RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1323/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des AB, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- September 2017, PLW2-WA-11121/001, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraph 138, Absatz eins und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF) §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) § 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur GZ. PLW2-WA-11121/001 bzw. PLW2-WA-0519/007, lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist betreffend eine Teichanlage des AB auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig. Dieses Verfahren wurde bisher bescheidmäßig nicht abgeschlossen. Vom Antragsteller wurden ergänzende Projektsunterlagen, insbesondere in Bezug auf die Standsicherheit einer bestehenden Abschlussmauer gefordert, die dieser – nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten – noch nicht in zufriedenstellender Weise vorgelegt hat.Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist betreffend eine Teichanlage des Ausschussbericht auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig. Dieses Verfahren wurde bisher bescheidmäßig nicht abgeschlossen. Vom Antragsteller wurden ergänzende Projektsunterlagen, insbesondere in Bezug auf die Standsicherheit einer bestehenden Abschlussmauer gefordert, die dieser – nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten – noch nicht in zufriedenstellender Weise vorgelegt hat. Des weiteren leitete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein, indem sie mit Schreiben vom
- Juni 2017 den Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer vor die Alternative stellte, binnen einer bestimmten Frist ein Ansuchen um Bewilligung samt entsprechenden Projektsunterlagen, insbesondere den bereits geforderten Standsicherheitsnachweis, vorzulegen oder bekanntzugeben, dass die Teichanlage nicht mehr betrieben würde. Sodann wäre seitens der Bezirkshauptmannschaft (im Hinblick auf eine frühere Bewilligung) ein Erlöschensverfahren unter Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen einzuleiten und der ursprüngliche Zustand herzustellen. Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom
- Juli 2017 dahingehend, dass er ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für alle drei Teiche (gemeint offensichtlich: die aus drei Teichen bestehende Anlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***) eingereicht hatte. Obwohl er die Sanierung der Abschlussmauer mit hohem Kostenaufwand durchgeführt hätte, sei ihm das Wasserrecht nicht erteilt worden. Wenn man das Rückhaltebecken (gemeint ist offensichtlich eine von dritter Seite hergestellte Hochwasserschutzanlage) wieder komplett auffüllen würde, könne man davon ausgehen, dass auch bei einem 100-jährlichen Hochwasser nichts passieren würde. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Bescheid vom
- September 2017, PLW2-WA-11121/001, dessen Spruch wie folgt lautet: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verpflichtet Herrn AB, ***, ***, bis spätestens
- Oktober 2017
- um wasserrechtliche Bewilligung für alle 3 Teiche im Gemeindegebiet ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Anschluss von Projektunterlagen in 3-facher Ausfertigung anzusuchen. Diese Projektunterlagen müssen den Erfordernissen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik entsprechen. Weiters ist der geforderte Standsicherheitsnachweis dahingehend, dass die Standsicherheit der Abschlussmauer beim Teich 3 bei Vollfüllung bzw. einer Überströmung von 1,5 x HQ100 = ca. 6,7 m³/s gegeben ist, vorzulegen. oder
- Bekanntgabe, dass die Teichanlage nicht mehr betrieben wird und anschließende Herstellung des ursprünglichen (natürlichen) Zustandes.“ Weiters finden sich Hinweise auf die Strafbarkeit bei Nichtbefolgung des Bescheides sowie nähere Angaben zu den erforderlichen Projektsunterlagen. Gestützt wird dieser Bescheid auf § 138 Abs. 2 WRG 1959.Gestützt wird dieser Bescheid auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG
- Begründend gibt die Behörde den Akteninhalt teilweise wieder und verweist auf § 138 Abs. 2 WRG 1959.Begründend gibt die Behörde den Akteninhalt teilweise wieder und verweist auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG
- Schließlich kommt sie zum Ergebnis, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die „beschriebene Maßnahme“ wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine solche Bewilligung nicht mehr (gemeint: in Folge des Erlöschens einer früheren Genehmigung) vorliege, aber nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetztes erteilt werden könnte. Daher hätte die Behörde „das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bzw. alternativ die Beseitigung der Maßnahme spruchgemäß anzuordnen“.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des AB. Darin macht er erkennbar geltend, alle Projektsunterlagen im Bewilligungsverfahren vorgelegt zu haben; hinsichtlich der „Dammmauer“, um die es nur noch gehe, wird neuerlich vorgebracht, dass er sie kostenintensiv saniert hätte. Die Behörde möge die Erbauer des Rückhaltebeckens zur Absicherung seiner Mauer auf deren Kosten bzw. zur Erbringung des (von ihm geforderten) Standsicherheitsnachweises verpflichten.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Ausschussbericht Darin macht er erkennbar geltend, alle Projektsunterlagen im Bewilligungsverfahren vorgelegt zu haben; hinsichtlich der „Dammmauer“, um die es nur noch gehe, wird neuerlich vorgebracht, dass er sie kostenintensiv saniert hätte. Die Behörde möge die Erbauer des Rückhaltebeckens zur Absicherung seiner Mauer auf deren Kosten bzw. zur Erbringung des (von ihm geforderten) Standsicherheitsnachweises verpflichten. Die Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich vor.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
- d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) AVG §
- (…)Paragraph 13, (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Artikel 133, (…) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken, wie oben (
- und 2.) wiedergegeben, findet sich im Akt der belangten Behörde und steht außer Streit. Wesentlich ist, dass im gegenständlichen Fall ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist, welches bisher bescheidmäßig nicht erledigt wurde. So hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei (protokolliert in der Verhandlungsschrift vom
- Jänner 2013) um wasserrechtliche Bewilligung (auch) für die Teichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht und dieses Ansuchen bisher auch nicht endgültig zurückgezogen. Dies wird auch durch das Vorbringen vom
- Juli 2017 bestätigt. 3.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat also die belangte Behörde während eines anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen. Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 kommt allerdings nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist (VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022; 20.3.2003, 2001/07/0098).Im vorliegenden Fall hat also die belangte Behörde während eines anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erlassen. Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 kommt allerdings nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist (VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022; 20.3.2003, 2001/07/0098). Die belangte Behörde wird daher zuerst das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu Ende zu führen haben. Erweist sich im Zuge des Verfahrens, dass das Vorhaben nicht mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist, wird sie das Vorhaben abzuweisen und dann mittels eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorzugehen haben. Soweit Anlagenteile auf Grund einer früheren wasserrechtlichen Bewilligung bestehen, welche mittlerweile erloschen ist, kommen die Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten zur Anwendung, wobei gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 die entsprechenden letztmaligen Vorkehrungen zu erteilen sind.Die belangte Behörde wird daher zuerst das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu Ende zu führen haben. Erweist sich im Zuge des Verfahrens, dass das Vorhaben nicht mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist, wird sie das Vorhaben abzuweisen und dann mittels eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 vorzugehen haben. Soweit Anlagenteile auf Grund einer früheren wasserrechtlichen Bewilligung bestehen, welche mittlerweile erloschen ist, kommen die Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten zur Anwendung, wobei gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 die entsprechenden letztmaligen Vorkehrungen zu erteilen sind. Sofern sich Projektsunterlagen als mangelhaft erweisen, ist mittels Verbesserungs-auftrags nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, dessen Nichterfüllung zur Zurückweisung des Ansuchens führen muss.Sofern sich Projektsunterlagen als mangelhaft erweisen, ist mittels Verbesserungs-auftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, dessen Nichterfüllung zur Zurückweisung des Ansuchens führen muss. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch dann um ein Projektsgenehmigungsverfahren handelt, wenn Anlagenteile bereits bestehen. Die Behörde hat daher im Bewilligungsverfahren die Beurteilung nach den ihr vorgelegten Projektsunterlagen (Pläne, Projektsbeschreibung) vorzunehmen. Die Wahrnehmung von Abweichungen in der Natur ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren vorbehalten (zB VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Wenn sich Erschwerungen für einen Antragsteller dadurch ergeben, dass seine Anlage durch Dritte beschädigt wurde oder die Rahmenbedingungen durch eine wasserrechtlich bewilligte Anlage eines anderen verändert wurden, bewirkt dies keine Änderung des Prüfmaßstabes zu seinen Gunsten, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche in ersterem Fall. Einwände gegen eine andere Wasseranlage wären im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen (gewesen), Einwände gegen eine mangelhafte bzw. abweichende Ausführung im Kollaudierungsverfahren. Angemerkt sei noch, dass im Falle eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 die Alternative zum Ansuchen in der – im Spruch entsprechend konkretisiert anzuordnenden - Beseitigung der Anlage binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist besteht. Die Verpflichtung zu einer Mitteilung, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, findet im Gesetz keine Deckung.Angemerkt sei noch, dass im Falle eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 die Alternative zum Ansuchen in der – im Spruch entsprechend konkretisiert anzuordnenden - Beseitigung der Anlage binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist besteht. Die Verpflichtung zu einer Mitteilung, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, findet im Gesetz keine Deckung. Da sich aus den dargelegten Gründen die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Alternativauftrags nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 im derzeitigen Stadium der Angelegenheit als unzulässig erweist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da sich aus den dargelegten Gründen die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Alternativauftrags nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 im derzeitigen Stadium der Angelegenheit als unzulässig erweist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, liegt doch eine eindeutige Rechtslage vor und vermag sich das Gericht auf eine widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, liegt doch eine eindeutige Rechtslage vor und vermag sich das Gericht auf eine widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1323.001.2017