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{'item': 'LVwG-S-917/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-917/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. AT, ***, ***, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.03.2017, NKS2-V-16 107362/5, betreffend Übertretung des ASchG, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bestrafte Ing. AT mit Straferkenntnis vom 14.03.2017, NKS2-V-16 107362/5, wegen einer Übertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 90 Abs. 1 BauV mit einer Geldstrafe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden), zuzüglich 110 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren.Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bestrafte Ing. AT mit Straferkenntnis vom 14.03.2017, NKS2-V-16 107362/5, wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, BauV mit einer Geldstrafe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden), zuzüglich 110 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der F GmbH mit Sitz in *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten zu haben, dass dieses Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretung begangen habe:Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der F GmbH mit Sitz in *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten zu haben, dass dieses Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretung begangen habe: Anlässlich einer durch ein Organ des Arbeitsinspektorates *** durchgeführten Überprüfung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der PI *** sei festgestellt worden, dass der Arbeitnehmer JS, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, die nicht durchbruchsichere Dachfläche (Dachdeckung aus Faserzementwellplatten und Wellplatten aus Kunststoff) betreten habe, obwohl keine Sicherungsmaßnahmen gemäß § 90 Abs.2 bis 7 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) getroffen worden seien (Dachneigung ca. 15°, Absturzhöhe ca. 5,5 m). Dadurch wurde § 90 Abs.1 iVm Abs. 2, 4 und 5 der BauV, BGBl. Nr. 340/1994 i.d.g.F. übertreten worden, wonach nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden dürften, wenn Sicherungsmaßnahmen (geeignete Maßnahmen gegen Durchbrechen wie Anlässlich einer durch ein Organ des Arbeitsinspektorates *** durchgeführten Überprüfung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der PI *** sei festgestellt worden, dass der Arbeitnehmer JS, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, die nicht durchbruchsichere Dachfläche (Dachdeckung aus Faserzementwellplatten und Wellplatten aus Kunststoff) betreten habe, obwohl keine Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 90, Absatz 2 bis 7 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) getroffen worden seien (Dachneigung ca. 15°, Absturzhöhe ca. 5,5 m). Dadurch wurde Paragraph 90, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 4 und 5 der BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, i.d.g.F. übertreten worden, wonach nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden dürften, wenn Sicherungsmaßnahmen (geeignete Maßnahmen gegen Durchbrechen wie Unterkonstruktionen, Lauf- und Arbeitsstege oder Dachleitern bzw. Schutzmaßnahmen gegen Absturz ins Innere des Bauwerkes) nach § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen worden seien.Unterkonstruktionen, Lauf- und Arbeitsstege oder Dachleitern bzw. Schutzmaßnahmen gegen Absturz ins Innere des Bauwerkes) nach Paragraph 90, Absatz 2 bis 7 BauV getroffen worden seien. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Ing. AT, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH, fristgerecht Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen des Arbeitsunfalls, bei welchem der Arbeitnehmer JS schwer verletzt worden sei, zu *** des BG *** gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren wegen §§ 88

(1), 88
(4)1. Fall StGB geführt worden sei. Es sei ihm zur Last gelegt worden, dass der Arbeitnehmer JS aufgrund einer fehlenden Absicherung abgestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Nach Anberaumung einer Hauptverhandlung durch das BG *** habe er als Angeklagter jenes Verfahrens eine umfangreiche Verantwortung erstattet und eine Diversion beantragt. Mit Beschluss vom 30.01.2017 habe das BG *** das Verfahren gegen ihn gemäß §§ 199, 204 StPO vorläufig eingestellt, wobei die Einstellung davon abhängig gemacht worden sei, dass er einen Pauschalkostenbeitrag von 250 Euro bezahle. Der Verein NEUSTART sei ersucht worden, den Tatausgleich durchzuführen. Er habe den Pauschalkostenbeitrag bezahlt, am 04.04.2017 sei beim Verein NEUSTART der Tatausgleich durchgeführt worden und er habe dem verletzten Arbeitnehmer JS den Betrag von 1.500 Euro, wie bereits zuvor im Diversionsantrag angeboten, bezahlt. Es liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Mehrfachbestrafung gemäß Gegen dieses Straferkenntnis erhob Ing. AT, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH, fristgerecht Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen des Arbeitsunfalls, bei welchem der Arbeitnehmer JS schwer verletzt worden sei, zu *** des BG *** gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren wegen Paragraphen 88,
(1), 88
(4)
  1. Fall StGB geführt worden sei. Es sei ihm zur Last gelegt worden, dass der Arbeitnehmer JS aufgrund einer fehlenden Absicherung abgestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Nach Anberaumung einer Hauptverhandlung durch das BG *** habe er als Angeklagter jenes Verfahrens eine umfangreiche Verantwortung erstattet und eine Diversion beantragt. Mit Beschluss vom 30.01.2017 habe das BG *** das Verfahren gegen ihn gemäß Paragraphen 199, 204, StPO vorläufig eingestellt, wobei die Einstellung davon abhängig gemacht worden sei, dass er einen Pauschalkostenbeitrag von 250 Euro bezahle. Der Verein NEUSTART sei ersucht worden, den Tatausgleich durchzuführen. Er habe den Pauschalkostenbeitrag bezahlt, am 04.04.2017 sei beim Verein NEUSTART der Tatausgleich durchgeführt worden und er habe dem verletzten Arbeitnehmer JS den Betrag von 1.500 Euro, wie bereits zuvor im Diversionsantrag angeboten, bezahlt. Es liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Mehrfachbestrafung gemäß Art. 4 des
  2. ZP zur EMRK vor. Das Verwaltungsstrafrecht sei gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht subsidiär. Voraussetzung dafür sei, dass es sich um den Lebenssachverhalt, d.h. dasselbe faktische Verhalten handle. Das treffe im vorliegenden Fall zu. Weitere Voraussetzung sei nach der Judikatur des VfGH, dass der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpfe, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfalle, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasse. Auch das treffe im gegenständlichen Fall zu. Im gerichtlichen Strafverfahren vor dem BG *** sei nur das weitere Tatbestandselement der Körperverletzung hinzugetreten. Es seien sämtliche Tatbestandselemente des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens umfasst worden. Das habe der VwGH in einem unmittelbar vergleichbaren Fall (Erkenntnis vom 29.05.2015, 2012/02/0238) bejaht. Das Straferkenntnis verstoße daher gegen das Verbot der Doppelbestrafung.Artikel 4, des
  3. ZP zur EMRK vor. Das Verwaltungsstrafrecht sei gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht subsidiär. Voraussetzung dafür sei, dass es sich um den Lebenssachverhalt, d.h. dasselbe faktische Verhalten handle. Das treffe im vorliegenden Fall zu. Weitere Voraussetzung sei nach der Judikatur des VfGH, dass der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpfe, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfalle, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasse. Auch das treffe im gegenständlichen Fall zu. Im gerichtlichen Strafverfahren vor dem BG *** sei nur das weitere Tatbestandselement der Körperverletzung hinzugetreten. Es seien sämtliche Tatbestandselemente des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens umfasst worden. Das habe der VwGH in einem unmittelbar vergleichbaren Fall (Erkenntnis vom 29.05.2015, 2012/02/0238) bejaht. Das Straferkenntnis verstoße daher gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Am 14.04.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Dem Arbeitsinspektorat *** wurde die Beschwerde zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass es sich um eine Rechtsfrage handle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 08.08.2016 ereignete sich auf der Baustelle der Firma F GmbH mit Sitz in ***, ***, ein Arbeitsunfall, bei dem der Arbeitnehmer JS, geb. ***, nachdem er die nicht durchbruchssichere Dachfläche (Dachdeckung aus Faserzementwellplatten und Wellplatten aus Kunststoff) betrat, obwohl keine Sicherungsmaßnahmen gemäß § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen worden waren (Dachneigung: ca. 15 %, Absturzhöhe: ca. 5,5 m), durch das Dach brach und abstürzte. Der Arbeitnehmer wurde dabei verletzt. Am 08.08.2016 ereignete sich auf der Baustelle der Firma F GmbH mit Sitz in ***, ***, ein Arbeitsunfall, bei dem der Arbeitnehmer JS, geb. ***, nachdem er die nicht durchbruchssichere Dachfläche (Dachdeckung aus Faserzementwellplatten und Wellplatten aus Kunststoff) betrat, obwohl keine Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 90, Absatz 2 bis 7 BauV getroffen worden waren (Dachneigung: ca. 15 %, Absturzhöhe: ca. 5,5 m), durch das Dach brach und abstürzte. Der Arbeitnehmer wurde dabei verletzt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH und somit der gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH und somit der gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche. Wegen dieses Vorfalls wurde vom BG *** gegen den Beschwerdeführer zur Zl. *** ein gerichtliches Strafverfahren wegen §§ 88
(1), 88
(4)1. Fall StGB geführt. Es wurde ihm zur Last gelegt, dass der Arbeitnehmer JS aufgrund einer fehlenden Absicherung abgestürzt sei und sich verletzt habe. Wegen dieses Vorfalls wurde vom BG *** gegen den Beschwerdeführer zur Zl. *** ein gerichtliches Strafverfahren wegen Paragraphen 88,
(1), 88
(4)1. Fall StGB geführt. Es wurde ihm zur Last gelegt, dass der Arbeitnehmer JS aufgrund einer fehlenden Absicherung abgestürzt sei und sich verletzt habe. Mit Beschluss vom 30.01.2017 des BG *** zur Zl. *** wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 199, 204 StPO vorläufig eingestellt, wobei die Einstellung davon abhängig gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 388 Abs. 2 StPO einen Pauschalkostenbeitrag von Mit Beschluss vom 30.01.2017 des BG *** zur Zl. *** wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 199, 204, StPO vorläufig eingestellt, wobei die Einstellung davon abhängig gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 388, Absatz 2, StPO einen Pauschalkostenbeitrag von 250 Euro bezahlt. Der Pauschalkostenbeitrag wurde bezahlt, am 04.04.2017 wurde der Tatausgleich durchgeführt und der Beschwerdeführer bezahlte dem verletzten Arbeitnehmer den Betrag von 1.500 Euro. Diese Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den Angaben im Strafantrag des AI ***. Der vorliegende Arbeitsunfall wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: § 90 BauV:Paragraph 90, BauV:
(1)Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.
(1)Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 bis 7 getroffen sind.
(2)Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
  1. Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,
  2. Lauf- und Arbeitsstege,
  3. Dachleitern.
(3)Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 ° und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 °, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 ° mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 ° mit Stufen versehen sein.
(4)Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 ° bis 75 ° verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 ° dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.
(5)Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:
  1. Unterdachkonstruktionen nach Abs. 2 Z 1,Unterdachkonstruktionen nach Absatz 2, Ziffer eins,,
  2. Fanggerüste nach § 59 Abs. 2 bis 5,Fanggerüste nach Paragraph 59, Absatz 2 bis 5,
  3. Auffangnetze nach § 10 Abs. 2,Auffangnetze nach Paragraph 10, Absatz 2,,
  4. die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.
(6)Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muss entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
(7)Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, dass durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre. § 88 StGB:Paragraph 88, StGB:
(1)Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
  1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
  2. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, , aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
(3)In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.
(3)In den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.
(4)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. § 130 Abs. 5 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 147/2006:Paragraph 130, Absatz 5, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006: Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7.260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14.530 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
  1. den nach dem
  2. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
  3. die nach dem
  4. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält. § 22 Abs.1 VStG:Paragraph 22, Absatz eins, VStG: Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Art. 4 Abs. 1
  5. ZPEMRK besagt (in der deutschen Übersetzung), dass niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.Artikel 4, Absatz eins,
  6. ZPEMRK besagt (in der deutschen Übersetzung), dass niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. § 130 Abs. 5 Z 1 wie auch § 130 Abs. 1 Z 15 und Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzG - ASchG, BGBl 450/1994, sind - für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung - einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4
  7. ZP EMRK berücksichtigenden Interpretation zugänglich. Die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs. 5 Z 1 bzw. Abs. 1 Z 15 und Z 16 ASchG aus.Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, wie auch Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzG - ASchG, Bundesgesetzblatt 450 aus 1994,, sind - für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung - einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4,
  8. ZP EMRK berücksichtigenden Interpretation zugänglich. Die Bestrafung nach Paragraph 80, bzw. Paragraph 88, StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, bzw. Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, ASchG aus. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens in seinem Urteil vom
  9. Oktober 1998, G 51/97 ua, betreffend einen Fall, in dem ebenfalls die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GesmbH & Co KG gemäß § 9 Abs. 1 VStG) zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, bei dem Arbeitnehmer schwer verletzt worden waren, in Fällen, in denen wie hier eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG als auch unter die des § 80 bzw. § 88 StGB fällt, festgestellt, dass in der Regel davon auszugehen sein wird, dass das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung gemäß § 80 bzw. § 88 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Delikts des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG vollständig erschöpft.Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens in seinem Urteil vom
  10. Oktober 1998, G 51/97 ua, betreffend einen Fall, in dem ebenfalls die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GesmbH & Co KG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, bei dem Arbeitnehmer schwer verletzt worden waren, in Fällen, in denen wie hier eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG als auch unter die des Paragraph 80, bzw. Paragraph 88, StGB fällt, festgestellt, dass in der Regel davon auszugehen sein wird, dass das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung gemäß Paragraph 80, bzw. Paragraph 88, StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Delikts des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG vollständig erschöpft. Im Erkenntnis vom 29.05.2015, 2012/02/0238 schloss sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung an. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des (später eingestellten) Strafverfahrens sowie des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens waren, steht im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann in Anbetracht der obigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes dazu nicht die Rede sein. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1
  11. ZPEMRK und daher unzulässig.Im Erkenntnis vom 29.05.2015, 2012/02/0238 schloss sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung an. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des (später eingestellten) Strafverfahrens sowie des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens waren, steht im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen (Paragraph 130, ASchG und Paragraph 88, StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des Paragraph 88, StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des Paragraph 130, ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann in Anbetracht der obigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes dazu nicht die Rede sein. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Artikel 4, Absatz eins,
  12. ZPEMRK und daher unzulässig. Diese Ansicht vertrat auch der EGMR in einem österreichischen Fall, in dem er ausgehend von einem Arbeitsunfall (tödlicher Absturz eines Arbeiters von einem Gerüst) zur Konkurrenz eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer nach Einstellung der Vorerhebungen durch den Bezirksanwalt gemäß § 90 StPO in der Fassung vor der Strafprozessreform BGBl. I Nr. 19/2004 erfolgten verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung nach § 130 Abs. 1 Diese Ansicht vertrat auch der EGMR in einem österreichischen Fall, in dem er ausgehend von einem Arbeitsunfall (tödlicher Absturz eines Arbeiters von einem Gerüst) zur Konkurrenz eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und einer nach Einstellung der Vorerhebungen durch den Bezirksanwalt gemäß Paragraph 90, StPO in der Fassung vor der Strafprozessreform Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, erfolgten verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung nach Paragraph 130, Absatz eins, Z 16 ASchG in Verbindung mit diversen Bestimmungen der BauV feststellte, dass die Anklage gegen den dortigen Beschwerdeführer im Strafverfahren, nämlich sein Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmten (Urteil vom
  13. September 2008, Müller v. Austria (No. 2), Nr. 28034/04, Rz 32).Ziffer 16, ASchG in Verbindung mit diversen Bestimmungen der BauV feststellte, dass die Anklage gegen den dortigen Beschwerdeführer im Strafverfahren, nämlich sein Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmten (Urteil vom
  14. September 2008, Müller v. Austria (No. 2), Nr. 28034/04, Rz 32). Die Auslegung des Begriffes Strafe hat sich an Art 4
  15. ZPEMRK bzw Art 6 EMRK zu orientieren. Erfasst werden daher nicht bloß Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG (Abs 1), sondern – im Wege des Abs 2 – auch gerichtlich zu ahnende Delikte (etwa iSd StGB, SMG und dgl, daher auch bspw diversionelle Erledigungen) sowie sonstige, von Verwaltungsbehörden zu verhängende Strafen iSd Strafbegriffes der EMRK (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, § 22 Rz 2).Die Auslegung des Begriffes Strafe hat sich an Artikel 4,
  16. ZPEMRK bzw Artikel 6, EMRK zu orientieren. Erfasst werden daher nicht bloß Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG (Absatz eins,), sondern – im Wege des Absatz 2, – auch gerichtlich zu ahnende Delikte (etwa iSd StGB, SMG und dgl, daher auch bspw diversionelle Erledigungen) sowie sonstige, von Verwaltungsbehörden zu verhängende Strafen iSd Strafbegriffes der EMRK vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Paragraph 22, Rz 2). Auch die Diversion nach dem Konzept des Art 4
  17. ZPMRK kann die Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung herstellen. Die Diversion hat überdies im innerstaatlichen Recht formelle wie auch materielle Rechtskraftwirkung (vgl Thienel/ Hauenschild, JBl 2004, 153ff).Auch die Diversion nach dem Konzept des Artikel 4,
  18. ZPMRK kann die Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung herstellen. Die Diversion hat überdies im innerstaatlichen Recht formelle wie auch materielle Rechtskraftwirkung vergleiche Thienel/ Hauenschild, JBl 2004, 153ff). Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 4
  19. ZPMRK ordnet an, dass »niemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden [darf]« (»ne bis in idem«); Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Art 4
  20. ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot: Ab der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren ist nicht nur eine zweite Entscheidung, sondern ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig.Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikel 4,
  21. ZPMRK ordnet an, dass »niemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden [darf]« (»ne bis in idem«); Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Artikel 4,
  22. ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot: Ab der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren ist nicht nur eine zweite Entscheidung, sondern ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig. Da im vorliegenden Fall festgestellt wurde, dass im gerichtlichen Verfahren dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft wurde, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden hat und durch die diversionelle Erledigung und Einstellung des Strafverfahrens eine Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren vorliegt, war die gegenständliche Bestrafung daher unzulässig. Aus diesem Grund ist der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Da im vorliegenden Fall festgestellt wurde, dass im gerichtlichen Verfahren dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft wurde, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden hat und durch die diversionelle Erledigung und Einstellung des Strafverfahrens eine Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren vorliegt, war die gegenständliche Bestrafung daher unzulässig. Aus diesem Grund ist der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.917.001.2017

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