GVG) Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches der Sachentscheidung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben. 2. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. B. den Beschluss gefasst:B. den Beschluss gefasst:,
2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 Maßnahmen aufgetragen sowie Verfahrenskosten vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 01. August 2017, Zl. NKW2-NA-1716/001, wurden Frau Mag. AM (in der Folge: Beschwerdeführerin)
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 Maßnahmen aufgetragen sowie Verfahrenskosten vorgeschrieben. Konkret lautet der Ausspruch der belangten Behörde wie folgt: „Zur Regeneration des Feuchtgebietes ist das Grundstück Nr. ***, KG ***, der natürlichen Sukzession zu überlassen. Folgende Nutzungen sind gestattet (die angesprochenen Teilflächen sind der Beilage A dieses Bescheides zu entnehmen). : - Teilfläche 1 darf ein- bis zweimal jährlich gemäht werden, wobei der früheste Mähzeitpunkt nicht vor
G 2000) an die Flächenwidmung zu binden (wie dies noch das NÖ NSchG 1976 vorgesehen habe). Die Flächenwidmung könne daher auch bei der Festlegung des Ortsbereiches keine Rolle spielen, da andernfalls über eine Auslegung des Begriffes „Ortsbereich“ interpretativ jene Rechtslage wiederhergestellt wäre, die der Gesetzgeber ausdrücklich ändern wollte. Entgegen der von der ASV vertretenen (Rechts-)Ansicht, komme der Flächenwidmung bei der Beurteilung, ob das Grundstück innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches liege, keine Relevanz zu (insoweit sei der ASV auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten). Der Gesetzgeber sei mit dem , NÖ NSchG 2000 ausdrücklich davon abgegangen, Rechtsfolgen (insbesondere iZm der Bewilligungspflicht
Paragraph 7, NÖ NSchG 2000) an die Flächenwidmung zu binden (wie dies noch das NÖ NSchG 1976 vorgesehen habe). Die Flächenwidmung könne daher auch bei der Festlegung des Ortsbereiches keine Rolle spielen, da andernfalls über eine Auslegung des Begriffes „Ortsbereich“ interpretativ jene Rechtslage wiederhergestellt wäre, die der Gesetzgeber ausdrücklich ändern wollte. Die Beschwerdeführerin gehe jedenfalls davon aus, dass das Grundstück innerhalb des Ortsbereiches iSd NÖ NSchG 2000 liege. Es liege kein Fall des § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 vor.
G 2000 „[sind Personen], die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“ Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte die Beschwerdeführerin nur zur (möglichen) Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht aber zu bestimmten Nutzungen verpflichtet werden. Wie nämlich die ASV im Rahmen des Lokalaugenscheines ausgeführt habe, „[ist es] aus naturschutzfachlicher Sicht nicht unbedingt erforderlich, Maßnahmen zu setzen, um die Regeneration des Feuchtgebietes zu beschleunigen, sondern könne die natürliche Sukzession abgewartet werden.“ Insoweit bestehe kein Raum für die vorgeschriebene Nutzungsbeschränkung. Soweit im vorliegenden Fall relevant, sei nach § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet seien, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, außerhalb vom Ortsbereich verboten. Die Behörde hätte erheben müssen, ob die von der Beschwerdeführerin veranlassten Maßnahmen überhaupt geeignet gewesen waren (seien), den Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden. Diesbezügliche Erhebungen würden zur Gänze fehlen.Die Beschwerdeführerin gehe jedenfalls davon aus, dass das Grundstück innerhalb des Ortsbereiches iSd NÖ NSchG 2000 liege. Es liege kein Fall des , Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 vor.
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 „[sind Personen], die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“ Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte die Beschwerdeführerin nur zur (möglichen) Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht aber zu bestimmten Nutzungen verpflichtet werden. Wie nämlich die ASV im Rahmen des Lokalaugenscheines ausgeführt habe, „[ist es] aus naturschutzfachlicher Sicht nicht unbedingt erforderlich, Maßnahmen zu setzen, um die Regeneration des Feuchtgebietes zu beschleunigen, sondern könne die natürliche Sukzession abgewartet werden.“ Insoweit bestehe kein Raum für die vorgeschriebene Nutzungsbeschränkung. Soweit im vorliegenden Fall relevant, sei nach Paragraph 6, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000 die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet seien, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, außerhalb vom Ortsbereich verboten. Die Behörde hätte erheben müssen, ob die von der Beschwerdeführerin veranlassten Maßnahmen überhaupt geeignet gewesen waren (seien), den Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden. Diesbezügliche Erhebungen würden zur Gänze fehlen. Weiters sei aus der Sicht der Beschwerdeführerin höchst fraglich, ob die durch künstliche Gerinne durchfeuchteten Grundstücksteile überhaupt unter das Schutzregime des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 falle bzw. dieser künstliche Zustand durch einen Auftragsbescheid nach § 35 NÖ NSchG 2000 „eingefroren“ werden könne. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an Weiters sei aus der Sicht der Beschwerdeführerin höchst fraglich, ob die durch künstliche Gerinne durchfeuchteten Grundstücksteile überhaupt unter das Schutzregime des Paragraph 6, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000 falle bzw. dieser künstliche Zustand durch einen Auftragsbescheid nach Paragraph 35, NÖ NSchG 2000 „eingefroren“ werden könne. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Folgendes erwogen:
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen. § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 dient daher primär die Herstellung des „früheren Zustandes“ und sekundär (falls die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist) die bestmögliche Änderung im Sinne des Naturschutzes behördlich aufzutragen.Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 dient daher primär die Herstellung des „früheren Zustandes“ und sekundär (falls die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist) die bestmögliche Änderung im Sinne des Naturschutzes behördlich aufzutragen. Konkret ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom
GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hinsichtlich der Sachentscheidung) aufzuheben ist.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hinsichtlich der Sachentscheidung) aufzuheben ist. Zum Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde: Die Beschwerde wurde diesbezüglich mit E-Mail vom 22. November 2017 zurückgezogen. Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (siehe RV 2009 BlgNr. 24.GP, Seite 7; vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (siehe Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24.GP, Seite 7; vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1102.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.