Obsah (10)
§ 46§ 9§ 20§ 50Art. 130§ 38§ 6§ 7§ 1§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3074/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 46KFG 1967 auf eigener Achse überstellt worden ist und es sich bei § 20 Abs.
3 Bundesstraßen-Mautgesetz um eine Norm handelt, die sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges wendet, es sich bei einem Überstellungskennzeichen jedoch nicht um eine Zulassung, sondern um eine Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten handelt. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat am 15.02.2016 eine dem angefochtenen Straferkenntnis inhaltsgleiche Strafverfügung erlassen, wogegen der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Im Einspruch hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein nicht regulär amtlich zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit dem behördlich bewilligten Überstellungskennzeichen „***“
Paragraph 46, KFG 1967 auf eigener Achse überstellt worden ist und es sich bei Paragraph 20, Absatz 3, Bundesstraßen-Mautgesetz um eine Norm handelt, die sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges wendet, es sich bei einem Überstellungskennzeichen jedoch nicht um eine Zulassung, sondern um eine Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten handelt. Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 12.04.2016. Die A GmbH hat dazu am 04.05.2016 folgende Stellungnahme abgegeben: „Im tatgegenständlichen Fall wurde der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspricht, nicht erbracht. Erklärend dürfen wir festhalten, dass für eine ordnungsgemäße Deklaration der EURO-Emissionsklasse nachstehende Schritte notwendig sind: ● Hinterlegung an einer GO VERTRIEBSSTELLE der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse auf der GO-Box ● Übermittlung von geeigneten Nachweisdokumenten (siehe Punkt 5.2.3 der Mautordnung Teil B) Beachten Sie bitte, dass die Übermittlung von Dokumenten nur bei einer nachweispflichtigen EURO-Emissionsklasse notwendig ist und dass die Reihenfolge der angeführten Schritte nicht eingehalten werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde am 11.11.2015 an einer GO Vertriebsstelle eine GO-Box erworben und auf dieser die EURO-Emissionsklasse 5 hinterlegt, jedoch ohne die erforderlichen Nachweisdokumente innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist an die A zu übermitteln.
Punkt 5.2.1 und Punkt 5.2.2 der Mautordnung Teil B wird die vom Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse unmittelbar tarifrelevant. In so einem Fall ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der A grundsätzlich durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Dabei sind die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE, an die A zu übermitteln. Somit wurde der Lenker ab dem 20.11.2015,
Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung Teil B, durch zwei kurze Signal-Töne auf die Notwendigkeit, umgehend eine GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen, hingewiesen. Da die erforderlichen Nachweisdokumente nicht innerhalb der Einwendefrist übermittelt wurden, musste die GO-Box am 13.12.2015,
Punkt 5.2.1.4 der Mautordnung Teil B, gesperrt werden, was dem Kraftfahrzeuglenker beim jeweiligen Durchfahren der Mautabbuchungsstellen durch vier kurze Signal-Töne zur Kenntnis gebracht wurde (siehe Punkt 8.2.4.3 Mautordnung Teil B). Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil es insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. Jeder Lenker erhält beim Erwerb der GO-Box bzw. bei Änderung auf dieser einen Kundenbeleg. Bei diesem Beleg befindet sich – unmittelbar – der Hinweis, dass Nachweisdokumente an die A übermittelt werden müssen. Weiter ist vermerkt, welche Dokumente erforderlich sind und bis wann diese bei der A einlangen müssen. Bis zum heutigen Tag konnte kein Eingang der erforderlichen Nachweisdokumente festgestellt werden. „Der von uns übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegegenständliche Delikt wurde nicht nachgekommen, weshalb unsererseits – wie in der Mautordnung festgelegt - eine Anzeige erstattet werden musste.“ Hinweis: Die Signaltöne der GO-Box sind nur wahrnehmbar, wenn sich das Fahrzeug auf dem österreichischen Autobahn- und Schnellstraßennetz befindet. In seiner Stellungnahme dazu vom 25.04.2016 brachte der Beschwerdeführer wie in seiner Rechtfertigung vom 30.03.2016 vor. Die V Gesellschaft m.b.H. sei nicht Zulassungsbesitzerin, sondern ausschließlich Inhaberin einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten. In seiner Stellungnahme dazu vom 25.04.2016 brachte der Beschwerdeführer wie in seiner Rechtfertigung vom 30.03.2016 vor. Die römisch fünf Gesellschaft m.b.H. sei nicht Zulassungsbesitzerin, sondern ausschließlich Inhaberin einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. Mai 2016, WUS2-V-16 5211/5, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 11.11.2015, 18:11 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. *** Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Knoten *** Fahrzeug: ***, Kraftfahrzeug über 3,5 t Tatbeschreibung: Sie haben es als das
§ 9Abs.1 VSt
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der V GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaber einer Probefahrtbewilligung folgende Übertretung begangen hat: Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der römisch fünf GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaber einer Probefahrtbewilligung folgende Übertretung begangen hat: Sie haben als Verantwortlicher den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht.Das angeführte Fahrzeug wurde am angeführten Ort gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ordnungsgemäß zu entrichten.“ Dadurch habe er sich einer Verwaltungsübertretung nach §§ 6 und 7 Abs. 1, 20 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz schuldig gemacht und wurde hierfür mit Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) bestraft. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde in der Höhe von € 30,-- vorgeschrieben. Dadurch habe er sich einer Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, 20, Absatz 3, Bundesstraßen-Mautgesetz schuldig gemacht und wurde hierfür mit Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) bestraft. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde in der Höhe von € 30,-- vorgeschrieben. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allenfalls erforderlicher Verfahrensergänzung beantragt. Begründend hat der Beschwerdeführer ausgeführt: „I. Zur Begründung der Beschwerde wird zunächst angezogen, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 20 Abs. 3 BStMG ausschließlich „Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, […] eine Verwaltungsübertretung […]“ begehen. „I. Zur Begründung der Beschwerde wird zunächst angezogen, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG ausschließlich „Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, […] eine Verwaltungsübertretung […]“ begehen. In Übereinstimmung hierzu wird auch in Punkt 10.1 der Mautordnung – Teil B, „Strafbarkeit des Mautprellens“, dritter Absatz, festgehalten, dass „Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Kraftfahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, […]
§ 20Abs. 3 BSt
MG eine Verwaltungsübertretung […]“ begehen.In Übereinstimmung hierzu wird auch in Punkt 10.1 der Mautordnung – Teil B, „Strafbarkeit des Mautprellens“, dritter Absatz, festgehalten, dass „Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Kraftfahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, […]
Paragraph 20, Absatz 3, BStMG eine Verwaltungsübertretung […]“ begehen. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt wurde jedoch ein Nutzfahrzeug, das nicht regulär amtlich zum Straßenverkehr zugelassen war, mit dem behördlich bewilligten Überstellungskennzeichen gem. § 46 KFG 1967 „***“ („grünes Kennzeichen“) auf der eigenen Achse überstellt. Anders als im Spruch des Straferkenntnisses vom 25.10.2016 dargestellt, handelte es sich nicht um ein Probefahrtkennzeichen im Sinne des § 45 KFG
- In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt wurde jedoch ein Nutzfahrzeug, das nicht regulär amtlich zum Straßenverkehr zugelassen war, mit dem behördlich bewilligten Überstellungskennzeichen gem. Paragraph 46, KFG 1967 „***“ („grünes Kennzeichen“) auf der eigenen Achse überstellt. Anders als im Spruch des Straferkenntnisses vom 25.10.2016 dargestellt, handelte es sich nicht um ein Probefahrtkennzeichen im Sinne des Paragraph 45, KFG
- Hoheitliches Handeln einer Behörde, und damit eine gesetzmäßige Vollziehung, hat seine Grundlage immer in einem ausreichend Bestimmten Gesetz zu finden. Ein Handeln ohne gesetzliche Ermächtigung ist der Vollziehung insoweit untersagt (vgl. Berka, Verfassungsrecht², 2008, Rn 493 f). Hoheitliches Handeln einer Behörde, und damit eine gesetzmäßige Vollziehung, hat seine Grundlage immer in einem ausreichend Bestimmten Gesetz zu finden. Ein Handeln ohne gesetzliche Ermächtigung ist der Vollziehung insoweit untersagt vergleiche Berka, Verfassungsrecht², 2008, Rn 493 f). Der Ansicht der Behörde, wonach im konkreten Fall der Inhaber der Probe- und/oder Überstellungskennzeichen einem Zulassungsbesitzer gleichzusetzen sei, kann nicht beigetreten werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht zwar wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 17.10.2012, zu Gz.: 2012/08/0050).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht zwar wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 17.10.2012, zu Gz.: 2012/08/0050). Nachdem im Bundesstraßenmautgesetz an mehreren Stellen Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probe- oder Überstellkennzeichen tragen, so etwa in § 6, ausdrücklich genannt sind und diese von zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen differenziert werden, in § 20 Abs. 3 BStMG hingegen nur der Zulassungsbesitzer als qualifiziertes Tatsubjekt für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung genannt wird, ist davon auszugehen, dass keine planwidrige Lücke vorliegt sondern vom Gesetzgeber vielmehr bewusst die Strafbarkeit auf den Zulassungsbesitzer beschränkt wurde. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird (BGBl. I Nr. 99/2013), mit dem § 20 Abs. 3 BStMG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung beschlossen wurde findet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit (auch) auf den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten ausdehnen wollte (vgl. ErlRV 2298 BlgNr XXIV. GP, 5).Nachdem im Bundesstraßenmautgesetz an mehreren Stellen Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probe- oder Überstellkennzeichen tragen, so etwa in Paragraph 6,, ausdrücklich genannt sind und diese von zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen differenziert werden, in Paragraph 20, Absatz 3, BStMG hingegen nur der Zulassungsbesitzer als qualifiziertes Tatsubjekt für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung genannt wird, ist davon auszugehen, dass keine planwidrige Lücke vorliegt sondern vom Gesetzgeber vielmehr bewusst die Strafbarkeit auf den Zulassungsbesitzer beschränkt wurde. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,), mit dem Paragraph 20, Absatz 3, BStMG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung beschlossen wurde findet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit (auch) auf den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten ausdehnen wollte vergleiche ErlRV 2298 BlgNr römisch 24 . GP, 5). Auch eine Ausdehnung aus gleichheitsrechtlichen Aspekten kommt nicht in Betracht, wenn man beachtet, dass es sich bei einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassung um einen Hoheitsakt handelt, durch den eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Fahrzeug und dessen Halter zum Ausdruck gebracht wird, bei einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten hingegen um eine Bewilligung handelt, ein Fahrzeug vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 46 Abs. 1 KFG). Auch eine Ausdehnung aus gleichheitsrechtlichen Aspekten kommt nicht in Betracht, wenn man beachtet, dass es sich bei einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassung um einen Hoheitsakt handelt, durch den eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Fahrzeug und dessen Halter zum Ausdruck gebracht wird, bei einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten hingegen um eine Bewilligung handelt, ein Fahrzeug vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (Paragraph 46, Absatz eins, KFG). Vergleichbar mit dem die allgemeinen Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers normierendem § 103 Abs. 1 KFG, der sich ausdrücklich an den Zulassungsbesitzer wendet und keine Anwendung auf den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten keine Anwendung findet (vgl. hierzu Grundtner/Pürstl, KFG – Kraftfahrgesetz9, § 46, Anm. 1) wendet sich § 20 Abs. 3 BStMG seinem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich an den Zulassungsbesitzer, nicht jedoch (auch) an den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten und kann sohin keine Anwendung auf diesen finden. Vergleichbar mit dem die allgemeinen Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers normierendem Paragraph 103, Absatz eins, KFG, der sich ausdrücklich an den Zulassungsbesitzer wendet und keine Anwendung auf den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten keine Anwendung findet vergleiche hierzu Grundtner/Pürstl, KFG – Kraftfahrgesetz9, Paragraph 46,, Anmerkung 1) wendet sich Paragraph 20, Absatz 3, BStMG seinem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich an den Zulassungsbesitzer, nicht jedoch (auch) an den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten und kann sohin keine Anwendung auf diesen finden. II. Ferner wurden Nachweise für die deklarierte EURO-Emissionsklasse durch die Firma V GmbH am Montag, dem 06.06.2016, an die A Übermittelt. römisch zwei. Ferner wurden Nachweise für die deklarierte EURO-Emissionsklasse durch die Firma römisch fünf GmbH am Montag, dem 06.06.2016, an die A Übermittelt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand der Maut-prellerei dann trotzdem nicht verwirklicht, wenn die Einreichung der Nachweis-dokumente, durch welche die an der GO-Vertriebsstelle festgelegte EURO-Emissionsklasse bestätigt wird, nicht fristgerecht erfolgt, da § 20 Abs. 3 BStMG kumulativ davon spricht, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, wenn der Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt wird und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht wird. Dies ist gegenständlich nicht der Fall gewesen, da sich durch den, wenn auch verspäteten Nachweis der EURO-Emissionsklasse herausgestellt hat, dass die Einstufung bei der GO-Vertriebsstelle mit der Emissionsklasse EURO 5 richtig gewesen ist, und die geleistete Maut ebenfalls in richtiger Höhe geleistet worden ist (vgl. Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, Erkenntnis vom 15.10.2015, zu Zahl: LVwG-1-223/R10-2015-1).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand der Maut-prellerei dann trotzdem nicht verwirklicht, wenn die Einreichung der Nachweis-dokumente, durch welche die an der GO-Vertriebsstelle festgelegte EURO-Emissionsklasse bestätigt wird, nicht fristgerecht erfolgt, da Paragraph 20, Absatz 3, BStMG kumulativ davon spricht, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, wenn der Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt wird und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht wird. Dies ist gegenständlich nicht der Fall gewesen, da sich durch den, wenn auch verspäteten Nachweis der EURO-Emissionsklasse herausgestellt hat, dass die Einstufung bei der GO-Vertriebsstelle mit der Emissionsklasse EURO 5 richtig gewesen ist, und die geleistete Maut ebenfalls in richtiger Höhe geleistet worden ist vergleiche Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, Erkenntnis vom 15.10.2015, zu Zahl: LVwG-1-223/R10-2015-1). III. Im Übrigen handelt es sich bei § 20 Abs. 3 BStMG um ein echtes Unterlassungsdelikt, wobei als Tatzeitbeginn frühestens der fünfzehnte Tag nach der Erklärung der Zugehörigkeit eines LKW zu einer bestimmten EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer bzw. durch eine diesem zurechenbare Person in Betracht kommt (vgl. Oberösterreichisches Landesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 06.09.2016 zu Geschäftszeichen: LVwG-400164/2/Gf/Mu). römisch drei. Im Übrigen handelt es sich bei Paragraph 20, Absatz 3, BStMG um ein echtes Unterlassungsdelikt, wobei als Tatzeitbeginn frühestens der fünfzehnte Tag nach der Erklärung der Zugehörigkeit eines LKW zu einer bestimmten EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer bzw. durch eine diesem zurechenbare Person in Betracht kommt vergleiche Oberösterreichisches Landesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 06.09.2016 zu Geschäftszeichen: LVwG-400164/2/Gf/Mu). Selbst bei Annahme eines tatbestandsmäßigen Handelns im Sinne des § 20 Abs. 3 BStMG kommt sohin ein deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers frühestens 14 Tage ab Erklärung der Zugehörigkeit des überführten LKW zu einer bestimmten EURO Emissionsklasse in Betracht, im gegenständlichen Fall sohin frühestens ab dem 26.11.
- Selbst bei Annahme eines tatbestandsmäßigen Handelns im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG kommt sohin ein deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers frühestens 14 Tage ab Erklärung der Zugehörigkeit des überführten LKW zu einer bestimmten EURO Emissionsklasse in Betracht, im gegenständlichen Fall sohin frühestens ab dem 26.11.
- Dieser Umstand kann jedoch weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 25.10.2016, noch dessen Begründung entnommen werden. Vielmehr heißt es dort lediglich: „Zeit: 11.11.2015, 18:11 Uhr“. Ein tatbestandsmäßiges Verhalten lag zu diesem Zeitpunkt keinesfalls vor. B. Antrag Nach alledem wird höflich gestellt der A N T R A G, es wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu Zahl: MDS2-V-16 11840/5 vom 25.10.2016, zugestellt am 31.10.2016, in eventu nach Verfahrensergänzung ersatzlos aufgehoben werden.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 09.11.2017 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung ist weder der Beschwerdeführer noch ein Parteienvertreter erschienen. Eingeholt wurde die Auskunft aus der Zulassungsevidenz bezüglich des behördlichen Kennzeichens ***.
- Feststellungen: Laut Auskunft der Zulassungsevidenz war das Kennzeichen „***“ ein Überstellungs-Kennzeichen und bis zum 26.11.2015 auf die V GmbH zugelassen. Bei der gegenständlichen Fahrt handelte es sich um eine Überstellungsfahrt. Laut Auskunft der Zulassungsevidenz war das Kennzeichen „***“ ein Überstellungs-Kennzeichen und bis zum 26.11.2015 auf die römisch fünf GmbH zugelassen. Bei der gegenständlichen Fahrt handelte es sich um eine Überstellungsfahrt.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, bestätigt durch die Auskunft aus der Zulassungsevidenz.
- Rechtslage:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 38Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BSt
MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Paragraph 6, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
§ 7Abs. 1 BSt
MG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
Paragraph 7, Absatz eins, BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. § 46 Abs. 1 KFG 1967 bestimmt Folgendes: Paragraph 46, Absatz eins, KFG 1967 bestimmt Folgendes:
(1)Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.
(1)Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Überstellungsfahrt. Aus den Bestimmungen der §§ 6 und 7 BStMG ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Überstellungsfahrten eine Mautpflicht besteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Überstellungsfahrt. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 BStMG ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Überstellungsfahrten eine Mautpflicht besteht. § 20 Abs. 3 BStMG bestimmt Folgendes: Paragraph 20, Absatz 3, BStMG bestimmt Folgendes:
(3)Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen. Nach § 20 Abs. 2 BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten.Nach Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt, ohne die nach Paragraph 6, BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Die im vorliegenden Fall herangezogene Strafbestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG richtet sich ausdrücklich gegen den Zulassungsbesitzer.
§ 46
KFG handelt es sich aber im vorliegenden Fall um keine Zulassung im Sinne des KFG, sondern um die Bewilligung zur Durchführung einer Überstellungsfahrt. Fraglich war, ob die Bestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG dahingehend extensiv ausgelegt werden darf, dass der Inhaber der Bewilligung für die Überstellungsfahrt hinsichtlich der Strafbarkeit dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt werden darf. Die im vorliegenden Fall herangezogene Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG richtet sich ausdrücklich gegen den Zulassungsbesitzer.
Paragraph 46, KFG handelt es sich aber im vorliegenden Fall um keine Zulassung im Sinne des KFG, sondern um die Bewilligung zur Durchführung einer Überstellungsfahrt. Fraglich war, ob die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG dahingehend extensiv ausgelegt werden darf, dass der Inhaber der Bewilligung für die Überstellungsfahrt hinsichtlich der Strafbarkeit dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt werden darf.
§ 1Abs. 1 VSt
G kann eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Paragraph eins, Absatz eins, VStG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 1 (Stand 1.5.2017, rdb.
- at)legt § 1 Abs. 1 auch fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre „Begehung mit Strafe bedroht“ war; es besteht also das Erfordernis einer – die Tatbegehung als solche erfassenden – einschlägigen Strafvorschrift. Auch wenn § 1 Abs. 1 VStG nicht davon spricht, dass die Tat „ausdrücklich“ mit Strafe bedroht sein muss, so ergibt sich dieses Erfordernis doch aus dem teleologischen Gesamtzusammenhang der Regelung (sog „Orientierungsfunktion der Strafgesetze“): Schon der Sprachkundige, nicht erst der Rechtskundige soll die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen – und damit umgekehrt die Grenzen der bürgerlichen Freiheit – verlässlich bestimmen können (vgl schon VfSlg 3207/1957). Nach Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph eins, (Stand 1.5.2017, rdb.
- at)legt Paragraph eins, Absatz eins, auch fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre „Begehung mit Strafe bedroht“ war; es besteht also das Erfordernis einer – die Tatbegehung als solche erfassenden – einschlägigen Strafvorschrift. Auch wenn Paragraph eins, Absatz eins, VStG nicht davon spricht, dass die Tat „ausdrücklich“ mit Strafe bedroht sein muss, so ergibt sich dieses Erfordernis doch aus dem teleologischen Gesamtzusammenhang der Regelung (sog „Orientierungsfunktion der Strafgesetze“): Schon der Sprachkundige, nicht erst der Rechtskundige soll die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen – und damit umgekehrt die Grenzen der bürgerlichen Freiheit – verlässlich bestimmen können vergleiche schon VfSlg 3207 aus 1957,). Genauso unzulässig ist jede sonstige (allenfalls methodisch nicht einmal als Analogie im technischen Sinn darstellbare) – den äußerst möglichen Wortsinn einer Strafnorm überschreitende – Auslegung zu Lasten des Täters (vgl zuletzt VwGH Ro 2015/02/0003 ZFR 2015/252; weiters VwGH 21.4.1997, 96/17/0488; 24.1.1997, 96/02/0479; 18.1.1991, 90/18/0236; 15.2.1967, 0666/66; auch VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162. Genauso unzulässig ist jede sonstige (allenfalls methodisch nicht einmal als Analogie im technischen Sinn darstellbare) – den äußerst möglichen Wortsinn einer Strafnorm überschreitende – Auslegung zu Lasten des Täters vergleiche zuletzt VwGH Ro 2015/02/0003 ZFR 2015/252; weiters VwGH 21.4.1997, 96/17/0488; 24.1.1997, 96/02/0479; 18.1.1991, 90/18/0236; 15.2.1967, 0666/66; auch VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162. Da § 20 Abs. 3 BStMG an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist, eine Bewilligung für eine Überstellungsfahrt keine Zulassung im Sinne des KFG darstellt, konnte § 20 Abs. 3 BStMG nicht als Strafbestimmung herangezogen werden. Dies wäre eine extensive Auslegung, die über den Wortsinn hinausgeht. Daran ändert auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer fahrleistungsabhängigen Maut nichts, da diese Verpflichtung nicht durch eine entsprechende Strafbestimmung sanktioniert ist.Da Paragraph 20, Absatz 3, BStMG an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist, eine Bewilligung für eine Überstellungsfahrt keine Zulassung im Sinne des KFG darstellt, konnte Paragraph 20, Absatz 3, BStMG nicht als Strafbestimmung herangezogen werden. Dies wäre eine extensive Auslegung, die über den Wortsinn hinausgeht. Daran ändert auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer fahrleistungsabhängigen Maut nichts, da diese Verpflichtung nicht durch eine entsprechende Strafbestimmung sanktioniert ist.
§ 45Abs. 1 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben.
Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig: Eine Rechtsprechung zur Frage, ob auch der Inhaber einer Bewilligung zur Überstellung eines Fahrzeuges strafbar im Sinne des § 20 Abs. 3 BStMG ist und somit als „Zulassungsbesitzer“ im Sinne des § 20 Abs. 3 BStMG gelten kann, fehlt bislang.Die ordentliche Revision ist zulässig: Eine Rechtsprechung zur Frage, ob auch der Inhaber einer Bewilligung zur Überstellung eines Fahrzeuges strafbar im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG ist und somit als „Zulassungsbesitzer“ im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG gelten kann, fehlt bislang. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3074.001.2016