GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 25.01.2017 auf € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) betreffend Spruchpunkt
GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 50,-- auf € 40,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 440,-- .)Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Horn
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 50,-- auf € 40,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 440,-- .)
3 WRG 1959 nicht vollständig erfüllt, weil die unter Punkt 1 unter anderem vorgeschriebene Maßnahme, nämlich
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nicht vollständig erfüllt, weil die unter Punkt 1 unter anderem vorgeschriebene Maßnahme, nämlich „Die Aspirationsabfälle im Bereich F des oben genannten Luftbildes sind bis zum
2 Z 3 WRG 1959. Angelastet wurde die nicht vollständige Erfüllung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.09.2015, LVwG-AB-14-0327, mit dem der Beschwerdeführerin ein gewässerpolizeilicher Auftrag
3 WRG 1959 erteilt wurde.Die belangte Behörde verhängte deswegen eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden)
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959. Angelastet wurde die nicht vollständige Erfüllung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.09.2015, LVwG-AB-14-0327, mit dem der Beschwerdeführerin ein gewässerpolizeilicher Auftrag
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erteilt wurde. Mit dem genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit JS) verpflichtet, - Ablagerungen von Altstroh aus dem als „Bereich A“ und „Bereich C“ auf dem Luftbild vom 06.07.2015 ersichtlich gemachten Teil des Grundstückes ***, KG ***, zu entfernen, - im Bachbett in den „Bereichen A und C“ des genannten Luftbildes vorhandenes Schwemm- und Altholz zu entfernen, - Aspirationsabfälle im „Bereich F“ des im genannten Luftbild gekennzeichneten Bereiches dieses Grundstückes bis 31.03.2016 zu entsorgen und - Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung und Beseitigung der Bezirkshauptmannschaft Horn bis 10.04.2016 vorzulegen. Gegen das Straferkenntnis vom 25.01.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Beschwerdegründe in einem persönlichen Gespräch vorbringen zu wollen. (Ebenso brachte JS gegen ein ihm gegenüber erlassenes Straferkenntnis vom 25.1.2017, HOS2-V-16 5521/5, vor.) Daraufhin schrieb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung betreffend beide Eheleute und die jeweils nach WRG und AWG erlassenen Straferkenntnisse für 08.11.2017 aus. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Ehemannes JS und des Vertreters der Beschwerdeführerin. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.09.2015 verpflichtet, Aspirationsabfälle im als Bereich F im Luftbild vom 06.07.2015 eingezeichneten Teil des Grundstückes ***, KG ***, bis spätestens 31.03.2016 zu entfernen. Die Aspirationsabfälle waren in diesem Bereich vom 01.04.2016 bis jedenfalls 22.09.2016 vorhanden. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Der Umstand des Ablagerns dieser Abfälle im genannten Zeitraum wird von der Beschwerdeführerin und von JS in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2017 nicht bestritten. Es wird von JS ausgeführt, dass eine zeitgerechte Entfernung auf Grund von dringend notwendigen Arbeiten im Wald wegen Käferbefalls nicht durchgeführt werden hätte können. Auch aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Horn ergibt sich, dass diese Abfälle zumindest bis 22.09.2016 vorhanden gewesen waren. Dazu wird im Bericht der Gewässeraufsicht vom 04.10.2016 ausgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: § 31.
1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm
3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;“3. einen ihm
Paragraph 21 a, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm
Paragraph 31, Absatz 3, erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;“ Die Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der klaren Aktenlage erwiesen. Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.350.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.