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{'item': 'LVwG-AV-1102/001-2017'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 35§ 7Art. 130§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1102/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches der Sachentscheidung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben. 2. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. B. den Beschluss gefasst:B. den Beschluss gefasst:,

  1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung (Vorschreibung der Kommissionsgebühren) wird eingestellt.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom
  3. August 2017, Zl. NKW2-NA-1716/001, wurden Frau Mag. AM (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 35Abs.

2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 Maßnahmen aufgetragen sowie Verfahrenskosten vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 01. August 2017, Zl. NKW2-NA-1716/001, wurden Frau Mag. AM (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 Maßnahmen aufgetragen sowie Verfahrenskosten vorgeschrieben. Konkret lautet der Ausspruch der belangten Behörde wie folgt: „Zur Regeneration des Feuchtgebietes ist das Grundstück Nr. ***, KG ***, der natürlichen Sukzession zu überlassen. Folgende Nutzungen sind gestattet (die angesprochenen Teilflächen sind der Beilage A dieses Bescheides zu entnehmen). : - Teilfläche 1 darf ein- bis zweimal jährlich gemäht werden, wobei der früheste Mähzeitpunkt nicht vor

  1. Juli jeden Jahres liegen darf. Das Heu ist jedenfalls zu entfernen. - Der das Grundstück durchschneidende Graben darf händisch ertüchtigt werden. - Auf Teilfläche 2 darf drei bis viermal jährlich gemäht werden, das Mähgut ist zu entfernen. - Auf Teilfläche 2a dürfen die Weiden zurückgeschnitten werden und darf diese Teilfläche ebenfalls drei bis viermal jährlich gemäht werden. Das Schnittmaterial ist zu entfernen. - Auf Teilfläche 3 ist kein Eingriff zulässig, hier darf lediglich ein Weg mit einer Breite von 2 m freigemäht werden, ab Höhe der Grenze zwischen den Parzellen *** und *** KG *** darf dieser Weg auf 5 m erweitert werden (Teilfläche 3a). - Die Pflege von Bäumen ist grundsätzlich zulässig. Mit Ausnahme der oben aufgelisteten erlaubten Nutzungen ist grundsätzlich jeder Eingriff in das Feuchtgebiet verboten, insbesondere Abgrabungen, Anschüttungen, das Aussetzen von Pflanzen, eine maschinelle Grabenräumung oder sonstige Entwässerungsmaßnahmen. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten: Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom 19.7.2017 (3 Amtsorgane, Dauer 6 halbe Stunden) € 248,40 einzuzahlender Gesamtbetrag: € 248,40 IBAN: *** BIC: *** Zahlungsreferenz: *** Bankbezeichnung: Raiffeisenbank *** Empfänger: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen - Amtskassa Zahlungsfrist: binnen vier Wochen ab Zustellung Bei der Einzahlung bitte unbedingt die Zahlungsreferenz angeben! Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung §§ 6 bis 8 und 35 Abs 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 Paragraphen 6 bis 8 und 35 Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 59 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG für die Kostenentscheidung § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976“Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom
  2. August 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie davon ausgehe, dass das gegenständlichen Grundstück GSt. Nr. *** nicht außerhalb des Ortsbereiches liege und daher der Verbotstatbestand des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt sein könne. Nach der Legaldefinition verstehe das NÖ NSchG 2000 unter „Ortsbereich“ einen baulich und funktionell zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes, wobei sich die Begriffsdefinition des Ortsbereiches an der Definition im NÖ ROG 2014 (§ 1 Abs. 1 Z 12 NÖ ROG 2014) orientiere. Zum NÖ ROG 2014 werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Ortsbereich häufig, aber nicht immer mit dem Ortsgebiet iSd § 2 Abs. 1 Z 15 StVO ident sei. Im vorliegenden Fall liege das Grundstück innerhalb des Ortsgebietes nach der StVO, sodass schon aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass das Grundstück auch innerhalb des Ortsbereiches iSd NÖ NSchG 2000 liege. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom
  3. August 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie davon ausgehe, dass das gegenständlichen Grundstück GSt. Nr. *** nicht außerhalb des Ortsbereiches liege und daher der Verbotstatbestand des Paragraph 6, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt sein könne. Nach der Legaldefinition verstehe das NÖ NSchG 2000 unter „Ortsbereich“ einen baulich und funktionell zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes, wobei sich die Begriffsdefinition des Ortsbereiches an der Definition im , NÖ ROG 2014 (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ ROG 2014) orientiere. Zum NÖ ROG 2014 werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Ortsbereich häufig, aber nicht immer mit dem Ortsgebiet iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO ident sei. Im vorliegenden Fall liege das Grundstück innerhalb des Ortsgebietes nach der StVO, sodass schon aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass das Grundstück auch innerhalb des Ortsbereiches iSd NÖ NSchG 2000 liege. Entgegen der von der ASV vertretenen (Rechts-)Ansicht, komme der Flächenwidmung bei der Beurteilung, ob das Grundstück innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches liege, keine Relevanz zu (insoweit sei der ASV auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten). Der Gesetzgeber sei mit dem NÖ NSchG 2000 ausdrücklich davon abgegangen, Rechtsfolgen (insbesondere iZm der Bewilligungspflicht

§ 7NÖ NSch

G 2000) an die Flächenwidmung zu binden (wie dies noch das NÖ NSchG 1976 vorgesehen habe). Die Flächenwidmung könne daher auch bei der Festlegung des Ortsbereiches keine Rolle spielen, da andernfalls über eine Auslegung des Begriffes „Ortsbereich“ interpretativ jene Rechtslage wiederhergestellt wäre, die der Gesetzgeber ausdrücklich ändern wollte. Entgegen der von der ASV vertretenen (Rechts-)Ansicht, komme der Flächenwidmung bei der Beurteilung, ob das Grundstück innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches liege, keine Relevanz zu (insoweit sei der ASV auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten). Der Gesetzgeber sei mit dem , NÖ NSchG 2000 ausdrücklich davon abgegangen, Rechtsfolgen (insbesondere iZm der Bewilligungspflicht

Paragraph 7, NÖ NSchG 2000) an die Flächenwidmung zu binden (wie dies noch das NÖ NSchG 1976 vorgesehen habe). Die Flächenwidmung könne daher auch bei der Festlegung des Ortsbereiches keine Rolle spielen, da andernfalls über eine Auslegung des Begriffes „Ortsbereich“ interpretativ jene Rechtslage wiederhergestellt wäre, die der Gesetzgeber ausdrücklich ändern wollte. Die Beschwerdeführerin gehe jedenfalls davon aus, dass das Grundstück innerhalb des Ortsbereiches iSd NÖ NSchG 2000 liege. Es liege kein Fall des § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 vor.

§ 35Abs. 2 NÖ NSch

G 2000 „[sind Personen], die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“ Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte die Beschwerdeführerin nur zur (möglichen) Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht aber zu bestimmten Nutzungen verpflichtet werden. Wie nämlich die ASV im Rahmen des Lokalaugenscheines ausgeführt habe, „[ist es] aus naturschutzfachlicher Sicht nicht unbedingt erforderlich, Maßnahmen zu setzen, um die Regeneration des Feuchtgebietes zu beschleunigen, sondern könne die natürliche Sukzession abgewartet werden.“ Insoweit bestehe kein Raum für die vorgeschriebene Nutzungsbeschränkung. Soweit im vorliegenden Fall relevant, sei nach § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet seien, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, außerhalb vom Ortsbereich verboten. Die Behörde hätte erheben müssen, ob die von der Beschwerdeführerin veranlassten Maßnahmen überhaupt geeignet gewesen waren (seien), den Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden. Diesbezügliche Erhebungen würden zur Gänze fehlen.Die Beschwerdeführerin gehe jedenfalls davon aus, dass das Grundstück innerhalb des Ortsbereiches iSd NÖ NSchG 2000 liege. Es liege kein Fall des , Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 vor.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 „[sind Personen], die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“ Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte die Beschwerdeführerin nur zur (möglichen) Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht aber zu bestimmten Nutzungen verpflichtet werden. Wie nämlich die ASV im Rahmen des Lokalaugenscheines ausgeführt habe, „[ist es] aus naturschutzfachlicher Sicht nicht unbedingt erforderlich, Maßnahmen zu setzen, um die Regeneration des Feuchtgebietes zu beschleunigen, sondern könne die natürliche Sukzession abgewartet werden.“ Insoweit bestehe kein Raum für die vorgeschriebene Nutzungsbeschränkung. Soweit im vorliegenden Fall relevant, sei nach Paragraph 6, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000 die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet seien, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, außerhalb vom Ortsbereich verboten. Die Behörde hätte erheben müssen, ob die von der Beschwerdeführerin veranlassten Maßnahmen überhaupt geeignet gewesen waren (seien), den Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden. Diesbezügliche Erhebungen würden zur Gänze fehlen. Weiters sei aus der Sicht der Beschwerdeführerin höchst fraglich, ob die durch künstliche Gerinne durchfeuchteten Grundstücksteile überhaupt unter das Schutzregime des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 falle bzw. dieser künstliche Zustand durch einen Auftragsbescheid nach § 35 NÖ NSchG 2000 „eingefroren“ werden könne. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an Weiters sei aus der Sicht der Beschwerdeführerin höchst fraglich, ob die durch künstliche Gerinne durchfeuchteten Grundstücksteile überhaupt unter das Schutzregime des Paragraph 6, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000 falle bzw. dieser künstliche Zustand durch einen Auftragsbescheid nach Paragraph 35, NÖ NSchG 2000 „eingefroren“ werden könne. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Folgendes erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 35Abs.

2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen. § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 dient daher primär die Herstellung des „früheren Zustandes“ und sekundär (falls die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist) die bestmögliche Änderung im Sinne des Naturschutzes behördlich aufzutragen.Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 dient daher primär die Herstellung des „früheren Zustandes“ und sekundär (falls die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist) die bestmögliche Änderung im Sinne des Naturschutzes behördlich aufzutragen. Konkret ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom

  1. Juli 2017, NKW2-NA-1716/001, dass sich auf Grund des durchgeführten Lokalaugenscheines entsprechend der zweifelsfreien und unwidersprochenen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ergab, dass „aus naturschutzfachlicher Sicht es nicht unbedingt erforderlich ist Maßnahmen zu setzen um die Regeneration des Feuchtgebietes zu beschleunigen, sondern kann die natürliche Sukzession abgewartet werden.“ Ebenso wurden sodann zukünftig erlaubte Nutzungen (wie auch im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben) des Grundstückes Nr. ***, KG *** durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen dargelegt. Diese nunmehr im Bescheid aufgezählten erlaubten Nutzungen stellen keine Maßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 dar, welche die Beschwerdeführerin verpflichtet den „früheren Zustandes“ herzustellen bzw. den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.Diese nunmehr im Bescheid aufgezählten erlaubten Nutzungen stellen keine Maßnahmen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 dar, welche die Beschwerdeführerin verpflichtet den „früheren Zustandes“ herzustellen bzw. den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Vielmehr sind dies lediglich zukünftige „Nutzungsmöglichkeiten“ bzw. „Nutzungseinschränkungen“ des Grundstückes und somit keine Maßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz
  2. Derartige Maßnahmen sind auch der Aktenlage nach entsprechend der schlüssigen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen (vgl. oben) nicht notwendig sondern kann die natürliche Suksession abgewartet werden.Vielmehr sind dies lediglich zukünftige „Nutzungsmöglichkeiten“ bzw. „Nutzungseinschränkungen“ des Grundstückes und somit keine Maßnahmen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz
  3. Derartige Maßnahmen sind auch der Aktenlage nach entsprechend der schlüssigen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vergleiche oben) nicht notwendig sondern kann die natürliche Suksession abgewartet werden. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher lediglich befugt, über die Angelegenheit zu entscheiden, die den Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde bildet. Es war der angefochtene Bescheid – soweit es die Sachentscheidung betraf – ersatzlos zu beheben. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hinsichtlich der Sachentscheidung) aufzuheben ist.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hinsichtlich der Sachentscheidung) aufzuheben ist. Zum Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde: Die Beschwerde wurde diesbezüglich mit E-Mail vom 22. November 2017 zurückgezogen. Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (siehe RV 2009 BlgNr. 24.GP, Seite 7; vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (siehe Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24.GP, Seite 7; vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom

  1. April 2015, Fr 2014/20/0047).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird vergleiche VwGH vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren diesen (trennbaren) Spruchteil betreffend spruchgemäß einzustellen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1102.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.