Obsah (5)
Artikel 10Artikel 34Artikel 7Artikel 8Artikel 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3187/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.
561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nach § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden angedroht,
- wegen Übertretung des § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm Art. 34 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 165/2014 nach § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Stunden angedroht,
- wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6,
Artikel 34, Absatz 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr.
165 aus 2014, nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Stunden angedroht, 3. wegen Übertretung des § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm Art. 7 Verordnung (EG) 3. wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2,
Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nach § 28 Abs. 5 Z 2 i
Vm § 28 Abs.6 Z 1 lit. a AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 85,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden angedroht,Nr. 561 aus 2006, nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 85,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden angedroht, 4. wegen Übertretung des § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm Art. 8 Abs.2 Verordnung 4. wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3,
Artikel 8, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561/2014 nach § 28 Abs. 5 Z 3 i
Vm § 28 Abs. 6 Z 1 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 72,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von (EG) Nr. 561 aus 2014, nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 72,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden angedroht und 5. wegen Übertretung des § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm Art. 6 Abs. 1 Verordnung 5. wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins,
Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 561/2014 nach § 28 Abs. 5 Z 1 i
Vm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden angedroht.(EG) Nr. 561 aus 2014, nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer in ***, ***, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AW Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer JP, geboren ***, zumindest in der Zeit von 12.12.2015 bis 07.01.2016 als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger und Sattelanhänger) 3,5 t übersteigt, im Unternehmen beschäftigte und
- das Unternehmen die Arbeit des Lenkers entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 561/2006 nicht in der Art organisierte, dass der Lenker die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EG) 561/2006 einhalten konnte. Der Lenker hat in der Zeit vom 14.12.2015, 00:00:00 Uhr, bis 27.12.2015, 23:59:00 Uhr, lediglich eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und
- das Unternehmen die Arbeit des Lenkers entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) 561 aus 2006, nicht in der Art organisierte, dass der Lenker die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) 561 aus 2006, einhalten konnte. Der Lenker hat in der Zeit vom 14.12.2015, 00:00:00 Uhr, bis 27.12.2015, 23:59:00 Uhr, lediglich eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 42 Minuten eingelegt, obwohl die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden zu betragen hat.
- das Unternehmen die Pflichten betreffend das Kontrollgerät verletzt hat. Der Lenker hat sich am 12.12.2015, 19.12.2015, 26.12.2015, 31.12.2015, 01.01.2016 und 02.01.2016 nicht im Fahrzeug aufgehalten und war daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen. Der Lenker hat es unterlassen, die in Artikel 34 Abs. 5 lit. b sublitera ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
- das Unternehmen die Pflichten betreffend das Kontrollgerät verletzt hat. Der Lenker hat sich am 12.12.2015, 19.12.2015, 26.12.2015, 31.12.2015, 01.01.2016 und 02.01.2016 nicht im Fahrzeug aufgehalten und war daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen. Der Lenker hat es unterlassen, die in Artikel 34 Absatz 5, Litera b, sublitera ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
- Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat. Der Lenker hat in der Zeit vom 22.12.2015, 01:00:00 Uhr bis 22.12.2015, 11:56:00 Uhr, erst nach einer Lenkzeit von 8 Stunden und 28 Minuten eine Lenkpause eingelegt, obwohl gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.
- Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewährt hat. Der Lenker hat in der Zeit vom 22.12.2015, 01:00:00 Uhr bis 22.12.2015, 11:56:00 Uhr, erst nach einer Lenkzeit von 8 Stunden und 28 Minuten eine Lenkpause eingelegt, obwohl gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.
- die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat. Der Lenker hat in den auf den 17.12.2015, 23:29:00 Uhr, folgenden 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens
- die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewährt hat. Der Lenker hat in den auf den 17.12.2015, 23:29:00 Uhr, folgenden 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
- den Lenker über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt hat. Der Lenker hat in der Zeit vom 15.12.2015, 23:41:00, bis 16.12.2015, 14:37:00, mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 25 Minuten die tägliche Lenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten. Dieses Straferkenntnis wurde an den Beschwerdeführer, per Adresse ***, ***, adressiert und dem Beschwerdeführer am 19.09.2016 persönlich zugestellt. Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, ***, ***, fristgerecht (am 05.10.2016) eine Beschwerde ein, in welcher der Beschwerdeführer einwendete, dass die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer unter Außerachtlassung der bereits angezeigten Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgt sei. Die Behörde hat mit Bescheid vom 02.11.2016, Zl. SBS2-V-16 4425/5, die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 07.09.2016, Zl. SBS2-V-16 4425/5, gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem Einspruch gegen die Bezug habende Strafverfügung im Verfahren (vom 30.06.2016) Herrn Rechtsanwalt Die Behörde hat mit Bescheid vom 02.11.2016, Zl. SBS2-V-16 4425/5, die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 07.09.2016, Zl. SBS2-V-16 4425/5, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem Einspruch gegen die Bezug habende Strafverfügung im Verfahren (vom 30.06.2016) Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, ***, ***, zum berufsmäßigen Parteienvertreter bevollmächtigt habe. Diesem sei lediglich die erste Seite des Straferkenntnisses (welches an den Beschwerdeführer, nicht zu Handen dessen Vertreter, adressiert war) zugekommen. Unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 Zustellgesetz und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die an den Beschwerdeführer persönlich adressierte Entscheidung der Behörde keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, weshalb von einer Erlassung des Straferkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer in formalrechtlich rechtskräftiger Weise nicht auszugehen war, wurde von der Behörde die Beschwerde mit dem bezeichneten Bescheid zurückgewiesen.Unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die an den Beschwerdeführer persönlich adressierte Entscheidung der Behörde keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, weshalb von einer Erlassung des Straferkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer in formalrechtlich rechtskräftiger Weise nicht auszugehen war, wurde von der Behörde die Beschwerde mit dem bezeichneten Bescheid zurückgewiesen. Das Bezug habende Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer z.H. seines ausgewiesenen Rechtsvertreters durch die Behörde neuerlich zugestellt. Entsprechend dem Rückschein jener Sendung, die das nunmehr an den Beschwerdeführer, z.H. seines Rechtsvertreters, adressierte Straferkenntnis enthielt, wurde dieses dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 10.11.2016 zugestellt. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht, weil am 01.12.2016 bei der Behörde mittels E-Mail eingebrachten, Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen inhaltlich aus, dass vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.07.2016 die Mandatsübernahme angezeigt, Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bekannt gegeben worden sei. In der Folge habe die Behörde das Bezug habende Straferkenntnis erlassen, ohne den Betroffenen vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Es sei im Straferkenntnis, Seite 5,
- Absatz, auf „Angaben des Arbeitsinspektorates“ verwiesen worden, welche dem Betroffenen nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Nach Hinweisen auf Rechtsgrundlagen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in Kenntnis des Ergebnisses der Beweisaufnahme gesetzt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, dazu eine Stellungahme abzugeben. Dadurch seien Verfahrensgrundsätze verletzt und eine erschöpfende Erörterung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage verhindert worden. Nach Hinweisen auf die Mangelhaftigkeit der Verfahrensführung durch die Behörde wendete der Beschwerdeführer weiters ein, dass laut Straferkenntnis auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** im gegenständlichen Fall festgestellt worden sei, dass der Lenker JP diverse Verstöße hinsichtlich der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten begangen haben solle. Diese Feststellungen würden ausdrücklich bestritten, da aus dem Straferkenntnis nicht hervorgehe, dass die DAKO-Fahrerkartenauswertung unter Berücksichtigung des vorangehenden mindestens 9-stündigen Ruhezeitblocks entsprechend der Entscheidung EUGH 02.06.1994, Rs C-313/92, erfolgt sei. Betreffend Spruchpunkt
- wendete der Beschwerdeführer ein, dass der Fahrer durch ein umfangreiches Infoblatt zum Thema Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006 informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch die Etablierung eines firmeninternen Kontrollsystems mit täglicher Dokumentation, detaillierten Dienstanweisungen, Überprüfungen und Auswertungen, alle ihm zumutbaren Handlungen gesetzt, um Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitbestimmungen zu vermeiden. Die Fahrer seien intensiv geschult und mit allen Informationen ausgestattet worden und hätten sich verpflichtet, die Vorschriften im Zusammenhang mit den Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Der Betroffene habe sehr wohl Vorkehrungen veranlasst, dass der Fahrer die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeitvorschriften hätte einhalten können. Die Fahrstrecken seien pflichtgemäß derart disponiert, dass unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen der Fahrer jederzeit in der Lage sei, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Übertretungen beruhten somit nicht auf betrieblichen Verfehlungen. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die Vorgaben in Art.10 Betreffend Spruchpunkt
- wendete der Beschwerdeführer ein, dass der Fahrer durch ein umfangreiches Infoblatt zum Thema Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561 aus 2006, informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch die Etablierung eines firmeninternen Kontrollsystems mit täglicher Dokumentation, detaillierten Dienstanweisungen, Überprüfungen und Auswertungen, alle ihm zumutbaren Handlungen gesetzt, um Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitbestimmungen zu vermeiden. Die Fahrer seien intensiv geschult und mit allen Informationen ausgestattet worden und hätten sich verpflichtet, die Vorschriften im Zusammenhang mit den Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Der Betroffene habe sehr wohl Vorkehrungen veranlasst, dass der Fahrer die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeitvorschriften hätte einhalten können. Die Fahrstrecken seien pflichtgemäß derart disponiert, dass unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen der Fahrer jederzeit in der Lage sei, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Übertretungen beruhten somit nicht auf betrieblichen Verfehlungen. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die Vorgaben in Artikel 10, Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Dem Lenker sei die Einhaltung der vorgeschriebenen Wochenruhezeit jederzeit ermöglicht worden, da mit umsichtiger Disposition jedenfalls ein ausreichender Zeitpuffer zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen einkalkuliert gewesen sei.Absatz eins und 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen. Dem Lenker sei die Einhaltung der vorgeschriebenen Wochenruhezeit jederzeit ermöglicht worden, da mit umsichtiger Disposition jedenfalls ein ausreichender Zeitpuffer zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen einkalkuliert gewesen sei. Zu Spruchpunkt
- werde die fehlende manuelle Nachbuchung des Lenkers JP zur Last gelegt. Im gegenständlichen Infoblatt würden die Pflichten des Lenkers detailliert aufgelistet. Insbesondere werde zur manuellen Nachbuchung angeführt, dass vor Fahrtantritt bisher nicht aufgezeichnete Fahreraktivitäten auf dem Schaublatt einzutragen bzw. in das digitale Kontrollgerät in UTC-Zeit einzugeben seien. Betreffend Spruchpunkt
- verwies der Beschwerdeführer auf den Bezug habenden Inhalt des Infoblattes. Die firmeninterne Fahrerkartenauswertung in der Zeitstrahldarstellung zeige, dass der Lenker am 22.12.2015 den ersten Lenkpausenabschnitt von 20 Minuten von 03:00 Uhr bis 03:20 Uhr und den zweiten Pausenanteil von 30 Minuten von 04:45 Uhr bis 05:15 Uhr eingelegt habe. Die Übertretung liege somit nicht vor. Betreffend Spruchpunkt
- werde anhand der firmeninternen Auswertungsergebnisse deutlich, dass der Fahrer vom 18.12.2015, 14:29 Uhr, bis 20.12.2015, 01:15 Uhr, eine durchgehende Ruhezeit im Ausmaß von 34 Stunden 46 Minuten eingehalten habe. Der Verstoß sei somit nicht begangen worden. Zu Spruchpunkt
- verwies der Beschwerdeführer auf das Infoblatt und darauf, dass dem Fahrer ein ausreichender Zeitpolster zur Einhaltung der täglichen Lenkzeit zur Verfügung gestanden sei. Die Verpflichtung zur Befolgung der Anweisungen des gegenständlichen Informationsblattes sei vom Fahrer, Herrn JP, im Rahmen einer Fahrerschulung am 22.06.2015 durch seine Unterschrift bestätigt worden. Die dargelegte Zeitstrahldarstellung der firmeninternen Fahrerkartenauswertung zu den Spruchpunkten
- und
- zeige auf, dass der Lenker am 22.12.2015 den ersten Lenkpausenabschnitt von 20 Minuten von 03:00 Uhr bis 03:20 Uhr und den zweiten Pausenanteil von 30 Minuten von 04:45 Uhr bis 05:15 Uhr eingelegt habe, wodurch keine Verspätung der Fahrtunterbrechung vorgelegen sei. Weiters habe der Fahrer vom 18.12.2015, 14:29 Uhr bis 20.12.2015, 01:15 Uhr, eine durchgehende Ruhezeit im Ausmaß von 34 Stunden 46 Minuten eingehalten, sodass die vorgeworfene Ruhezeitverkürzung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer beantragte die Auswertung der Fahrerkartenaufzeichnungen durch einen Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung zum Beweis dafür, dass der Fahrer auf Grund der eingehaltenen Fahrtunterbrechungen und Ruhezeit die zur Last gelegte Lenkpausenverspätung und Ruhezeitverkürzung nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer verwies weiters hinsichtlich der Strafhöhe zu Spruchpunkt
- bis
- auf eine unzweckmäßige Ermessensübung. Die Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt
- sei eine Ermahnung als schuld- und tatangemessen anzusehen. Zu Spruchpunkt
- handle es sich um einen reinen Formverstoß. Die Auswertung für den vorgesehenen 28-tägigen Zeitraum habe im Zuge der Kontrolle durchgeführt werden können, sodass eine Anwendung des § 20 VStG angemessen sei.Der Beschwerdeführer verwies weiters hinsichtlich der Strafhöhe zu Spruchpunkt
- bis
- auf eine unzweckmäßige Ermessensübung. Die Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt
- sei eine Ermahnung als schuld- und tatangemessen anzusehen. Zu Spruchpunkt
- handle es sich um einen reinen Formverstoß. Die Auswertung für den vorgesehenen 28-tägigen Zeitraum habe im Zuge der Kontrolle durchgeführt werden können, sodass eine Anwendung des Paragraph 20, VStG angemessen sei. Zu Spruchpunkte
- und
- sei die Verhängung einer Geldstrafe nicht angemessen. Es würde zur Erfüllung spezialpräventiver Erfordernisse auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden sein. Auch zu Spruchpunkt
- liege eine geringfügige Übertretung vor, weshalb eine Herabsetzung der Mindeststrafe angebracht sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Erteilung einer Ermahnung bzw. auf eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der verhängten Strafen. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 20.09.2017 entschuldigte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter sein Fernbleiben von der Beschwerdeverhandlung mit beruflichen Gründen. Ebenso entschuldigte sich der Vertreter des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung unter Hinweis auf die damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit der persönlichen Anreise. Der Beschwerdeführervertreter stellte den Antrag, das Beschwerdeverfahren nicht zu schließen, dem Rechtsvertreter die Beweisergebnisse der Verhandlung zu übermitteln und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu einzuräumen. Weiters führte der Beschwerdeführer inhaltlich ergänzend aus, dass zu Spruchpunkt
- als verletzte Rechtsvorschriften § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm Art. 34 Abs.3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 165/2014 angeführt sei. Mit der angeführten Strafbestimmung des § 28 Abs. 5 Z 6 AZG sei die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens nach Art. 33 der VO (EU) 165/2014 angelastet, jedoch die Verpflichtung des Fahrers gemäß Artikel 34 Abs. 3 angeführt. Weiters führte der Beschwerdeführer inhaltlich ergänzend aus, dass zu Spruchpunkt
- als verletzte Rechtsvorschriften Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6,
Artikel 34, Absatz 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr.
165 aus 2014, angeführt sei. Mit der angeführten Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, AZG sei die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens nach Artikel 33, der VO (EU) 165 aus 2014, angelastet, jedoch die Verpflichtung des Fahrers gemäß Artikel 34 Absatz 3, angeführt. Zum Tatzeitpunkt hätten die Benutzungsvorschriften der VO (EU) Nr. 165/2014 noch keinen Eingang in die Strafbestimmung des § 28 AZG gefunden. Zum Tatzeitpunkt hätten die Benutzungsvorschriften der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, noch keinen Eingang in die Strafbestimmung des Paragraph 28, AZG gefunden. Die dem Fahrer angelasteten Übertretungen nach Artikel 34 seien zum Tatzeitpunkt nach dem KFG 1967 bereits verwaltungsstrafrechtlich verfolgbar gewesen. Die Strafbestimmungen des AZG richteten sich an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Durch die Novelle zum AZG, BGBl. Nr. 94/2014, sei die VO (EU) Die dem Fahrer angelasteten Übertretungen nach Artikel 34 seien zum Tatzeitpunkt nach dem KFG 1967 bereits verwaltungsstrafrechtlich verfolgbar gewesen. Die Strafbestimmungen des AZG richteten sich an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Durch die Novelle zum AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, sei die VO (EU) Nr. 165/2014 in die Strafbestimmungen des § 28 AZG aufgenommen worden. Nach Nr. 165 aus 2014, in die Strafbestimmungen des Paragraph 28, AZG aufgenommen worden. Nach § 34 Abs. 29 AZG sei die Strafbestimmung nach § 28 Abs. 5 Z 6 frühestens mit Paragraph 34, Absatz 29, AZG sei die Strafbestimmung nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, frühestens mit 02.03.2016 in Kraft getreten. Zum Tatzeitpunkt sei die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 nicht strafbar gewesen, sodass das Verfahren einzustellen sei. Der Beschwerdeführer verwies auf das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 28.08.2017, 02.03.2016 in Kraft getreten. Zum Tatzeitpunkt sei die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, nicht strafbar gewesen, sodass das Verfahren einzustellen sei. Der Beschwerdeführer verwies auf das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 28.08.2017, Zl. LVwG-S-1410/001-
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher auf Grund des Aktes der Behörde, Zl. SBS2-V-16 4425/5, auf dessen Verlesung der anwesende Vertreter des Arbeitsinspektorates *** verzichtete, weiters durch Erstellung von Befund und Gutachten durch den der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen der Abteilung für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher auf Grund des Aktes der Behörde, Zl. SBS2-V-16 4425/5, auf dessen Verlesung der anwesende Vertreter des Arbeitsinspektorates *** verzichtete, weiters durch Erstellung von Befund und Gutachten durch den der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen der Abteilung für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Beweis erhoben wurde. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Vertreter haben aus den oben dargelegten Gründen (laut Inhalt des vorbereitenden Schriftsatzes vom 20.
- 2017) an der Beschwerdeverhandlung teilgenommen. Der der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beigezogene Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten hat unter Zugrundelegung sämtlicher vorliegender Unterlagen und des sich bereits aus dem Akt der Behörde ergebenden Datenmaterials folgenden Befund samt Gutachten erstellt: „Befund samt Gutachten: Dem Verantwortlichen des Unternehmens AW Ges.m.b.H. wird vorgeworfen, er hätte die Arbeit des Lenkers nicht so organisiert, dass der Lenker die Bestimmungen der EG-Verordnung 561/2006 einhalten konnte. Im Straferkenntnis wird beschrieben, dass er beginnend mit 14.12.2015, 00.00 Uhr, bis am 27.12.2015, 23.59 Uhr, lediglich eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 42 Minuten eingelegt hat, obwohl die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden zu betragen hat. In dem beschriebenen Zeitraum wurde beginnend mit 18.12.2015, ca. 14.30 Uhr, bis am 20.12.2015, ca. 01.15 Uhr, bereits eine Ruhezeit eingehalten. Da diese die 45 Stunden nicht erreicht, kann dies als verkürzte Wochenruhezeit gewertet werden. Beginnend am 25.12.2015, mit ca. 14.30 Uhr, hätte der Lenker demnach eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden einhalten müssen. Der Lenker hat jedoch laut Aufzeichnungen aus dem System DAKO eine Wochenruhezeit von 37 Stunden und 42 Minuten eingehalten, sodass die Übertretung aus technischer Sicht nachvollziehbar ist. Dem Verantwortlichen des Unternehmens AW Ges.m.b.H. wird vorgeworfen, er hätte die Arbeit des Lenkers nicht so organisiert, dass der Lenker die Bestimmungen der EG-Verordnung 561 aus 2006, einhalten konnte. Im Straferkenntnis wird beschrieben, dass er beginnend mit 14.12.2015, 00.00 Uhr, bis am 27.12.2015, 23.59 Uhr, lediglich eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 42 Minuten eingelegt hat, obwohl die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden zu betragen hat. In dem beschriebenen Zeitraum wurde beginnend mit 18.12.2015, ca. 14.30 Uhr, bis am 20.12.2015, ca. 01.15 Uhr, bereits eine Ruhezeit eingehalten. Da diese die 45 Stunden nicht erreicht, kann dies als verkürzte Wochenruhezeit gewertet werden. Beginnend am 25.12.2015, mit ca. 14.30 Uhr, hätte der Lenker demnach eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden einhalten müssen. Der Lenker hat jedoch laut Aufzeichnungen aus dem System DAKO eine Wochenruhezeit von 37 Stunden und 42 Minuten eingehalten, sodass die Übertretung aus technischer Sicht nachvollziehbar ist. Zum Punkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs: Es wird unter Punkt
- dem Unternehmer vorgeworfen, er hätte die Pflichten betreffend das Kontrollgerät verletzt. Der Lenker hat am 12.12.2015, am 19.12.2015, am 26.12.2015, am 31.12.2015, am 01.01.2016 und am 02.01.2016 keine durchgehenden Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte. Mit Hilfe der DAKO-Auswertungen, die dem Akt beiliegen, fehlen an den beschriebenen Tagen in gewissen Zeitabschnitten Aufzeichnungen. Die Übertretung ist daher aus technischer Sicht nachvollziehbar. Zu Punkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs: Der Lenker soll die erforderlichen Lenkpausen nach 4 ½ Stunden reiner Lenkzeit nicht eingehalten haben. Dies wurde als Obsorgeverpflichtung dem Unternehmer angelastet. Als Zeitraum wurde der 22.12.2015, 01.00 Uhr, bis 22.12.2015, 11.56 Uhr, beschrieben. In dieser Zeitspanne wurde eine Gesamtlenkzeit von 8 Stunden und 28 Minuten aufgezeichnet, jedoch keine ausreichende Lenkpause von mindestens 45 Minuten bzw. eine aufgeteilte Lenkpause von 15 Minuten bzw. 30 Minuten. In dieser beschriebenen Zeitspanne wurde weder eine ausreichende Lenkpause nach 4 ½ Stunden reiner Lenkzeit von 45 Minuten, noch eine ausreichende aufgeteilte Lenkpause von 15 Minuten bzw. der zweite Abschnitt 30 Minuten aufgezeichnet. Die längsten aufgezeichneten Lenkpausenabschnitte wurden mit 27 Minuten aufgezeichnet, sodass aus technischer Sicht die Übertretung nachvollziehbar ist. Der Lenker soll die erforderlichen Lenkpausen nach 4 ½ Stunden reiner Lenkzeit nicht eingehalten haben. Dies wurde als Obsorgeverpflichtung dem Unternehmer angelastet. Als Zeitraum wurde der 22.12.2015, 01.00 Uhr, bis 22.12.2015, , 11.56 Uhr, beschrieben. In dieser Zeitspanne wurde eine Gesamtlenkzeit von , 8 Stunden und 28 Minuten aufgezeichnet, jedoch keine ausreichende Lenkpause von mindestens 45 Minuten bzw. eine aufgeteilte Lenkpause von 15 Minuten bzw. , 30 Minuten. In dieser beschriebenen Zeitspanne wurde weder eine ausreichende Lenkpause nach 4 ½ Stunden reiner Lenkzeit von 45 Minuten, noch eine ausreichende aufgeteilte Lenkpause von 15 Minuten bzw. der zweite Abschnitt , 30 Minuten aufgezeichnet. Die längsten aufgezeichneten Lenkpausenabschnitte wurden mit 27 Minuten aufgezeichnet, sodass aus technischer Sicht die Übertretung nachvollziehbar ist. Zur Beschwerde Blatt 6, letzter Absatz, er hätte am 22.12.2015 den ersten Lenkpausenabschnitt von 20 Minuten, von 03.00 Uhr bis 03.20 Uhr und den zweiten Pausenanteil von 30 Minuten, von 04.45 Uhr bis 05.50 Uhr, eingelegt, ist Folgendes zu sagen: Der Lenker hat am besagten Tag, beginnend mit 03.02 Uhr bis 03.21 Uhr, einen 20-minütigen Lenkpausenabschnitt eingehalten. Beginnend mit 04.43 Uhr bis um 05.09 Uhr hat der Lenker einen Lenkpausenabschnitt von 27 Minuten eingehalten. Danach lenkte er das Fahrzeug 1 Minute. Danach wurde wieder eine Lenkpause mit 2 Minuten aufgezeichnet. Ein durchgehender Abschnitt von Lenkpause bzw. Ruhezeit, wie in der Beschwerde beschrieben, kann mit Hilfe der Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden. Bei der Beschwerde wurde offensichtlich ein kurzer Lenkzeitabschnitt nicht berücksichtigt, der jedoch die Lenkpause bzw. Ruhezeit unterbrochen hat und somit die Zeiten danach nicht zur Lenkpause davor angerechnet werden können. In Punkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wird dem Unternehmer vorgeworfen, er hätte nicht dafür gesorgt, dass der Lenker die notwendige Ruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes einhalten kann. Der Lenker hat beginnend am 17.12.2015, um 23.29 Uhr, innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes eine Gesamtruhezeit von 8 Stunden und 58 Minuten eingehalten. Der Lenker muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten. Eine dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden ist möglich. In diesem Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass eine Verkürzung der Ruhezeit zulässig ist. Diese Ruhezeit müsste jedoch 9 Stunden betragen. Effektiv wurde eine Ruhezeit in dem beschriebenen 24-Stunden-Zeitraum von 8 Stunden und 58 Minuten eingehalten. Die Übertretung ist daher aus technischer Sicht nachvollziehbar, da er die verkürzte Mindestruhezeit von 9 Stunden um 2 Minuten unterschritten hat. Der 24-Stunden-Zeitraum wurde aus technischer Sicht richtig vom System erkannt und gelegt, da der Zeitpunkt am 17.12.2015, 23.29 Uhr, die erste Lenkbewegung nach einer Tagesruhezeit darstellt. Zeiten, die sich außerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraumes befinden bzw. aufgezeichnet wurden, können aus technischer Sicht nicht angerechnet werden, da dies in der Verordnung nicht vorgesehen ist. Unter Punkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wird dem Unternehmer vorgeworfen, er hätte den Lenker über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt. Der Lenker soll beginnend am 15.12.2015, 23.41 Uhr, bis am 16.12.2015, 14.37 Uhr, eine Lenkzeit von 11 Stunden und 25 Minuten eingehalten haben. Diese Aufzeichnungen sind aus technischer Sicht richtig. Mit Hilfe der DAKO-Auswertungen kann die Gesamtlenkzeit in dem beschriebenen Zeitraum von 11 Stunden und 25 Minuten bestätigt werden, sodass die Übertretung aus technischer Sicht nachvollziehbar ist. Aus technischer Sicht war im beschriebenen Zeitraum eine Verlängerung der Lenkzeit von 9 Stunden auf 10 Stunden möglich, sodass die Übertretung bzw. die Überschreitung der täglichen Lenkzeit in diesem Punkt von maximal 10 Stunden 1 Stunde und 25 Minuten beträgt. Unter Punkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wird dem Unternehmer vorgeworfen, er hätte den Lenker über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt. Der Lenker soll beginnend am 15.12.2015, 23.41 Uhr, bis am 16.12.2015, 14.37 Uhr, eine Lenkzeit von 11 Stunden und 25 Minuten eingehalten haben. Diese Aufzeichnungen sind aus technischer Sicht richtig. Mit Hilfe der DAKO-Auswertungen kann die Gesamtlenkzeit in dem beschriebenen Zeitraum von , 11 Stunden und 25 Minuten bestätigt werden, sodass die Übertretung aus technischer Sicht nachvollziehbar ist. Aus technischer Sicht war im beschriebenen Zeitraum eine Verlängerung der Lenkzeit von 9 Stunden auf 10 Stunden möglich, sodass die Übertretung bzw. die Überschreitung der täglichen Lenkzeit in diesem Punkt von maximal 10 Stunden 1 Stunde und 25 Minuten beträgt. Die Beschwerde auf S. 8, unter Punkt 2.4, ist aus technischer Sicht nicht nachzuvollziehen. Die Lenkzeitüberschreitung an diesem Tag kam nicht zustande, da der Lenker Tagesruhezeiten oder Lenkpausen nicht eingehalten hat, sondern auf Grund einer einfachen Summierung der Lenkzeiten in dem beschriebenen Zeitabschnitt. Die Auswertung bzw. die Aussagen wurden mit den im Akt befindlichen Auswertungen des Systems DAKO durchgeführt. Im Akt sind ausreichende Unterlagen, wie Zeitstrahlen und Zeitlisten des beschriebenen Zeitraumes bzw. des kontrollierten Zeitraumes, vorhanden. Zusätzliche Unterlagen sind aus technischer Sicht nicht von Nöten.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitraum (12.12.2015 bis 07.01.2016) handelsrechtlicher Geschäftsführer der AW Gesellschaft mbH mit dem Sitz ***, ***, und vertrat diese juristische Gesellschaft seit 13.07.2006 selbständig. Herr FM, geboren ***, ***, ***, wurde mit Bestellungsurkunde vom 15.12.2015 durch die AW Gesellschaft m.b.H zum Verantwortlich Beauftragen gemäß § 9 VStG bestellt und langte die Meldung gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz beim Arbeitsinspektorat *** am 17.Dezember 2015 ein. Herr FM, geboren ***, ***, ***, wurde mit Bestellungsurkunde vom 15.12.2015 durch die AW Gesellschaft m.b.H zum Verantwortlich Beauftragen gemäß Paragraph 9, VStG bestellt und langte die Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz beim Arbeitsinspektorat *** am 17.Dezember 2015 ein. Herr FM war gleichzeitig mit 10.09.2014 für die AW Gesellschaft m.b.H. zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt worden. Im Zeitpunkt der Benennung des Herrn FM gegenüber dem Arbeitsinspektorat *** laut Bestellungsurkunde vom 15.12.2015 war Herr FM somit aufrecht als Sicherheitsvertrauensperson (seit 10.09.2014) bestellt. Herr JP, geboren *** war im angelasteten Tatzeitraum Dienstnehmer der AW Gesellschaft mbH mit dem Sitz ***, ***. In Bezug auf diesen Dienstnehmer, der am 07.01.2016, um 11:25 Uhr, einer Kontrolle unterzogen wurde, und welcher zu diesem Zeitpunkt den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** lenkte (Anhalteort: ***, ***, Höhe ***, ***), ergab die von den Organen der Straßenaufsicht vorgenommene DAKO-Auslesung in Bezug auf das von diesem Dienstnehmer gelenkte Kraftfahrzeug, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurde und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen überstieg, folgende Feststellungen: Der Lenker hielt, beginnend mit 14.12.2015, 00.00 Uhr, bis 27.12.2015, 23.59 Uhr, lediglich eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 42 Minuten ein, obwohl die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden zu betragen hat. Im beschriebenen Zeitraum wurde beginnend mit 18.12.2015, ca. 14.30 Uhr, bis am 20.12.2015, ca. 01.15 Uhr, bereits eine Ruhezeit eingehalten. Da diese die 45 Stunden nicht erreicht hat, kann diese als verkürzte Wochenruhezeit gewertet werden. Beginnend am 25.12.2015, mit ca. 14.30 Uhr, hätte der Lenker demnach eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden einhalten müssen. Der Lenker hat jedoch laut Aufzeichnungen aus dem System davor eine Wochenruhezeit von 37 Stunden und 42 Minuten eingehalten. Weiters hat der Lenker am 12.12.2015, am 19.12.2015, am 26.12.2015, am 31.12.2015, am 01.01.2016 und am 02.01.2016 keine durchgehenden Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte gehabt. Aus den DAKO-Auswertungen ergibt sich, dass die Aufzeichnungen an den beschriebenen Tagen in gewissen Zeitabschnitten fehlen. Weiters hat der Lenker die erforderlichen Lenkpausen nach 4,5 Stunden reiner Lenkzeit nicht eingehalten. Vom 22.12.2015, 01.00 Uhr bis 22.12.2015, 11.56 Uhr, wurde eine Gesamtlenkzeit von 8 Stunden und 28 Minuten aufgezeichnet, jedoch keine ausreichende Lenkpause von mindestens 45 Minuten bzw. keine aufgeteilte Lenkpause von 15 Minuten bzw. 30 Minuten. In dieser bezeichneten Zeitspanne wurde weder eine ausreichende Lenkpause nach 4,5 Stunden reiner Lenkzeit von 45 Minuten noch eine ausreichende, aufgeteilte Lenkpause von 15 Minuten bzw. der zweite Abschnitt 30 Minuten, aufgezeichnet. Die längsten aufgezeichneten Lenkpausenabschnitte wurden mit 27 Minuten aufgezeichnet.45 Minuten noch eine ausreichende, aufgeteilte Lenkpause von 15 Minuten bzw. der , zweite Abschnitt 30 Minuten, aufgezeichnet. Die längsten aufgezeichneten Lenkpausenabschnitte wurden mit 27 Minuten aufgezeichnet. Betreffend die Lenkpausen am 22.12.2015 hat der Lenker, beginnend mit 03.02 Uhr bis 03.21 Uhr, einen 20 minütigen Lenkpausenabschnitt eingehalten. Beginnend mit 04.43 Uhr bis um 05.09 Uhr hat der Lenker einen Lenkpausenabschnitt von 27 Minuten eingehalten. Danach lenkte er das Fahrzeug eine Minute. Danach wurde wieder eine Lenkpause mit zwei Minuten aufgezeichnet. Ein durchgehender Abschnitt von Lenkpause bzw. Ruhezeit, wie im Beschwerdevorbringen beschrieben, ergibt sich aus den vorliegenden DAKO-Aufzeichnungen nicht. Betreffend die Lenkpausen am 22.12.2015 hat der Lenker, beginnend mit 03.02 Uhr bis 03.21 Uhr, einen 20 minütigen Lenkpausenabschnitt eingehalten. Beginnend mit 04.43 Uhr bis um 05.09 Uhr hat der Lenker einen Lenkpausenabschnitt von , 27 Minuten eingehalten. Danach lenkte er das Fahrzeug eine Minute. Danach wurde wieder eine Lenkpause mit zwei Minuten aufgezeichnet. Ein durchgehender Abschnitt von Lenkpause bzw. Ruhezeit, wie im Beschwerdevorbringen beschrieben, ergibt sich aus den vorliegenden DAKO-Aufzeichnungen nicht. Der Lenker hat weiters beginnend am 17.12.2015, um 23.29 Uhr, innerhalb eines 24-Stunden Zeitraumes eine Gesamtruhezeit von 8 Stunden und 58 Minuten eingehalten. Der Lenker muss innerhalb jedes 24- Stunden- Zeitraumes eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten. Diese Ruhezeit müsste jedoch neun zusammenhängende Stunden betragen. Tatsächlich wurde eine Ruhezeit im beschriebenen 24-Stunden-Zeitraum von 8 Stunden und 58 Minuten eingehalten. Die verkürzte Mindestruhezeit von 9 Stunden wurde um 2 Minuten unterschritten. Der 24-Stunden-Zeitraum wurde vom System richtig erkannt und gelegt, da der Zeitpunkt am 17.12.2015, 23.29 Uhr, die erste Lenkbewegung nach einer Tagesruhezeit darstellt. Der Lenker hat weiters beginnend am 17.12.2015, um 23.29 Uhr, innerhalb eines , 24-Stunden Zeitraumes eine Gesamtruhezeit von 8 Stunden und 58 Minuten eingehalten. Der Lenker muss innerhalb jedes 24- Stunden- Zeitraumes eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten. Diese Ruhezeit müsste jedoch neun zusammenhängende Stunden betragen. Tatsächlich wurde eine Ruhezeit im beschriebenen 24-Stunden-Zeitraum von 8 Stunden und 58 Minuten eingehalten. Die verkürzte Mindestruhezeit von 9 Stunden wurde um 2 Minuten unterschritten. , Der 24-Stunden-Zeitraum wurde vom System richtig erkannt und gelegt, da der Zeitpunkt am 17.12.2015, 23.29 Uhr, die erste Lenkbewegung nach einer Tagesruhezeit darstellt. Der Lenker hat beginnend am 15.12.2015, 23.41 Uhr bis zum 16.12.2015, 14.37 Uhr, eine Lenkzeit von 11 Stunden und 25 Minuten eingehalten. Aus den DAKO-Auswertungen wurde eine Gesamtlenkzeit in dem beschriebenen Zeitraum von 11 Stunden und 25 Minuten bestätigt. Eine Verlängerung der Lenkzeit von 9 Stunden auf 10 Stunden war im gegenständlichen Fall möglich, sodass die Übertretung bzw. die Überschreitung der täglichen Lenkzeit in diesem Punkt von maximal 10 Stunden, 1 Stunde und 25 Minuten betrug. Der Lenker hat beginnend am 15.12.2015, 23.41 Uhr bis zum 16.12.2015, 14.37 Uhr, eine Lenkzeit von 11 Stunden und 25 Minuten eingehalten. Aus den , DAKO-Auswertungen wurde eine Gesamtlenkzeit in dem beschriebenen Zeitraum von 11 Stunden und 25 Minuten bestätigt. Eine Verlängerung der Lenkzeit von , 9 Stunden auf 10 Stunden war im gegenständlichen Fall möglich, sodass die Übertretung bzw. die Überschreitung der täglichen Lenkzeit in diesem Punkt von maximal 10 Stunden, 1 Stunde und 25 Minuten betrug. Sämtliche Auswertungen und der Befund samt der gutachtlichen Stellungnahme wurden mit den vorliegenden Auswertungen des Systems DAKO durchgeführt. Die vorliegenden Unterlagen beinhalten die Zeitstrahlen und Zeitlisten des jeweils beschriebenen bzw. kontrollierten Zeitraumes. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergab sich aus dem Bezug habenden Firmenbuchauszug. Art und Ausmaß der Übertretungen ergaben sich einerseits aus den im Akt der Behörde befindlichen Auswertungen des Systems DAKO, aus den ausreichenden Unterlagen, nämlich Zeitstrahlen und Zeitlisten in Bezug auf die beschriebenen Zeiträume, anderseits aus dem klaren und schlüssigen sowie nachvollziehbaren Befund samt Gutachten des der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten. Die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Maßnahmen zur unternehmensinternen Schulung und Zeiteinteilung ergaben sich aus dessen schriftlichen Ausführungen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung haben trotz nachweislicher Ladung an der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen und das Fernbleiben von der Beschwerdeverhandlung mit beruflichen Gründen in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie unter Hinweis auf die notwendige persönliche Zureise begründet. Eine weitergehende Beweisführung durch Einvernahme des Beschwerdeführers erübrigte sich im Hinblick auf die obigen Feststellungen und unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter bekanntgegebenen Gründe für das Fernbleiben von der Beschwerdeverhandlung. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 28
(5)Arbeitszeitgesetz (AZG):Paragraph 28,
(5)Arbeitszeitgesetz (AZG): Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
- Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
- Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
- Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
- Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
- die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
- die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
- die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG)
- die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen; Nr. 561 aus 2006, verletzen;
- die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
- die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
- nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG)
- nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten; Nr. 561 aus 2006, einhalten;
- die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
- die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
- die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen,
- die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 26, ausgenommen Absatz 4 und 9, Artikel 27,, , Artikel 28,, Artikel 29, Absatz 2 bis 5, Artikel 32, Absatz eins bis 4 sowie Artikel 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
(6)Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
(6)Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
- a)in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
- b)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
- b)im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro; 2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro; 3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen. VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates VERORDNUNG (EG) Nr. 561 aus 2006, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) , Nr. 3820/85 des Rates Artikel 6
(1)Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2)Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
(3)Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4)Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
(5)Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. Artikel 7 Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Artikel 8
(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3)Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4)Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5)Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
(6)In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: — zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder — eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Artikel 10
(2)Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
(2)Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel römisch zwei der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im StraßenverkehrVERORDNUNG (EU) Nr. 165 aus 2014, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Artikel 34 Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(3)Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
- a)wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
- b)wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(5)Die Fahrer
- b)betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
- i)unter dem Zeichen: die Lenkzeiten,
- ii)unter dem Zeichen: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors, iii) unter dem Zeichen: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
- iv)unter dem Zeichen: Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG § 10
(9)Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. §§ 15 und 130 Abs. 4 gelten auch für Sicherheitsvertrauenspersonen. Paragraph 10,
(9)Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. Paragraphen 15 und 130 Absatz 4, gelten auch für Sicherheitsvertrauenspersonen. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG 1993 § 23.
(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.Paragraph 23,
(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Da Herr FM mit 10.09.2014 zur Sicherheitsvertrauensperson der AW Gesellschaft m.b.H. bestellt worden war und gemäß § 10 Abs. 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften an Sicherheitsvertrauenspersonen nicht rechtswirksam übertragen werden kann, weiters die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten darüber hinaus erst dann wirksam ist, wenn eine schriftliche Mitteilung darüber beim Arbeitsinspektorat einlangt (§ 23 Abs. 1 ArbIG) konnte eine rechtsgültige Bestellung des FM zum verantwortlichen Beauftragten des Unternehmens unter Zugrundelegung der oben zitierten gesetzlichen Normierungen zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Meldung beim Arbeitsinspektorat (am 17.12.2015) nicht erfolgen, da FM zu diesem Zeitpunkt Sicherheitsvertrauensperson des Unternehmens war.Da Herr FM mit 10.09.2014 zur Sicherheitsvertrauensperson der AW Gesellschaft m.b.H. bestellt worden war und gemäß Paragraph 10, Absatz 9, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften an Sicherheitsvertrauenspersonen nicht rechtswirksam übertragen werden kann, weiters die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten darüber hinaus erst dann wirksam ist, wenn eine schriftliche Mitteilung darüber beim Arbeitsinspektorat einlangt (Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG) konnte eine rechtsgültige Bestellung des FM zum verantwortlichen Beauftragten des Unternehmens unter Zugrundelegung der oben zitierten gesetzlichen Normierungen zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Meldung beim Arbeitsinspektorat (am 17.12.2015) nicht erfolgen, da FM zu diesem Zeitpunkt Sicherheitsvertrauensperson des Unternehmens war. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des FM für die gegenständlich anzulastenden Verwaltungsübertretungen war daher nicht gegeben. Vielmehr war, da im Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Delikte, rechtsgültig ein strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens nicht bestellt war, das nach außen zur Vertretung berufene Organ, der handelsrechtliche Geschäftsführer, somit der Beschwerdeführer selbst, zur Verantwortung zu ziehen. Die Tatsache, dass der Lenker JP im Zeitpunkt der Kontrolle die festgestellten und durch Erfassung im DAKO-System nachgewiesenen sowie durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten bestätigten Übertretungen laut spruchgemäßen Tatanlastungen begangen hat, ergab sich aus dem umfangreich durchgeführten Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht laut obigen Ausführungen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreter hinsichtlich der Schulung und der Tatsache, dass ausreichend Zeit für eine normkonforme Durchführung der Fahrten zur Verfügung gestellt worden sei, reichten nicht aus, den Nachweis zu erbringen, dass seitens der AW Gesellschaft m.b.H. ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem geschaffen wurde, um Vorfälle, wie die gegenständlichen, zu verhindern. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem gemäß § 9 VStG Verantwortlichen, darzulegen, ob im Betrieb ein entsprechendes Kontrollsystem installiert ist, von dem erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH 04.03.1991, 90/19/0558). Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlichen, darzulegen, ob im Betrieb ein entsprechendes Kontrollsystem installiert ist, von dem erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH 04.03.1991, 90/19/0558). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren vor der Behörde, aber auch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht, entsprechende Nachweise der Schaffung eines umfassenden und wirksamen Kontrollsystems nicht initiativ dargelegt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Tatsache, dass eine Schulung erfolgt sei und dass den Fahrern des Unternehmens ausreichend Zeit zur Disposition gegeben worden sei, um die einschlägigen Normierungen beachten zu können, waren nicht als ausreichend anzusehen, den Nachweis eines funktionierenden und effizienten Kontrollsystemes zu erbringen. Insoweit der Beschwerdeführer einwendete, dass zum Tatzeitpunkt die Benutzungsvorschriften der VO (EU) Nr. 165/2014 noch keinen Eingang in die Strafbestimmung des § 28 AZG gefunden hätten und erst durch die Novelle zum AZG, BGBl. Nr. 94/2014, die VO (EU) Nr. 165/2014 in die Strafbestimmungen des § 28 AZG aufgenommen worden seien, weshalb nach § 34 Abs. 29 AZG die Strafbestimmung nach § 28 Abs. 5 Z 6 frühestens mit 02.03.2016 in Kraft getreten sei, konnten keine schuldbefreiende Wirkung für den Beschwerdeführer bewirken. Insoweit der Beschwerdeführer einwendete, dass zum Tatzeitpunkt die Benutzungsvorschriften der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, noch keinen Eingang in die Strafbestimmung des Paragraph 28, AZG gefunden hätten und erst durch die Novelle zum AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, die VO (EU) Nr. 165 aus 2014, in die Strafbestimmungen des , Paragraph 28, AZG aufgenommen worden seien, weshalb nach Paragraph 34, Absatz 29, AZG die Strafbestimmung nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, frühestens mit 02.03.2016 in Kraft getreten sei, konnten keine schuldbefreiende Wirkung für den Beschwerdeführer bewirken. In Kenntnis der anderslautenden Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2017, LVwG-S-1410/001-2016, stellt die zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren berufene Richterin dazu fest, dass gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben wird. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten nach dieser Bestimmung als Verweise auf die vorliegende Verordnung (EU) Nr. 165/
- In Kenntnis der anderslautenden Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2017, LVwG-S-1410/001-2016, stellt die zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren berufene Richterin dazu fest, dass gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben wird. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten nach dieser Bestimmung als Verweise auf die vorliegende Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,. Die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbare Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (vgl. Art. 288 AEUV) legt fest, dass Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Verweis auf die Verordnung (EU) 165/2014 gelten. Die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbare Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vergleiche Artikel 288, AEUV) legt fest, dass Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Verweis auf die Verordnung (EU) 165 aus 2014, gelten. Da die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bereits gemäß § 30 AZG (Abs. 23 idF BGBl. I 2009/149) mit 01.01.2010 in Kraft getreten sind und danach eine entsprechende Bestrafung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber normiert war und (vgl. VwGH-Judikatur vom 04.04.2017, Ra 2016/02/0255) Verweise in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Art. 47 als Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gelten, lag somit eine entsprechende Strafnorm zur Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vor.Da die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bereits gemäß Paragraph 30, AZG , (Absatz 23, in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/149) mit 01.01.2010 in Kraft getreten sind und danach eine entsprechende Bestrafung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber normiert war und vergleiche VwGH-Judikatur vom 04.04.2017, Ra 2016/02/0255) Verweise in der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, gemäß Artikel 47, als Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gelten, lag somit eine entsprechende Strafnorm zur Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vor. Das erkennende Gericht hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht strafrechtlich zu verantworten hat. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter aus Gründen, die eine Verhandlung nicht hindern, an der Beschwerdeverhandlung nicht teilnahmen, in welcher sie in entsprechender Weise Kenntnis vom Ergebnis des Beweisverfahrens erlangen und entsprechende Äußerungen erstatten hätten können, war das Beweisverfahren in der Beschwerdeverhandlung zu schließen und dem Beschwerdeführer, zu Handen dessen Vertreter, antragsgemäß ausschließlich eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2017 gleichzeitig mit der gegenständlichen Entscheidung zu übermitteln, eine Weiterführung des Beweisverfahrens (unter gleichzeitiger gesonderter nochmaliger Gewährung von Parteiengehör) jedoch nicht vorzunehmen. Zur Strafhöhe wurde erwogen: Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der für das jeweilige Delikt gesetzlich vorgesehene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Die Tatanlastung laut Spruchpunkt
- stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar und ist hiefür im Falle der erstmaligen Begehung die Verhängung einer Geldstrafe von € 200,-- bis € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 250,-- bis € 3.600,-- vorgesehen.Die Tatanlastung laut Spruchpunkt
- stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar und ist hiefür im Falle der erstmaligen Begehung die Verhängung einer Geldstrafe von , € 200,-- bis € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 250,-- bis € 3.600,-- vorgesehen. Die Tatbegehung laut Spruchpunkt
- stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, für welchen im Fall der erstmaligen Begehung die Verhängung einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 2.180,--, im Wiederholungsfall die Verhängung einer Geldstrafe von € 350,-- bis € 3.600,-- vorgesehen ist. Die Tatbegehung laut Spruchpunkt
- stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, für welchen die zu Spruchpunkt
- wiedergegebenen Strafrahmen gelten. Die Übertretung laut Tatanlastung zu Spruchpunkt
- stellt eine geringfügige Übertretung dar, für welche im Falle der erstmaligen Begehung die Verhängung einer Geldstrafe von € 72,-- bis € 1.815,--, im Wiederholungsfall von € 145,-- bis € 1.815,-- vorgesehen ist. Die Übertretung laut Tatanlastung zu Spruchpunkt
- stellt einen schwerwiegenden Verstoß vor, für welchen die Verhängung einer Geldstrafe im Falle der erstmaligen Begehung von € 200,-- bis € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 250,-- bis € 3.600,-- vorgesehen ist. Die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden mangels Mitwirkung auf Grund dessen Anwesenheit in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das erkennende Gericht wie folgt eingeschätzt: Monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 2.600,--, keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd war auf Grund des Vorliegens einer – im angelasteten Tatzeitpunkt bzw. zu den angelasteten Tatzeiträumen – rechtskräftigen, nicht einschlägigen und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten Vormerkung (SBS2-V-14 3329/2) ebenfalls kein Umstand zu werten. Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie der einschlägigen Verordnungen sowie die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verstößen wie den gegenständlichen zuzumuten. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Tatsache, dass die Behörde in dem in Beschwerde gezogene Straferkenntnis zu Spruchpunkte 1., 2.,
- und
- ohnedies die jeweils für den gegenständlichen Fall gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt hat, diese zu Spruchpunkt
- massiv unterschritten hat, weiters unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die jeweils angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen als adäquat festgesetzt anzusehen waren, konnte eine weitergehende Herabsetzung des jeweils verhängten Strafausmaßes durch das erkennende Gerichtes nicht erfolgen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3187.001.2016