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{'item': 'LVwG-AV-908/001-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 62§ 45Art. 130Art. 133§ 70§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-908/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Z. 1 i

Vm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: Frau CL (in der Folge: „die Beschwerdeführerin“) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, zu welcher u.a. das Grundstück mit der Grundstücksnummer *** gehört. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung am 22.09.2011

§ 62

NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) den Beschluss gefasst, die Schmutzwässer von Liegenschaften in der KG *** über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen und dabei den entsprechenden Entsorgungsbereich genau definiert, in welchen auch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin fällt.Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung am 22.09.2011

Paragraph 62, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) den Beschluss gefasst, die Schmutzwässer von Liegenschaften in der KG *** über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen und dabei den entsprechenden Entsorgungsbereich genau definiert, in welchen auch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin fällt. Dieser Grundsatzbeschluss wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 62 NÖ BO 1996 in der Zeit vom 28.09.2011 bis 10.11.2011 an der Anschlagtafel der Stadtgemeinde *** öffentlich Kundgemacht und den betroffenen Liegenschaftseigentümern – somit auch der Beschwerdeführerin - zusätzlich mit Schreiben vom 27.09.2011 zur Kenntnis gebracht.Dieser Grundsatzbeschluss wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 62, NÖ BO 1996 in der Zeit vom 28.09.2011 bis 10.11.2011 an der Anschlagtafel der Stadtgemeinde *** öffentlich Kundgemacht und den betroffenen Liegenschaftseigentümern – somit auch der Beschwerdeführerin - zusätzlich mit Schreiben vom 27.09.2011 zur Kenntnis gebracht. Sowohl im Grundsatzbeschluss als auch im Schreiben an die Liegenschaftseigentümer war die Frist zur Einbringung des Antrags um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung

§ 62

NÖ BO 1996 vermerkt, nämlich innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist. Die Kundmachungsfrist lief am 10.11.2011 ab. Die Frist zur Antragsstellung endete somit am 09.12.2011. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag bei der Baubehörde eingebracht.Sowohl im Grundsatzbeschluss als auch im Schreiben an die Liegenschaftseigentümer war die Frist zur Einbringung des Antrags um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung

Paragraph 62, NÖ BO 1996 vermerkt, nämlich innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist. Die Kundmachungsfrist lief am 10.11.2011 ab. Die Frist zur Antragsstellung endete somit am 09.12.2011. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag bei der Baubehörde eingebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in der Folge: „Baubehörde“) vom 25.11.2016, Zl. KAV-323300, wurde die Beschwerdeführerin zum Anschluss der Liegenschaft ***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal verpflichtet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und wurde diese in weiterer Folge mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 27.03.2017, Zl. KAV-323300, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit E-Mail vom 30.3.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung. Mit Bescheid der Baubehörde vom 06.04.2017, Zl. KAN-01/2017, wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und wurde dieser mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2017, Zl. KAN-01/2017, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung am 22.09.2011

§ 62

NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) den Beschluss gefasst habe, die Schmutzwässer von Liegenschaften in der KG *** über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen und dabei gleichzeitig den Anschlussbereich, in welchen auch die Liegenschaft *** falle, festgelegt. Dieser Grundsatzbeschluss sei in der Zeit vom 28.09.2011 bis 10.11.2011 an der Anschlagtafel der Stadtgemeinde *** öffentlich kundgemacht und den betroffenen Liegenschaftseigentümern zusätzlich mit Schreiben vom 27.09.2011 mitgeteilt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung am 22.09.2011

Paragraph 62, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) den Beschluss gefasst habe, die Schmutzwässer von Liegenschaften in der KG *** über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen und dabei gleichzeitig den Anschlussbereich, in welchen auch die Liegenschaft *** falle, festgelegt. Dieser Grundsatzbeschluss sei in der Zeit vom 28.09.2011 bis 10.11.2011 an der Anschlagtafel der Stadtgemeinde *** öffentlich kundgemacht und den betroffenen Liegenschaftseigentümern zusätzlich mit Schreiben vom 27.09.2011 mitgeteilt worden. Innerhalb der im Gesetz dafür vorgesehenen Frist sei von drei betroffenen Liegenschaftseigentümern um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage angesucht worden. Ein solches Ansuchen sei im damaligen Zeitpunkt die Liegenschaft *** betreffend allerdings nicht gestellt worden, vielmehr sei ein derartiger Antrag erst am 30.03.2017 nach Rechtskraft des Kanalanschlussverpflichtungsbescheides eingebracht worden.

§ 45Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) seien die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Ausgenommen von dieser Anschlussverpflichtung seien

§ 45Abs.

4 NÖ BO 2014 Liegenschaften dann, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und diese vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen, erteilt worden sei und nicht erloschen sei. Es werde im § 45 Abs. 4 NÖ BO 2014 allerdings auch die Möglichkeit geboten, einen Antrag auf Ausnahme von der Anschlussverpflichtung zu stellen, wenn es sich bei der betreffenden Liegenschaft um eine Landwirtschaft mit aufrechter Güllewirtschaft handle oder um eine Liegenschaft, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liege, beseitige.Innerhalb der im Gesetz dafür vorgesehenen Frist sei von drei betroffenen Liegenschaftseigentümern um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage angesucht worden. Ein solches Ansuchen sei im damaligen Zeitpunkt die Liegenschaft *** betreffend allerdings nicht gestellt worden, vielmehr sei ein derartiger Antrag erst am 30.03.2017 nach Rechtskraft des Kanalanschlussverpflichtungsbescheides eingebracht worden.

Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) seien die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Ausgenommen von dieser Anschlussverpflichtung seien

Paragraph 45, Absatz 4, NÖ BO 2014 Liegenschaften dann, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und diese vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen, erteilt worden sei und nicht erloschen sei. Es werde im Paragraph 45, Absatz 4, NÖ BO 2014 allerdings auch die Möglichkeit geboten, einen Antrag auf Ausnahme von der Anschlussverpflichtung zu stellen, wenn es sich bei der betreffenden Liegenschaft um eine Landwirtschaft mit aufrechter Güllewirtschaft handle oder um eine Liegenschaft, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liege, beseitige. Die Beschwerdeführerin habe während der gesetzlich festgesetzten Frist kein Ansuchen eingebracht. Die in den § 45 Abs. 3 und 4 NÖ BO 2014 normierten Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung kämen allerdings nur aufgrund eines rechtzeitigen Antrages bei der Baubehörde zum Tragen, was die Einbringung eines Antrages nach dieser Frist als unzulässig darstelle. Sähe man von dieser Unzulässigkeit ab, sei grundsätzlich festzuhalten, dass die Liegenschaft *** über keine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage, sondern lediglich über eine Senkgrube verfüge. Hingewiesen werde außerdem darauf, dass für die gegenständliche Liegenschaft *** eine seit 29.3.2017 rechtskräftige Kanalanschlussverpflichtung vorliege.Die Beschwerdeführerin habe während der gesetzlich festgesetzten Frist kein Ansuchen eingebracht. Die in den Paragraph 45, Absatz 3 und 4 NÖ BO 2014 normierten Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung kämen allerdings nur aufgrund eines rechtzeitigen Antrages bei der Baubehörde zum Tragen, was die Einbringung eines Antrages nach dieser Frist als unzulässig darstelle. Sähe man von dieser Unzulässigkeit ab, sei grundsätzlich festzuhalten, dass die Liegenschaft *** über keine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage, sondern lediglich über eine Senkgrube verfüge. Hingewiesen werde außerdem darauf, dass für die gegenständliche Liegenschaft *** eine seit 29.3.2017 rechtskräftige Kanalanschlussverpflichtung vorliege. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17.07.2017 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die seit dem 25.11.2016 laufende Korrespondenz von Seiten der Gemeinde Widersprüchlichkeiten aufweise, sowohl bei der ausstellenden Amtsstelle als auch in der Definition der Bedingungen für die Ausnahmeregelung vom Kanalanschlusszwang. Die Ausnahmeregelung für Liegenschaftseigentümer der Katastralgemeinde *** „***“ sei vom Bürgermeister H abgewickelt worden und habe so einen kostengünstigen Vertrag mit dem Abwasserverband *** ermöglicht. Die Beschaffenheit der Senkgrube sei dabei schon von Bedeutung. Bezugnehmend auf die Abweisung ihrer Art der Entsorgung stelle sich die Frage, welche der beiden Entsorgungen nicht dem § 62 Abs. 3 NÖ BÖ entspreche.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17.07.2017 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die seit dem 25.11.2016 laufende Korrespondenz von Seiten der Gemeinde Widersprüchlichkeiten aufweise, sowohl bei der ausstellenden Amtsstelle als auch in der Definition der Bedingungen für die Ausnahmeregelung vom Kanalanschlusszwang. Die Ausnahmeregelung für Liegenschaftseigentümer der Katastralgemeinde *** „***“ sei vom Bürgermeister H abgewickelt worden und habe so einen kostengünstigen Vertrag mit dem Abwasserverband *** ermöglicht. Die Beschaffenheit der Senkgrube sei dabei schon von Bedeutung. Bezugnehmend auf die Abweisung ihrer Art der Entsorgung stelle sich die Frage, welche der beiden Entsorgungen nicht dem Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BÖ entspreche. 2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Der Sachverhalt ist als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dem Akteninhalt wurde hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Zeitpunktes der Antragstellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin führt im E-Mail vom 30.03.2017 selbst aus, dass ihr eine Notwendigkeit eines Ansuchens um Ausnahmebewilligung entgangen sei und sie das nun nachreichen möchte. 3. Rechtslage: A) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 24/2017Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B) Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C) NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014, id

F LGBl 50/2017 NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, § 70.

(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […] D) NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 idF LGBl. 8200-20NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-20 § 62.
(1)Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.Paragraph 62,
(1)Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.
(2)Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. […]
(3)Von dieser Anschlußverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
  1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
  2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage * dem Stand der Technik entspricht und * zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
  3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet. Die Entscheidung der Gemeinde nach Z. 1 ist nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlußbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.Die Entscheidung der Gemeinde nach Ziffer eins, ist nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlußbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben. Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlußverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen. Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft des Ausnahmebescheids, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist der Ausnahmebescheid aufzuheben.
(4)Von der Anschlußverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:
  1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z. 14 NÖ Bodenschutzgesetz, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
  2. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (Paragraph 3, Ziffer 14, NÖ Bodenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
  3. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt. Die Entsorgung der Schmutzwässer muß unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß).Die Entsorgung der Schmutzwässer muß unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, NÖ Bodenschutzgesetz bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß). Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß. Der Antrag muß unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.Der Antrag muß unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 10, NÖ Bodenschutzgesetz innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden. Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde den Ausnahmebescheid aufzuheben. […]
  4. Erwägungen: Die NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, trat am 01.02.2015 in Kraft.

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da der gegenständliche Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung im Zusammenhang mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.9.2011 steht und somit das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 anhängig war, ist im vorliegenden Fall auf die Bestimmungen der NÖ BO 1996 abzustellen. Auch wenn die belangte Behörde bereits die NÖ BO 2014 anwendet, so hat § 45 NÖ BO 2014 im Verhältnis zum § 62 NÖ BO 1996 keine Änderung der hier wesentlichen Bestimmungen erfahren und schadet die Zitierung der NÖ BO 2014 seitens der belangten Behörde daher nicht.Die NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, trat am 01.02.2015 in Kraft.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da der gegenständliche Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung im Zusammenhang mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.9.2011 steht und somit das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 anhängig war, ist im vorliegenden Fall auf die Bestimmungen der NÖ BO 1996 abzustellen. Auch wenn die belangte Behörde bereits die NÖ BO 2014 anwendet, so hat Paragraph 45, NÖ BO 2014 im Verhältnis zum Paragraph 62, NÖ BO 1996 keine Änderung der hier wesentlichen Bestimmungen erfahren und schadet die Zitierung der NÖ BO 2014 seitens der belangten Behörde daher nicht.

§ 62Abs.

2 NÖ BO 1996 sind die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BO 1996 sind die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Von dieser Anschlussverpflichtung bestehen taxativ aufgezählte ausnahmen. Zum einen sind

§ 62Abs.

3 NÖ BO 1996 von dieser Anschlussverpflichtung Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, zum anderen sind von der Anschlussverpflichtung

§ 62Abs.

4 NÖ BO 1996 landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft sowie Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt, ausgenommen.Von dieser Anschlussverpflichtung bestehen taxativ aufgezählte ausnahmen. Zum einen sind

Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BO 1996 von dieser Anschlussverpflichtung Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, zum anderen sind von der Anschlussverpflichtung

Paragraph 62, Absatz 4, NÖ BO 1996 landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft sowie Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt, ausgenommen. Diese Ausnahmen kommen jedoch laut § 62 Abs. 3 NÖ BO 1996 nur dann zum Tragen, wenn der Liegenschaftseigentümer innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einbringt. Die Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss) ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben. Mit der Kundmachung des Grundsatzbeschlusses

§ 62Abs.

3 NÖ BO 1996 tritt dieser Beschluss nach außen in Erscheinung, wird den Gemeindebürgern inhaltlich bekannt und verschafft ihnen die notwendigen Informationen, auf Grund deren sie entscheiden können, ob sie einen Antrag nach § 62 Abs. 3 oder 4 NÖ BO 1996 stellen wollen. Umgekehrt ist die Befristung der Antragstellung von dem Gedanken getragen, der Gemeinde möglichst früh Informationen darüber zu verschaffen, welche Liegenschaften eine Ausnahmebewilligung anstreben, um bereits in der Planungsphase darauf entsprechend reagieren zu können (vgl. VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2009/05/0149).Diese Ausnahmen kommen jedoch laut Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BO 1996 nur dann zum Tragen, wenn der Liegenschaftseigentümer innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einbringt. Die Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss) ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben. Mit der Kundmachung des Grundsatzbeschlusses

Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BO 1996 tritt dieser Beschluss nach außen in Erscheinung, wird den Gemeindebürgern inhaltlich bekannt und verschafft ihnen die notwendigen Informationen, auf Grund deren sie entscheiden können, ob sie einen Antrag nach Paragraph 62, Absatz 3, oder 4 NÖ BO 1996 stellen wollen. Umgekehrt ist die Befristung der Antragstellung von dem Gedanken getragen, der Gemeinde möglichst früh Informationen darüber zu verschaffen, welche Liegenschaften eine Ausnahmebewilligung anstreben, um bereits in der Planungsphase darauf entsprechend reagieren zu können vergleiche VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2009/05/0149). Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Grundsatzbeschluss

den gesetzlichen Bestimmungen in der Zeit vom 28.09.2011 bis 10.11.2011 an der Anschlagtafel der Stadtgemeinde *** öffentlich Kundgemacht und der Beschwerdeführerin zusätzlich mit Schreiben vom 27.09.2011 zur Kenntnis gebracht. Die vierwöchige Frist, in der die Beschwerdeführerin den Antrag um Ausnahme von der Anschlußverpflichtung bei der Baubehörde hätte einbringen müssen, endete somit am 09.12.2011. Die in § 62 NÖ BO 1996 normierten Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal kommen nur aufgrund eines rechtzeitigen Antrages bei der Baubehörde zum Tragen (vgl. VwGH vom 14.10.2005, Zl. 2005/05/0198). Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag eingebracht und erweist sich daher ihr Antrag vom 30.03.2017 als verspätet.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Grundsatzbeschluss

den gesetzlichen Bestimmungen in der Zeit vom 28.09.2011 bis 10.11.2011 an der Anschlagtafel der Stadtgemeinde *** öffentlich Kundgemacht und der Beschwerdeführerin zusätzlich mit Schreiben vom 27.09.2011 zur Kenntnis gebracht. Die vierwöchige Frist, in der die Beschwerdeführerin den Antrag um Ausnahme von der Anschlußverpflichtung bei der Baubehörde hätte einbringen müssen, endete somit am 09.12.2011. Die in Paragraph 62, NÖ BO 1996 normierten Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal kommen nur aufgrund eines rechtzeitigen Antrages bei der Baubehörde zum Tragen vergleiche VwGH vom 14.10.2005, Zl. 2005/05/0198). Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag eingebracht und erweist sich daher ihr Antrag vom 30.03.2017 als verspätet. Die belangte Behörde entschied zutreffend mit einer Abweisung des Antrags, zumal es sich hier um eine materiellrechtliche Frist handelt (vgl. VwGH vom 18.12.2003, 2002/06/0098).Die belangte Behörde entschied zutreffend mit einer Abweisung des Antrags, zumal es sich hier um eine materiellrechtliche Frist handelt vergleiche VwGH vom 18.12.2003, 2002/06/0098). Es kann somit – wegen vorliegender Verspätung des Antrags - dahingestellt bleiben, ob eine der gesetzlichen normierten Ausnahmen von der Kanalanschlussverpflichtung vorgelegen hätte. Weiters verweist die belangte Behörde zu Recht darauf, dass für die gegenständliche Liegenschaft seit 29.03.2017 eine rechtskräftige Kanalanschlussverpflichtung vorliegt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Verfahrensgegenstand nur in der Lösung einer Rechtsfrage bestand (vgl. VwGH vom 19.09.2017, Zl. Ra 2017/01/0276; vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/07/0061).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

, Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Verfahrensgegenstand nur in der Lösung einer Rechtsfrage bestand vergleiche VwGH vom 19.09.2017, Zl. Ra 2017/01/0276; vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/07/0061). 5. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.908.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.