RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-362/003-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Anträge des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, den BESCHLUSS
- Die Anträge vom
- Jänner 2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
- Zur Vorgeschichte und zum Verfahrensgegenstand: 1.
- Mit Erkenntnis vom
- August 2017 zur Zl LVwG-S-362/001-2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (unter Vornahme einer Spruchkorrektur) eine Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom
- Jänner 2016, Zl. *** ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- November 2017 zur Zl. *** zurückgewiesen. 1.
- Im genannten verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurden über den nunmehrigen Antragsteller eine Geldstrafe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt und wurden ihm Verfahrenskosten zur Zahlung auferlegt. Er habe durch diverse näher beschriebene Tathandlungen gegen §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) verstoßen, indem er als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GmbH durch Betreiben eines Glücksspielautomaten Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet hat, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser vom Inland aus verbotenen Ausspielungen zu erzielen.1.
- Im genannten verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurden über den nunmehrigen Antragsteller eine Geldstrafe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt und wurden ihm Verfahrenskosten zur Zahlung auferlegt. Er habe durch diverse näher beschriebene Tathandlungen gegen Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 1 Absatz eins, 2, Absatz eins, 2, Absatz 2, 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) verstoßen, indem er als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GmbH durch Betreiben eines Glücksspielautomaten Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet hat, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser vom Inland aus verbotenen Ausspielungen zu erzielen. 1.
- Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2020 stellte der nunmehrige Antragsteller unter Verweis auf die Entscheidungen des EuGH, Rs C-64/18 ua, Maksimovic vom
- September.2019 sowie C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, folgende Anträge: „Das zugrundeliegende Erkenntnis zu GZ: LVwG-S-362/001-2016 wird gem § 68 Abs 4 Z 4 bzw Abs 6 AVG für nichtig erklärt „Das zugrundeliegende Erkenntnis zu GZ: LVwG-S-362/001-2016 wird gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, bzw Absatz 6, AVG für nichtig erklärt in eventu Das zugrundeliegende Erkenntnis zu GZ: LVwG-S-362/001-2016 wird gem § 68 Abs 4 Z 4 bzw Abs 6 AVG zurückgenommen Das zugrundeliegende Erkenntnis zu GZ: LVwG-S-362/001-2016 wird gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, bzw Absatz 6, AVG zurückgenommen in eventu Das zugrundeliegende Erkenntnis zu GZ: LVwG-S-362/001-2016 wird betreffend der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen aufgehoben.“
- Zur Rechtslage: 2.
- Der EuGH hat in seiner Entscheidung Rs C-64/18 ua, Maksimovic vom
- September 2019 ausgesprochen: 2.
- „Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,2.
- „"Art". 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, – die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, – die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, – zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und – die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.“ 2.
- Im Antrag wird nun begehrt, aus dem behaupteten Grund der Unionsrechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung die getroffene Entscheidung in Anwendung des § 68 Abs. 4 Z 4 bzw. Abs. 6 AVG und der EuGH-Rechtsprechung zu C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837 für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen (was im Wesentlichen zum selben Ergebnis führen würde) bzw. aufzuheben, soweit die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe betroffen ist.2.
- Im Antrag wird nun begehrt, aus dem behaupteten Grund der Unionsrechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung die getroffene Entscheidung in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, bzw. Absatz 6, AVG und der EuGH-Rechtsprechung zu C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837 für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen (was im Wesentlichen zum selben Ergebnis führen würde) bzw. aufzuheben, soweit die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe betroffen ist. 2.
- Der EuGH sieht zwar unter gewissen Voraussetzungen auch die Rücknahme bereits bestandkräftiger nationaler Entscheidungen, die sich als unionsrechtswidrig herausstellen, als erforderlich. Eine solche Rücknahme ist allerdings an bestimmte Kriterien gebunden; der EuGH anerkennt sohin in seiner Rechtsprechung die Bedeutung der Rechtskraft und Rechtssicherheit und verlangt nicht die Rücknahme jeder potentiell unionsrechtswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/
- Der EuGH knüpft eine Rücknahme derartiger Entscheidungen insbesondere daran, dass das nationale Recht der zuständigen Behörde eine entsprechende Befugnis einräumt. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom
- September 2019 in der Rechtssache C-676/17, in welcher dieser festhält: 2.
- Der EuGH sieht zwar unter gewissen Voraussetzungen auch die Rücknahme bereits bestandkräftiger nationaler Entscheidungen, die sich als unionsrechtswidrig herausstellen, als erforderlich. Eine solche Rücknahme ist allerdings an bestimmte Kriterien gebunden; der EuGH anerkennt sohin in seiner Rechtsprechung die Bedeutung der Rechtskraft und Rechtssicherheit und verlangt nicht die Rücknahme jeder potentiell unionsrechtswidrigen Entscheidung vergleiche z.B. VwGH 29.06.2017, , Ra 2017/21/
- Der EuGH knüpft eine Rücknahme derartiger Entscheidungen insbesondere daran, dass das nationale Recht der zuständigen Behörde eine entsprechende Befugnis einräumt. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom
- September 2019 in der Rechtssache C-676/17, in welcher dieser festhält: „Allerdings ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom
- Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58, vom
- Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28, und vom
- Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C‑620/17, EU:C:2019:630, Rn. 54). Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom
- Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, vom
- Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29, und vom
- Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C‑620/17, EU:C:2019:630, Rn. 55). Wie bereits entschieden wurde, verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60, vom
- Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38, und vom
- Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C‑620/17, EU:C:2019:630, Rn. 56).“ (vgl. Rz 26 bis 28 des Urteiles).Wie bereits entschieden wurde, verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60, vom
- Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38, und vom
- Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C‑620/17, EU:C:2019:630, Rn. 56).“ vergleiche Rz 26 bis 28 des Urteiles). Der EuGH führt weiters aus, dass nur dann, wenn für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden muss, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (vgl. Rz 29 des Urteiles).Der EuGH führt weiters aus, dass nur dann, wenn für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden muss, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird vergleiche Rz 29 des Urteiles). 2.
- Eine solche Rechtslage liegt aber nicht vor. Der Antragsteller stützt seine Anträge auf § 68 AVG; diese Bestimmung ist jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie sich aus § 17 VwGVG ergibt, nicht anwendbar. Ebensowenig ist im Übrigen, auf Grund von § 38 VwGVG, die vergleichbare Norm des § 52a VStG anwendbar.2.
- Eine solche Rechtslage liegt aber nicht vor. Der Antragsteller stützt seine Anträge auf Paragraph 68, AVG; diese Bestimmung ist jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie sich aus Paragraph 17, VwGVG ergibt, nicht anwendbar. Ebensowenig ist im Übrigen, auf Grund von Paragraph 38, VwGVG, die vergleichbare Norm des Paragraph 52 a, VStG anwendbar. 2.
- Auch wenn man – entgegen dessen eindeutigem Wortlaut – den Antrag auf einen solchen auf Wiederaufnahme gem. § 32 VwGVG uminterpretieren würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, weil eine neu entstandene EuGH-Judikatur weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt.2.
- Auch wenn man – entgegen dessen eindeutigem Wortlaut – den Antrag auf einen solchen auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 32, VwGVG uminterpretieren würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, weil eine neu entstandene EuGH-Judikatur weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt. 2.
- Es fehlt daher an einer entsprechenden Bestimmung des nationalen Rechts, die angesprochene Entscheidung zurückzunehmen oder ihre Rechtswirkungen außer Kraft zu setzen. 2.
- Ohnehin erscheint die Entscheidung des EuGH in der Rs Maksimovic auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Zu dieser Entscheidung ist in vorliegendem Zusammenhang festzuhalten, dass sie nicht im Bereich des Glücksspielrechts ergangen ist und der EuGH sich zur Übertragbarkeit seiner Rechtsansicht auf andere Rechtsbereiche als das Arbeits- und Sozialstrafrecht nicht geäußert hat. 2.
- Darüber hinaus sind aber gerade die vom EuGH angestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiters umlegbar. Der EuGH betont in seinem Urteil in der Rs Maksimovic mehrfach, u.a. in Rn 46, dass die von ihm zu entscheidende Fallkonstellation „die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und die Bereithaltung von Lohnunterlagen“ betrifft. Das der Entscheidung LVwG-S-362/001-2016 zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren betraf demgegenüber gerade keine „Überprüfungs- und Kontrollmechanismen“; sondern eine materielle Strafbestimmung, die in der Untersagung einer „primär verpönten“ Tätigkeit, nämlich der Veranstaltung rechtswidrigen Glücksspiels, bestand, und nicht in „sekundären Strafsanktionen“, die – wie in der Rs Maksimovic aber der Fall – durch diverse Bewilligungs- und Kontrollmechanismen der Sicherstellung der wirksamen Bekämpfung der „primär verpönten“ Tätigkeit dienen. 2.
- Die im vorliegenden Fall angewendete Strafnorm ist darüber hinaus strukturell nicht mit jener vergleichbar, die dem Urteil Maksimovic zu Grunde lag, sah (und sieht) § 52 Abs. 2 GSpG doch bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro […] vor. Wenn – wie hier – drei oder weniger Glücksspielautomaten betrieben wurden, besteht durch die genannte Regelung eine maximale Deckelung der zu verhängenden Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe und der vorzuschreibenden Verfahrenskosten. Das für den EuGH in Maksimovic mitentscheidende Kriterium, dass die Strafen „kumulativ und unbeschränkt“ zu verhängen sind, trifft auf vorliegenden Fall gerade nicht zu.2.
- Die im vorliegenden Fall angewendete Strafnorm ist darüber hinaus strukturell nicht mit jener vergleichbar, die dem Urteil Maksimovic zu Grunde lag, sah (und sieht) Paragraph 52, Absatz 2, GSpG doch bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro […] vor. Wenn – wie hier – drei oder weniger Glücksspielautomaten betrieben wurden, besteht durch die genannte Regelung eine maximale Deckelung der zu verhängenden Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe und der vorzuschreibenden Verfahrenskosten. Das für den EuGH in Maksimovic mitentscheidende Kriterium, dass die Strafen „kumulativ und unbeschränkt“ zu verhängen sind, trifft auf vorliegenden Fall gerade nicht zu. 2.
- Letztlich steht die vorliegende Bestrafung des nunmehrigen Antragstellers wegen bloß eines Eingriffsgegenstandes auch nicht im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 aufgestellten Grundsätzen, wie mit der Entscheidung Maksimovic in arbeits- und sozialstrafrechtlichen Verfahren umzugehen ist. 2.
- Im Ergebnis ist weder davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet oder gar nur berechtigt wäre, die antragsgegenständliche Entscheidung aufzuheben, „zurückzunehmen“ oder ihre Rechtswirkungen einzuschränken, noch, dass sie unionsrechtswidrig wäre. Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, über die gestellten Anträge und Eventualanträge – auch nur abstrakt – inhaltlich abzusprechen, erweisen sie sich als unzulässig. 2.
- Diese Entscheidung konnte in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.2.
- Diese Entscheidung konnte in Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie auf eine klare und eindeutige Rechtslage gestützt wurde und nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie auf eine klare und eindeutige Rechtslage gestützt wurde und nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.362.003.2016