RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-833/002-2017-008 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau EP, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** – dieser vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG, ***, ***, – vom 23.05.2017, AZ. BVH-10/16, mit dem der Berufung unter anderem der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.01.2017, AZ. BVH-10/16, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung unter Auflagen für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid unter Ergänzung einer weiteren Auflage abgeändert wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau EP, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** – dieser vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG, ***, ***, – vom 23.05.2017, AZ. BVH-10/16, mit dem der Berufung unter anderem der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.01.2017, , AZ. BVH-10/16, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung unter Auflagen für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid unter Ergänzung einer weiteren Auflage abgeändert wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:,
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist voranzustellen, dass sich dieses ausschließlich auf die von EP (diese in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) erhobene Beschwerde vom 22.06.2017 bezieht. Ausdrücklich festgehalten wird, dass über die gleichzeitig von BW und EG, ***, ***, und von ES, ***, ***, erhobenen Beschwerden ebenso jeweils vom 22.06.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017 jeweils ein gesondertes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergeht.
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bauansuchen vom 13.08.2015, beim Gemeindeamt *** eingegangen am 28.09.2015, beantragte die GW registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Diesem Bauansuchen legte die Bauwerberin laut Beilagenverzeichnis Einreichpläne und eine Baubeschreibung je fünffach, einen Energieausweis vierfach, ein Anrainerverzeichnis, einen Grundbuchsauszug, einen Flächenwidmungsplanauszug, eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserbau, vom 18.12.2012, einen Plan über die Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern vom 25.03.2014, ein Bodengutachten vom 29.09.2012, eine Vorstatik vom 02.11.2013, eine Topografie-Übersicht, Nachweise über „Schutzraum“, „angebautes Nebengebäude“, „bebaute Fläche“, „Fassadenfläche“, „Gebäudehöhe“ und „barrierefrei anpassbarer Wohnraum“, ein Gutachten „Anrainerbeeinträchtigung – Blendung“, ein Gutachten gemäß § 56 und ein Gutachten für Verkehrstechnik jeweils in zweifacher Ausfertigung bei.Mit Bauansuchen vom 13.08.2015, beim Gemeindeamt *** eingegangen am 28.09.2015, beantragte die GW registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Diesem Bauansuchen legte die Bauwerberin laut Beilagenverzeichnis Einreichpläne und eine Baubeschreibung je fünffach, einen Energieausweis vierfach, ein Anrainerverzeichnis, einen Grundbuchsauszug, einen Flächenwidmungsplanauszug, eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserbau, vom 18.12.2012, einen Plan über die Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern vom 25.03.2014, ein Bodengutachten vom 29.09.2012, eine Vorstatik vom 02.11.2013, eine Topografie-Übersicht, Nachweise über „Schutzraum“, „angebautes Nebengebäude“, „bebaute Fläche“, „Fassadenfläche“, „Gebäudehöhe“ und „barrierefrei anpassbarer Wohnraum“, ein Gutachten „Anrainerbeeinträchtigung – Blendung“, ein Gutachten gemäß Paragraph 56 und ein Gutachten für Verkehrstechnik jeweils in zweifacher Ausfertigung bei. Mit beim Gemeindeamt *** am 29.04.2016 eingelangtem und mit 28.04.2016 datiertem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Bauvorhaben zusammenfassend dahingehend Einwendungen, dass die geologischen Verhältnisse gegen dieses Großprojekt sprechen würden; die für das Bauprojekt umfassenden Erdarbeiten sollten nach Ansicht der Bauwerberin ohne ausreichende Bodenuntersuchung auf Tragfähigkeit und Durchfeuchtung vorgenommen werden und sei aber das halbe Baugrundstück von Überflutungsgefahr betroffen. Es sei demnach tatsächlich die Erstellung eines geologischen Gutachtens erforderlich. Das riesige Bauvorhaben gefährde die statischen Verhältnisse der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, da auf Grund der wesentlich tieferen Positionierung des geplanten Bauwerks in Relation zu ihrer Liegenschaft Setzungen und Rutschungen zu befürchten seien. Dadurch sei die Standsicherheit und Unversehrtheit ihrer Liegenschaft gefährdet. Die überdimensionierte Rampe der Zu- und Abfahrt der Garage sei mit einem kleinen ländlichen Dorf wie *** unvereinbar; durch das Ein- und Ausfahren über die Anrampung entstehe für die Beschwerdeführerin eine unzulässige, örtlich nicht zumutbare gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lärm sowie Abgase. Außerdem entstehe dadurch eine nicht zumutbare Beeinträchtigung durch Lichtemissionen. Es sei dazu ein Gutachten aus dem Gebiet der Entwicklung des ländlichen Raumes und der sozialen Strukturen in ländlichen Dörfern und eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich sämtlicher zu erwartender Immissionen erforderlich. Die Garagenausfahrt entspreche auch nicht der Verkehrssicherheit. Durch die Be- und Entlüftungsanlagen der Garage würden ständige Emissionen von Abgasen, Geräuschen und Schadstoffen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu erwarten sein, was sich insbesondere durch die bestehende Kesselwirkung verstärke. Dazu sei ein umfassendes, detailliertes umweltbezogenes Beweissicherungsverfahren durch einen Sachverständigen für Umweltfragen erforderlich. Die Feuerwehrzufahrt entspreche nicht den Vorschriften des TRVB des Landes Niederösterreich. Durch die Situierung der Müllräume ergebe sich eine unzumutbare Belästigung für die Beschwerdeführerin. Viele der angegebenen Maße seien an der Grenze der gesetzlich erlaubten Werte oder leicht darüber, was die Höhe und die Ausdehnung des Bauprojektes betreffe. Das vorliegende verkehrstechnische Gutachten sei fehlerhaft und ergänzungsbedürftig; insbesondere seien während der Bauarbeiten Schäden an und auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu befürchten. Diesbezüglich sei ein umfassendes Verkehrskonzept erforderlich. Die Einreichpläne würden unterschiedlich zu den Grundlagenplänen des Gestaltungsbeirates sein. Das vorliegende Ortsbildgutachten sei ebenso mangelhaft und ergänzungsbedürftig; tatsächlich sei das Bauprojekt völlig ortsunüblich. Insgesamt stelle das gegenständliche Bauprojekt in seiner unverträglichen Ausformung eine erhebliche Wertminderung aller umliegenden Liegenschaften, auch jener der Beschwerdeführerin, dar. Die Unterlagen seien mangelhaft und unvollständig und behalte sich deshalb die Beschwerdeführerin weitere Einwendungen vor. Nicht zuletzt widerspreche das Bauvorhaben dem gültigen regionalen Raumordnungsprogramm. Diesen Einwendungen legte die Beschwerdeführerin ein E-Mail vom 27.09.2012, einen Auszug aus der TRVB („Feuerwehrzufahrten“), mehrere Fotos, ein Luftbild, eine Berechnung hinsichtlich der Bebauungsdichte, eine Übersicht der Grundstücke in Reihung zunehmender Entfernung zum Bauplatz, ein E-Mail vom 03.04.2016 und ein solches vom 25.11.2015 und das Landesgesetzblatt für Niederösterreich Nr. 64/2015 bei.Nr. 64 aus 2015, bei. Am 02.05.2016 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz an Ort und Stelle unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen DI MK eine Bauverhandlung durch, an der unter anderem auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Laut aufgenommener Niederschrift brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Bauverhandlung ergänzend vor, dass beim Nachweis der Gebäudehöhen zum Beispiel bei der Westansicht *** eine Höhe von 7,98 m angegeben sei, in den alten Unterlagen diese Höhe jedoch mit 8,15 m enthalten sei. Gleiches gelte für den Frontabschnitt 1, wo anstelle von 7,93 m im alten Plan nunmehr 8,10 m angegeben worden wären. Alle übrigen Höhenangaben seien gleich geblieben und werde deshalb ersucht zu prüfen, ob lediglich die Koten „berichtigt“ worden wären. Für den Fall, dass die Eckpunkte höher als 8 m liegen würden, wäre die Bauklasse II nicht mehr gegeben und wäre im Sinne des § 54 (NÖ BO 2014) eine Erhebung der überwiegenden Bauklasse bzw. Bebauungsweise zu erbringen. Auf Grund dieses ergänzenden Vorbringens wurde in der Niederschrift vom Verhandlungsleiter ergänzend festgehalten, dass beim Fronabschnitt 1 das tiefer gelegene Nachbarniveau herangezogen worden sei und nicht das gemäß NÖ Bauordnung heranzuziehende bewilligte Niveau an der Schnittkante zur Fassade bzw. sei beim Frontabschnitt 1 anhand der im Plan Am 02.05.2016 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz an Ort und Stelle unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen DI MK eine Bauverhandlung durch, an der unter anderem auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Laut aufgenommener Niederschrift brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Bauverhandlung ergänzend vor, dass beim Nachweis der Gebäudehöhen zum Beispiel bei der Westansicht *** eine Höhe von 7,98 m angegeben sei, in den alten Unterlagen diese Höhe jedoch mit 8,15 m enthalten sei. Gleiches gelte für den Frontabschnitt 1, wo anstelle von 7,93 m im alten Plan nunmehr 8,10 m angegeben worden wären. Alle übrigen Höhenangaben seien gleich geblieben und werde deshalb ersucht zu prüfen, ob lediglich die Koten „berichtigt“ worden wären. Für den Fall, dass die Eckpunkte höher als 8 m liegen würden, wäre die Bauklasse römisch zwei nicht mehr gegeben und wäre im Sinne des Paragraph 54, (NÖ BO 2014) eine Erhebung der überwiegenden Bauklasse bzw. Bebauungsweise zu erbringen. Auf Grund dieses ergänzenden Vorbringens wurde in der Niederschrift vom Verhandlungsleiter ergänzend festgehalten, dass beim Fronabschnitt 1 das tiefer gelegene Nachbarniveau herangezogen worden sei und nicht das gemäß NÖ Bauordnung heranzuziehende bewilligte Niveau an der Schnittkante zur Fassade bzw. sei beim Frontabschnitt 1 anhand der im Plan 12007 EP 005 eruiert worden, dass offensichtlich nicht der Geländeverschnitt des aktuellen Geländes bei der Fassade, sondern der tiefer gelegene Geländeverlauf an der Grundgrenze angenommen worden wäre. Seitens der Baubehörde werde dies noch einmal nachgeprüft werden und allenfalls eine ergänzende Auflage formuliert werden. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung ergänzend vorgebracht, dass sie im seinerzeitigen Verfahren am 23.07.2014 Einwendungen erhoben hätte, da sich das Projekt nicht geändert habe, und würden sämtliche dieser Einwendungen auch im neuen Verfahren erhoben werden, wozu die Beischaffung des seinerzeitigen Aktes beantragt werde. Im Rahmen eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen DI MK vom 10.06.2016 wurde zusammenfassend bezogen auf die angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** bzw. *** je der KG *** festgehalten, dass sich aus dem nach der Bauverhandlung von der Bauwerberin vorgelegten Nachweis „Gebäudehöhen“ datiert mit 13.05.2016, in dem die Höhenlage des bewilligten (bzw. zu bewilligenden) Geländeniveaus herangezogen worden wäre, ergebe, dass die Gebäudehöhen eingehalten werden würden, somit das Bauvorhaben der Bauklasse II entspreche und der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf den angeführten Nachbargrundstücken aus technischer Sicht gegeben sei. Im Rahmen eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen DI MK vom 10.06.2016 wurde zusammenfassend bezogen auf die angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** bzw. *** je der KG *** festgehalten, dass sich aus dem nach der Bauverhandlung von der Bauwerberin vorgelegten Nachweis „Gebäudehöhen“ datiert mit 13.05.2016, in dem die Höhenlage des bewilligten (bzw. zu bewilligenden) Geländeniveaus herangezogen worden wäre, ergebe, dass die Gebäudehöhen eingehalten werden würden, somit das Bauvorhaben der Bauklasse römisch zwei entspreche und der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf den angeführten Nachbargrundstücken aus technischer Sicht gegeben sei. Mit dem Bescheid des Bürgermeistes der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 11.01.2017 wurde der Bauwerberin auf Grund des Ansuchens vom 13.08.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt (Spruchpunkt I.), dies unter Einhaltung von im Spruchpunkt II. definierter 42 Auflagen.Mit dem Bescheid des Bürgermeistes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 11.01.2017 wurde der Bauwerberin auf Grund des Ansuchens vom 13.08.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), dies unter Einhaltung von im Spruchpunkt römisch zwei. definierter 42 Auflagen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass die Würdigung der eingeholten heranzuziehenden gutachterlichen Aussagen der Amtssachverständigen und die vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis geführt hätten, dass das Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im Spruchteil II. enthaltenen Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung entspreche. Der aktuelle Flächenwidmungsplan weise für das gegenständliche Baugrundstück die Widmung „Bauland - Wohnen“ aus; für das betroffene Grundstück sei kein Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplan verordnet, sodass die zulässige Gebäudehöhe der Bauklasse II entsprechen müsse. Dieser erforderliche Nachweis sei laut bautechnischem Amtssachverständigen von der Bauwerberin erbracht worden; der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf Nachbargrundstücken sei aus technischer Sicht gegeben. Die Grundgrenzen seien aus einer Vermessungsurkunde übernommen worden und würden mit den Grundgrenzen des aktuellen Katasterplans und der Natur übereinstimmen. Aus dem von der Bauwerberin ergänzend vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten ergebe sich, dass die Verkehrsqualität in der *** erhalten bleibe. Aus dem vorliegenden Ortsbildgutachten ergebe sich, dass sich das Bauvorhaben insgesamt dem Ortsbild anpasse. Konkret zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin sei demnach auszuführen, dass hinsichtlich Einhaltung des Abstandes, Standsicherheit, Brandschutz, Geruchsbelästigung und Ortsunüblichkeit des Projektes (Verletzung des Ortsbildes) eben auf diese bisherigen Ausführungen verwiesen werde. Die behaupteten Emissionen seien jeweils zu erwartende Emissionen, die sich aus ihrer Art aus der Wohnnutzung ergeben würden und seien die Auswirkung der Benützung zur Wohnnutzung samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal, Müllraum und Pflichtstellplätze von den Nachbarn hinzunehmen. Insbesondere seien gemäß Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass die Würdigung der eingeholten heranzuziehenden gutachterlichen Aussagen der Amtssachverständigen und die vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis geführt hätten, dass das Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im Spruchteil römisch zwei. enthaltenen Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung entspreche. Der aktuelle Flächenwidmungsplan weise für das gegenständliche Baugrundstück die Widmung „Bauland - Wohnen“ aus; für das betroffene Grundstück sei kein Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplan verordnet, sodass die zulässige Gebäudehöhe der Bauklasse römisch zwei entsprechen müsse. Dieser erforderliche Nachweis sei laut bautechnischem Amtssachverständigen von der Bauwerberin erbracht worden; der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf Nachbargrundstücken sei aus technischer Sicht gegeben. Die Grundgrenzen seien aus einer Vermessungsurkunde übernommen worden und würden mit den Grundgrenzen des aktuellen Katasterplans und der Natur übereinstimmen. Aus dem von der Bauwerberin ergänzend vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten ergebe sich, dass die Verkehrsqualität in der *** erhalten bleibe. Aus dem vorliegenden Ortsbildgutachten ergebe sich, dass sich das Bauvorhaben insgesamt dem Ortsbild anpasse. Konkret zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin sei demnach auszuführen, dass hinsichtlich Einhaltung des Abstandes, Standsicherheit, Brandschutz, Geruchsbelästigung und Ortsunüblichkeit des Projektes (Verletzung des Ortsbildes) eben auf diese bisherigen Ausführungen verwiesen werde. Die behaupteten Emissionen seien jeweils zu erwartende Emissionen, die sich aus ihrer Art aus der Wohnnutzung ergeben würden und seien die Auswirkung der Benützung zur Wohnnutzung samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal, Müllraum und Pflichtstellplätze von den Nachbarn hinzunehmen. Insbesondere seien gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen vom Emissionsschutz ausgenommen. Soweit Verletzungen des Ortsbildes behauptet werden würden, würden überhaupt keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden.Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen vom Emissionsschutz ausgenommen. Soweit Verletzungen des Ortsbildes behauptet werden würden, würden überhaupt keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 26.01.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den bekämpften Bescheid der Baubehörde I. Instanz aufzuheben und die Sache an die I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 26.01.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz aufzuheben und die Sache an die römisch eins. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass all die bisherigen Einwendungen ihre volle Gültigkeit behalten würden und Bestandteil der Berufung seien. Die Verhandlungsschrift vom 02.05.2016 sei von der Beschwerdeführerin nur zum Nachweis ihrer Anwesenheit unterfertigt worden, eine Zusendung an sie sei jedoch nicht erfolgt. Weitere inhaltliche Ergänzungen ihrer Einwendungen habe sie aber nur dann erbringen können, wenn sie die Niederschrift erhalten hätte. Der Abbruch von Gebäuden sei im Bescheid nicht angeführt, obwohl auch der Abbruch genehmigungspflichtig sei, womit dem angefochtenen Bescheid ein wesentlichen Mangel anhafte. Der bautechnische Amtssachverständige habe in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.06.2016 die Bauklasse nicht richtig eingestuft, zumal tatsächlich ein Bauprojekt der Bauklasse III vorliege. Die Garagenausfahrtsrampe sei gerade für die Beschwerdeführerin rücksichtslos in Folge der Ausleuchtung ihrer Wohn- und Schlafräume mit Scheinwerfern situiert und sei dies für sie gesundheitsschädlich. Es sei hier erforderlich, einen Interessensausgleich vorzunehmen. Die Standsicherheit der Bauwerke auf der höher gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei bei den zu erwartenden massiven Erdarbeiten und der großflächigen horizontalen und unterirdisch vertikalen geplanten Versiegelung gar nicht auf Basis der vorliegenden Unterlagen beurteilbar. Es sei ein umfassendes Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Auch die Zufahrtsrampe sei als Bauwerk zu beurteilen und deshalb die in den Planparien angegebenen Zahlen bezüglich der bebauten Flächen nicht richtig. Dadurch würden sich auch die Emissionsbelastungen für die Beschwerdeführerin erhöhen. Gerade durch die Kessellage der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würde die Entlüftung der Tiefgarage für sie gesundheitsgefährdend sein. Eine ausreichende Zugänglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge sei nicht gegeben und sei dadurch die Standsicherheit des Hauses der Beschwerdeführerin im Falle eines Einsatzes gefährdet. Die *** verfüge im gegenständlichen Abschnitt über keinen Regenwasserkanal, sondern fließe das Regenwasser zurzeit über das Grundstück der Bauwerberin ab, was nach Realisierung des Bauprojektes nicht mehr möglich sei. Dann fließe das Wasser bei Starkregen über den südlichen Garten der Beschwerdeführerin. Gerade die Situierung der Garagenausfahrtsrampe würde verkehrssicherheitstechnische Bedenken hervorrufen. Überhaupt sei die *** für die zu erwartenden Belastungen durch den Baustellenverkehr nicht ausgerichtet. Nicht geprüft worden sei, ob den Empfehlungen des Landes im geltenden regionalen Raumordnungsprogramm bezüglich Verdichtung gefolgt werde. Durch einen positiven Bescheid würden notwendige neue Wärmeabnehmer für die Gemeinde lukriert werden, womit sich ein hohes Interesse der Gemeindeverantwortlichen an einem positiven Baubescheid ergebe, zumal die Gemeinde Gesellschaftsanteile an der Nahwärme *** GmbH halte. Die Schlüssigkeit des Ortsbildgutachtens sei nicht geprüft worden. Im bekämpften Bescheid seien mehrere Auflagen missverständlich und nicht exekutierbar.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass all die bisherigen Einwendungen ihre volle Gültigkeit behalten würden und Bestandteil der Berufung seien. Die Verhandlungsschrift vom 02.05.2016 sei von der Beschwerdeführerin nur zum Nachweis ihrer Anwesenheit unterfertigt worden, eine Zusendung an sie sei jedoch nicht erfolgt. Weitere inhaltliche Ergänzungen ihrer Einwendungen habe sie aber nur dann erbringen können, wenn sie die Niederschrift erhalten hätte. Der Abbruch von Gebäuden sei im Bescheid nicht angeführt, obwohl auch der Abbruch genehmigungspflichtig sei, womit dem angefochtenen Bescheid ein wesentlichen Mangel anhafte. Der bautechnische Amtssachverständige habe in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.06.2016 die Bauklasse nicht richtig eingestuft, zumal tatsächlich ein Bauprojekt der Bauklasse römisch drei vorliege. Die Garagenausfahrtsrampe sei gerade für die Beschwerdeführerin rücksichtslos in Folge der Ausleuchtung ihrer Wohn- und Schlafräume mit Scheinwerfern situiert und sei dies für sie gesundheitsschädlich. Es sei hier erforderlich, einen Interessensausgleich vorzunehmen. Die Standsicherheit der Bauwerke auf der höher gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei bei den zu erwartenden massiven Erdarbeiten und der großflächigen horizontalen und unterirdisch vertikalen geplanten Versiegelung gar nicht auf Basis der vorliegenden Unterlagen beurteilbar. Es sei ein umfassendes Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Auch die Zufahrtsrampe sei als Bauwerk zu beurteilen und deshalb die in den Planparien angegebenen Zahlen bezüglich der bebauten Flächen nicht richtig. Dadurch würden sich auch die Emissionsbelastungen für die Beschwerdeführerin erhöhen. Gerade durch die Kessellage der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würde die Entlüftung der Tiefgarage für sie gesundheitsgefährdend sein. Eine ausreichende Zugänglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge sei nicht gegeben und sei dadurch die Standsicherheit des Hauses der Beschwerdeführerin im Falle eines Einsatzes gefährdet. Die *** verfüge im gegenständlichen Abschnitt über keinen Regenwasserkanal, sondern fließe das Regenwasser zurzeit über das Grundstück der Bauwerberin ab, was nach Realisierung des Bauprojektes nicht mehr möglich sei. Dann fließe das Wasser bei Starkregen über den südlichen Garten der Beschwerdeführerin. Gerade die Situierung der Garagenausfahrtsrampe würde verkehrssicherheitstechnische Bedenken hervorrufen. Überhaupt sei die *** für die zu erwartenden Belastungen durch den Baustellenverkehr nicht ausgerichtet. Nicht geprüft worden sei, ob den Empfehlungen des Landes im geltenden regionalen Raumordnungsprogramm bezüglich Verdichtung gefolgt werde. Durch einen positiven Bescheid würden notwendige neue Wärmeabnehmer für die Gemeinde lukriert werden, womit sich ein hohes Interesse der Gemeindeverantwortlichen an einem positiven Baubescheid ergebe, zumal die Gemeinde Gesellschaftsanteile an der Nahwärme *** GmbH halte. Die Schlüssigkeit des Ortsbildgutachtens sei nicht geprüft worden. Im bekämpften Bescheid seien mehrere Auflagen missverständlich und nicht exekutierbar. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017, AZ. BVH-10/16, wurde unter anderem spruchgemäß der Berufung der Beschwerdeführerin dahingehend Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid durch Ergänzung um die Auflage 1A (Vornahme einer Beweissicherung bei den an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften ***, *** und *** vor Beginn der Bauarbeiten durch einen befugten Fachmann samt Übermittlung der Niederschrift über diese Befundaufnahme an die Baubehörde I. Instanz) ergänzt wurde, und wurde im Übrigen der angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz bestätigt.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017, AZ. BVH-10/16, wurde unter anderem spruchgemäß der Berufung der Beschwerdeführerin dahingehend Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid durch Ergänzung um die Auflage 1A (Vornahme einer Beweissicherung bei den an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften ***, *** und *** vor Beginn der Bauarbeiten durch einen befugten Fachmann samt Übermittlung der Niederschrift über diese Befundaufnahme an die Baubehörde römisch eins. Instanz) ergänzt wurde, und wurde im Übrigen der angefochtene Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz bestätigt. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die von der Baubehörde I. Instanz getroffenen Feststellungen auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden könnten. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage 1A sei auch im Interesse der Bauwerberin gelegen und bei Projekten dieser Größe auch üblich. Der bloße Verweis auf Einwendungen im Verfahren I. Instanz entspreche nicht dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Die fehlende Zustellung der Verhandlungsniederschrift stelle keinen Verfahrensmangel dar, zumal Einwendungen ohnehin spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden hätten müssen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die von der Baubehörde römisch eins. Instanz getroffenen Feststellungen auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden könnten. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage 1A sei auch im Interesse der Bauwerberin gelegen und bei Projekten dieser Größe auch üblich. Der bloße Verweis auf Einwendungen im Verfahren römisch eins. Instanz entspreche nicht dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Die fehlende Zustellung der Verhandlungsniederschrift stelle keinen Verfahrensmangel dar, zumal Einwendungen ohnehin spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden hätten müssen. Der Abbruch von Gebäuden sei lediglich meldepflichtig. Bedenken gegen die zu erwartende Belastung durch Baustellenverkehr, die Anforderungen in Bezug auf Zulieferverkehr oder Entsorgungsverkehr, die Geeignetheit der Kanaleinbauten für die Schmutzwasserentsorgung, die Vereinbarkeit mit dem regionalen Raumordnungsprogramm und dem örtlichen Raumordnungsprogramm, Einwendungen gegen das Ortsbild sowie die behaupteten wirtschaftlichen Interessen an einer positiven Entscheidung durch die Gemeinde würden keine subjektiv-öffentlichen Reche darstellen. Das Vorbringen, dass das gegenständliche Bauvorhaben unter die Bauklasse III falle, sei durch das bautechnische Amtssachverständigengutachten entkräftet. Daraus ergebe sich auch, dass der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf Nachbargrundstücken gegeben sei. Behauptete Belastungen von Lichtern und Lichtkegeln der Fahrzeuge beim Ausfahren aus der Tiefgarage würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Der Abbruch von Gebäuden sei lediglich meldepflichtig. Bedenken gegen die zu erwartende Belastung durch Baustellenverkehr, die Anforderungen in Bezug auf Zulieferverkehr oder Entsorgungsverkehr, die Geeignetheit der Kanaleinbauten für die Schmutzwasserentsorgung, die Vereinbarkeit mit dem regionalen Raumordnungsprogramm und dem örtlichen Raumordnungsprogramm, Einwendungen gegen das Ortsbild sowie die behaupteten wirtschaftlichen Interessen an einer positiven Entscheidung durch die Gemeinde würden keine subjektiv-öffentlichen Reche darstellen. Das Vorbringen, dass das gegenständliche Bauvorhaben unter die Bauklasse römisch drei falle, sei durch das bautechnische Amtssachverständigengutachten entkräftet. Daraus ergebe sich auch, dass der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster auf Nachbargrundstücken gegeben sei. Behauptete Belastungen von Lichtern und Lichtkegeln der Fahrzeuge beim Ausfahren aus der Tiefgarage würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Die Baubehörde habe zudem die entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherstellung der Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn dadurch getroffen, dass laut Auflage 4 vor Baubeginn der Baugrund von einem Fachmann auf Tragfähigkeit zu untersuchen sei. Darüber hinaus sei zusätzlich eben die Auflage 1A durch die Berufungsbehörde vorgeschrieben worden. Die Qualifizierung der Garagenausfahrtsrampe als Bauwerk habe keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung des Projektes und hätte die Beschwerdeführerin sämtliche notwendigen Informationen von der Baubehörde I. Instanz erhalten. Emissionen aus der Nutzung von Pflichtabstellplätzen seien vom Emissionsschutz ausgenommen, ebenso die behauptete Belastung durch zu hohen Zu- und Abfahrtsverkehr. Für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich sei, wie das Abstellen von Feuerwehrfahrzeugen im Brandfall die Standsicherheit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gefährden könnte. Veränderungen des Ablaufes des Regenwassers und Wasserstau im Falle der Realisierung des Projektes würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen. Es sei selbst eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück von Nachbarn im Hochwasserfall keine Emission gemäß Die Baubehörde habe zudem die entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherstellung der Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn dadurch getroffen, dass laut Auflage 4 vor Baubeginn der Baugrund von einem Fachmann auf Tragfähigkeit zu untersuchen sei. Darüber hinaus sei zusätzlich eben die Auflage 1A durch die Berufungsbehörde vorgeschrieben worden. Die Qualifizierung der Garagenausfahrtsrampe als Bauwerk habe keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung des Projektes und hätte die Beschwerdeführerin sämtliche notwendigen Informationen von der Baubehörde römisch eins. Instanz erhalten. Emissionen aus der Nutzung von Pflichtabstellplätzen seien vom Emissionsschutz ausgenommen, ebenso die behauptete Belastung durch zu hohen Zu- und Abfahrtsverkehr. Für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich sei, wie das Abstellen von Feuerwehrfahrzeugen im Brandfall die Standsicherheit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gefährden könnte. Veränderungen des Ablaufes des Regenwassers und Wasserstau im Falle der Realisierung des Projektes würden ebenso keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen. Es sei selbst eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück von Nachbarn im Hochwasserfall keine Emission gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014, diesbezügliche Bedenken seien allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Außerdem liege dazu eine Stellungnahme der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung vor. Eine Hochwassergefährdung sei nicht gegeben. Das im Verfahren I. Instanz vorgelegte verkehrstechnische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und würden keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit für die Berufungsbehörde bestehen. Die Auflagen seien vom bautechnischen Sachverständigen empfohlen worden und bei entsprechendem technischen Verständnis nachvollziehbar. Im Übrigen würden auch dadurch nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin betroffen werden. Auch das Ortsbildgutachten sei schlussendlich schlüssig und nachvollziehbar. Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014, diesbezügliche Bedenken seien allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Außerdem liege dazu eine Stellungnahme der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung vor. Eine Hochwassergefährdung sei nicht gegeben. Das im Verfahren römisch eins. Instanz vorgelegte verkehrstechnische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und würden keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit für die Berufungsbehörde bestehen. Die Auflagen seien vom bautechnischen Sachverständigen empfohlen worden und bei entsprechendem technischen Verständnis nachvollziehbar. Im Übrigen würden auch dadurch nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin betroffen werden. Auch das Ortsbildgutachten sei schlussendlich schlüssig und nachvollziehbar.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 22.06.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weites wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu nach mündlicher Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin bezogen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass durch den Baubeginn ein unverhältnismäßiger, nicht mehr rückgängig machbarer Nachteil erwachsen würde und öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden. In der Sache selbst führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits im vorherigen Rechtsgang den Bescheid der Berufungsbehörde mit Erkenntnis vom 05.05.2017, Zlen. LVwG-AV-489/001-2017 und LVwG-AV-489/002-2014, behoben habe. Der darin geäußerten Rechtsansicht des Gerichtes sei nun nur insofern nachgekommen worden, als der ursprüngliche Bescheid wortident neuerlich zugestellt worden wäre; eine neuerliche Beschlussfassung sei nicht erfolgt bzw. eine solche im Bauakt nicht dokumentiert. In der Sache selbst führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits im vorherigen Rechtsgang den Bescheid der Berufungsbehörde mit Erkenntnis vom 05.05.2017, , Zlen. LVwG-AV-489/001-2017 und LVwG-AV-489/002-2014, behoben habe. Der darin geäußerten Rechtsansicht des Gerichtes sei nun nur insofern nachgekommen worden, als der ursprüngliche Bescheid wortident neuerlich zugestellt worden wäre; eine neuerliche Beschlussfassung sei nicht erfolgt bzw. eine solche im Bauakt nicht dokumentiert. Außerdem sei der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Im gegenständlichen Verfahren seien schon von A und seiner Frau EZ in deren Beschwerde vom 22.06.2017 wichtige Argumente vorgetragen worden, die ausgenommen die Punkte 3 und 7 vollinhaltlich auch zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen erhoben werden würden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin als Partei in einem Bauverfahren das Recht, darauf vertrauen zu dürfen, dass alle Belange, auch die, die nicht ihre subjektiv-öffentlichen Rechte berühren würden, von der zuständigen Behörde gewissenhaft und vollständig geprüft werden. Das vorliegende Projekt zeige ohne Vornahme von Geländehöhenveränderungen im südlichen Bereich Höhen der Bauklasse III auf. Da die Geländehöhenveränderungen also maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Höhen und sogar die Bauklassen hätten, wären Geländehöhenveränderungen bewilligungspflichtig. Eine derartige Bewilligung liege nicht vor. Da diese Voraussetzung fehle, sei die Höhe vom ursprünglich gewachsenen Gelände aus zu rechnen und liege eben ein Gebäude der Bauklasse III vor, auf Grund dessen § 54 der NÖ Bauordnung anzuwenden sei. Der Einwand über Unvollständigkeit der Unterlagen bestehe daher zu Recht.Das vorliegende Projekt zeige ohne Vornahme von Geländehöhenveränderungen im südlichen Bereich Höhen der Bauklasse römisch drei auf. Da die Geländehöhenveränderungen also maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Höhen und sogar die Bauklassen hätten, wären Geländehöhenveränderungen bewilligungspflichtig. Eine derartige Bewilligung liege nicht vor. Da diese Voraussetzung fehle, sei die Höhe vom ursprünglich gewachsenen Gelände aus zu rechnen und liege eben ein Gebäude der Bauklasse römisch drei vor, auf Grund dessen Paragraph 54, der NÖ Bauordnung anzuwenden sei. Der Einwand über Unvollständigkeit der Unterlagen bestehe daher zu Recht. Der Einwand betreffend die Feuerwehrzufahrt beziehe sich nicht auf den Abstellplatz für Feuerwehrfahrzeuge, sondern auf die Zufahrt zum Abstellplatz für Feuerwehrfahrzeuge. Die Feuerwehrzufahrt entspreche nicht den Vorschriften der TRVB des Landes Niederösterreich. Sollte ein Einsatz notwendig sein, sehe deshalb die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft gefährdet. Die von den TRVB geforderten Maße einer Feuerwehrzufahrt könnten auf Grund der bestehenden Verbauung nicht eingehalten werden und werde deshalb vor allem im Brandfall ein mehrmaliges Rangieren zum Bewältigen der engen Zufahrt angezeigt und die Unversehrtheit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dadurch nicht gewährleistet. Die Behörde habe es verabsäumt, diesen Hinweisen nachzugehen und gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu formulieren, um ihr Wohnhaus im Brand-Einsatzfall und bei Benutzung der Zufahrt durch große Kraftfahrzeuge zu bewahren. Das gegenständliche Bauprojekt sprenge alle Maße der ortsüblichen Verbauung. Angesichts der zu erwartenden Massenbewegungen auf Grund der zu bewegenden Kubaturen und der aggressiv überdimensionierten Baukörperausformung seien Schwertransporte in erheblichem Ausmaß zu erwarten, wodurch sich massive Erschütterungen ergeben würden. Auch der örtliche Grundwasserspiegel und die Bodenbeschaffenheit seien nicht bekannt, was im Rahmen der Bauführung Gefahren für die Standsicherheit des Wohnhauses der Beschwerdeführerin insgesamt bedeute. Mehrere Auflagen seien nicht exekutierbar und gebe es keine Angaben zum örtlich höchsten Grundwasserspiegel oder zum hundertjährigen Hochwasser. Auch die Auflage 1A sei unbestimmt. Auch die Berufungsbehörde habe verabsäumt, auf den besonderen Umstand des Steilhanges samt Bahndamm und der damit verbundenen Kessellage der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und deren unmittelbaren Nachbarschaft zur Garagenentlüftung einzugehen. In diesem Zusammenhang werde die Beschwerdeführerin in ihrer Gesundheit gefährdet. Das Bauvorhaben widerspreche in Bezug auf die Einwohnerdichte dem regionalen und örtlichen Raumordnungsprogramm und überschreite im Bezug darauf, dass sich in der *** die ältesten ortsbildprägenden Gebäude der Gemeinde befinden würden, ihren Ermessenspielraum. Die notwendige Bewilligung für eine Geländehöhenveränderung liege nicht vor. Durch die Blendbelastung werde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unversehrtheit ihrer Gesundheit beeinträchtigt; der laut AVG von der Behörde zu suchende und von der Beschwerdeführerin auch eingeforderte Interessensausgleich bleibe unbehandelt. In Bezug auf die Garagenentlüftung sei eben auf die besondere Topgraphie nicht eingegangen worden. Hangwässer würden bei Starkregen über die Liegenschaft der Beschwerdeführerin fließen und widerspreche das Bauvorhaben dem Ortsbild. Auf all diese Einwendungen sei die Berufungsbehörde überhaupt nicht eingegangen. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ergänzend eine Abschrift der handschriftlichen Auflistung sämtlicher im Bauakt erliegender Dokumente, eine Skizze der Zufahrt ***/Garagenabfahrt samt einer Skizze über Feuerwehrzufahrten, ein Luftbild der Projektumgebung und eine Übersicht der Grundstücke hinsichtlich Bebauung und Einwohnerdichte bei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 30.06.2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 05.07.2017, unter anderem die gegenständliche Beschwerde samt dem Bauakt und der Niederschrift der Gemeindevorstandssitzung vom 22.05.2017 inklusive der Einladungskurrende vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.07.2017, GZ. LVwG-AV-833/001-2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 20.07.2017 gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bekannt, dass diese nunmehr durch die Lachinger Rechtsanwälte OG vertreten wird. Am 19.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass im Rahmen der Bauverhandlung vom Bürgermeister nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführerin nicht eine Ausfertigung dieser Niederschrift ausgehändigt werde und hätte diese auch bislang diese Niederschrift nicht gesehen. Wäre die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser Niederschrift gewesen, hätte sie darauf basierend ihre Einwendungen, ihre Berufung und ihre Beschwerde erheben können. Es sei deshalb auch nicht möglich gewesen zu kontrollieren, was protokolliert worden wäre, da man sich bei Unterfertigung dieser Niederschrift diese unter diesen Prämissen nicht durchgelesen hätte. So sei jetzt auffällig, dass etwa im Rahmen der Bauverhandlung auch die Oberflächenwasserproblematik betreffend des Grundstückes W angesprochen worden wäre, was aber jetzt in der Niederschrift der Bauverhandlung nicht Niederschlag gefunden habe. Weiters verlaufe am Rande der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes eine Abwasserkanalleitung, über die das Abwasser des Hauses W geführt werde. Diese Leitung verlaufe entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und in weiterer Folge in nördlicher Richtung entlang der Westgrenze und verlaufe dann unter dem Bach in westlicher Richtung in Richtung der Hauptwasserleitung. Diese Leitung sei lediglich für drei Häuser konzipiert und solle nun zusätzlich das Bauprojekt angeschlossen werden. Es bestehe nun die Befürchtung, dass diese Kanaldimension in keiner Weise für 29 zusätzliche Wohnungen ausreiche, zumal es jetzt schon zu Verstopfungen gekommen sei. Weiters bestehe auf Grund der Kessellage durch die Hangwässer eine Überflutungsgefahr des Grundstückes der Familie W, zumal an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück hin auch der Wasserdurchlass vom Bahndamm her erfolge. Der Bahndamm liege 15 m höher als die ***. Bei einem Starkregenereignis würde das gesamte abfließende Wasser vom Bahndamm her bzw. darüber auf das Grundstück der Familie W münden, da das Baugrundstück dann in der gesamten Längenausdehnung verbaut sei. Derzeit sei es eben noch so, dass über das Baugrundstück die Oberflächenwässer von mehreren Seiten her dem angrenzenden Bach zugeleitet werden würden und die *** genau in diesem Bereich keinen Regenwasserkanal besitze. Die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin sei eben auch deshalb gefährdet, da die TRVB nicht eingehalten werden würden und auf Grund der nicht ausreichend gegebenen räumlichen Verhältnisse eine ordnungsgemäße Feuerwehrzufahrt nicht möglich sei. Die Befangenheit des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde *** ergebe sich auch daraus, dass nicht nur ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde an der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bestehe, sondern der Vizebürgermeister schon in der Gemeindezeitung der Sommernachrichten 2016 in einem Artikel festgehalten habe, dass bereits eine positive Erledigung des Bauansuchens vorliege, dies im Wissen, dass Einwendungen der Grundstücksnachbarn vorliegen würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin, der ES, der BW und des EW ebenso als Beschwerdeführer und durch Einholung von Befund und Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI TP. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. BVH-10/16 der Marktgemeinde *** sowie LVwG-AV-833-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Urkunden (Luftbildaufnahme aus dem Niederösterreich Atlas, Beilage ./1; Nachweis „Gebäudehöhe“ vom 13.05.2016, Beilage ./2). Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin EP ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. .*** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen und von ihr bewohnten Wohnhaus ***, ***. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar östlich an das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Grundstück Nr. *** und dieses wiederum unmittelbar östlich an das ebenso im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Grundstück Nr. *** je der KG *** an. Über diese zuletzt genannten Grundstücke verläuft in deren gesamten Breite die *** von ***, welche im Bereich der Liegenschaft bzw. des Wohnhauses der Beschwerdeführerin eine maximale Breite von 9,60 m hat. Wiederum unmittelbar westlich an das Grundstück Nr. *** der Marktgemeinde *** grenzt sodann das im Alleineigentum der GW reg. Gen.m.b.H stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, an. Dieses Grundstück weist die Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“ auf. Mit Bauansuchen vom 13.08.2015 an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** beantragte die GW reg. Gen.m.b.H als Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit insgesamt 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen eben auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***. Das Projekt befindet sich im Süden des Ortszentrums, wird von einer Grünzone umrahmt und an der östlichen Seite eben von der *** begrenzt und über diese erschlossen. Das projektierte Gebäude bietet zum öffentlichen Raum eine 2-geschossige Erscheinung; gartenseitig und somit in westlicher Ausrichtung stellt sich das Bauwerk aufgrund des Höhenunterschiedes 2-geschossig mit zurückgesetztem Dachgeschoss und zum vorbeiführenden *** gerichteten hofartigen Grünzonen dar. Die vertikale Erschließung erfolgt über 2 Stiegenhäuser mit Aufzügen und anschließenden offenen Laubengängen. 2 Müllräume und 2 Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume werden an der *** im Erdgeschoss untergebracht. Die Garage im straßenseitigen Hangbereich des Gartengeschosses umfasst 29 PKW-Stellplätze, somit 1 Stellplatz pro Wohnung; die Zuluft in diese Tiefgarage erfolgt über die Westseite über die Garageneinfahrt, drei Abluftschächte befinden sich auf der gegenüberliegenden Ostseite. Im Kellerteil des Gartengeschosses werden auch Parteienabstellräume, der Trockenraum, die haustechnischen Anlagen und ein weiterer Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum untergebracht. Die Garagenzufahrt erfolgt vis a vis des Wohnhauses der Beschwerdeführerin über eine 10 % in Richtung Westen geneigte Rampe von der *** aus. Die Anlage wird in Niederenergiebauweise und kontrollierter Wohnraumbelüftung ausgeführt. Die Wasser- und Energieversorgung erfolgt über das öffentliche Versorgungsnetz, die Wasserentsorgung erfolgt über Kunststoffrohre in den öffentlichen Kanal. Dach- und Oberflächenwässer werden über ein PVC-Rohr in den *** eingeleitet. Die Feuerwehrzufahrt erfolgt über die Garagenrampe und in weiterer Folge über einen 3,50 m breiten Zufahrtsstreifen entlang der nordwestseitigen Grundstücksgrenze bis zum ***. Die Einfriedung der Grundstücksgrenzen erfolgt mit einem 1,25 m hohen Maschengitterzaun, an der nördlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Garagenrampe mit einem 1,00 m hohen Maschendrahtzaun. Für den Planungsbereich gibt es keinen gültigen Bebauungsplan und keine sonstigen Bebauungsvorschriften. Nachdem unter anderem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur Bauverhandlung vom 02.05.2016 über dieses Bauansuchen geladen wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 28.04.2016 bezogen auf dieses Bauansuchen nachstehende Einwendungen:Nachdem unter anderem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur Bauverhandlung vom 02.05.2016 über dieses Bauansuchen geladen wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 28.04.2016 bezogen auf dieses Bauansuchen nachstehende Einwendungen: „Ich spreche mich - auch im Namen meiner Familie - mit aller Entschiedenheit gegen das Bauprojekt aus. Meine Einwendungen sind in den folgenden Punkten ausgeführt. Aufgrund der Größe und Undurchsichtigkeit des Projektes behalte ich mir - als Laien - Detaillierungen und ergänzende Einwendungen ausdrücklich vor.
- Die geologischen Verhältnisse sprechen gegen dieses Großprojekt, ich spreche mich daher gegen dieses Projekt aus. Es sind durch das geplante Bauprojekt umfassende Erdarbeiten zu erwarten, die ohne ausreichende Bodenuntersuchung auf Tragfähigkeit und Durchfeuchtung vorgenommen werden sollen. Das halbe Baugrundstück ist von Überflutungsgefahr HQ 30, 100, 200, 300 laut HORA betroffen. lm Sommer 2013, einem der trockensten Jahre seit Beginn der Aufzeichnung von Niederschlägen, wurden an nicht genau definierten Schürfpunkten des Projektareals mit einem Bagger Aushubarbeiten vorgenommen (DI FR, ***). Eine kurze schriftliche Notiz darüber kommt keinem fundierten Gutachten gleich und ist weder aussagekräftig noch aufschlussreich. Die Qualität ist zweifelhaft. Aufgrund der komplizierten Bodenbeschaffenheit ist ein hoch qualifiziertes und umfassendes geologisches Gutachten erforderlich. Ich beantrage die Erstellung eines geologischen Gutachtens eines im Einvernehmen mit mir bestellten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (OHNE wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Bauwerberin). Beantragte Baubewilligung der GW zum Neubau einer Wohnhausanlage mit insgesamt 29 Wohnungen auf dem Grundstück ***, EZ *** in ***, *** - mündl. Verhandlung am 2.5.2016, 13.00 Uhr
- Das riesige Bauvorhaben gefährdet die statischen Verhältnisse unserer Liegenschaft ***, ich spreche mich daher gegen das Projekt aus. Auf Grund der wesentlich tieferen Positionierung des geplanten Bauwerkes in Relation zu meiner Liegenschaft und den Erfahrungen der letzten Jahre in der *** (Hangrutschungen nach Erdarbeiten, ***), sind Setzungen und Rutschungen zu befürchten. Dadurch ist die Standsicherheit und Unversehrtheit meiner Liegenschaft gefährdet. Ich fordere eine umfassende und detaillierte Beweissicherung an meiner Liegenschaft vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch einen im Einvernehmen mit mir bestellten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Bauwesen (OHNE wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Bauwerberin). Ebenso ist ein solches Beweissicherungsverfahren vor allfälligen Baumaßnahmen durchzuführen, die durch die Gemeinde als Folge einer Baugenehmigung für das gegenständliche Bauprojekt vorgenommen werden. Die Kosten für dieses Gutachten, sowie ein Kostenersatz für meine Aufwendungen sind von der Bauwerberin uneingeschränkt zu tragen. Meine Aufwendungen werde ich zeitnah zur Gutachtenerstattung geltend machen und sind binnen 14 Tage an mich zu refundieren. Bei meinem Wohnhaus handelt es sich um ein historisches Gebäude (ehem. Armenspital der Gemeinde) aus dem Jahr
- Meine Familie und ich haben es mit viel Engagement und unter Einsatz von Materialien, die höchsten Umweltstandards gerecht werden, renoviert. Ich will meine wertvolle Bausubstanz in keiner Weise dem Risiko einer Beschädigung ausgesetzt sehen!
- Ich verwehre mich gegen die Situierung der Zu- und Abfahrt der Garage, gegen die Rampe, gegen die Garage dieser Dimension überhaupt. Für ein kleines Iändliches Dorf wie *** ist diese Garage ein Bauwerk genereller Unvereinbarkeit. Ich spreche mich entschieden gegen das Projekt aus. Bereits im September 2012 habe ich vergeblich versucht (siehe Beilage 1), mit der Bauwerberin Kontakt aufzunehmen bzgl. eines für alle Seiten annehmbaren Zu- und Abfahrtskonzepts für das geplante Objekt. Damals dachte ich noch, es handle sich um rund 16 Wohneinheiten. Diese Information erhielt ich auch von der Gemeinde. Weder damals noch bei einer weiteren Anfrage der Bürgerinitiative „***”, auch bei der Informationsveranstaltung im Juli 2013 zeigte der Vertreter der Bauwerberin irgendeine Bereitschaft zur Diskussion. Die Garagenaus- und Einfahrt ist genau gegenüber meinen Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen situiert. Durch das Ein- und Ausfahren über die Anrampung entsteht für mich und meine Familie eine unzulässige, örtlich nicht zumutbare gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lärm, sowie Abgase ein- und ausfahrender Kraftfahrzeuge (Anfahrgeräusche rampenaufwärts, bremsen rampenabwärts, Lärm - Geruchs- und Feinstaubbelastung inklusive der Abriebpartikel von Bremsbelägen und Gummi. Bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wird diese Belastung durch Streugut verschärft). Die Hauptwindrichtung laut Flächenwidmungsplan verstärkt die Belastung an dieser Stelle noch zusätzlich (NW 16%, W 16,6%, SW 9,1%). Durch das Ein- und Ausfahren über die Anrampung entsteht für mich und meine Familie ebenso eine unzulässige, örtlich nicht zumutbare Beeinträchtigung durch störende Lichtemissionen. Besonders die kurzzeitigen Streiflichter von Scheinwerferlicht und Bremslichtern stellen eine starke Beeinträchtigung dar. Die Lichtstrahlen streichen aufgrund der Situierung der Garagenein- und -ausfahrt und der Rampenneigung über meine gesamte Fassade und die Fensteröffnungen meiner Wohn- und Schlafräume. Durch die dauerhafte Störung des physiologisch notwendigen Schlafpensums sind gesundheitliche Störungen und psychosomatische Erkrankungen möglich. Ich fordere daher die Behörde auf, ein umfassendes medizinisches Gutachten eines in der Sache allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (OHNE wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Bauwerberin) einzuholen. Die Fragestellung möge sinngemäß lauten: „Ist mit – und bejahendenfalls mit welchen - Auswirkungen auf den menschlichen Organismus aus medizinischer Sicht durch die lmmissionen von Licht auf die Liegenschaft der Anrainerin EP, welche vom gegenständlichen Bauprojekt ausgehen, zu rechnen?” Die Planung des Projektes ist nur nach den (finanziellen) Interessen der Bauwerber ausgerichtet und an Rücksichtslosigkeit nicht mehr zu überbieten. Sie situieren die Garagenabfahrt trotz langer Straßenfront unmittelbar vor meinem Wohnhaus und neben dem meiner Nachbarn, an der unübersichtlichsten und ungeeignetsten Stelle. Ich fordere die Bauwerberin auf, die Planung (und erst recht die Errichtung) dieser für uns schädlichen Formation unverzüglich zu unterlassen. Ich spreche mich entschieden gegen dieses Projekt mit Tiefgarage insgesamt aus, insbesondere gegen den „Garagenbereich”, und ebenso gegen die Garagenabfahrt. Es hat völlig ortsunübliche, städtische Ausmaße. Auf Grund dieser besonderen Umstände fordere ich ein Gutachten auf dem Gebiet der Entwicklung des Ländlichen Raumes und der sozialen Strukturen in ländlichen Dörfern, weiters ein Gutachten zu den Umweltauswirkungen einer solchen Tiefgarage - und überhaupt dieses Großprojektes - durch ausgewiesene, im Einvernehmen mit mir bestellte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige (OHNE wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Bauwerberin)auf den Gebieten: Entwicklung des ländlichen Raumes und dörfliche Sozialstrukturen, Umweltverträglichkeit bzgl. sämtlicher zu erwartender Emissionen. Die Garagenausfahrt mündet in die Innenseite eines unübersichtlichen Straßenbogens der ***. Erfüllt diese bauliche Situierung die gesetzlichen Vorschriften zur Einhaltung des Mindestabstandes zur nächsten Kreuzung (17 m entfernt)? Das aufgrund der Uneinsichtigkeit des Straßenraumes notwendige Vortasten führt zu unzähligen Anfahrvorgängen, die sämtliche Belastungen meiner Wohnsituation genau gegenüber der Garagen Ein- und Ausfahrt noch verstärken. Durch die Situierung der Garagen Ein- und Ausfahrt direkt gegenüber meinen Schlaf-, Wohn- und Aufenthaltsräumen sind folgende Belastungen zu erwarten: lmmissionen von Lärm, Geräuschen, Licht, Staub, belastender Abluft, Abgase, Erschütterungen in einem uns nicht zumutbaren und nicht ortsverträglichen Maß. Ich sehe meine Liegenschaft auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (Glatteis, Schnee, ...) gefährdet, ebenfalls auch uns als Personen, da der Haupteingang meiner Liegenschaft (wie übrigens auch ein Lichtpunkt der Straße) in der Schleppkurve der aus- und einfahrenden Fahrzeuge dieser Groß- Tiefgarage liegt. Die Sicherheit des Verkehrs ist höchst gefährdet durch die Positionierung dieser Garagenausfahrt, da durch die *** auch mehrere stark frequentierte Radrouten und Wanderwege führen und der Abstand zur nächsten Kreuzung weniger als 18m beträgt. An dieser Stelle haben sich bereits Unfälle ereignet. Auf Grund der schweren Beeinträchtigung unseres Lebensraumes und unserer Gesundheit spreche ich mich vehement gegen das Projekt in dieser Form aus und spreche zugleich meine Entrüstung über die ignorante Haltung der Bauwerberin aus.
- Ich spreche mich gegen die projektierte Be- und Entlüftung der Garage aus. Der Baubeschreibung entnehme ich, dass die Be- und Entlüftung der Garage ohne mechanische Hilfe über einerseits die offene Einfahrt und einer weiteren Öffnung im Südwesten des Gebäudes, andererseits über drei Lüftungsschächte an der *** - gegenüber meinem Garten und einem zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude geplant ist. In den Planunterlagen sind diese Lüftungsschächte als Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung tituliert, werden also auch zum Ableiten eventueller Brandrauchbildung verwendet! Durch die bereits beschriebenen Hauptwindrichtungen ist eine ständige Immission von Abgasen, Geräuschen (Aerodynamische Geräusche durch ungleiche Querschnitte der Öffnungen), Schadstoffe etc. auf meiner Liegenschaft zu erwarten, die auf Grund der Dimensionierung des Gebäudes als nicht zumutbar und ortsunüblich einzustufen ist. Als besonderer Umstand zur Beurteilung der Situation ist zu berücksichtigen, dass an meiner südostseitigen Grundgrenze der steile Bahndamm (ca. 12 m Höhenunterschied) das Entweichen der Immissionen unmöglich macht. Er bewirkt eine Kesselwirkung mit Anstauung der Schadstoffe und sonstiger Immissionen auf meiner Liegenschaft. Dazu zählt auch der durch die ortsunüblich lange Gebäudefront des geplanten Objektes reflektierte Bahnlärm. Ergänzend zur Darstellung der Entlüftung der Garage sind detaillierte Darstellungen vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob alle technischen und gesundheitsrelevanten Kriterien eingehalten werden, die die Rechtsordnung diesbezüglich verlangt. Gemeinsam mit der bereits beschriebenen Garagenausfahrtssituation, bewirkt dies eine unzulässige Beeinträchtigung meiner Gesundheit und der meiner Kinder. Ich fordere daher die Behörde auf, ein umfassendes medizinisches Gutachten eines in der Sache allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (OHNE finanziellem Naheverhältnis zur Bauwerberin) einzuholen. Die Fragestellung möge sinngemäß lauten: „Ist mit - und bejahendenfalls mit welchen - Auswirkungen auf den menschlichen Organismus aus medizinischer Sicht durch die Immissionen auf die Liegenschaft der Anrainerin EP, welche von den Lüftungsschächten des gegenständlichen Bauprojekt ausgehen, zu rechnen?” Ich verlange ein umfassendes, detailliertes umweltbezogenes Beweissicherungsverfahren vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen, in welchem ein im Einvernehmen mit mir bestellter allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Umweltfragen (OHNE wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Bauwerberin) die Ist-Situation (hinsichtlich Luft, Lärm, Geräusch, Licht, Erschütterung, ...) wissenschaftlich einwandfrei darstellt und anhand einer Prognoseberechnung die zu erwartende Situation bewertet. Die im Bauakt vorliegende gutachterliche Stellungnahme, Blendung betreffend, die Direktor DA von der GW in Auftrag gegeben hat, sei als Beispiel herangezogen, mit welcher Respektlosigkeit die Sorgen der Anrainer behandelt werden. Der Inhalt geht in keiner Weise auf die besonderen topographischen Eigenheiten und unsere Wohnsituation ein. Dieses Schriftstück ist vom Ausführenden trotz mittlerweile dritter Einreichung des Bauansuchens nicht einmal unterzeichnet und gestempelt (AXIS Ingenieurleistungen vom 3.12.2013; vgl. § 18
(2)Nö BO). Eine objektive und qualifizierte Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Lichtemissionen ist damit nicht möglich. Diese Form ist weder zulässig noch ausreichend.Die im Bauakt vorliegende gutachterliche Stellungnahme, Blendung betreffend, die Direktor DA von der GW in Auftrag gegeben hat, sei als Beispiel herangezogen, mit welcher Respektlosigkeit die Sorgen der Anrainer behandelt werden. Der Inhalt geht in keiner Weise auf die besonderen topographischen Eigenheiten und unsere Wohnsituation ein. Dieses Schriftstück ist vom Ausführenden trotz mittlerweile dritter Einreichung des Bauansuchens nicht einmal unterzeichnet und gestempelt (AXIS Ingenieurleistungen vom 3.12.2013; vergleiche Paragraph 18 (, 2,) Nö BO). Eine objektive und qualifizierte Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Lichtemissionen ist damit nicht möglich. Diese Form ist weder zulässig noch ausreichend. Die gesamten Kosten für die Beweissicherungsverfahren und Gutachten, auch solche Kosten, die mir durch Zeitverlust anfallen, sind von der Bauwerberin zu tragen. Meine Aufwendungen werde ich zeitnah zur Gutachtenerstattung geltend machen und sind diese binnen 14 Tagen an mich zu refundieren.
- Ich spreche mich gegen die projektierte Feuerwehrzufahrt aus. Die Feuerwehrzufahrt entspricht nicht den Vorschriften der TRVB des Landes NÖ. Dies fällt in die Verantwortung des örtlichen Feuerwehrkommandanten, der auch für seine Festlegungen persönlich haftet. Auf Grund der unmittelbaren Nähe zu meinem Grundstück möchte ich darauf verweisen. Wegen der einmaligen Dimension dieses Bauprojektes in unserer Gemeinde und der ungeeigneten Lage des Projektes ist die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben auch für die Anrainer und deren Sicherheit wichtig. Das Grundstück weist nur eine Zufahrt ohne Wendemöglichkeit auf, die Gasse ist eine Sackgasse ohne Umkehrplatz, die Abstellflächen und Zufahrtswege für Einsatzfahrzeuge sind zu gering dimensioniert (Beilage 2) und die Bergung eines Fahrzeuges aus dem Garagentrakt ist mit üblichen Mitteln nicht möglich. Sollte ein Einsatz notwendig sein, sehe ich meine Liegenschaft aufgrund der nicht eingehaltenen Richtlinien der TRVB gefährdet. Ich beantrage die genaue Prüfung und Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften.
- Ich spreche mich gegen die projektierten Müllräume aus. Ein Müllraum ist an der Nordseite im Erdgeschoß situiert. Das veranschlagte Restmüllvolumen von 2200 Litern sowie 1200 Litern Biomüll lassen eine ständige hohe Geruchsbelästigung erwarten. Die Tür zu diesem Müllraum liegt gegenüber meinem Wohnhaus im Abstand von ca. 10 m. Aus den Planunterlagen und dem technischen Bericht geht für mich nicht hervor, wie und wo dieser Raum be- und entlüftet wird. Sicher ist, dass mit jedem Öffnen der Tür und bei Niederdruckwetter Gestank aus dem Müllraum gegen meine Liegenschaft entweicht. Das ist für uns eine weitere unzumutbare Belästigung. Diese Situierung des emissionsträchtigen und hygienisch bedenklichen Gebäudeteils ist auch sozial bedenklich und rücksichtslos. Ich fordere daher die Behörde auf, ein umfassendes medizinisches Gutachten eines in der Sache allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (OHNE wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Bauwerberin) einzuholen. Die Fragestellung möge sinngemäß lauten: „Ist mit - und bejahendenfalls mit welchen - Auswirkungen auf den menschlichen Organismus aus medizinischer Sicht durch die Immissionen auf die Liegenschaft der Anrainerin EP, welche von den Müllräumen des gegenständlichen Bauprojektes ausgehen, zu rechnen?”
- Viele der angegebenen Maße sind an der Grenze der gesetzlich erlaubten Werte oder auch leicht darüber (gemittelte Höhen, 3 Traufenpunkte, Garagenausdehnung). Da sich in den unterschiedlichen Ansichten des Bauplanes fehlerhafte Ansichten, Maßangaben, Zahlenrundungen, Berechnungen und Überträge finden zweifle ich die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Abmessungen des Projektes an. Auf Grund der völlig ortsunüblichen Dimensionierung des Bauwerkes liegen offensichtlich besondere Umstände vor, die Beurteilung der zumutbaren Emissionen zu bewerten. Ich lehne das Bauprojekt insgesamt ab.
- Ich spreche mich gegen das Bauprojekt mangels eines umfassenden Verkehrskonzeptes mit entsprechender Fragestellung bzgl. der Auswirkungen des Bauvorhabens, der Bauführung und der späteren Verkehrsabwicklung aus und beantrage die Erstellung eines korrekten Verkehrsgutachtens durch einen befugten Fachmann. lm Bauakt liegt ein verkehrstechnisches Gutachten vor, das inhaltlich Fehler und Ergänzungsbedürftigkeit aufweist. Ich verlange ein umfassendes verkehrstechnisches Gutachten. In diesem Gutachten ist genau zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Mindestabstände und Sichtachsen beim vorliegenden Projekt eingehalten werden. Des Weiteren sind die Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr sowohl im Nahbereich als auch für den Ortsteil zwischen der *** und der Bahntrasse zu beurteilen. Hinsichtlich der zu erwartenden Schwerverkehrsbelastung bei der Bauführung sind die Auswirkungen auf den Straßenkörper und die Verkehrssicherheit zu prüfen. Auf Basis der erheblichen Erdbewegungen und ortsunüblich hohen Materialaufwandungen ist abzuschätzen, wie viele Schwerfahrzeuge die *** frequentieren werden und mit welchen Schäden zu rechnen sein werden. Durch den beengten Straßenraum, die lange Baudauer und die zu erwartenden schweren Kraftfahrzeuge mit erheblichen Schleppkurven, befürchte ich Schäden an und auf meiner Liegenschaft. Es ist in einem umfassenden Verkehrskonzept auszuführen, wie die Baustellenlogistik abgewickelt wird und wie sichergestellt wird, dass mein Haus und meine Einfriedung nicht von Baufahrzeugen beschädigt werden. Dieses Verkehrskonzept ist ebenfalls im verkehrstechnischen Gutachten zu bewerten.
- Ich spreche mich gegen das Projekt aus, weil mir die Einsicht in das Protokoll des Gestaltungsbeirates bis heute verweigert worden ist. Warum wurde das Projekt trotz zahlreicher Mängel als angeblich förderbar - ohne Verbesserungsauftrag - eingestuft? Wer waren die Entscheidungsträger? Wer hat die Förderentscheidungen gefällt und aufgrund welcher Maßstäbe? Ich fordere daher die Baubehörde auf, das Protokoll des Gestaltungsbeirates vorzulegen. Dem Gestaltungsbeirat lagen, so wie der Marktgemeinde ***, im Jahr 2012 Planunterlagen vor, die Besucherparkplätze sowie Behindertenparkplatz auf Eigengrund auf dem Niveau der *** aufwiesen. in sämtlichen Einreichunterlagen an die Baubehörde fehlen diese Parkplätze! Die Einreichpläne weisen somit einen wesentlichen Unterschied zu den Grundlagenplänen des Gestaltungsbeirates auf! Dieses Projekt ist daher neu beim Gestaltungsbeirat einzureichen, um es mit diesen wesentlichen Änderungen neu auf seine Förderwürdigkeit hin zu beurteilen (lt. Auskunft zuständige Stelle des Landes).
- Auch das ungenügende und widersprüchliche Ortsbildgutachten begründet meinen Einwand gegen das Bauprojekt. Das im Bauakt vorliegende Ortsbildgutachten zeigt in vielen Aspekten offensichtliche Mangelhaftigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit: - Die Bebauungsdichte der Umgebung ist mit höchstens 16% (im unmittelbaren Nachbarbereich laut zugrundeliegenden Zahlen aus der Dokumentation des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen -dem Bauakt beiliegend - sogar nur 5,5%) deutlichst niedriger als die des geplanten Objekts mit 46 %, (Beilagen 10, 11 u. 12) - Auf Grund der enormen horizontalen Ausdehnung in alle Richtungen und der fragwürdigen Definition des südöstlichen Kellergebäudes vermittelt das Projekt den Eindruck geschlossener Bauweise. Auch viele gemittelten Höhen und Traufenpunkte zeigen Werte an oder über der Grenze zu BK III. Daher ist eine Mehrheitsfindung der Bauweise und der Gebäudeklassen im Umgebungsbereich zu erstellen. (Beilage 12) Es zeigt sich ein deutliches Überwiegen der offenen Bebauungsweise gegenüber der gekuppelten oder geschlossenen und eine überwiegende Bauklasse l der Gebäudefronten dem Hang zugewandt und der BK II dem Hang abgewandt. Das geplante Projekt zeigt hangzugewandt BK II und hangabgewandt BK Il - III.Auf Grund der enormen horizontalen Ausdehnung in alle Richtungen und der fragwürdigen Definition des südöstlichen Kellergebäudes vermittelt das Projekt den Eindruck geschlossener Bauweise. Auch viele gemittelten Höhen und Traufenpunkte zeigen Werte an oder über der Grenze zu BK römisch drei. Daher ist eine Mehrheitsfindung der Bauweise und der Gebäudeklassen im Umgebungsbereich zu erstellen. (Beilage 12) Es zeigt sich ein deutliches Überwiegen der offenen Bebauungsweise gegenüber der gekuppelten oder geschlossenen und eine überwiegende Bauklasse l der Gebäudefronten dem Hang zugewandt und der BK römisch zwei dem Hang abgewandt. Das geplante Projekt zeigt hangzugewandt BK römisch zwei und hangabgewandt BK römisch eins l - römisch drei. - Die Fassadenfront zeigt eine auffallende Länge, die völlig ortsunüblich ist, da offene Bauweise vorherrscht. Die Fassadenlänge weicht vom Erscheinungsbild bestehender Fassadenlängen im Bezugsbereich auffallend ab. Die Gestaltungsprinzipien von Bauwerken auf den an den Nahbereich angrenzenden Grundstücken bis zu einer Distanz von 100 m sind noch ausreichend nah, um mit den Gestaltungsprinzipien des geplanten Objektes eine ausreichende visuelle Wechselbeziehung zu erreichen. Nicht aber die Bebauung im nordöstlichen Bereich der ***, die - mehr als 100 m entfernt - eine geschlossene Bauweise aufweist und vom Gutachter als Maß herangezogen wird, die ungewöhnlich lange und ortsunübliche Gebäudefront des Bauprojektes als positiv zu bewerten. - Zitat Gutachter: „Nachdem die gesamte Baumasse auf Grund der natürlichen Gegebenheiten - Tallage, üppiger Grünraum - aus den öffentlich zugängigen Bereichen nicht wahrnehmbar ist, werden jene Bereiche ‚die von den einzelnen Standorten eingesehen werden in der Horizontalen Ausdehnung größer erscheinen, sich aber nicht wesentlich von den Baumassen der jüngeren Bebauung bezogen auf die Größe des Bauplatzes abheben.”
- Die gesamte Baumasse ist aus öffentlich zugänglichen Bereichen der *** wahrnehmbar, da in einer Kurve situiert, (angeblich) von offener Bauweise und von 3 Seiten einsehbar, bzw. auch von der Ortseinfahrt *** her.(Beilage 3, 4, 5)
- Von den einzelnen Standorten (Fotopunkten) sind 3 von 6 an nicht öffentlich zugänglichen Stellen gewählt worden. Der Gutachter hebt hervor, dass eher nur die horizontale Ausdehnung des Bauprojektes sichtbar sein wird. Dies gilt dann wohl auch für die bestehende jüngere Bebauung, die in diesem Fall als Einfamilienhäuser der BK I wahrnehmbar sind (Beilage 6,7,8). Wo die gesamten Baumassen der jüngeren Bebauung sichtbar sind (mit BK II hangabgewandt), sind es aber auch die geplanten Baumassen (und zeigen diese im eingereichten Projekt vorwiegend BK Il - III). Der Verfasser des Textes möge sich entscheiden und nicht mit zweierlei Maß messen.
- Von den einzelnen Standorten (Fotopunkten) sind 3 von 6 an nicht öffentlich zugänglichen Stellen gewählt worden. Der Gutachter hebt hervor, dass eher nur die horizontale Ausdehnung des Bauprojektes sichtbar sein wird. Dies gilt dann wohl auch für die bestehende jüngere Bebauung, die in diesem Fall als Einfamilienhäuser der BK römisch eins wahrnehmbar sind (Beilage 6,7,8). Wo die gesamten Baumassen der jüngeren Bebauung sichtbar sind (mit BK römisch zwei hangabgewandt), sind es aber auch die geplanten Baumassen (und zeigen diese im eingereichten Projekt vorwiegend BK römisch eins l - römisch drei). Der Verfasser des Textes möge sich entscheiden und nicht mit zweierlei Maß messen.
- Der beschriebene üppige Grünraum ist größtenteils bereits entfernt (Bachbereich) und befindet sich teils am Bauplatz, ist also angesichts der zu erwartenden Bebauung nicht von Bestand. - Das geplante Bauvolumen übersteigt die Bauvolumina im Bezugsbereich um ein Vielfaches. Die Bauvolumina der Gebäude in der Umgebung bewegen sich zwischen 500 m³ und 1000 m³(= die hervorgehobene gelbe „mächtige“ Villa im nördlichsten Eckchen des Bezugsbereiches). Im Gegensatz dazu zeigt das geplante Objekt ein Volumen von rund 12 000 m³. (siehe Beilage 12) - also ein Verhältnis von mind. 1:12 der Umgebungsgebäudevolumina zum Projektvolumen (bei einem Verhältnis der Umgebungsgrundstücksflächen zur Baugrundstücksfläche von durchschnittlich 1:3). Dies wird vom Gutachter als "sich nicht wesentlich von der Umgebung abhebende Baumasse" bezeichnet l?! - Zitat Verfasser: „Die Stelllätze für die PKW werden ausschließlich in einer Tiefgarage, welche beim Geländesprung platziert wurde, untergebracht. Eine Rampe entlang der nördlichen Grundgrenze erschließt die Tiefgarage. Durch diese Lösung sind die PKW-Stellplätze in der Garage für die Umgebung kaum wahrnehmbar".Auch hier ist, wie bei vielen anderen Ausführungen des Verfassers, wesentlicher, was NICHT ausgesagt wird:Zitat Verfasser: „Die Stelllätze für die PKW werden ausschließlich in einer Tiefgarage, welche beim Geländesprung platziert wurde, untergebracht. Eine Rampe entlang der nördlichen Grundgrenze erschließt die Tiefgarage. Durch diese Lösung sind die PKW-Stellplätze in der Garage für die Umgebung kaum wahrnehmbar"., Auch hier ist, wie bei vielen anderen Ausführungen des Verfassers, wesentlicher, was NICHT ausgesagt wird:
- Eine Rampe, die an der Oberkante einer riesigen Stützmauer zum Nachbargrundstück entlang führt, mit samt den Aufbauten darauf (Leitschiene, Zaun) kann nicht als „kaum wahrnehmbar” bezeichnet werden.
- Auch dem Verfasser muss aufgefallen sein, dass trotz 29 WE kein einziger Besucherparkplatz vorgesehen ist und der öffentliche Raum wenig Platz dafür bietet. Zusammen mit der Tatsache, dass die Einzelausfahrt aus der städtischen Großgarage in einer unübersichtlichen Kurvenlage, unweit einer Kreuzung positioniert ist, wird dies zu Konfliktsituationen führen. Es werden mehr Autos aus dieser Garage ein- und ausfahren, als die restliche *** (= Sackgasse ohne Umkehrplatz) an Fahrzeugbestand hat. - Die dem Gutachten beigefügten Fotos sind teilweise elektronisch verfremdet (wie Gutachter selber schreibt) und die Blickachsen und Fotopunkte oft falsch. 3 Fotopunkte von den angegebenen 6 sind auf nicht allgemein zugänglichen Areal. Dies hilft nicht, eine realistische Einschätzung der Situation zu erlangen, wie es 5 56 der Bauordnung fordert. Es fehlt außerdem der Fotopunkt ausgehend von der öffentlichen Straße nach der Fischteichkurve. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude deutlich für alle Einfahrenden sichtbar sein, ebenso vom Zufahrtsweg zum Friedhof oder der ***. (Fotobeilagen 3, 4, 5; Umrisse des geplanten Objektes gelb transparent dargestellt) - im Gegensatz zu den Positionen am - nicht öffentlich zugänglichen – Bach. - Das Foto des nicht mehr existenten Altbestandes (Beilage 9) zeigt deutlich dessen Bauklasse I (straßenseitig) und BK Il (gartenseitig).Das Foto des nicht mehr existenten Altbestandes (Beilage 9) zeigt deutlich dessen Bauklasse römisch eins (straßenseitig) und BK römisch eins l (gartenseitig). - Die wirklich relevanten Gebäude der unmittelbaren Umgebung mit ihren deutlichen straßenseitigen Bauklassen l werden im Gutachten nicht berücksichtigt (weder in Bild noch Text) (Beilagen 6, 7, 8). Es fehlen also aussagekräftige Untersuchungen relevanter Gestaltungscharakteristika v.a. in Bezug auf den unmittelbaren Nahbereich zum geplanten Projekt. Wie der Verfasser selbst anmerkt, ist die optische Wechselbeziehung des Bauvorhabens mit der bestehenden Bebauung bezüglich Baucharakteristika in abnehmender Intensität der Entfernung im Bezugsbereich zu beurteilen. Diese Aufzählung der Mängel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. - Der ausführende Gutachter Dl MA hat bereits mehrere Bauprojekte für die GW durchgeführt und steht darum in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Bauträger. - Gegenüber der Bürgerinitiative ”***!” hat der Gutachter in einem Telefonat (am
- April 2013) darauf verwiesen, dass der Auftraggeber des gegenständlichen Gutachtens die GW ist und er uns als Bürgerinitiative dieses Gutachten nicht zur Verfügung stellen kann. - Ich lehne das Gutachten und die Person des Gutachters, weil nicht in dieser Sache gerichtlich zertifizierter Gutachter, daher ab. Ich ersuche zum wiederholten Male die Baubehörde und beratende Stellen (Beilage 14, 15), sorgfältig zu erheben, welchen Einfluss die Grundzusammenlegung auf die Beurteilung der §§ 48-54 und auch 956 NöBO hat und gegebenenfalls in den Auflagen an die Bauwerber darauf Bezug zu nehmen.Ich ersuche zum wiederholten Male die Baubehörde und beratende Stellen (Beilage 14, 15), sorgfältig zu erheben, welchen Einfluss die Grundzusammenlegung auf die Beurteilung der Paragraphen 48 -, 54 und auch 956 NöBO hat und gegebenenfalls in den Auflagen an die Bauwerber darauf Bezug zu nehmen. Ich bestehe auf die Erstellung eines Ortsbildgutachtens durch einen Amtssachverständigen, der allgemein beeidet, in der Sache gerichtlich zertifiziert ist und in KEINEM wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Bauwerberin steht. Bereits am 14.12.2012 wurde der damalige Bürgermeister schriftlich gebeten, ein Gutachten zur Sache vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Baudirektion - Ortsbildpflege einzuholen (Beilage 13). Einige Male wurde dieses Ansuchen auch an die jetzige Baubehörde sowohl schriftlich, wie auch mündliche gerichtet(Beilage 16). Das vorliegende Bauprojekt sprengt alle Dimensionen einer dörflichen Struktur. Meine und die Liegenschaften der Umgebung sind der feingliedrigen Siedlungsstruktur und einem dörflichen Charakter angepasst. Das Bauprojekt zerstört Harmonie und Maßstäbe einer sozialen dörflichen Struktur. Das gegenständliche Bauprojekt stellt in seiner unverträglichen Ausformung eine erhebliche Wertminderung aller umliegenden Liegenschaften dar. Ich bin gegen ein Bauprojekt, das den Wert meiner Liegenschaft vermindert.
- Da die Unterlagen mangelhaft und unvollständig sind, behalte ich mir weitere Einwendungen bzgl. der Wahrung meiner subjektiv öffentlichen und sonstiger Rechte vor und spreche mich gegen das Projekt aus. Die Bauwerberin möge die Unterlagen vollständig und präzise vorlegen, und zwar so, dass das Projekt auch für den Laien verständlich ist. ich erwarte auch, dass von der Baubehörde dafür gesorgt wird, dass alle Beteiligten ohne Bedenken ihre Einwendungen äußern können und von der Behörde etwaigen Drohungen, wie bei der Bauverhandlung am 23.7.2014 durch den Vertreter der Bauwerberin ausgesprochen, entschieden entgegen getreten wird. Auszug aus der damaligen Niederschrift: p) Der Vertreter der Bauwerberin erklärt: Die GW behält sich das Recht vor. für sämtliche Einwendungen unbegründeter Natur der Anrainer bzw. Beteiligten und die damit entstandenen und noch zu entstehenden Mehrkosten. Kosten der Verzögerung des Bauwerkens und sonstige Nebenkosten gerichtlich einzuklagen.
- Vor allem ist für meine generellen Einwände gegen das Bauvorhaben noch ein entscheidender Punkt maßgeblich: lm gültigen Regionalen Raumordnungsprogramm wird als Empfehlung zur Verdichtung für *** ein Wert von 60 EW/ha (für Neubebauungen) empfohlen (Beilage 16). Diese Einwohnerdichte wäre mit einer Realisierung dieses Großvorhabens bei Weitem überschritten. Das Bauvorhaben würde eine Bebauungsdichte von rund 200 Einwohnern pro Hektar bewirken - eine Überschreitung um das Dreifache. Dies wäre ein absolut nicht den Vorstellungen des Landes entsprechendes Maß. Im Fall einer Baugenehmigung würde die Behörde ein Vorhaben genehmigen, das den Empfehlungen des Landes im gültigen Regionalen Raumordnungsprogramm widerspricht. Auch der (anwesende) Vertreter der Gemeinde - und somit der Bevölkerung - hat die Pflicht, auf diesen Umstand aufmerksam zu werden und zu reagieren. In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals deutlich darauf hinweisen: Weder der Wunsch oder Bedarf an Wohnungen, noch die dringende Notwendigkeit von neuen Wärmeabnehmern der „*** GmbH” (die Gemeinde hält einen Gesellschaftsanteil von 25%) sind geeignet, als Kriterium zur Überprüfung der Rechtsgültigkeit eines Bauvorhabens herangezogen zu werden (v.a. auch §§54,56 betreffend). Im September 2012 wurde bereits eine Versorgungsleitung der Nahwärme zur Liegenschaft verlegt, obwohl diese noch nicht im Besitz der GW, und somit kein Energieabnehmer vorhanden war. Dies geschah laut Aussage des damaligen Bürgermeisters, weil „ein größerer Abnehmer zu erwarten ist”. Das noch nicht beantragte Projekt wurde bereits in der Gemeindezeitung vom Juli 2013 angekündigt und die Marktgemeinde *** explizit als Wohnungsvermittler genannt. Auch in der Gemeindezeitung vom Dezember 2012 und in einer Vielzahl von öffentlichen Äußerungen wurde vom damaligen Bürgermeister ein positiver Baubescheid präjudiziert. Ich als Partei werde durch diese Verhandlung mit vielen Rechtswidrigkeiten konfrontiert, zu denen ich keine Parteienstellung zuerkannt bekomme. Daher und angesichts meiner umfangreichen berechtigten Einwendungen gegen das Projekt, Hinweisen auf Ergänzungsbedarf und Widersprüchen zu den Erfahrungen des täglichen Lebens und zu den Denkgesetzen (daher auch ohne Fachgutachter aufzeigbar) in den Planunterlagen, denen somit auch nachgegangen werden muss, stelle ich den ANTRAG, die Baubehörde möge der Bauwerberin die gründliche Überarbeitung des gesamten Projektes auftragen. Die gesetzlichen Mängel sind zu beseitigen. Die beantragten Gutachten sind von der Behörde einzuholen und bei Vorlage präziser, vollständiger und gesetzeskonformer Unterlagen ist eine neuerliche Bauverhandlung anzuberaumen.“ An eben der Bauverhandlung vom 02.05.2016 nahm auch die Beschwerdeführerin selbst teil. Nach Erstattung des bautechnischen Gutachtens erhob die Beschwerdeführerin ergänzend nachstehende Einwendungen: „Beim Nachweis der Gebäudehöhen ist z.B. bei der Westansicht *** eine Höhe von 7,98 m angegeben. In den alten Unterlagen war diese Höhe mit 8,15 m enthalten. Gleiches gilt für den Frontabschnitt 1, wo anstelle von 7,93 m im alten Plan 8,10 m angegeben wurden. Alle übrigen Höhenangaben sind gleich geblieben. Es wird ersucht zu prüfen, ob lediglich die Koten „berichtigt“ wurden. Für den Fall, dass die Eckpunkte höher als 8 m liegen, wäre die Bauklasse II nicht mehr gegeben und wäre im Sinne des § 54 eine Erhebung der überwiegenden Bauklasse bzw. Bebauungsweise zu erbringen.Alle übrigen Höhenangaben sind gleich geblieben. Es wird ersucht zu prüfen, ob lediglich die Koten „berichtigt“ wurden. Für den Fall, dass die Eckpunkte höher als 8 m liegen, wäre die Bauklasse römisch zwei nicht mehr gegeben und wäre im Sinne des Paragraph 54, eine Erhebung der überwiegenden Bauklasse bzw. Bebauungsweise zu erbringen. (…) Ich habe schon im seinerzeitigen Verfahren am 23.07.2014 Einwendungen erhoben, da sich das Projekt nicht geändert hat, erhebe ich sämtliche dieser Einwendungen auch im neuen Verfahren und beantrage die Beschaffung dieses seinerzeitigen Aktes vom 23.07.2014.“ Die Niederschrift über eben die Bauverhandlung vom 02.05.2016 wurde unter anderem auch von der Beschwerdeführerin unterfertigt, wobei im Rahmen der Unterschriftsleistung von ihr festgehalten wurde, dass die Unterschrift nur als Zeichen der Anwesenheit, nicht jedoch als Zeichen des Einverständnisses mit dem Inhalt geleistet worden sei und sie sich Einwendungen und Korrekturen bis zum Studium des Protokolls vorbehalte, wobei die Zusendung des Protokolls ausdrücklich beantragt wird. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerin vor dieser Unterfertigung die Niederschrift durchgelesen hat und/oder der Beschwerdeführerin nach der entsprechenden Antragstellung vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Rahmen der Bauverhandlung eine Übermittlung einer Kopie dieser Niederschrift zugesichert wurde. Weitere Einwendungen wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls im baubehördlichen Verfahren I. Instanz nicht mehr erhoben und kann auch nicht festgestellt werden, dass ein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht protokolliert wurde.Die Niederschrift über eben die Bauverhandlung vom 02.05.2016 wurde unter anderem auch von der Beschwerdeführerin unterfertigt, wobei im Rahmen der Unterschriftsleistung von ihr festgehalten wurde, dass die Unterschrift nur als Zeichen der Anwesenheit, nicht jedoch als Zeichen des Einverständnisses mit dem Inhalt geleistet worden sei und sie sich Einwendungen und Korrekturen bis zum Studium des Protokolls vorbehalte, wobei die Zusendung des Protokolls ausdrücklich beantragt wird. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerin vor dieser Unterfertigung die Niederschrift durchgelesen hat und/oder der Beschwerdeführerin nach der entsprechenden Antragstellung vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Rahmen der Bauverhandlung eine Übermittlung einer Kopie dieser Niederschrift zugesichert wurde. Weitere Einwendungen wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls im baubehördlichen Verfahren römisch eins. Instanz nicht mehr erhoben und kann auch nicht festgestellt werden, dass ein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht protokolliert wurde. Aus den dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplänen ergibt sich eine von der Bauwerberin im südlichen Bereich des Bauvorhabens vorzunehmende Anschüttung. Unter Berücksichtigung dieser Niveauveränderung ist der betroffene Traufenpunkt auf eben diese geplante Anschüttung in diesem Bereich bezogen mit einer Höhe von 7,75 m ausgewiesen und entspricht somit unter diesen Prämissen das Bauvorhaben der Bauklasse II. Auch selbst unter Einbeziehung dieser Anschüttung in diesem Bereich und auch im Übrigen ist von keiner Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies ist bezogen auf den Abstand der Liegenschaften der Beschwerdeführerin zum Baugrundstück auch an sich nicht denkbar.Aus den dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplänen ergibt sich eine von der Bauwerberin im südlichen Bereich des Bauvorhabens vorzunehmende Anschüttung. Unter Berücksichtigung dieser Niveauveränderung ist der betroffene Traufenpunkt auf eben diese geplante Anschüttung in diesem Bereich bezogen mit einer Höhe von 7,75 m ausgewiesen und entspricht somit unter diesen Prämissen das Bauvorhaben der Bauklasse römisch zwei. Auch selbst unter Einbeziehung dieser Anschüttung in diesem Bereich und auch im Übrigen ist von keiner Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies ist bezogen auf den Abstand der Liegenschaften der Beschwerdeführerin zum Baugrundstück auch an sich nicht denkbar.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen und der Lage der gegenständlichen Grundstücke zueinander ergeben sich aus dem offenen Grundbuch und den mit dem Bauansuchen vorgelegten Einreichplänen. Diesbezüglich ist der Sachverhalt auch unstrittig. Demnach sind insbesondere auch die Breite der *** bzw. der bezughabenden Liegenschaften der Marktgemeinde *** im verfahrensgegenständlichen Bereich und der Umstand unstrittig, dass sich die Liegenschaft und demnach auch das Wohnhaus der Beschwerdeführerin exakt vis a vis der projektierten Auffahrtsrampe der Tiefgarage des Bauvorhabens befindet. Unstrittig ist außerdem auch die Flächenwidmung des Baugrundstücks. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerberin ergeben sich eben aus diesem selbst und ist auch diesbezüglich der Sachverhalt im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen. Konkret ergeben sich die Feststellungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Bauvorhabens aus der Baubeschreibung vom 17.07.2015 in Verbindung mit den Einreichplänen. Eine Diskrepanz ist im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes lediglich in Bezug auf die Höhe des Maschendrahtzaunes im nördlichen Grenzbereich des Baugrundstückes zu entnehmen, wobei diesbezüglich die unzweideutigen Angaben in den Einreichplänen zugrunde gelegt wurden, worauf auch vom bautechnischen Amtssachverständigen DI TP zurecht hingewiesen wurde. Vom Vertreter der Bauwerberin wurde dazu auch ausgeführt, dass lediglich eine Absturzsicherung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, somit in einer Höhe von 1,00 m, in diesem Bereich geplant sei, womit die diesbezüglich anders lautenden Angaben in der Baubeschreibung von 1,50 m Höhe als von der Bauwerberin als Antragstellerin korrigiert anzusehen sind. Darauf wurde im Übrigen auch von der Baubehörde I. Instanz im Rahmen des Bescheides vom 23.05.2017 (Auflagenpunkt 28.) verwiesen und ist auch kein Interesse der Bauwerberin erkennbar, eine höhere Absturzsicherung in diesem Bereich zu errichten.Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerberin ergeben sich eben aus diesem selbst und ist auch diesbezüglich der Sachverhalt im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen. Konkret ergeben sich die Feststellungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Bauvorhabens aus der Baubeschreibung vom 17.07.2015 in Verbindung mit den Einreichplänen. Eine Diskrepanz ist im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes lediglich in Bezug auf die Höhe des Maschendrahtzaunes im nördlichen Grenzbereich des Baugrundstückes zu entnehmen, wobei diesbezüglich die unzweideutigen Angaben in den Einreichplänen zugrunde gelegt wurden, worauf auch vom bautechnischen Amtssachverständigen DI TP zurecht hingewiesen wurde. Vom Vertreter der Bauwerberin wurde dazu auch ausgeführt, dass lediglich eine Absturzsicherung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, somit in einer Höhe von 1,00 m, in diesem Bereich geplant sei, womit die diesbezüglich anders lautenden Angaben in der Baubeschreibung von 1,50 m Höhe als von der Bauwerberin als Antragstellerin korrigiert anzusehen sind. Darauf wurde im Übrigen auch von der Baubehörde römisch eins. Instanz im Rahmen des Bescheides vom 23.05.2017 (Auflagenpunkt 28.) verwiesen und ist auch kein Interesse der Bauwerberin erkennbar, eine höhere Absturzsicherung in diesem Bereich zu errichten. Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass unter anderem die Beschwerdeführerin als Nachbarin des Baugrundstückes ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zur Bauverhandlung am 02.05.2016 geladen wurde. Offensichtlich wurden von der Beschwerdeführerin ja auf Grund eben dieser Ladung in weiterer Folge schriftliche Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben erhoben.Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass unter anderem die Beschwerdeführerin als Nachbarin des Baugrundstückes ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG zur Bauverhandlung am 02.05.2016 geladen wurde. Offensichtlich wurden von der Beschwerdeführerin ja auf Grund eben dieser Ladung in weiterer Folge schriftliche Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben erhoben. Die schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin vor der Bauverhandlung am 02.05.2016, somit jene im Schreiben vom 28.04.2017, wurden wörtlich in den Feststellungen übernommen. Ebenso wörtlich wurden die zusätzlich von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen sowie ihre ergänzenden Ausführungen im Zusammenhang mit der unstrittigen Unterfertigung der Verhandlungsniederschrift wiedergegeben. Über konkrete Frage im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung zusätzliche Einwendungen erhoben habe, welche sich nicht in der Niederschrift wiederfinden, konnte jedenfalls die Beschwerdeführerin keine Angaben machen, auf Grund dessen festzustellen war, dass derartige Einwendungen auch nicht weiter erhoben wurden. Hinsichtlich des Vorbringens bzw. Aussage der Beschwerdeführerin, was die unterlassene Durchsicht der Niederschrift im Hinblick auf die – dann aber letztendlich unterlassene – Übersendung einer Kopie dieser Niederschrift durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** betrifft, liegen keine zusätzlichen Beweisergebnisse vor, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen wurde. Aus der Niederschrift ist zwar eben ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Aussage im Rahmen der Verhandlung vom 19.10.2017 schriftliche Vorbehalte in Bezug auf die Unterfertigung dieser Niederschrift setzte. Diese schriftlichen Ergänzungen der Beschwerdeführerin könnten durchaus auch so zu verstehen sein, dass sie nach Übermittlung der Niederschrift dieses genauer studieren werde und dann allfällige Ergänzungen sich vorbehalte. Mangels rechtlicher Relevanz – diesbezüglich wird noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darauf eingegangen – waren diesbezüglich aber auch keine weiteren Ermittlungen durchzuführen und demnach auch keine weiteren darüber hinausgehenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der geplanten Geländeveränderung im südlichen Bereich des Bauvorhabens ergeben sich aus der Beilage ./2 im Zusammenhang mit dem im Beschwerdeverfahren eingeholten bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen DI TP. Aus diesem insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich auch, dass diese zusätzlich geplante Geländeveränderung auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Beilage ./2 auf die Beurteilung der Bauklasse und insbesondere auf die Beurteilung der Belichtungsverhältnisse auf die Hauptfenster sämtlicher zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken, so auch jener der Beschwerdeführerin, keinerlei Einfluss hat. Vielmehr ist unter Zugrundelegung des Bauvorhabens von der Gewährleistung der ausreichenden Belichtung auszugehen und ergibt sich – dies ebenso aus dem schlüssig und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten ersichtlich –, dass schon alleine auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der Belichtung bezogen auf die Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht denkbar ist, ist doch das Bauvorhaben im Hinblick auf die dazwischenliegende *** zu weit vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin für die Annahme einer auch nur möglichen Beeinträchtigung entfernt. Schließlich ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang eben mit der geplanten Tiefgarage des Bauvorhabens – wie bereits dargestellt – aus der Baubeschreibung und ist auch diesbezüglich der Sachverhalt unstrittig. Aus rechtlichen Überlegungen bedurfte es keine weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit Fragen etwa der Verkehrssicherheit dieser Garagenausfahrt, im Zusammenhang mit den sich aus dieser Tiefgarage ergebenden Emissionen und im Zusammenhang mit etwaiger Blendwirkungen aus dieser Tiefgarage ausfahrender Fahrzeuge in Bezug auf das vis a vis stehende Wohnhaus der Beschwerdeführerin bzw. deren Wohnräume.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 1 und 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF (LGBl. Nr. 50/2017):Paragraph 70, Absatz eins und 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,): „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…)
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“ § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)Dieses Gesetz tritt am
- Februar 2015 in Kraft.“ § 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 4, Ziffer 7 und 15 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird; (…)“ § 14 Z 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 48 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 48, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“ § 63 Abs. 1 und 5 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 63, Absatz eins und 5 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der
- Wohngebäude Wohnungen
- Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen Betten
- Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl. Sitzplätze
- Industrie- und Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude Arbeitsplätze oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche
- Schulen Lehrpersonen und Schüler
- Freizeitanlagen Besucher oder nach der Fläche
- Ambulatorien und Arztpraxen nach der Nutzfläche Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ist eine bereits anlässlich früherer Vorhaben erfüllte Stellplatzverpflichtung zu berücksichtigen. (…)
(5)Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.“ § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014):Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014): „
(1)Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:„
(1)Die Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: für ein Stellplatz für je
- Wohngebäude ................................................................... 1 Wohnung
- Gebäude für Betreutes Wohnen ....................................... 2 Wohnungen
- Kinder- und Jugendwohnheime........................................ 20 Betten
- Seniorenwohnheime ......................................................... 8 Betten
- Industrie- und Betriebsgebäude ....................................... 5 Arbeitsplätze
- Büro- und Verwaltungsgebäude ...................................... 40 m² Nutzfläche
- Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m² ................................................50 m² Verkaufsfläche
- Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² .........................................................30 m² Verkaufsfläche
- Gaststätten ........................................................................ 10 Sitzplätze
- Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale …………….……………... 5 Sitzplätze
- Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe ...................................................... 5 Betten
- Motels ................................................................................. 2 Betten
- Jugendherbergen ................................................................ 10 Betten
- Schulen ............................................................................... 5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
- Kranken- und Kuranstalten................................................. 4 Betten
- Pflegeheime ........................................................................ 10 Betten
- Ambulatorien und Arztpraxen ........................................... 30 m² Nutzfläche
- Kasernen ............................................................................. 3 Betten
- Sporthallen ................................................................100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
- öffentliche Hallenbäder ....................................................... 10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
- Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden ……… 10 Kleiderablagen
- Bildungseinrichtungen ........................................................ 5 Sitzplätze
- Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos ........................... 10 Zuschauerplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.“ § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“„
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am
- Februar 2015 in Kraft getreten. Gemäß § 70 Abs.1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach dem §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Bauansuchen vom 13.08.2015, nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist unabhängig davon, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bereits das gleiche Bauprojekt betreffend vor dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen ebensolche gestellt worden waren, welche jedoch unstrittig auf unterschiedliche Weise einer rechtskräftigen Erledigung zugeführt wurden, auf das gegenständliche Verfahren die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am ,
- Februar 2015 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach dem Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Bauansuchen vom 13.08.2015, nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist unabhängig davon, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bereits das gleiche Bauprojekt betreffend vor dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen ebensolche gestellt worden waren, welche jedoch unstrittig auf unterschiedliche Weise einer rechtskräftigen Erledigung zugeführt wurden, auf das gegenständliche Verfahren die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Mit 12.07.2017 ist zudem eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 50/2017) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des Mit 12.07.2017 ist zudem eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – sowie auch das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Die obige Zitierung der hier relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 stellt somit auf die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle ab.Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – sowie auch das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Die obige Zitierung der hier relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 stellt somit auf die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle ab. Was nun zunächst die Formaleinwendungen der Beschwerdeführerin betrifft, verweist diese im Rahmen ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von der Berufungsbehörde der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Erkenntnis vom 05.05.2017, GZ. LVwG-AV-489/001-2017 bzw. LVwG-AV-489/002-2017, nicht gefolgt worden wäre, sondern vielmehr die Berufungsbehörde den wortidenten Bescheid nur nochmals erlassen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aufhebung des damaligen Berufungsbescheides vom 22.03.2017 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb erfolgte, da die Bescheidausfertigung im ersten Rechtsgang nicht durch eine vorangegangene Beschlussfassung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde gedeckt war. Dem nunmehrigen Bescheid der Berufungsbehörde vom 23.05.2017 liegt – wie aus der nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Niederschrift der Gemeindevorstandssitzung vom 22.05.2017 ersichtlich – ein Beschluss eben des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** im Rahmen dieser Gemeindevorstandssitzung zugrunde, mit dem eben der zu diesem Zeitpunkt im vollständigen Entwurf vorgelegene Berufungsbescheid von den auch in ausreichender Anzahl anwesenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes in Abwesenheit des Bürgermeisters mehrheitlich angenommen wurde. Der im ersten Rechtsgang unterlaufene wesentliche Verfahrensmangel wurde demnach von der Berufungsbehörde behoben. Weiters verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das von „Herrn Ing. WA und seiner Frau EZ“ in deren Beschwerdeschriftsatz ebenso vom 22.06.2017 erhobenen Vorbringen, welches mit Ausnahme zweier Punkte zum eigenen Vorbringen erhoben werden soll. Abgesehen davon, dass im Rahmen einer Beschwerde ein bloßes Verweisen auf bereits erstattetes Vorbringen oder gar auf ein Vorbringen einer anderer Person nicht ein ausreichendes Beschwerdevorbringen im Sinne des § 9 VwGVG darstellt (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2., überarbeitete Auflage, K 5 zu § 9), wäre für die Beschwerdeführerin auch ohnehin inhaltlich mit diesem Vorbringen, welches ebenso formale Mängel des Berufungsbescheides bzw. im Zusammenhang mit dessen Zustandekommen behauptet, nichts gewonnen. So wurde von den beiden von der Beschwerdeführerin angesprochenen Beschwerdeführern Ing. WA und EZ in deren Beschwerde vorgebracht, dass eine Rechtswidrigkeit am Zustandekommen der Berufungsentscheidung darin gesehen werde, dass diese im Beisein des Vizebürgermeisters DI JF gefasst und von diesem sogar gefertigt worden wäre, obwohl dieser befangen (gewesen) sei. Weiters verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das von „Herrn Ing. WA und seiner Frau EZ“ in deren Beschwerdeschriftsatz ebenso vom 22.06.2017 erhobenen Vorbringen, welches mit Ausnahme zweier Punkte zum eigenen Vorbringen erhoben werden soll. Abgesehen davon, dass im Rahmen einer Beschwerde ein bloßes Verweisen auf bereits erstattetes Vorbringen oder gar auf ein Vorbringen einer anderer Person nicht ein ausreichendes Beschwerdevorbringen im Sinne des Paragraph 9, VwGVG darstellt (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2., überarbeitete Auflage, K 5 zu Paragraph 9,), wäre für die Beschwerdeführerin auch ohnehin inhaltlich mit diesem Vorbringen, welches ebenso formale Mängel des Berufungsbescheides bzw. im Zusammenhang mit dessen Zustandekommen behauptet, nichts gewonnen. So wurde von den beiden von der Beschwerdeführerin angesprochenen Beschwerdeführern Ing. WA und EZ in deren Beschwerde vorgebracht, dass eine Rechtswidrigkeit am Zustandekommen der Berufungsentscheidung darin gesehen werde, dass diese im Beisein des Vizebürgermeisters DI JF gefass