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LVwG-AV-690/012-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-690/012-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über den Antrag von Herrn DI WP, vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang G. Kretschmer, LL.M., Rechtsanwalt in ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom

  1. Mai 2015, Zl. LVwG-AB-14-4317, abgeschlossenen Verfahrens, mit welchem in Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde die straßenbaurechtliche Bewilligung für die Umfahrung *** erteilt worden war, I.römisch eins. zu Recht:
  2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., II. Denrömisch zwei. Den BESCHLUSS gefasst:, gefasst:
  4. Der im oben bezeichneten Verfahren gestellte Antrag auf Wiederaufnahme von Frau APi, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, LL.M., wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
  5. Der im oben bezeichneten Verfahren gestellte Antrag auf Wiederaufnahme von Frau APi, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, LL.M., wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
  6. Gegen diesen Beschluss ist gemäß §25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  7. Gegen diesen Beschluss ist gemäß §25a VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. Mai 2015, Zl. LVwG-AB-14-4317 wurde unter anderem die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers DI WP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.10.2014, mit welchem die straßenbaurechtliche Bewilligung für die Umfahrung *** nach dem NÖ Straßengesetz erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt. Nachdem einige Verfahrensparteien gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richteten, hat dieser mit Beschluss von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und mit weiterem Beschluss die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Aufgrund der Versäumnis der sechswöchigen Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wurde, die außerordentliche Revision wegen Fristversäumung zurückgewiesen, dies mit Beschlüssen vom
  9. März
  10. Daraufhin stellte am 26.06.2017 der Antragsteller als Grundnachbar einer für das Projekt beanspruchten Grundfläche durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens, in welchem auf einen Wiederaufnahmegrund hingewiesen wurde, welcher am
  11. Juni 2017 zur Kenntnis gelangt wäre, weshalb die 14-tägige Frist ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund durch die Antragseinbringung am
  12. Juni 2017 gewahrt sei. Nach Zitat des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird ausgeführt, der Antragsteller habe durch Lektüre des Artikels von David Staretz, Profil Nr. *** vom ***, Kenntnis davon erlangt, dass die sich durch Stickoxid-Konzentrationen ergebende Luftverschmutzung, welche zu 80 % durch den Fahrzeugverkehr verursacht werde, viermal so groß sei, wie bisher angenommen. Dieses Faktum hätten bessere Messverfahren zu Tage gebracht, wie sie vom Institut für Atmosphären- u. Kryosphärenwissenschaften der Universität *** durchgeführt worden seien, und wäre als Ergebnis davon abzuleiten, dass der Autoverkehr insbesondere jener mit Diesel-Motoren die Luft weitaus stärker mit Stickoxid verschmutze, als bisher angenommen. Wozu noch komme, dass die Autoindustrie bezüglich der Abgase von Prüfstandswerten ausgehe und die Studie sich auf den städtischen Bereich beziehe, also die Emissionsbelastung im Freiland aufgrund der weitaus höheren Fahrgeschwindigkeit noch auf ein Vielfaches ansteigeNach Zitat des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wird ausgeführt, der Antragsteller habe durch Lektüre des Artikels von David Staretz, Profil Nr. *** vom ***, Kenntnis davon erlangt, dass die sich durch Stickoxid-Konzentrationen ergebende Luftverschmutzung, welche zu 80 % durch den Fahrzeugverkehr verursacht werde, viermal so groß sei, wie bisher angenommen. Dieses Faktum hätten bessere Messverfahren zu Tage gebracht, wie sie vom Institut für Atmosphären- u. Kryosphärenwissenschaften der Universität *** durchgeführt worden seien, und wäre als Ergebnis davon abzuleiten, dass der Autoverkehr insbesondere jener mit Diesel-Motoren die Luft weitaus stärker mit Stickoxid verschmutze, als bisher angenommen. Wozu noch komme, dass die Autoindustrie bezüglich der Abgase von Prüfstandswerten ausgehe und die Studie sich auf den städtischen Bereich beziehe, also die Emissionsbelastung im Freiland aufgrund der weitaus höheren Fahrgeschwindigkeit noch auf ein Vielfaches ansteige Die Tatsache der enorm stärkeren Luftverschmutzung, insbesondere durch Dieselkraftfahrzeuge stehe zwar schon immer fest (jedenfalls bereits zur Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht), sei aber durch die Studie der Universität *** erkannt und den Antragstellern erst durch die Lektüre des besagten Profilartikels vom
  13. Juni 2017 bekannt geworden, weshalb es sich um eine sogenannte „nova reperta„ handle. Dem Antragstellern sei kein Verschulden daran vorzuwerfen, dass diese Verursachung von weitaus höherer (um das Vierfache) Konzentration an Stickoxid (primär) durch den Autoverkehr im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht wurde, seien ihnen doch weder jene besseren Messmethoden wie sie die Universität *** verwendet hätte, noch die angesprochene Studie der Universität zur Verfügung gestanden. Nach § 12 Abs. 6 NÖ Straßengesetz sei ein Antrag auf Bewilligung des Baus einer öffentlichen Straße abzuweisen, wenn unter anderem ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 12a leg.cit. vorliege. § 12a Abs. 4 NÖ Straßengesetz verlange eine Abwägung der für die Straße sprechenden öffentlichen Interessen mit (auch) allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen. Daraus sei abzuleiten, dass bei einem Überwiegen der gegen das Projekt sprechenden Interessen, seien sie nun öffentliche oder private Interessen, die Bewilligung des Straßenbaus nicht erteilt werden dürfe. Dies sei – bei Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsache – aber der Fall. Stickoxid zähle (unstrittig) zu den (indirekten) Treibhausgasen. Österreich habe sich mit dem Klimaschutzgesetz das Ziel gesetzt, diese Treibhausgase zu reduzieren. Eine Erhöhung der Treibhausgase, die mit dem bewilligten Projekt zweifelsfrei (höhere Fahrgeschwindigkeit; längere Strecke, der Tatsache, dass neue Straßen weiteren Verkehr anziehen) verbunden sei, stehe daher den – auch gesetzlich positivierten – öffentlichen Interessen an der Reduzierung von Treibhausgasen sogar diametral entgegen. Auch die NÖ Landesverfassung weise dem Umweltschutz und hier speziell dem Klimaschutz, eine besondere Bedeutung zu.Nach Paragraph 12, Absatz 6, NÖ Straßengesetz sei ein Antrag auf Bewilligung des Baus einer öffentlichen Straße abzuweisen, wenn unter anderem ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 12 a, leg.cit. vorliege. Paragraph 12 a, Absatz 4, NÖ Straßengesetz verlange eine Abwägung der für die Straße sprechenden öffentlichen Interessen mit (auch) allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen. Daraus sei abzuleiten, dass bei einem Überwiegen der gegen das Projekt sprechenden Interessen, seien sie nun öffentliche oder private Interessen, die Bewilligung des Straßenbaus nicht erteilt werden dürfe. Dies sei – bei Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsache – aber der Fall. Stickoxid zähle (unstrittig) zu den (indirekten) Treibhausgasen. Österreich habe sich mit dem Klimaschutzgesetz das Ziel gesetzt, diese Treibhausgase zu reduzieren. Eine Erhöhung der Treibhausgase, die mit dem bewilligten Projekt zweifelsfrei (höhere Fahrgeschwindigkeit; längere Strecke, der Tatsache, dass neue Straßen weiteren Verkehr anziehen) verbunden sei, stehe daher den – auch gesetzlich positivierten – öffentlichen Interessen an der Reduzierung von Treibhausgasen sogar diametral entgegen. Auch die NÖ Landesverfassung weise dem Umweltschutz und hier speziell dem Klimaschutz, eine besondere Bedeutung zu. Diese erhebliche Gewichtserweiterung der gegen das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen führe nun dazu, dass diese öffentlichen Interessen (zumindest in Zusammenschau mit den ebenso gegen das Projekt sprechenden Privatinteressen) jedenfalls die – ohnehin nur schwach ausgeprägten – für das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen überwiegen, sodass die Bewilligung des Straßenbauvorhabens wohl zu versagen gewesen wäre. Wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017 W 109 2000179-1/291E (dritte Piste) hingewiesen werde, laut welchem die Erhöhung der Treibhausgase sogar die in erheblich größerem öffentlichen Interesse gelegene Errichtung der dritten Piste zu vereiteln vermochten und so zu einer Versagung der Bewilligung führte. Unter Hinweis auf diese Ausführungen wurde deshalb beantragt, das mit Erkenntnis vom
  14. Mai 2015 abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte daraufhin den gestellten Antrag auf Wiederaufnahme sowohl der belangten Behörde als auch dem Land NÖ als weitere Verfahrenspartei zur Kenntnis, dies unter Einräumung der Möglichkeit zu den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme abzugeben. Das Land NÖ, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner trat daraufhin nach den Sachverhalt betreffenden Ausführungen, teilweiser Wiedergabe des Vorbringens der Antragsteller und des dem gestellten Antrag zugrundeliegenden Profilartikels dem Wiederaufnahmeantrag inhaltlich in der Form entgegen, als darauf hingewiesen wurde, dass daraus nur hervorgehe, dass die „Messverfahren der Universität *** erst vor kurzem durchgeführt worden seien, bzw. die Antragsteller selbst davon ausgingen, dass die Tatsache der weitaus stärkeren Luftverschmutzung schon immer festgestanden und nunmehr durch die Studie der Universität *** erkannt worden wäre. Den Antragstellern sei sohin bewusst, dass es sich bei der Studie der Universität *** bzw. dem Profilartikel um keine „nova reperta“ handeln könne, weil dieser Umstand bzw. die Tatsache erst durch die Studie und den Artikel, also Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens im Jahre 2015 bekannt geworden wäre. Es handle sich sohin, wie vom Antragsteller nicht bestritten, klar um Tatsachen, die erst nach Erlassung der Entscheidung hervorgekommen seien und könnten solche Tatsachen gemäß der ständigen Rechtsprechung aber gerade nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens rechtfertigen. Schon aus diesem Grunde gehe der gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ins Leere. Ebenso würde von den Antragsteller auch die Aussagekraft des angesprochenen Artikels bzw. der darin genannten Studie verkannt. Wie angegeben, handle es sich bei der Studie um ein neues hochkomplexes Messverfahren, welches sich lediglich mit der allgemeinen Luftverschmutzung im Raum Innsbruck beschäftigt hätte und die Luftverschmutzung im Raum *** überwiegend als durch den Verkehr verursacht und weitaus höher als bisher angenommen erkenne. Hinweise auf eine allgemeine Gültigkeit dieser Aussage seien aber nicht zu finden, selbst der Autor merke an, dass dies möglicherweise nicht nur in *** der Fall sein könnte. Es handle sich sohin nur um eine bloße Vermutung des Autors und um keine gesicherte Tatsache. Die Studie fokussiere sich lediglich auf den Raum Innsbruck und seien die Ergebnisse der Studie sohin auch lediglich für diesen Raum repräsentativ, sowie darüberhinaus die Studie auch keinesfalls als Stand der Technik angesehen werden könne. Insofern wäre selbst dann, wenn die Studie eine „nova reperta“ darstellen würde, was allerdings nicht der Fall sei, diese keineswegs dazu geeignet, in einem wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis als dem bisherigen zu kommen. Betreffend des ebenfalls angesprochenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu der dritten Piste am Flughafen Wien Schwechat wurde vorgebracht, dass diese Entscheidung mittlerweile unter Hinweis darauf, dass die Rechtslage vom Verwaltungsgericht grob verkannt worden sei, vom Verfassungsgerichtshof behoben wurde und sohin ein Verweis auf diese Entscheidung verfehlt wäre. Abschließend wurde unter Hinweis auf die angeführten Gründe, sowie die Nichtteilnahme der Antragstellerin APi am Beschwerdeverfahren beantragt, de gestellten Wiederaufnahmeantrag keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zum gestellten Antrag auf Wiederaufnahme wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 32 VwGVG lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  15. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst irgendwie erschlichen worden ist oder
  16. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  17. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  18. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
  19. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst irgendwie erschlichen worden ist oder,
  20. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
  21. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
  22. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Ausgehend vom Erscheinen des Profilartikels am
  23. April, welcher als Grund für den gestellten Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemacht wird, ist der am
  24. April gestellte Antrag jedenfalls als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG tatsächlich vorliegt. Konkret geht es dem Antragsteller darum, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die vom Ausstoß aus Dieselmotoren verursachte Stickoxid-Konzentration, welche aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Studie – bekannt gemacht erst durch den Profilartikel – noch nicht in seine Entscheidung miteinbeziehen konnte, allerdings bei Berücksichtigung dieser Konzentration an Stickoxid, verursacht durch den Autoverkehr, entsprechend der im NÖ Straßengesetz verlangten Abwägung von Interessen für und gegen das Projekt die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung nicht hätte bestätigen dürfen.Ausgehend vom Erscheinen des Profilartikels am
  25. April, welcher als Grund für den gestellten Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemacht wird, ist der am
  26. April gestellte Antrag jedenfalls als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG tatsächlich vorliegt. Konkret geht es dem Antragsteller darum, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die vom Ausstoß aus Dieselmotoren verursachte Stickoxid-Konzentration, welche aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Studie – bekannt gemacht erst durch den Profilartikel – noch nicht in seine Entscheidung miteinbeziehen konnte, allerdings bei Berücksichtigung dieser Konzentration an Stickoxid, verursacht durch den Autoverkehr, entsprechend der im NÖ Straßengesetz verlangten Abwägung von Interessen für und gegen das Projekt die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung nicht hätte bestätigen dürfen. Wie sich aus den Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg.Nr.24.GP, 7) ableiten lässt, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG jenen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann deshalb zurückgegriffen werden (vgl. zum Rückgriff auf § 69 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG, VwGH am 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, VwGH am 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).Wie sich aus den Materialien zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg.Nr.24.GP, 7) ableiten lässt, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann deshalb zurückgegriffen werden vergleiche zum Rückgriff auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG, VwGH am 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, VwGH am 23.02.2016, Ra 2015/01/0116). Darüberhinaus müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I,
  27. Auflage, § 69 AVG, Anmerkung 12 bis 14, sowie insbesondere E Nr. 124 f und 132). Derartig neu hervorgekommene Tatsachen (nova reperta) liegen allerdings, worauf seitens der weiteren Verfahrenspartei, des Landes NÖ hingewiesen wurde, nicht vor, zumal es sich bei der zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages herangezogenen Studie zunächst um keine solche handelt, welche tatsächlich vorgelegt wurde, sondern nur um einen Artikel im Wochenmagazin Profil, in welchem diese Studie angesprochen wird. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller den im durchgeführten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten auf zumindest gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre, wie es für eine eventuelle Widerlegung notwendig ist. Aber selbst in diesem Artikel wird das Faktum nicht in Abrede gestellt, dass der Ausstoß an Abgasen aus den Fahrzeugen sich nicht verändert hat, sondern er eben aufgrund nunmehriger neuerer Messverfahren angeblich das Vierfache von den bisher angenommenen Werten beträgt, weshalb eben keine Tatsache vorliegt, welche erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach dem 11.05.2015 hervorgekommen ist. Die vom Antragsteller getätigte Vermutung und formulierte Befürchtung, dass wie vom Autor des Profilartikels unter Hinweis auf die angesprochene Studie der Universität Innsbruck dargelegt, es zu einer enormen weiteren Erhöhung der Treibhausgase durch den Ausstoß von Stickoxiden durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der geplanten Umfahrung *** aufgrund der Fahrgeschwindigkeit und des zu erwartenden größeren Verkehrsaufkommens kommt, dies im Gegensatz zu dem bisher durch den Ort fließenden Verkehr, für den ja ebenfalls der behauptete höhere Ausstoß an Stickoxiden zwangsläufig zutreffen muss, war deshalb nicht dazu geeignet, eine anderslautende Entscheidung als die am
  28. Mai 2015 getroffene herbeizuführen.Darüberhinaus müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,
  29. Auflage, Paragraph 69, AVG, Anmerkung 12 bis 14, sowie insbesondere E Nr. 124 f und 132). Derartig neu hervorgekommene Tatsachen (nova reperta) liegen allerdings, worauf seitens der weiteren Verfahrenspartei, des Landes NÖ hingewiesen wurde, nicht vor, zumal es sich bei der zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages herangezogenen Studie zunächst um keine solche handelt, welche tatsächlich vorgelegt wurde, sondern nur um einen Artikel im Wochenmagazin Profil, in welchem diese Studie angesprochen wird. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller den im durchgeführten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten auf zumindest gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre, wie es für eine eventuelle Widerlegung notwendig ist. Aber selbst in diesem Artikel wird das Faktum nicht in Abrede gestellt, dass der Ausstoß an Abgasen aus den Fahrzeugen sich nicht verändert hat, sondern er eben aufgrund nunmehriger neuerer Messverfahren angeblich das Vierfache von den bisher angenommenen Werten beträgt, weshalb eben keine Tatsache vorliegt, welche erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach dem 11.05.2015 hervorgekommen ist. Die vom Antragsteller getätigte Vermutung und formulierte Befürchtung, dass wie vom Autor des Profilartikels unter Hinweis auf die angesprochene Studie der Universität Innsbruck dargelegt, es zu einer enormen weiteren Erhöhung der Treibhausgase durch den Ausstoß von Stickoxiden durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der geplanten Umfahrung *** aufgrund der Fahrgeschwindigkeit und des zu erwartenden größeren Verkehrsaufkommens kommt, dies im Gegensatz zu dem bisher durch den Ort fließenden Verkehr, für den ja ebenfalls der behauptete höhere Ausstoß an Stickoxiden zwangsläufig zutreffen muss, war deshalb nicht dazu geeignet, eine anderslautende Entscheidung als die am
  30. Mai 2015 getroffene herbeizuführen. Da sohin das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG verneint werden musste, war der Antrag auf Wiederaufnahme von DI WP abzuweisen.Da sohin das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG verneint werden musste, war der Antrag auf Wiederaufnahme von DI WP abzuweisen. Die Antragstellerin APi, ***, *** war nicht Partei des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zur Zl.: AB-14-4317, eine Parteistellung ist allerdings im Sinne des § 32 VwGVG für die Berechtigung zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages Voraussetzung, weshalb der Antrag von Frau APi als unzulässig zurückzuweisen war.Die Antragstellerin APi, ***, *** war nicht Partei des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zur Zl.: AB-14-4317, eine Parteistellung ist allerdings im Sinne des Paragraph 32, VwGVG für die Berechtigung zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages Voraussetzung, weshalb der Antrag von Frau APi als unzulässig zurückzuweisen war. Gegen dieses Erkenntnis/Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil gegenständlichenfalls die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zur Frage einer Wiederaufnahme maßgebliche Judikatur, welche nicht uneinheitlich ist, wurde in der Entscheidung zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.690.012.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.