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{'item': 'LVwG-AV-764/001-2017'}

Obsah (6)§ 28§ 21§ 17§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-764/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B, eingeschränkt auf die Ausübung seiner Funktion als Fischereiaufsichtsorgan, stattzugeben ist.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B, eingeschränkt auf die Ausübung seiner Funktion als Fischereiaufsichtsorgan, stattzugeben ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach , Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 31.10.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B

§ 21Abs. 2 Waffen

G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 31.10.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Antrag vom 31.10.2016 haben Sie um Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B angesucht und begründend dazu ausgeführt, Sie würden diese aufgrund Ihrer Tätigkeit als Fischereiaufsichtsorgan benötigen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.01.2017, PLS3-W-16583/001, wurden Sie dahingehend informiert, dass die Behörde beabsichtige, Ihren Antrag abzuweisen. Begründend führte die Behörde aus, Sie seien Inhaber einer Jagdkarte und für den Dienst als beeidete Wache als Fischereiaufseher für das Fischereirevier *** bestellt. Das Revier liege zur Gänze im Bereich des Magistrates der Stadt St. Pölten und umfasse den Bereich des Hauptgerinnes der *** ab der ***brücke bei Flusskilometer *** bis zur Grenze der Katastralgemeinden ***, einschließlich der rechten und linken Werkskanäle ab *** (***) bzw. *** (***) bis zum Ablass KG *** bzw. der KG-Grenzen ***. Das Revier sei im Bereich der *** beidseitig mit Begleitwegen und entlang der Werkskanäle zumindest einseitig mit Begleitwegen erreichbar. In unmittelbarer Nähe seien zumindest zwei Sicherheitsdienststellen (Polizeiinspektionen im ***, *** und ***) gelegen. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes könne ein fischereirechtlicher Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie B nicht glaubhaft gemacht werden. Mit Schreiben Ihres rechtsfreundlichen Vertreters Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in ***, vom 17.02.2017, nahmen Sie hierzu Stellung wie folgt: „ 1) Ich bin beeideter Fischereiaufseher für das Fischereirevier AI/7. Unter Vorlage meines Dienstausweises und meiner Jagdkarte (zum Nachweis auch des Umgangs mit Schusswaffen) habe ich angesucht um Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B aufgrund meiner Tätigkeit als Fischereiaufseher. Die Behörde beabsichtigt diesen Antrag abzuweisen. Ich halte meinen Antrag aufrecht und beantrage meinem Antrag Folge zu geben.

§ 21Abs.

2 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

§ 21Abs.

4 ist die Möglichkeit einer Einschränkung bei Ausstellung des Waffenpasses nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, vorgesehen. Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Fischereiaufseher generell keinen Bedarf habe und verweist im Besonderen zum mangelnden Bedarf auf die örtlichen Gegebenheiten des Fischereireviers ***.Ich halte meinen Antrag aufrecht und beantrage meinem Antrag Folge zu geben.

Paragraph 21, Absatz 2, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

Paragraph 21, Absatz 4, ist die Möglichkeit einer Einschränkung bei Ausstellung des Waffenpasses nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, vorgesehen. Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Fischereiaufseher generell keinen Bedarf habe und verweist im Besonderen zum mangelnden Bedarf auf die örtlichen Gegebenheiten des Fischereireviers ***. 2) Zunächst teile ich mit, dass ich nunmehr auch als Fischereiaufseher für das angrenzende Fischereirevier *** bestellt werde und lege den diesbezüglichen Antrag des Fischereiberechtigten und –ausübungsberechtigten HR hinsichtlich des Reviers *** vor. Ich werde den Bestellungsbescheid des NÖ Landesfischereiverbandes in Ergänzung zu diesem Vorbringen der Behörde vorlegen. Ich ersuche mir hierfür eine Frist bis 31.03.2017 zu gewähren (Beschlussfassung des NÖ Fischereiverbandes notwendig). Die Reviere *** und *** grenzen aneinander und haben denselben Fischereiausübungsberechtigten und sollen von mir in Zukunft einheitlich beaufsichtigt werden. Zur Relevanz dieses Umstandes verweise ich darauf, dass diese beiden Reviere, wie aus dem beiliegenden Kartenausdruck hervorgeht und beiliegendem Luftbild ersichtlich, zu einem erheblichen Teil im unverbauten Gebiet liegen und, insbesondere was die Werksbäche betrifft, auch nicht über befahrbare Straßen beidseitig erreichbar sind. Es ergibt sich damit, dass ich meine Tätigkeit teilweise in wenig begangenen und unübersichtlichen Gebieten ausüben muss, welche teilweise mit PKW nicht erreichbar sind. Eine im Vorhalt angesprochene mögliche sofortige Intervention der Sicherheitsdienststellen bei Bedarf ist nicht gewährleistet, zumal die Beamten nicht die Möglichkeit haben, bei einem allfälligen Einsatz mit KFZ-Fahrzeugen den Werksbach zu überqueren und so rasch zur Stelle zu sein. Es müssten mir in den weiten Bereichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Fuß zu Hilfe zu kommen. 3) Es ist auch bei der Tätigkeit eines Fischereiaufsehers nicht immer möglich, die Intervention des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechtzeitig anzufordern bzw. ist in Hinblick auf die Knappheit der Ressourcen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht immer möglich, ein sofortiges Einschreiten zu erreichen. Die pflichtmäßige Tätigkeit eines Fischereiaufsehers bringt es mit sich, dass er in Ausübung seiner Pflichten Tätigkeiten durchführen muss, die mit einer erhöhten Gefährdungslage für seine Person verbunden sind, wobei diese Tätigkeiten jedoch notwendig zur Erfüllung seiner Pflichten sind. Ein Fischereiaufseher befindet sich in einer exponierten Lage, wie jede für die Sicherheit von Sachen oder Personen verantwortliche Person, wobei dem Fischereiaufseher aufgrund seiner Ausbildung und Beeidigung erhöhtes Vertrauen zuzukommen hat.

§ 17Abs.

2 Fischereigesetz 2001 haben Fischereiaufseher Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

§ 17Abs.

3 leg. cit. sind Fischereiaufseher berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls (gemeint hier Eingriff in fremdes Fischereirecht) verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider handeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis anzuhalten, die Identität festzustellen, Aushändigung von Fischerkarte und Lizenz zur Prüfung zu verlangen und mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen; sohin gegen diese im Rahmen ihrer Tätigkeit hoheitliche Gewalt auszuüben, wobei

§ 17Abs.

4 leg. cit. die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Gesetzes für Jagd- und Fischereiaufseher LGBl. 6560 unberührt bleiben.

LGBl. 6560 dürfen Wachorgane Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zwecke der Vorführung bei der Behörde festnehmen, dies unter den dort angeführten Bedingungen, und dürfen diese auch bei Flucht verfolgen. Für die Bestellung zum Fischereiaufseher ist ein Kurs samt Prüfung (§ 18 Fischereigesetz) und Weiterbildung (§ 18a) notwendig.

Paragraph 17, Absatz 2, Fischereigesetz 2001 haben Fischereiaufseher Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. sind Fischereiaufseher berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls (gemeint hier Eingriff in fremdes Fischereirecht) verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider handeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis anzuhalten, die Identität festzustellen, Aushändigung von Fischerkarte und Lizenz zur Prüfung zu verlangen und mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen; sohin gegen diese im Rahmen ihrer Tätigkeit hoheitliche Gewalt auszuüben, wobei

Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit. die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Gesetzes für Jagd- und Fischereiaufseher Landesgesetzblatt 6560 unberührt bleiben.

Landesgesetzblatt 6560 dürfen Wachorgane Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zwecke der Vorführung bei der Behörde festnehmen, dies unter den dort angeführten Bedingungen, und dürfen diese auch bei Flucht verfolgen. Für die Bestellung zum Fischereiaufseher ist ein Kurs samt Prüfung (Paragraph 18, Fischereigesetz) und Weiterbildung (Paragraph 18 a,) notwendig. Die Handlungen der Fischereiaufseher sind der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden (§ 18 Abs. 9).

LGBl. 6125 ist der Fischeraufseher als öffentliche Landeskulturwache zu beeiden und erhält Dienstausweis und Dienstabzeichen, welches er in Ausübung seiner Tätigkeit zu tragen verpflichtet ist.Die Handlungen der Fischereiaufseher sind der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden (Paragraph 18, Absatz 9,).

Landesgesetzblatt 6125 ist der Fischeraufseher als öffentliche Landeskulturwache zu beeiden und erhält Dienstausweis und Dienstabzeichen, welches er in Ausübung seiner Tätigkeit zu tragen verpflichtet ist. Es steht aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht im Ermessen des Fischereiaufsehers, ob er seinen Pflichten nachkommen möchte, sondern würde ein Unterlassen oder eine Verzögerung der Wahrnehmung der aufgetretenen Pflichten einem gesetzlichen Auftrag zuwiderhandeln, allenfalls sogar den Verdacht des Tatbestandes des Amtsmissbrauches mit sich bringen. Es ist auch nicht so, dass Personen, die gegen das Strafgesetzbuch (Eingriff in fremdes Fischereirecht, allenfalls auch Fischdiebstahl) oder gegen das NÖ Fischereigesetz verstoßen, a priori solche sind, von denen keine Gefahr ausgehen. Solche Personen sind in den ganz überwiegenden Fällen keine Lizenznehmer oder sonst bekannte Personen, sondern dem Fischereiaufseher unbekannte Personen. Naturgemäß kommt es immer wieder vor, dass Personen, die Straftaten begehen und dabei betreten werden, sich nicht ohne Gegenwehr von den hierzu zuständigen Organen beamtshandeln lassen, ihre Identität nachweisen und insbesondere auch nicht festnehmen lassen. Eine Gegenwehr kann in der Flucht, aber auch in tätlichem Angriff auf die amtshandelnde Person bestehen. Eine solche Gefahrenlage besteht im noch größeren Umfang, wenn der Vorgang sich in eher einsamen Gebieten, die nicht öffentlich einsehbar sind und bei der keine Zeugen für ein derartiges Vorgehen vorhanden sind, geschieht. Oft werden derartige Vorstöße auch von Personen gesetzt, die in die österreichische Rechtsordnung nicht integriert sind. Gerade in den letzten Jahren nimmt offenbar einerseits das Unrechtsbewusstsein des Verbotes des Eingriffs in fremde Fischereirechte ab – manchmal auch mangels Kenntnis der Bestimmungen durch die Täter – und die Neigung zur Gewalttätigkeit der Täter, oft herkunftsbedingt, zu. Ob ein solches Gefahrenpotenzial besteht, kann ein Fischereiaufseher jedoch meist erst unmittelbar bei Durchführung seiner Tätigkeit beurteilen. Es ist jedenfalls eine abschreckende Wirkung zum Schutz des Fischereiaufsehers gegeben, wenn vom einschreitenden Fischereiaufseher eine Waffe geführt wird, sodass ein Angriff auf seine körperliche Integrität erst gar nicht erfolgt. In der Verständigung von den Beweisergebnissen geht die Behörde davon aus, dass ein Fischereiaufseher seine Tätigkeiten nicht selbst und umgehend auszuüben hat, sondern vielmehr zur Durchführung seiner Tätigkeiten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mittels Mobiltelefon herbeiholen muss. Es wird damit nicht auf die Funktion und gesetzliche Pflichtenlage eines Fischereiaufsehers eingegangen. Jedermann ist natürlich berechtigt, wenn er einer strafbaren Tat gewahrt wird, durch Mobiltelefon oder sonst wie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes davon zu verständigen, damit diese einschreiten. Dazu bedarf es keines vom Gesetz vorgesehenen Fischereiaufsehers mit seinen besonderen Rechten und Pflichten. Es gibt auch keine Bestimmung, wie im Vorhalt zitiert, dass der Fischereiaufseher nicht berechtigt sei, in Ausübung seines Dienstes eine Faustfeuerwaffe, sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Das Fischereigesetz enthält keine solche Bestimmung. Das NÖ Jagdgesetz 1974 enthält die Bestimmung des § 72 hinsichtlich des Waffengebrauchs der Jagdaufseher. Daraus zu deduzieren, dass im Gegensatz zum Jagdaufseher, der generell berechtigt ist lt. Jagdgesetz, der Fischereiaufseher generell nicht berechtigt sei, eine Waffe zu führen, ist ein unzulässiger Schluss. Vielmehr ist dem Fischereiaufseher

den Bestimmungen des Waffengesetzes in Hinblick auf die oben dargestellte Rechts- und Gefahrenlage ein Waffenpass zu erteilen. Eine gewollte Lücke im Fischereigesetz bzw. in den Bestimmungen des § 18 Fischereigesetzes dahingehend, dass ein Fischereiaufseher vom Willen des Gesetzgebers her eine Waffe nicht zu tragen berechtigt sei, da dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, besteht nicht. Es muss ein Fischereiaufseher für seine Bestellung umfangreiche Voraussetzungen, auch in Ansehung der Vertrauenswürdigkeit seiner Person, erfüllen (§ 18 Abs. 6 und 7 NÖ Fischereigesetz 2001), sodass er als öffentliche Wache qualifiziert ist. Der Antragsteller hat eine Jagdkarte und wurde daher auch im Umgang mit Schusswaffen ausgebildet.“ Erhebungen beim Magistrat der Stadt St. Pölten haben ergeben, dass in den Jahren 2015 und 2016 im Magistratsbereich lediglich 3 Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs. 4 NÖ Fischereigesetz begangen worden sind, die sich jedoch auf Anzeigepflichten bezogen haben. Es lagen auch bei der BH St. Pölten keine Anzeigen vor, welche im Magistratsbereich begangen worden und von einem Fischereiaufsichtsorgan zur Anzeige gebracht worden seien.Es steht aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht im Ermessen des Fischereiaufsehers, ob er seinen Pflichten nachkommen möchte, sondern würde ein Unterlassen oder eine Verzögerung der Wahrnehmung der aufgetretenen Pflichten einem gesetzlichen Auftrag zuwiderhandeln, allenfalls sogar den Verdacht des Tatbestandes des Amtsmissbrauches mit sich bringen. Es ist auch nicht so, dass Personen, die gegen das Strafgesetzbuch (Eingriff in fremdes Fischereirecht, allenfalls auch Fischdiebstahl) oder gegen das NÖ Fischereigesetz verstoßen, a priori solche sind, von denen keine Gefahr ausgehen. Solche Personen sind in den ganz überwiegenden Fällen keine Lizenznehmer oder sonst bekannte Personen, sondern dem Fischereiaufseher unbekannte Personen. Naturgemäß kommt es immer wieder vor, dass Personen, die Straftaten begehen und dabei betreten werden, sich nicht ohne Gegenwehr von den hierzu zuständigen Organen beamtshandeln lassen, ihre Identität nachweisen und insbesondere auch nicht festnehmen lassen. Eine Gegenwehr kann in der Flucht, aber auch in tätlichem Angriff auf die amtshandelnde Person bestehen. Eine solche Gefahrenlage besteht im noch größeren Umfang, wenn der Vorgang sich in eher einsamen Gebieten, die nicht öffentlich einsehbar sind und bei der keine Zeugen für ein derartiges Vorgehen vorhanden sind, geschieht. Oft werden derartige Vorstöße auch von Personen gesetzt, die in die österreichische Rechtsordnung nicht integriert sind. Gerade in den letzten Jahren nimmt offenbar einerseits das Unrechtsbewusstsein des Verbotes des Eingriffs in fremde Fischereirechte ab – manchmal auch mangels Kenntnis der Bestimmungen durch die Täter – und die Neigung zur Gewalttätigkeit der Täter, oft herkunftsbedingt, zu. Ob ein solches Gefahrenpotenzial besteht, kann ein Fischereiaufseher jedoch meist erst unmittelbar bei Durchführung seiner Tätigkeit beurteilen. Es ist jedenfalls eine abschreckende Wirkung zum Schutz des Fischereiaufsehers gegeben, wenn vom einschreitenden Fischereiaufseher eine Waffe geführt wird, sodass ein Angriff auf seine körperliche Integrität erst gar nicht erfolgt. In der Verständigung von den Beweisergebnissen geht die Behörde davon aus, dass ein Fischereiaufseher seine Tätigkeiten nicht selbst und umgehend auszuüben hat, sondern vielmehr zur Durchführung seiner Tätigkeiten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mittels Mobiltelefon herbeiholen muss. Es wird damit nicht auf die Funktion und gesetzliche Pflichtenlage eines Fischereiaufsehers eingegangen. Jedermann ist natürlich berechtigt, wenn er einer strafbaren Tat gewahrt wird, durch Mobiltelefon oder sonst wie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes davon zu verständigen, damit diese einschreiten. Dazu bedarf es keines vom Gesetz vorgesehenen Fischereiaufsehers mit seinen besonderen Rechten und Pflichten. Es gibt auch keine Bestimmung, wie im Vorhalt zitiert, dass der Fischereiaufseher nicht berechtigt sei, in Ausübung seines Dienstes eine Faustfeuerwaffe, sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Das Fischereigesetz enthält keine solche Bestimmung. Das NÖ Jagdgesetz 1974 enthält die Bestimmung des Paragraph 72, hinsichtlich des Waffengebrauchs der Jagdaufseher. Daraus zu deduzieren, dass im Gegensatz zum Jagdaufseher, der generell berechtigt ist lt. Jagdgesetz, der Fischereiaufseher generell nicht berechtigt sei, eine Waffe zu führen, ist ein unzulässiger Schluss. Vielmehr ist dem Fischereiaufseher

den Bestimmungen des Waffengesetzes in Hinblick auf die oben dargestellte Rechts- und Gefahrenlage ein Waffenpass zu erteilen. Eine gewollte Lücke im Fischereigesetz bzw. in den Bestimmungen des Paragraph 18, Fischereigesetzes dahingehend, dass ein Fischereiaufseher vom Willen des Gesetzgebers her eine Waffe nicht zu tragen berechtigt sei, da dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, besteht nicht. Es muss ein Fischereiaufseher für seine Bestellung umfangreiche Voraussetzungen, auch in Ansehung der Vertrauenswürdigkeit seiner Person, erfüllen (Paragraph 18, Absatz 6 und 7 NÖ Fischereigesetz 2001), sodass er als öffentliche Wache qualifiziert ist. Der Antragsteller hat eine Jagdkarte und wurde daher auch im Umgang mit Schusswaffen ausgebildet.“ Erhebungen beim Magistrat der Stadt St. Pölten haben ergeben, dass in den Jahren 2015 und 2016 im Magistratsbereich lediglich 3 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 23, Absatz 4, NÖ Fischereigesetz begangen worden sind, die sich jedoch auf Anzeigepflichten bezogen haben. Es lagen auch bei der BH St. Pölten keine Anzeigen vor, welche im Magistratsbereich begangen worden und von einem Fischereiaufsichtsorgan zur Anzeige gebracht worden seien. Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt steht als erwiesen fest: Sie sind Inhaber einer Jagdkarte und für den Dienst als beeidete Wache als Fischereiaufseher für das Fischereirevier *** und *** bestellt. Das Fischereirevier *** umfasst die *** als Hauptgerinne auf einer Länge von insgesamt 3,85 km, beginnend ab der ***brücke in *** bei Flusskilometer *** flussabwärts in den Kastralgemeinden ***, ***, *** und *** bis zur Grenze der Kastralgemeinden ***, samt allen Nebenbächen, Zurinnen und Werkskanälen dieser Strecke. Nebengerinne sind der *** auf einer Länge von 4,00 km und der *** auf einer Länge von 3,90 km. Das Fischereirevier *** umfasst die *** als Hauptgerinne auf einer Länge von insgesamt 2,30 km, beginnend ab der Grenze der Kastralgemeinden *** flussabwärts in den Kastralgemeinden *** und *** bis zur Grenze der Kastralgemeinde ***, samt allen Nebenbächen, Zurinnen und Werkskanälen dieser Strecke. Besagtes Revier umfasst als Nebengerinne „Linker Werkskanal“ auf einer Länge von 2,30 km. Mitzubewirtschaften sind die zum Gut *** gehörigen Fischwässer Kastralgemeinde ***, Parz.-Nr. *** und *** sowie Parz.-Nr. ***. Sowohl das Fischereirevier ***, als auch das Fischereirevier *** liegt im Sprengel des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten und handelt es sich bei diesen beiden Revieren nicht um einsame und abgelegene Gebiete. Das Hauptgerinne der *** ist beidseitig mit Begleitwegen, die Nebengerinne zumindest einseitig mit bzw. in unmittelbarer Nähe liegenden Begleitwegen erreichbar. In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere Sicherheitsdienststellen, darunter die Polizeiinspektion im ***, *** und ***. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, darunter den am 01.04.2009 ausgestellten Ausweis für den Dienst als beeidete Wache, Nr. ***, die am 01.09.2005 ausgestellte Jagdkarte, Nr. ***, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, das Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.11.2016 betreffend Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit, das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 21.12.2016, PLL2-F-081/003, die Beschreibung des Fischereiverbandes ***, ***, betreffend das Fischereirevier *** (Stand: 28.07.2016) sowie das Fischereirevier *** (Stand: 28.07.2016), das Schreiben von Herrn HR vom 14.02.2017 betreffend Ihrer Namhaftmachung als Fischereiaufseher für das Fischereirevier ***, ***, sowie den Niederösterreich ATLAS, Gewässernetz. Rechtlich folgt daraus: § 20 Abs. 1 WaffG normiert, dass der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig ist. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.Paragraph 20, Absatz eins, WaffG normiert, dass der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig ist. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

§ 21

Abs.2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21.Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs.2 WaffG ist nach § 22 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme führen Sie aus, das Führen von Waffen der Kategorie B sei aufgrund Ihrer Tätigkeit als Fischereiaufseher und der damit verbundenen möglichen Gefährdung durch Dritte erforderlich. Aufgrund der Revierbeschaffenheit könne mit einer rechtzeitigen Unterstützung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht gerechnet werden und bestehe daher für Sie eine erhöhte Gefährdungslage, welche das Führen von Waffen der Kategorie B rechtfertige.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21.Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG ist nach Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme führen Sie aus, das Führen von Waffen der Kategorie B sei aufgrund Ihrer Tätigkeit als Fischereiaufseher und der damit verbundenen möglichen Gefährdung durch Dritte erforderlich. Aufgrund der Revierbeschaffenheit könne mit einer rechtzeitigen Unterstützung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht gerechnet werden und bestehe daher für Sie eine erhöhte Gefährdungslage, welche das Führen von Waffen der Kategorie B rechtfertige. Hierzu ist auszuführen wie folgt: § 17 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 2001 bestimmt, dass die Fischereiaufseher den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen haben. In ihrem dienstlichen Wirkungskreis sind die Organe der Fischereiaufsicht

Abs. 3 leg. cit. berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtliche Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen, die Aushändigung der Fischer(gast)karte, sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen, die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen und unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. Ergänzend normiert das Gesetz über die Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560-0 idF. LGBl. 6560-1, dass die durch Landesgesetz bestellten und beeideten Jagd- und Fischereiaufseher Personen, welche bei der Begehung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn der Betretene dem Wachorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder im begründeten Verdacht steht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz 2001 bestimmt, dass die Fischereiaufseher den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen haben. In ihrem dienstlichen Wirkungskreis sind die Organe der Fischereiaufsicht

Absatz 3, leg. cit. berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtliche Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen, die Aushändigung der Fischer(gast)karte, sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen, die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen und unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. Ergänzend normiert das Gesetz über die Jagd- und Fischereiaufseher, Landesgesetzblatt 6560-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 6560-1, dass die durch Landesgesetz bestellten und beeideten Jagd- und Fischereiaufseher Personen, welche bei der Begehung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn der Betretene dem Wachorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder im begründeten Verdacht steht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Obgleich das NÖ Fischereigesetz 2001 iVm den Bestimmungen des Gesetzes über die Jagd- und Fischereiaufseher einem Organ der Fischereiaufsicht sohin hoheitliche Befugnisse, darunter auch das Recht der Festnahme, einräumt, und im Einzelfall tatsächlich ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG bestehen mag, kann hieraus noch nicht per se auf einen jedenfalls bestehenden Bedarf geschlossen werden, selbst dann, wenn potentielle Adressaten der besagten Befugnisse zuweilen mit Widerstand reagieren (könnten). Ob ein konkreter Bedarf besteht ist vielmehr im Einzelfall zu eruieren. Wie die Rechtsprechung ausgeführt hat, ist es dabei nicht ausreichend, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe zweckmäßig sein kann, vielmehr hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Verwendung von genehmigungspflichtigen Waffen geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann. Auch ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation gerät (vgl. hierzu VwGH vom 14.08.2015, RA 2015/03/0025). Die erforderliche Prüfung des Bedarfes ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt – auch durch verlässliche Personen – zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringt (vgl. VwGH vom 20.06.2012, 2012/03/0037).Obgleich das NÖ Fischereigesetz 2001 in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Jagd- und Fischereiaufseher einem Organ der Fischereiaufsicht sohin hoheitliche Befugnisse, darunter auch das Recht der Festnahme, einräumt, und im Einzelfall tatsächlich ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG bestehen mag, kann hieraus noch nicht per se auf einen jedenfalls bestehenden Bedarf geschlossen werden, selbst dann, wenn potentielle Adressaten der besagten Befugnisse zuweilen mit Widerstand reagieren (könnten). Ob ein konkreter Bedarf besteht ist vielmehr im Einzelfall zu eruieren. Wie die Rechtsprechung ausgeführt hat, ist es dabei nicht ausreichend, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe zweckmäßig sein kann, vielmehr hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Verwendung von genehmigungspflichtigen Waffen geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann. Auch ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation gerät vergleiche hierzu VwGH vom 14.08.2015, RA 2015/03/0025). Die erforderliche Prüfung des Bedarfes ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt – auch durch verlässliche Personen – zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringt vergleiche VwGH vom 20.06.2012, 2012/03/0037). Ob ein entsprechender Bedarf gegeben ist, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Bedarfes restriktiv. So stellt beispielsweise die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Beträge nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet für sich kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (VwGH vom 11.08.2016, Ra 2016/03/0082 mwN). Auch vermag weder der Kontakt mit alkoholisierten oder durch andere Rauschmittel beeinflusste Personen noch mit (allenfalls auch aggressiven) Hunden, die sich im Wohnbereich von aufgesuchten Patienten befinden können, zu begründen, warum ein als Notarzt tätiger Antragsteller sich dadurch in einer besonderen Gefahrenlage sieht, bei der ein Waffeneinsatz geradezu erforderlich ist. Selbst wenn die dienstliche Tätigkeit diesen in Situationen bringt, in denen Patienten (unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) toben und zu Gewalt neigen, ist nicht ersichtlich, warum es zweckmäßig sein sollte, derartigen – beruflich immanenten – Problemstellungen durch Einsatz einer Schusswaffe zu begegnen bzw. warum in Extremfällen nicht mit der Unterstützung durch die Polizei das Auslangen gefunden werden kann (VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0073). Gegenständlich haben Sie eine konkrete Gefahrensituation, welche zwangsläufig mit einer Gefahr verbunden ist, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigt, nicht glaubhaft darlegen können. Ihr Argument, wonach es sich bei Personen, die gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (hier: Eingriff in fremdes Fischereirecht, allenfalls auch Fischdiebstahl) oder gegen das NÖ Fischereigesetz 2001 verstoßen, überwiegend um für Sie unbekannte Personen handeln wird, oder welche sich weigern könnten, ihre Identität nachzuweisen, und sich auch nicht festnehmen lassen, ist nicht ausreichend, um eine konkrete qualifizierte Gefährdungslage darzutun, welche das Führen von Waffen der Kategorie B erforderlich macht oder welcher durch den Gebrauch einer entsprechenden Waffe am zweckmäßigsten entgegengetreten werden kann. Eine mit dem Führen von entsprechenden Waffen verbundene abschreckende Wirkung auf Dritte rechtfertigt die beantragte Bewilligung nicht. Aufgrund der Verhältnisse der von Ihnen betreuten Fischereireviere, welche beide im Stadtgebiet von *** liegen, können auch jederzeit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) per Mobiltelefon zu Hilfe gerufen und kann mit deren Unterstützung die Besorgung der Ihnen obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Es wurden zwar Gefahrensituationen, in welche ein Fischereiaufsichtsorgan kommen könnte aufgezeigt, jedoch konnten Sie keine besondere konkrete Gefahrenlagen darlegen, in welche gerade ein Fischereiaufsichtsorgan in der Ausübung seines Dienstes als beeidete Wache kommt, die den Bedarf für das Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe nach dem WaffG geradezu erforderlich machen würde. Unter Beachtung der derzeitigen Rechtssituation sieht die Behörde bei Ihnen derzeit keinen Bedarf gegeben, der die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass eine besondere Gefahrenlage gegeben sei. Er sei verpflichtet Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls einzugreifen und dadurch würden sich Gefahrensituationen ergeben. III.römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. PLS3-W-16583. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 07.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes und der Einvernahme des Beschwerdeführers. IV.römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Fischereiaufsichtsorgan des Fischereireviers *** und ***. Der Großteil der Gewässer in den Gebieten ist gut erreichbar, jedoch gibt es auch Nebengewässer welche lediglich zu Fuß erreichbar sind. Mit 31.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung selbst vor, dass es in dem Fischereirevier auch unwegsame Strecken gäbe, welche nicht so leicht erreichbar sind und auch von den Sicherheitsorganen im Notfall nicht schnell erreicht werden können. Darüber hinaus ist dem erkennenden Richter aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass nicht überall Handyempfang gegeben ist, um Hilfe anzufordern. Es konnte daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es bei einem Aufgriff nicht möglich ist, schnell Hilfe anzufordern gefolgt werden. Ebenso wurde dem Vorbringen, dass es immer wieder zu Vorfällen kommt, die ein Einschreiten des Fischereiaufsichtsorganes erfordert geglaubt. VI.römisch sechs. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verläßlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21.
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Paragraph 21,
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Paragraph 22,
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Beschwerden § 49.
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. VII.römisch sieben. Rechtliche Erwägungen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 21Abs.

3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.

Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des § 21 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 21 Abs. 3 Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Das Vorbringen des den Waffenpass beantragenden Rechtsanwaltes, dass Verfahrenshilfe in Strafsachen zu einem hohen Anteil ausländischen Straftätern gewährt werde und diese Personen "vielfach mehrfach vorbestraft und grundsätzlich gewaltbereit" seien, kann in dieser Allgemeinheit weder eine konkrete Gefahrenlage begründen, noch darlegen, in welcher konkreten Situation das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig wäre. (Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0046) Zur Darlegung eines Bedarfes an einer Schusswaffe der Kategorie B hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde darauf berufen, dass er als Fischereiaufsichtsorgan verpflichtet sei Amtshandlungen durchzuführen. Diese würden nicht immer ohne Gegenwehr stattfinden und kann der Beschwerdeführer nicht immer die Polizei rechtzeitig anfordern, bzw. auf diese warten. Darüber hinaus gab er eine besondere Gefährdung aufgrund seiner Kontrollgänge bei den Gewässern an. Im gegenständlichen Fall konnte bei Gesamtbetrachtung aller Umstände eine hinreichende konkrete Gefährdung festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer an, dass er durch die Amtshandlungen als Fischereiaufsichtsorgan immer wieder handeln müsse. Die Ufer der Gewässer – insbesondere jene der Nebenbächen und Werkskanälen - seien nicht immer mit Wegen ausgestattet, sodass es durchaus unwegsames Gelände in dem Revier gebe. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass er bei Amtshandlungen nicht immer auf das Eintreffen der Sicherheitsorgane warten könne, da die Amtshandlungen schnell erfolgen müssen und der Beschwerdeführer sich selber sichern müsse. Es konnte somit auch unter einer Gesamtschau des Vorbringen ein dem Gesetz entsprechender Bedarf festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VIII.römisch acht. Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.764.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.