RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1020/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach für das gegenständliche Grundstück eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1
- Satz NÖ BauO 2014, LGBl. 1/2015 idF LGBl. Nr. 89/2015, zur Anwendung komme.In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach für das gegenständliche Grundstück eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des , Paragraph 39, Absatz eins,
- Satz NÖ BauO 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, zur Anwendung komme. 3.1.
- Die belangte Behörde hat zu Recht angenommen, dass es sich bei Grundstück Nr. *** um einen Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 handelte. Bauplatz im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grundstück im Bauland, das am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war (vgl. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2009/17/0220).Die belangte Behörde hat zu Recht angenommen, dass es sich bei Grundstück , Nr. *** um einen Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 2014 handelte. Bauplatz im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grundstück im Bauland, das am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach , Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war vergleiche VwGH vom ,
- Mai 2013, Zl. 2009/17/0220). Die Annahme der belangten Behörde, dass sich das Grundstück Nr. *** (207 m²) im Bauland befand und auch am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet war, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Ebenso wenig bestreiten diese, dass das Grundstück Nr. *** am
- Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Grundstück um einen Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 handelte (vgl. W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8 Aufl.). Ebenfalls ist davon auszugehen, dass das Grundstück *** (1.379 m²) kein Bauplatz im Sinne des § 11 NÖ BauO 2014 war.Die Annahme der belangten Behörde, dass sich das Grundstück Nr. *** (207 m²) im Bauland befand und auch am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet war, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Ebenso wenig bestreiten diese, dass das Grundstück Nr. *** am
- Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Grundstück um einen Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 2014 handelte vergleiche W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, , 8 Aufl.). Ebenfalls ist davon auszugehen, dass das Grundstück *** (1.379 m²) kein Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, NÖ BauO 2014 war. 3.1.
- Mit der Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 dritter Satz NÖ Bauordnung 2014, in der verfahrensrelevanten Fassung LGBL. Nr. 89/2015, sollte ein Anreiz geschaffen werden, Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 4 leg. cit., deren Bebauung nicht den Anforderungen der geltenden NÖ Bauordnung 1996 bzw. den Bebauungsplänen der Gemeinden entspricht (z.B. wegen der nunmehr einzuhaltenden Abstandsbestimmungen), mit angrenzenden unbebauten Grundstücken zu vereinigen und derart einen den genannten Bestimmungen entsprechenden Zustand herzustellen. Auch aus dem in den Materialien genannten Beispielsfall der fehlenden Brandwände an den Grundstücksgrenzen wird deutlich, dass der Ausnahmetatbestand dazu dient, eine Bebauung von Grundstücken, die nach der geltenden Rechtslage nicht in dieser Form hätte erfolgen dürfen, durch die Vereinigung dieser Grundstücke mit unbebauten Grundstücken zu "sanieren". Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/17/0052, die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung bei der Vereinigung einer Punktparzelle, die mit einem Gebäude ohne Brandschutzwände bebaut ist, mit einem unbebauten Grundstück bejaht (vgl. dazu auch VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2010/17/0254). Mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz NÖ Bauordnung 2014, in der verfahrensrelevanten Fassung LGBL. Nr. 89 aus 2015,, sollte ein Anreiz geschaffen werden, Bauplätze nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit., deren Bebauung nicht den Anforderungen der geltenden NÖ Bauordnung 1996 bzw. den Bebauungsplänen der Gemeinden entspricht (z.B. wegen der nunmehr einzuhaltenden Abstandsbestimmungen), mit angrenzenden unbebauten Grundstücken zu vereinigen und derart einen den genannten Bestimmungen entsprechenden Zustand herzustellen. Auch aus dem in den Materialien genannten Beispielsfall der fehlenden Brandwände an den Grundstücksgrenzen wird deutlich, dass der Ausnahmetatbestand dazu dient, eine Bebauung von Grundstücken, die nach der geltenden Rechtslage nicht in dieser Form hätte erfolgen dürfen, durch die Vereinigung dieser Grundstücke mit unbebauten Grundstücken zu "sanieren". Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/17/0052, die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung bei der Vereinigung einer Punktparzelle, die mit einem Gebäude ohne Brandschutzwände bebaut ist, mit einem unbebauten Grundstück bejaht vergleiche dazu auch VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2010/17/0254). 3.1.
- Im vorliegenden Fall ist nun der Rechtsansicht der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht entgegen zu treten, wenn diese die Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** als Abgabentatbestand für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe (Vergrößerung des Gesamtausmaßes der Bauplätze) gewertet hat. Für die Anwendbarkeit der von den Beschwerdeführern angesprochenen Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1
- Satz NÖ BauO 2014 i.d.F. LGBL. Nr. 89/2015, fehlt die Voraussetzung der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken, indem das nach § 11 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. bebaute Grundstück *** nicht mit einem unbebauten Grundstück vereinigt wurde (das Grundstück Nr. ***, KG *** war zum Zetipunkt der Vereinigung und ist nach wie vor mit einem baubehördlich bewilligten Schwimmbecken bebaut – baubehördlicher Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 1994, Zl. 19940069). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes schadet in diesem Zusammenhang die fehlerhafte Bezeichnung der Grundstücksnummer (*** statt ***) sowohl im Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Schwimmbeckens als auch im Bewilligungsbescheid nicht, indem aus den korrespondierenden Planunterlagen, welche auch zum integrierenden Bescheidbestandteil erklärt wurden, klar hervorgeht, dass die Bewilligung bezogen auf das Grundstück Nr. *** KG *** beantragt und erteilt wurde.Für die Anwendbarkeit der von den Beschwerdeführern angesprochenen Ausnahmebestimmung des Paragraph 39, Absatz eins,
- Satz NÖ BauO 2014 in der Fassung LGBL. , Nr. 89 aus 2015,, fehlt die Voraussetzung der Vereinigung eines nach, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken, indem das nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. bebaute Grundstück *** nicht mit einem unbebauten Grundstück vereinigt wurde (das Grundstück Nr. ***, KG *** war zum Zetipunkt der Vereinigung und ist nach wie vor mit einem baubehördlich bewilligten Schwimmbecken bebaut – baubehördlicher Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 1994, , Zl. 19940069). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes schadet in diesem Zusammenhang die fehlerhafte Bezeichnung der Grundstücksnummer (*** statt ***) sowohl im Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Schwimmbeckens als auch im Bewilligungsbescheid nicht, indem aus den korrespondierenden Planunterlagen, welche auch zum integrierenden Bescheidbestandteil erklärt wurden, klar hervorgeht, dass die Bewilligung bezogen auf das Grundstück Nr. *** KG *** beantragt und erteilt wurde. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Jänner 2017 erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Weder werden die Richtigkeit der Bemessungsgrundlage bzw. der Abgabenberechnung von den Beschwerdeführern konkret in Abrede gestellt, noch erkennt das Verwaltungsgericht Unrichtigkeiten der Abgabenberechnung. 3.1.
- In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren die im Dezember 2015 (Zeitpunkt der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung gemäß § 39 Abs. 1
- Satz NÖ BauO 2014, idF LGBL. Nr. 89/2015) geltende Rechtslage sowie der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2012 festgelegte Einheitssatz von € 495,- heranzuziehen war. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, , Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren die im Dezember 2015 (Zeitpunkt der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung gemäß , Paragraph 39, Absatz eins,
- Satz NÖ BauO 2014, in der Fassung LGBL. Nr. 89 aus 2015,) geltende Rechtslage sowie der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2012 festgelegte Einheitssatz von € 495,- heranzuziehen war. Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1020.001.2017