RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1196/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Ing. FB, in ***, ***, vertreten durch Hutecek & Pfeiffer Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- September 2015, Zl. PLW3-U-153/001, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- September 2015, Zl. PLW3-U-153/001, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten Abfälle, nämlich 20 m3 Asphaltbruchmaterial und 25 m3 gebrochenes Baurestmassenmaterial, bis spätestens
- Oktober 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß von einem hierzu Befugten zu entsorgen. Nachweise über die Entsorgung der oben angeführten Abfälle sowie eine Fotodokumentation waren der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bis spätestens
- November 2015 vorzulegen. An Kosten wurden Kommissionsgebühren in Höhe von 13,80 Euro vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Zuge einer örtlichen Erhebung festgestellt wurde, dass sich die im Spruch befindlichen Ablagerungen am gegenständlichen Grundstück befinden. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vor, das abgelagerte Recyclingmaterial mittlerweile einplaniert zu haben, um einen Unterbau für die beabsichtigte Errichtung eines Holzlagerplatzes zu schaffen. Ein daraufhin von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergab, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Leistungserklärungen hinsichtlich der beiden abgelagerten Materialien nicht zugeordnet werden könne, ob das tatsächlich abgelagerte Material auch dem in der Leistungserklärung genannten Material entspreche und dass die Ablagerungen zu entfernen seien, wenn ein schlüssiger Nachweis über die konkrete Materialqualität nicht erbracht werden könne. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zum Gutachten und legte keine schlüssigen Nachweise darüber vor, dass das tatsächlich abgelagerte Material dem Material der Leistungserklärungen entspreche. Mangels Nachweises der Materialqualität ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher nicht von einer zulässigen Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 aus und sah im Entfernungsauftrag das gelindeste Mittel. Mangels Nachweises der Materialqualität ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher nicht von einer zulässigen Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 aus und sah im Entfernungsauftrag das gelindeste Mittel. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom
- November 2015 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus und legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den abgelagerten Asphalt- bzw. Betonbruch von der Firma FS bezogen habe und dieser als Unterbaumaterial für die Errichtung eines Holzlagerplatzes bzw. einer Arbeitsfläche für diverse handwerkliche Tätigkeiten dienen solle. Er habe bereits am
- März 2015 die entsprechenden Zertifizierungs- und Leistungsnachweise des betroffenen Materials vorgelegt und er sehe keinen Grund, weshalb die Richtigkeit dieser Erklärungen seitens der belangten Behörde in Zweifel gezogen werde. Der Beschwerde wurden ein Lieferschein, eine Rechnung, sowie eine Bestätigung seines Neffen, dass er sich den Traktor für den Transport am gegenständlichen Tag ausgeborgt habe, beigelegt. Aus den Unterlagen ergebe sich ein ausreichender Nachweis der Materialqualität, derzufolge auch eine zulässige Verwertung vorliege. Es wurde daher der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. PLW3-U-153/001, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen FS, MS und DB sowie des Amtssachverständigen DI Dr. GBo Beweis erhoben wurde. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am verfahrensgegenständlichen Grundstück einen Holzablagerungsplatz errichten wollte. Dafür habe er im Frühjahr 2014, nach Absprache mit dem Bürgermeister, mit dem Aushub begonnen und im November 2014 Beton- und Asphaltbruch an besagtem Grundstück angehäuft. Das Material habe er mit dem Traktor seines Neffen von der Firma FS in *** geholt. Er sei jeweils einmal gefahren, einmal mit Betonbruch und einmal mit Asphaltbruch, es seien pro Ladung etwa 12 m3 gewesen. Das Material habe er auf Lieferschein gekauft und wurde die Rechnung dazu erst im Juli 2015 bezahlt. Auf Frage des Gerichts, weshalb auf Lieferschein und Rechnung insgesamt nur 22 m3 vermerkt seien, tatsächlich am Grundstück aber 45 m3 vorgefunden worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er der Meinung sei, dass keine 45 m3 abgelagert seien. Über wiederholtes Befragen gab er schließlich an, dass möglicherweise nicht alles, was er tatsächlich bezogen habe, tatsächlich am Papier festgehalten worden sei. Das abgelagerte Material habe er anschließend eingeebnet. Diese Arbeiten seien auf etwa zwei Drittel der Fläche des Grundstückes durchgeführt worden. Zeuge DB gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, dass er seinem Onkel seinen Traktor geliehen habe, um Material der Firma FS zu holen. Er war der Meinung, dass der Beschwerdeführer für 45 m3 Material vier bis fünf Mal fahren habe müssen. Die Zeugin MS sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie den Lieferschein geschrieben habe, nachdem der Beschwerdeführer zu ihr ins Büro gekommen sei. Grundsätzlich sei es so, dass der Kunde nach dem Verladen zu ihr komme und bekannt gebe, wie viel Material und in welcher Größe geladen worden sei. Aufgrund dieser Angaben schreibe sie den Lieferschein. Auf Vorlage der Fotos gab die Zeugin an, dass das abgebildete Material nicht von der Firma FS sein könne, zumal einerseits Wurzeln zu sehen seien und am zweiten Foto seien zu große Brocken ersichtlich, diese würden nicht zu der am Lieferschein vermerkten Körnung in der Größe 0/30 passen. Sie könne ausschließen, dass der Beschwerdeführer mehr Material, als am Lieferschein vermerkt, geholt habe. Weiters gab die Zeugin an, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Leistungserklärung von ihr als Beauftragte als werkseigene Produktionskontrolle erstellt worden sei und legte sie in der Verhandlung zwei Prüfberichte der Firma N GmbH über das am Lieferschein angeführte Material vor (Beilage 1 und 2). Auch der Zeuge FS erklärte nach Vorhalt der Lichtbilder, dass das Material nicht von seiner Firma sein könne, zumal es eine gröbere Körnung aufweise und somit kein Material der Größe 0/30 sein könne. Zum zweiten Foto gab er an, dass dies etwa 45 bis 50 m3 sein würden und es möglich sei, dass hier Material von seiner Firma dabei sei. Es sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer mehr Material geholt habe, als auf dem Lieferschein vermerkt sei. Der Amtssachverständige DI Dr. GBo führte im Wesentlichen aus, dass die am Lieferschein und auf der Rechnung angegebenen Mengen an Material zur Leistungserklärung und dem vorgelegten Gutachten (Prüfberichte – Beilage 1 und 2) passen würden. Die Schlüssigkeit der gesamten vorgeworfenen Ablagerungen sei anhand von Rechnung, Lieferschein und Leistungserklärung jedoch nicht gegeben. Mit Schreiben vom
- November 2017 legte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Prüfbericht der Firma N GmbH, diesmal vom
- Oktober 2017, vor. Im Unterschied zu den von Zeugin MS vorgelegten Prüfberichten, wurden die nun untersuchten Materialproben direkt am Grundstück Nr. ***, KG ***, von der Firma N GmbH gezogen. Die Probenziehung erfolgte durch einen Mitarbeiter der Firma N GmbH an fünf verschiedenen Stellen des betroffenen Grundstückes. Der Prüfbericht ergab, dass das abgelagerte Material hinsichtlich der untersuchten Parameter der Qualitätsklasse U-A entspricht. Daraufhin forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den schon in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen Dr. GBo auf, eine fachliche Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob einerseits die erfolgte Untersuchung der Firma N GmbH in einem so ausreichenden Ausmaß stattgefunden habe, dass beurteilt werden könne, ob das Material einer zulässigen Verwertung zugänglich sei und andererseits ob aufgrund des Untersuchungsergebnisses das gegenständliche Material für den Bau eines Lagerplatzes am Grundstück Nr. ***, KG ***, verwendet werden könne. Der Amtssachverständige Dr. GBo sah das Ausmaß der Probenahme – Sammelprobe aus fünf Probenahmestellen – als ausreichend an und führte in seinem E-Mail vom
- November 2017 weiters aus, dass das Ausmaß der Untersuchung eine ausreichende Beurteilung der Verwertbarkeit des untersuchten Materials ermögliche. Laut Angabe im Prüfbericht entspreche die untersuchte Probe hinsichtlich der untersuchten Parameter der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung. Material dieser Qualitätsklasse eigne sich für den Einsatz bei zulässigen Verwertungsmaßnahmen, auch – wie im gegenständlichen Fall – in ungebundener Form.
- Feststellungen: 4.
- Der Beschwerdeführer plante am Grundstück Nr. ***, KG ***, die Errichtung eines Holzlagerplatzes bzw. einer Arbeitsfläche für diverse handwerkliche Tätigkeiten, wie Kellerdachsanierung und Hochstandbau. Im Frühjahr 2014 begann er mit dem Bodenaushub auf genanntem Grundstück und im November 2014 lagerte er 20 m3 Asphaltbruchmaterial und 25 m3 gebrochenes Baurestmassenmaterial auf dem Grundstück ab. Schließlich ebnete er dieses Material ein, zumal es als Unterbaumaterial für den Lagerplatz bzw. der Arbeitsfläche vorgesehen war. 4.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- September 2015 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die gegenständlichen Abfälle bis spätestens
- Oktober 2017 ordnungsgemäß zu entsorgen und diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. 4.
- Die Hälfte des jeweilig abgelagerten Materials bezog der Beschwerdeführer von der Firma FS in ***. Für diesen Teil des Materials konnten seitens des Beschwerdeführers und seitens der Zeugin MS Leistungserklärungen und Prüfberichte vorgelegt werden. Dem Prüfbericht nach entspricht die Umweltverträglichkeit des Betongranulates der Qualitätsklasse A, beim Asphaltgranulat war nur der Hinweis „entspricht“ unter Punkt „Umweltverträglichkeit“ vermerkt. Bezüglich der anderen Hälfte des abgelagerten Materials kann hingegen nicht festgestellt werden, ob es von der Firma FS bezogen wurde oder nicht. Dieser Teil des Materials kann hinsichtlich seiner Herkunft somit nicht zugeordnet werden und die vorgelegten Leistungserklärungen und Prüfberichte beziehen sich folglich nicht auch auf dieses Material. 4.
- Aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Prüfberichtes vom
- Oktober 2017, der sich auf das gesamte, am Grundstück abgelagerte Material bezieht, weil eine Recyclingsammelprobe gezogen worden ist, ergibt sich jedoch, dass die untersuchte Probe gemäß den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung, BGBI. II Nr. 181/2015 i.d.F. BGBI. II Nr. 290/2016 hinsichtlich der untersuchten Parameter der Qualitätsklasse U-A entspricht. Begründend wurde darin noch ausgeführt, dass der ermittelte erhöhte KW—Index im Gesamtgehalt von dem Recyclingasphaltanteil4.
- Aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Prüfberichtes vom
- Oktober 2017, der sich auf das gesamte, am Grundstück abgelagerte Material bezieht, weil eine Recyclingsammelprobe gezogen worden ist, ergibt sich jedoch, dass die untersuchte Probe gemäß den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 181 aus 2015, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 290 aus 2016, hinsichtlich der untersuchten Parameter der Qualitätsklasse U-A entspricht. Begründend wurde darin noch ausgeführt, dass der ermittelte erhöhte KW—Index im Gesamtgehalt von dem Recyclingasphaltanteil von ca. 10 % in der Sammelprobe stamme und daher nicht relevant sei. Im Prüfergebnis ist weiters ausgeführt, dass bei Überschreitung des KW-Index Grenzwertes aufgrund bituminöser Bestandteile dieser nicht für die Beurteilung zu berücksichtigen sei, sondern dann der KW-Index (C10 – C17) maßgeblich sei. Genau das ist hier der Fall, aufgrund des Asphaltanteiles wurde der KW-Index-Wert überschritten. Dadurch wird der Wert des KW-Index (C10 – C17) relevant, welcher im gegenständlichen Fall deutlich unterhalb des Grenzwertes liegt. Den Prüfergebnissen der Beilage 4 des Prüfberichtes sind keine anderen Grenzwertüberschreitungen zu entnehmen. Das vom Beschwerdeführer abgelagerte Material eignet sich somit für den Einsatz auch in ungebundener Form.
- Beweiswürdigung: 5.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Hälfte des abgelagerten Materials von der Firma FS bezogen hat, ergibt sich eindeutig aus dem Lieferschein und der Rechnung, worauf die Abholung von 10 m3 Betonbruch (BBS 0/30) und 12,5 m3 Asphaltbruch (ABS 0/30) vermerkt war sowie aus den jeweiligen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. So gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Fuhre Betonbruch und eine Fuhre Asphaltbruch von der Firma FS geholt habe. Auch Zeuge DB gab an, dass sein Onkel den Traktor ausgeborgt habe, um Material von der Firma FS zu holen. Aus der Aussage des Zeugen FS ergibt sich, dass zwar nicht das gesamte Material im Ausmaß von etwa 45 m3 von seiner Firma sein könne, zumal die Körnung zu groß sei, es jedoch möglich sei, dass Material von seiner Firma dabei sei. Zeugin MS konnte sich noch daran erinnern, dass der Beschwerdeführer Material von der Firma abgeholt habe. Sowohl FS als auch MS schlossen aus, dass der Beschwerdeführer mehr Material als am Lieferschein vermerkt war, abgeholt habe. Es konnte somit zweifelsfrei dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer 22,5 m3 Asphalt- bzw. Betonbruch von der Firma FS bezogen habe. Für dieses Material konnte der Qualitätsnachweis anhand des übereinstimmenden Lieferscheins mit der Rechnung sowie aus den dazu vorgelegten Leistungserklärungen und Prüfberichten erbracht werden. 5.
- Nicht festgestellt werden konnte hingegen, ob auch die zweite Hälfte des abgelagerten Materials von der Firma FS bezogen wurde und ob auch dieses Material den Qualitätserfordernissen entspricht. Der Beschwerdeführer schloss am Schluss seiner Einvernahme, auf wiederholtes Befragen durch das Gericht zwar nicht aus, dass er mehr Material, als am Lieferschein bzw. auf der Rechnung angegeben, von der Firma FS bezogen habe und erscheint diese Aussage aufgrund des jahrelangen Kontakts mit der Firma bzw. mit dem für die Verladung Zuständigen auch nachvollziehbar. Hingegen ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen FS und MS, dass es nicht möglich sei, dass das gesamte abgelagerte Material von der Firma FS sei, zumal die auf den vorgehaltenen Lichtbildern ersichtliche Körnung eindeutig zu grob sei. Zeugin MS verwies weiters auf ersichtliche Wurzeln und auf große Brocken, welche eindeutig zu groß für die verladene Körnung seien. Beide Zeugen konnten nachvollziehbar angeben, dass es nicht üblich sei, verschiedene Korngrößen auf einmal zu laden und somit das ersichtliche Material, zumindest nicht zur Gänze, mit dem ausgestellten Lieferschein zusammenpasse. Basierend auf dem Umstand, dass die weiteren abgelagerten 22,5 m3 an abgelagertem Material nicht der Firma FS zugeordnet werden konnten, konnte auch kein schlüssiger Nachweis erbracht werden, dass die von der Firma FS vorgelegten Leistungserklärungen und Prüfberichte auch dieses Material betreffen; ein Qualitätsnachweis konnte somit nicht erbracht werden. Dies ergibt sich auch aus der nachvollziehbaren Angabe des Sachverständigen Dr. GBo in der mündlichen Verhandlung. 5.
- Die Feststellungen zur Qualität des gesamten Materials gründen auf den vorgelegten Prüfbericht der Firma N GmbH vom
- Oktober 2017 sowie auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. GBo vom
- November 2017, worin dieser insbesondere ausführt, dass sich Material dieser Qualitätsklasse für den Einsatz bei zulässigen Verwertungsmaßnahmen, auch – wie im gegenständlichen Fall - in ungebundener Form eigne.
- Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten: Ziele und Grundsätze § 1.
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dassParagraph eins,
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass […]
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.Paragraph 15, […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.
(4)Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
- Erwägungen: Die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) setzt zunächst voraus, dass der gelagerte Asphaltbruch und die Baurestmassen den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 erfüllen. Die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) setzt zunächst voraus, dass der gelagerte Asphaltbruch und die Baurestmassen den Abfallbegriff des Paragraph 2, AWG 2002 erfüllen. 7.
- Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv (VwGH
- März 2012, 2010/07/0178) bzw. das Hauptmotiv (VwGH
- September 2005, 2003/07/0022) für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist.7.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv (VwGH
- März 2012, 2010/07/0178) bzw. das Hauptmotiv (VwGH
- September 2005, 2003/07/0022) für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist. Aus der Natur der Sache – es handelt sich gegenständlich um Asphalt- und Betonbruch - geht hervor, dass es sich um keine neue Sache, sondern um eine Sache die bereits in baulicher Verwendung stand und in Folge abgerissen bzw. abgebrochen wurde, handelt. Schließlich war im gesamten Verfahren auch immer von Recyclingmaterial die Rede. Nach der Lebenserfahrung gehe es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es sei somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (VwGH
- Februar 2009, 2008/07/0182). Entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft ausreicht, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH
- Mai 2014, 2012/07/0017). Jener Vorbesitzer der den Abriss vorgenommen hat und den Asphalt- bzw. Betonbruch bei der Firma FS deponiert hat bzw. direkt an den Beschwerdeführer überlassen hat, hatte jedenfalls die geforderte Entledigungsabsicht. Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Baurestmassenmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (VwGH
- April 2005, 2003/07/0017). 7.
- Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (VwGH
- November 2010, 2008/07/0004; VwGH
- Jänner 2012, 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 2 Rz 37).7.
- Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (VwGH
- November 2010, 2008/07/0004; VwGH
- Jänner 2012, 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 2, Rz 37). Es schadet somit nicht, dass zumindest die Hälfte des vom Beschwerdeführer abgelagerten Materials entgeltlich von der Firma FS erworben wurde. Der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist somit jedenfalls erfüllt. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
- November 2013, 2010/07/0144). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH
- April 2009, 2006/07/0032). Der subjektive Abfallbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist somit jedenfalls erfüllt. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
- November 2013, 2010/07/0144). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH
- April 2009, 2006/07/0032). 7.
- Da der Beschwerdeführer das abgelagerte Material eingeebnet und als Unterbaumaterial zur Herstellung eines Lagerplatzes verwertet hat, ist zu prüfen, ob die Verwertung im Sinne des AWG 2002 auch zulässig war. 7.3.
- Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen (ErläutRV 1005 d.B. XXIV. GP).7.3.
- Nach Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen (ErläutRV 1005 d.B. römisch 24 . GP). Die Voraussetzung, den Abfall für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, ist im gegenständlichen Fall erfüllt, der Asphaltbruch und die Baurestmassen werden nämlich als Unterbaumaterial für die Errichtung eines Holzlagerplatzes bzw. einer Arbeitsfläche verwendet. Durch den vorgelegten Prüfbericht der Firma N GmbH vom
- Oktober 2017 und der darauf basierenden Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. GBo vom
- November 2017 ist auch die Unbedenklichkeit des abgelagerten Materials nachgewiesen. Das Material eignet sich gemäß Recycling-Baustoffverordnung für den Einsatz in ungebundener Form. Folglich liegt auch keine Gefahr vor, dass durch den Einsatz des abgelagerten Materials Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden.Die Voraussetzung, den Abfall für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, ist im gegenständlichen Fall erfüllt, der Asphaltbruch und die Baurestmassen werden nämlich als Unterbaumaterial für die Errichtung eines Holzlagerplatzes bzw. einer Arbeitsfläche verwendet. Durch den vorgelegten Prüfbericht der Firma N GmbH vom
- Oktober 2017 und der darauf basierenden Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. GBo vom
- November 2017 ist auch die Unbedenklichkeit des abgelagerten Materials nachgewiesen. Das Material eignet sich gemäß Recycling-Baustoffverordnung für den Einsatz in ungebundener Form. Folglich liegt auch keine Gefahr vor, dass durch den Einsatz des abgelagerten Materials Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt werden. Des Weiteren ist eine Verwertung nur zulässig, wenn die zu beurteilende Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Errichtung eines Lagerplatzes mit gegenständlichem Unterbaumaterial, Bestimmungen der Materiengesetze, wie NÖ Bauordnung, NÖ Naturschutzgesetz, Wasserrechtsgesetz, AWG, etc. verletzt. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche auf einen Verstoß anderer Rechtsvorschriften hindeuten. Überdies erfolgten die Arbeiten des Beschwerdeführers in Absprache mit dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde. Die Verwertung des abgelagerten Asphalt- und Baurestmassenmaterials war somit zulässig und es liegt keine Abfalleigenschaft des abgelagerten Materials mehr vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1196.001.2015