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{'item': 'LVwG-AV-545/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 44§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-545/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom
  2. Dezember 2015, Zahl: VA/A/WN-572CW/101215, wurde dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Verkehr des PKWs BMW/346L mit der Fahrgestellnummer: ***

§ 44Abs.

2 Iit. g KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde ihm am

  1. Dezember 2015 beim Postamt *** hinterlegt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom
  2. Dezember 2015, Zahl: VA/A/WN-572CW/101215, wurde dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Verkehr des PKWs BMW/346L mit der Fahrgestellnummer: ***

Paragraph 44, Absatz 2, Iit. g KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde ihm am

  1. Dezember 2015 beim Postamt *** hinterlegt. Der Beschwerdeführer lieferte die beiden Kennzeichentafeln *** und den dazugehörenden Zulassungsschein nicht bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** ab. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom
  2. Jänner 2017 (persönlich übernommen am
  3. Jänner 2017 in der Justizanstalt ***) wurde deshalb über den Beschwerdeführer nach vorangegangener Androhung eine Zwangsstrafe in der Höhe von 300,- Euro verhängt. In diesem Bescheid wurde für den Fall, dass der Verpflichtung weiterhin nicht nachgekommen werde, die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 400,- Euro angedroht. Trotz der verhängten Zwangsstrafe und der erneuten Androhung der Zwangsstrafe lieferte der Beschwerdeführer weiterhin die beiden Kennzeichentafeln *** und den dazugehörenden Zulassungsschein nicht bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** ab. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom
  4. April 2017, Zl. VA/A/WN-572CW/101215, wurde daher die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 400,- Euro verhängt. Am
  5. September 2017 wurde die hintere Kennzeichentafel von einer Polizeistreife von dem auf einem Firmengelände in *** abgestellten PKW eingezogen. Die vordere Kennzeichentafel hat bereits beim Abschleppen des PKW durch das Abschleppunternehmen gefehlt.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  7. April 2017 die Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er weder in der vorgegebenen Frist noch grundsätzlich in der Lage gewesen sei, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abzuliefern. Das Auto samt Kennzeichen sei seit
  8. November 2015 von der Polizei *** beschlagnahmt worden und befinde sich immer noch dort. Er sehe sich daher nicht verpflichtet, die Zwangsstrafe zu zahlen.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten.
  11. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 44Abs.

4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei einer im § 43 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Behörden abzuliefern.

Paragraph 44, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei einer im Paragraph 43, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Behörden abzuliefern.

§ 5Abs.

1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wird.

§ 5Abs.

2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen worden ist.

Paragraph 5, Absatz 2, VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen worden ist.

  1. Erwägungen: 6.1 Vollstreckbarer Bescheid Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom
  2. Dezember 2015, Zahl: VA/A/WN-572CW/101215, die Zulassung des PKWs BMW/346L mit der Fahrgestellnummer *** aufgehoben. Dieser Bescheid wurde ihm am
  3. Dezember 2015 durch Hinterlegung beim Postamt *** zugestellt. Damit ist auch die Vollstreckbarkeit eingetreten und besteht für den Beschwerdeführer als bisherigem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Behörde abzuliefern (§ 44 Abs. 4 KFG 1967).Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom
  4. Dezember 2015, Zahl: VA/A/WN-572CW/101215, die Zulassung des PKWs BMW/346L mit der Fahrgestellnummer *** aufgehoben. Dieser Bescheid wurde ihm am
  5. Dezember 2015 durch Hinterlegung beim Postamt *** zugestellt. Damit ist auch die Vollstreckbarkeit eingetreten und besteht für den Beschwerdeführer als bisherigem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Behörde abzuliefern (Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967). 6.2 Nichterfüllung der Verpflichtung Seiner Verpflichtung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, ist er nicht nachgekommen, weshalb nach der entsprechenden Androhung der verfahrensgegenständliche Bescheid erging. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er weder in der vorgegebenen Frist noch grundsätzlich in der Lage gewesen sei, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abzuliefern, weil das Auto beschlagnahmt sei und sich samt Kennzeichen seit
  6. November 2015 bei der Polizei *** befinde, vermag ihn nicht von seiner Verpflichtung entheben. Auch wenn er selbst durch eine Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, ist er angehalten, alle ihm in der gegebenen Situation möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seiner Verpflichtung nachzukommen (vgl. VwGH
  7. Februar 2012, 2010/05/0106). Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (VwGH
  8. September 2013, 2013/07/0083). Im Akt der belangten Behörde finden sich keine Anhaltspunkte, dass es (gänzlich) unmöglich geworden sei, die Verpflichtung zu erfüllen. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise versucht hätte, der Verpflichtung nachzukommen. Seinem Beschwerdevorbringen sind keine konkreten Gründe für eine Unmöglichkeit bzw. irgendwelche Bemühungen zur Erfüllung zu entnehmen. Auch wenn er selbst durch eine Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, ist er angehalten, alle ihm in der gegebenen Situation möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seiner Verpflichtung nachzukommen vergleiche VwGH
  9. Februar 2012, 2010/05/0106). Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (VwGH
  10. September 2013, 2013/07/0083). Im Akt der belangten Behörde finden sich keine Anhaltspunkte, dass es (gänzlich) unmöglich geworden sei, die Verpflichtung zu erfüllen. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise versucht hätte, der Verpflichtung nachzukommen. Seinem Beschwerdevorbringen sind keine konkreten Gründe für eine Unmöglichkeit bzw. irgendwelche Bemühungen zur Erfüllung zu entnehmen. Im Ergebnis konnte die Beschwerde, die vor der Einziehung der hinteren Kennzeichentafel erhoben wurde (Hinweis VwGH 08.05.1981, 81/02/0092), keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
  11. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.545.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.