GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 17.05.2016 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden § 21a Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „in der derzeit geltenden Fassung“ angeführt.Als Rechtsgrundlage wurden Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „in der derzeit geltenden Fassung“ angeführt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 17.05.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 1 NAG, eingebracht habe.„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, eingebracht habe. Am gleichen Tag habe sie auch für Ihre beiden minderjährigen Kinder SP und BP jeweils einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht. Der beabsichtigte Wohnsitz befinde sich in ***, ***. Diesbezüglich sei dem Antrag ein Mietvertrag, abgeschlossen am 24.11.2015 zwischen „B GmbH“ und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn lP, beigelegt worden. Laut diesem Mietvertrag müsse der Ehegatte eine monatliche Miete in der Höhe von 620,00 Euro bezahlen. Mit Fax vom 27.09.2016 sei der Behörde zum Nachweis von Deutschkenntnissen eine deutschsprachige Übersetzung eines „DIPLOMS ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG“, ausgestellt in *** am 15.06.1998, nachgereicht worden, laut welchem die Beschwerdeführerin die „Reifeprüfung“ bestanden habe. Weiters übermittelt seien das „Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse“, sowie ein Schreiben des „Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen, Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtung" in ***, worden, in dem Folgendes ausgeführt werde: „Es existiert ein Abkommen zwischen Österreich und Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines serbischen Reifezeugnisses für die allgemeine Hochschulreife gem. § 64 UG“.ABITURPRÜFUNG“, ausgestellt in *** am 15.06.1998, nachgereicht worden, laut welchem die Beschwerdeführerin die „Reifeprüfung“ bestanden habe. Weiters übermittelt seien das „Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse“, sowie ein Schreiben des „Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen, Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtung" in ***, worden, in dem Folgendes ausgeführt werde: „Es existiert ein Abkommen zwischen Österreich und Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines serbischen Reifezeugnisses für die allgemeine Hochschulreife gem. Paragraph 64, UG“. Da dieses „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG“ ohne Gleichwertigkeitsbestätigung keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG darstelle, sei die Beschwerdeführerin nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, IVW1F-16641, aufgefordert worden, der Behörde eine Gleichwertigkeitsbestätigung vorzulegen, wonach die Beschwerdeführerin mit diesem ausländischen „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG“ über die allgemeine Universitätsreife im Bundesgebiet verfüge. Sofern sie aufgrund der Gleichwertigkeitsbestätigung nicht über die allgemeine Universitätsreife verfüge, sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis über „A1-Niveau“ von einem der
6 NAG in Verbindung mit § 9b NAG-Durchführungsverordnung angeführten Institut (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) vorzulegen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mit diesem Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, lVW1F-16641, die Bestimmung des § 21a Abs. 5 NAG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG darstelle, sei die Beschwerdeführerin nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, IVW1F-16641, aufgefordert worden, der Behörde eine Gleichwertigkeitsbestätigung vorzulegen, wonach die Beschwerdeführerin mit diesem ausländischen „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG“ über die allgemeine Universitätsreife im Bundesgebiet verfüge. Sofern sie aufgrund der Gleichwertigkeitsbestätigung nicht über die allgemeine Universitätsreife verfüge, sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis über „A1-Niveau“ von einem der
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-Durchführungsverordnung angeführten Institut (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) vorzulegen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mit diesem Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, lVW1F-16641, die Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schreiben des „Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen, Arbeits- marktpolitische Betreuungseinrichtung" in *** sei der Behörde mitgeteilt worden, dass Personen mit einem serbischen Reifezeugnis keine Anerkennung durch „ENIC NARIC AUSTRIA“ benötigen, um die allgemeine Hochschulreife nachzuweisen. Da der Behörde bis dato keine Gleichwertigkeitsbestätigung vorliege, wonach die Beschwerdeführerin mit diesem ausländischen „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG" über die allgemeine Universitätsreife im Bundesgebiet verfüge und kein Antrag
5 NAG eingebracht worden sei, habe sie den erforderlichen Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 21a Abs. 1 NAG somit nicht erbracht.Da der Behörde bis dato keine Gleichwertigkeitsbestätigung vorliege, wonach die Beschwerdeführerin mit diesem ausländischen „DIPLOM ÜBER DIE BESTANDENE ABITURPRÜFUNG" über die allgemeine Universitätsreife im Bundesgebiet verfüge und kein Antrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG eingebracht worden sei, habe sie den erforderlichen Nachweis im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG somit nicht erbracht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr lP, geb. ***, StA.: Serbien, sei für ihren Lebensunterhalt in Österreich unterhaltspflichtig. Dem Antrag sei zu entnehmen, dass die Familienzusammenführung mit dem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Vater, MK, geb. ***, StA.: Bosnien und Herzegowina, angestrebt werde. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten feste undDamit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.608,77 Euro (1.334,17 Euro für ein Ehepaar, 137,30 Euro für das minderjährige Kind SP und 137,30 Euro für das minderjährige Kind BP) erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete (620,00 Euro) und Kredit (nicht bekannt) hinzuzurechnen. Von den monatlichen Aufwendungen sei der sogenannte Wert der freien Station in der Höhe von 284,32 Euro
3 zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen.der Höhe von 284,32 Euro
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen. Dieser Betrag sei daher von den regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag müsse daher noch zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Es könne keine aktuelle Berechnung des erforderlichen monatlichen Nettoeinkommens gemacht werden, da der Behörde die diesbezüglichen Unterlagen (schriftliche Bestätigung der Bank über die Höhe der monatlichen Raten/Zinsen) trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom 23.11.2016, IVW1F-16641, nicht vorgelegt worden seien. Unter festen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stelle sich folgendermaßen dar: Zuletzt habe der Ehegatte Einkommen von den Firmen „RM“, „J GmbH“ und „E GmbH“ bezogen. Da laut Versicherungsdatenauszug das Dienstverhältnis zur Firma „RM“ am 31.05.2016, das Dienstverhältnis zur Firma „J GmbH“ am 03.06.2016 und das Dienstverhältnis zur Firma „E GmbH“ am 30.11.2016 geendet haben, könnten diese Einkommen bei der Berechnung für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht mehr berücksichtigt werden, da der Ehegatte in Zukunft diese Einkommen nicht mehr beziehen werde. Seit 23.01.2017 scheine im Versicherungsdatenauszug eine Beschäftigungsmeldung des Ehegatten bei der Firma „A GmbH“ auf. Weiters scheine im Versicherungsdatenauszug seit 30.01.2017 eine Beschäftigungsmeldung des Ehegatten bei der Firma „T GmbH“ auf. Der Beschäftigungsbeginn bei der Firma „T GmbH“ sei der Behörde weder bekannt gegeben worden, noch sei der Behörde der diesbezügliche abgeschlossene Dienstvertrag vorgelegt worden, aus dem die Dauer des Dienstverhältnisses sowie das künftige Einkommen des Ehegatten ersichtlich wären. Ein Dienstvertrag von der Firma „A GmbH“ sei der Behörde ebenfalls nicht vorgelegt worden. Somit sei für die Behörde nicht erkennbar, ob der Ehegatte von der Firma „A GmbH“ den in der „Einstellzusage“ vom 14.12.2016 angegebenen Bruttolohn auch tatsächlich erhalte. Das im, von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)“ vom 10.5.2016, ausgestellt von der Firma „J GmbH“ und ergänzend am 30.11.2016, angegebene Einkommen liege deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des § 293 des Allgemeinen SoziaIversicherungsgesetzes (ASVG).Das im, von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)“ vom 10.5.2016, ausgestellt von der Firma „J GmbH“ und ergänzend am 30.11.2016, angegebene Einkommen liege deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des Paragraph 293, des Allgemeinen SoziaIversicherungsgesetzes (ASVG). Eine Zukunftsprognose, ob der Ehegatte und die Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werden, könne somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Abschließend werde noch angemerkt, dass in der „Umsatzliste“ der „*** AG“ per 01.12.2016 ein negativer Saldo in der Höhe von 1.774,19 Euro aufscheine. Daraus lasse sich schließen, dass der Ehegatte seinen Zahlungen offensichtlich nicht nachkommen könne und es daher sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Personen, die die allgemeine Hochschulreife erfüllen,
3 Z 4 NAG, bereits die Integrationsvereinbarung erfüllten.Paragraph 14 a, Absatz 3, Ziffer 4, NAG, bereits die Integrationsvereinbarung erfüllten. Der Nachweis von Deutschkenntnissen vor Erstantragstellung
NAG sei davon mitumfasst.Der Nachweis von Deutschkenntnissen vor Erstantragstellung
Paragraph 21 a, NAG sei davon mitumfasst. Das Abkommen zwischen Österreich und Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse stelle die Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines serbischen Reifezeugnisses für die allgemeine Hochschulreife gem. § 64 UG dar.Das Abkommen zwischen Österreich und Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse stelle die Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines serbischen Reifezeugnisses für die allgemeine Hochschulreife gem. Paragraph 64, UG dar. Eine Anerkennung durch ENIC NARIC AUSTRIA sei nicht nötig, um die allgemeine Hochschulreife nachzuweisen. Die nicht vorgenommenen Einkommensberechnungen, die aber auch zu einer Abweisung führte, indem man vermeinte, dass aus den vorgelegten Unterlagen Schulden in Form eines negativen Saldos, in der Höhe von nur 1.774,19 Euro aus der Umsatzliste der *** AG vom 01.12.2015 ersichtlich seien, sei überholt. Richtig sei zwar, dass die Firma E GmbH in den Konkurs geschlittert sei, der Ehegatte aber als Arbeitnehmer vom lnsolvenzausgleichsfond einen Betrag von 9.997,-- Euro erhalten habe und sei sohin die gesamte Familie, auch schuldenfrei und habe derzeit ein Vermögen von 7.431,33 Euro. Dazu sei zu sagen, dass die *** reg. Gen.m.b.H. nur einen Rahmenkredit in der Höhe von 2.000,-- Euro gewährt habe, den der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht einmal zur Gänze ausgenützt habe und nur ein positiver Saldo, wie oben beschrieben, vorliege. Aber auch die Einkommensverhältnisse des Ehemannes seien überholt, weil er jetzt bei der Fa. I GMBH angestellt sei und monatlich einen Betrag von 2.100,-- Euro ins Verdienen bringe, was wohl für die Familie als ausreichend im Sinne des NAG anzusehen sei, wenn man bedenkt, dass keine Schulden, sondern ein Guthaben zusätzlich, wie oben beschrieben, vorhanden sei.Aber auch die Einkommensverhältnisse des Ehemannes seien überholt, weil er jetzt bei der Fa. römisch eins GMBH angestellt sei und monatlich einen Betrag von 2.100,-- Euro ins Verdienen bringe, was wohl für die Familie als ausreichend im Sinne des NAG anzusehen sei, wenn man bedenkt, dass keine Schulden, sondern ein Guthaben zusätzlich, wie oben beschrieben, vorhanden sei. Beantragt wurde unter anderem, der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Schreiben vom 23.10.2017 an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abt. VI/7 Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht, ***, ***, das „Diplom über die bestandene Abiturprüfung“ der Frau KP vom 15.06.1998, Nr. ***, der Ökonomischen Handelsschule „***“ mit dem Ersuchen übermittelt, mitzuteilen, ob das "Diplom über die bestandene Abiturprüfung" einen Schulabschluss darstelle, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, entspreche und ob im Hinblick auf das Abkommen Österreich - Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. III Nr. 156/1997, eine Nostrifizierung oder Beglaubigung serbischer Reifeprüfungszeugnisse für die Anerkennung als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erforderlich sei. mit dem Ersuchen übermittelt, mitzuteilen, ob das "Diplom über die bestandene Abiturprüfung" einen Schulabschluss darstelle, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entspreche und ob im Hinblick auf das Abkommen Österreich - Serbien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,, eine Nostrifizierung oder Beglaubigung serbischer Reifeprüfungszeugnisse für die Anerkennung als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erforderlich sei. Mit Schreiben des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abt. VI/7 Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht vom 23.10.2017 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt: „Frau KP, geb. A, hat mit ihrem serbischen (Berufs)Reifezeugnis die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. „Frau KP, geb. A, hat mit ihrem serbischen (Berufs)Reifezeugnis die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F. Rechtsgrundlage vgl. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 479/1976, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 156/1997 https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/staatsvertraege/serbien/.Rechtsgrundlage vergleiche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997, https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/staatsvertraege/serbien/. Eine Nostrifizierung ist nicht erforderlich, auch eine Beglaubigung nicht: Befreiung von jeglicher Beglaubigung Grundsatz: Urkunden aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit :Serbien (BGBl. Nr. 224/1955).“Grundsatz: Urkunden aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit :Serbien Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,).“ Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde mit der Ladung vom 24.10.2017 zur Verhandlung am 22.11.2017 übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde dazu nicht abgegeben und es hat auch kein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung am 22.11.2017 teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 22.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt der belangten Behörde und jenen des erkennenden Gerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme der Zeugen IP und JKr. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit jenem zur Zl. LVwG-AV-573/001-2017, betreffend die Beschwerde der Tochter von Frau KP, der mj. BP, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von NÖ vom 17.02.2017, Zl. IVW1F-16645, geführt. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen brachte ergänzend zum bisherigen Vorbringen vor, dass nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel erfüllt seien. Insbesondere sei das Einkommen den geforderten Richtsätzen entsprechend und sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts maßgeblich. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffend die minderjährige SP sei nach wie vor aufrecht. Vorgelegt wurden - ein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen Frau KP und der J GmbH vom 10.05.2016 mit 2 handschriftlichen Ergänzungen vom 30.11.2016 und 10.11.2017 - eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 05.12.2016 betreffend Herrn IP und eine Mitteilung des AMS vom 07.12.2016 betreffend Herrn IP - ein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen der I GmbH und Herrn IPein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen der römisch eins GmbH und Herrn IP - ein Bescheid der IE GmbH vom 09.02.2017 betreffend Herrn IPc sowie - ein Kontoauszug der *** AG vom 02.03.2017 betreffend das Konto *** - ein Kontoauszug der ***bank zur Kontonummer *** vom Stand 16.11.2017 - ein KSV Auszug vom 15.11.2017 betreffend Herrn IP - eine Rahmenvereinbarung über die Rufbereitschaft, abgeschlossen zwischen der I GmbH und Herrn IP und eine Rahmenvereinbarung über die Rufbereitschaft, abgeschlossen zwischen der römisch eins GmbH und Herrn IP und - ein Konvolut an Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Monate Februar 2017 – September
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“
3 Z 1 NAG gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen.
Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen.
4 Z 3 Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
1 Z 2 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
oder eine Daueraufenthaltskarte
verfügt.d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, NAG lauten: „
2 Z 1 NAG widerstreiten würde.Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen werden. Der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung ist auf Grund familienrechtlicher Ansprüche durch die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Zusammenführenden gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, ist das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 137,30 Euro zur Verfügung stehen. Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 620,-- Euro, der Kosten für Strom und Heizkosten in der Höhe von insgesamt 80,-- Euro sowie der Kosten für eine KFZ-Haftpflichtversicherung in der Höhe von 70,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 284,32 Euro nach § 292 Abs. 3 ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 2.094,45 Euro.Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 620,-- Euro, der Kosten für Strom und Heizkosten in der Höhe von insgesamt 80,-- Euro sowie der Kosten für eine KFZ-Haftpflichtversicherung in der Höhe von 70,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 284,32 Euro nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 2.094,45 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Damit wird der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.577.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.