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{'item': 'LVwG-AV-1206/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1206/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn Hofrat Ing. Mag. RP, BSc, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. August 2017, Zl. MIS3-W-16195/002, mit welchem der am
  2. März 2017 eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B, abgewiesen wurde, zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und ist deshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – stattzugeben.
  4. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und ist deshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – stattzugeben.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig., Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B gestellt, dies unter HinweisDer Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung , einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B gestellt, dies unter Hinweis darauf, dass er bereits zwei Schusswaffen der Kategorie B aufgrund des ihm ausgestelltenWaffenpasses besitzt. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft mit der angefochtenen darauf, dass er bereits zwei Schusswaffen der Kategorie B aufgrund des ihm ausgestellten, Waffenpasses besitzt. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Besitz von über zwei hinausgehenden genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B im Ermessender Behörde liege und zwar unabhängig davon, ob es sich hiebei um eine Erweiterunghinausgehenden genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B im Ermessen, der Behörde liege und zwar unabhängig davon, ob es sich hiebei um eine Erweiterung einer bereits bestehenden oder um eine erstmalige Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses handle. Durch den ihm ausgestellten Waffenpass habe der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund des Besitzes von zwei Schusswaffen der Kategorie B bereits die gesetzlich normierte Höchstanzahl dieser Waffen erreicht. Eine etwaige Begründung für die Erhöhung dieser gesetzlich normierten Anzahl könne jedenfalls den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, in welchem allgemein darauf hingewiesen werde, dass er regelmäßig auch als Sportschütze an Wettkämpfen teilnehme, nicht entnommen werden. Nach Auffassung der Behörde sei es deshalb dem Antragsteller und Beschwerdeführer nicht gelungen, den Bedarf an einer größeren Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B glaubhaft zu machen, weshalb der gestellte Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abzuweisen gewesen wäre. Mittels der gegen diese Entscheidung durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde ficht der Rechtsmittelwerber diese ihrem gesamten Inhalt nach an, wobei erMittels der gegen diese Entscheidung durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen , Beschwerde ficht der Rechtsmittelwerber diese ihrem gesamten Inhalt nach an, wobei er die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass er zwar tatsächlich aufgrund des ihm ausgestellten Waffenpasses die beiden näher bezeichneten Verteidigungswaffen besitze, allerdings der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mit den bereits vorhandenen Verteidigungswaffen nicht im Zusammenhang stehe, sondern der Anschaffung von Waffen für die Ausübung des Schießsports diene. Weshalb nach weiteren Ausführungen betreffend die unrichtige und unzutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung die Behebung derselben im Sinne der Beschwerdeanträge gestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht in der Sache vom folgenden Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses und im Besitz von zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B. Für den dem Beschwerdeführer ausgestelltenDer Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses und im Besitz von zwei , Faustfeuerwaffen der Kategorie B. Für den dem Beschwerdeführer ausgestellten Waffenpass war unter anderem seine Gewerbetätigkeit und die vorhandenen Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung sowie der Handel von militärischen und nicht militärischen Waffen und Munition (Kriegsmaterial) eine der Voraussetzungen. Unabhängig davon ist allerdings Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig und allein der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B. Die für den Antrag wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes lauten wie folgt: § 20 Abs 1:Paragraph 20, Absatz eins : Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen. § 21 Abs. 1:Paragraph 21, Absatz eins : Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  7. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  9. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. § 22 Abs. 1:Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, Paragraph 22, Absatz eins :,, Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. § 23 Abs. 1:Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen Paragraph 23, Absatz eins :,, Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. Abs. 2:Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, Absatz 2 :,, Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat. Die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B an den Beschwerdeführer unter anderem aufgrund der sich aus seiner Gewerbeberechtigung, sohindem Handel, der Bearbeitung und dem Transport von Kriegsmaterial ergebenden besonderenBeschwerdeführer unter anderem aufgrund der sich aus seiner Gewerbeberechtigung, sohin, dem Handel, der Bearbeitung und dem Transport von Kriegsmaterial ergebenden besonderen Gefahrenlage ist unbestritten. Ebenso ist die belangte Behörde der angeführten Argumentation zwei Schusswaffen der Kategorie B zusätzlich zwecks Ausübung des Schießsports zu benötigen, nicht entgegen getreten. Die zitierten Regelungen der §§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 WaffG normierengetreten. Die zitierten Regelungen der Paragraphen 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG normieren allerdings ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG)Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, während allerdings die Festsetzung einer darüberhinausgehenden Anzahl im Ermessen derBehörde steht, in welchem Falle den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- undBehauptungslast trifft.allerdings die Festsetzung einer darüberhinausgehenden Anzahl im Ermessen der, Behörde steht, in welchem Falle den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und, Behauptungslast trifft. Ausgehend vom Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B ist die Regelung des § 23 Abs. 2 b WaffG für zwei Schusswaffen der Kategorie B ist die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, b WaffG dahingehend zu verstehen, dass (unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs. 2dahingehend zu verstehen, dass (unabhängig von einer den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz 2 leg.cit. genügenden Rechtfertigung) schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen begründet. § 23 Abs. 2 und Abs. 2 b WaffG stehen sohin insofern in einem normativenZusammenhang, als für die Ausübung des Schießsports im Zeitraum bis zu fünf Jahrenbegründet. Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 2, b WaffG stehen sohin insofern in einem normativen, Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsports im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen aufgrund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen, während nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2b WaffG nach 5 Jahren für die Ausübung desSchießsports unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen ein Rechtsanspruchwährend nach dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG nach 5 Jahren für die Ausübung des, Schießsports unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen ein Rechtsanspruch jedenfalls auf bis zu fünf Waffen besteht. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer allerdings einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B gestellt, wobei sich die ablehnende Begründung der Entscheidung der belangten Behörde und die in dieser zitierten Judikatur ausschließlich auf Fälle bezieht, in welchen über diesen Rechtsanspruch von zwei Schusswaffen hinaus eine Ausweitung des Berechtigungsumfanges beantragt wird. Im gegenständlichen Verfahren geht es aber nicht um die Ausweitung des Berechtigungsumfanges einer vorhandenen Waffenbesitzkarte, sondern um die erstmalige Ausstellung einer solchen, weshalb unabhängig vom bereits vorhandenen Besitz der beiden Verteidigungswaffen des Beschwerdeführers aufgrund des ihm ausgestellten Waffenpasses ihm zwecks Ausübung des Schießsportes ebenfalls eine Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B auszustellen ist. Während die Festsetzung einer darüber hinaus gehenden Anzahl von derartigen Waffen im Ermessen der Behörde steht und den Antragsteller in der Folge die angesprochene umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft. Aus den angeführten Gründen war der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt konnte bereits aufgrund der Aktenlage und des Parteienvorbringens im Sinne des Antragstellers beurteilt werden, weshalb von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß §24 Abs. 2 Z.1 VwGVG abgesehen werden konnte.§24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden konnte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso steht die gegenständliche Entscheidung nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei es an Rechtsprechung weder fehlt, noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1206.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.