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{'item': 'LVwG-S-2292/001-2016'}

Obsah (16)§ 50§ 45§ 25a§ 99§ 9§ 24a§ 79§ 64Art. 130§ 2§ 15§ 1§ 22§ 7§ 52Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2292/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VSt

G eingestellt. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, aus dem Akt des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. November 2017 ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Die A GmbH schloss mit der M GmbH im Juli 2015 einen Vertrag zum Abbruch des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ***, *** befindlichen Gebäudes ab. In diesem Vertrag wurden als Leistungen die Abbrucharbeiten sowie der Abtransport und die Entsorgung des anfallenden Abbruchmaterials für einen Pauschalpreis vereinbart, wobei der Leistungsbeginn mit
  2. Juli 2015 vereinbart wurde. Nähere Einzelheiten über die durchzuführenden Abbrucharbeiten, ihre Ausführung sowie über die Beseitigung der Abbruchmaterialien enthält der Vertrag nicht. Die M GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Baumeister

§ 99Gew

O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten.Die M GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Baumeister

Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Am

  1. August 2015 führte ein abfalltechnischer Amtssachverständiger der *** Umweltschutzabteilung, ***, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ***, *** eine Überprüfung der darauf stattfindenden Abbrucharbeiten durch und stellte er hiebei fest, dass diese Abbrucharbeiten von der M GmbH durchgeführt würden. Weiters stellte er nach Vorlage des Begleitscheines fest, dass auf dem Begleitschein für gefährliche Abfälle Nr. 15111-15-9008390417423 vom
  2. November 2015 einerseits die Übergabe am
  3. November 2015 von 30 kg Gasentladungslampen (Schlüsselnummer 35339) von der Bauherrin A GmbH an die M GmbH zum Transport und andererseits am selben Tag die Übergabe von der M GmbH an die ME gmbH zur Entsorgung dokumentiert wurde, wobei die M GmbH über keine Berechtigung zur Sammlung von gefährlichen Abfällen der Abfallart der Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren) verfüge. Die M GmbH verfüge derzeit lediglich über eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung bestimmter nicht gefährlicher Abfälle sowie für die Sammlung von Asbestzement. Es bestehe daher der Verdacht, dass die M GmbH die im Rahmen des gegenständlichen Abbruchvorhabens angefallenen Abfälle unrechtmäßig als Sammlerin übernommen habe. Aufgrund der darauf folgenden Stellungnahme der *** Umweltschutzabteilung, ***, vom
  4. Februar 2016 an die belangte Behörde, in welcher festgehalten wurde, dass die Abbrucharbeiten von der M GmbH durchgeführt worden seien, leitete diese aufgrund dieser Verdachtsmomente daraufhin ein entsprechendes Strafverfahren gegen Herrn HPM (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein, welcher handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH ist, da dieser auf der Baustelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von der A GmbH am
  5. November 2015 30 kg der gefährlichen Abfallart Gasentladungslampen (SN 35339) übergeben worden seien und sie durch die Abholung dieser Abfälle von dieser Baustelle diese im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 gesammelt habe, ohne hiefür über eine entsprechende Berechtigung zum Sammeln von gefährlichen Abfällen zu verfügen. Aufgrund der darauf folgenden Stellungnahme der *** Umweltschutzabteilung, ***, vom
  6. Februar 2016 an die belangte Behörde, in welcher festgehalten wurde, dass die Abbrucharbeiten von der M GmbH durchgeführt worden seien, leitete diese aufgrund dieser Verdachtsmomente daraufhin ein entsprechendes Strafverfahren gegen Herrn HPM (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein, welcher handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH ist, da dieser auf der Baustelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von der A GmbH am
  7. November 2015 30 kg der gefährlichen Abfallart Gasentladungslampen (SN 35339) übergeben worden seien und sie durch die Abholung dieser Abfälle von dieser Baustelle diese im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 gesammelt habe, ohne hiefür über eine entsprechende Berechtigung zum Sammeln von gefährlichen Abfällen zu verfügen. In der Folge bestritt der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom
  8. März 2016 und vom
  9. Juni 2016 den Tatvorwurf, zumal die M GmbH nicht als Abfallsammlerin aufgetreten sei; vielmehr sei sie als Abfallerzeugerin anzusehen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen durch Abbrucharbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle, welche die M GmbH im Auftrag der A GmbH selbst vorgenommen habe, angefallen seien. Die M GmbH verfüge seit dem
  10. Februar 2006 über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, und falle die Durchführung von Abbrucharbeiten

§ 99Abs. 1 Z. 3 Gew

O 1994 in den Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes. Nach § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 gelte als Abfallsammler nur eine Person, welche ein vom Abfallerzeuger verschiedener Dritter sei. Abfallerzeuger sei aber nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z. 2 lit. a AWG 2002 insbesondere jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen würden. Genau aus diesem Grund sei die M GmbH jedoch Abfallerzeuger und nicht Abfallsammler, weil die Gasentladungslampen durch die Abbrucharbeiten der M GmbH angefallen seien. Eine erIaubnispflichtige Sammlung von Abfällen durch die M GmbH liege daher nicht vor. Auch liege keine nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 erlaubnispflichtige Sammlung von Abfällen vor, sodass die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen worden sei. In der Folge bestritt der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom ,

  1. März 2016 und vom
  2. Juni 2016 den Tatvorwurf, zumal die M GmbH nicht als Abfallsammlerin aufgetreten sei; vielmehr sei sie als Abfallerzeugerin anzusehen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen durch Abbrucharbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle, welche die M GmbH im Auftrag der A GmbH selbst vorgenommen habe, angefallen seien. Die M GmbH verfüge seit dem
  3. Februar 2006 über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, und falle die Durchführung von Abbrucharbeiten

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in den Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes. Nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 gelte als Abfallsammler nur eine Person, welche ein vom Abfallerzeuger verschiedener Dritter sei. Abfallerzeuger sei aber nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002 insbesondere jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen würden. Genau aus diesem Grund sei die M GmbH jedoch Abfallerzeuger und nicht Abfallsammler, weil die Gasentladungslampen durch die Abbrucharbeiten der M GmbH angefallen seien. Eine erIaubnispflichtige Sammlung von Abfällen durch die M GmbH liege daher nicht vor. Auch liege keine nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erlaubnispflichtige Sammlung von Abfällen vor, sodass die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen worden sei. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Juli 2016, Zl. BLS2-V-16 8172/5, wurde dem Beschwerdeführer sodann folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt: „Sie haben als

§ 9VSt

G Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M GmbH, mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie haben als

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M GmbH, mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 26.11.2015 Betretungsort: Baustelle der M GmbH in ***, ***, Katastralgemeinde ***, EZ *** Tatort: M GmbH, ***, *** Tatbeschreibung: Aufgrund eines Augenscheines durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Wiener Landesregierung am 27.8.2015 auf der Liegenschaft ***, ***, Katastralgemeinde ***, Einlagezahl ***, und der am 30.11.2015 durchgeführten Begleitscheinauswertung (Begleitschein Nr. 15111-15-9008390417423), der die Übergabe der Leuchtstoffröhren dokumentiert, wurde festgestellt, dass seitens der Bauherrin A Ges.m.b.H., mit dem Sitz in ***, ***, am 26.11.2015 30 kg Abfälle der Abfallart „Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstoflampen, Leuchtstoffröhren)“, Schlüsselnummer 35339, an die M GmbH mit dem Sitz in ***, ***, übergeben wurden. Durch die Abholung dieser Abfälle von der Baustelle ***, ***, sammelte die M GmbH am 26.11.2015 diese Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002. Durch die Abholung dieser Abfälle von der Baustelle ***, ***, sammelte die M GmbH am 26.11.2015 diese Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002. Die Firma M GmbH verfügt über eine Berechtigung zum Sammeln von gefährlichen Abfällen und ist damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Wie jedoch eine Einsicht in das elektronische Datenmanagement (EDM) ersichtlich macht, sind die oben genannten Abfallarten nicht vom Berechtigungsumfang der M GmbH umfasst, weshalb das Unternehmen in diesem Umfang die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt hat, ohne im Besitz einer

§ 24aAbfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Wie jedoch eine Einsicht in das elektronische Datenmanagement (EDM) ersichtlich macht, sind die oben genannten Abfallarten nicht vom Berechtigungsumfang der M GmbH umfasst, weshalb das Unternehmen in diesem Umfang die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt hat, ohne im Besitz einer

Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG idF BGBl I Nr. 103/2013 Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

§ 79Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 id

F BGBl. I Nr. 103/2013 eine Geldstrafe von € 6.200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 432 Stunden.

Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, eine Geldstrafe von € 6.200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 432 Stunden. Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 620,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 620,00 Gesamtbetrag: € 6.820,00.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung der Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft in ***, ***, vorgenommen worden sei, welche durch die M GmbH ausgeführt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass von der M GmbH 30 kg der gefährlichen Abfallart Gasentladungslampen (Schlüsselnummer 35339

ÖNORM S 2100) als gefährliche Abfälle gesammelt worden seien. Dies werde auch durch die Bestätigung der Übernahme dieser Abfälle laut Begleitschein Nr. 15111-15-9008390417423 dokumentiert. Die M GmbH habe somit am 26. November 2015 durch die Übernahme von 30 kg Gasentladungslampen von der A GmbH Abfall im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 gesammelt. Zwar verfüge die M GmbH über eine Berechtigung zum Sammeln von gefährlichen Abfällen und sei damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, doch mache eine Einsicht in das elektronische Datenmanagement (EDM) ersichtlich, dass die vorhin genannten Abfallarten nicht vom Berechtigungsumfang der M GmbH umfasst seien, weshalb das Unternehmen in diesem Umfang die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt habe, ohne im Besitz einer

§ 24aAWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Die angelastete Verwaltungsübertretung sei dadurch als verwirklicht anzusehen, dass die M GmbH die Abfälle zur Tatzeit übernommen und an Dritte (ME gmbH) übergeben habe. Da die M GmbH die verfahrensgegenständlichen Abfälle von der Baustelle abtransportiert, also abgeholt, und zur ME gmbH zur Entsorgung transportiert habe, habe sie die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt, ohne über eine entsprechende Genehmigung

§ 24aAWG 2002 für diese Abfallarten zu verfügen. Der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 komme der M Gmb

H nicht zugute, da keine Behandlung von betriebseigenen Abfällen der M GmbH vorliege, seien doch die gegenständlichen Gasentladungslampen keineswegs im Rahmen des Betriebes der M GmbH angefallen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung der Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft in ***, ***, vorgenommen worden sei, welche durch die M GmbH ausgeführt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass von der M GmbH 30 kg der gefährlichen Abfallart Gasentladungslampen (Schlüsselnummer 35339

ÖNORM S 2100) als gefährliche Abfälle gesammelt worden seien. Dies werde auch durch die Bestätigung der Übernahme dieser Abfälle laut Begleitschein Nr. 15111-15-9008390417423 dokumentiert. Die M GmbH habe somit am 26. November 2015 durch die Übernahme von 30 kg Gasentladungslampen von der A GmbH Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 gesammelt. Zwar verfüge die M GmbH über eine Berechtigung zum Sammeln von gefährlichen Abfällen und sei damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, doch mache eine Einsicht in das elektronische Datenmanagement (EDM) ersichtlich, dass die vorhin genannten Abfallarten nicht vom Berechtigungsumfang der M GmbH umfasst seien, weshalb das Unternehmen in diesem Umfang die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt habe, ohne im Besitz einer

Paragraph 24 a, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei dadurch als verwirklicht anzusehen, dass die M GmbH die Abfälle zur Tatzeit übernommen und an Dritte (ME gmbH) übergeben habe. Da die M GmbH die verfahrensgegenständlichen Abfälle von der Baustelle abtransportiert, also abgeholt, und zur ME gmbH zur Entsorgung transportiert habe, habe sie die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt, ohne über eine entsprechende Genehmigung

Paragraph 24 a, AWG 2002 für diese Abfallarten zu verfügen. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 komme der M GmbH nicht zugute, da keine Behandlung von betriebseigenen Abfällen der M GmbH vorliege, seien doch die gegenständlichen Gasentladungslampen keineswegs im Rahmen des Betriebes der M GmbH angefallen. Da auch ein Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG vorliege, zumal ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, sei aufgrund der durchgeführten Strafbemessung die verfahrensgegenständliche Strafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zu verhängen gewesen, zumal von einem durchschnittlichen Einkommen von € 3.000,00, keine Sorgepflichten und vom Besitz einer Firma ausgegangen worden sei. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen, straferschwerend seien hingegen zwei rechtskräftige Vormerkungen vom

  1. Dezember 2015 und vom
  2. Jänner 2016 zu werten gewesen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Da auch ein Verschulden nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG vorliege, zumal ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, sei aufgrund der durchgeführten Strafbemessung die verfahrensgegenständliche Strafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zu verhängen gewesen, zumal von einem durchschnittlichen Einkommen von € 3.000,00, keine Sorgepflichten und vom Besitz einer Firma ausgegangen worden sei. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen, straferschwerend seien hingegen zwei rechtskräftige Vormerkungen vom
  3. Dezember 2015 und vom
  4. Jänner 2016 zu werten gewesen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sowie die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen auf Aktenwidrigkeiten, einer mangelhaften Bescheidbegründung und einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhen würden; zudem liege auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Der M GmbH seien nämlich die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen nicht von der Bauherrin, der A GmbH, übergeben worden, zumal die M GmbH diese im Zuge ihrer Abbrucharbeiten durch ihre Mitarbeiter selbst abgebrochen habe. Da die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen durch die Abbrucharbeiten der M GmbH somit bei ihr als Abfall angefallen seien, sei sie in Bezug auf diese Gasentladungslampen als Abfallersterzeugerin anzusehen, insbesondere auch deshalb, weil diesen Abbrucharbeiten ein Gesamtauftrag zu einem Pauschalpreis zugrunde gelegen sei. Der Begriff des Abfallersterzeugers schließe schon definitionsgemäß die Eigenschaft der M GmbH als Abfallsammlerin aus. Somit habe die M GmbH diese Gasentladungslampen nicht gesammelt oder als Sammlerin übernommen, weshalb auch eine Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 nicht erforderlich sei, sodass diese Bestimmung mangels Ausübung einer Abfallsammlertätigkeit nicht zur Anwendung komme. Der verfahrensgegenständliche Begleitschein sei falsch ausgefüllt worden und stelle demnach einen falschen Sachverhalt dar. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dann hätte sie den wahren Sachverhalt festgestellt. Zudem sei die Strafbemessung rechtswidrig vorgenommen worden, weil die verfahrensgegenständliche Strafe zu hoch sei; vielmehr hätte auch mit der Mindeststrafe oder gar mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sowie die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen auf Aktenwidrigkeiten, einer mangelhaften Bescheidbegründung und einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhen würden; zudem liege auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Der M GmbH seien nämlich die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen nicht von der Bauherrin, der A GmbH, übergeben worden, zumal die M GmbH diese im Zuge ihrer Abbrucharbeiten durch ihre Mitarbeiter selbst abgebrochen habe. Da die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen durch die Abbrucharbeiten der M GmbH somit bei ihr als Abfall angefallen seien, sei sie in Bezug auf diese Gasentladungslampen als Abfallersterzeugerin anzusehen, insbesondere auch deshalb, weil diesen Abbrucharbeiten ein Gesamtauftrag zu einem Pauschalpreis zugrunde gelegen sei. Der Begriff des Abfallersterzeugers schließe schon definitionsgemäß die Eigenschaft der M GmbH als Abfallsammlerin aus. Somit habe die M GmbH diese Gasentladungslampen nicht gesammelt oder als Sammlerin übernommen, weshalb auch eine Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, AWG 2002 nicht erforderlich sei, sodass diese Bestimmung mangels Ausübung einer Abfallsammlertätigkeit nicht zur Anwendung komme. Der verfahrensgegenständliche Begleitschein sei falsch ausgefüllt worden und stelle demnach einen falschen Sachverhalt dar. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dann hätte sie den wahren Sachverhalt festgestellt. Zudem sei die Strafbemessung rechtswidrig vorgenommen worden, weil die verfahrensgegenständliche Strafe zu hoch sei; vielmehr hätte auch mit der Mindeststrafe oder gar mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am
  5. November 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nicht aber die belangte Behörde teilnahm. In dieser Verhandlung wurden sowohl ein Vertreter der A GmbH, nämlich Herr Dr. JL, als auch ein Vertreter der ME gmbH, nämlich Herr CMa, jeweils als Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde betreffend das Beweisverfahren folgendes wörtlich festgehalten: „… Zu verlesen sind der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie der Akt des erkennenden Gerichts. Der Beschwerdeführervertreter verzichtet auf die Verlesung dieser Akten, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren einbezogen sind. Einvernahmen: Der Beschwerdeführervertreter bringt zur Sache selbst Folgendes vor: Er verweist auf die Ausführungen der Beschwerde und betont ausdrücklich, dass es ein Pauschalauftrag war, das betreffende Gebäude abzubrechen. Von diesem Auftrag waren sämtliche Abbrucharbeiten inklusive Nebenleistungen, also auch die Beseitigung der Abbruchmaterialien, umfasst, wobei diese Abbrucharbeiten nach eigenem Gutdünken der M GmbH ausgeführt und die Abbruchmaterialien beseitigt werden konnten. Der Pauschalvertrag mit einer Pauschalsumme hat keine weitere Vorgaben enthalten. Die A GmbH hat die Abbrucharbeiten weder beaufsichtigt noch hat sie in diese jemals direkt eingegriffen. Daher ist der Begleitschein, welcher sich im gegenständlichen Akt befindet, falsch ausgefüllt worden. Hätte die Erstbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, insbesondere durch eine Vernehmung des Beschwerdeführers durchgeführt, so hätte auch diese diesen Sachverhalt festgestellt und hätte sie sich nicht auf den falsch ausgefüllten Begleitschein gestützt. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer bzw. die M GmbH als Abfallersterzeuger anzusehen ist und die Abfälle nicht von der Bauherrin an den Beschwerdeführer übergeben worden sind. Daran ändert auch der Begleitschein, welcher im Akt vorhanden ist, nichts, da dieser falsch ausgefüllt worden ist. Darüber hinaus wurde die M GmbH im gegenständlichen Fall lediglich als Transporteurin für die Entsorgungsfirma ME gmbH tätig, da sie in deren Auftrag die verfahrensgegenständlichen Leuchtstoffröhren transportiert hat. Auf Befragung des Gerichts über die persönlichen Verhältnisse betreffend Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers gibt der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass er weder über Vermögen noch über Einkünfte des Beschwerdeführers Auskunft geben kann. Nachdem der Beschwerdeführervertreter nichts mehr vorbringt, wird der Zeuge, Herr Dr. JL, vernommen. Der Zeuge Herr Dr. JL, p.A. … , fremd zum Beschwerdeführer, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte Folgendes an: Er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH und hat damals einen Architekten beauftragt, sich mit der Angelegenheit der Abbrucharbeiten zu beschäftigen. Der Architekt hat damals ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt und hat sich dieser für die M GmbH als Ausführende entschieden. Der Architekt hat sich mit der M GmbH auseinandergesetzt und hat er die M GmbH anlässlich der Verhandlungen getroffen. Vor dem Abbruch selbst hat es eine Begehung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gegeben. Bei den Bauvorbereitungsarbeiten war er anwesend und hat er dabei auch mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Während den Abbrucharbeiten haben er und sein Architekt ab und zu vorbeigeschaut, wie weit die Abbrucharbeiten sind. Selbst eingegriffen in die Abbrucharbeiten haben sie nicht. Sie haben der M GmbH weder Anweisungen erteilt noch diese beaufsichtigt noch irgendwelche Abbrucharbeiten selbst durchgeführt. Sein Betrieb hat mit diesen Abbrucharbeiten eigentlich selbst nichts zu tun gehabt, vielmehr hat alles die M GmbH selbst durchgeführt. Dies war ja auch der Sinn des Vertrages, dass sie sich nicht um den Abbruch und um die Beseitigung der Abbruchmaterialien kümmern müssen. Sein Betrieb hat weder die Leuchtstoffröhren in Besitz genommen noch an die M GmbH übergeben. Die M GmbH hatte daher für eine rechtskonforme Durchführung der Abbrucharbeiten und der Beseitigung der Abbruchmaterialien zu sorgen und war dafür auch verantwortlich. Anzeichen für ein gesetzwidriges Verhalten der M GmbH hat es niemals gegeben. Dem Beschwerdeführervertreter wird die Möglichkeit gegeben, weitere Fragen an den Zeugen zu stellen. Er verzichtet auf weitere Fragen. Der Zeuge wird um … entlassen. … Nunmehr wird der Zeuge, Herr CMa, geboren am …, von der ME gmbH, p.A. …, aufgerufen. Der Zeuge, fremd zum Beschwerdeführer, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte Folgendes an: Dem Zeugen wird der Begleitschein für den gefährlichen Abfall, welcher sich im gegebenen Akt befindet, vorgehalten und führt er diesbezüglich Folgendes an: Die ME gmbH ist meistens selbst mit LKWs auf Baustellen unterwegs und bekommt vom Beschwerdeführer auch sehr viel Schrott. Wie es sich im konkreten Fall zugetragen hat, kann er nicht sagen, insbesondere kann er nicht sagen, ob die M GmbH die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen mit ihrem LKW im Auftrag der ME gmbH gefahren ist oder ob die ME gmbH selbst diese Leuchtstoffröhren abgeholt hat. Auf die Frage, wer den Begleitschein ausgefüllt hat, und zwar Blatt 3, auf dem ersichtlich ist, dass der gefährliche Abfall von der M GmbH an die ME gmbH übergeben worden ist, bestätigt der Zeuge, dass dieses Blatt 3 von der ME gmbH ausgefüllt worden ist. Ob die Gasentladungslampen im gegenständlichen Fall von der A GmbH an die M GmbH übergeben worden sind oder nicht und wer der Abfallersterzeuger ist, kann der Zeuge nicht sagen, da er diesbezüglich keine Wahrnehmungen hat. Dem Beschwerdeführervertreter wird die Möglichkeit gegeben, weitere Fragen an den Zeugen zu stellen. Er verzichtet auf weitere Fragen. Der Zeuge wird um … entlassen. … Der Beschwerdeführervertreter bringt weiters vor, dass durch die Zeugenaussagen klargestellt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen von der M GmbH als Abfallersterzeuger an die ME gmbH übergeben wurden und nicht von der A GmbH an die M GmbH. Der Beschwerdeführervertreter bringt weiters vor, dass durch die Zeugenaussagen klargestellt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen von der , M GmbH als Abfallersterzeuger an die ME gmbH übergeben wurden und nicht von der A GmbH an die M GmbH. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass im gegenständlichen Fall die M GmbH als Baumeisterin nach dem Gewerberecht tätig geworden ist und somit nicht nach dem AWG und daher kein gewerbsmäßiges Vorgehen nach dem AWG vorliegt. Die Gewerbsmäßigkeit wäre nach der Gewerbeordnung zu bestrafen, aber nicht nach dem AWG, immer vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer zu bestrafen wäre, was aber nicht der Fall sei. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Beschluss: Schluss des Beweisverfahrens“ Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2

Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Nach Abs. 4 Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.Nach Absatz 4, Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. Nach Abs. 5 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.Nach Absatz 5, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Nach Abs. 5 Z. 9 dieser Gesetzesstelle ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Nach Absatz 5, Ziffer 9, dieser Gesetzesstelle ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle 1. ist „Abfallbesitzer“ a) der Abfallerzeuger oder b) jede Person, welche die Abfälle innehat; 2. ist „Abfallerzeuger“ a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken; 3. ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere a) abholt, b) entgegennimmt oder c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt; 4. ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;

§ 15Abs.

1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit AbfällenGemäß Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen 1. die Ziele und Grundsätze

§ 1Abs.

1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Nach Abs. 5a dieser Gesetzesstelle ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dassNach Absatz 5 a, dieser Gesetzesstelle ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

§ 24aAbs.

1 AWG 2002 bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

§ 22Abs.

1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unterliegen der Erlaubnispflicht nicht: Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle unterliegen der Erlaubnispflicht nicht:

  1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
  2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
  3. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann

Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann

Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

  1. Sammel- und Verwertungssysteme;
  2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
  3. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
  4. Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
  5. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie

§ 7Abs.

5 eine Ausstufung anzeigt. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie

Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt.

§ 79Abs.

1 Z. 7 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde infolge ihres Fernbleibens von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes durch Befragung der vernommenen Zeugen genommen hat. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH (FN ***) und für das gegenständliche Verfahren auch verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG ist. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH (FN ***) und für das gegenständliche Verfahren auch verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG ist. Unbestritten steht auch fest, dass diese ihren Firmensitz in ***, ***, hat und sie u.a. über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, verfügt. Die Gewerbeberechtigung der M GmbH des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, beinhaltet

§ 99Abs. 1 Z. 3 Gew

O 1994 u.a. die Befugnis zum Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten. Die Gewerbeberechtigung der M GmbH des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, beinhaltet

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 u.a. die Befugnis zum Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten. Auf Grund dieser Gewerbeberechtigung übernimmt die M GmbH u.a. den Abbruch von Gebäuden. Auf Grund des Vertrages vom Juli 2015 mit der A GmbH hat es die M GmbH übernommen, das auf der Liegenschaft ***, ***, gelegenen Gebäude abzubrechen, wobei der Auftrag als Gesamtauftrag mit einer Pauschalsumme für die Durchführung sämtlicher Abbrucharbeiten erteilt wurde. Vorgaben über die Art und Weise sowie die Reihenfolge der durchzuführenden Abbrucharbeiten sowie über die Handhabung der Abbruchmaterialien enthält dieser Vertrag nicht, wobei jede Vertragspartei dem Vertrag eine rechtskonforme Durchführung der Abbrucharbeiten und der Beseitigung der Abbruchmaterialien zugrunde gelegt hat. Unstrittig steht auch fest, dass die verfahrensgegenständlichen 30 kg Gasentladungslampen durch die Abbrucharbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft angefallen sind, wobei diese Abbrucharbeiten ausschließlich von der M GmbH durchgeführt worden sind. § 2 AWG 2002 regelt den Abfallbegriff, wobei Abs. 1 eine subjektive (Z. 1) und eine objektive (Z. 2) Komponente des Abfallbegriffs vorsieht. Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002) als erfüllt anzusehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179). Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, so bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff und vice versa [vgl. u.a. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/ Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002²

(2014)§ 2 K3, sowie VwGH vom
  1. September 1997, Zl. 96/07/0223]. Der abfallrechtliche Begriff „entledigen“ ist im Sinne von „Loswerden“ zu verstehen (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088).Paragraph 2, AWG 2002 regelt den Abfallbegriff, wobei Absatz eins, eine subjektive (Ziffer eins,) und eine objektive (Ziffer 2,) Komponente des Abfallbegriffs vorsieht. Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) als erfüllt anzusehen ist vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179). Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, so bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff und vice versa [vgl. u.a. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/ Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002²
(2014)Paragraph 2, K3, sowie VwGH vom
  1. September 1997, Zl. 96/07/0223]. Der abfallrechtliche Begriff „entledigen“ ist im Sinne von „Loswerden“ zu verstehen vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen 30 kg Gasentladungslampen jedenfalls um gefährlichen Abfall und sind diese

Abfallverzeichnisverordnung iVm der ÖNORM S 2100 der Schlüsselnummer 35339 „Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)“ zuzuordnen, wobei schon von einem subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist, zumal beabsichtigt war, sich dieser Gasentladungslampen als Abbruchmaterial zu entledigen und diese keiner weiteren Verwendung zuzuführen, und wurden diese letztendlich durch die ME gmbH auch entsorgt, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass mit deren Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden war (vgl. diesbezüglich u.a. VwGH vom 4. Juli 2001, Zl. 99/07/0177, sowie VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen 30 kg Gasentladungslampen jedenfalls um gefährlichen Abfall und sind diese

Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 der Schlüsselnummer 35339 „Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)“ zuzuordnen, wobei schon von einem subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist, zumal beabsichtigt war, sich dieser Gasentladungslampen als Abbruchmaterial zu entledigen und diese keiner weiteren Verwendung zuzuführen, und wurden diese letztendlich durch die ME gmbH auch entsorgt, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass mit deren Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden war vergleiche diesbezüglich u.a. VwGH vom

  1. Juli 2001, Zl. 99/07/0177, sowie VwGH vom
  2. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074, sowie VwGH vom
  3. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182). Es ist aber, was die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen betrifft, auch der objektive Abfallbegriff erfüllt, da bei diesem Material die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 (z.B. Gefährdung der Gesundheit der Menschen sowie die Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß hinaus durch den möglichen Austritt des in den Gasentladungslampen enthaltenen Quecksilbers und des krebserzeugenden Berylliums) besteht, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088). Dass diese Möglichkeit der Kontamination vorliegt, hat der Amtssachverständige der MA 22 bei seiner Überprüfung dargelegt. Es ist aber, was die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen betrifft, auch der objektive Abfallbegriff erfüllt, da bei diesem Material die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 (z.B. Gefährdung der Gesundheit der Menschen sowie die Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß hinaus durch den möglichen Austritt des in den Gasentladungslampen enthaltenen Quecksilbers und des krebserzeugenden Berylliums) besteht, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des , Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088). Dass diese Möglichkeit der Kontamination vorliegt, hat der Amtssachverständige der MA 22 bei seiner Überprüfung dargelegt. Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 ist jene Person, in deren tatsächlicher Sachherrschaft sich der Abfall befindet, wobei der Abfallbesitzer zumindest über ein nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilendes Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft verfügen muss (vgl. u.a. Scheichl Zauner Berl, Kommentar AWG 2002 (Manz), Rz 147 ff zu § 2; vgl. u.a. auch VwGH vom
  6. Februar 2011, Zl. 2007/07/0043, sowie VwGH vom
  7. März 2012, Zl. 2008/07/0204). Der faktische Inhaber des Abfalls ist somit Abfallbesitzer, wobei der Abfallbesitz keinen Besitzwillen erfordert, vielmehr genügt die bloße Innehabung; ob die innehabende Person auch Eigentümerin der Abfälle ist, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame in der Regel nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 ist jene Person, in deren tatsächlicher Sachherrschaft sich der Abfall befindet, wobei der Abfallbesitzer zumindest über ein nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilendes Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft verfügen muss vergleiche u.a. Scheichl Zauner Berl, Kommentar AWG 2002 (Manz), Rz 147 ff zu Paragraph 2,; vergleiche u.a. auch VwGH vom
  8. Februar 2011, Zl. 2007/07/0043, sowie VwGH vom
  9. März 2012, Zl. 2008/07/0204). Der faktische Inhaber des Abfalls ist somit Abfallbesitzer, wobei der Abfallbesitz keinen Besitzwillen erfordert, vielmehr genügt die bloße Innehabung; ob die innehabende Person auch Eigentümerin der Abfälle ist, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame in der Regel nach der Verkehrsauffassung bestimmt. In diesem Sinn halten die ErläutRV 1005 BlgNR XXIV GP 14 diesbezüglich fest, dass für die Beurteilung der Gewahrsame die Kriterien der Sachherrschaft, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Verfügungsgewalt heranzuziehen sind. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden, und der auch bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. In diesem Sinn halten die ErläutRV 1005 BlgNR XXIV Gesetzgebungsperiode 14, diesbezüglich fest, dass für die Beurteilung der Gewahrsame die Kriterien der Sachherrschaft, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Verfügungsgewalt heranzuziehen sind. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden, und der auch bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. Nach diesen Ausführungen ist jedenfalls die M GmbH als Auftragnehmerin Inhaberin der im Zuge der Bauführung (Abbrucharbeiten) anfallenden Abfälle, und somit auch der verfahrensgegenständlichen 30 kg Gasentladungslampen, zumal sie diese unstrittig faktisch innehatte; ob sie die Abfälle „bloß“ für einen anderen (bspw. für die A GmbH) innehatte, ist unerheblich. Werden juristische Personen tätig, so wird der Abfallbesitz nur bei der Gesellschaft, nicht jedoch bei den Organen oder - noch weniger - bei den einzelnen Angestellten begründet. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, dass der verfahrensgegenständliche Begleitschein für gefährliche Abfälle falsch ausgefüllt worden sei und diesem Strafverfahren daher nicht zugrunde gelegt hätte werden dürfen; vielmehr sei die M GmbH zum einen als Abfallersterzeugerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 2 lit. a AWG 2002 sowie zum anderen als bloße Transporteurin für die Abfallentsorgerin ME gmbH anzusehen, weshalb diese nicht als Abfallsammlerin tätig geworden sei, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, dass der verfahrensgegenständliche Begleitschein für gefährliche Abfälle falsch ausgefüllt worden sei und diesem Strafverfahren daher nicht zugrunde gelegt hätte werden dürfen; vielmehr sei die M GmbH zum einen als Abfallersterzeugerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002 sowie zum anderen als bloße Transporteurin für die Abfallentsorgerin ME gmbH anzusehen, weshalb diese nicht als Abfallsammlerin tätig geworden sei, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Hiezu wird Folgendes festgehalten: Der Begriff des Abfallbesitzers ist im AWG 2002 der Überbegriff für Abfall(erst)erzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler, welche alle Abfallbesitzer sein können. Abfallersterzeuger kann nach dem Gesetzeswortlaut nur derjenige sein, durch dessen Tätigkeit Abfall anfällt, wobei sich der Begriff „anfallen“ auf den Zeitpunkt bezieht, in dem die Merkmale des Abfallbegriffs erstmals erfüllt sind. Somit ist in der Regel nach dem Gesetzeswortlaut derjenige als Abfallersterzeuger zu qualifizieren, der die faktische Handlung, die tatsächliche Tätigkeit, durch die Abfälle anfallen, setzt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist im gegenständlichen Fall also die M GmbH als Abfallersterzeugerin der verfahrensgegenständlichen 30 kg Gasentladungslampen anzusehen, zumal sie zum einen als „Baumeisterin vor Ort“ durch ihre Bauführung als erste juristische Person diese Gasentladungslampen als gefährlichen Abfall faktisch innehatte und zum anderen sind erst durch ihre tatsächliche Tätigkeit (Abbrucharbeiten) konkret diese Gasentladungslampen als gefährlicher Abfall angefallen. Demgegenüber hat die A GmbH als Auftraggeberin, und somit als Bauherrin, zwar vertraglich vorgegeben, das Gebäude abzubrechen, doch sind durch ihre Tätigkeit die Abfälle, und somit auch die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen als gefährlicher Abfall, nicht angefallen. So hat etwa auch das Bundesverwaltungsgericht einen Baumeister, der durch das Abfräsen von Asphaltschichten auf einer Straße Asphaltrecyclingmaterial gewinnt, als Abfallersterzeuger qualifiziert (vgl. BVwG vom
  10. März 2014, Zl. W187 2001000-1, zu Spruchpunkt A) Punkt 3.5.); genau um dieselbe Tätigkeit, nämlich das Entfernen von Material aus einem Bauwerk, handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Auch nach der Lehre ist derjenige, der Abbrucharbeiten durchführt, in Ansehung des Abbruchmaterials als Abfallerzeuger anzusehen (vgl. u.a. Grau, Von Abfallbesitzern und Abfallerzeugern, ecolex 2011, 363 [366 f]; Berl, RdU 2013, 103‚ [106 f]; Ing. Mag. Florian Berl, Die Pflichten des Abfallbesitzers im AWG 2002, Wien 2012, Diss., 123 ff).So hat etwa auch das Bundesverwaltungsgericht einen Baumeister, der durch das Abfräsen von Asphaltschichten auf einer Straße Asphaltrecyclingmaterial gewinnt, als Abfallersterzeuger qualifiziert vergleiche BVwG vom
  11. März 2014, , Zl. W187 2001000-1, zu Spruchpunkt A) Punkt 3.5.); genau um dieselbe Tätigkeit, nämlich das Entfernen von Material aus einem Bauwerk, handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Auch nach der Lehre ist derjenige, der Abbrucharbeiten durchführt, in Ansehung des Abbruchmaterials als Abfallerzeuger anzusehen vergleiche u.a. Grau, Von Abfallbesitzern und Abfallerzeugern, ecolex 2011, 363 [366 f]; Berl, RdU 2013, 103‚ [106 f]; Ing. Mag. Florian Berl, Die Pflichten des Abfallbesitzers im AWG 2002, Wien 2012, Diss., 123 ff). Nichtsdestoweniger ist im gegenständlichen Fall trotzdem auch die Frage zu prüfen, ob nicht die Auftraggeberin, nämlich die A GmbH, Abfall(erst)erzeugerin, und somit als Abfall(erst)besitzerin, der im gegenständlichen Fall durch die Abbrucharbeiten angefallenen 30 kg Gasentladungslampen zu qualifizieren ist, zumal die M GmbH als Auftragnehmerin bloß als deren Erfüllungsgehilfin qualifiziert werden und die Gewahrsame der Abfälle somit bei der Auftraggeberin verblieben sein könnte. Auch in dieser Hinsicht sind nach den Ausführungen in den ErläutRV 1005 BlgNR XXIV GP 14 für die Beurteilung der Abfallerzeugereigenschaft ebenfalls die zuvor genannten Kriterien der Sachherrschaft, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Verfügungsgewalt heranzuziehen, wobei der EuGH (vgl. EuGH vom
  12. September 2004, C-1/03, Van de Walle) ausgeführt hat, dass die abfallbegründende „Tätigkeit“ bereits vor jenem Zeitpunkt gesetzt werden kann, in dem die Sache zu Abfall wird, zumal die Abfallerzeugereigenschaft begründende Tätigkeit auch in der Unterzeichnung eines Vertrages oder in „anderen Machenschaften“ liegen kann, wenn diese für das abfallbegründende Moment ausschlaggebend sind. Auch in dieser Hinsicht sind nach den Ausführungen in den ErläutRV 1005 BlgNR XXIV Gesetzgebungsperiode 14, für die Beurteilung der Abfallerzeugereigenschaft ebenfalls die zuvor genannten Kriterien der Sachherrschaft, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Verfügungsgewalt heranzuziehen, wobei der EuGH vergleiche EuGH vom
  13. September 2004, C-1/03, Van de Walle) ausgeführt hat, dass die abfallbegründende „Tätigkeit“ bereits vor jenem Zeitpunkt gesetzt werden kann, in dem die Sache zu Abfall wird, zumal die Abfallerzeugereigenschaft begründende Tätigkeit auch in der Unterzeichnung eines Vertrages oder in „anderen Machenschaften“ liegen kann, wenn diese für das abfallbegründende Moment ausschlaggebend sind. Auch der EuGH (vgl. EuGH vom
  14. September 2004, C-1/03, Van de Walle, sowie EuGH vom
  15. Juni 2008, C-188/07, Commune de Mesquer) geht in diesen beiden Entscheidungen offenbar davon aus, dass der unmittelbare Verursacher, dessen Verhalten eine Sache zu Abfall werden lässt, als Abfallerzeuger zu qualifizieren ist. Er spricht aber auch aus, dass dann, wenn die Tätigkeit bzw. das Verhalten jedoch von einem Dritten – bspw. aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtposition – derart fremdbestimmt wird, dass dieser Dritte das „faktische Abfallproduzieren“ des unmittelbaren Verursachers „rechtlich UND tatsächlich“ beherrscht, Abfall in einem solchen Fall ausnahmsweise bereits durch die Tätigkeit des Dritten anfällt und dieser daher als Abfallersterzeuger zu qualifizieren ist.Auch der EuGH vergleiche EuGH vom
  16. September 2004, C-1/03, Van de Walle, sowie EuGH vom
  17. Juni 2008, C-188/07, Commune de Mesquer) geht in diesen beiden Entscheidungen offenbar davon aus, dass der unmittelbare Verursacher, dessen Verhalten eine Sache zu Abfall werden lässt, als Abfallerzeuger zu qualifizieren ist. Er spricht aber auch aus, dass dann, wenn die Tätigkeit bzw. das Verhalten jedoch von einem Dritten – bspw. aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtposition – derart fremdbestimmt wird, dass dieser Dritte das „faktische Abfallproduzieren“ des unmittelbaren Verursachers „rechtlich UND tatsächlich“ beherrscht, Abfall in einem solchen Fall ausnahmsweise bereits durch die Tätigkeit des Dritten anfällt und dieser daher als Abfallersterzeuger zu qualifizieren ist. Diese Rechtsprechung ist insbesondere bei Beauftragung Dritter mit der Vornahme bestimmter Arbeiten – wie im gegenständlichen Fall Bauarbeiten bzw. Abbrucharbeiten – zu beachten. Danach ist ein Auftragnehmer, im gegenständlichen Fall also die M GmbH, als Abfallersterzeuger zu qualifizieren, wenn in seinem Organisationsbereich und seiner Verfügungsgewalt bzw. unmittelbaren Sachherrschaft die Abfälle anfallen (vgl. auch die ErläutRV 1005 BlgNR XXIV GP 14). Diese Rechtsprechung ist insbesondere bei Beauftragung Dritter mit der Vornahme bestimmter Arbeiten – wie im gegenständlichen Fall Bauarbeiten bzw. Abbrucharbeiten – zu beachten. Danach ist ein Auftragnehmer, im gegenständlichen Fall also die M GmbH, als Abfallersterzeuger zu qualifizieren, wenn in seinem Organisationsbereich und seiner Verfügungsgewalt bzw. unmittelbaren Sachherrschaft die Abfälle anfallen vergleiche auch die ErläutRV 1005 BlgNR XXIV Gesetzgebungsperiode 14, ). Doch auch unter diesen Aspekten kommt das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall zur Ansicht, dass die M GmbH als Auftragnehmerin – die Bauführerin, die die Abbrucharbeiten durchgeführt hat – Abfallersterzeugerin ist, dies aus folgenden Gründen: Wie bereits zuvor ausgeführt, hatte die M GmbH als „Baumeisterin vor Ort“ als Bauführerin bzw. Auftragnehmerin aufgrund der gegenständlichen Bauführung als erste (juristische) Person den gefährlichen Abfall in Form der verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen faktisch inne; weiters sind erst durch ihre tatsächliche Tätigkeit der Abbrucharbeiten konkret Abfälle, und somit die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen, angefallen. Zu diesen Aspekten tritt jedoch auch der Umstand hinzu, dass die A GmbH die M GmbH nicht - wie vom EuGH gefordert - rechtlich UND tatsächlich beherrscht hat bzw. die M GmbH als Auftragnehmerin in diesem Sinne fremdbestimmt war. Wie bereits zuvor mehrfach dargelegt worden ist, enthält der Vertrag zwischen der A GmbH und der M GmbH keine nähere Einzelheiten und detaillierten Regelungen über die durchzuführenden Arbeiten, insbesondere wie diese auszuführen sind und in welcher Reihenfolge, sowie über die Beseitigung der Abbruchmaterialien [Art der Entsorgung (verwerten, deponieren oder z.B. entsorgen)] sowie über die Art des Transportes oder über die Auswahl des Abfallbehandlers, sodass die M GmbH aufgrund der vertraglichen Gestaltung somit mit den Abbruchmaterialien nach ihrem Gutdünken so verfahren konnte, als wären sie ihre eigene Sachen. Dazu kommt, dass auch das weitere Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichts ergeben hat, dass die A GmbH als Bauherrin der M GmbH als Bauführerin gegenüber auch aufgrund ihres tatsächlichen Verhaltens während und bei der Durchführung der Abbrucharbeiten weder vorgeschrieben noch bestimmt hat, welche Arbeiten wie durchgeführt werden müssen, und hat sie diesbezüglich der M GmbH auch keine Anweisungen und etwaige Vorstellungen dazu aufgetragen. Auch der vom erkennenden Gericht vernommene Zeuge der A GmbH hat in seiner Zeugenaussage ausdrücklich betont, dass die Abbrucharbeiten von der A GmbH lediglich ab und zu besichtigt worden sind, nämlich um festzustellen, wie weit der Abbruch fortgeschritten war. Es wurde seitens der A GmbH weder jemals irgendwie eingegriffen noch wurden von der A GmbH selbst Abbrucharbeiten vorgenommen. Auch wurden von der A GmbH keinerlei Anweisungen an die M GmbH getätigt. Die A GmbH hat gerade zu dem Zweck, sich nicht mit diesen Abbrucharbeiten und allem, was dazugehört, wie z.B. der Beseitigung und Entsorgung der Abbruchmaterialien, beschäftigen zu müssen, die M GmbH mit einem Gesamtauftrag mit einer Pauschalsumme ausgestattet. Die M GmbH musste mit dieser Pauschalsumme für die zu erbringenden Leistungen auch auskommen, da diese für eine Kostenüberschreitung dieses Risiko und damit eventuelle Mehrkosten selbst tragen hätte müssen; somit musste die M GmbH auch sämtliche Gebühren und Abgaben bereits in ihrem Angebot einkalkulieren. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die A GmbH auf die M GmbH über die durchzuführenden Arbeiten faktischen Einfluss ausgeübt hat. Die - unmittelbar vor Ort tätige – M GmbH war somit nicht bloß der verlängerte Arm der A GmbH und wurde die M GmbH von der A GmbH bei ihren Abbrucharbeiten im Sinne der vorhin zitierten Rechtsprechung des EuGH auch nicht rechtlich UND tatsächlich beherrscht. Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Ausführungen daher zur Auffassung, dass die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen somit nicht von der Bauherrin, der A GmbH, an die M GmbH als gefährlicher Abfall übergeben wurden, sondern hat die M GmbH diese im Zuge der Abbrucharbeiten durch ihre Tätigkeit selbst erzeugt und sind diese somit bei ihr angefallen, wobei dieser Umstand auch aus der Anzeige der *** Umweltschutzabteilung, ***, durch welche dieses Verfahren eingeleitet worden ist, ersichtlich ist. Daran kann auch der verfahrensgegenständliche Begleitschein nichts ändern, weil dieser offensichtlich den Sachverhalt nicht richtig wiedergibt und demnach falsch ausgefüllt worden ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Umstand nicht nur durch die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden kann, sondern hat dies auch der an die Wahrheitspflicht erinnerte sowie unter Wahrheitspflicht und keineswegs formelhaft abgesprochen aussagende Zeuge, Herr Dr. JL, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch seine Aussage bestätigt, wobei dieser vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen und durchaus kompetenten Eindruck hinterlassen und in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt hat, für oder gegen den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise Aussagen tätigen zu wollen; derartiges wurde auch von keiner Partei im gesamten Verfahren vorgebracht. Da die M GmbH hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen als Abfallersterzeugerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 2 lit. a AWG 2002 zu qualifizieren ist und sie diese somit nicht von einem Abfallerzeuger übernommen hat, ist eine Qualifikation der M GmbH als Abfallsammlerin in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen von vorneherein ausgeschlossen, zumal nach § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 nämlich nur Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt oder entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Abfallersterzeuger niemals Abfallsammler sein kann, weil das Tatbestandsmerkmal der Abholung bzw. die Entgegennahme von Abfällen nicht erfüllt ist; diese setzt nämlich voraus, dass die Abfälle schon vorher von einem Dritten erzeugt worden sind; die M GmbH hat im gegenständlichen Fall jedoch keine „von Dritten erzeugte Abfälle“ selbst oder durch andere eingesammelt, abgeholt, entgegengenommen etc., sondern im Zuge der eigenen Tätigkeit bei Erfüllung des gegenständlichen Auftrages erzeugten Abfall nach ihrer Wahl entsorgt.Da die M GmbH hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen als Abfallersterzeugerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002 zu qualifizieren ist und sie diese somit nicht von einem Abfallerzeuger übernommen hat, ist eine Qualifikation der M GmbH als Abfallsammlerin in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen von vorneherein ausgeschlossen, zumal nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 nämlich nur Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt oder entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Abfallersterzeuger niemals Abfallsammler sein kann, weil das Tatbestandsmerkmal der Abholung bzw. die Entgegennahme von Abfällen nicht erfüllt ist; diese setzt nämlich voraus, dass die Abfälle schon vorher von einem Dritten erzeugt worden sind; die M GmbH hat im gegenständlichen Fall jedoch keine „von Dritten erzeugte Abfälle“ selbst oder durch andere eingesammelt, abgeholt, entgegengenommen etc., sondern im Zuge der eigenen Tätigkeit bei Erfüllung des gegenständlichen Auftrages erzeugten Abfall nach ihrer Wahl entsorgt. Somit hat die M GmbH die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen nicht als Abfallsammlerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 übernommen, zumal ihre Eigenschaft als Abfallersterzeugerin ihre Eigenschaft als Abfallsammlerin von vorne herein ausschließt.Somit hat die M GmbH die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen nicht als Abfallsammlerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 übernommen, zumal ihre Eigenschaft als Abfallersterzeugerin ihre Eigenschaft als Abfallsammlerin von vorne herein ausschließt. Mangels Abfallsammlereigenschaft lag somit auch keine nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 erlaubnispflichtige Sammlung von Abfällen vor, sodass auch dieser Vorwurf ins Leere geht. Mangels Abfallsammlereigenschaft lag somit auch keine nach , Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erlaubnispflichtige Sammlung von Abfällen vor, sodass auch dieser Vorwurf ins Leere geht. Rechtlich verfehlt ist aufgrund dieser Ausführungen daher auch die Ansicht der belangten Behörde zum angebIichen Nichtvorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 24a Abs. 2 Z. 1 AWG 2002, demzufolge Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln, nicht der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 unterliegen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall nämlich eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 überhaupt nicht erforderlich, weil eine solche Erlaubnispflicht mangels Ausübung einer Abfallsammlungstätigkeit durch die M GmbH gar nicht besteht.Rechtlich verfehlt ist aufgrund dieser Ausführungen daher auch die Ansicht der belangten Behörde zum angebIichen Nichtvorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002, demzufolge Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln, nicht der Erlaubnispflicht nach , Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 unterliegen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall nämlich eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach , Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 überhaupt nicht erforderlich, weil eine solche Erlaubnispflicht mangels Ausübung einer Abfallsammlungstätigkeit durch die M GmbH gar nicht besteht. Allerdings hält das erkennende Gericht in dieser Hinsicht der Vollständigkeit halber ergänzend fest, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Ausnahme nur auf innerbetrieblich entstandene Abfälle, die erst gar nicht in den Abfallstrom/Wirtschaftskreislauf gelangen, anzuwenden ist, zutrifft. Aus der Existenz der Regelung des erlaubnisfreien Rücknehmers (§ 24a Abs. 2 Z. 5 AWG 2002) ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts erschließbar, dass sich ein ins Treffen geführter standortbezogener Betriebsbegriff auch in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom
  18. November 2012, Zl. 2012/08/0182 iZm dem Betriebsbegriff des Arbeitsverfassungsgesetzes; VwGH vom
  19. Oktober 2015, Zl. Ro 2015/07/0032 iZm Bestimmungen der Gewerbeordnung) als der passendere erweist. Das Heranziehen eines Betriebsbegriffes im Anwendungsbereich des AWG 2002, der selbst Baustellen umfassen soll, geht nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu weit.Allerdings hält das erkennende Gericht in dieser Hinsicht der Vollständigkeit halber ergänzend fest, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Ausnahme nur auf innerbetrieblich entstandene Abfälle, die erst gar nicht in den Abfallstrom/Wirtschaftskreislauf gelangen, anzuwenden ist, zutrifft. Aus der Existenz der Regelung des erlaubnisfreien Rücknehmers (Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002) ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts erschließbar, dass sich ein ins Treffen geführter standortbezogener Betriebsbegriff auch in Einklang mit der Rechtsprechung vergleiche u.a. VwGH vom
  20. November 2012, Zl. 2012/08/0182 iZm dem Betriebsbegriff des Arbeitsverfassungsgesetzes; VwGH vom
  21. Oktober 2015, Zl. Ro 2015/07/0032 iZm Bestimmungen der Gewerbeordnung) als der passendere erweist. Das Heranziehen eines Betriebsbegriffes im Anwendungsbereich des AWG 2002, der selbst Baustellen umfassen soll, geht nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu weit. Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die M GmbH als Abfallbesitzerin ihren Verpflichtungen im Sinne des § 15 Abs. 5 und 5a AWG 2002 nachgekommen ist, da sie die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen, mit welchen sie großteils ständig zusammenarbeitet, übergeben hat.Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die M GmbH als Abfallbesitzerin ihren Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5 und 5 a AWG 2002 nachgekommen ist, da sie die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen, mit welchen sie großteils ständig zusammenarbeitet, übergeben hat. Da die M GmbH als Abfallersterzeugerin und somit nicht als eine Abfallsammlerin zu qualifizieren ist, ist es rechtlich nicht von Bedeutung, ob sie für die ME gmbH als Transporteurin tätig geworden ist oder den Transport der verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen zur Entsorgung auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt hat, da sie dieser Transport nicht zur Abfallsammlerin im Sinne des AWG 2002 macht, zumal sie diesen gefährlichen Abfall selbst erzeugt und somit von keinem Dritten übernommen hat. Dennoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichts ergeben hat, dass eine Feststellung, ob sie diesen Transport im Auftrag der ME gmbH oder auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt hat, nicht getroffen werden kann, zumal auch der vom erkennenden Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge, Herr CMa, als Vertreter der ME gmbH nicht mit Sicherheit aussagen konnte, ob die M GmbH in diesem Fall in ihrem Auftrag den Transport übernommen hat. Daraus folgt, dass zwar unstrittig feststeht, dass die M GmbH die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen mit ihrem Fuhrpark zur ME gmbH zur Entsorgung transportiert hat, es kann aber im gegenständlichen Fall nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die M GmbH den Transport im eigenen Auftrag oder im Auftrag des Entsorgungsunternehmens, und somit bloß als Transporteurin für die ME gmbH, durchgeführt hat. Schließlich soll im Hinblick auf den gegenständlichen Fall auch noch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  22. September 2010, Zl. 2008/07/0180 mwN, sowie VwGH vom
  23. Dezember 2015, Zl. 2013/10/0236) hingewiesen werden, dass in einem Fall, in dem einem befugten Unternehmen der Auftrag erteilt wird, diesen Auftrag ordnungsgemäß und rechtmäßig durchzuführen und die dazu allenfalls benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann. Schließlich soll im Hinblick auf den gegenständlichen Fall auch noch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  24. September 2010, Zl. 2008/07/0180 mwN, sowie VwGH vom
  25. Dezember 2015, Zl. 2013/10/0236) hingewiesen werden, dass in einem Fall, in dem einem befugten Unternehmen der Auftrag erteilt wird, diesen Auftrag ordnungsgemäß und rechtmäßig durchzuführen und die dazu allenfalls benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, verfügt die M GmbH über die erforderliche Gewerbeberechtigung zum Abbruch der beiden verfahrensgegenständlichen Gebäude, sodass diese als befugtes Unternehmen beauftragt worden ist. Zudem lagen auch keine Hinweise für ein sorgfaltswidriges Vorgehen der M GmbH vor und hatte die A GmbH bei der Beauftragung auch keinen Anlass, davon auszugehen, dass die beauftragten Arbeiten unter den vorhersehbaren Verhältnissen nicht in einer Art und Weise durchgeführt würden, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Somit steht fest, dass die M GmbH die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, für welche der Beschwerdeführer erstinstanzlich zur Verantwortung gezogen wurde, nicht begangen hat, sodass seiner Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Andere eventuelle Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 waren nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens.

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Da die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nach der herangezogenen Strafbestimmung keine Verwaltungsübertretung bildet, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen. Zu Spruchpunkt 2.: Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall mit seiner speziellen Vertragssituation zwischen der Bauherrin und der Bauführerin. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2292.001.2016

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