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{'item': 'LVwG-AV-577/001-2017'}

Obsah (19)§ 28§ 46§ 25a§ 21a§ 292§ 14a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 8§ 41a§ 54§ 54a§ 11§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-577/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 17.05.2016 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden § 21a Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „in der derzeit geltenden Fassung“ angeführt.Als Rechtsgrundlage wurden Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „in der derzeit geltenden Fassung“ angeführt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 17.05.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 1 NAG, eingebracht habe.„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, eingebracht habe. Am gleichen Tag habe sie auch für Ihre beiden minderjährigen Kinder SP und BP jeweils einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht. Der beabsichtigte Wohnsitz befinde sich in ***, ***. Diesbezüglich sei dem Antrag ein Mietvertrag, abgeschlossen am 24.11.2015 zwischen „B GmbH“ und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn lP, beigelegt worden. Laut diesem Mietvertrag müsse der Ehegatte eine monatliche Miete in der Höhe von 620,00 Euro bezahlen. Mit Fax vom 27.09.2016 sei der Behörde zum Nachweis von Deutschkenntnissen eine deutschsprachige Übersetzung eines „DIPLOMS ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG“, ausgestellt in *** am 15.06.1998, nachgereicht worden, laut welchem die Beschwerdeführerin die „Reifeprüfung“ bestanden habe. Weiters übermittelt seien das „Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse“, sowie ein Schreiben des „Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen, Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtung" in ***, worden, in dem Folgendes ausgeführt werde: „Es existiert ein Abkommen zwischen Österreich und Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines serbischen Reifezeugnisses für die allgemeine Hochschulreife gem. § 64 UG“.ABITURPRÜFUNG“, ausgestellt in *** am 15.06.1998, nachgereicht worden, laut welchem die Beschwerdeführerin die „Reifeprüfung“ bestanden habe. Weiters übermittelt seien das „Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse“, sowie ein Schreiben des „Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen, Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtung" in ***, worden, in dem Folgendes ausgeführt werde: „Es existiert ein Abkommen zwischen Österreich und Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines serbischen Reifezeugnisses für die allgemeine Hochschulreife gem. Paragraph 64, UG“. Da dieses „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG“ ohne Gleichwertigkeitsbestätigung keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG darstelle, sei die Beschwerdeführerin nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, IVW1F-16641, aufgefordert worden, der Behörde eine Gleichwertigkeitsbestätigung vorzulegen, wonach die Beschwerdeführerin mit diesem ausländischen „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG“ über die allgemeine Universitätsreife im Bundesgebiet verfüge. Sofern sie aufgrund der Gleichwertigkeitsbestätigung nicht über die allgemeine Universitätsreife verfüge, sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis über „A1-Niveau“ von einem der

§ 21aAbs.

6 NAG in Verbindung mit § 9b NAG-Durchführungsverordnung angeführten Institut (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) vorzulegen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mit diesem Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, lVW1F-16641, die Bestimmung des § 21a Abs. 5 NAG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG darstelle, sei die Beschwerdeführerin nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, IVW1F-16641, aufgefordert worden, der Behörde eine Gleichwertigkeitsbestätigung vorzulegen, wonach die Beschwerdeführerin mit diesem ausländischen „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG“ über die allgemeine Universitätsreife im Bundesgebiet verfüge. Sofern sie aufgrund der Gleichwertigkeitsbestätigung nicht über die allgemeine Universitätsreife verfüge, sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis über „A1-Niveau“ von einem der

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-Durchführungsverordnung angeführten Institut (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) vorzulegen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mit diesem Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, lVW1F-16641, die Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schreiben des „Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen, Arbeits- marktpolitische Betreuungseinrichtung" in *** sei der Behörde mitgeteilt worden, dass Personen mit einem serbischen Reifezeugnis keine Anerkennung durch „ENIC NARIC AUSTRIA“ benötigen, um die allgemeine Hochschulreife nachzuweisen. Da der Behörde bis dato keine Gleichwertigkeitsbestätigung vorliege, wonach die Beschwerdeführerin mit diesem ausländischen „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG" über die allgemeine Universitätsreife im Bundesgebiet verfüge und kein Antrag

§ 21aAbs.

5 NAG eingebracht worden sei, habe sie den erforderlichen Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 21a Abs. 1 NAG somit nicht erbracht.Da der Behörde bis dato keine Gleichwertigkeitsbestätigung vorliege, wonach die Beschwerdeführerin mit diesem ausländischen „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG" über die allgemeine Universitätsreife im Bundesgebiet verfüge und kein Antrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG eingebracht worden sei, habe sie den erforderlichen Nachweis im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG somit nicht erbracht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr lP, geb. ***, StA.: Serbien, sei für ihren Lebensunterhalt in Österreich unterhaltspflichtig. Dem Antrag sei zu entnehmen, dass die Familienzusammenführung mit dem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Vater, MK, geb. ***, StA.: Bosnien und Herzegowina, angestrebt werde. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten feste undDamit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.608,77 Euro (1.334,17 Euro für ein Ehepaar, 137,30 Euro für das minderjährige Kind SP und 137,30 Euro für das minderjährige Kind BP) erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete (620,00 Euro) und Kredit (nicht bekannt) hinzuzurechnen. Von den monatlichen Aufwendungen sei der sogenannte Wert der freien Station in der Höhe von 284,32 Euro

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen.der Höhe von 284,32 Euro

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen. Dieser Betrag sei daher von den regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag müsse daher noch zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Es könne keine aktuelle Berechnung des erforderlichen monatlichen Nettoeinkommens gemacht werden, da der Behörde die diesbezüglichen Unterlagen (schriftliche Bestätigung der Bank über die Höhe der monatlichen Raten/Zinsen) trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, IVW1F-16641, nicht vorgelegt worden seien. Unter festen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stelle sich folgendermaßen dar: Zuletzt habe der Ehegatte Einkommen von den Firmen „RM“, „J GmbH“ und „E GmbH“ bezogen. Da laut Versicherungsdatenauszug das Dienstverhältnis zur Firma „RM“ am 31.05.2016, das Dienstverhältnis zur Firma „J GmbH“ am 03.06.2016 und das Dienstverhältnis zur Firma „E GmbH“ am 30.11.2016 geendet haben, könnten diese Einkommen bei der Berechnung für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht mehr berücksichtigt werden, da der Ehegatte in Zukunft diese Einkommen nicht mehr beziehen werde. Seit 23.01.2017 scheine im Versicherungsdatenauszug eine Beschäftigungsmeldung des Ehegatten bei der Firma „A GmbH“ auf. Weiters scheine im Versicherungsdatenauszug seit 30.01.2017 eine Beschäftigungsmeldung des Ehegatten bei der Firma „T GmbH“ auf. Der Beschäftigungsbeginn bei der Firma „T GmbH“ sei der Behörde weder bekannt gegeben worden, noch sei der Behörde der diesbezügliche abgeschlossene Dienstvertrag vorgelegt worden, aus dem die Dauer des Dienstverhältnisses sowie das künftige Einkommen des Ehegatten ersichtlich wären. Ein Dienstvertrag von der Firma „A GmbH“ sei der Behörde ebenfalls nicht vorgelegt worden. Somit sei für die Behörde nicht erkennbar, ob der Ehegatte von der Firma „A GmbH“ den in der „Einstellzusage“ vom 14.12.2016 angegebenen Bruttolohn auch tatsächlich erhalte. Das im, von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)“ vom 10.5.2016, ausgestellt von der Firma „J GmbH“ und ergänzend am 30.11.2016, angegebene Einkommen liege deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des § 293 des Allgemeinen SoziaIversicherungsgesetzes (ASVG).Das im, von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)“ vom 10.5.2016, ausgestellt von der Firma „J GmbH“ und ergänzend am 30.11.2016, angegebene Einkommen liege deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des Paragraph 293, des Allgemeinen SoziaIversicherungsgesetzes (ASVG). Eine Zukunftsprognose, ob der Ehegatte und die Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werden, könne somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Abschließend werde noch angemerkt, dass in der „Umsatzliste“ der „*** AG“ per 01.12.2016 ein negativer Saldo in der Höhe von 1.774,19 Euro aufscheine. Daraus lasse sich schließen, dass der Ehegatte seinen Zahlungen offensichtlich nicht nachkommen könne und es daher sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Personen, die die allgemeine Hochschulreife erfüllen,

§ 14aAbs.

3 Z 4 NAG, bereits die Integrationsvereinbarung erfüllten.Paragraph 14 a, Absatz 3, Ziffer 4, NAG, bereits die Integrationsvereinbarung erfüllten. Der Nachweis von Deutschkenntnissen vor Erstantragstellung

§ 21a

NAG sei davon mitumfasst.Der Nachweis von Deutschkenntnissen vor Erstantragstellung

Paragraph 21 a, NAG sei davon mitumfasst. Das Abkommen zwischen Österreich und Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse stelle die Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines serbischen Reifezeugnisses für die allgemeine Hochschulreife gem. § 64 UG dar.Das Abkommen zwischen Österreich und Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse stelle die Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines serbischen Reifezeugnisses für die allgemeine Hochschulreife gem. Paragraph 64, UG dar. Eine Anerkennung durch ENIC NARIC AUSTRIA sei nicht nötig, um die allgemeine Hochschulreife nachzuweisen. Die nicht vorgenommenen Einkommensberechnungen, die aber auch zu einer Abweisung führte, indem man vermeinte, dass aus den vorgelegten Unterlagen Schulden in Form eines negativen Saldos, in der Höhe von nur 1.774,19 Euro aus der Umsatzliste der *** AG vom 01.12.2015 ersichtlich seien, sei überholt. Richtig sei zwar, dass die Firma E GmbH in den Konkurs geschlittert sei, der Ehegatte aber als Arbeitnehmer vom lnsolvenzausgleichsfond einen Betrag von 9.997,-- Euro erhalten habe und sei sohin die gesamte Familie, auch schuldenfrei und habe derzeit ein Vermögen von 7.431,33 Euro. Dazu sei zu sagen, dass die *** reg. Gen.m.b.H. nur einen Rahmenkredit in der Höhe von 2.000,-- Euro gewährt habe, den der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht einmal zur Gänze ausgenützt habe und nur ein positiver Saldo, wie oben beschrieben, vorliege. Aber auch die Einkommensverhältnisse des Ehemannes seien überholt, weil er jetzt bei der Fa. I GMBH angestellt sei und monatlich einen Betrag von 2.100,-- Euro ins Verdienen bringe, was wohl für die Familie als ausreichend im Sinne des NAG anzusehen sei, wenn man bedenkt, dass keine Schulden, sondern ein Guthaben zusätzlich, wie oben beschrieben, vorhanden sei.Aber auch die Einkommensverhältnisse des Ehemannes seien überholt, weil er jetzt bei der Fa. römisch eins GMBH angestellt sei und monatlich einen Betrag von 2.100,-- Euro ins Verdienen bringe, was wohl für die Familie als ausreichend im Sinne des NAG anzusehen sei, wenn man bedenkt, dass keine Schulden, sondern ein Guthaben zusätzlich, wie oben beschrieben, vorhanden sei. Beantragt wurde unter anderem, der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Schreiben vom 23.10.2017 an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abt. VI/7 Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht, ***, ***, das „Diplom über die bestandene Abiturprüfung“ der Frau KP vom 15.06.1998, Nr. ***, der Ökonomischen Handelsschule „***“ mit dem Ersuchen übermittelt, mitzuteilen, ob das "Diplom über die bestandene Abiturprüfung" einen Schulabschluss darstelle, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, entspreche und ob im Hinblick auf das Abkommen Österreich - Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. III Nr. 156/1997, eine Nostrifizierung oder Beglaubigung serbischer Reifeprüfungszeugnisse für die Anerkennung als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erforderlich sei. mit dem Ersuchen übermittelt, mitzuteilen, ob das "Diplom über die bestandene Abiturprüfung" einen Schulabschluss darstelle, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entspreche und ob im Hinblick auf das Abkommen Österreich - Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,, eine Nostrifizierung oder Beglaubigung serbischer Reifeprüfungszeugnisse für die Anerkennung als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erforderlich sei. Mit Schreiben des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abt. VI/7 Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht vom 23.10.2017 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt: „Frau KP, geb. A, hat mit ihrem serbischen (Berufs)Reifezeugnis die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. „Frau KP, geb. A, hat mit ihrem serbischen (Berufs)Reifezeugnis die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F. Rechtsgrundlage vgl. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 479/1976, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 156/1997 https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/staatsvertraege/serbien/.Rechtsgrundlage vergleiche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997, https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/staatsvertraege/serbien/. Eine Nostrifizierung ist nicht erforderlich, auch eine Beglaubigung nicht: Befreiung von jeglicher Beglaubigung Grundsatz: Urkunden aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit :Serbien (BGBl. Nr. 224/1955).“Grundsatz: Urkunden aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit :Serbien Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,).“ Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde mit der Ladung vom 24.10.2017 zur Verhandlung am 22.11.2017 übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde dazu nicht abgegeben und es hat auch kein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung am 22.11.2017 teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 22.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt der belangten Behörde und jenen des erkennenden Gerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme der Zeugen IP und JKr. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit jenem zur Zl. LVwG-AV-573/001-2017, betreffend die Beschwerde der Tochter von Frau KP, der mj. BP, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von NÖ vom 17.02.2017, Zl. IVW1F-16645, geführt. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen brachte ergänzend zum bisherigen Vorbringen vor, dass nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel erfüllt seien. Insbesondere sei das Einkommen den geforderten Richtsätzen entsprechend und sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts maßgeblich. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffend die minderjährige SP sei nach wie vor aufrecht. Vorgelegt wurden - ein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen Frau KP und der J GmbH vom 10.05.2016 mit 2 handschriftlichen Ergänzungen vom 30.11.2016 und 10.11.2017 - eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 05.12.2016 betreffend Herrn IP und eine Mitteilung des AMS vom 07.12.2016 betreffend Herrn IP - ein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen der I GmbH und Herrn IPein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen der römisch eins GmbH und Herrn IP - ein Bescheid der IE GmbH vom 09.02.2017 betreffend Herrn IPc sowie - ein Kontoauszug der *** AG vom 02.03.2017 betreffend das Konto *** - ein Kontoauszug der ***bank zur Kontonummer *** vom Stand 16.11.2017 - ein KSV Auszug vom 15.11.2017 betreffend Herrn IP - eine Rahmenvereinbarung über die Rufbereitschaft, abgeschlossen zwischen der I GmbH und Herrn IP und eine Rahmenvereinbarung über die Rufbereitschaft, abgeschlossen zwischen der römisch eins GmbH und Herrn IP und - ein Konvolut an Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Monate Februar 2017 – September

  1. Weiters vorgelegt wurde eine Kopie des Reisepasses betreffend Frau KP in Farbe. Weiters vorgelegt wurde ein ambulanter Patientenbrief betreffend SP vom 02.05.2017 über eine Untersuchung am 26.
  2. und 02.05.2017 wegen des Verdachts auf Krebs. Eine weitere Untersuchung sei für den Jänner 2017 geplant. Der Zeuge, Herr JKr, geb. am ***, p.A. *** in ***, fremd zu den Beschwerdeführerinnen, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich bin handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der J GmbH. Herr IP hat in unserem Unternehmen über 1 Jahr gearbeitet, und zwar im Jahr 2015 und
  3. Er hat nachgefragt, ob wir eine Stelle für seine Frau bei uns frei hätten. Zunächst war eine Stelle als Bürofachkraft frei, die dann aber aufgrund der Länge des Verfahrens anderweitig vergeben werden musste. Danach hat Herr IP im Oktober oder November 2016 noch einmal nachgefragt, ob noch eine Stelle frei wäre, worauf ich ihm gesagt habe, dass noch eine Reinigungskraft gesucht würde. Wir sind laufend dabei, Mitarbeiter für unser Unternehmen zu suchen. Unser Unternehmen wird in nächster Zeit von der Adresse *** in die *** in *** übersiedeln und haben wird dort eine größere Bürofläche. Bis dato haben wir noch eine Reinigungskraft, die mit 8 Stunden beschäftigt ist. Wir bräuchten dann jedenfalls noch eine zweite Reinigungskraft. Es ist nicht angedacht, die Flächenreinigung an ein Reinigungsunternehmen zu vergeben. Frau KP würde aufgrund der Größe der Fläche des Unternehmens mit mindestens 10 Stunden beschäftigt werden. Es gibt auch noch ein zweites Geschäftslokal an der gleichen Adresse. Es handelt sich um einen Verkaufsraum. Es könnte auch sein, dass Frau KP für diesen zuständig werden könnte, worauf dann eine Erhöhung der Arbeitsstunden auf 15 – 20 Stunden möglich wäre. Meines Wissens nach ist die kollektivvertragliche Einstufung derzeit bei ungefähr 425 Euro brutto im Monat für eine Beschäftigung von 10 Stunden. Dieses Einkommen würde sich selbstverständlich bei einer erhöhten Stundenzahl auch erhöhen. Es sind für mich keine Gründe ersichtlich, warum ich Frau KP nicht mehr einstellen sollte. Der einzige Grund wäre, dass sich das Verfahren noch 2 – 3 Jahre hinzieht, weil ich dann auf jeden Fall eine weitere Reinigungskraft benötigen würde. Angedacht ist, dass das Dienstverhältnis mit einem Monat Probezeit, aber auf unbestimmte Zeit, vereinbart werden soll. Dass Frau KP kaum deutsch spricht, ist kein Problem, da ich selber Kroate bin und von daher keine Verständigungsprobleme gegeben sind. In meinem Unternehmen sind auch sehr viele Mitarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien. Mein Ziel ist es jedoch jedenfalls, dass Frau KP so rasch als möglich die deutsche Sprache lernt, da ja auch Kunden im Geschäft sind und die deutsche Sprache jedenfalls für eine erfolgreiche Weiterentwicklung im Unternehmen Voraussetzung ist.“ Der Zeuge, Herr IP, geb. ***, wohnhaft *** in ***, Ehegatte von Frau KP und Vater von BP, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich habe Frau KP am
  4. Mai 2014 geheiratet. Ich habe Frau KP in Serbien geheiratet. Meine Frau und meine Kinder leben gemeinsam in Serbien. Sie kommen jeweils für 3 Monate nach Österreich und verlassen dann das Land wieder für 3 Monate und gehen zurück nach Serbien. Sie leben dort im Teil eines Hauses bei meiner Schwiegermutter. Es handelt sich um eine Zweizimmerwohnung. Meine Wohnung in *** ist eine Dreizimmerwohnung mit ca. 64 m². Für diese Wohnung bezahlte ich Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 620 Euro im Monat. Für Strom und Gas zahle ich noch zusätzlich ca. 80 Euro im Monat. Für die Haftpflichtversicherung meines Kraftfahrzeuges zahle ich ca. 70 Euro im Monat. Ansonsten habe ich keine weiteren Ausgaben. Bei dem im KSV aufscheinenden Rahmenkredit in der Höhe von 3.000 Euro handelt es sich um den Überziehungsrahmen meines Kontos. Ich habe zurzeit einen positiven Saldo auf meinem Konto in der Höhe von etwas mehr als 3.000 Euro. Ich bin seit Februar 2017 bei der I GmbH angemeldet und verdiene dort 2.100 Euro brutto. Seit November 2017 habe ich auch noch zusätzlich Rufbereitschaftsdienst und bekomme dafür weitere 350 Euro brutto im Monat. Ich bin seit Februar 2017 bei der römisch eins GmbH angemeldet und verdiene dort 2.100 Euro brutto. Seit November 2017 habe ich auch noch zusätzlich Rufbereitschaftsdienst und bekomme dafür weitere 350 Euro brutto im Monat. Ich bin dort als Haustechniker angestellt. Mein erlernter Beruf ist Elektriker. Ich habe auch in Serbien ein Studium begonnen, welches noch nicht zur Gänze abgeschlossen ist. Es handelt sich um ein Elektrotechnikstudium, welches ich hier in Österreich abschließen möchte und denke, dass dann auch noch weitere berufliche Verbesserungen möglich sind. Nähere Verwandte habe ich keine in Österreich. Ich bin im Besitz einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit Gültigkeit bis glaublich Februar
  5. Meine Frau hat eine Schwester, die auch in Österreich in *** lebt. Sonst hat sie keine nahen Verwandten in Österreich. Die restlichen Verwandten von meiner Frau und mir leben noch in Serbien. In Serbien besitze ich kein Haus und auch keine Wohnung. Ich bin das erste Mal nach Österreich gekommen mit einem Aufenthaltstitel als Schlüsselarbeitskraft. Ich war auch seit meinem Aufenthalt in Österreich erst zweimal arbeitslos. Das eine Mal wegen der Insolvenz meines Arbeitgebers, das zweite Mal, weil ich mir einen Fuß gebrochen habe und von der Firma gekündigt wurde. Insgesamt hat diese Zeit jedoch keine 2 Monate gedauert. Meine Frau hat eine Ausbildung als Tourismustechnikerin. Es ist eine Ausbildung mit Abitur.“ Vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurde abschließend vorgebracht, dass das Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Zeugen IP, ergeben habe, dass sich die finanzielle Situation wesentlich gebessert habe und dieser auch aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund eines Mangelberufes den ersten Aufenthaltstitel erlangt habe, eine positive Zukunftsprognose anzustellen sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich Frau KP immer an die Ein- und Ausreisebestimmungen gehalten habe, zu diesem Beweis sei auch die Reisepasskopie vorgelegt worden. Weiters werde noch darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der gesundheitlichen Problematik der Tochter und der Untersuchung im Jänner die Dringlichkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels ergebe, da die 90 Tagefrist für die erforderliche Ausreise mit
  6. Dezember 2017 ablaufe. Darüber hinaus werde auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen und werden alle Anträge aufrechterhalten. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, KP, geboren ***, StA: Serbien, hat am 17.05.2016 persönlich für sich und ihre minderjährigen Töchter BP, geboren *** und SP, geboren ***, beide StA. Serbien, jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.02.2017, Zl. IVW1F-16643, mit dem der Antrag der mj. SP auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 24.10.2017, Zl. LVwG-AV-574/001-2017, aufgehoben. Mit den genannten Anträgen wird die Familienzusammenführung mit Herrn IP, ***, wohnhaft *** in ***, Ehegatte der Beschwerdeführerin und Vater der genannten Töchter der Beschwerdeführerin, bezweckt. Am 17.05.2016 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Reisepasses der Republik Serbien, gültig bis 03.08.
  7. Herr IP ist im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus, gültig bis 23.02.
  8. Die Beschwerdeführerin hat die Ökonomische Handelsschule „***“ in ***, Richtung Handel, Gastwirtschaft und Tourismus mit Abitur im Juni 1998 absolviert. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit 06.08.2015, mit nur sehr kurzen, zum Teil tageweisen Unterbrechungen, in Beschäftigung. Herr IP ist seit 27.02.2017 bei der I GmbH, ***, ***, beschäftigt.Herr IP ist seit 27.02.2017 bei der römisch eins GmbH, ***, ***, beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag ist ein Gehalt von monatlich 2.100,-- Euro brutto vereinbart. Das entspricht einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen laut Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen, unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, von 1.811,54 Euro. In der Zeit von Oktober 2015 bis April 2016, von Juni 2016 bis Oktober 2016 und von Februar 2017 bis September 2017 hat der Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von insgesamt 33.973, 29 Euro erzielt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über ein Barvermögen in der Höhe von € 3.254,79 bei der ***bank, Konto Nr. ***. Frau KP kann im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der J GMBH, ***, *** zu einem Bruttogehalt von monatlich 415,-- Euro zu arbeiten beginnen. Das entspricht einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen laut Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen, unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, von 484,17 Euro. Herr IP ist Mieter einer Wohnung an der oben genannten Adresse mit einer Wohnfläche von rund 64m², bestehend aus zwei Zimmern, einem Kabinett, Küche, Vorzimmer, Bad, WC. Der Mietvertrag ist unbefristet. Die Miete inklusive Betriebs- und Heizkosten beträgt 620,-- Euro inklusive Betriebskosten. Für Heizung und Strom sind monatlich zusätzlich 80,-- Euro zu bezahlen. Für eine KFZ-Haftpflichtversicherung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin monatlich ca. 70,-- Euro zu bezahlen. Weitere regelmäßige Belastungen konnten nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der beiden Kinder, sind dem Akteninhalt zu entnehmen und unbestritten. Die Feststellungen zu den bisherigen Beschäftigungen und der aktuellen Beschäftigung des Herrn IP ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde und dem im gegenständlichen Akt des LVwG einliegenden Versicherungsdatenauszug betreffend seine Person. Dass Frau KP die Ökonomische Handelsschule „***“ mit Abitur abgeschlossen hat, ist dem im Akt der belangten Behörde einliegenden "Diplom über die bestandene Abiturprüfung" zu entnehmen. Die Höhe des Gehalts, das Herr IP von der I GmbH bezieht, ist dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag zu entnehmen.Die Höhe des Gehalts, das Herr IP von der römisch eins GmbH bezieht, ist dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag zu entnehmen. Zur Errechnung des durchschnittlichen Nettomonatseinkommens wurde der Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen herangezogen. Das Barvermögen des Ehegatten ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontobestätigung der ***bank zu Konto Nr. ***. Dass Frau KP im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der J GMBH, ***, ***, zu einem Bruttogehalt von monatlich 415,-- Euro zu arbeiten beginnen kann, ist der Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers dieser Gesellschaft als Zeuge in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dieser hat glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass Frau KP für 10 Stunden pro Woche zu arbeiten beginnen könne. Hinweise, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage aufkommen lassen könnten, haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen zur Größe und Ausstattung der Wohnung des Herrn IP ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Daraus ist auch zu entnehmen, dass das Mietverhältnis unbefristet ist. Die Höhe der Miete inklusive Betriebs- und Heizkosten sowie die Kosten für Heizung und Strom und der KFZ-Haftpflichtversicherung ergeben sich aus der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeuge. Weitere regelmäßige Belastungen konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere nach Einsichtnahme in die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte KSV-Auskunft haben sich keine Hinweise auf Kreditbelastungen ergeben. Der darin angeführte Rahmenkredit bezieht sich, wie dies auch im Einklang mit der ob genannten Kontobestätigung steht, auf den Überziehungsrahmen dieses Kontos. Darüber hinaus ist dem Konto ein positiver Saldo in der Höhe von mehr als 3.000,-- Euro zu entnehmen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: § 11 NAG bestimmt:Paragraph 11, NAG bestimmt: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“

§ 21aAbs.

3 Z 1 NAG gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen.

Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen.

§ 9Abs.

4 Z 3 Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
  2. d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54a

verfügt.d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, NAG lauten: „

  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  3. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auszuführen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage jene im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Herrn IP Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Herrn IP Familienangehörige nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist, ist Zusammenführender im Sinne der Z 10 der genannten Bestimmung.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist, ist Zusammenführender im Sinne der Ziffer 10, der genannten Bestimmung. Weiters ist ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt sind.Weiters ist ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat, wie oben ausgeführt, ein Diplom über die bestandene Abiturprüfung“ vom 15.06.1998, Nr. ***, der Ökonomischen Handelsschule „***“ vorgelegt. Wie das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abt. VI/7, Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht, festgestellt hat, entspricht dieser Abschluss der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002.Wie das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abt. VI/7, Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht, festgestellt hat, entspricht dieser Abschluss der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,. Im Hinblick auf das Abkommen Österreich - Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. III Nr. 156/1997, ist eine Nostrifizierung oder Beglaubigung serbischer Reifeprüfungszeugnisse für die Anerkennung als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht erforderlich. Im Hinblick auf das Abkommen Österreich - Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,, ist eine Nostrifizierung oder Beglaubigung serbischer Reifeprüfungszeugnisse für die Anerkennung als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat daher das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und somit den Nachweis nach § 21a Abs. 1 und 3 Z 1 NAG erbracht.Die Beschwerdeführerin hat daher das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und somit den Nachweis nach Paragraph 21 a, Absatz eins und 3 Ziffer eins, NAG erbracht. Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 NAG:Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, NAG: Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreiten würde.Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen werden. Der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung ist auf Grund familienrechtlicher Ansprüche durch die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Zusammenführenden gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, ist das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 137,30 Euro zur Verfügung stehen. Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 620,-- Euro, der Kosten für Strom und Heizkosten in der Höhe von insgesamt 80,-- Euro sowie der Kosten für eine KFZ-Haftpflichtversicherung in der Höhe von 70,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 284,32 Euro nach § 292 Abs. 3 ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 2.094,45 Euro.Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 620,-- Euro, der Kosten für Strom und Heizkosten in der Höhe von insgesamt 80,-- Euro sowie der Kosten für eine KFZ-Haftpflichtversicherung in der Höhe von 70,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 284,32 Euro nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 2.094,45 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E

  1. Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  2. Juni 2011, 2009/22/0060). Der Zusammenführende ist seit 06.08.2015 fast unterbrochen durchgehend beschäftigt. Seit Februar 2017 ist Herr IP laufend bei der I GmbH beschäftigt.Seit Februar 2017 ist Herr IP laufend bei der römisch eins GmbH beschäftigt. Für das erkennende Gericht hat sich kein Hinweis ergeben, warum der Zusammenführende in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltstitels, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sollte. Wie oben festgestellt, errechnet sich aus der Beschäftigung des Zusammenführenden ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.811,54 Euro. Darüber hinaus verfügt der Zusammenführende über ein Barvermögen in der Höhe von 3.254,79 Euro. Aufgeteilt auf 12 Monate ergibt das einen Betrag von € 271,
  3. Mit dem Gehalt des Beschwerdeführers ergibt das in Summe einen monatlichen Betrag von € 2.082,
  4. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E
  5. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
  6. Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
  7. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
  8. Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032). Die Beschwerdeführerin hat sowohl durch Vorlage der Arbeitsvorverträge als auch durch die Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der präsumtiven Arbeitgeberin, der J GmbH, hinreichend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von brutto 415,-- Euro erzielen wird. Dies ergibt ein Familieneinkommen von 2.566,94 Euro. Damit wird der Richtsatz

§ 293

ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Damit wird der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.577.001.2017

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