Obsah (15)
§ 279Art. 133§ 23§ 28§ 3§ 4§ 214§ 241§ 210§ 30a§ 30b§ 61§ 9§ 227§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1385/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.1.
Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
- November 2015, Kunden Nr. ***, wurden der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (i.e. Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***), mit Wirkung ab
- Jänner 2016 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren sowie ein 240 Liter Papierbehälter mit sechs Abfuhren zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft. Mit Beschluss vom
- Juni 2016, Zl. LVwG-AV-442/001-2016, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gegeben, der angefochtene behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** verwiesen. Nach Vornahme der notwendigen ergänzenden Ermittlungen wurde die (abweisliche) Entscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** erneut bekämpft. Mit Erkenntnis vom
- Februar 2017, Zl. LVwG-AV-91/001-2017 wurde diese Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Abgabenbescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
- April 2017, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab
- Mai 2017 für die zugewiesene 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren
§ 23
und 24 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und § 8 der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für das Wohnhaus in der ***, ***, ***, folgende jährliche Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben in der Höhe von € 129,- (exkl. USt.) vorgeschrieben:Mit Abgabenbescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 24. April 2017, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2017 für die zugewiesene 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren
Paragraph 23 und 24 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und Paragraph 8, der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für das Wohnhaus in der ***, ***, ***, folgende jährliche Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben in der Höhe von € 129,- (exkl. USt.) vorgeschrieben: Anzahl u. Art Behälter Abfuhren Abfallwirtschaftsgeb. Wert Abfallwirtschaftsabg. Wert Gesamt 1 x Bereitstellung 34 50 % 17,00 51,00 1 x 120 l Restmülltonne 13 je Abfuhr 4,000 52 50 % 26,00 78,00 € 129,00 Begründend wird ausgeführt, dass die Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe nach den Bestimmungen der §§ 23, 24 Abs. 1 und 2, 25, 26 und 27 Abs. 1 bis 4 NÖ AWG 1992 in Verbindung mit der
§ 28
NÖ AWG 1992 erlassenen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** erfolge. Die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr erfolge bei Grundstücken im Pflichtbereich, wozu auch das im Spruch angeführte Grundstück gehöre, bei Verwendung von Müllbehältern für die wiederkehrende Benutzung (Tonnen) durch Multiplikation der Grundgebühr mit der Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine. Die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe sei von der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung festgesetzten Prozentsatz zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsabgabe und die Abfallwirtschaftsgebühr seien auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benutzt werden. Die in diesem Bescheid festgesetzten Abgaben seien bis zur Erlassung des neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Art und Anzahl der Müllbehälter gründeten sich auf den Verpflichtungsbescheid des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** für die gegenständliche Liegenschaft.Begründend wird ausgeführt, dass die Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe nach den Bestimmungen der Paragraphen 23, 24, Absatz eins und 2, 25, 26 und 27 Absatz eins bis 4 NÖ AWG 1992 in Verbindung mit der
Paragraph 28, NÖ AWG 1992 erlassenen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** erfolge. Die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr erfolge bei Grundstücken im Pflichtbereich, wozu auch das im Spruch angeführte Grundstück gehöre, bei Verwendung von Müllbehältern für die wiederkehrende Benutzung (Tonnen) durch Multiplikation der Grundgebühr mit der Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine. Die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe sei von der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung festgesetzten Prozentsatz zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsabgabe und die Abfallwirtschaftsgebühr seien auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benutzt werden. Die in diesem Bescheid festgesetzten Abgaben seien bis zur Erlassung des neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Art und Anzahl der Müllbehälter gründeten sich auf den Verpflichtungsbescheid des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** für die gegenständliche Liegenschaft. 1.3. Mit Abgabenbescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 24. April 2017, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführerin für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab 1. Mai 2017
§ 3
NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden wäre. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.
§ 3
NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
§ 4
NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,
- 1.4.Mit Abgabenbescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
- April 2017, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführerin für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab
- Mai 2017
Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden wäre. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.
Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
Paragraph 4, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,
- 1.
- Mit Schreiben vom
- August 2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** folgende Rechnung übermittelt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „(Quelle: Akt der belangten Behörde)“ 1.
- Gegen diese Rechnung verfasste die Beschwerdeführerin am
- September 2017 ein als „Berufung“ tituliertes Schreiben und führte in diesem im Wesentlichen aus, dass es rechtsstrittig sei, ob für das Wohnhaus, ***, ***, dem Grunde nach eine Abgabe zu entrichten ist. Derzeit sei beim Landesverwaltungsgericht ein Verfahren anhängig. Da dem Grunde nach kein Rechtstitel vorliege, entbehre die Vorschreibung der Höhe nach ebenfalls der Rechtsgrundlage und sei daher als ein rechtliches Nullum anzusehen. 1.
- Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
- Oktober 2017, Kundennummer ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass es einen gültigen Abgabenbescheid vom
- April 2017 gebe. Dieser sei mit Berufung vom
- Mai 2017 beeinsprucht worden und liege zur Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht NÖ. Der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** habe die Abfallwirtschaftsabgabe und Abfallwirtschaftsgebühr mit Vorschreibung vom
- August 2017 vorgeschrieben worden. Die Höhe des Rechnungsbetrages sei auf Grund des Abgabenbescheides für Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ordnungsgemäß aufgrund gesetzlicher Grundlage sowie der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Verbandes berechnet worden. Mit
- August sei der Beschwerdeführerin die Vorschreibung zugesendet worden. Da diese Vorschreibung aber lediglich eine Zahlungserinnerung und kein Bescheid sei, wäre ein Einspruch dagegen nicht zulässig. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- November 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- November 2017 legte der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 8240-6: §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. …
- a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. … § 9.
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2)Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
(3)Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten. § 11.
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.Paragraph 11,
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2)Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3)Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4)Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.
(5)Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten. § 28.
(1)Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:Paragraph 28,
(1)Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
- der Pflichtbereich,
- die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
- der Abfuhrplan,
- die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
- die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen 2.
- Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 92.
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne PersonenParagraph 92,
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
- a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
- b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
- c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3)Der Bescheid hat ferner zu enthalten
- a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
- a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
- b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
- b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,). § 198.
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.Paragraph 198,
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2)Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. … § 227.
(1)Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.Paragraph 227,
(1)Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen. …
(4)Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
- a)wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;
- a)wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (Paragraph 98, Absatz 2,) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind; § 228. Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung
§ 214Abs.
7, einer Rückzahlung
§ 241Abs.
1 oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist § 227 mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist
§ 210Abs.
5 eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.Paragraph 228, Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung
Paragraph 214, Absatz 7,, einer Rückzahlung
Paragraph 241, Absatz eins, oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist Paragraph 227, mit Ausnahme des Absatz 4, anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist
Paragraph 210, Absatz 5, eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (Paragraph 98, Absatz 2,) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind. § 252.
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252,
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Mit Bescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
- November 2015, Kunden Nr. ***, wurden der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (i.e. Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***), mit Wirkung ab
- Jänner 2016 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren sowie ein 240 Liter Papierbehälter mit sechs Abfuhren zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft und ist letztlich in Rechtskraft erwachsen. 3.1.
- Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin unbestritten im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise genutzt wird.
§ 9Abs.
1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin unbestritten im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise genutzt wird.
Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. 3.1.
- Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist aber nun weder die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben bzw. der jährlich zu entrichtenden Seuchenvorsorgeabgabe (vom Verpflichtungsverfahren abgeleitete Verfahren nach dem Regime der BAO), sondern vielmehr eine Rechnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
- August
- Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde zunächst, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
- August 2017, Kundennummer ***, überhaupt um einen Bescheid handelt oder nicht. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 95/15/0171, und vom
- Dezember 2005, Zlen. 2004/14/0111 und 2005/14/0006).Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (Paragraph 96, BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (Paragraph 93, Absatz 2, BAO) sowie (nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO) die Unterschrift vergleiche z.B. VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 95/15/0171, und vom
- Dezember 2005, Zlen. 2004/14/0111 und 2005/14/0006). Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft dem Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung ergibt. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO keinen Bedenken.Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft dem Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung ergibt. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des Paragraph 96, letzter Satz BAO keinen Bedenken. Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Rechnung“ bzw. „Vorschreibung
- Halbjahr“. Hervorzuheben ist, dass dieser als Lastschriftanzeige zu wertende Erledigung der normative Gehalt fehlt. Das Gesetz (BAO) selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die §§ 227 Abs. 4 lit. a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH vom
- März 1996, Zl. 92/13/0299). Die gegenständliche Erledigung weist für mehrere Dauerabgaben (Bereitstellungsanteil, gebühr, Abfallwirtschaftsabgabe Bereitstellungsanteil, Behandlungsanteil Restmüll, Abfallwirtschaftsabgabe Restmüll, Seuchenvorsorgeabgabe) die für das
- Halbjahr 2017 (1.7.2017 – 31.12.2017) die fälligen Beträge jeweils inklusive Umsatzsteuer aus. Hinsichtlich dieser Verständigung über die Fälligkeit der offenen Abgabenbeträge stellt sich die gegenständliche Erledigung vom
- August 2017 somit eben nicht als Bescheid, sondern als Lastschriftanzeige
§ 227Abs.
4 lit. a BAO ohne normative Bedeutung dar. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Rechnung“ bzw. „Vorschreibung
- Halbjahr“. Hervorzuheben ist, dass dieser als Lastschriftanzeige zu wertende Erledigung der normative Gehalt fehlt. Das Gesetz (BAO) selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die Paragraphen 227, Absatz 4, Litera a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu vergleiche VwGH vom
- März 1996, Zl. 92/13/0299). Die gegenständliche Erledigung weist für mehrere Dauerabgaben (Bereitstellungsanteil, gebühr, Abfallwirtschaftsabgabe Bereitstellungsanteil, Behandlungsanteil Restmüll, Abfallwirtschaftsabgabe Restmüll, Seuchenvorsorgeabgabe) die für das
- Halbjahr 2017 (1.7.2017 – 31.12.2017) die fälligen Beträge jeweils inklusive Umsatzsteuer aus. Hinsichtlich dieser Verständigung über die Fälligkeit der offenen Abgabenbeträge stellt sich die gegenständliche Erledigung vom
- August 2017 somit eben nicht als Bescheid, sondern als Lastschriftanzeige
Paragraph 227, Absatz 4, Litera a, BAO ohne normative Bedeutung dar. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. 3.1.
- Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
- August 2017, Kundennummer ***, keinen Bescheid darstellt. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet. Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom
- Februar 2006, Zl. 2005/13/0179, und vom
- November 2010, Zl. 2010/17/0066). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der belangten Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers vom
- Februar 2016 gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen, nicht zu beanstanden.Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom
- Februar 2006, Zl. 2005/13/0179, und vom
- November 2010, Zl. 2010/17/0066). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der belangten Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers vom
- Februar 2016 gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1385.001.2017