← Österreich

LVwG-AV-414/001-2016

Obsah (12)§ 28§ 25aArt. 133§ 92§ 70§ 14§ 15§ 20§ 24§ 30§ 50Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-414/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.02.2016 , Zl. TUW2-BO-04191/004, mit dem der Antrag auf baubehördliche Bewilligung der Betriebsanlage der Fa. H GmbH am Standort in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen wurde, wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133

Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.02.2016, Zl. TUW2-BO-04191/004 wurde der Antrag vom 06.06.2012 auf baubehördliche Bewilligung der Betriebsanlage der Firma H GmbH am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996.Gestützt ist diese Entscheidung auf Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung

  1. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die H GmbH mit Antrag vom 06.06.2012, bestätigt durch die Grundeigentümerin RB GesmbH mit Schreiben vom 31.08.2015 um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einstell- und Servicehalle, von überdachten Abstell- und Lagerplätzen sowie von Büro-, Sozial- und Lagerräumen im Standort ***, *** Grundstück Nr. ***, KG *** angesucht habe. Im Zuge der Vorprüfung dieses Antrages sei vom bautechnischen Amtssachverständigen zusammengefasst festgestellt worden, dass das Gebäude von den seitlichen Grundgrenzen abzurücken sei. Aus § 50 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 gehe eindeutig hervor, dass die Regelung des seitlichen Bauwichs in § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 auch im Bauland Industriegebiet im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gelten müsse, da andernfalls die in Abs. 3 letzter Absatz getroffene Sonderregelung für Betriebsgebäude im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet nicht schlüssig wäre. Da für das gegenständliche Grundstück ein Bebauungsplan gelte und der erforderliche Bauwich laut Vorprüfung des bautechnischen Amtssachverständigen nicht eingehalten werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die H GmbH mit Antrag vom 06.06.2012, bestätigt durch die Grundeigentümerin RB GesmbH mit Schreiben vom 31.08.2015 um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einstell- und Servicehalle, von überdachten Abstell- und Lagerplätzen sowie von Büro-, Sozial- und Lagerräumen im Standort ***, *** Grundstück Nr. ***, KG *** angesucht habe. Im Zuge der Vorprüfung dieses Antrages sei vom bautechnischen Amtssachverständigen zusammengefasst festgestellt worden, dass das Gebäude von den seitlichen Grundgrenzen abzurücken sei. Aus Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 gehe eindeutig hervor, dass die Regelung des seitlichen Bauwichs in Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 auch im Bauland Industriegebiet im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gelten müsse, da andernfalls die in Absatz 3, letzter Absatz getroffene Sonderregelung für Betriebsgebäude im Bauland-Betriebsgebiet oder , -Industriegebiet nicht schlüssig wäre. Da für das gegenständliche Grundstück ein Bebauungsplan gelte und der erforderliche Bauwich laut Vorprüfung des bautechnischen Amtssachverständigen nicht eingehalten werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, wonach der bautechnische Amtssachverständige bei seiner Beurteilung des Projektes zum Ergebnis gelangt sei, dass beim verfahrensgegenständlichen Projekt ein 3 m breiter Bauwich einzuhalten wäre und dass von der Grundgrenze abgerückt werden müsste, stütze. Auf Grund der textlichen Wiedergabe des Ergebnisses der genannten Vorprüfung durch den bautechnischen Amtssachverständigen im bekämpften Bescheid sei davon auszugehen, dass sich die bezogene Behörde bei dieser Wiedergabe der Beurteilung des Amtssachverständigen auf einen Aktenvermerk des DI FBr vom 05.10.2015 beziehe. Dieser Aktenvermerk sei der Beschwerdeführerin am 05.10.2015 übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe als Bewilligungswerberin darauf mit Schriftsatz vom 21.10.2015 eine Stellungnahme erstattet, worin auf die unrichtige Annahme des Amtssachverständigen, wonach es sich beim eingereichten Projekt um eine gänzliche Neugenehmigung bzw. Neubewilligung handle, eingegangen worden sei und es sei auf die vorhandene Bausubstanz und den vorhandenen baurechtlichen Konsens verwiesen worden. Die Behörde habe es bezeichnenderweise vermieden, auch nur mit einem Halbsatz auf die im Schriftsatz vom
  2. Oktober 2015 vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen. Weiters habe die Behörde der Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit zur Projektsänderung eingeräumt und durch konkrete, auf die tatsächliche Aktenlage gestützte Verbesserungsaufträge Gelegenheit zur Projektsanpassung an die baurechtlichen Bestimmungen geboten. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Verbesserung und Projektsanpassung einzuräumen. Auch hätte die Behörde die Pflicht gehabt den tatsächlich vorhandenen baurechtlichen Konsens mitzuberücksichtigen. Dies sei zur Gänze unterlassen worden, weshalb sie den bautechnischen Amtssachverständigen auch die unrichtige Mitteilung gemacht habe, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt um eine gänzliche Neugenehmigung bzw. Neubewilligung handle. Beantragt wurde die bezogene Behörde möge den angefochtenen Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung aufheben und sodann das Aufforderungsverfahren einleiten, in eventu für den Fall der Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Akt dem Landesverwaltungsgericht vorlegen. Das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 20.07.1995 wurde aufgrund des Ansuchens vom 07.06.1995

§ 92Abs.

1 Z 1 der NÖ Bauordnung die Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 20.07.1995 wurde aufgrund des Ansuchens vom 07.06.1995

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung die Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.07.1996, GZ: 1310-9/96361, wurde verfügt, dass die Arbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in ***, ***, auf der Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, einzustellen sind, zumal die Arbeiten nicht entsprechend der Baubewilligung vom 20.07.1995 ausgeführt wurden. In der Folge wurde mit Bescheid vom 15.05.1997 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995 zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. In der Folge ging aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung vom 3.6.1997 die baubehördliche Zuständigkeit auf die Bezirkshauptmannschaft Tulln über.In der Folge wurde mit Bescheid vom 15.05.1997 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995 zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. In der Folge ging aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung vom 3.6.1997 die baubehördliche Zuständigkeit auf die Bezirkshauptmannschaft Tulln über. Aufgrund zahlreicher Urgenzen durch die Behörde erfolgte seitens der RB GesmbH wiederholt die Mitteilung (Schreiben vom 26.2.1999 und 5.6.2000), dass das Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt sei. Aus dem Betriebsanlagenakt ergibt sich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4.9.1998, 12-B-9570/36 der RB Gesellschaft mbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage bestehend aus einer Einstellhalle für betriebseigene KFZ, einer Eigenbedarfstankstelle , einem Waschplatz für KFZ, Abstellplätze, Büro-, Sozial- und Lagerräumen, Arbeitnehmerwohnungen, für Öllagerungen, eine Regenwasserzisterne und für die Entsorgung im Betrieb anfallender Abfälle am Standort ***, ***, KG *** erteilt. Erst mit Schreiben vom 28.6.2002 wurde bekanntgegeben, dass die gewerbliche Betriebsanlage fertig gestellt sei und bereits betrieben werde. Beigelegt wurde eine Bestätigung der A Ges.mbH vom 26.2.2002 über die bewilligungsgemäße sowie lagerichtige Ausführung der gewerblichen Betriebsanlage

Bescheid vom 4.9.

  1. Für die aufgrund der baurechtlichen Bewilligung errichteten Gebäude erfolgte eine solche Fertigstellungsanzeige nicht. Aufgrund einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 21.11.2002 musste allerdings festgestellt werden, dass die Betriebsanlage entgegen der Fertigstellungmeldung noch nicht fertig gestellt war, wobei festgestellt wurde, dass die gesamten Obergeschoße und Kellergeschoße, welche planlich dargestellt beschrieben sind, sind in ihrer Außenhülle im Stiegenhaus und einigen Zwischenwänden im Rohbau vorhanden sind. In der Folge wurde auch im Bauverfahren, die mit Schreiben vom 26.3.2003 um Aufschub für die endgültige Fertigstellung der Betriebsanlage um zwei Jahre angesucht. Im Zuge einer Verhandlung am 12.6.2003 wurde festgestellt, dass die Betriebsanlage nicht fertiggestellt ist und derzeit nicht betrieben wird. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16.6.2003, 12-U-127-2001-17 wurde die Frist für die Fertigstellung bis 06.10.2005 verlängert. Mit Schreiben vom 06.06.2012 wurde in der Folge von der nunmehrigen Beschwerdeführerin als künftige Betreiberin der Betriebsanlage um deren bau- und gewerbebehördliche Genehmigung angesucht. Aufgrund von fehlenden Unterlagen wurde dieses Ansuchen mit Schreiben vom 31.8.2015 hinsichtlich der gewerbebehördlichen Bewilligung erneuert. Am 14.1.2016 erging seitens der Behörde ein Abbruchauftrag für sämtliche auf dem Grundstück Nr. *** befindlichen Gebäude u. baulichen Anlagen im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Betriebsanlage unter anderem wegen fehlender Sanitärräume nicht fertiggestellt sei und auf Grund nicht vorgelegter Unterlagen wie Statik oder Bauführerbescheinigung bis zum 06.10.2005 die Bewilligung erloschen sei. Konkrete Feststellungen zur Bewilligung im Bauverfahren konnten ebenso keine getroffen werden, wie zum genauen Zeitpunkt der Bauausführung, wenn gleich jedenfalls vor dem 15.01.1996 mit der Bauausführung begonnen wurde. Im Juli 1997 war ein Rohbau bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden konnte der genaue Zustand dieses Rohbaus. In der Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.02.2016, Zl. TUW2-BO-04191/
  2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, in welchem sämtliche Unterlagen einliegend sind, insbesondere die Bauansuchen sowie die entsprechenden Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen als auch die Bewilligungsbescheide. Diesen Feststellungen wurde auch in der Beschwerde gar nicht entgegengetreten. Die Negativfeststellungen betreffend die Ausführung des Bauwerks bzw. zum Baufortschritt und zum tatsächlichen Zustand, mussten getroffen werden, zumal sich im gesamten Verfahrensakt keinerlei schriftliche Vermerke oder ähnliches findet. Weder aus den Verhandlungsschriften noch aus den Bescheiden, lässt sich entnehmen, wie weit das Bauvorhaben ausgeführt wurde. Es waren aber weder Pläne noch Aufzeichnungen zu finden, die Aufschluss über den jeweiligen Bauzustand zu den unterschiedlichen Zeitpunkten geben würden. Überhaupt ist festzuhalten, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Urkunden ergibt und zu den getroffenen Feststellungen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vorlagen. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 70Abs.

10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Zunächst ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung am 06.06.2012, gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ Bauordnung 1996, anzuwenden ist. Zudem ist mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 50/2017) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind.Zunächst ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung am 06.06.2012, gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ Bauordnung 1996, anzuwenden ist. Zudem ist mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind.

§ 14

NÖ Bauordnung 1996 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  3. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
  4. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;
  5. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  6. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
  7. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  8. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (Paragraph 59, Absatz eins,), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
  9. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  10. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  11. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
  12. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oderdie Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (Paragraph 67,);
  13. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken.

§ 15Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 sind folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 sind folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

  1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9;
  2. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9,;
  3. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können;
  4. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;
  5. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach Paragraph 59, Absatz eins,) von Zentralheizungsanlagen;
  6. der Austausch von Maschinen oder Geräten (§ 14 Z. 5) wenn
  7. der Austausch von Maschinen oder Geräten (Paragraph 14, Ziffer 5,) wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten;
  8. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;
  9. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach Paragraph 14, Ziffer 7,;
  10. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
  11. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;
  12. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;
  13. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels;
  14. (entfällt)
  15. die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
  16. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
  17. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraph 62, Absatz 5,) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
  18. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, unterliegen;
  19. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2010,, unterliegen;
  20. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  21. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;
  22. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;
  23. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;
  24. die Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z. 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  25. die Errichtung von Gasanlagen (Paragraph 2, Ziffer 2, des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, Landesgesetzblatt 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  26. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührten Nachbarn vorliegt.

§ 15Abs.

1a NÖ Bauordnung 1996 sind - werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z. 1 bei der Baubehörde eingereicht, in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln.

Paragraph 15, Absatz eins a, NÖ Bauordnung 1996 sind - werden Maßnahmen nach Absatz eins, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, bei der Baubehörde eingereicht, in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln.

§ 20Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
  9. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.

§ 20Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde – wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde – wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

§ 20Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde – wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde – wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 24Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nichtGemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (Paragraph 23, Absatz eins,), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht * binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder * binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3, wird dadurch nicht berührt.

§ 24Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 darf die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine längere Frist bestimmen für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) bestimmen.

Paragraph 24, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 darf die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine längere Frist bestimmen für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) bestimmen.

§ 24Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 dürfen - wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll - im Bewilligungsbescheid längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden.

Paragraph 24, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 dürfen - wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll - im Bewilligungsbescheid längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden.

§ 24Abs.

4 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn * dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, * das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht.

§ 24Abs.

5 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.

Paragraph 24, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.

§ 24Abs.

6 NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 begonnen worden ist.

Paragraph 24, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15,, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz eins, begonnen worden ist.

§ 30Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 hat - ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt -der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 hat - ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt -der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

§ 30Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 sind der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließen:

Paragraph 30, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 sind der Anzeige nach Absatz eins, anzuschließen:

  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),
  2. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (Paragraph 21, Absatz 6,) des Bauvorhabens (2-fach),
  3. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),
  4. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (2-fach),
  5. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  6. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  7. die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.

§ 30Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 hat - wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, - die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Paragraph 30, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 hat - wird keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt, - die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. Paragraph 33, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 30Abs.

4 NÖ Bauordnung 1996 sind - wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z. 3 (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, der Baubehörde vorzulegen:

Paragraph 30, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 sind - wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, der Baubehörde vorzulegen: * bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 3 eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein * bei einer Anlage nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein * bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ein Dichtheitsbefund eines befugten Fachmannes. * bei einer Anlage nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, ein Dichtheitsbefund eines befugten Fachmannes.

§ 30Abs.

5 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde einen Lageplan nach Abs. 2 Z. 1 dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.

Paragraph 30, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde einen Lageplan nach Absatz 2, Ziffer eins, dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.

§ 50Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).

Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).

§ 50Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 ist zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.

Paragraph 50, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Absatz eins, einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht Paragraph 51, Absatz 4, zutrifft.

§ 50Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 genügt ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 und 2, wenn

Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 genügt ein geringerer Bauwich als nach Absatz eins und 2, wenn

  1. dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist,
  2. der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet ist und
  3. keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Einen anderen Bauwich als nach Abs. 1 und 2 darf die Baubehörde für BetriebsgebäudeEinen anderen Bauwich als nach Absatz eins und 2 darf die Baubehörde für Betriebsgebäude * im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet bewilligen, wenn Z. 2 und 3 zutreffen, und bewilligen, wenn Ziffer 2 und 3 zutreffen, und * vorschreiben, wenn dies zum Brandschutz notwendig ist.

§ 50Abs.

4 NÖ Bauordnung 1996 muss, wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.

Paragraph 50, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 muss, wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, jeweils der geringste Abstand das im Absatz eins, oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.

§ 50Abs.

5 NÖ Bauordnung 1996 darf bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z. 4), der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen.

Paragraph 50, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 darf bei Fahnengrundstücken (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,), der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.2.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Dies bereits im Rahmen der Vorprüfung

§ 20NÖ Bau

O 1996 im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach § 50 Abs. 1 der entsprechende seitliche Bauwich einzuhalten sei, dies jedoch beim geplanten Bauvorhaben nicht der Fall sei, sodass ein Hindernis

§ 20Abs. 1 Z. 7 NÖ Bau

O 1996 vorliege.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.2.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Dies bereits im Rahmen der Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BauO 1996 im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach Paragraph 50, Absatz eins, der entsprechende seitliche Bauwich einzuhalten sei, dies jedoch beim geplanten Bauvorhaben nicht der Fall sei, sodass ein Hindernis

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 vorliege. Gestützt wird der angefochtene Bescheid auf § 20 Abs. 3 erster Satz NÖ BauO

  1. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass nach dem weiteren Wortlaut dieser Bestimmung wie auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 21.9.2000, Zl. 95/06/0230, vom 29.9.1992, Zl. 92/06/0112 oder vom 19.9.1991, Zl. 90/06/0198) dem Bauwerber die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen ist, sofern ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Projektes beseitigt werden kann. Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden (z.B. VwGH vom 16.12.1997, Zl. 97/05/0113). Die Möglichkeit der Änderungen von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Die Modifikation darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen. Dem Nachbarn darf nicht das Recht genommen werden, seine Rechte im Verfahren zu wahren (vgl. wiederum VwGH vom 16.12.1997, Zl. 97/05/0113 mwN). Gestützt wird der angefochtene Bescheid auf Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz NÖ BauO
  2. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass nach dem weiteren Wortlaut dieser Bestimmung wie auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 21.9.2000, Zl. 95/06/0230, vom 29.9.1992, Zl. 92/06/0112 oder vom 19.9.1991, Zl. 90/06/0198) dem Bauwerber die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen ist, sofern ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Projektes beseitigt werden kann. Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden (z.B. VwGH vom 16.12.1997, Zl. 97/05/0113). Die Möglichkeit der Änderungen von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Die Modifikation darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen. Dem Nachbarn darf nicht das Recht genommen werden, seine Rechte im Verfahren zu wahren vergleiche wiederum VwGH vom 16.12.1997, Zl. 97/05/0113 mwN). Zwar muss bei Vorliegen eines „aliud“ die Möglichkeit zur Modifikation des Projektes nicht eingeräumt werden (VwGH vom 11.8.1994, Zl. 94/06/0082) und ist die Baubehörde

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084) und wird zudem jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007). Zwar muss bei Vorliegen eines „aliud“ die Möglichkeit zur Modifikation des Projektes nicht eingeräumt werden (VwGH vom 11.8.1994, Zl. 94/06/0082) und ist die Baubehörde

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084) und wird zudem jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (VwGH 28.04.2015, Zl. 2012/05/0108; bezüglich Verkleinerung der zu bebauenden Fläche vgl. VwGH 24.04.1997, Zl. 96/06/0275). Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (VwGH 8.3.1994, Zl. 93/05/0117). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (VwGH 28.04.2015, Zl. 2012/05/0108; bezüglich Verkleinerung der zu bebauenden Fläche vergleiche VwGH 24.04.1997, Zl. 96/06/0275). Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (VwGH 8.3.1994, Zl. 93/05/0117). Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb sie eine Beseitigung des von ihr festgestellten Hindernisses durch Änderung des Bauvorhabens, beispielsweise durch Verkleinerung der bebauten Fläche bei gleichzeitiger Einhaltung des notwendigen Bauwichs oder Reduktion der Gebäudehöhe, nicht für möglich hält. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (vgl. VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb sie eine Beseitigung des von ihr festgestellten Hindernisses durch Änderung des Bauvorhabens, beispielsweise durch Verkleinerung der bebauten Fläche bei gleichzeitiger Einhaltung des notwendigen Bauwichs oder Reduktion der Gebäudehöhe, nicht für möglich hält. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung vergleiche VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche , z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Der angefochtene Bescheid wurde einzig auf Grund des Aktenvermerkes des bautechnischen Amtssachverständigen vom 5.10.2015 erlassen. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich weder ein Hinweis darauf, dass eine Mitteilung über die beabsichtigte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt worden wäre, noch wurde der Beschwerdeführerin laut Aktenlage die Gelegenheit zur Abänderung des Bauvorhabens gewährt. Eine entsprechende Aufforderung und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 ergingen nicht.Der angefochtene Bescheid wurde einzig auf Grund des Aktenvermerkes des bautechnischen Amtssachverständigen vom 5.10.2015 erlassen. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich weder ein Hinweis darauf, dass eine Mitteilung über die beabsichtigte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt worden wäre, noch wurde der Beschwerdeführerin laut Aktenlage die Gelegenheit zur Abänderung des Bauvorhabens gewährt. Eine entsprechende Aufforderung und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ergingen nicht. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid auch auf die Bestimmung des § 50 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, setzt sich jedoch mit keinem Wort mit der von ihr selbst genannten Sonderregelung für Betriebsgebäude im – wie hier gegenständlich vorliegenden – Bauland-Industriegebiet auseinander.

dieser Bestimmung darf die Baubehörde einen anderen Bauwich als nach Abs. 1 und 2 für Betriebsgebäude bewilligen, wenn Z. 2 (Gewährleistung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen) und 3 (keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken) zutreffen. So hat sich die belangte Behörde weder mit der Gebäudehöhe des eingereichten Objektes an den jeweiligen Fronten befasst noch eine Beurteilung dahingehend vorgenommen, weshalb die Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen durch das beantragte Bauvorhaben nicht gewährleistet ist. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass entlang der gesamten westlichen Grundgrenze des Baugrundstückes der streifenförmige Teil eines Fahnengrundstückes mit einer Breite von etwa 5,5 m (herausgemessen aus dem Ausschnitt des Bebauungsplanes) verläuft, auf welchem die Errichtung von Hauptfenstern nicht möglich ist. Andererseits gilt es auch bei der östlichen Gebäudefront zu berücksichtigen, dass bei einem von der Behörde angenommenen Mindestbauwich von 3 m auf Seite des Nachbargrundstückes eine Verbauung bis direkt an der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes bis zu einer Höhe von 3 m denkbar ist.Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid auch auf die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, setzt sich jedoch mit keinem Wort mit der von ihr selbst genannten Sonderregelung für Betriebsgebäude im – wie hier gegenständlich vorliegenden – Bauland-Industriegebiet auseinander.

dieser Bestimmung darf die Baubehörde einen anderen Bauwich als nach Absatz eins und 2 für Betriebsgebäude bewilligen, wenn Ziffer 2, (Gewährleistung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen) und 3 (keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken) zutreffen. So hat sich die belangte Behörde weder mit der Gebäudehöhe des eingereichten Objektes an den jeweiligen Fronten befasst noch eine Beurteilung dahingehend vorgenommen, weshalb die Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen durch das beantragte Bauvorhaben nicht gewährleistet ist. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass entlang der gesamten westlichen Grundgrenze des Baugrundstückes der streifenförmige Teil eines Fahnengrundstückes mit einer Breite von etwa 5,5 m (herausgemessen aus dem Ausschnitt des Bebauungsplanes) verläuft, auf welchem die Errichtung von Hauptfenstern nicht möglich ist. Andererseits gilt es auch bei der östlichen Gebäudefront zu berücksichtigen, dass bei einem von der Behörde angenommenen Mindestbauwich von 3 m auf Seite des Nachbargrundstückes eine Verbauung bis direkt an der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes bis zu einer Höhe von 3 m denkbar ist. Für das Verwaltungsgericht ist nach Lage des Falles daher nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des von der Baubehörde festgestellten Mangels nur durch ein „aliud“ hätte geändert werden können. Zunächst ist also davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein § 20 Abs. 3 leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem aliud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers der möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführerin als Bauwerberin zu Anpassungen des Projektes im Sinne des § 20 Abs. 3 leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführerin als Bauwerberin ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So wurde von der Baubehörde im konkreten Fall beispielsweise nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Bewilligung eines geringeren Bauwichs im Sinne des § 50 Abs. 3 letzter Satz NÖ BauO 1996 nicht zulässig wäre oder warum das Projekt auch etwa durch Einschränkungen in der Gebäudehöhe – zur Gewährleistung der ausreichenden Belichtung unter 45 Grad auf Hauptfenster- nicht bewilligungsfähig wäre. Im Hinblick darauf, dass lediglich eine Einschränkung des Bauvorhabens grundsätzlich kein aliud darstellt, kann daher nicht erkannt werden, weshalb derartige Abänderungen eine das Wesen der Sache verändernde Projektänderung darstellen sollen. Zunächst ist also davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem aliud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers der möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführerin als Bauwerberin zu Anpassungen des Projektes im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführerin als Bauwerberin ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So wurde von der Baubehörde im konkreten Fall beispielsweise nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Bewilligung eines geringeren Bauwichs im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz NÖ BauO 1996 nicht zulässig wäre oder warum das Projekt auch etwa durch Einschränkungen in der Gebäudehöhe – zur Gewährleistung der ausreichenden Belichtung unter 45 Grad auf Hauptfenster- nicht bewilligungsfähig wäre. Im Hinblick darauf, dass lediglich eine Einschränkung des Bauvorhabens grundsätzlich kein aliud darstellt, kann daher nicht erkannt werden, weshalb derartige Abänderungen eine das Wesen der Sache verändernde Projektänderung darstellen sollen. Die Baubehörde hat der Beschwerdeführerin daher insgesamt zum einen die Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage hat die Baubehörde jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen.Die Baubehörde hat der Beschwerdeführerin daher insgesamt zum einen die Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage hat die Baubehörde jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2015 dargelegt, dass die Annahme, es handle sich um eine „gänzliche Neugenehmigung“ handle, unzutreffend sei. Vielmehr existiere auf der Bauliegenschaft ein baubehördlich bewilligtes Objekt, welches in die Projektierung einbezogen sei. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die eingereichten Planunterlagen eine Legende mit entsprechenden Färbelungen aufweist, der zu Folge auf den Einreichplänen kein Altbestand (grau) ausgewiesen ist. Anhand der Einreichpläne konnte die Behörde daher von einer völligen Neubewilligung ausgehen. Jedoch hätte die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 21.10.2015 zu prüfen gehabt, ob bzw. in welchem Ausmaß hinsichtlich der beantragten Betriebsanlage bereits eine aufrechte baubehördliche Bewilligung vorliegt und diesbezüglich daher der Antrag (allenfalls teilweise) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde geht vom Erlöschen der bisherigen, mit Bescheiden vom 20.7.1995 und 15.5.1997 erteilten Baubewilligungen aus, dies im wesentlichen wegen nicht oder nur mangelhaft vorgelegter Unterlagen. Diesbezüglich ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von der Vollendung eines Bauvorhabens nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist, sondern bereits dann, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (vgl. VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2002/05/0772 u.a.). Das Fehlen des Innenverputzes oder des Estrichs rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Gebäude noch nicht als vollendet anzusehen ist. Dass das Fehlen des "Fassadenendverputzes" allenfalls schönheitliche Rücksichten und insofern öffentliche Interessen berührt, ändert nichts daran, dass das Gebäude nach Außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Ebensowenig hat die mangelnde Fertigstellung der Installationen einen Einfluss auf die Bauvollendung (vgl.zu alldem VwGH 30.05.2000, 96/05/0188). Die bloß mangelhafte Vorlage von Unterlagen berechtigt die Behörde demnach nicht zu der Annahme, das Bauwerk sei noch nicht vollständig errichtet.Die belangte Behörde geht vom Erlöschen der bisherigen, mit Bescheiden vom 20.7.1995 und 15.5.1997 erteilten Baubewilligungen aus, dies im wesentlichen wegen nicht oder nur mangelhaft vorgelegter Unterlagen. Diesbezüglich ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von der Vollendung eines Bauvorhabens nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist, sondern bereits dann, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind vergleiche VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2002/05/0772 u.a.). Das Fehlen des Innenverputzes oder des Estrichs rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Gebäude noch nicht als vollendet anzusehen ist. Dass das Fehlen des "Fassadenendverputzes" allenfalls schönheitliche Rücksichten und insofern öffentliche Interessen berührt, ändert nichts daran, dass das Gebäude nach Außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Ebensowenig hat die mangelnde Fertigstellung der Installationen einen Einfluss auf die Bauvollendung (vgl.zu alldem VwGH 30.05.2000, 96/05/0188). Die bloß mangelhafte Vorlage von Unterlagen berechtigt die Behörde demnach nicht zu der Annahme, das Bauwerk sei noch nicht vollständig errichtet. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass im Verwaltungsakt der belangten Behörde offenkundig nicht immer zwischen der Fertigstellung der gewerblichen Betriebsanlage und der Fertigstellung der dazugehörigen Baulichkeiten unterschieden wurde. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass die Behörde – indem sie mit Bescheid vom 16.6.2003 die Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis 6.10.2005 bewilligt hat – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die Bewilligung noch aufrecht ist, zumal ein solcher Antrag auf Fristverlängerung

§ 24Abs. 5 NÖ Bau

O 1996 vor Fristablauf zu erfolgen hat und andernfalls die Behörde diesen Antrag hätte zurückweisen müssen. In der Verhandlungsschrift vom 21.11.2002 wurde festgehalten, dass die gesamten Obergeschoße und Kellergeschoße, welche planlich dargestellt beschrieben sind, in ihrer Außenhülle im Stiegenhaus und einigen Zwischenwänden im Rohbau vorhanden seien.In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass im Verwaltungsakt der belangten Behörde offenkundig nicht immer zwischen der Fertigstellung der gewerblichen Betriebsanlage und der Fertigstellung der dazugehörigen Baulichkeiten unterschieden wurde. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass die Behörde – indem sie mit Bescheid vom 16.6.2003 die Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis 6.10.2005 bewilligt hat – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die Bewilligung noch aufrecht ist, zumal ein solcher Antrag auf Fristverlängerung

Paragraph 24, Absatz 5, NÖ BauO 1996 vor Fristablauf zu erfolgen hat und andernfalls die Behörde diesen Antrag hätte zurückweisen müssen. In der Verhandlungsschrift vom 21.11.2002 wurde festgehalten, dass die gesamten Obergeschoße und Kellergeschoße, welche planlich dargestellt beschrieben sind, in ihrer Außenhülle im Stiegenhaus und einigen Zwischenwänden im Rohbau vorhanden seien. Für die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig fertiggestellt war und somit entgegen der Annahme der belangten Behörde der baubehördlich erteilte Konsens noch nicht erloschen ist, hätte die belangte Behörde daher im Sinne der zitierten Judikatur den Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung ermitteln müssen und hätte nicht auf die bloße Nichtvorlage einer entsprechenden Meldung abstellen dürfen. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens kann daher nicht gesagt werden, ob und inwieweit einer Entscheidung über diesen Antrag das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  4. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  6. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  8. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die Baubehörde hat es zum einen gänzlich unterlassen, der Beschwerdeführerin

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 die Möglichkeit zu geben, ihre Einreichunterlagen zu verbessern danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre Weigerung einer Vorgangsweise

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Zum anderen hat die belangte Behörde keine Ermittlungen dahingehend angestellt, wann die gegenständlichen Baulichkeiten im Sinne der zuvor zitierten Judikatur tatsächlich fertiggestellt waren und ob bzw. inwieweit hinsichtlich der hier beantragten Bauwerke noch ein aufrechter Konsens besteht. Die Baubehörde hat es zum einen gänzlich unterlassen, der Beschwerdeführerin

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 die Möglichkeit zu geben, ihre Einreichunterlagen zu verbessern danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre Weigerung einer Vorgangsweise

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Zum anderen hat die belangte Behörde keine Ermittlungen dahingehend angestellt, wann die gegenständlichen Baulichkeiten im Sinne der zuvor zitierten Judikatur tatsächlich fertiggestellt waren und ob bzw. inwieweit hinsichtlich der hier beantragten Bauwerke noch ein aufrechter Konsens besteht. Der maßgebliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (z.B. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus all diesen dargelegten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Baubewilligungsantrages auf baurechtliche Genehmigung einer Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (z.B. etwa VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/05/0015, vom
  2. 3.2014, Zl. 2013/05/0131, vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (z.B. etwa VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/05/0015, vom
  3. 3.2014, Zl. 2013/05/0131, vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.414.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.