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{'item': 'LVwG-S-3219/001-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 54b§ 9§ 113§ 5§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3219/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 120,-- zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 120,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit

§ 54bAbs. 1 VSt

G den Strafbetrag in der Höhe von € 600,--, zuzüglich der Kostenbeitrage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 60,-- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 120,--, insgesamt sohin € 780,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu bezahlen hat.Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit

, Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in der Höhe von € 600,--, zuzüglich der Kostenbeitrage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 60,-- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 120,--, insgesamt sohin , € 780,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  2. November 2016, ZI. LFS2-V-16 4340/5, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 04.03.2016, 13:00 Uhr bis 14:15 Uhr Ort: *** „*** I – III“, KG ***, Gemeinde ****** „*** römisch eins – III“, KG ***, Gemeinde *** Tatbeschreibung: Sie haben es als das

§ 9Abs. 2 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der HZ Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als verantwortlich Beauftragte zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretungen begangen hat:Sie haben es als das

Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der HZ Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als verantwortlich Beauftragte zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretungen begangen hat: Im Zuge der unangekündigten Überprüfung des Steinbruchs am 04.03.2016 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 14:15 Uhr durch die Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Umwelttechnik, Dipl.Ing (FH) NH, wurde festgestellt, dass folgende luftreinhaltetechnische Auflagenpunkte aus dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.02.2014, Zl.: RU4-U-488/023-2013, nicht bzw. nur teilweise erfüllt waren:

  1. Der Auflagenpunkt 5.1 aus obgenanntem Bescheid lautet: „Befestigte Fahrwege im Betriebsgelände sind durch regelmäßigen Einsatz von Kehrmaschinen staubfrei zu halten.“Am Tag der durchgeführten Überprüfung wurde der Auflagenpunkt 5.1 nicht erfüllt, da die befestigten sowie unbefestigten Fahrwege am Tag der Überprüfung einen leichten bis mittleren Verschmutzungsgrad aufwiesen.
  2. Der Auflagenpunkt 5.1 aus obgenanntem Bescheid lautet: „Befestigte Fahrwege im Betriebsgelände sind durch regelmäßigen Einsatz von Kehrmaschinen staubfrei zu halten.“, , Am Tag der durchgeführten Überprüfung wurde der Auflagenpunkt 5.1 nicht erfüllt, da die befestigten sowie unbefestigten Fahrwege am Tag der Überprüfung einen leichten bis mittleren Verschmutzungsgrad aufwiesen.
  3. Der Auflagenpunkt 5.2 aus obgenanntem Bescheid lautet: „Unbefestigte Flächen und Wege auf denen die internen Fahrbewegungen erfolgen sind durch Berieselung ständig feucht zu halten, soweit dies aufgrund der Wetterbedingungen erforderlich ist.“Am Tag der durchgeführten Überprüfung wurde der angegebene Auflagenpunkt nicht erfüllt (obwohl dieser aufgrund der Wetterbindungen erforderlich gewesen wäre), da sich der hiefür erforderliche Bebrausungswagen in der Firmenniederlassung in *** und somit nicht vor Ort befand. Die befestigten sowie unbefestigten Fahrwege wiesen einen leichten bis mittleren Verschmutzungsgrad auf.Der Auflagenpunkt 5.2 aus obgenanntem Bescheid lautet: „Unbefestigte Flächen und Wege auf denen die internen Fahrbewegungen erfolgen sind durch Berieselung ständig feucht zu halten, soweit dies aufgrund der Wetterbedingungen erforderlich ist.“, , Am Tag der durchgeführten Überprüfung wurde der angegebene Auflagenpunkt nicht erfüllt (obwohl dieser aufgrund der Wetterbindungen erforderlich gewesen wäre), da sich der hiefür erforderliche Bebrausungswagen in der Firmenniederlassung in *** und somit nicht vor Ort befand. Die befestigten sowie unbefestigten Fahrwege wiesen einen leichten bis mittleren Verschmutzungsgrad auf.
  4. Der Auflagenpunkt 5.4 aus obgenanntem Bescheid lautet: „Auf § 6 der Zementverordnung 2007 wird verwiesen: § 6

(1)Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten.“Der Auflagenpunkt 5.4 aus obgenanntem Bescheid lautet: „Auf Paragraph 6, der Zementverordnung 2007 wird verwiesen: Paragraph 6,
(1)Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten.“ Am Tag der durchgeführten Überprüfung wurde der angegebene Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt, da die erforderliche Emissionsminderungstechnik (beispielsweise eine Bebrausungseinrichtung) bei dem südlich von der Waage situierten Vertikalbrecher fehlte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. - 3.: § 193 Abs. 1 MinroG (Mineralrohstoffgesetz) iVm dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.02.2014, Zl.: RU4-U-488/023-2013zu 1. - 3.: Paragraph 193, Absatz eins, MinroG (Mineralrohstoffgesetz) in Verbindung mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.02.2014, Zl.: RU4-U-488/023-2013 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu

  1. € 200,00 56 Stunden § 193 Abs. 1 MinroGParagraph 193, Absatz eins, MinroG zu
  2. € 200,00 56 Stunden § 193 Abs. 1 MinroG“Paragraph 193, Absatz eins, MinroG“ Weiters wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Verhandlungsschrift vom
  3. März 2016 im bergrechtlichen Verfahren (ZI. LFW2-M-0431/001), in welcher das Ergebnis einer unangesagten Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Steinbruches durch die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik am
  4. März 2016 von 13.00 bis 14.15 Uhr wiedergegeben sei. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Verhandlungsschrift vom
  5. März 2016 im bergrechtlichen Verfahren (ZI. LFW2-M-0431/001), in welcher das Ergebnis einer unangesagten Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Steinbruches durch die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik am ,
  6. März 2016 von 13.00 bis 14.15 Uhr wiedergegeben sei. Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Strafverfahren hätte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass am Tag der Überprüfung das Wasserfass kurzfristig zur Reparatur gegeben worden sei, weil ein Reifenschaden vorgelegen habe. Allerdings wäre eine Bebrausung vorhanden gewesen. Für die belangte Behörde hätte kein Zweifel bestanden, an der Glaubwürdigkeit der Amtssachverständigen zu zweifeln. Des Weiteren liege die Aussage des Herrn O vor, welche er im Zuge der Kontrolle getätigt habe und im Protokoll der Abteilung Umwelttechnik festgehalten wäre, wonach „diese Art der Bebrausungseinrichtung sobald als möglich bei dem südlich von der Waage situierten Vertikalbrecher ebenfalls nachgerüstet“ werden würde. Die Wahrnehmung der Amtssachverständigen für Abfalltechnik und die Aussagen des Herrn O zugrundeliegend stehe fest, dass die im Spruch bezeichnete Bebrausungseinrichtung im Tatzeitpunkt nicht vorhanden gewesen wäre. Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde aus, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vorliege. Erschwerend wäre nichts zu werten.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und beantragte die Verfahrenseinstellung gegen ihre Person. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „Am Tag der durchgeführten Überprüfung war das Wasserfass, kurzfristig, weil es einen Reifenschaden hatte, zur Reparatur. Allerdings war die Bebrausung vorhanden, siehe Foto im Anhang.“
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  9. November 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Da keine der Parteien zu dieser Verhandlung erschienen ist, wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Parteien durchgeführt und wurde durch Verlesung der Akten der Verwaltungsbehörde mit der ZI. LFS2-V-16 4340/5 sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der ZI. LVwG-S-3219-2016 Beweis erhoben.
  10. Feststellungen: Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  11. Februar 2014, RU4-U-488/023-2013, wurde der HZ Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung für das beantragte und unter Spruchpunkt E) zusammengefasst dargestellte Vorhaben „Erweiterung Steinbruch ***“ – Erweiterung eines bestehenden Kalk- und Dolomitsteinbruchs samt dazugehöriger Bergbauanlagen in der Gemeinde *** auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** und Nr. *** und *** der KG *** (Abbaufeld *** IV mit einer Fläche von 117.488 m²) unter Bezugnahme auf das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie unter Vorschreibung diverser Auflagen, Maßnahmen und Befristungen erteilt. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  12. Februar 2014, RU4-U-488/023-2013, wurde der HZ Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung für das beantragte und unter Spruchpunkt E) zusammengefasst dargestellte Vorhaben „Erweiterung Steinbruch ***“ – Erweiterung eines bestehenden Kalk- und Dolomitsteinbruchs samt dazugehöriger Bergbauanlagen in der Gemeinde *** auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** und Nr. *** und *** der KG *** (Abbaufeld *** römisch vier mit einer Fläche von 117.488 m²) unter Bezugnahme auf das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie unter Vorschreibung diverser Auflagen, Maßnahmen und Befristungen erteilt. Die Genehmigung wurde unter anderem unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: 5.
  13. Befestigte Fahrwege im Betriebsgelände sind durch regelmäßigen Einsatz von Kehrmaschinen staubfrei zu halten. 5.
  14. Unbefestigte Flächen und Wege auf denen die internen Fahrbewegungen erfolgen sind durch Berieselung ständig feucht zu halten, soweit dies aufgrund der Wetterbedingungen erforderlich ist. 5.
  15. Auf § 6 der Zementverordnung 2007 wird verwiesen:5.
  16. Auf Paragraph 6, der Zementverordnung 2007 wird verwiesen: § 6

(1)Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten.Paragraph 6,
(1)Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten. Am
  1. März 2016 zwischen 13.00 und 14.15 Uhr war im Bereich des Vertikalbrechers (südlich situiert von der Waage), der zu diesem Zeitpunkt in Betrieb war, eine permanente Staubentwicklung gegeben. Eine technische Emissionsminderungseinrichtung, wie zB eine Bebrausungseinrichtung, fehlte im Bereich dieses Vertikalbrechers. Die befestigten sowie unbefestigten Fahrwege wiesen zu diesem Zeitpunkt einen leichten bis mittleren Verschmutzungsgrad auf. Das anlagenzugehörige Wasserfass für die Kehrmaschine sowie der Bebrausungswagen, welcher zur Befeuchtung der unbefestigten Fahrwege eingesetzt wird, befanden sich nach der „Überwinterung“ noch in der Firmenniederlassung in *** und wurden die vorgeschriebenen Reinigungs- und Befeuchtungsmaßnahmen im Überprüfungszeitpunkt nicht durchgeführt, obwohl diese aufgrund der Wetterbedingungen erforderlich gewesen wären.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus dem in diesem Akt inne liegenden Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik samt Fotodokumentation und werden im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin substantiiert auch nicht bestritten. Von der Einschreiterin wird lediglich vorgebracht, dass “im Zeitpunkt der Überprüfung“ ein Wasserfass aufgestellt und eine Bebrausung vorhanden gewesen wäre. Die belangte Behörde hat die Nichteinhaltung der Auflagen im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Amtssachverständige am
  3. März 2016 der Rechtsmittelweberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Ein Vorbringen, welches sich auf den angelasteten Tatzeitpunkt bezieht, wurde von der Beschwerdeführerin erkennbar nicht erstattet: Nachdem der Beschwerdeführerin von der Strafbehörde am Beginn des Strafverfahrens irrtümlich die Nichteinhaltung der Auflagen im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung, also am
  4. März 2016, vorgeworfen wurde und die Einschreiterin – bezogen auf dieses Datum – das gleiche Vorbringen wie nunmehr im Beschwerdeverfahren erstattet hat, geht das erkennende Gericht nämlich davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin die Einhaltung der Auflagen zum
  5. März 2016 behauptet, welches Vorbringen – bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Tatzeitpunkt – im Beschwerdeverfahren nicht beachtlich ist. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotodokumentation ist auch nicht erkennbar, an welchem Tag diese angefertigt wurde. Im Übrigen konnten die Feststellungen aufgrund der von der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik angefertigten Fotodokumentation am
  6. März 2016 zweifelsfrei getroffen werden und decken sich diese mit den Angaben des für die Konsensinhaberin beim Lokalaugenschein am
  7. März 2016 anwesenden Leiters des verfahrensgegenständlichen Steinbruches, Herrn O.
  8. Rechtslage: § 193 Abs. 1 MinroG lautet wie folgt: Paragraph 193, Absatz eins, MinroG lautet wie folgt: Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Personen, die eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

§ 113Abs. 1 Minro

G hat der Gewinnungsbetriebsplan unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 leg.cit insbesondere (Z.1) den Planungszeitraum und (Z.2) die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralölischen Rohstoffe sowie des vorgesehenen Speicherns zu enthalten.

Paragraph 113, Absatz eins, MinroG hat der Gewinnungsbetriebsplan unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, leg.cit insbesondere (Ziffer eins,) den Planungszeitraum und (Ziffer 2,) die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralölischen Rohstoffe sowie des vorgesehenen Speicherns zu enthalten. Die der Bergbauberechtigten vorgeschriebenen Auflagen wurden auf Rechtsgrundlage des § 116 Abs. 1 MinroG angeordnet.Die der Bergbauberechtigten vorgeschriebenen Auflagen wurden auf Rechtsgrundlage des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG angeordnet. Zur Nichteinhaltung von Auflagen ist grundsätzlich festzuhalten: Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen vergleiche VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen vergleiche zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 367, GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (zB VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Die hinreichend bestimmten und rechtskräftigen Auflagen 5.1, 5.2 und 5.4 wurden wie festgestellt von der Bergbauberechtigten im angelasteten Tatzeitpunkt nicht eingehalten, sodass die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten die ihr vorgeworfenen Übertretungen des § 193 Abs. 1 MinroG iVm mit den genannten Auflagen des Genehmigungsbescheides objektiv zu verantworten hat.Die hinreichend bestimmten und rechtskräftigen Auflagen 5.1, 5.2 und 5.4 wurden wie festgestellt von der Bergbauberechtigten im angelasteten Tatzeitpunkt nicht eingehalten, sodass die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten die ihr vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 193, Absatz eins, MinroG in Verbindung mit mit den genannten Auflagen des Genehmigungsbescheides objektiv zu verantworten hat. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um Ungehorsamsdelikte handelt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um Ungehorsamsdelikte handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da auch eine Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen und hat die Beschwerdeführerin somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu den Spruchpunkten 1. bis 3. zu verantworten. 7. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurden keine Milderungs- und Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt und pro Spruchpunkt eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden pro Tathandlung). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen im nicht unerheblichen Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einholung einer Bergbauberechtigung zur Durchführung von Bergbautätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 MinroG und Beachtung des Umfanges einer Genehmigung und der vorgeschriebenen Auflagen liegt im Bereich des Bergrechtes insbesondere damit begründet, dass nur so sichergestellt wird, dass bergbautechnische Maßnahmen nach den Zielen und Grundsätzen des Bergrechtes gesetzt werden. Ein mangelndes Verschulden für den nicht konsensgemäßen Bergbaubetrieb konnte die Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen im nicht unerheblichen Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einholung einer Bergbauberechtigung zur Durchführung von Bergbautätigkeiten iSd Paragraph 2, Absatz eins, MinroG und Beachtung des Umfanges einer Genehmigung und der vorgeschriebenen Auflagen liegt im Bereich des Bergrechtes insbesondere damit begründet, dass nur so sichergestellt wird, dass bergbautechnische Maßnahmen nach den Zielen und Grundsätzen des Bergrechtes gesetzt werden. Ein mangelndes Verschulden für den nicht konsensgemäßen Bergbaubetrieb konnte die Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Erschwerende und mildernde Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei solchen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Der Beschwerdeführerin ist vor Augen zu führen, dass sie mit diesen Tathandlungen gegen fundamentale Rechtsvorschriften des Bergrechtes verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden. Den von der Verwaltungsbehörde zu Grunde gelegten persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wurde von ihr nicht entgegen getreten, sodass auch das erkennende Gericht von diesen angenommenen Grundlagen ausgeht. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung dessen, dass die Strafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe pro Tathandlung samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten, welche die Beschuldigte zu verantworten hat, gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten, welche die Beschuldigte zu verantworten hat, gering sind. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3219.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.