RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1123/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des LH, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 09.08.2017, Zl. Fe 292/17, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Probezeitverlängerung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Dem nunmehrigen Beschwerdeführer LH wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 09.08.2017, Zl. Fe 292/17, gemäß § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 8 und § 4 Abs. 6 Ziffer 2a FSG die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass mit Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit gemäß § 4 Abs. 3,
- Satz FSG mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert, sowie wurde er gemäß § 4 Abs. 3 FSG verpflichtet, den Führerschein am Tage der Bescheidzustellung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass LH am 24.07.2017 um 23:40 Uhr in ***, ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei eine Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 begangen habe und mit Organstrafverfügung, Block Nr.: ***, Blatt Nr. 2, bestraft wurde. Er habe dadurch einen Tatbestand nach § 4 Abs. 6 Ziffer 2a FSG verwirklicht, weswegen unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei.Dem nunmehrigen Beschwerdeführer LH wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 09.08.2017, Zl. Fe 292/17, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 8 und Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2a FSG die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass mit Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 4, Satz FSG mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert, sowie wurde er gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG verpflichtet, den Führerschein am Tage der Bescheidzustellung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass LH am 24.07.2017 um 23:40 Uhr in ***, ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 begangen habe und mit Organstrafverfügung, Block Nr.: ***, Blatt Nr. 2, bestraft wurde. Er habe dadurch einen Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2a FSG verwirklicht, weswegen unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob LH fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass er zum Tatzeitpunkt am Tatort seinen PKW an einer Kreuzung, bei der die Verkehrsampel auf Rotlicht umgeschaltet hatte, anhalten habe müssen. In diesem Moment habe sein Handy, das in der Mittelkonsole des Fahrzeuges abgelegt gewesen sei, geläutet, gleichzeitig habe die Beleuchtung des Displays aufgeleuchtet. Er habe mit dem Zeigefinger der rechten Hand auf den Ausschaltknopf des Handys gedrückt, ohne dieses aus der Ablage zu nehmen und den Anruf beendet. Die Ampel habe während des geschilderten Vorgangs und noch einige Zeit danach Rotlicht gezeigt. Als sie wieder auf Grün umschaltet habe, sei er weiter gefahren und hätte der VW-Bus, der zuvor neben seinem Auto gestanden habe, bei der Nachfahrt plötzlich Blaulicht eingeschaltet. Bei der Verkehrskontrolle habe er verneint, dass er telefoniert habe, habe der Polizist trotzdem eine Organstrafverfügung in der Höhe von 50 Euro ausgestellt und habe er die Strafe bezahlt. Er sei sich keiner Schuld bewusst.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer, der Vertreter der Amtspartei sowie der Zeuge WO geladen wurden. In der Verhandlung wurde der Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zl. Fe 292/17, verlesen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Landesverwaltungsgericht nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zugrunde:
- Feststellungen Der nunmehrige Beschwerdeführer, LH, lenkte am 24.07.2017 um 23:40 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf Höhe der ***. Zur gleichen Zeit fuhr ein Zivilstreifenwagen der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion ***, auf der ***, in diesem befanden sich drei Polizisten, darunter der Zeuge Insp. WO. Dieser sah, dass LH ein Mobiltelefon während des Fahrens in der Hand hielt und das Display bediente. Aufgrund dieser Wahrnehmung entschlossen sich die im Zivilfahrzeug befindlichen Polizisten, eine Anhaltung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde der Grund der Anhaltung genannt, ihm mitgeteilt, dass das Verwenden eines Mobiltelefons während der Fahrt einen schweren Verstoß darstelle, zahlte der nunmehrige Beschwerdeführer an Ort und Stelle ein Organstrafmandat in der Höhe von 50 Euro.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen WO steht fest, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon während des Fahrens bediente und nicht während des Anhaltens an der Kreuzung infolge des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage. Der Zeuge WO führte glaubwürdig aus, dass er, wenn der Lenker das Handy während des Anhaltens an der Kreuzung bei Rotlicht der Ampelanlage bedient hätte, es zu keiner Anhaltung und Bestrafung des Lenkers gekommen wäre.
- Rechtlich folgt dazu: § 102 Abs. 3 KFG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautete:Paragraph 102, Absatz 3, KFG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautete: „Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.“ § 4 Führerscheingesetz (FSG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:Paragraph 4, Führerscheingesetz (FSG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet: „
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159: 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
- a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
- a)Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
- b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
- b)Paragraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
- c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
- c)Paragraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
- d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
- d)Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
- e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
- e)Paragraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
- f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
- f)Paragraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
- g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
- g)Paragraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen); 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
- a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
- b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; 2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967. 2a. Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967. 3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden. 3. strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder Paragraph 14, Absatz 8, vorliegt.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen.
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
- die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
- den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
- die Meldepflichten an die Behörde und
- die Kosten der Nachschulung.“ Nach § 102 Abs. 3 KFG ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, während des Fahrens verboten.Nach Paragraph 102, Absatz 3, KFG ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, während des Fahrens verboten. Zumal das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon während des Fahrens betätigt hat, er sohin einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 Ziffer 2a begangen hat, war die Anordnung der Nachschulung durch die belangte Behörde rechtmäßig. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich auch die Probezeit um ein weiteres Jahr.Zumal das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon während des Fahrens betätigt hat, er sohin einen schweren Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2a begangen hat, war die Anordnung der Nachschulung durch die belangte Behörde rechtmäßig. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich auch die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1123.001.2017