← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1008/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1008/001-2017 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ES, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. August 2017, Zl. MEW2-WA-16119/001, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, b e s c h l o s s e n: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  2. August 2017, Zl. MEW2-WA-16119/001, wird hinsichtlich der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und Verfahrenskosten aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Melk zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 Abs. 1 lit.g und 29 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 27, Absatz eins, Litera g und 29 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 37, 39 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 76 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.) Paragraphen 37, 39, Absatz 2, 59, Absatz eins und 76 Absatz 2, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 9, 24, 27 und 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraphen 9, 24, 27 und 28 Absatz eins bis 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
  3. Sachverhalt Den vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft Melk ist Folgendes zu entnehmen: Unter Postzahl *** ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk die Wasserkraftanlage „***“ eingetragen. Im Jahre 1994 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Melk einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen um Überprüfung, ob die gegenständliche Wasserkraftanlage noch betrieben wird oder „ob ein Erlöschensverfahren durchgeführt werden“ könne. Mit Schreiben vom
  4. April 1997 (!) berichtete der Amtssachverständige, dass im Rahmen eines Außendienstes festgestellt worden sei, dass bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage das Wasserrad fehle und auf Grund des desolaten Zustandes der Wehranlage der Oberwerkskanal trocken gefallen ist. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2017 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Melk eine mündliche Verhandlung zur Festlegung der erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens des Wasserrechts an, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bereits „vor über 10 Jahren“ festgestellt worden sei, dass das Wasserrecht nicht mehr ausgeübt würde und daher ex lege erloschen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung traf die Behörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Feststellungen zur Ist-Situation, wobei sie nur mehr Reste der ursprünglichen Anlage vorfand. Mit Bescheid vom
  6. August 2017, MEW2-WA-16119/001, stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk das Erlöschen des im Wasserbuch unter PZ *** eingetragenen Wasserbenutzungsrecht fest und verpflichtete den nunmehrigen Grundeigentümer ES zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren in Höhe von € 82,80 für die mündliche Verhandlung vom
  7. August 2017). Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ES, in der er sich gegen die ihm aufgetragene Vorschreibung betreffend die Verfüllung des Ablaufs der Wasserkraftanlage wendet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte über diese Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung für
  8. Oktober 2017 an, wobei der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Angaben über den Erwerbszeitpunkt und den damaligen Zustand der Anlage zu machen. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Kaufvertrags vom
  9. November 1995 vor und teilte mit, lediglich die Hinterfüllung des Ablaufs mittels Beton beeinsprucht zu haben. Beim Lokalaugenschein im Zuge der Verhandlung wurden vom ehemaligen Wasserrad nur Reste vorgefunden. Der Beschwerdeführer brachte vor, sich nicht erinnern zu können, ob das Wasserrad noch vorhanden gewesen ist, als er die Anlage gekauft hatte. Die kurzfristige Beschaffung von Beweismittel zur Klärung der Frage des Anlagenzustandes im Erwerbszeitpunkt durch den Beschwerdeführer erwies sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung als nicht möglich.
  10. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  11. Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen unter Punkt
  12. zum Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde bzw. der Verhandlungsschrift des Gerichts vom
  13. Oktober 2017 und stehen außer Zweifel. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, reichen die Feststellungen der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses vom
  14. Oktober 2017 für eine Sachentscheidung des Gerichts nicht aus. 2.
  15. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 22.

(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Paragraph 22,
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. (…) § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: (…) g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist; (…) § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…) AVG § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Partei anträge, ferner Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Partei anträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) §76. (…)
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) VwGVG § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen W eisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erf orderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erf orderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und die angefochtene W eisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang die angefochtene W eisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgeric ht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 2.
  1. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es in der Sache um das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts und die vom letzten Wasserberechtigten zu treffenden letztmaligen Vorkehrungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat letztmaliger Vorkehrungen der Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes im Zeitpunkt des Erlöschens (VwGH 13.07.1978, 2306/76; 21.10.1999, 96/07/0149). Der Käufer einer Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, wird durch die Grundbuchseintragung Grundeigentümer und damit Wasserberechtigter. Ist das Wasserbenutzungsrecht aber schon vorher erloschen, kommt er nicht als derjenige in Betracht, dem letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden könnten (zB VwGH 28.01.1992, 90/07/0047; 14.05.1997, 96/07/0249). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nur dann als Adressat letztmaliger Vorkehrungen in Betracht kommt, wenn er im Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs (Grundbuchseintragung auf Grund des Kaufvertrags vom
  2. November 1995) ein noch aufrechtes Wasserbenutzungsrecht vorgefunden hat, das mit dem Eigentum am erworbenen Grundstück im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 verbunden war. War also das Recht damals bereits erloschen, kann er auch nicht zu letztmaligen Vorkehrungen verpflichtet werden. Maßgeblich ist daher die Situation im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes durch den Beschwerdeführer. Dazu hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen. Angesichts des Umstandes, dass der Amtssachverständige im Bericht vom April 1997 vom Fehlen des Wasserrates ausging (wann der Sachverständige diese Feststellung getroffen hat, lässt sich dem Akt nicht entnehmen), ist nicht auszuschließen, dass der Erlöschenstatbestand bereits vor dem Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer etwa ein Jahr davor eingetreten sein könnte. Anzumerken ist, dass das zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderliche Wasserrad zweifelsohne einen wesentlichen Anlagenteil bildet, dessen Wegfall zum Erlöschen nach § 27 Abs. 1 lit.g WRG 1959 führen kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser Erlöschenstatbestand eine dreijährige Unterbrechung der Betriebsdauer der Anlage voraussetzt. Dieses Kriterium müsste daher ebenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschwerdeführer erfüllt gewesen sein, damit von einem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts noch vor Eigentumserwerb durch ihn ausgegangen werden könnte. Doch auch dies ist von vornherein nicht auszu-schließen, wurde doch der Erhebungsauftrag an den Amtssachverständigen bereits im Jahr 1994 erteilt, was darauf schließen lässt, dass bereits damals Zweifel am Bestand des Rechtes vorlagen. Allerdings ist dem Akt die Motivation dafür nicht zu entnehmen (etwa Hinweise auf einen Erlöschensgrund, welche der Behörde zugegangen wären).Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nur dann als Adressat letztmaliger Vorkehrungen in Betracht kommt, wenn er im Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs (Grundbuchseintragung auf Grund des Kaufvertrags vom
  3. November 1995) ein noch aufrechtes Wasserbenutzungsrecht vorgefunden hat, das mit dem Eigentum am erworbenen Grundstück im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 verbunden war. War also das Recht damals bereits erloschen, kann er auch nicht zu letztmaligen Vorkehrungen verpflichtet werden. Maßgeblich ist daher die Situation im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes durch den Beschwerdeführer. Dazu hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen. Angesichts des Umstandes, dass der Amtssachverständige im Bericht vom April 1997 vom Fehlen des Wasserrates ausging (wann der Sachverständige diese Feststellung getroffen hat, lässt sich dem Akt nicht entnehmen), ist nicht auszuschließen, dass der Erlöschenstatbestand bereits vor dem Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer etwa ein Jahr davor eingetreten sein könnte. Anzumerken ist, dass das zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderliche Wasserrad zweifelsohne einen wesentlichen Anlagenteil bildet, dessen Wegfall zum Erlöschen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 führen kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser Erlöschenstatbestand eine dreijährige Unterbrechung der Betriebsdauer der Anlage voraussetzt. Dieses Kriterium müsste daher ebenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschwerdeführer erfüllt gewesen sein, damit von einem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts noch vor Eigentumserwerb durch ihn ausgegangen werden könnte. Doch auch dies ist von vornherein nicht auszu-schließen, wurde doch der Erhebungsauftrag an den Amtssachverständigen bereits im Jahr 1994 erteilt, was darauf schließen lässt, dass bereits damals Zweifel am Bestand des Rechtes vorlagen. Allerdings ist dem Akt die Motivation dafür nicht zu entnehmen (etwa Hinweise auf einen Erlöschensgrund, welche der Behörde zugegangen wären). Freilich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde sämtliche in § 27 Abs. 1 aufgezählten Erlöschenstatbestände zu prüfen hat. Nur wenn keiner dieser Erlöschensgründe im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Beschwerdeführers bereits eingetreten war, ist er mit Recht als Adressat letztmaliger Vorkehrungen herangezogen worden (dass das Wasserrecht mittlerweile jedenfalls erloschen ist, steht außer Frage, ist doch die Betriebsunfähigkeit der Anlage über mehr als 20 Jahre dokumentiert).Freilich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde sämtliche in Paragraph 27, Absatz eins, aufgezählten Erlöschenstatbestände zu prüfen hat. Nur wenn keiner dieser Erlöschensgründe im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Beschwerdeführers bereits eingetreten war, ist er mit Recht als Adressat letztmaliger Vorkehrungen herangezogen worden (dass das Wasserrecht mittlerweile jedenfalls erloschen ist, steht außer Frage, ist doch die Betriebsunfähigkeit der Anlage über mehr als 20 Jahre dokumentiert). Die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen betreffend das mögliche Erlöschen von Wasserrechten sind von Amts wegen zu treffen (zB VwGH 25.10.1994, 93/07/0049; 24.02.2005, 2002/07/0051). Im Hinblick auf die amtswegige Sachverhaltsfeststellungsverpflichtung der Behörde ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine „Passivlegitimation“ nicht bestritten hat. Dies gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen. Dies darf nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Wenn im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bildende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen wird, ist das Gericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen, davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruchs rechtskonform sind (VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0039).Im Hinblick auf die amtswegige Sachverhaltsfeststellungsverpflichtung der Behörde ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine „Passivlegitimation“ nicht bestritten hat. Dies gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen. Dies darf nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Wenn im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bildende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen wird, ist das Gericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen, davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruchs rechtskonform sind (VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0039). Ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers, es ginge ihm lediglich darum, die ihm aufgetragene letztmalige Vorkehrung nicht erfüllen zu müssen, weil dadurch ein bestehender Kanalanschluss beeinträchtigt würde, war das Gericht also befugt – und verpflichtet – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Adressat letztmaliger Vorkehrungen in Betracht kommt. Dies lässt sich aus den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen jedoch nicht beurteilen. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
  5. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor, da hinsichtlich der Grundvoraussetzung, um den Beschwerdeführer zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen verpflichten zu können, überhaupt keine Ermittlungstätigkeit und in weiterer Folge auch keine Feststellungen der belangten Behörde vorliegen. Es fehlen hier sachverhaltsbezogen also die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Dies ist eine derart gravierende Ermittlungslücke, welche ein Vorgehen des Gerichts nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigt (vgl. zB VwGH 29.1.2015, Ra 2015/07/0001). Schließlich wurden die Verwaltungsgerichte zur Kontrolle der Verwaltungsbehörden eingerichtet, nicht jedoch dazu, deren Ermittlungstätigkeit so zu übernehmen, dass der Sachverhalt in der entscheidenden Frage praktisch zur Gänze erstmals im gerichtlichen Verfahren festgestellt würde.Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor, da hinsichtlich der Grundvoraussetzung, um den Beschwerdeführer zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen verpflichten zu können, überhaupt keine Ermittlungstätigkeit und in weiterer Folge auch keine Feststellungen der belangten Behörde vorliegen. Es fehlen hier sachverhaltsbezogen also die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Dies ist eine derart gravierende Ermittlungslücke, welche ein Vorgehen des Gerichts nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigt vergleiche zB VwGH 29.1.2015, Ra 2015/07/0001). Schließlich wurden die Verwaltungsgerichte zur Kontrolle der Verwaltungsbehörden eingerichtet, nicht jedoch dazu, deren Ermittlungstätigkeit so zu übernehmen, dass der Sachverhalt in der entscheidenden Frage praktisch zur Gänze erstmals im gerichtlichen Verfahren festgestellt würde. Das Gericht kann somit von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Das Gericht kann somit von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen aber auch (in Hinblick auf die Akzessorietät der Kostenentscheidung) hinsichtlich des Kostenausspruches aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird die Behörde durch Aufnahme geeigneter Beweise die entscheidungswesentlichen Fragen (siehe dazu näher oben) zu klären haben. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Erlöschensverfahren um ein von Amts wegen durchzuführendes Verwaltungsverfahren handelt, für welches Verfahrenskosten einem Beteiligten nur dann auferlegt werden dürfen, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2 AVG).Im weiteren Verfahren wird die Behörde durch Aufnahme geeigneter Beweise die entscheidungswesentlichen Fragen (siehe dazu näher oben) zu klären haben. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Erlöschensverfahren um ein von Amts wegen durchzuführendes Verwaltungsverfahren handelt, für welches Verfahrenskosten einem Beteiligten nur dann auferlegt werden dürfen, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (Paragraph 76, Absatz 2, AVG). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Fragen auf eine in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig und widerspruchsfrei geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher gegen diesen Beschluss nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Fragen auf eine in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig und widerspruchsfrei geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist daher gegen diesen Beschluss nicht zulässig (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1008.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.