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{'item': 'LVwG-AV-1018/001-2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 44§ 5§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1018/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom
  2. März 2017, Zahl: VA/A/WN-958DB/090317, wurde dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Verkehr des PKWs Marke/Type: AUDI/4F, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***

§ 44Abs.

1 lit. b KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde von ihm am

  1. März 2017 persönlich übernommen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom
  2. März 2017, Zahl: VA/A/WN-958DB/090317, wurde dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Verkehr des PKWs Marke/Type: AUDI/4F, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***

Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde von ihm am

  1. März 2017 persönlich übernommen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom
  2. Mai 2017 (persönlich übernommen am
  3. Mai 2017) wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 400,-- angedroht, und eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt. Trotz dieser erneuten Androhung einer Zwangsstrafe lieferte er weiterhin die beiden Kennzeichentafeln *** und den dazugehörenden Zulassungsschein nicht bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** ab. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom
  4. Juni 2017 (persönlich übernommen am
  5. Juni 2017) wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 500,-- angedroht, und eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 400,-- verhängt. Trotz dieser erneuten Androhung einer Zwangsstrafe lieferte der Beschwerdeführer die beiden Kennzeichentafeln *** und den dazugehörenden Zulassungsschein nicht bis Donnerstag, den
  6. Juli 2017 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** ab. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom
  7. Juli 2017, Zahl: VA/A/WN-958DB/090317, (persönlich übernommen am
  8. Juli 2017) wurde die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt. Im September 2017 lieferte der Beschwerdeführer die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung bei der Behörde ab, woraufhin die Aufhebung der Zulassung in den Typenschein eingetragen und in weitere Folge die Verschrottung der Kennzeichentafeln veranlasst wurde.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  10. August 2017, welches am
  11. August 2017 bei der Behörde einlangte, die Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich seit
  12. Jänner 2017 in Untersuchungshaft befinde und nicht in der Lage sei, die Kennzeichentafeln und den dazugehörigen Zulassungsschein abzuliefern. Er bekäme keinen Besuch und könne niemanden bevollmächtigen, dies für ihn zu erledigen. Aus diesen Gründen ersuche er, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
  14. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten.
  15. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 44Abs.

4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei einer im § 43 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Behörden abzuliefern.

Paragraph 44, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei einer im Paragraph 43, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Behörden abzuliefern.

§ 5Abs.

1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wird.

§ 5Abs.

2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist, für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen worden ist.

Paragraph 5, Absatz 2, VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist, für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen worden ist.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

  1. Erwägungen: 6.1 Vollstreckbarer Bescheid Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom
  2. März 2017, Zahl: VA/A/WN-958DB/090317, die Zulassung zum Verkehr des PKWs Marke/Type: AUDI/4F, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***

§ 44Abs.

1 lit. b KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde ihm am 29. März 2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Damit ist auch die Vollstreckbarkeit eingetreten und besteht für den Beschwerdeführer als bisherigem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Behörde abzuliefern Zahl: VA/A/WN-958DB/090317, die Zulassung zum Verkehr des PKWs Marke/Type: AUDI/4F, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***

Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde ihm am

  1. März 2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Damit ist auch die Vollstreckbarkeit eingetreten und besteht für den Beschwerdeführer als bisherigem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Behörde abzuliefern (§ 44 Abs. 4 KFG 1967).(Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967). 6.2 Nichterfüllung der Verpflichtung Seiner Verpflichtung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, ist er erst im September 2017 nachgekommen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom
  2. Juni 2017 (zugestellt am
  3. Juni 2017 durch persönliche Übernahme) wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 500,-- angedroht, und eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 400,-- verhängt. Die zweiwöchige Frist für die Erfüllung der Verpflichtung begann mit der Zustellung des Bescheides, d.h. am Donnerstag, den
  4. Juni 2017, zu laufen und endete am Donnerstag, den 06 Juli 2017 (§ 32 Abs. 2 AVG). Die zweiwöchige Frist für die Erfüllung der Verpflichtung begann mit der Zustellung des Bescheides, d.h. am Donnerstag, den
  5. Juni 2017, zu laufen und endete am Donnerstag, den 06 Juli 2017 (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Da die Zwangsstrafe angedroht wurde und die für die Vornahme der Handlung gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist, sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich seit
  6. Jänner 2017 in Untersuchungshaft befinde und nicht in der Lage sei, die Kennzeichentafeln und den dazugehörigen Zulassungsschein abzuliefern, weil er keinen Besuch bekäme und niemanden bevollmächtigen könne, vermag ihn nicht von seiner Verpflichtung entheben. Auch wenn er selbst durch eine Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, ist er angehalten, alle ihm in der gegebenen Situation möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seiner Verpflichtung nachzukommen (vgl. VwGH
  7. Februar 2012, 2010/05/0106). Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (VwGH
  8. September 2013, 2013/07/0083). Selbst im Zuge einer Untersuchungshaft besteht die Möglichkeit, Veranlassungen zu treffen, um einer Verpflichtung wie der gegenständlichen nachzukommen. Im Akt der belangten Behörde befindet sich – abgesehen von der gegenständlichen Beschwerde – keine Eingabe des Beschwerdeführers, wonach er konkret versucht hätte, die notwendigen Veranlassungen zu treffen. Auch ein Ansuchen z.B. um Gewährung einer längeren Frist zur Erfüllung der Verpflichtung liegt im Akt der Verwaltungsbehörde nicht auf. Auch sonst finden sich im Akt der belangten Behörde keine Anhaltspunkte, dass es unmöglich (geworden) sei, die Verpflichtung zu erfüllen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich seit
  9. Jänner 2017 in Untersuchungshaft befinde und nicht in der Lage sei, die Kennzeichentafeln und den dazugehörigen Zulassungsschein abzuliefern, weil er keinen Besuch bekäme und niemanden bevollmächtigen könne, vermag ihn nicht von seiner Verpflichtung entheben. Auch wenn er selbst durch eine Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, ist er angehalten, alle ihm in der gegebenen Situation möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seiner Verpflichtung nachzukommen vergleiche VwGH
  10. Februar 2012, 2010/05/0106). Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (VwGH
  11. September 2013, 2013/07/0083). Selbst im Zuge einer Untersuchungshaft besteht die Möglichkeit, Veranlassungen zu treffen, um einer Verpflichtung wie der gegenständlichen nachzukommen. Im Akt der belangten Behörde befindet sich – abgesehen von der gegenständlichen Beschwerde – keine Eingabe des Beschwerdeführers, wonach er konkret versucht hätte, die notwendigen Veranlassungen zu treffen. Auch ein Ansuchen z.B. um Gewährung einer längeren Frist zur Erfüllung der Verpflichtung liegt im Akt der Verwaltungsbehörde nicht auf. Auch sonst finden sich im Akt der belangten Behörde keine Anhaltspunkte, dass es unmöglich (geworden) sei, die Verpflichtung zu erfüllen. Im Ergebnis konnte die Beschwerde, die vor der Ablieferung der Kennzeichentafeln und des dazugehörenden Zulassungsscheines erhoben wurde (Hinweis VwGH
  12. Mai 1981, 81/02/0092), keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Angemerkt wird, dass ein verhängtes Zwangsmittel nicht mehr vollzogen werden darf, wenn das mit seiner Verhängung verfolgte Ziel erreicht ist (VwGH
  13. April 2005, 2004/07/0196).
  14. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1018.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.