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{'item': 'LVwG-S-350/001-2017'}

Obsah (8)§ 50§ 38§ 31§ 137Art. 130§ 21a§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-350/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 25.01.2017 auf € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) betreffend Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses vom 25.01.2017 auf € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Horn

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 50,-- auf € 40,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 440,-- .)Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Horn

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 50,-- auf € 40,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 440,-- .)

  1. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft bestrafte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 25.01.2017 wegen einer Übertretung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt 1.) und einer Übertretung nach dem AWG
  2. (Letzteres Verfahren wird gesondert unter LVwG-S-351/001-2017 geführt.) Der hier ausschließlich verfahrensgegenständliche Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Zeit: zu
  3. 01.04.2016 bis zumindest am 22.09.2016 Ort: Gemeindegebiet ***, KG ***, GSN *** Tatbeschreibung:
  4. Sie haben den im Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  5. September 2015, LVwG-AB-14-0327, erteilten gewässerpolizeilichen Auftrag

§ 31Abs.

3 WRG 1959 nicht vollständig erfüllt, weil die unter Punkt 1 unter anderem vorgeschriebene Maßnahme, nämlich

  1. Sie haben den im Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  2. September 2015, LVwG-AB-14-0327, erteilten gewässerpolizeilichen Auftrag

Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nicht vollständig erfüllt, weil die unter Punkt 1 unter anderem vorgeschriebene Maßnahme, nämlich „Die Aspirationsabfälle im Bereich F des oben genannten Luftbildes sind bis zum

  1. März 2016 ordnungsgemäß zu entsorgen.“ nicht, wie im zuvor genannten Bescheid vorgeschrieben, bis zum
  2. März 2016 durchgeführt wurde. Eine Überprüfung am
  3. Juni 2016 durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz hat ergeben, dass die geforderten Entfernungsmaßnahmen im Bereich F offensichtlich nicht durchgeführt wurden. Eine weitere Überprüfung am
  4. September 2016 durch die Technische Gewässeraufsicht hat ergeben, dass diese in der KG ***, im Bereich F (lt. beiliegendem Lageplan) des Grundstückes Nr. *** bereits mehrjährig gelagerten Aspirationsabfälle noch immer unverändert vorhanden sind.“ Die belangte Behörde verhängte deswegen eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden)

§ 137Abs.

2 Z 3 WRG 1959. Angelastet wurde die nicht vollständige Erfüllung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.09.2015, LVwG-AB-14-0327, mit dem der Beschwerdeführerin ein gewässerpolizeilicher Auftrag

§ 31Abs.

3 WRG 1959 erteilt wurde.Die belangte Behörde verhängte deswegen eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden)

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959. Angelastet wurde die nicht vollständige Erfüllung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.09.2015, LVwG-AB-14-0327, mit dem der Beschwerdeführerin ein gewässerpolizeilicher Auftrag

Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erteilt wurde. Mit dem genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit JS) verpflichtet, - Ablagerungen von Altstroh aus dem als „Bereich A“ und „Bereich C“ auf dem Luftbild vom 06.07.2015 ersichtlich gemachten Teil des Grundstückes ***, KG ***, zu entfernen, - im Bachbett in den „Bereichen A und C“ des genannten Luftbildes vorhandenes Schwemm- und Altholz zu entfernen, - Aspirationsabfälle im „Bereich F“ des im genannten Luftbild gekennzeichneten Bereiches dieses Grundstückes bis 31.03.2016 zu entsorgen und - Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung und Beseitigung der Bezirkshauptmannschaft Horn bis 10.04.2016 vorzulegen. Gegen das Straferkenntnis vom 25.01.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Beschwerdegründe in einem persönlichen Gespräch vorbringen zu wollen. (Ebenso brachte JS gegen ein ihm gegenüber erlassenes Straferkenntnis vom 25.1.2017, HOS2-V-16 5521/5, vor.) Daraufhin schrieb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung betreffend beide Eheleute und die jeweils nach WRG und AWG erlassenen Straferkenntnisse für 08.11.2017 aus. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Ehemannes JS und des Vertreters der Beschwerdeführerin. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.09.2015 verpflichtet, Aspirationsabfälle im als Bereich F im Luftbild vom 06.07.2015 eingezeichneten Teil des Grundstückes ***, KG ***, bis spätestens 31.03.2016 zu entfernen. Die Aspirationsabfälle waren in diesem Bereich vom 01.04.2016 bis jedenfalls 22.09.2016 vorhanden. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Der Umstand des Ablagerns dieser Abfälle im genannten Zeitraum wird von der Beschwerdeführerin und von JS in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2017 nicht bestritten. Es wird von JS ausgeführt, dass eine zeitgerechte Entfernung auf Grund von dringend notwendigen Arbeiten im Wald wegen Käferbefalls nicht durchgeführt werden hätte können. Auch aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Horn ergibt sich, dass diese Abfälle zumindest bis 22.09.2016 vorhanden gewesen waren. Dazu wird im Bericht der Gewässeraufsicht vom 04.10.2016 ausgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: § 31.

(1)…Paragraph 31,
(1)
(2)
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist. … § 137.
(1)…Paragraph 137,
(1)
(2)) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer 1. … 2. … 3. einen ihm

§ 21aAbs.

1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm

§ 31Abs.

3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;“3. einen ihm

Paragraph 21 a, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm

Paragraph 31, Absatz 3, erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;“ Die Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der klaren Aktenlage erwiesen. Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 19 VStG ist daher im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden.Paragraph 19, VStG ist daher im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden. Bei der Strafbemessung wurden, wie auch von der belangten Behörde, die Unbescholtenheit als mildernd und das Fehlen von Erschwerungsgründen berücksichtigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet jedoch eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 20 % als gerechtfertigt. Dafür war Folgendes ausschlaggebend: Bereits im Bericht der Gewässeraufsicht betreffend den Ortsaugenschein am 05.12.2016 ist festgehalten, dass an diesem Tag die Aspirationsabfälle aus dem Bereich F entfernt wurden. Damit befinden sich diese Abfälle seit mehr als 1 Jahr nicht mehr vor Ort. Es ist dadurch das Bemühen zu erkennen, dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.09.2015 zu entsprechen. Es erfolgte zwar keine fristgerechte Entfernung bis 31.03.2016, jedoch ist zum heutigen Zeitpunkt diesem Erkenntnis im gegenständlichen Spruchpunkt entsprochen worden. Das Bemühen zeigt sich auch darin, dass im Bericht des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 06.06.2016 festgehalten wird, dass im Bereich A und C im Wesentlichen keine Altstrohballen mehr vorhanden waren. Anzumerken ist jedoch, dass diese offenbar verbrannt worden sind und es dadurch zu Brandrückständen gekommen ist, wofür im angefochtenen Straferkenntnis eine Bestrafung in Spruchpunkt
  2. (nach dem AWG 2002) erfolgte. Von der Beschwerdeführerin wird auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, in Zukunft derartige Missstände zu vermeiden. Weiters ist für die Reduktion der Geldstrafe das in der Verhandlung angegebene Einkommen von € 1.520,-- Pension pro Monat – in Abweichung von dem im Straferkenntnis angenommenen Einkommen von € 1.800,-- monatlich – auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist der Ansicht, dass mit dieser Reduktion auch ein Anreiz geboten wird, zukünftig die Bestimmungen des WRG 1959 einzuhalten. Es erscheint somit auch aus Gründen der Spezialprävention die Verhängung der herabgesetzten Geldstrafe als ausreichend. Der Beschwerdeführerin muss jedoch bewusst sein, dass bei neuerlicher Beanstandung und Bestrafung jedenfalls, im Hinblick auf eine vorliegende rechtskräftige Bestrafung nach dem WRG 1959, mit einer höheren Strafe nach diesem Gesetz zu rechnen ist. Auf Grund der Strafreduktion war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde entsprechend herabzusetzen. Dieser Beitrag war mit € 40,-- festzulegen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen keine Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe an.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.350.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.