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{'item': 'LVwG-AV-111/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-111/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des GR in ***, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.12.2016, Zl. 2113/2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des GR in ***, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.12.2016, Zl. 2113 aus 2016,, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Bauvollendungsfrist des mit Bescheid vom 14.10.2008, AZ. Bau-0021/2008 (GZ 1498/0/2008) bewilligten Bauvorhabens bis zum 31.03.2018 verlängert.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Bauvollendungsfrist des mit Bescheid vom 14.10.2008, AZ. Bau-0021/2008 (GZ 1498/0/2008) bewilligten Bauvorhabens bis zum 31.03.2018 verlängert.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.10.2008, AZ. Bau-0021/2008, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Unterkellerung des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines PKW-Abstellplatzes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Am 06.07.2009 teilte die Bauunternehmung RB GmbH der Baubehörde in *** mit, dass sie für das genannte Bauvorhaben die Bauführung übernehme und mit der Bauausführung ab sofort begonnen werde. Mit Bescheid vom 30.09.2010 wurde aufgrund des Umstandes, dass die Bauarbeiten ohne Vorlage eines unter Auflage 3 des Baubewilligungsbescheides geforderten statischen Attests durchgeführt wurden, gemäß § 28 NÖ Bauordnung 1996 und § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Einstellung der Arbeiten verfügt. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung ein.Mit Bescheid vom 30.09.2010 wurde aufgrund des Umstandes, dass die Bauarbeiten ohne Vorlage eines unter Auflage 3 des Baubewilligungsbescheides geforderten statischen Attests durchgeführt wurden, gemäß Paragraph 28, NÖ Bauordnung 1996 und Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Einstellung der Arbeiten verfügt. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Mit Schreiben vom 07.10.2010 wurde der Behörde vom Bauführer eine statische Berechnung übermittelt, wonach das bestehende Mischmauerwerk auch bei Unterkellerung ausreichende Stand- und Tragsicherheit aufweisen würde. Der Bausachverständige der Gemeinde bestätigte in einem E-Mail an die Gemeinde vom 07.10.2010 die Plausibilität des Nachweises und die Attestierung der Tragfähigkeit und stellte fest, dass die Weiterführung der Arbeiten am gegenständlichen Objekt sofort erfolgen könne. Im weiteren Verfahren bestätigte die Marktgemeinde *** schließlich mit Schreiben vom 16.08.2011 das Außerkrafttreten des angefochtenen Mandatsbescheides, zumal binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Jedoch wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die Auflage 3 der Baubewilligung nicht erfüllt sei, da sich das vorgelegte Gutachten nur auf einen Kellerraum und nicht auf die eingereichte Vollunterkellerung sowie das Bestandsobjekt beziehen würde. Mit Schreiben vom 30.11.2011 wurde der Baubehörde ungeachtet der Tatsache, dass bereits das bisherige Gutachten die gesamte Unterkellerung umfasse und daher als ausreichend anzusehen sei, eine Ergänzung des statischen Gutachtens vorgelegt. In der Folge vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2014 die Verlängerung der Bauvollendungsfrist beantragt und wurde diese Verlängerung mit Bescheid vom 02.04.2014 auf die Dauer von zwei Jahren ab Ausstellung des Bescheides, somit bis zum 02.04.2016, bewilligt. Mit Antrag vom 28.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Erstreckung der Bauvollendungsfrist. Begründend führte er aus, dass vier neue Kellerräume bewilligt worden seien, von denen bereits zwei ausgeführt worden seien. Die Fertigstellung des noch nicht fertiggestellten Teils des Bauvorhabens sei bis zum 31.03.2018 problemlos durchzuführen. Die Verlängerung der Ausführungsfrist sei notwendig, weil er die Neugestaltung der Gemeindestraße vor seinem Grundstück abwarten wolle und er im Vorfeld dessen seine Grundstückseinfahrt verändern sowie im Zuge dessen den unmittelbar daneben geplanten Kellerraum errichten möchte. Mit Bescheid vom 30.05.2016 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag auf neuerliche Verlängerung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.10.2008 (gemeint wohl: Bescheid vom 02.04.2014) gesetzten Frist zur Vollendung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ab. Die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits der Fristverlängerungsantrag vom 21.03.2014 wortgleich damit begründet worden sei, dass von den vier bewilligten Kellerräumen zwei bereits ausgeführt worden seien und habe sich somit am Baufortschritt seit 21.03.2014 nichts verändert. Weiters wurden die Ergebnisse der baubehördlichen Überprüfung vom 28.11.2016 erläutert. Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer auf die Neugestaltung der Gemeindestraße warten wolle, mache er die Vollendung des Bauwerks erneut von externen, von ihm nicht beeinflussbaren Gegebenheiten abhängig und könne im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die belangte Behörde verweist hier auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2014, Zl. Ro 2014/05/0002) davon ausgegangen werden, dass die Vollendung des Bauvorhabens auf Grund des bisherigen Baufortschrittes nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erwartet werden könne. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) vor, dass der Behörde bei der Entscheidung über die Fristverlängerung keinerlei Ermessen eingeräumt sei, sofern nur die beiden Voraussetzungen – der rechtzeitigen Beantragung einerseits und der Möglichkeit der Vollendung binnen angemessener Nachfrist andererseits – erfüllt seien. Aufgrund der fristgerechten Antragstellung hätte die belangte Behörde zu klären gehabt, ob das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschrittes innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden könne. Derartige Ermittlungen seien völlig unterblieben. Die Motivationslage für die Einbringung eines Verlängerungsantrages habe vollkommen außer Betracht zu bleiben. Bei Vorliegen der beiden Tatbestandsvoraussetzungen müsse die Behörde zur Ausmittelung der Angemessenheit der von Amts wegen zu setzenden Nachfrist verschiedene Kriterien würdigen und im Rahmen einer nachvollziehbaren Begründung darlegen, wobei allenfalls auch eine kürzere als die beantragte Frist zu gewähren sei, jedoch nicht der Antrag auf Verlängerung abgewiesen werden dürfe. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) vor, dass der Behörde bei der Entscheidung über die Fristverlängerung keinerlei Ermessen eingeräumt sei, sofern nur die beiden Voraussetzungen – der rechtzeitigen Beantragung einerseits und der Möglichkeit der Vollendung binnen angemessener Nachfrist andererseits – erfüllt seien. Aufgrund der fristgerechten Antragstellung hätte die belangte Behörde zu klären gehabt, ob das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschrittes innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden könne. Derartige Ermittlungen seien völlig unterblieben. Die Motivationslage für die Einbringung eines Verlängerungsantrages habe vollkommen außer Betracht zu bleiben. Bei Vorliegen der beiden Tatbestandsvoraussetzungen müsse die Behörde zur Ausmittelung der Angemessenheit der von Amts wegen zu setzenden Nachfrist verschiedene Kriterien würdigen und im Rahmen einer nachvollziehbaren Begründung darlegen, wobei allenfalls auch eine kürzere als die beantragte Frist zu gewähren sei, jedoch nicht der Antrag auf Verlängerung abgewiesen werden dürfe. In rechtlicher Hinsicht sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Im konkreten Fall wurde der Antrag auf Fristverlängerung am 28.03.2016 gestellt, weshalb das Verfahren nach der NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. § 24 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 24, NÖ BO 2014 lautet: „Ausführungsfristen

(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
  1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht - binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder - binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
  2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
  3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.Das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn,
  4. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht, - binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder, - binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,,
  5. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im, Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder,
  6. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1 oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 werden dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, werden dadurch nicht berührt.
(2)Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.
(2)Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2,, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.
(3)Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
(3)Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
(4)Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn- dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und- das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.
(4)Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn, - dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und, - das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des, NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, und den, sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.
(5)Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn- der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und- das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
(5)Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn, - der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und, - das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet, werden kann.
(6)Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4 und 5 begonnen worden ist. Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.
(6)Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15, erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach Paragraph 15, Absatz 4 und 5 begonnen worden ist. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß.
(7)Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Abs. 1 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
(7)Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Absatz eins, vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
(8)Die Zeit eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.“ Zur Beschwerde wird Nachfolgendes erwogen: Festzustellen ist zunächst, dass der Antrag vom 28.03.2016 fristgerecht vor Ablauf der mit 02.04.2016 festgelegten Bauvollendungsfrist gestellt wurde. Zu prüfen ist daher (ausschließlich) in einem weiteren Schritt, ob im Sinne des § 24 Abs. 5 NÖ BO 2014 das Bauvorhaben auf Grund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass bei Vorliegen der beiden Tatbestandsvoraussetzungen der Gesetzgeber keine Möglichkeit dafür einräumt, einen Verlängerungsantrag zur Gänze abzuweisen.Festzustellen ist zunächst, dass der Antrag vom 28.03.2016 fristgerecht vor Ablauf der mit 02.04.2016 festgelegten Bauvollendungsfrist gestellt wurde. Zu prüfen ist daher (ausschließlich) in einem weiteren Schritt, ob im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5, NÖ BO 2014 das Bauvorhaben auf Grund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass bei Vorliegen der beiden Tatbestandsvoraussetzungen der Gesetzgeber keine Möglichkeit dafür einräumt, einen Verlängerungsantrag zur Gänze abzuweisen. Eine Verlängerung der Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nicht deshalb zu versagen, weil der Behörde nach Erlassung des Bewilligungsbescheides Ermittlungsergebnisse zukamen, die im Falle der Kenntnis zur Versagung der Bewilligung geführt hätte. Die Behörde hat jedoch Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Baubewilligungsbescheides zu beachten und die beantragte Verlängerung der Ausführungsfristen dann zu verweigern, wenn auf deren Grundlage die Baubewilligung bei einem Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan unzulässig wäre. Insofern der angefochtene Bescheid darauf eingeht, dass der Keller in leicht geänderter Ausführung errichtet und ein Fenster in anderer Größe eingebaut worden sei, so wäre dies Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens bzw. einer nachträglichen Abänderungsbewilligung. Eine darüber hinausgehende Sanktion, dass damit die konsensgemäße Ausführung verwirkt ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2002, Zl. 99/05/0146). Dass die „leichten Abänderungen“ in irgendeiner Form eine – nicht bewilligungsfähige – Unzulässigkeit des Bauwerkes bewirken würden, erschließt sich weder aus der Bezug habenden Niederschrift vom 28.11.2016 noch sonst aus dem Verfahrensakt. Im Gegenteil wurde im Zuge der genannten Überprüfung vielmehr festgestellt, dass die vorgefundene Bauführung aus rein technischer Sicht nicht üblich, jedoch möglich ist. Bei zeitlich versetzter Bauführung sind die gesetzten Maßnahmen aus rein technischer Sicht jedenfalls zielführend. Eine Verlängerung der Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nicht deshalb zu versagen, weil der Behörde nach Erlassung des Bewilligungsbescheides Ermittlungsergebnisse zukamen, die im Falle der Kenntnis zur Versagung der Bewilligung geführt hätte. Die Behörde hat jedoch Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Baubewilligungsbescheides zu beachten und die beantragte Verlängerung der Ausführungsfristen dann zu verweigern, wenn auf deren Grundlage die Baubewilligung bei einem Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan unzulässig wäre. Insofern der angefochtene Bescheid darauf eingeht, dass der Keller in leicht geänderter Ausführung errichtet und ein Fenster in anderer Größe eingebaut worden sei, so wäre dies Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens bzw. einer nachträglichen Abänderungsbewilligung. Eine darüber hinausgehende Sanktion, dass damit die konsensgemäße Ausführung verwirkt ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2002, Zl. 99/05/0146). Dass die „leichten Abänderungen“ in irgendeiner Form eine – nicht bewilligungsfähige – Unzulässigkeit des Bauwerkes bewirken würden, erschließt sich weder aus der Bezug habenden Niederschrift vom 28.11.2016 noch sonst aus dem Verfahrensakt. Im Gegenteil wurde im Zuge der genannten Überprüfung vielmehr festgestellt, dass die vorgefundene Bauführung aus rein technischer Sicht nicht üblich, jedoch möglich ist. Bei zeitlich versetzter Bauführung sind die gesetzten Maßnahmen aus rein technischer Sicht jedenfalls zielführend. Der Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist ist mit begründetem Bescheid zu erledigen (vgl. § 58 Abs. 2 AVG). Eine mehrmalige Verlängerung der Frist ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Gefordert wird vom Gesetz neben dem rechtzeitigen Antrag als weitere Voraussetzung für die positive Erledigung einer Verlängerung der Bauvollendungsfrist nur die Möglichkeit der Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer „angemessenen Nachfrist“. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, weshalb die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich war. „Angemessen“ kann eine Nachfrist nur dann sein, wenn sie kürzer als die reguläre Bauvollendungsfrist von fünf Jahren ist, da es sich eben nur um eine „Nachfrist“ handeln darf. Auch durch mehrmalige Fristverlängerungen darf die Regelfrist von fünf Jahren nicht so ausgeschaltet werden, dass insgesamt mehrere Regelfristen zur Verfügung gestellt werden (vgl. zu alldem Pallitsch/Pallitsch/Kleewein,
  1. Auflage, S. 425ff).Der Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist ist mit begründetem Bescheid zu erledigen vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Eine mehrmalige Verlängerung der Frist ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Gefordert wird vom Gesetz neben dem rechtzeitigen Antrag als weitere Voraussetzung für die positive Erledigung einer Verlängerung der Bauvollendungsfrist nur die Möglichkeit der Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer „angemessenen Nachfrist“. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, weshalb die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich war. „Angemessen“ kann eine Nachfrist nur dann sein, wenn sie kürzer als die reguläre Bauvollendungsfrist von fünf Jahren ist, da es sich eben nur um eine „Nachfrist“ handeln darf. Auch durch mehrmalige Fristverlängerungen darf die Regelfrist von fünf Jahren nicht so ausgeschaltet werden, dass insgesamt mehrere Regelfristen zur Verfügung gestellt werden vergleiche zu alldem Pallitsch/Pallitsch/Kleewein,
  2. Auflage, S. 425ff). Der Beschwerdeführer hat zu Recht gerügt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, in welchem Zeitraum die Vollendung der noch nicht fertiggestellten Teile des Bauvorhabens möglich wäre. Aus dem Verfahrensakt ist weder eine Unmöglichkeit der Fertigstellung technischer Natur ersichtlich (im Gegenteil werden die Maßnahmen laut Überprüfung vom 28.11.2016 als zielführend anerkannt), noch lassen sich aus dem Verfahrensakt andere Hindernisse, beispielsweise finanzieller Natur, erschließen, die der Fertigstellung des Bauvorhabens entgegenstünden. Die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2014, Zl. Ro 2014/05/0002, erweist sich im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht als zielführend, zumal dort der Sachverhalt so gelagert war, dass mit mehreren Bescheiden die Bauvollendungsfrist in Summe um mehr als 6,5 Jahre verlängert worden war, was sich bereits aus dem oben Gesagten als rechtswidrig erweist und einer neuerlichen Verlängerung entgegenstünde, darüber hinaus die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung fehlte, es an einem schlüssigen Finanzierungskonzept mangelte und das Baugrundstück eine Verdachtsfläche war. Keines dieser Hindernisse, welche der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis als nicht entkräftet ansah, liegt im gegenständlichen Fall vor. Das erkennende Gericht sieht es somit grundsätzlich als gegeben, dass zwar der Beschwerdeführer bisher aus Effizienz- und Kostengründen mit der Fertigstellung des Bauvorhabens zugewartet hat, dass jedoch keine Hindernisse entgegenstehen, die eine Fertigstellung innerhalb angemessener Frist unmöglich erscheinen lassen. Das Gericht hat sich bei der Entscheidung über das Ausmaß der gewährten Verlängerung der Vollendungsfrist von folgenden Erwägungen leiten lassen: Mit Schreiben vom 03.07.2009 wurde der Baubehörde der Baubeginn gemeldet. Demzufolge hätte die ursprüngliche Bauvollendungsfrist am 03.07.2014 geendet. Mit Bescheid vom 02.04.2014 wurde die Frist bis zum 02.04.2016 verlängert, wobei zu berücksichtigen ist, dass in dieser Zeit durch Mandatsbescheid eine Baueinstellung verfügt worden war, von dessen Außerkrafttreten der Beschwerdeführer erst fast 11 Monate nach Erlassung verständigt wurde. Wenngleich der Mandatsbescheid zwar bereits nach zwei Wochen mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ex lege außer Kraft getreten ist, musste der Beschwerdeführer mangels Mitteilung der Baubehörde davon ausgehen, dass eine Fortführung des Bauvorhabens bis zur Vorlage des endgültigen statischen Nachweises nicht rechtens gewesen wäre. Zu beachten ist weiters, dass der Antrag ausdrücklich auf Verlängerung der Vollendungsfrist bis zum 31.03.2018 gestellt wurde. Eine Frist, die darüber hinausginge, kann vom Gericht schon deshalb nicht gewährt werden, weil damit eine Überschreitung des Antragsgegenstandes einherginge. Umgekehrt wiederum ist zu berücksichtigen, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch etwa vier Monate verbleiben und eine Fristverlängerung in diesem Ausmaß insbesondere in Anbetracht der bevorstehenden Wintermonate und der damit einhergehenden Witterungsverhältnisse jedenfalls als gerechtfertigt erscheint. Der Beschwerde war daher der Erfolg nicht zu versagen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird zum einen auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen liegt eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.111.001.2017

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