RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-309/003-2016; LVwG-AV-309/004-2016; LVwG-AV-309/005-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat I. durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde des Herrn EB in ***, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, ***, ***; römisch eins. durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde des Herrn EB in ***, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, ***, ***; II. durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Christian Gindl, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde der Frau JL, ***, ***;römisch zwei. durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Christian Gindl, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde der Frau JL, ***, ***; III. durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde des Herrn FP, ***, ***;römisch drei. durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde des Herrn FP, ***, ***; jeweils gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
- August 2017, ABB-Z-128/0084, betreffend gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren *** nach öffentlicher mündlicher Verhandlung (betreffend die Beschwerde des Herrn EB) zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Errichtung eines Rückhaltebeckens (RHB 10) in der KG *** sowie die Ableitung von Oberflächenwässern zu einer bestehenden (wasserrechtlich nicht genehmigten) Oberflächenwasserkanalisation zum Inhalt hat, aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 und 97 Abs. 2 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 – FLGParagraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz eins und 2 und 97 Absatz 2, Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 – FLG § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 §§ 24 Abs. 4, 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren Die NÖ ABB hat am
- August 2017, ABB-Z-128/0084, gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern den
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage erlassen. Darin wurde – abgesehen von Änderungen an der bereits früher geplanten Grünanlage 44 – die Errichtung eines Rückhaltebeckens für Oberflächenwässer samt dazu gehörenden wasserbaulicher Maßnahmen und die Ableitung der gesammelten Oberflächenwässer in eine bestehende Oberflächenwasserkanalisation geplant. Der Bescheid stützt sich auf §§ 13 und 14 FLG; weiters wurde „darauf hingewiesen“, dass diese Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen auch die Bewilligung nach dem WRG umfasse (der konkrete Bewilligungstatbestand wurde nicht genannt).Die NÖ ABB hat am
- August 2017, ABB-Z-128/0084, gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern den
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage erlassen. Darin wurde – abgesehen von Änderungen an der bereits früher geplanten Grünanlage 44 – die Errichtung eines Rückhaltebeckens für Oberflächenwässer samt dazu gehörenden wasserbaulicher Maßnahmen und die Ableitung der gesammelten Oberflächenwässer in eine bestehende Oberflächenwasserkanalisation geplant. Der Bescheid stützt sich auf Paragraphen 13 und 14 FLG; weiters wurde „darauf hingewiesen“, dass diese Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen auch die Bewilligung nach dem WRG umfasse (der konkrete Bewilligungstatbestand wurde nicht genannt).
- Zu den Beschwerdevorbringen In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde macht EB im Wesentlichen geltend, dass bereits durch die bestehende Verrohrung die Nutzung seiner Grundstücke massiv eingeschränkt sei. Die bestehende Kanalisation sei in der Vergangenheit zur Ableitung von Oberflächenwässern errichtet worden, wobei später zusätzliche Niederschlagswässer (wohl: Dachwässer) von Hallen zugeleitet worden wären. Wenn nun weitere Wässer aus dem geplanten Rückhaltebecken sowie von weiteren Hallen eingeleitet würden, bestehe die Gefahr, dass die bestehende Verrohrung die ankommenden zusätzlichen Oberflächenwässer nicht mehr aufnehmen könnte. Er spreche sich daher gegen die Einleitung zusätzlicher Wässer in die Verrohrung aus. Die NÖ ABB äußerte sich dazu zusammengefasst dahingehend, dass die geplanten Maßnahmen eine große Verbesserung für den Beschwerdeführer darstellen würden. Die Beschwerdeführer FP und JL führten in einer gleichlautenden Beschwerde folgendes aus: „Einspruch/Beschwerde Einspruch gegen die Errichtung des Rückhaltebeckens bezugnehmend auf den Bescheid vom 10.7.2014 Zahl: ABB-Z-128/0084 im Zusammenlegungsverfahren *** BEGRÜNDNG: Betreffend des Planes der gemeinsamen Maßnahmen im Zusammenlegungsverfahren *** (
- Teilplan) ergeht durch die oben angeführten Beschwerdeführer Einspruch gegen den erfolgten Bescheid. Wir, die oben angeführten Anrainer haben seit Jahrzehnten bei starken Regenfall mit Überschwemmungen unserer Häuser/Höfe zu kämpfen. Nachweislich ist durch die Zusammenlegung der Felder- Hofäcker *** eine Verschlechterung des Regenwasseraufkommens eingetreten. Die Anzahl der Felder wurde von acht auf drei Parzellen reduziert und damit auch der Wasserabfluss von den stehenden Kulturen. Die Gefahr, dass bei einem Gewitter die Höfe und Gebäude von Haus Nummern ***, *** und *** überflutet werden ist sehr groß und ist dies auch schon mehrfach passiert. In jahrelanger Vorplanung wurde ein für alle Anrainer zufriedenstellender Plan in der
- Ausschusssitzung am 24.3.2017 vorgestellt. Dieser Teilplan wurde auch vom Ausschuss einstimmig beschlossen. Wenn aber die Auflage des Teilplan 4 realisiert wird, ist nur der Wasserabfluss von Parzelle *** und die Hälfte von Parzelle *** geregelt. Der Wasserabfluss von der zweiten Hälfte der Parzelle ***, Parzelle *** und *** ist nicht berücksichtigt. Wenn der Plan so umgesetzt wird wie es gemäß dem
- Teilplan geplant ist, nämlich dass es keine wesentliche Änderung beim Abrinnen des Wassers geben wird, bleibt alles wie es ist, dies erscheint uns für eine neue „Maßnahme“ mehr als unbefriedigend. Die im Plan ersichtliche Maßnahme betreffend des zu bauenden Rückhaltebeckens ist viel zu schwach konzipiert, das geplante Becken wäre viel zu klein, überdies an der falschen Stelle gebaut, um ein effizientes Abrinnen des Wassers zu ermöglichen. Mit einer größeren und örtlich besseren Lage des Beckens ist eine gute Endlösung für alle Beteiligten die einzige akzeptable Maßnahme. Wir ersuchen um antragsgemäße Erledigung!“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Das Gericht hat Einsicht genommen in die vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde, ergänzende Unterlagen und Angaben von der NÖ ABB angefordert und am
- November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung (hinsichtlich der Beschwerde des Herrn EB) durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gehört sowie ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger befragt wurden. Im Zuge der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die bestehende Verrohrung sein nicht ins Zusammenlegungsgebiet einbezogenes Grundstück, insbesondere die Parzellennummer ***, KG ***, in Anspruch nehme und dafür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorläge. Er stimme der Benutzung der bestehenden Verrohrung zur Ableitung der von der nun geplanten gemeinsamen Anlage nicht zu. Die belangte Behörde räumte ein, dass die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung anlässlich der Errichtung des bestehenden Oberflächenwasserkanals offensichtlich verabsäumt worden ist; jedenfalls liege eine solche nicht vor. Auch seitens des Vertreters der Zusammenlegungsgemeinschaft wurde bestätigt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte im Zuge der Verhandlung aus: Es lägen nachvollziehbare Berechnungen der NÖ ABB vor, welche belegten, dass die bestehende Verrohrung geeignet sei, sowohl die derzeit erfassten als auch die durch das gegenständliche Projekt bedingten zusätzlichen Wässer schadlos abzuführen. Dies gelte sogar bis zum 100jährlichen Ereignis. Diese Beurteilung gelte unter der Voraussetzung, dass die angenommenen Verhältnisse der tatsächlichen Ausführung der bestehenden Kanalisation entsprächen. Hinsichtlich der Dimension der bestehenden Verrohrung werde von DN 500 ausgegangen. Ein Unsicherheitsfaktor sei das Gefälle des bestehenden Kanals. Im Falle eines kontinuierlichen Gefälles wäre die Ableitung unproblematisch. Sollte es hinsichtlich des Gefälles „Knicke“ geben, müsste dies konkret dargestellt und beurteilt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde behauptet, dass die Dimension DN 400 betrage und zumindest eine deutliche Gefällsänderung vorliege.
- Feststellung und Beweiswürdigung 4.
- Ergänzend zu den unter
- und
- enthaltenen Feststellungen zum Akteninhalt ist festzustellen: Die gegenständlich geplanten wasserbaulichen Maßnahmen sehen unter anderem die Ableitung von Oberflächenwässern in eine bestehende Oberflächenwasserkanalisation vor. Für diese und die damit verbundene Einleitung von Niederschlagswässern in den Vorfluter (***) liegt eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vor. Mit einer solchen ist die Berührung fremden Grundeigentums (unter anderem des Grundstücks Nr. *** des Beschwerdeführers EB) sowie – infolge der zusätzlichen punktuellen Einleitung von Niederschlagswässern - eine Auswirkung auf den Wasserstand im Gerinne verbunden. Über die exakte Ausführung des bestehenden Kanals, insbesondere hinsichtlich der Gefällsverhältnisse, liegen keine zuverlässigen Informationen vor. 4.
- Die Feststellungen zum Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Die Feststellungen zur bestehenden Oberflächenkanalisation beruhen aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers EB und der belangten Behörde bzw. – hinsichtlich zu erwartender Auswirkungen – auf der plausiblen Einschätzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am
- November
- Dass der bestehende Kanal über ein Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers EB verläuft, welches nicht ins Zusammenlegungsgebiet einbezogen wurde, ist unbestritten.
- Rechtslage § 13
(1)FLG: Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieParagraph 13,
(1)FLG: Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die -Strichaufzählung notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder -Strichaufzählung sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 14
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): -Strichaufzählung dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, -Strichaufzählung den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, -Strichaufzählung dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, -Strichaufzählung den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, - Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 97
(2)leg. cit.: Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.Paragraph 97,
(2)leg. cit.: Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden. § 9 WRG 1959:Paragraph 9, WRG 1959:
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in einem
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen u. a. die Errichtung des Rückhaltebeckens 10 angeordnet. Eine solche gesonderte Bescheiderlassung für Teilergebnisse der Planung ist gemäß § 14 Abs. 2 FLG zulässig.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in einem
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen u. a. die Errichtung des Rückhaltebeckens 10 angeordnet. Eine solche gesonderte Bescheiderlassung für Teilergebnisse der Planung ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FLG zulässig. Dass die Hintanhaltung von Schäden durch abfließendes Oberflächenwasser ein tauglicher Inhalt einer Planung gemeinsamer Anlagen und Maßnahmen ist, steht im Hinblick auf § 13 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 FLG außer Frage. Die Beseitigung bzw. Verhinderung von Wasserschäden dient der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. und resultiert auch aus den Zielvorgaben des § 1 Abs. 2 Z 1 leg.cit. Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu beachten (vgl. VwGH vom 21.06.2007, 2006/07/0060). Dies trifft im gegenständlichen Fall jedenfalls zu, sodass die Anordnung eines Rückhaltebeckens samt dazugehörender wasserbaulicher Maßnahmen tauglicher Inhalt eines Bescheides nach §§ 13 und 14 FLG sein kann.Dass die Hintanhaltung von Schäden durch abfließendes Oberflächenwasser ein tauglicher Inhalt einer Planung gemeinsamer Anlagen und Maßnahmen ist, steht im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, FLG außer Frage. Die Beseitigung bzw. Verhinderung von Wasserschäden dient der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. und resultiert auch aus den Zielvorgaben des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu beachten vergleiche VwGH vom 21.06.2007, 2006/07/0060). Dies trifft im gegenständlichen Fall jedenfalls zu, sodass die Anordnung eines Rückhaltebeckens samt dazugehörender wasserbaulicher Maßnahmen tauglicher Inhalt eines Bescheides nach Paragraphen 13 und 14 FLG sein kann. Im Hinblick auf die mit der Einbringung der Oberflächenwässer in einen Vorfluter verbundene Wasserbenutzung kommen (neben möglichen weiteren Tatbeständen) jedenfalls die Bestimmungen des § 9 WRG 1959 in Betracht (vgl. zuletzt zB VwGH 03.10.2017, Ra 2015/07/0145 mwN).Im Hinblick auf die mit der Einbringung der Oberflächenwässer in einen Vorfluter verbundene Wasserbenutzung kommen (neben möglichen weiteren Tatbeständen) jedenfalls die Bestimmungen des Paragraph 9, WRG 1959 in Betracht vergleiche zuletzt zB VwGH 03.10.2017, Ra 2015/07/0145 mwN). Gemäß § 97 Abs. 2 FLG hatte die NÖ ABB die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, darunter jene des Wasserrechtes, anzuwenden. Dementsprechend hat die belangte Behörde auch ausgesprochen, dass mit der Anordnung auch die Bewilligung nach dem WRG 1959 verbunden sei, freilich ohne die erforderliche Angabe des/der Bewilligungstatbestandes/-tatbestände.Gemäß Paragraph 97, Absatz 2, FLG hatte die NÖ ABB die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, darunter jene des Wasserrechtes, anzuwenden. Dementsprechend hat die belangte Behörde auch ausgesprochen, dass mit der Anordnung auch die Bewilligung nach dem WRG 1959 verbunden sei, freilich ohne die erforderliche Angabe des/der Bewilligungstatbestandes/-tatbestände. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Vorfluter um ein öffentliches oder privates Gewässer handelt, wäre doch gegenständlich die Bewilligungspflicht nach § 9 WRG 1959 jedenfalls gegeben; in ersterem Fall, weil die Einleitung von Wässern aus einem Oberflächenwasserkanal über den Gemeingebrauch hinausgehen; in zweiteren Fall einerseits, weil mit der Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers EB ohne dessen Zustimmung fremde Rechte berührt sind, und andererseits im Hinblick auf Beeinflussung der Höhe des Wasserstandes im Gewässer.Paragraph 9, WRG 1959 jedenfalls gegeben; in ersterem Fall, weil die Einleitung von Wässern aus einem Oberflächenwasserkanal über den Gemeingebrauch hinausgehen; in zweiteren Fall einerseits, weil mit der Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers EB ohne dessen Zustimmung fremde Rechte berührt sind, und andererseits im Hinblick auf Beeinflussung der Höhe des Wasserstandes im Gewässer. Auch Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind bewilligungspflichtig, jedenfalls dann, wenn sie mit einer quantitativen oder qualitativen Änderung der bisher bewilligten Wasserbenutzung verbunden sind (vgl. VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042).Auch Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind bewilligungspflichtig, jedenfalls dann, wenn sie mit einer quantitativen oder qualitativen Änderung der bisher bewilligten Wasserbenutzung verbunden sind vergleiche VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042). Im vorliegenden Fall läge ein solcher Änderungstatbestand angesichts der Erhöhung der abgeleiteten Wassermenge vor. Freilich kommt eine Änderungsgenehmigung schon begrifflich nur in Betracht, wenn die zu ändernde Anlage überhaupt über eine Genehmigung verfügt. Dies ist aber im vorliegen Fall nicht zutreffend. Da das Gericht im Rahmen der Anfechtungserklärung unabhängig von den geltend gemachten Beschwerdegründen berechtigt und verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), ist das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung unabhängig von der Geltendmachung dieses Umstandes in den Beschwerden aufzugreifen. Da das Gericht im Rahmen der Anfechtungserklärung unabhängig von den geltend gemachten Beschwerdegründen berechtigt und verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), ist das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung unabhängig von der Geltendmachung dieses Umstandes in den Beschwerden aufzugreifen. Da sich der angefochtene Bescheid schon aus dem genannten Grund als rechtswidrig erweist, brauchte auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer nicht mehr eingegangen werden. Somit war der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben (die ebenfalls bescheidgegenständliche Änderung der Grünanlage Nr. *** wurde nicht angefochten und ist damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses). Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Anordnung der gegenständlichen Wasseranlage nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die bestehenden Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen nicht entgegensteht; ebenso wenig einer gemeinsamen Bewilligung der Gesamtanlage, sei es in der derzeit bestehenden/geplanten Form, sei es in abgeänderter Art und Weise.
- Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Das Gericht vermochte sich im vorliegenden Fall auf eine eindeutige Rechtslage sowie eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu stützen, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, nicht vorliegt, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Das Gericht vermochte sich im vorliegenden Fall auf eine eindeutige Rechtslage sowie eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu stützen, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, nicht vorliegt, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.309.003.2016