GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.02.2016 , Zl. TUW2-BO-04191/004, mit dem der Antrag auf baubehördliche Bewilligung der Betriebsanlage der Fa. H GmbH am Standort in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen wurde, wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.02.2016, Zl. TUW2-BO-04191/004 wurde der Antrag vom 06.06.2012 auf baubehördliche Bewilligung der Betriebsanlage der Firma H GmbH am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996.Gestützt ist diese Entscheidung auf Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung
1 Z 1 der NÖ Bauordnung die Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 20.07.1995 wurde aufgrund des Ansuchens vom 07.06.1995
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung die Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.07.1996, GZ: 1310-9/96361, wurde verfügt, dass die Arbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in ***, ***, auf der Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, einzustellen sind, zumal die Arbeiten nicht entsprechend der Baubewilligung vom 20.07.1995 ausgeführt wurden. In der Folge wurde mit Bescheid vom 15.05.1997 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995 zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. In der Folge ging aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung vom 3.6.1997 die baubehördliche Zuständigkeit auf die Bezirkshauptmannschaft Tulln über.In der Folge wurde mit Bescheid vom 15.05.1997 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995 zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. In der Folge ging aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung vom 3.6.1997 die baubehördliche Zuständigkeit auf die Bezirkshauptmannschaft Tulln über. Aufgrund zahlreicher Urgenzen durch die Behörde erfolgte seitens der RB GesmbH wiederholt die Mitteilung (Schreiben vom 26.2.1999 und 5.6.2000), dass das Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt sei. Aus dem Betriebsanlagenakt ergibt sich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4.9.1998, 12-B-9570/36 der RB Gesellschaft mbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage bestehend aus einer Einstellhalle für betriebseigene KFZ, einer Eigenbedarfstankstelle , einem Waschplatz für KFZ, Abstellplätze, Büro-, Sozial- und Lagerräumen, Arbeitnehmerwohnungen, für Öllagerungen, eine Regenwasserzisterne und für die Entsorgung im Betrieb anfallender Abfälle am Standort ***, ***, KG *** erteilt. Erst mit Schreiben vom 28.6.2002 wurde bekanntgegeben, dass die gewerbliche Betriebsanlage fertig gestellt sei und bereits betrieben werde. Beigelegt wurde eine Bestätigung der A Ges.mbH vom 26.2.2002 über die bewilligungsgemäße sowie lagerichtige Ausführung der gewerblichen Betriebsanlage
Bescheid vom 4.9.
10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Zunächst ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung am 06.06.2012, gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ Bauordnung 1996, anzuwenden ist. Zudem ist mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 50/2017) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind.Zunächst ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung am 06.06.2012, gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ Bauordnung 1996, anzuwenden ist. Zudem ist mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind.
NÖ Bauordnung 1996 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
1 NÖ Bauordnung 1996 sind folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 sind folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1a NÖ Bauordnung 1996 sind - werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z. 1 bei der Baubehörde eingereicht, in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln.
Paragraph 15, Absatz eins a, NÖ Bauordnung 1996 sind - werden Maßnahmen nach Absatz eins, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, bei der Baubehörde eingereicht, in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln.
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
2 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde – wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde – wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
3 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde – wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde – wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
1 NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nichtGemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (Paragraph 23, Absatz eins,), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht * binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder * binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3, wird dadurch nicht berührt.
2 NÖ Bauordnung 1996 darf die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine längere Frist bestimmen für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) bestimmen.
Paragraph 24, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 darf die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine längere Frist bestimmen für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) bestimmen.
3 NÖ Bauordnung 1996 dürfen - wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll - im Bewilligungsbescheid längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden.
Paragraph 24, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 dürfen - wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll - im Bewilligungsbescheid längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden.
4 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn * dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, * das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht.
5 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
Paragraph 24, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
6 NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 begonnen worden ist.
Paragraph 24, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15,, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz eins, begonnen worden ist.
1 NÖ Bauordnung 1996 hat - ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt -der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 hat - ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt -der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
2 NÖ Bauordnung 1996 sind der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließen:
Paragraph 30, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 sind der Anzeige nach Absatz eins, anzuschließen:
3 NÖ Bauordnung 1996 hat - wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, - die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Paragraph 30, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 hat - wird keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt, - die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. Paragraph 33, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
4 NÖ Bauordnung 1996 sind - wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z. 3 (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, der Baubehörde vorzulegen:
Paragraph 30, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 sind - wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, der Baubehörde vorzulegen: * bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 3 eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein * bei einer Anlage nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein * bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ein Dichtheitsbefund eines befugten Fachmannes. * bei einer Anlage nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, ein Dichtheitsbefund eines befugten Fachmannes.
5 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde einen Lageplan nach Abs. 2 Z. 1 dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.
Paragraph 30, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde einen Lageplan nach Absatz 2, Ziffer eins, dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.
1 NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).
Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).
2 NÖ Bauordnung 1996 ist zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.
Paragraph 50, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Absatz eins, einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht Paragraph 51, Absatz 4, zutrifft.
Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 genügt ein geringerer Bauwich als nach Absatz eins und 2, wenn
4 NÖ Bauordnung 1996 muss, wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.
Paragraph 50, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 muss, wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, jeweils der geringste Abstand das im Absatz eins, oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.
5 NÖ Bauordnung 1996 darf bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z. 4), der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen.
Paragraph 50, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 darf bei Fahnengrundstücken (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,), der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.2.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Dies bereits im Rahmen der Vorprüfung
O 1996 im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach § 50 Abs. 1 der entsprechende seitliche Bauwich einzuhalten sei, dies jedoch beim geplanten Bauvorhaben nicht der Fall sei, sodass ein Hindernis
O 1996 vorliege.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.2.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Dies bereits im Rahmen der Vorprüfung
Paragraph 20, NÖ BauO 1996 im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach Paragraph 50, Absatz eins, der entsprechende seitliche Bauwich einzuhalten sei, dies jedoch beim geplanten Bauvorhaben nicht der Fall sei, sodass ein Hindernis
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 vorliege. Gestützt wird der angefochtene Bescheid auf § 20 Abs. 3 erster Satz NÖ BauO
O 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084) und wird zudem jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007). Zwar muss bei Vorliegen eines „aliud“ die Möglichkeit zur Modifikation des Projektes nicht eingeräumt werden (VwGH vom 11.8.1994, Zl. 94/06/0082) und ist die Baubehörde
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084) und wird zudem jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (VwGH 28.04.2015, Zl. 2012/05/0108; bezüglich Verkleinerung der zu bebauenden Fläche vgl. VwGH 24.04.1997, Zl. 96/06/0275). Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (VwGH 8.3.1994, Zl. 93/05/0117). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (VwGH 28.04.2015, Zl. 2012/05/0108; bezüglich Verkleinerung der zu bebauenden Fläche vergleiche VwGH 24.04.1997, Zl. 96/06/0275). Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (VwGH 8.3.1994, Zl. 93/05/0117). Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb sie eine Beseitigung des von ihr festgestellten Hindernisses durch Änderung des Bauvorhabens, beispielsweise durch Verkleinerung der bebauten Fläche bei gleichzeitiger Einhaltung des notwendigen Bauwichs oder Reduktion der Gebäudehöhe, nicht für möglich hält. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (vgl. VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb sie eine Beseitigung des von ihr festgestellten Hindernisses durch Änderung des Bauvorhabens, beispielsweise durch Verkleinerung der bebauten Fläche bei gleichzeitiger Einhaltung des notwendigen Bauwichs oder Reduktion der Gebäudehöhe, nicht für möglich hält. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung vergleiche VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche , z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Der angefochtene Bescheid wurde einzig auf Grund des Aktenvermerkes des bautechnischen Amtssachverständigen vom 5.10.2015 erlassen. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich weder ein Hinweis darauf, dass eine Mitteilung über die beabsichtigte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt worden wäre, noch wurde der Beschwerdeführerin laut Aktenlage die Gelegenheit zur Abänderung des Bauvorhabens gewährt. Eine entsprechende Aufforderung und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen
O 1996 ergingen nicht.Der angefochtene Bescheid wurde einzig auf Grund des Aktenvermerkes des bautechnischen Amtssachverständigen vom 5.10.2015 erlassen. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich weder ein Hinweis darauf, dass eine Mitteilung über die beabsichtigte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt worden wäre, noch wurde der Beschwerdeführerin laut Aktenlage die Gelegenheit zur Abänderung des Bauvorhabens gewährt. Eine entsprechende Aufforderung und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ergingen nicht. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid auch auf die Bestimmung des § 50 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, setzt sich jedoch mit keinem Wort mit der von ihr selbst genannten Sonderregelung für Betriebsgebäude im – wie hier gegenständlich vorliegenden – Bauland-Industriegebiet auseinander.
dieser Bestimmung darf die Baubehörde einen anderen Bauwich als nach Abs. 1 und 2 für Betriebsgebäude bewilligen, wenn Z. 2 (Gewährleistung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen) und 3 (keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken) zutreffen. So hat sich die belangte Behörde weder mit der Gebäudehöhe des eingereichten Objektes an den jeweiligen Fronten befasst noch eine Beurteilung dahingehend vorgenommen, weshalb die Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen durch das beantragte Bauvorhaben nicht gewährleistet ist. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass entlang der gesamten westlichen Grundgrenze des Baugrundstückes der streifenförmige Teil eines Fahnengrundstückes mit einer Breite von etwa 5,5 m (herausgemessen aus dem Ausschnitt des Bebauungsplanes) verläuft, auf welchem die Errichtung von Hauptfenstern nicht möglich ist. Andererseits gilt es auch bei der östlichen Gebäudefront zu berücksichtigen, dass bei einem von der Behörde angenommenen Mindestbauwich von 3 m auf Seite des Nachbargrundstückes eine Verbauung bis direkt an der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes bis zu einer Höhe von 3 m denkbar ist.Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid auch auf die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, setzt sich jedoch mit keinem Wort mit der von ihr selbst genannten Sonderregelung für Betriebsgebäude im – wie hier gegenständlich vorliegenden – Bauland-Industriegebiet auseinander.
dieser Bestimmung darf die Baubehörde einen anderen Bauwich als nach Absatz eins und 2 für Betriebsgebäude bewilligen, wenn Ziffer 2, (Gewährleistung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen) und 3 (keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken) zutreffen. So hat sich die belangte Behörde weder mit der Gebäudehöhe des eingereichten Objektes an den jeweiligen Fronten befasst noch eine Beurteilung dahingehend vorgenommen, weshalb die Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen durch das beantragte Bauvorhaben nicht gewährleistet ist. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass entlang der gesamten westlichen Grundgrenze des Baugrundstückes der streifenförmige Teil eines Fahnengrundstückes mit einer Breite von etwa 5,5 m (herausgemessen aus dem Ausschnitt des Bebauungsplanes) verläuft, auf welchem die Errichtung von Hauptfenstern nicht möglich ist. Andererseits gilt es auch bei der östlichen Gebäudefront zu berücksichtigen, dass bei einem von der Behörde angenommenen Mindestbauwich von 3 m auf Seite des Nachbargrundstückes eine Verbauung bis direkt an der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes bis zu einer Höhe von 3 m denkbar ist. Für das Verwaltungsgericht ist nach Lage des Falles daher nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des von der Baubehörde festgestellten Mangels nur durch ein „aliud“ hätte geändert werden können. Zunächst ist also davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein § 20 Abs. 3 leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem aliud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers der möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführerin als Bauwerberin zu Anpassungen des Projektes im Sinne des § 20 Abs. 3 leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführerin als Bauwerberin ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So wurde von der Baubehörde im konkreten Fall beispielsweise nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Bewilligung eines geringeren Bauwichs im Sinne des § 50 Abs. 3 letzter Satz NÖ BauO 1996 nicht zulässig wäre oder warum das Projekt auch etwa durch Einschränkungen in der Gebäudehöhe – zur Gewährleistung der ausreichenden Belichtung unter 45 Grad auf Hauptfenster- nicht bewilligungsfähig wäre. Im Hinblick darauf, dass lediglich eine Einschränkung des Bauvorhabens grundsätzlich kein aliud darstellt, kann daher nicht erkannt werden, weshalb derartige Abänderungen eine das Wesen der Sache verändernde Projektänderung darstellen sollen. Zunächst ist also davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem aliud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers der möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführerin als Bauwerberin zu Anpassungen des Projektes im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführerin als Bauwerberin ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So wurde von der Baubehörde im konkreten Fall beispielsweise nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Bewilligung eines geringeren Bauwichs im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz NÖ BauO 1996 nicht zulässig wäre oder warum das Projekt auch etwa durch Einschränkungen in der Gebäudehöhe – zur Gewährleistung der ausreichenden Belichtung unter 45 Grad auf Hauptfenster- nicht bewilligungsfähig wäre. Im Hinblick darauf, dass lediglich eine Einschränkung des Bauvorhabens grundsätzlich kein aliud darstellt, kann daher nicht erkannt werden, weshalb derartige Abänderungen eine das Wesen der Sache verändernde Projektänderung darstellen sollen. Die Baubehörde hat der Beschwerdeführerin daher insgesamt zum einen die Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage hat die Baubehörde jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen.Die Baubehörde hat der Beschwerdeführerin daher insgesamt zum einen die Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage hat die Baubehörde jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2015 dargelegt, dass die Annahme, es handle sich um eine „gänzliche Neugenehmigung“ handle, unzutreffend sei. Vielmehr existiere auf der Bauliegenschaft ein baubehördlich bewilligtes Objekt, welches in die Projektierung einbezogen sei. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die eingereichten Planunterlagen eine Legende mit entsprechenden Färbelungen aufweist, der zu Folge auf den Einreichplänen kein Altbestand (grau) ausgewiesen ist. Anhand der Einreichpläne konnte die Behörde daher von einer völligen Neubewilligung ausgehen. Jedoch hätte die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 21.10.2015 zu prüfen gehabt, ob bzw. in welchem Ausmaß hinsichtlich der beantragten Betriebsanlage bereits eine aufrechte baubehördliche Bewilligung vorliegt und diesbezüglich daher der Antrag (allenfalls teilweise) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde geht vom Erlöschen der bisherigen, mit Bescheiden vom 20.7.1995 und 15.5.1997 erteilten Baubewilligungen aus, dies im wesentlichen wegen nicht oder nur mangelhaft vorgelegter Unterlagen. Diesbezüglich ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von der Vollendung eines Bauvorhabens nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist, sondern bereits dann, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (vgl. VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2002/05/0772 u.a.). Das Fehlen des Innenverputzes oder des Estrichs rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Gebäude noch nicht als vollendet anzusehen ist. Dass das Fehlen des "Fassadenendverputzes" allenfalls schönheitliche Rücksichten und insofern öffentliche Interessen berührt, ändert nichts daran, dass das Gebäude nach Außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Ebensowenig hat die mangelnde Fertigstellung der Installationen einen Einfluss auf die Bauvollendung (vgl.zu alldem VwGH 30.05.2000, 96/05/0188). Die bloß mangelhafte Vorlage von Unterlagen berechtigt die Behörde demnach nicht zu der Annahme, das Bauwerk sei noch nicht vollständig errichtet.Die belangte Behörde geht vom Erlöschen der bisherigen, mit Bescheiden vom 20.7.1995 und 15.5.1997 erteilten Baubewilligungen aus, dies im wesentlichen wegen nicht oder nur mangelhaft vorgelegter Unterlagen. Diesbezüglich ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von der Vollendung eines Bauvorhabens nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist, sondern bereits dann, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind vergleiche VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2002/05/0772 u.a.). Das Fehlen des Innenverputzes oder des Estrichs rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Gebäude noch nicht als vollendet anzusehen ist. Dass das Fehlen des "Fassadenendverputzes" allenfalls schönheitliche Rücksichten und insofern öffentliche Interessen berührt, ändert nichts daran, dass das Gebäude nach Außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Ebensowenig hat die mangelnde Fertigstellung der Installationen einen Einfluss auf die Bauvollendung (vgl.zu alldem VwGH 30.05.2000, 96/05/0188). Die bloß mangelhafte Vorlage von Unterlagen berechtigt die Behörde demnach nicht zu der Annahme, das Bauwerk sei noch nicht vollständig errichtet. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass im Verwaltungsakt der belangten Behörde offenkundig nicht immer zwischen der Fertigstellung der gewerblichen Betriebsanlage und der Fertigstellung der dazugehörigen Baulichkeiten unterschieden wurde. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass die Behörde – indem sie mit Bescheid vom 16.6.2003 die Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis 6.10.2005 bewilligt hat – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die Bewilligung noch aufrecht ist, zumal ein solcher Antrag auf Fristverlängerung
O 1996 vor Fristablauf zu erfolgen hat und andernfalls die Behörde diesen Antrag hätte zurückweisen müssen. In der Verhandlungsschrift vom 21.11.2002 wurde festgehalten, dass die gesamten Obergeschoße und Kellergeschoße, welche planlich dargestellt beschrieben sind, in ihrer Außenhülle im Stiegenhaus und einigen Zwischenwänden im Rohbau vorhanden seien.In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass im Verwaltungsakt der belangten Behörde offenkundig nicht immer zwischen der Fertigstellung der gewerblichen Betriebsanlage und der Fertigstellung der dazugehörigen Baulichkeiten unterschieden wurde. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass die Behörde – indem sie mit Bescheid vom 16.6.2003 die Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis 6.10.2005 bewilligt hat – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die Bewilligung noch aufrecht ist, zumal ein solcher Antrag auf Fristverlängerung
Paragraph 24, Absatz 5, NÖ BauO 1996 vor Fristablauf zu erfolgen hat und andernfalls die Behörde diesen Antrag hätte zurückweisen müssen. In der Verhandlungsschrift vom 21.11.2002 wurde festgehalten, dass die gesamten Obergeschoße und Kellergeschoße, welche planlich dargestellt beschrieben sind, in ihrer Außenhülle im Stiegenhaus und einigen Zwischenwänden im Rohbau vorhanden seien. Für die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig fertiggestellt war und somit entgegen der Annahme der belangten Behörde der baubehördlich erteilte Konsens noch nicht erloschen ist, hätte die belangte Behörde daher im Sinne der zitierten Judikatur den Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung ermitteln müssen und hätte nicht auf die bloße Nichtvorlage einer entsprechenden Meldung abstellen dürfen. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens kann daher nicht gesagt werden, ob und inwieweit einer Entscheidung über diesen Antrag das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
O 1996 die Möglichkeit zu geben, ihre Einreichunterlagen zu verbessern danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre Weigerung einer Vorgangsweise
O 1996 entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Zum anderen hat die belangte Behörde keine Ermittlungen dahingehend angestellt, wann die gegenständlichen Baulichkeiten im Sinne der zuvor zitierten Judikatur tatsächlich fertiggestellt waren und ob bzw. inwieweit hinsichtlich der hier beantragten Bauwerke noch ein aufrechter Konsens besteht. Die Baubehörde hat es zum einen gänzlich unterlassen, der Beschwerdeführerin
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 die Möglichkeit zu geben, ihre Einreichunterlagen zu verbessern danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre Weigerung einer Vorgangsweise
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Zum anderen hat die belangte Behörde keine Ermittlungen dahingehend angestellt, wann die gegenständlichen Baulichkeiten im Sinne der zuvor zitierten Judikatur tatsächlich fertiggestellt waren und ob bzw. inwieweit hinsichtlich der hier beantragten Bauwerke noch ein aufrechter Konsens besteht. Der maßgebliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (z.B. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus all diesen dargelegten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Baubewilligungsantrages auf baurechtliche Genehmigung einer Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.