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{'item': 'LVwG-AV-833/002-2017'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 56§ 48Art. 130§ 41§ 72§ 70§ 7§ 47§ 14§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-833/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist voranzustellen, dass sich dieses ausschließlich auf die von BW (diese in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) erhobene Beschwerde vom 22.06.2017 bezieht. Ausdrücklich festgehalten wird, dass über die gleichzeitig von EW, ***, ***, von ES, ***, ***, und von EP, ***, ***, erhobenen Beschwerden ebenso jeweils vom 22.06.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017 jeweils ein gesondertes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergeht. 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bauansuchen vom 13.08.2015, beim Gemeindeamt *** eingegangen am 28.09.2015, beantragte die G „W“ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Diesem Bauansuchen legte die Bauwerberin laut Beilagenverzeichnis Einreichpläne und eine Baubeschreibung je fünffach, einen Energieausweis vierfach, ein Anrainerverzeichnis, einen Grundbuchsauszug, einen Flächenwidmungsplanauszug, eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserbau, vom 18.12.2012, einen Plan über die Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern vom 25.03.2014, ein Bodengutachten vom 29.09.2012, eine Vorstatik vom 02.11.2013, eine Topografie-Übersicht, Nachweise über „Schutzraum“, „angebautes Nebengebäude“, „bebaute Fläche“, „Fassadenfläche“, „Gebäudehöhe“ und „barrierefrei anpassbarer Wohnraum“, ein Gutachten „Anrainerbeeinträchtigung – Blendung“, ein Gutachten

§ 56

und ein Gutachten für Verkehrstechnik jeweils in zweifacher Ausfertigung bei.Mit Bauansuchen vom 13.08.2015, beim Gemeindeamt *** eingegangen am 28.09.2015, beantragte die G „W“ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Diesem Bauansuchen legte die Bauwerberin laut Beilagenverzeichnis Einreichpläne und eine Baubeschreibung je fünffach, einen Energieausweis vierfach, ein Anrainerverzeichnis, einen Grundbuchsauszug, einen Flächenwidmungsplanauszug, eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserbau, vom 18.12.2012, einen Plan über die Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern vom 25.03.2014, ein Bodengutachten vom 29.09.2012, eine Vorstatik vom 02.11.2013, eine Topografie-Übersicht, Nachweise über „Schutzraum“, „angebautes Nebengebäude“, „bebaute Fläche“, „Fassadenfläche“, „Gebäudehöhe“ und „barrierefrei anpassbarer Wohnraum“, ein Gutachten „Anrainerbeeinträchtigung – Blendung“, ein Gutachten

Paragraph 56 und ein Gutachten für Verkehrstechnik jeweils in zweifacher Ausfertigung bei. Mit beim Gemeindeamt *** am 29.04.2016 eingelangtem und mit 28.04.2016 datiertem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Bauvorhaben zusammenfassend dahingehend Einwendungen, dass das Recht auf Einhaltung des Bauwichs durch die Errichtung eines Gebäudes im südlichen Bauwich des Bauplatzes verletzt werde. Die Art des Gebäudes gehe aus den Plänen und der Baubeschreibung nicht hervor. Die umfassenden Erdbewegungen des überdimensionalen und örtlich völlig unverträglichen Bauvorhabens würden die Standsicherheit und Unversehrtheit der Liegenschaft *** gefährden. Es würden Rutschungen und Setzungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befürchtet werden. Der Aufstellungsort für Einsatzfahrzeuge im Brandfall sei weit entfernt von den der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudeteilen und sei auch ausreichend Löschwasser durch den *** nicht sichergestellt, sodass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Brandfall gefährdet sei. Die geplanten Veränderungen der Höhenlage in Verbindung mit der extremen Versiegelung des Grundstücks ließen auf Grund der Lage des Grundstücks in einem nach HORA ausgezeichneten Hochwasser-/Überschwemmungsgebiet eine Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch den veränderten Oberflächenwasserkörper befürchten. Die Regenwässer würden jetzt auch punktuell dem *** zugeführt. Auch sei der Mindestabstand des Gebäudes in Zweifel zu ziehen. Die Dimensionierung des Abwasserkanals sei für eine nunmehrige Wohndichte, die das Gebäude bringen würde, nicht ausgelegt. Es seien Probleme mit der eigenen Abwasserentsorgung zu befürchten. Durch die Lage des Kanals im Nahebereich des Baches würden sich Gefahren für die öffentlichen Gewässer ergeben. Es dürfe weiters die Dienstbarkeit bezüglich des eigenen Abwasserkanals über die Liegenschaft zum Bach nicht berührt werden. Im Falle der Genehmigung verlange die Beschwerdeführerin ein umfassendes Beweissicherungsverfahren vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch Sachverständige für Bauwesen und Umweltfragen. Das Projekt sei unverträglich mit der örtlichen Bebauung und verletze die Flächen- und Raumplanung. Tatsächlich entspreche das Projekt einer städtischen Verbauung und sei für das Ortsbild ungeeignet. Es sei deshalb auch ein Ortsbildgutachten erforderlich. Die Projektsunterlagen seien unvollständig und fehlerhaft, so fehle beispielsweise ein erforderliches Verkehrsgutachten. Die Beschwerdeführerin würde sich weitere Einwendungen im Rahmen der Bauverhandlung und auf Grund der den Laien überfordernden Dimension des Projekts vorbehalten. Sie fühle sich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten mehrfach beeinträchtigt. Am 02.05.2016 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz an Ort und Stelle unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen DI MK eine Bauverhandlung durch, an der unter anderem auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Laut aufgenommener Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Bauverhandlung kein ergänzendes Vorbringen mehr erstattet. Am 02.05.2016 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz an Ort und Stelle unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen DI MK eine Bauverhandlung durch, an der unter anderem auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Laut aufgenommener Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Bauverhandlung kein ergänzendes Vorbringen mehr erstattet. Im Rahmen eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen DI MK vom 10.06.2016 wurde zusammenfassend bezogen auf die angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** bzw. *** je der KG *** festgehalten, dass sich aus dem nach der Bauverhandlung von der Bauwerberin vorgelegten Nachweis „Gebäudehöhen“ datiert mit 13.05.2016, in dem die Höhenlage des bewilligten (bzw. zu bewilligenden) Geländeniveaus herangezogen worden wäre, ergebe, dass die Gebäudehöhen eingehalten werden würden, somit das Bauvorhaben der Bauklasse II entspreche und der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf den angeführten Nachbargrundstücken aus technischer Sicht gegeben sei. Im Rahmen eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen DI MK vom 10.06.2016 wurde zusammenfassend bezogen auf die angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** bzw. *** je der KG *** festgehalten, dass sich aus dem nach der Bauverhandlung von der Bauwerberin vorgelegten Nachweis „Gebäudehöhen“ datiert mit 13.05.2016, in dem die Höhenlage des bewilligten (bzw. zu bewilligenden) Geländeniveaus herangezogen worden wäre, ergebe, dass die Gebäudehöhen eingehalten werden würden, somit das Bauvorhaben der Bauklasse römisch zwei entspreche und der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf den angeführten Nachbargrundstücken aus technischer Sicht gegeben sei. Mit dem Bescheid des Bürgermeistes der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 11.01.2017 wurde der Bauwerberin auf Grund des Ansuchens vom 13.08.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt (Spruchpunkt I.), dies unter Einhaltung von im Spruchpunkt II. definierter 42 Auflagen.Mit dem Bescheid des Bürgermeistes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 11.01.2017 wurde der Bauwerberin auf Grund des Ansuchens vom 13.08.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), dies unter Einhaltung von im Spruchpunkt römisch zwei. definierter 42 Auflagen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass die Würdigung der eingeholten heranzuziehenden gutachterlichen Aussagen der Amtssachverständigen und die vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis geführt hätten, dass das Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im Spruchteil II. enthaltenen Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung entspreche. Der aktuelle Flächenwidmungsplan weise für das gegenständliche Baugrundstück die Widmung „Bauland - Wohnen“ aus; für das betroffene Grundstück sei kein Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplan verordnet, sodass die zulässige Gebäudehöhe der Bauklasse II entsprechen müsse. Dieser erforderliche Nachweis sei laut bautechnischem Amtssachverständigen von der Bauwerberin erbracht worden; der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf Nachbargrundstücken sei aus technischer Sicht gegeben. Die Grundgrenzen seien aus einer Vermessungsurkunde übernommen worden und würden mit den Grundgrenzen des aktuellen Katasterplans und der Natur übereinstimmen. Aus dem von der Bauwerberin ergänzend vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten ergebe sich, dass die Verkehrsqualität in der *** erhalten bleibe. Aus dem vorliegenden Ortsbildgutachten ergebe sich, dass sich das Bauvorhaben insgesamt dem Ortsbild anpasse. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass hinsichtlich Einhaltung des Abstandes, Standsicherheit, Brandschutz, Geruchsbelästigung und Ortsunüblichkeit des Projektes (Verletzung des Ortsbildes) auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen sei. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Emission seien jeweils zu erwartende Emissionen, die sich aus ihrer Art aus der Wohnnutzung ergeben und seien

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass die Würdigung der eingeholten heranzuziehenden gutachterlichen Aussagen der Amtssachverständigen und die vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis geführt hätten, dass das Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im Spruchteil römisch zwei. enthaltenen Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung entspreche. Der aktuelle Flächenwidmungsplan weise für das gegenständliche Baugrundstück die Widmung „Bauland - Wohnen“ aus; für das betroffene Grundstück sei kein Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplan verordnet, sodass die zulässige Gebäudehöhe der Bauklasse römisch zwei entsprechen müsse. Dieser erforderliche Nachweis sei laut bautechnischem Amtssachverständigen von der Bauwerberin erbracht worden; der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf Nachbargrundstücken sei aus technischer Sicht gegeben. Die Grundgrenzen seien aus einer Vermessungsurkunde übernommen worden und würden mit den Grundgrenzen des aktuellen Katasterplans und der Natur übereinstimmen. Aus dem von der Bauwerberin ergänzend vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten ergebe sich, dass die Verkehrsqualität in der *** erhalten bleibe. Aus dem vorliegenden Ortsbildgutachten ergebe sich, dass sich das Bauvorhaben insgesamt dem Ortsbild anpasse. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass hinsichtlich Einhaltung des Abstandes, Standsicherheit, Brandschutz, Geruchsbelästigung und Ortsunüblichkeit des Projektes (Verletzung des Ortsbildes) auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen sei. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Emission seien jeweils zu erwartende Emissionen, die sich aus ihrer Art aus der Wohnnutzung ergeben und seien

§ 48

NÖ BO 2014 Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen vom Emissionsschutz ausgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen des Ortsbildes behaupte, würden wiederum keine subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht. Einwendungen betreffend Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Abwasserkanals der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne der NÖ Bauordnung darstellen. Zu den Einwendungen einer behaupteten Belastung durch zu hohen Zu- und Abfahrtsverkehr sei auf § 48 NÖ BO 2014 zu verweisen, wonach Emissionen aus der Nutzung von Pflichtabstellplätzen vom Emissionsschutz ausgenommen seien. Darüber hinaus lasse die bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Emissionen erwarten.Paragraph 48, NÖ BO 2014 Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen vom Emissionsschutz ausgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen des Ortsbildes behaupte, würden wiederum keine subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht. Einwendungen betreffend Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Abwasserkanals der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne der NÖ Bauordnung darstellen. Zu den Einwendungen einer behaupteten Belastung durch zu hohen Zu- und Abfahrtsverkehr sei auf Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu verweisen, wonach Emissionen aus der Nutzung von Pflichtabstellplätzen vom Emissionsschutz ausgenommen seien. Darüber hinaus lasse die bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Emissionen erwarten. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 26.01.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den bekämpften Bescheid der Baubehörde I. Instanz aufzuheben und die Sache an die I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 26.01.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz aufzuheben und die Sache an die römisch eins. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass alle Einwendungen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ihre volle Gültigkeit behalten würden und Bestandteil dieser Berufung seien. Am Ende der Bauverhandlung vom 02.05.2016 habe die Beschwerdeführerin die Verhandlungsschrift ausdrücklich nur zum Nachweis ihrer Anwesenheit unterfertigt, eine Zusendung derselben beantragt und weitere Einwendungen nach Erhalt der Niederschrift vorbehalten; die Niederschrift sei jedoch nie übermittelt worden. Der Abbruch von Gebäuden sei im Bescheid nicht angeführt, jedoch sei ein solcher genehmigungspflichtig. Da für den Baubeginn der Abbruch bestehender Gebäude unabdingbar sei, sei der Bescheid mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Im Zuge des Parteiengehörs zum „Nachweis der Gebäudehöhe“ habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Einwendungen erhoben, darauf sei jedoch in keiner Weise eingegangen worden. Durch die Geländehöhenveränderung sei tatsächlich von der Bauklasse III anstatt der erlaubten Bauklasse II auszugehen. Die Einstufung in die richtige Bauklasse habe aber große Auswirkung auf die Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes und somit auch auf die von der Beschwerdeführerin zu duldenden Emissionen. Die Auflage 17 sei nicht exekutierbar. Die Gewährleistung der Standsicherheit sämtlicher Bauwerke auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend nachgewiesen und werde dazu erforderlich sein, ein Bodengutachten einzuholen. Durch die erwähnte Versiegelung soll unterirdisch wie auch der Geländeoberflächen werde auch der Abfluss der Oberflächenwässer neu zu beurteilen sein. Zudem verfüge die *** im gegenständlichen Abschnitt über keinen Regenwasserkanal. Es sei deshalb bei jedem Regenfall eine Überflutung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu befürchten. Der Schmutzwasserkanal zur Abwasserentsorgung unter dem *** sei nur für wenige Einfamilienhäuser errichtet worden und nicht für eine Mehrbelastung für 29 Wohneinheiten ausgelegt. Die Liegenschaft der Bauwerberin werde als hochwassergefährdet eingestuft und werde trotzdem auf eine gesicherte Entsorgung von Oberflächen- und Dachwässer nicht eingegangen. Es werde jedenfalls ein umfassendes Beweissicherungsverfahren für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen gefordert, da sie um die Standsicherheit ihrer Liegenschaft durch die massiven zu erwartenden Erdarbeiten und Veränderungen der Bodenbeschaffenheit durch veränderte Grundwasserströme fürchte.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass alle Einwendungen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ihre volle Gültigkeit behalten würden und Bestandteil dieser Berufung seien. Am Ende der Bauverhandlung vom 02.05.2016 habe die Beschwerdeführerin die Verhandlungsschrift ausdrücklich nur zum Nachweis ihrer Anwesenheit unterfertigt, eine Zusendung derselben beantragt und weitere Einwendungen nach Erhalt der Niederschrift vorbehalten; die Niederschrift sei jedoch nie übermittelt worden. Der Abbruch von Gebäuden sei im Bescheid nicht angeführt, jedoch sei ein solcher genehmigungspflichtig. Da für den Baubeginn der Abbruch bestehender Gebäude unabdingbar sei, sei der Bescheid mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Im Zuge des Parteiengehörs zum „Nachweis der Gebäudehöhe“ habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Einwendungen erhoben, darauf sei jedoch in keiner Weise eingegangen worden. Durch die Geländehöhenveränderung sei tatsächlich von der Bauklasse römisch drei anstatt der erlaubten Bauklasse römisch zwei auszugehen. Die Einstufung in die richtige Bauklasse habe aber große Auswirkung auf die Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes und somit auch auf die von der Beschwerdeführerin zu duldenden Emissionen. Die Auflage 17 sei nicht exekutierbar. Die Gewährleistung der Standsicherheit sämtlicher Bauwerke auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend nachgewiesen und werde dazu erforderlich sein, ein Bodengutachten einzuholen. Durch die erwähnte Versiegelung soll unterirdisch wie auch der Geländeoberflächen werde auch der Abfluss der Oberflächenwässer neu zu beurteilen sein. Zudem verfüge die *** im gegenständlichen Abschnitt über keinen Regenwasserkanal. Es sei deshalb bei jedem Regenfall eine Überflutung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu befürchten. Der Schmutzwasserkanal zur Abwasserentsorgung unter dem *** sei nur für wenige Einfamilienhäuser errichtet worden und nicht für eine Mehrbelastung für 29 Wohneinheiten ausgelegt. Die Liegenschaft der Bauwerberin werde als hochwassergefährdet eingestuft und werde trotzdem auf eine gesicherte Entsorgung von Oberflächen- und Dachwässer nicht eingegangen. Es werde jedenfalls ein umfassendes Beweissicherungsverfahren für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen gefordert, da sie um die Standsicherheit ihrer Liegenschaft durch die massiven zu erwartenden Erdarbeiten und Veränderungen der Bodenbeschaffenheit durch veränderte Grundwasserströme fürchte. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017, AZ. BVH-10/16, wurde unter anderem spruchgemäß der Berufung der Beschwerdeführerin dahingehend Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid durch Ergänzung um die Auflage 1A (Vornahme einer Beweissicherung bei den an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften ***, *** und *** vor Beginn der Bauarbeiten durch einen befugten Fachmann samt Übermittlung der Niederschrift über diese Befundaufnahme an die Baubehörde I. Instanz) ergänzt wurde, und wurde im Übrigen der angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz bestätigt.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017, AZ. BVH-10/16, wurde unter anderem spruchgemäß der Berufung der Beschwerdeführerin dahingehend Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid durch Ergänzung um die Auflage 1A (Vornahme einer Beweissicherung bei den an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften ***, *** und *** vor Beginn der Bauarbeiten durch einen befugten Fachmann samt Übermittlung der Niederschrift über diese Befundaufnahme an die Baubehörde römisch eins. Instanz) ergänzt wurde, und wurde im Übrigen der angefochtene Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz bestätigt. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die von der Baubehörde I. Instanz getroffenen Feststellungen auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden könnten. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage 1A sei auch im Interesse der Bauwerberin gelegen und bei Projekten dieser Größe auch üblich. Der bloße Verweis auf Einwendungen im Verfahren I. Instanz entspreche nicht dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Die fehlende Zustellung der Verhandlungsniederschrift stelle keinen Verfahrensmangel dar, zumal Einwendungen ohnehin spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden hätten müssen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die von der Baubehörde römisch eins. Instanz getroffenen Feststellungen auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden könnten. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage 1A sei auch im Interesse der Bauwerberin gelegen und bei Projekten dieser Größe auch üblich. Der bloße Verweis auf Einwendungen im Verfahren römisch eins. Instanz entspreche nicht dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Die fehlende Zustellung der Verhandlungsniederschrift stelle keinen Verfahrensmangel dar, zumal Einwendungen ohnehin spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden hätten müssen. Der Abbruch von Gebäuden sei lediglich meldepflichtig. Bedenken gegen die zu erwartende Belastung durch Baustellenverkehr, die Anforderungen in Bezug auf Zulieferverkehr oder Entsorgungsverkehr, die Geeignetheit der Kanaleinbauten für die Schmutzwasserentsorgung, die Vereinbarkeit mit dem regionalen Raumordnungsprogramm und dem örtlichen Raumordnungsprogramm, Einwendungen gegen das Ortsbild sowie die behaupteten wirtschaftlichen Interessen an einer positiven Entscheidung durch die Gemeinde würden keine subjektiv-öffentlichen Reche darstellen. Das Vorbringen, dass das gegenständliche Bauvorhaben unter die Bauklasse III falle, sei durch das bautechnische Amtssachverständigengutachten entkräftet. Daraus ergebe sich auch, dass der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf Nachbargrundstücken gegeben sei. Behauptete Belastungen von Lichtern und Lichtkegeln der Fahrzeuge beim Ausfahren aus der Tiefgarage würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Der Abbruch von Gebäuden sei lediglich meldepflichtig. Bedenken gegen die zu erwartende Belastung durch Baustellenverkehr, die Anforderungen in Bezug auf Zulieferverkehr oder Entsorgungsverkehr, die Geeignetheit der Kanaleinbauten für die Schmutzwasserentsorgung, die Vereinbarkeit mit dem regionalen Raumordnungsprogramm und dem örtlichen Raumordnungsprogramm, Einwendungen gegen das Ortsbild sowie die behaupteten wirtschaftlichen Interessen an einer positiven Entscheidung durch die Gemeinde würden keine subjektiv-öffentlichen Reche darstellen. Das Vorbringen, dass das gegenständliche Bauvorhaben unter die Bauklasse römisch drei falle, sei durch das bautechnische Amtssachverständigengutachten entkräftet. Daraus ergebe sich auch, dass der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf Nachbargrundstücken gegeben sei. Behauptete Belastungen von Lichtern und Lichtkegeln der Fahrzeuge beim Ausfahren aus der Tiefgarage würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Die Baubehörde habe zudem die entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherstellung der Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn dadurch getroffen, dass laut Auflage 4 vor Baubeginn der Baugrund von einem Fachmann auf Tragfähigkeit zu untersuchen sei. Darüber hinaus sei zusätzlich eben die Auflage 1A durch die Berufungsbehörde vorgeschrieben worden. Die Qualifizierung der Garagenausfahrtsrampe als Bauwerk habe keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung des Projektes und hätte die Beschwerdeführerin sämtliche notwendigen Informationen von der Baubehörde I. Instanz erhalten. Emissionen aus der Nutzung von Pflichtabstellplätzen seien vom Emissionsschutz ausgenommen, ebenso die behauptete Belastung durch zu hohen Zu- und Abfahrtsverkehr. Für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich sei, wie das Abstellen von Feuerwehrfahrzeugen im Brandfall die Standsicherheit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gefährden könnte. Veränderungen des Ablaufes des Regenwassers und Wasserstau im Falle der Realisierung des Projektes würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen. Es sei selbst eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück von Nachbarn im Hochwasserfall keine Emission

Die Baubehörde habe zudem die entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherstellung der Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn dadurch getroffen, dass laut Auflage 4 vor Baubeginn der Baugrund von einem Fachmann auf Tragfähigkeit zu untersuchen sei. Darüber hinaus sei zusätzlich eben die Auflage 1A durch die Berufungsbehörde vorgeschrieben worden. Die Qualifizierung der Garagenausfahrtsrampe als Bauwerk habe keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung des Projektes und hätte die Beschwerdeführerin sämtliche notwendigen Informationen von der Baubehörde römisch eins. Instanz erhalten. Emissionen aus der Nutzung von Pflichtabstellplätzen seien vom Emissionsschutz ausgenommen, ebenso die behauptete Belastung durch zu hohen Zu- und Abfahrtsverkehr. Für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich sei, wie das Abstellen von Feuerwehrfahrzeugen im Brandfall die Standsicherheit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gefährden könnte. Veränderungen des Ablaufes des Regenwassers und Wasserstau im Falle der Realisierung des Projektes würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen. Es sei selbst eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück von Nachbarn im Hochwasserfall keine Emission

§ 48

NÖ Bauordnung 2014, diesbezügliche Bedenken seien allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Außerdem liege dazu eine Stellungnahme der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung vor. Eine Hochwassergefährdung sei nicht gegeben. Das im Verfahren I. Instanz vorgelegte verkehrstechnische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und würden keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit für die Berufungsbehörde bestehen. Die Auflagen seien vom bautechnischen Sachverständigen empfohlen worden und bei entsprechendem technischen Verständnis nachvollziehbar. Im Übrigen würden auch dadurch nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin betroffen werden. Auch das Ortsbildgutachten sei schlussendlich schlüssig und nachvollziehbar.Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014, diesbezügliche Bedenken seien allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Außerdem liege dazu eine Stellungnahme der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung vor. Eine Hochwassergefährdung sei nicht gegeben. Das im Verfahren römisch eins. Instanz vorgelegte verkehrstechnische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und würden keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit für die Berufungsbehörde bestehen. Die Auflagen seien vom bautechnischen Sachverständigen empfohlen worden und bei entsprechendem technischen Verständnis nachvollziehbar. Im Übrigen würden auch dadurch nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin betroffen werden. Auch das Ortsbildgutachten sei schlussendlich schlüssig und nachvollziehbar.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 22.06.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weites wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu nach mündlicher Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin bezogen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass durch den Baubeginn ein unverhältnismäßiger, nicht mehr rückgängig machbarer Nachteil erwachsen würde und öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden. In der Sache selbst führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits im vorherigen Rechtsgang den Bescheid der Berufungsbehörde mit Erkenntnis vom 05.05.2017, Zlen. LVwG-AV-489/001-2017 und LVwG-AV-489/002-2014, behoben habe. Der darin geäußerten Rechtsansicht des Gerichtes sei nun nur insofern nachgekommen worden, als der ursprüngliche Bescheid wortident neuerlich zugestellt worden wäre; eine neuerliche Beschlussfassung sei nicht erfolgt bzw. eine solche im Bauakt nicht dokumentiert. In der Sache selbst führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits im vorherigen Rechtsgang den Bescheid der Berufungsbehörde mit Erkenntnis vom 05.05.2017, , Zlen. LVwG-AV-489/001-2017 und LVwG-AV-489/002-2014, behoben habe. Der darin geäußerten Rechtsansicht des Gerichtes sei nun nur insofern nachgekommen worden, als der ursprüngliche Bescheid wortident neuerlich zugestellt worden wäre; eine neuerliche Beschlussfassung sei nicht erfolgt bzw. eine solche im Bauakt nicht dokumentiert. Außerdem sei der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. So sei der bekämpfte Bescheid vom Vizebürgermeister DI JF für den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Kollegialorgan gefertigt worden, obgleich dieser im baubehördlichen Verfahren in der Bauverhandlung vom 02.05.2016 als Parteienvertreter für die Interessen der Marktgemeinde *** eingeschritten wäre, berechtigten Hinweisen auf Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Gutachten aber nicht nachgegangen und somit befangen sei. Die in der mündlichen Bauverhandlung elektronisch erstellte Niederschrift sei nicht mehr wiedergegeben worden und habe die Beschwerdeführerin vor Schluss der Amtshandlung das vorgelegte Protokoll mit dem Vermerk unterfertigt, dass diese Unterschrift nur zum Nachweis der Anwesenheit erfolgt sei und sie sich weitere Einwendungen nach Erhalt der beantragten Verhandlungsniederschrift vorbehalte. Tatsächlich sei die Niederschrift bis dato nicht übermittelt worden. Diesbezüglich habe die Baubehörde I. Instanz auch ihre Manuduktionspflicht verletzt.Die in der mündlichen Bauverhandlung elektronisch erstellte Niederschrift sei nicht mehr wiedergegeben worden und habe die Beschwerdeführerin vor Schluss der Amtshandlung das vorgelegte Protokoll mit dem Vermerk unterfertigt, dass diese Unterschrift nur zum Nachweis der Anwesenheit erfolgt sei und sie sich weitere Einwendungen nach Erhalt der beantragten Verhandlungsniederschrift vorbehalte. Tatsächlich sei die Niederschrift bis dato nicht übermittelt worden. Diesbezüglich habe die Baubehörde römisch eins. Instanz auch ihre Manuduktionspflicht verletzt. Durch die vollflächige massive Verbauung der gesamten Liegenschaftslänge zur *** hin und der damit einhergehenden Geländeveränderungen werde der natürliche Wasserablauf verhindert. Die *** verfüge in diesem Abschnitt auch nicht über einen Regenwasserkanal. Demnach würde es bei jedem Regenfall nunmehr die Liegenschaft der Beschwerdeführerin fluten, die Beschwerdeführerin habe aber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit ihrer bewilligten Bauwerke. Die Behörde habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt, Vorsorge zu treffen und einen Interessensausgleich herzustellen. Als Partei zu einem Bauverfahren habe die Beschwerdeführerin das Recht darauf vertrauen zu dürfen, dass alle Belange, auch die, die nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin berühren, von der zuständigen Behörde gewissenhaft und vollständig geprüft werden würden. Das vorliegende Projekt zeige ohne Vornahme von Geländehöhenveränderungen im südlichen Bereich Höhen der Bauklasse III auf. Da die Geländehöhenveränderungen also maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Höhen und sogar die Bauklassen hätten, wären Geländehöhenveränderungen bewilligungspflichtig. Eine derartige Bewilligung liege nicht vor. Da diese Voraussetzung fehle, sei die Höhe vom ursprünglich gewachsenen Gelände aus zu rechnen und liege eben ein Gebäude der Bauklasse III vor, auf Grund dessen § 54 der NÖ Bauordnung anzuwenden sei. Der Einwand über Unvollständigkeit der Unterlagen bestehe daher zu Recht.Das vorliegende Projekt zeige ohne Vornahme von Geländehöhenveränderungen im südlichen Bereich Höhen der Bauklasse römisch drei auf. Da die Geländehöhenveränderungen also maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Höhen und sogar die Bauklassen hätten, wären Geländehöhenveränderungen bewilligungspflichtig. Eine derartige Bewilligung liege nicht vor. Da diese Voraussetzung fehle, sei die Höhe vom ursprünglich gewachsenen Gelände aus zu rechnen und liege eben ein Gebäude der Bauklasse römisch drei vor, auf Grund dessen Paragraph 54, der NÖ Bauordnung anzuwenden sei. Der Einwand über Unvollständigkeit der Unterlagen bestehe daher zu Recht. Das gegenständliche Bauprojekt sprenge alle Maße der ortsüblichen Verbauung. Angesichts der zu erwartenden Massenbewegungen auf Grund der zu bewegenden Kubaturen und der aggressiv überdimensionierten Baukörperausformung seien Schwertransporte in erheblichem Ausmaß zu erwarten, wodurch sich massive Erschütterungen ergeben würden. Auch der örtliche Grundwasserspiegel und die Bodenbeschaffenheit seien nicht bekannt, was im Rahmen der Bauführung Gefahren für die Standsicherheit des Wohnhauses der Beschwerdeführerin insgesamt bedeute. Mehrere Auflagen seien nicht exekutierbar und gebe es keine Angaben zum örtlich höchsten Grundwasserspiegel oder hundertjährigem Hochwasser. Auch die Auflage 1A sei unbestimmt. Das im angefochtenen Bescheid angeführte Schreiben der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt vom 13.04.2016 sei in den der Beschwerdeführerin vorgelegten Projektunterlagen nicht aufgeschienen und auch im Zuge der Bauverhandlung nicht angesprochen worden. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnis bezüglich dieser für die Gewährleistung der Unversehrtheit ihrer Liegenschaft bei Errichtung des geplanten Bauprojektes und des beschriebenen Einlaufbauwerkes zur Oberflächenwasserentsorgung so wichtigen Unterlagen. Der Einwand über Unvollständigkeit der Unterlagen bestehe daher zu Recht.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 30.06.2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 05.07.2017, unter anderem die gegenständliche Beschwerde samt dem Bauakt und der Niederschrift der Gemeindevorstandssitzung vom 22.05.2017 inklusive der Einladungskurrende vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.07.2017, GZ. LVwG-AV-833/001-2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 20.07.2017 gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bekannt, dass diese nunmehr durch die Lachinger Rechtsanwälte OG vertreten wird. Am 19.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch namens der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass im Rahmen der Bauverhandlung vom Bürgermeister nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführerin nicht eine Ausfertigung dieser Niederschrift ausgehändigt werde und hätte diese auch bislang diese Niederschrift nicht gesehen. Wäre die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser Niederschrift gewesen, hätte sie darauf basierend ihre Einwendungen, ihre Berufung und ihre Beschwerde erheben können. Es sei deshalb auch nicht möglich gewesen zu kontrollieren, was protokolliert worden wäre, da man sich bei Unterfertigung dieser Niederschrift diese unter diesen Prämissen nicht durchgelesen hätte. So sei jetzt auffällig, dass etwa im Rahmen der Bauverhandlung auch die Oberflächenwasserproblematik betreffend des Grundstückes W angesprochen worden wäre, was aber jetzt in der Niederschrift der Bauverhandlung nicht Niederschlag gefunden habe. Weiters verlaufe am Rande der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes eine Abwasserkanalleitung, über die das Abwasser des Hauses W geführt werde. Diese Leitung verlaufe entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und in weiterer Folge in nördlicher Richtung entlang der Westgrenze und verlaufe dann unter dem Bach in westlicher Richtung in Richtung der Hauptwasserleitung. Diese Leitung sei lediglich für drei Häuser konzipiert und solle nun zusätzlich das Bauprojekt angeschlossen werden. Es bestehe nun die Befürchtung, dass diese Kanaldimension in keiner Weise für 29 zusätzliche Wohnungen ausreiche, zumal es jetzt schon zu Verstopfungen gekommen sei. Weiters bestehe auf Grund der Kessellage durch die Hangwässer eine Überflutungsgefahr des Grundstückes der Familie W, zumal an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück hin auch der Wasserdurchlass vom Bahndamm her erfolge. Der Bahndamm liege 15 m höher als die ***. Bei einem Starkregenereignis würde das gesamte abfließende Wasser vom Bahndamm her bzw. darüber auf das Grundstück der Familie W münden, da das Baugrundstück dann in der gesamten Längenausdehnung verbaut sei. Derzeit sei es eben noch so, dass über das Baugrundstück die Oberflächenwässer von mehreren Seiten her dem angrenzenden Bach zugeleitet werden würden und die *** genau in diesem Bereich keinen Regenwasserkanal besitze. Eben dieses Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer Aussage als eine ihrer Haupteinwendungen bezeichnet. Die Befangenheit des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde *** ergebe sich auch daraus, dass nicht nur ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde an der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bestehe, sondern der Vizebürgermeister schon in der Gemeindezeitung der Sommernachrichten 2016 in einem Artikel festgehalten habe, dass bereits eine positive Erledigung des Bauansuchens vorliege, dies im Wissen, dass Einwendungen der Grundstücksnachbarn vorliegen würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin, der EP, der ES und des EW ebenso als Beschwerdeführer und durch Einholung von Befund und Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI TP. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. BVH-10/16 der Marktgemeinde *** sowie LVwG-AV-833-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Urkunden (Luftbildaufnahme aus dem Niederösterreich Atlas, Beilage ./1; Nachweis „Gebäudehöhe“ vom 13.05.2016, Beilage ./2). Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Hälfteeigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Haus ***, ***; die zweite Hälfte eben dieser Liegenschaft steht im Eigentum deren Ehegatten EW. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar südlich an das im Alleineigentum der G W reg. Genossenschaft m.b.H. stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG *** an. Mit Bauansuchen vom 13.08.2015 an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** beantragte die G W reg. Gen.m.b.H als Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit insgesamt 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen eben auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***. Das Projekt befindet sich im Süden des Ortszentrums, wird von einer Grünzone umrahmt und an der östlichen Seite eben von der *** begrenzt und über diese erschlossen. Das projektierte Gebäude bietet zum öffentlichen Raum eine 2-geschossige Erscheinung; gartenseitig und somit in westlicher Ausrichtung stellt sich das Bauwerk aufgrund des Höhenunterschiedes 2-geschossig mit zurückgesetztem Dachgeschoss und zum vorbeiführenden *** gerichteten hofartigen Grünzonen dar. Die vertikale Erschließung erfolgt über 2 Stiegenhäuser mit Aufzügen und anschließenden offenen Laubengängen. 2 Müllräume und 2 Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume werden an der *** im Erdgeschoss untergebracht. Die Garage im straßenseitigen Hangbereich des Gartengeschosses umfasst 29 PKW-Stellplätze, somit 1 Stellplatz pro Wohnung; die Zuluft in diese Tiefgarage erfolgt über die Westseite über die Garageneinfahrt, drei Abluftschächte befinden sich auf der gegenüberliegenden Ostseite. Im Kellerteil des Gartengeschosses werden auch Parteienabstellräume, der Trockenraum, die haustechnischen Anlagen und ein weiterer Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum untergebracht. Die Garagenzufahrt erfolgt über eine 10 % in Richtung Westen geneigte Rampe von der *** aus. Die Anlage wird in Niederenergiebauweise und kontrollierter Wohnraumbelüftung ausgeführt. Die Wasser- und Energieversorgung erfolgt über das öffentliche Versorgungsnetz, die Wasserentsorgung erfolgt über Kunststoffrohre in den öffentlichen Kanal. Dach- und Oberflächenwässer werden über ein PVC-Rohr in den *** eingeleitet. Die Feuerwehrzufahrt erfolgt über die Garagenrampe und in weiterer Folge über einen 3,50 m breiten Zufahrtsstreifen entlang der nordwestseitigen Grundstücksgrenze bis zum ***. Die Einfriedung der Grundstücksgrenzen erfolgt mit einem 1,25 m hohen Maschengitterzaun, an der nördlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Garagenrampe mit einem 1,00 m hohen Maschendrahtzaun. Für den Planungsbereich gibt es keinen gültigen Bebauungsplan und keine sonstigen Bebauungsvorschriften. Nachdem unter anderem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur Bauverhandlung vom 02.05.2016 über dieses Bauansuchen geladen wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 28.04.2016 bezogen auf dieses Bauansuchen nachstehende Einwendungen:Nachdem unter anderem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur Bauverhandlung vom 02.05.2016 über dieses Bauansuchen geladen wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 28.04.2016 bezogen auf dieses Bauansuchen nachstehende Einwendungen: „
  4. Das Recht auf Einhaltung eines Bauwiches wird verletzt durch die Errichtung eines Gebäudes im südlichen Bauwich des Bauplatzes. Um welche Art von Gebäude es sich handelt, geht aus den Plänen und der Baubeschreibung nicht eindeutig hervor. Von der Bauwerberin wird es einerseits als „Keller des Gartengeschoßes” tituliert, andererseits als „Angebautes Nebengebäude im Bauwich mit Splittung in ein Unterirdisches Bauwerk und ein oberirdisches Gebäude”. Ein Nebengebäude darf lt. Definition auch an ein Hauptgebäude angebaut sein. Dieses Gebäude ist dem Hauptgebäude „unterbaut“ und daher Teil des Gebäudes. Daher ist auch die Zulässigkeit des Gebäudeteils im Bauwich unklar
  5. Die umfassenden Erdbewegungen, die durch das geplante überdimensionale (örtlich völlig unverträgliche) Bauvorhaben erforderlich werden, gefährden die Standsicherheit und Unversehrtheit meiner Liegenschaft ***. Die geplanten Erdbewegungen auf dem meiner Liegenschaft benachbarten, unter dem Straßenniveau liegenden (v.a. am südöstlichen Teilbereich) und bis zur straßenseitigen Grundstücksgrenze reichenden Bauplatzteil, lassen Rutschungen und Setzungen auf meiner Liegenschaft befürchten.
  6. Der Aufstellungsort für Einsatzfahrzeuge im Brandfall ist weit entfernt von den meiner Liegenschaft zugewandten Gebäudeteilen (80m Fußweg?). Ebenso ist die Verfügbarkeit von ausreichend Löschwasser durch den *** nicht sichergestellt. ich sehe meine Liegenschaft im Brandfall gefährdet.
  7. Die geplanten Veränderungen der Höhenlage in Kombination mit der extremen Versiegelung des Grundstückes (bis zu 80% inkl. Erschließungswege) lassen auf Grund der Lage des Grundstückes in einem nach HORA ausgezeichneten Hochwasser-/Überschwemmungsgebiet (HQ 30, 100, 200, 400) eine Beeinträchtigung meiner Liegenschaft durch den veränderten Oberflächenwasserkörper befürchten. Zusätzlich werden die gesammelten Regenwässer punktuell in den angrenzenden Bach abgeführt, wodurch das Fassungsvermögen dieses Baches neu zu begutachten ist. Ich fordere daher ein wasserrechtliches Gutachten durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Ein kurzes Mail als Bestätigung ohne Überprüfung vor Ort und genauer Bestandsaufnahme der Fakten erachte ich in keiner Weise als ausreichend. Nur wenige Meter weiter südlich liegt ein Ackergrundstück in ähnlicher Relation zum Bach wie das Baugrundstück, mit gleicher Kennzeichnung nach HORA, auf dem zum Ackerbau heftigst drainagiert werden muss. Die Wetterkapriolen der letzten Jahre zeigen, dass Unwetter mehr werden und es ist daher schwer verständlich, dass das Land ein Objekt fördert, dass zu gut 50 % Prozent im Überflutungsgebiet liegt. Auch der im Zentrum des Bauplatzes liegende Brunnen zeigt Wasserstände von bis zu 1 m unter gewachsener Oberfläche auf (mündlicher Überlieferung nach sogar bis Erdoberfläche möglich), was unter anderem auch auf starken Hangwasserdruck schließen lässt (Gefährdung der Garage?). Auf Grund der vorliegenden Tatsachen ist auch die ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes genauer zu begutachten (die „ Bestätigung” über drei nicht genau bezeichnete Schürfpunkte mit einer Baggerschaufel reichen dazu nicht aus). Die in der „Mitteilung” des Hr. R von der Abteilung Wasserbau, Regionalstelle Weinviertel empfohlene Geländeveränderung um 50 cm, um die Öffnungen des Gebäudes in sicheren Abstand zum gefährdeten Grundgelände zu bringen, ist in der Berechnung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt, woraus wiederum die angegebene mittlere Gebäudehöhe von 7,95 m, somit die Gebäudeklasse und in Folge der Mindestabstand in Zweifel zu ziehen sind.
  8. Die Bauunterlagen lassen erkennen, dass die Schmutzwasserentsorgung über den Kanal, der am Bach entlang führt, geplant ist. Ich habe die Sorge, dass die Dimensionierung des Kanals für eine Wohndichte, die dieses Gebäude bringen würde und die die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Dichte BWa (die zur Dimensionierung der Infrastruktur herangezogen wurde) bei weitem übersteigen würde, nicht ausreicht. Auch durch die massive Belastung des Dükers mit Sinkstoffen kann es Probleme für die Abwasserentsorgung für mein Grundstück geben. Weiters ergibt sich auch durch die Lage des Kanals im Nahebereich des Baches (und damit von Uferbrüchen gefährdeten Bereichen) bei Schäden eine Gefahr für die öffentlichen Gewässer, die die derzeitige eventuelle Belastung von max. 2-3 Haushalten wesentlich übersteigt.
  9. Dienstbarkeit: Meine Liegenschaft grenzt im Süden unmittelbar an die Projekt-Liegenschaft. Noch durch den Vorbesitzer des Teilstücks ehemals *** besteht eine Dienstbarkeit bezüglich eines Abwasserkanals meiner Liegenschaft zum Bach. Diese Dienstbarkeit darf vom Projekt in keiner Weise berührt werden. Für eventuelle Schäden am Kanal haftet ausschließlich die G W.
  10. Sollte das Bauprojekt in dieser Form wider Erwarten doch genehmigt werden, verlange ich für meine Liegenschaft: - Ein umfassendes, detailliertes Beweissicherungsverfahren vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen (auch Straßenbaumaßnahmen seitens der Gemeinde), das ein (im Einvernehmen mit mir vorgeschlagener) allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige für Bauwesen hinsichtlich unserer Liegenschaft vornimmt. - Ein umfassendes, detailliertes Beweissicherungsverfahren vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen, in welchem ein (im Einverständnis mit mir vorgeschlagener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Umweltfragen die Ist-Situation (hinsichtlich Erschütterung, Boden, Wasser, Licht, Lärm, Luft) wissenschaftlich einwandfrei darstellt.
  11. Das Projekt ist unverträglich mit der örtlichen Bebauung. Damit verletzt das Projekt ein erstrangiges Prinzip der Flächen- und Raumplanung. Ein Bauprojekt muss sich in die örtliche Struktur fügen, muss sich nach den etablierten Maßstäben richten und mit diesen verträglich sein. Das gegenständliche Projekt widerspricht diesem Prinzip radikal. lm Flächenwidmungsplan (einen Bebauungsplan gibt es nicht) ist das Gebiet als Wohngebiet (BWa) ausgewiesen. Bei den umliegenden Liegenschaften im Dorf sind durchschnittlich 16 % der Gesamtfläche verbaut (siehe Beilage 1, 2,), das ergibt eine Geschoßflächenzahl von max. 0,
  12. im Nachbarbereich sind (lt. zugrundeliegender Zahlen aus der dem Bauakt beigelegten Dokumentation des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen) gar durchschnittlich nur rund 5,5% der Gesamtfläche der Liegenschaften bebaut. Beim gegenständlichen Bauprojekt (Grundstücksfläche 3460m2) sollen rund 1600mZ verbaut werden. Mit den drei Geschoßen kommt man auf eine Geschoßflächenzahl von ca. 1, was einer städtischen Verbauungsdichte entspricht. Dieses Projekt bewirkt eine Auflösung der ländlichen Struktur unserer Gemeinde. Die Ausmaße des geplanten Projektes sind strukturfremd, das Projekt ist für das Ortsbild ungeeignet, allein wegen der Baukörperausformung und der Größenverhältnissen. Keines der umliegenden Grundstücke weist eine 3-geschoßige Bauform in vergleichbarer Kubatur und Fassadenfläche (in Relation zur Grundstücksgröße gesetzt) wie das vorliegende Bauprojekt auf. Durch die mangelhafte Definition des Gebäudeteils an unserer Grundstücksgrenze muss sogar die Frage der gesetzeskonformen Bauweise gestellt werden. An der meiner Liegenschaft zugewandten Fassade erkennt man einen Traufenpunkt, der nur durch Geländehöhenveränderung das höchstzulässige Maß von 8 m unterschreitet. All das ist - auch für den Laien leicht erkennbar und somit im Verfahren zu behandeln - Ausdruck einer beachtlichen ästhetischen Brutalität. Es handelt sich um ein Bauprojekt des völlig entglittenen Maßstabes. Ich stelle daher den Antrag, die Baubehörde möge durch sorgfältige Erhebungen mittels eines Ortsbildgutachtens, erstellt von einem allgemein beeidetet und zur Sache gerichtlich zertifizierten Amtssachverständigen OHNE wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Bauwerberin sicher stellen, dass § 54 (Bauhöhen, Bauweise) UND § 56 (Struktur und Gestaltungscharakteristik) zur Wahrung des Ortsbildes nicht verletzt werden.sicher stellen, dass Paragraph 54, (Bauhöhen, Bauweise) UND Paragraph 56, (Struktur und Gestaltungscharakteristik) zur Wahrung des Ortsbildes nicht verletzt werden.
  13. Die Projektunterlagen sind unvollständig und fehlerhaft. Es fehlt v.a. ein bei einem derartigen Riesenprojekt und den gesamten Ortsteil berührenden Bauvorhaben notwendige Verkehrsgutachten, das in der Fragestellung sorgfältig formuliert und inhaltlich korrekt ist und die genaue Planung der aus dem Projekt resultierenden Maßnahmen, die von der Gemeindeseite zu treffen sind. Welche Folgekosten werden sich für die Gemeinde ergeben? Wie ist der Straßenausbau geplant und notwendig? Wie sind wir als Anrainer und unsere Liegenschaften davon betroffen? Ich behalte mir weitere Einwendungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung und auf Grund der den Laien überfordernden Dimension des Projektes in einer angebrachten Frist darüber hinaus ausdrücklich vor. Ich als Partei werde durch diese Verhandlung mit Rechtswidrigkeiten konfrontiert, zu denen ich keine Parteienstellung zuerkannt bekomme, fühle mich in meinen subjektiv-öffentlichen Rechten mehrfach beeinträchtigt und stelle den ANTRAG, die Baubehörde möge der Bauwerberin die gründliche Überarbeitung des gesamten Projektes auftragen. Die gesetzlichen Mängel sind zu beseitigen. Die beantragten Gutachten sind von der Behörde einzuholen und bei Vorlage präziser, vollständiger und gesetzeskonformer Unterlagen ist eine neuerliche Bauverhandlung anzuberaumen.“ Diesen Einwendungen legte die Beschwerdeführerin ein Luftbild aus dem Niederösterreich Atlas, eine Auflistung von Liegenschaften und Grundflächen in der *** und eine Übersicht von Grundstücken in Reihung zunehmender Entfernung bei. An eben der Bauverhandlung vom 02.05.2016 nahm auch die Beschwerdeführerin selbst teil. Weitere Einwendungen im Rahmen dieser Bauverhandlung oder ansonsten im baubehördlichen Verfahren I. Instanz wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben.An eben der Bauverhandlung vom 02.05.2016 nahm auch die Beschwerdeführerin selbst teil. Weitere Einwendungen im Rahmen dieser Bauverhandlung oder ansonsten im baubehördlichen Verfahren römisch eins. Instanz wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Niederschrift über eben die Bauverhandlung vom 02.05.2016 wurde unter anderem auch von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerin vor dieser Unterfertigung die Niederschrift durchgelesen hat und/oder der Beschwerdeführerin nach entsprechender Antragstellung vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Übermittlung einer Kopie dieser Niederschrift zugesichert wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht protokolliert wurde. Aus den dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplänen ergibt sich eine von der Bauwerberin im südlichen Bereich des Bauvorhabens vorzunehmende Anschüttung. Unter Berücksichtigung dieser Niveauveränderung ist der betroffene Traufenpunkt auf eben diese geplante Anschüttung in diesem Bereich bezogen mit einer Höhe von 7,75 m ausgewiesen und entspricht somit unter diesen Prämissen das Bauvorhaben der Bauklasse II. Auch selbst unter Einbeziehung dieser Anschüttung in diesem Bereich und auch im Übrigen ist von keiner Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus den dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplänen ergibt sich eine von der Bauwerberin im südlichen Bereich des Bauvorhabens vorzunehmende Anschüttung. Unter Berücksichtigung dieser Niveauveränderung ist der betroffene Traufenpunkt auf eben diese geplante Anschüttung in diesem Bereich bezogen mit einer Höhe von 7,75 m ausgewiesen und entspricht somit unter diesen Prämissen das Bauvorhaben der Bauklasse römisch zwei. Auch selbst unter Einbeziehung dieser Anschüttung in diesem Bereich und auch im Übrigen ist von keiner Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin auszugehen.
  14. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen und der Lage der gegenständlichen Grundstücke zueinander ergeben sich aus dem offenen Grundbuch und den mit dem Bauansuchen vorgelegten Einreichplänen. Diesbezüglich ist der Sachverhalt auch unstrittig. Unstrittig ist außerdem auch die Flächenwidmung des Baugrundstücks. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerberin ergeben sich eben aus diesem selbst und ist auch diesbezüglich der Sachverhalt im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen. Konkret ergeben sich die Feststellungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Bauvorhabens aus der Baubeschreibung vom 17.07.2015 in Verbindung mit den Einreichplänen. Eine Diskrepanz ist im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes lediglich in Bezug auf die Höhe des Maschendrahtzaunes im nördlichen Grenzbereich des Baugrundstückes zu entnehmen, wobei diesbezüglich die unzweideutigen Angaben in den Einreichplänen zugrunde gelegt wurden, worauf auch vom bautechnischen Amtssachverständigen DI TP zurecht hingewiesen wurde. Vom Vertreter der Bauwerberin wurde dazu auch ausgeführt, dass lediglich eine Absturzsicherung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, somit in einer Höhe von 1,00 m, in diesem Bereich geplant sei, womit die diesbezüglich anders lautenden Angaben in der Baubeschreibung von 1,50 m Höhe als von der Bauwerberin als Antragstellerin korrigiert anzusehen sind. Darauf wurde im Übrigen auch von der Baubehörde I. Instanz im Rahmen des Bescheides vom 23.05.2017 (Auflagenpunkt 28.) verwiesen und ist auch kein Interesse der Bauwerberin erkennbar, eine höhere Absturzsicherung in diesem Bereich zu errichten.Vom Vertreter der Bauwerberin wurde dazu auch ausgeführt, dass lediglich eine Absturzsicherung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, somit in einer Höhe von 1,00 m, in diesem Bereich geplant sei, womit die diesbezüglich anders lautenden Angaben in der Baubeschreibung von 1,50 m Höhe als von der Bauwerberin als Antragstellerin korrigiert anzusehen sind. Darauf wurde im Übrigen auch von der Baubehörde römisch eins. Instanz im Rahmen des Bescheides vom 23.05.2017 (Auflagenpunkt 28.) verwiesen und ist auch kein Interesse der Bauwerberin erkennbar, eine höhere Absturzsicherung in diesem Bereich zu errichten. Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass unter anderem die Beschwerdeführerin als Nachbarin des Baugrundstückes ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zur Bauverhandlung am 02.05.2016 geladen wurde. Offensichtlich wurden von der Beschwerdeführerin ja auf Grund eben dieser Ladung in weiterer Folge schriftliche Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben erhoben.Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass unter anderem die Beschwerdeführerin als Nachbarin des Baugrundstückes ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG zur Bauverhandlung am 02.05.2016 geladen wurde. Offensichtlich wurden von der Beschwerdeführerin ja auf Grund eben dieser Ladung in weiterer Folge schriftliche Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben erhoben. Dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung (oder auch sonst bis zur Entscheidung der Baubehörde I. Instanz) keine weiteren Einwendungen erhoben wurden, ergibt sich aus der bezughabenden Niederschrift und ist im Übrigen auch unstrittig. Dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung (oder auch sonst bis zur Entscheidung der Baubehörde römisch eins. Instanz) keine weiteren Einwendungen erhoben wurden, ergibt sich aus der bezughabenden Niederschrift und ist im Übrigen auch unstrittig. Unstrittig ist auch, dass von der Beschwerdeführerin selbst eben diese Niederschrift auch unterfertigt wurde. Hinsichtlich des Vorbringens bzw. Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017, was die unterlassene Durchsicht der Niederschrift im Hinblick auf die – dann aber letztendlich unterlassene – Übersendung einer Kopie dieser Niederschrift durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** betrifft, ist darauf zu verweisen, dass der Zusatz in der Niederschrift der Bauverhandlung ausschließlich von EP gesetzt wurde, nicht von der Beschwerdeführerin (zusätzlich). Es liegen auch keine zusätzlichen Beweisergebnisse für dieses Vorbringen vor, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen wurde. Mangels rechtlicher Relevanz waren diesbezüglich aber auch keine weiteren Ermittlungen durchzuführen. Über konkrete Frage im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung zusätzliche Einwendungen erhoben habe, welche sich nicht in der Niederschrift wiederfinden, konnte jedenfalls die Beschwerdeführerin keine Angaben mit der Ausnahme machen, dass aus ihrer Sicht sie im Rahmen der Bauverhandlung (nochmals) die Problematik mit den Oberflächenwässern und dem Regenwasserkanal angesprochen habe, was sich jedoch nicht in der Niederschrift wiederfinde. Da diese entsprechende Einwendung aber ohnehin entsprechend der wiedergegebenen schriftlichen Einwendungen von der Beschwerdeführerin schon in diesen erhoben wurde, war auf Grund dessen festzustellen, dass derartige (weitere) Einwendungen auch nicht erhoben wurden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der geplanten Geländeveränderung im südlichen Bereich des Bauvorhabens ergeben sich aus der Beilage ./2 im Zusammenhang mit dem im Beschwerdeverfahren eingeholten bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen DI TP. Aus diesem insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich auch, dass diese zusätzlich geplante Geländeveränderung auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Beilage ./2 auf die Beurteilung der Bauklasse und insbesondere auf die Beurteilung der Belichtungsverhältnisse auf die Hauptfenster sämtlicher zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken, so auch jener der Beschwerdeführerin keinerlei Einfluss hat. Vielmehr ist unter Zugrundelegung des Bauvorhabens von der Gewährleistung der ausreichenden Belichtung auszugehen. Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Absturzsicherung entlang der nördlichen Grundgrenze des Baugrundstücks bis 1,20 m keine Problematik der ausreichenden Belichtung begründet. Schließlich ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang eben mit der geplanten Tiefgarage des Bauvorhabens – wie bereits dargestellt – aus der Baubeschreibung und ist auch diesbezüglich der Sachverhalt unstrittig. Aus rechtlichen Überlegungen bedurfte es keine weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrssicherheit dieser Garagenausfahrt, im Zusammenhang mit den sich aus dieser Tiefgarage ergebenden Emissionen und im Zusammenhang mit etwaiger Blendwirkungen aus dieser Tiefgarage ausfahrender Fahrzeuge.
  15. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 1 und 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF (LGBl. Nr. 50/2017):Paragraph 70, Absatz eins und 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,): „

(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…)
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“ § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015: Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)Dieses Gesetz tritt am
  1. Februar 2015 in Kraft.“ § 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 4, Ziffer 7 und 15 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  3. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird; (…)“ § 14 Z 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 48 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 48, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“ § 63 Abs. 1 und 5 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 63, Absatz eins und 5 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der
  1. Wohngebäude Wohnungen
  2. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen Betten
  3. Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl. Sitzplätze
  4. Industrie- und Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude Arbeitsplätze oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche
  5. Schulen Lehrpersonen und Schüler
  6. Freizeitanlagen Besucher oder nach der Fläche
  7. Ambulatorien und Arztpraxen nach der Nutzfläche Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ist eine bereits anlässlich früherer Vorhaben erfüllte Stellplatzverpflichtung zu berücksichtigen. (…)
(5)Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.“ § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014):Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014): „
(1)Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:„
(1)Die Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: für ein Stellplatz für je
  1. Wohngebäude ................................................................... 1 Wohnung
  2. Gebäude für Betreutes Wohnen ....................................... 2 Wohnungen
  3. Kinder- und Jugendwohnheime........................................ 20 Betten
  4. Seniorenwohnheime ......................................................... 8 Betten
  5. Industrie- und Betriebsgebäude ....................................... 5 Arbeitsplätze
  6. Büro- und Verwaltungsgebäude ...................................... 40 m² Nutzfläche
  7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m² ................................................50 m² Verkaufsfläche
  8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² .........................................................30 m² Verkaufsfläche
  9. Gaststätten ........................................................................ 10 Sitzplätze
  10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale …………….……………... 5 Sitzplätze
  11. Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe ...................................................... 5 Betten
  12. Motels ................................................................................. 2 Betten
  13. Jugendherbergen ................................................................ 10 Betten
  14. Schulen ............................................................................... 5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
  15. Kranken- und Kuranstalten................................................. 4 Betten
  16. Pflegeheime ........................................................................ 10 Betten
  17. Ambulatorien und Arztpraxen ........................................... 30 m² Nutzfläche
  18. Kasernen ............................................................................. 3 Betten
  19. Sporthallen ................................................................100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
  20. öffentliche Hallenbäder ....................................................... 10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
  21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden ……… 10 Kleiderablagen
  22. Bildungseinrichtungen ........................................................ 5 Sitzplätze
  23. Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos ........................... 10 Zuschauerplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.“ § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“„

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: 7.1.

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am 7.1.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am 01.02.2015 in Kraft getreten.

§ 70

Abs.1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach dem §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Bauansuchen vom 13.08.2015, nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist unabhängig davon, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bereits das gleiche Bauprojekt betreffend vor dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen ebensolche gestellt worden waren, welche jedoch unstrittig auf unterschiedliche Weise einer rechtskräftigen Erledigung zugeführt wurden, auf das gegenständliche Verfahren die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.01.02.2015 in Kraft getreten.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach dem Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Bauansuchen vom 13.08.2015, nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist unabhängig davon, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bereits das gleiche Bauprojekt betreffend vor dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen ebensolche gestellt worden waren, welche jedoch unstrittig auf unterschiedliche Weise einer rechtskräftigen Erledigung zugeführt wurden, auf das gegenständliche Verfahren die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Mit 12.07.2017 ist zudem eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 50/2017) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – sowie auch das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Die obige Zitierung der hier relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 stellt somit auf die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle ab.Mit 12.07.2017 ist zudem eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – sowie auch das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Die obige Zitierung der hier relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 stellt somit auf die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle ab. 7.

  1. Was nun zunächst die Formaleinwendungen der Beschwerdeführerin betrifft, verweist diese im Rahmen ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von der Berufungsbehörde der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Erkenntnis vom 05.05.2017, GZ. LVwG-AV-489/001-2017 bzw. LVwG-AV-489/002-2017, nicht gefolgt worden wäre, sondern vielmehr die Berufungsbehörde den wortidenten Bescheid nur nochmals erlassen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aufhebung des damaligen Berufungsbescheides vom 22.03.2017 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb erfolgte, da die Bescheidausfertigung im ersten Rechtsgang nicht durch eine vorangegangene Beschlussfassung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde gedeckt war. Dem nunmehrigen Bescheid der Berufungsbehörde vom 23.05.2017 liegt – wie aus der nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Niederschrift der Gemeindevorstandssitzung vom 22.05.2017 ersichtlich – ein Beschluss eben des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** im Rahmen dieser Gemeindevorstandssitzung zugrunde, mit dem eben der zu diesem Zeitpunkt im vollständigen Entwurf vorgelegene Berufungsbescheid von den auch in ausreichender Anzahl anwesenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes in Abwesenheit des Bürgermeisters mehrheitlich angenommen wurde. Der im ersten Rechtsgang unterlaufene wesentliche Verfahrensmangel wurde demnach von der Berufungsbehörde behoben. 7.
  2. Die Beschwerdeführerin ist weiters auch mit ihrem Vorbringen nicht im Recht, wonach eine Rechtswidrigkeit am Zustandekommen der Berufungsentscheidung darin gesehen werde, dass diese im Beisein des Vizebürgermeisters DI JF gefasst und von diesem sogar gefertigt worden wäre, obwohl dieser befangen (gewesen) sei. Der Beschwerdeführerin ist nun in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass der Vizebürgermeister nun nicht nur tatsächlich im Rahmen der bezughabenden Beschlussfassung den Vorsitz geführt, im Rahmen der Abstimmung mitgestimmt und auch die schriftliche Bescheidausfertigung sodann für die Berufungsbehörde unterfertigt hat, sondern auch im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Bauverhandlung vom 02.05.2016 als Vertreter der Marktgemeinde *** hinsichtlich der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht im Recht, daraus eine Befangenheit des Vizebürgermeisters und eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf das Zustandekommen des Berufungsbescheides abzuleiten.

§ 7Abs.

1 Z 2 und 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung in Sachen zu veranlassen, in denen sie als Bevollmächtigter einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass – selbst bei Annahme einer Befangenheit – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitwirkung eines befangenen Organes die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses noch nicht erschlossen werden kann (vgl. VwGH 25.04.1996, /92/06/0010 mwN). Diesbezüglich ist außerdem festzuhalten, dass auch unter Ausklammerung der Stimme des Vizebürgermeisters das Abstimmungsergebnis mit überwiegender Mehrheit gleich ausgefallen wäre. Nicht zuletzt hat es auch die Beschwerdeführerin unterlassen – wie es nach ebenfalls ständiger Judikatur geboten gewesen wäre -, durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderem Ergebnis die Berufungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 616, zitierte Judikatur).wonach eine Rechtswidrigkeit am Zustandekommen der Berufungsentscheidung darin gesehen werde, dass diese im Beisein des Vizebürgermeisters DI JF gefasst und von diesem sogar gefertigt worden wäre, obwohl dieser befangen (gewesen) sei. Der Beschwerdeführerin ist nun in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass der Vizebürgermeister nun nicht nur tatsächlich im Rahmen der bezughabenden Beschlussfassung den Vorsitz geführt, im Rahmen der Abstimmung mitgestimmt und auch die schriftliche Bescheidausfertigung sodann für die Berufungsbehörde unterfertigt hat, sondern auch im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Bauverhandlung vom 02.05.2016 als Vertreter der Marktgemeinde *** hinsichtlich der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht im Recht, daraus eine Befangenheit des Vizebürgermeisters und eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf das Zustandekommen des Berufungsbescheides abzuleiten.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung in Sachen zu veranlassen, in denen sie als Bevollmächtigter einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass – selbst bei Annahme einer Befangenheit – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitwirkung eines befangenen Organes die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses noch nicht erschlossen werden kann vergleiche VwGH 25.04.1996, /92/06/0010 mwN). Diesbezüglich ist außerdem festzuhalten, dass auch unter Ausklammerung der Stimme des Vizebürgermeisters das Abstimmungsergebnis mit überwiegender Mehrheit gleich ausgefallen wäre. Nicht zuletzt hat es auch die Beschwerdeführerin unterlassen – wie es nach ebenfalls ständiger Judikatur geboten gewesen wäre -, durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderem Ergebnis die Berufungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

  1. Auflage, Seite 616, zitierte Judikatur). Nicht zuletzt ist im Übrigen dazu folgendes zu beachten: Der Vizebürgermeister war – wie sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen bezughabenden Verhandlungsschrift ergibt – eben bei der Bauverhandlung am 02.05.2016 als Gemeindevertreter (und zwar als Vertreter des dem Baugrundstück unmittelbar angrenzenden öffentlichen Gutes der ***) anwesend und hat dort lediglich darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werde, dass darin alle Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Benutzbarkeit der Straße abgedeckt seien sowie im Übrigen die Bauwerberin alle erforderlichen Bewilligungen im Sinne des § 90 StVO einholen werde. In dieser Funktion hat der Vizebürgermeister offensichtlich dem Grunde nach lediglich die Interessen der Gemeinde als Straßeneigentümerin bzw. -erhalterin wahrgenommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat (vgl. z.B. VwGH 23.09.1981, Slg.Nr. 10.549/A) muss im Sinne der Bestimmungen der Art. 116 Abs. 2 und 118 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG davon ausgegangen werden, dass derartige Interessen der Gemeinde wie etwa deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen bzw. zur Abwägung öffentlicher Interessen und Privatinteressen von Normunterworfenen der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen; den Gemeindeorgangen ist danach vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Dass aber derartige wahrzunehmende Interessen des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde *** geeignet gewesen wären, seine volle Unbefangenheit im Berufungsverfahren in Zweifel zu ziehen, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht in Form eines geeigneten substantiierten Vorbringens und ist nach der Aktenlage für eine derartige Annahme auch kein Anhaltspunkt gegeben. Selbst ein etwaiges wirtschaftliches Interesse der Gemeinde (wobei diesbezügliche Anhaltspunkte aber nach der Aktenlage nicht bestehen und ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vizebürgermeisters gar nicht behauptet wird) und eine Einschaltung in der Gemeindezeitung durch den Vizebürgermeisters über das Erteilen der baubehördlichen Bewilligung noch vor der tatsächlichen Erteilung (welche ebenso nicht erwiesen ist und selbst im Falle des Zutreffens eine Vielzahl von hier diesbezüglich nicht relevanten Gründen haben kann), sind keinerlei Gründe, die Unbefangenheit des Vizebürgermeisters in Bezug auf die Fällung der Berufungsentscheidung durch die Berufungsbehörde auch nur in Zweifel zu ziehen. Im Falle des Vizebürgermeisters DI JF besteht daher kein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG.Nicht zuletzt ist im Übrigen dazu folgendes zu beachten: Der Vizebürgermeister war – wie sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen bezughabenden Verhandlungsschrift ergibt – eben bei der Bauverhandlung am 02.05.2016 als Gemeindevertreter (und zwar als Vertreter des dem Baugrundstück unmittelbar angrenzenden öffentlichen Gutes der ***) anwesend und hat dort lediglich darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werde, dass darin alle Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Benutzbarkeit der Straße abgedeckt seien sowie im Übrigen die Bauwerberin alle erforderlichen Bewilligungen im Sinne des Paragraph 90, StVO einholen werde. In dieser Funktion hat der Vizebürgermeister offensichtlich dem Grunde nach lediglich die Interessen der Gemeinde als Straßeneigentümerin bzw. -erhalterin wahrgenommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat vergleiche z.B. VwGH 23.09.1981, Slg.Nr. 10.549/A) muss im Sinne der Bestimmungen der Artikel 116, Absatz 2 und 118 Absatz 2 und Absatz 3, B-VG davon ausgegangen werden, dass derartige Interessen der Gemeinde wie etwa deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen bzw. zur Abwägung öffentlicher Interessen und Privatinteressen von Normunterworfenen der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen; den Gemeindeorgangen ist danach vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Dass aber derartige wahrzunehmende Interessen des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde *** geeignet gewesen wären, seine volle Unbefangenheit im Berufungsverfahren in Zweifel zu ziehen, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht in Form eines geeigneten substantiierten Vorbringens und ist nach der Aktenlage für eine derartige Annahme auch kein Anhaltspunkt gegeben. Selbst ein etwaiges wirtschaftliches Interesse der Gemeinde (wobei diesbezügliche Anhaltspunkte aber nach der Aktenlage nicht bestehen und ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vizebürgermeisters gar nicht behauptet wird) und eine Einschaltung in der Gemeindezeitung durch den Vizebürgermeisters über das Erteilen der baubehördlichen Bewilligung noch vor der tatsächlichen Erteilung (welche ebenso nicht erwiesen ist und selbst im Falle des Zutreffens eine Vielzahl von hier diesbezüglich nicht relevanten Gründen haben kann), sind keinerlei Gründe, die Unbefangenheit des Vizebürgermeisters in Bezug auf die Fällung der Berufungsentscheidung durch die Berufungsbehörde auch nur in Zweifel zu ziehen. Im Falle des Vizebürgermeisters DI JF besteht daher kein Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG. Insgesamt hat somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des gegenständlichen Berufungsbescheides. 7.
  2. In der Beschwerde und auch wiederholend im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017 wendete die Beschwerdeführerin umfassend ein, dass ihr entgegen der ursprünglichen Zusage nicht eine Kopie der Niederschrift der Bauverhandlung vom 02.05.2016 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** übermittelt worden wäre, andernfalls die Beschwerdeführerin vor Leisten der Unterschrift auf dieser Niederschrift dieser hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit überprüfen hätte können und im Übrigen darauf basierend weitere Einwendungen erheben hätte können. Zu letzterem ist bereits vorab unter Hinweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass Einwendungen von der Beschwerdeführerin ohnehin spätestens im Rahmen eben dieser Bauverhandlung zu erheben waren. Hätte sich somit tatsächlich die Beschwerdeführerin nach Übermittlung einer Kopie dieser Verhandlungsschrift darauf basierend veranlasst gesehen, weitere (und demnach bislang nicht erhobene) Einwendungen zu erheben, wären diese schon alleine mangels rechtzeitiger Erhebung unbeachtlich gewesen. Außerdem gilt bezogen auf die Niederschrift vom 02.05.2016 zu beachten, dass eben diese eine öffentliche Urkunde darstellt, die

§ 47AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht.

Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben. Bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel der Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokolle genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (vgl. dazu VwGH 31.08.1999, 99/05/0055). Außerdem gilt bezogen auf die Niederschrift vom 02.05.2016 zu beachten, dass eben diese eine öffentliche Urkunde darstellt, die

Paragraph 47, AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben. Bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel der Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokolle genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen vergleiche dazu VwGH 31.08.1999, 99/05/0055). Diesen Anforderungen wurde die Beschwerdeführerin nicht gerecht, sodass sich Ermittlungen und Feststellungen dahingehend erübrigten, ob unabhängig vom festgestellten Zusatz der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Unterschriftsleistung von der Beschwerdeführerin tatsächlich die Niederschrift vor ihrer Unterschriftsleistung nicht durchgelesen und ihr nach Antragstellung trotzdem die Niederschrift nicht übermittelt wurde, sondern vielmehr dementsprechende (Negativ)Feststellungen zu treffen waren und auch aus diesem Grund für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist. 7.

  1. Bezogen auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin bzw. auf das weitere Beschwerdevorbringen gilt es zunächst in genereller Hinsicht folgendes zu bedenken: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. eben der Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 bzw. eben der Nachfolgebestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die von dieser spätestens im Rahmen der Bauverhandlung vom 02.05.2016 erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und dies inhaltlich auch nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.06.2017 (oder auch noch im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017) aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die von dieser spätestens im Rahmen der Bauverhandlung vom 02.05.2016 erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und dies inhaltlich auch nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.06.2017 (oder auch noch im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017) aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“). 7.
  2. Unzweifelhaft ist nun zunächst, dass es sich gegenständlich beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt und der Neubau dieses Gebäudes

§ 14Z 1 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt.

Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft Grundstücks Nr. *** der KG *** unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sodass die Beschwerdeführerin auch als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt.Bauvorhaben um die Errichtung eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 handelt und der Neubau dieses Gebäudes

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft Grundstücks Nr. *** der KG *** unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sodass die Beschwerdeführerin auch als Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gilt. 7.7. Im Rahmen der Beschwerde und auch wiederholend in der Verhandlung vom 19.10.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Trockenheit ihres bewilligten Bauwerks nicht gewährleistet sehe, da die Oberflächenwässer nicht mehr wie bisher über das Baugrundstück abfließen könnten, sondern nur mehr über das Grundstück der Beschwerdeführerin, welches bei jedem Regenfall geflutet werden würde. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auch im Recht, dass tatsächlich die Trockenheit der bewilligten bestehenden Bauwerke auf dem Grundstück eines Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht

§ 6Abs.

2 Z 1 NÖ BO 2014 darstellt.19.10.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Trockenheit ihres bewilligten Bauwerks nicht gewährleistet sehe, da die Oberflächenwässer nicht mehr wie bisher über das Baugrundstück abfließen könnten, sondern nur mehr über das Grundstück der Beschwerdeführerin, welches bei jedem Regenfall geflutet werden würde. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auch im Recht, dass tatsächlich die Trockenheit der bewilligten bestehenden Bauwerke auf dem Grundstück eines Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 darstellt. Um von einer rechtzeitig erhobenen Einwendung auszugehen, hätte die Beschwerdeführerin diese Einwendung jedoch nicht erst erstmalig in der Beschwerde, sondern eben unter Hinweis auf die oben umfassend dargelegte Judikatur spätestens in der Bauverhandlung erheben müssen. In der Bauverhandlung selbst wurde entsprechend des festgestellten Sachverhaltes von der Beschwerdeführerin überhaupt keine Einwendung mehr erhoben. Wohl wurde jedoch zuvor auf schriftlichem Wege am 28.04.2016 solche von der Beschwerdeführerin erhoben. Im dazu bezughabenden Punkt

  1. führte die Beschwerdeführerin ebenso entsprechend des festgestellten Sachverhaltes ebenso umfassend ihre Befürchtungen in Bezug auf eine nachteilige Veränderung der Abflussverhältnisse aus, führte jedoch ebenso konkret aus, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft befürchte; von einer Befürchtung der Beeinträchtigung der Trockenheit ihrer bestehenden Bauwerke ist in diesen Einwendungen auch bei großzügiger Interpretation keine Rede. Die Gewährleistung der Trockenheit der Liegenschaft an sich stellt jedoch eben kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl. dazu auch VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180).Im dazu bezughabenden Punkt
  2. führte die Beschwerdeführerin ebenso entsprechend des festgestellten Sachverhaltes ebenso umfassend ihre Befürchtungen in Bezug auf eine nachteilige Veränderung der Abflussverhältnisse aus, führte jedoch ebenso konkret aus, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft befürchte; von einer Befürchtung der Beeinträchtigung der Trockenheit ihrer bestehenden Bauwerke ist in diesen Einwendungen auch bei großzügiger Interpretation keine Rede. Die Gewährleistung der Trockenheit der Liegenschaft an sich stellt jedoch eben kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar vergleiche dazu auch VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Bezug auf die Rechtzeitigkeit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht von der Beschwerdeführerin eingewendet wurde; die allenfalls vorgenommene Konkretisierung unter Bezugnahme auf das bestehende Bauwerk der Beschwerdeführerin erfolgte erst nach Abschluss des baubehördlichen Verfahrens I. Instanz und demnach verspätet – wobei im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017 die Beschwerdeführerin ihre Einwendung wiederum nur auf ihre Liegenschaft bezog –, zumal zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Einwandes bereits (teil)präkludiert war. Demzufolge erübrigte sich auch die Einholung des ergänzend beantragten wasserbautechnischen Sachverständigengutachtens.Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Bezug auf die Rechtzeitigkeit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht von der Beschwerdeführerin eingewendet wurde; die allenfalls vorgenommene Konkretisierung unter Bezugnahme auf das bestehende Bauwerk der Beschwerdeführerin erfolgte erst nach Abschluss des baubehördlichen Verfahrens römisch eins. Instanz und demnach verspätet – wobei im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017 die Beschwerdeführerin ihre Einwendung wiederum nur auf ihre Liegenschaft bezog –, zumal zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Einwandes bereits (teil)präkludiert war. Demzufolge erübrigte sich auch die Einholung des ergänzend beantragten wasserbautechnischen Sachverständigengutachtens. 7.
  3. Soweit die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorbringt, dass sie ein Recht darauf habe, dass in einem Baubewilligungsverfahren alle Belange, dh auch solche, die gar kein subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin berühren, quasi von Amts von der Baubehörde zu berücksichtigen seien, ist die Beschwerdeführerin im Sinne der oben ausführlich dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf zu verweisen, dass eben die Beschwerdeführerin als Nachbarin keinen allgemein gehaltenen Rechtsanspruch darauf hat, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Selbst dann, wenn das Bauvorhaben aus welchen Gründen auch immer objektiv rechtswidrig wäre, kann dies die Beschwerdeführerin nur dann wirksam aufgreifen, wenn sie dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht

§ 6Abs.

2 NÖ BO 2014 beeinträchtigt ist und zusätzlich dieses subjektiv-öffentliche Recht auch konkret und rechtzeitig, nämlich eben spätestens im Rahmen der Bauverhandlung vom 02.05.2016 genannt hat. Ein Recht der Beschwerdeführerin, dass die zuständige Baubehörde das Bauvorhaben „gewissenhaft und vollständig“ prüft und demnach auch subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin von Amts wegen und demnach ohne (rechtzeitige und konkrete) Einwendung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens wahrnimmt, ohne dass die dargestellten Voraussetzungen vorliegen, besteht somit nicht.darauf habe, dass in einem Baubewilligungsverfahren alle Belange, dh auch solche, die gar kein subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin berühren, quasi von Amts von der Baubehörde zu berücksichtigen seien, ist die Beschwerdeführerin im Sinne der oben ausführlich dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf zu verweisen, dass eben die Beschwerdeführerin als Nachbarin keinen allgemein gehaltenen Rechtsanspruch darauf hat, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Selbst dann, wenn das Bauvorhaben aus welchen Gründen auch immer objektiv rechtswidrig wäre, kann dies die Beschwerdeführerin nur dann wirksam aufgreifen, wenn sie dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 beeinträchtigt ist und zusätzlich dieses subjektiv-öffentliche Recht auch konkret und rechtzeitig, nämlich eben spätestens im Rahmen der Bauverhandlung vom 02.05.2016 genannt hat. Ein Recht der Beschwerdeführerin, dass die zuständige Baubehörde das Bauvorhaben „gewissenhaft und vollständig“ prüft und demnach auch subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin von Amts wegen und demnach ohne (rechtzeitige und konkrete) Einwendung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens wahrnimmt, ohne dass die dargestellten Voraussetzungen vorliegen, besteht somit nicht. 7.

  1. Im Rahmen ihrer schriftlichen Einwendungen vom 28.04.2017 führte die Beschwerdeführerin in deren Punkt
  2. aus, dass das projektierte Gebäude unter anderem wegen der geplanten Geschossanzahl und somit der geplanten Höhe dem Ortsbild widerspreche. Es handle sich „um ein Bauprojekt des völlig entglittenen Maßstabes“ und werde deshalb auch ein Ortbildgutachten beantragt. In der Beschwerde knüpfte nunmehr die Beschwerdeführerin an diesen Punkt ihrer Einwendungen an, indem sie im Hinblick auf die Geländehöhenveränderungen vom Vorliegen der Bauklasse III ausgeht und deshalb das Bauvorhaben unzulässig sei.Beschwerdeführerin in deren Punkt
  3. aus, dass das projektierte Gebäude unter anderem wegen der geplanten Geschossanzahl und somit der geplanten Höhe dem Ortsbild widerspreche. Es handle sich „um ein Bauprojekt des völlig entglittenen Maßstabes“ und werde deshalb auch ein Ortbildgutachten beantragt. In der Beschwerde knüpfte nunmehr die Beschwerdeführerin an diesen Punkt ihrer Einwendungen an, indem

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