Obsah (13)
§ 50§ 45§ 25a§ 52§ 62§ 28§ 9§ 79§ 64Art. 130§ 13§ 44Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3019/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VSt
G eingestellt. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Der Landeshauptmann von Niederösterreich genehmigte der M GmbH mit Bescheid vom 15. Jänner 2007, Zl. RU4-MB-40/001-2006,
§ 52ff AWG 2002 die mobile Abfallbehandlungsanlage vom Typ Extec C-12, Hersteller: K Gmb
H & Co KG, ***, *** BF6M-1015C 6 Zylinder Dieselmotor 270 kW, Baujahr 2004, Motornummer ***, Maschinennummer *** (im Folgenden: Brecheranlage) unter Vorschreibung diverser Auflagen.Der Landeshauptmann von Niederösterreich genehmigte der M GmbH mit Bescheid vom 15. Jänner 2007, Zl. RU4-MB-40/001-2006,
Paragraph 52, ff AWG 2002 die mobile Abfallbehandlungsanlage vom Typ Extec C-12, Hersteller: K GmbH & Co KG, ***, *** BF6M-1015C 6 Zylinder Dieselmotor 270 kW, Baujahr 2004, Motornummer ***, Maschinennummer *** (im Folgenden: Brecheranlage) unter Vorschreibung diverser Auflagen. Auflage Nr. 10) dieses Genehmigungsbescheides lautet: „Der Standort der mobilen Anlage muss zu bewohnten Gebieten (z.B. Wohnhäusern insbesondere Schulen und Kindergärten) beim Brechen einen Mindestabstand von 501 Metern aufweisen.“ Auflage Nr. 13) dieses Genehmigungbescheides lautet: „Sollte der Standort den erforderlichen Abstand
Auflagenpunkt 10) zu den bewohnten Gebieten nicht erfüllen, so ist nachzuweisen, dass durch die Setzung von Schallschutzmaßnahmen bzw. durch die bestehenden örtlichen Verhältnisse (Geländeerhebungen, natürliche Schallhindernisse) im Nachbarbereich der zulässige Immissionspegel nicht überschritten wird oder dass keine wesentliche Änderung der örtlichen Verhältnisse eintritt.“ Die M GmbH führte sodann seit einiger Zeit auf dem Gelände ***, *** Abbrucharbeiten an der ehemaligen Postbusgarage durch, wofür sie die verfahrensgegenständliche Brecheranlage innerhalb dieses Geländes an wechselnden Standorten einsetzte; abhängig davon, wo gerade die entsprechenden Abbruchmaterialien anfielen und die Brecheranlage am leichtesten befüllt werden hätte können. Aufgrund von Anrainerbeschwerden wegen erheblicher Lärm- und Staubbelästigungen wurde am
- Juni 2016 eine Überprüfung dieser von der M GmbH verwendeten mobilen Brecheranlage auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände durch den luftreinhaltetechnischen sowie lärmschutztechnischen Amtssachverständigen der *** durchgeführt. Im Zuge dieser Vorortüberprüfung der Amtssachverständigen wurde erhoben, dass diese mobile Brecheranlage entgegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2007 aufgestellt und betrieben werde; vor allem seien die Auflagen Nrn. 10) und 13) des Genehmigungsbescheides nicht eingehalten worden. Der Landeshauptmann von Wien trug daraufhin der M GmbH mit Verfahrensanordnung vom
- Juni 2016, Zl. MA 22 - 231604/2016,
§ 62Abs.
2 AWG 2002 auf, binnen einer Frist von einem Tag ab Zustellung dieser Anordnung den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand in der Weise herzustellen, dass die im Zuge der Abbrucharbeiten eingesetzte mobile Brecheranlage vom verfahrensgegenständlichen Gelände entfernt werde, da gegen die Auflagen Nrn. 10) und 13) des Genehmigungsbescheides für diese Brecheranlage vom 15. Jänner 2007 verstoßen worden sei.Der Landeshauptmann von Wien trug daraufhin der M GmbH mit Verfahrensanordnung vom 8. Juni 2016, Zl. MA 22 - 231604 aus 2016,,
, Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 auf, binnen einer Frist von einem Tag ab Zustellung dieser Anordnung den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand in der Weise herzustellen, dass die im Zuge der Abbrucharbeiten eingesetzte mobile Brecheranlage vom verfahrensgegenständlichen Gelände entfernt werde, da gegen die Auflagen Nrn. 10) und 13) des Genehmigungsbescheides für diese Brecheranlage vom
- Jänner 2007 verstoßen worden sei. Diese Verfahrensanordnung wurde der M GmbH laut dem Zustellnachweis am
- Juni 2016 zugestellt. Von der M GmbH wurde mit E-Mail vom
- Juni 2016 sodann mitgeteilt, dass der der Rechtsordnung entsprechende Zustand im Hinblick auf die Verfahrensanordnung vom
- Juni 2016 hergestellt worden sei. Bei einer Nachkontrolle am
- Juni 2016 hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensanordnung vom
- Juni 2016 wurde von den Amtssachverständigen der *** festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche mobile Brecheranlage abermals auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände aufgestellt und auch in Betrieb sei, wobei diese Brecheranlage etwa 50 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung „***“ aufgestellt sei. Mit E-Mail vom
- Juni 2016 legte die M GmbH einen schalltechnischen Prüfbericht der N GmbH vom
- Juni 2016 vor, welcher für die Einhaltung der Auflage Nr. 13) des Genehmigungsbescheides dieser Brecheranlage einen Nachweis bilden sollte. Zum übermittelten schalltechnischen Prüfbericht wurde eine Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen der *** vom
- Juni 2016 eingeholt und führte dieser darin aus, dass im Prüfbericht die Aufstellung der Brecheranlage im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des gegenständlichen Geländes beurteilt worden sei. Bei seiner Erhebung am
- Juni 2016 sei der Brecher jedoch im Bereich der südöstlichen Grundstücksgrenze etwa 50 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung „***“ vorgefunden worden. Eine Abschirmung zwischen der Brecheranlage und der Wohnbebauung - Wohnraumfenster ab dem
- Stockwerk – habe nicht festgestellt werden können. Die Darstellung im Gutachten habe daher nicht den bei den Überprüfungen vorgefundenen Szenarien entsprochen. Der Verfahrensanordnung sei sohin nicht entsprochen worden. Mit Bescheid vom
- Juni 2016, Zl. MA 22-231604/2016/22, verfügte der Landeshauptmann von Wien sodann gegenüber der M GmbH
§ 62Abs.
2 AWG 2002 die sofortige Entfernung oder Stilllegung der verfahrensgegenständlichen mobilen Brecheranlage, die von der M GmbH als Inhaberin auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände der ehemaligen Postbusgarage in ***, ***, aufgestellt worden sei und entgegen den Auflagen Nrn. 10) und 13) des Genehmigungsbescheides vom
- Jänner 2007 betrieben werde. Trotz der mit der Verfahrensordnung vom
- Juni 2016 erteilten Aufforderung, den konsenswidrigen Betrieb der Brecheranlage einzustellen und diese vom verfahrensgegenständlichen Gelände zu entfernen, sei der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht hergestellt worden. Da die M GmbH innerhalb der gesetzten Frist der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen sei, sei die gegenständliche Maßnahme zu verfügen gewesen. Mit Bescheid vom
- Juni 2016, Zl. MA 22-231604/2016/22, verfügte der Landeshauptmann von Wien sodann gegenüber der M GmbH
, Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die sofortige Entfernung oder Stilllegung der verfahrensgegenständlichen mobilen Brecheranlage, die von der M GmbH als Inhaberin auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände der ehemaligen Postbusgarage in ***, ***, aufgestellt worden sei und entgegen den Auflagen Nrn. 10) und 13) des Genehmigungsbescheides vom
- Jänner 2007 betrieben werde. Trotz der mit der Verfahrensordnung vom
- Juni 2016 erteilten Aufforderung, den konsenswidrigen Betrieb der Brecheranlage einzustellen und diese vom verfahrensgegenständlichen Gelände zu entfernen, sei der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht hergestellt worden. Da die M GmbH innerhalb der gesetzten Frist der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen sei, sei die gegenständliche Maßnahme zu verfügen gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen. Laut dem Zustellnachweis wurde dieser Bescheid der M GmbH am
- Juni 2016 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die M GmbH rechtzeitig eine zulässige Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG an das Verwaltungsgericht Wien.Gegen diesen Bescheid erhob die M GmbH rechtzeitig eine zulässige Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. VGW-122/043/10263/2016-9, gab das Verwaltungsgericht Wien in seinem Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG der Beschwerde der M GmbH Folge und hob den angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2016 auf. Die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wurde
§ 25aAbs. 1 Vw
GG im Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses ausgeschlossen.Mit Erkenntnis vom 23. März 2017, Zl. VGW-122/043/10263/2016-9, gab das Verwaltungsgericht Wien in seinem Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde der M GmbH Folge und hob den angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2016 auf. Die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wurde
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses ausgeschlossen. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Brecheranlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht mehr auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände aufgestellt und betrieben worden sei, weshalb zu diesem Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Maßnahme nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 jedenfalls nicht mehr vorgelegen seien. Doch auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erweise sich diese als rechtswidrig. Es sei der M GmbH aufgrund des Genehmigungsbescheides vom
- Jänner 2007 nämlich erlaubt, die mobile Brecheranlage auch in einem geringeren Abstand als 501 m zum Gebieten aufzustellen, sofern nachgewiesen werde, dass durch die Setzung von Schallschutzmaßnahmen bzw. durch die bestehenden örtlichen Verhältnisse (Geländeerhebungen, natürliche Schallhindernisse) im Nachbarbereich der zulässige Immissionspegel nicht überschritten werde oder dass keine wesentliche Änderung der örtlichen Verhältnisse eintrete. Selbst wenn der anlässlich der Überprüfung am
- Juni 2016 festgestellte Aufstellungsort der mobilen Brecheranlage rechtswidrig, weil nicht von dem schalltechnischen Prüfbericht der N GmbH umfasst, gewesen sei, so erweise sich die ausgesprochene sofortige Entfernung oder Stilllegung der Brecheranlage jedenfalls als unverhältnismäßig, zumal die Genehmigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2007 die Aufstellung der Anlage in einem geringeren Abstand als des in der Auflage Nr. 10) genannten Abstandes ermögliche. Die belangte Behörde hätte ein gelinderes Mittel zu verfügen gehabt. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Brecheranlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht mehr auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände aufgestellt und betrieben worden sei, weshalb zu diesem Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Maßnahme nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 jedenfalls nicht mehr vorgelegen seien. Doch auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erweise sich diese als rechtswidrig. Es sei der M GmbH aufgrund des Genehmigungsbescheides vom
- Jänner 2007 nämlich erlaubt, die mobile Brecheranlage auch in einem geringeren Abstand als 501 m zum Gebieten aufzustellen, sofern nachgewiesen werde, dass durch die Setzung von Schallschutzmaßnahmen bzw. durch die bestehenden örtlichen Verhältnisse (Geländeerhebungen, natürliche Schallhindernisse) im Nachbarbereich der zulässige Immissionspegel nicht überschritten werde oder dass keine wesentliche Änderung der örtlichen Verhältnisse eintrete. Selbst wenn der anlässlich der Überprüfung am
- Juni 2016 festgestellte Aufstellungsort der mobilen Brecheranlage rechtswidrig, weil nicht von dem schalltechnischen Prüfbericht der N GmbH umfasst, gewesen sei, so erweise sich die ausgesprochene sofortige Entfernung oder Stilllegung der Brecheranlage jedenfalls als unverhältnismäßig, zumal die Genehmigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2007 die Aufstellung der Anlage in einem geringeren Abstand als des in der Auflage Nr. 10) genannten Abstandes ermögliche. Die belangte Behörde hätte ein gelinderes Mittel zu verfügen gehabt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Bei einer unangekündigten Kontrolle am
- Juli 2016 wurde die verfahrensgegen-ständliche mobile Brechanlage noch immer auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände vorgefunden. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juli 2016 wurde sodann die belangte Behörde vom Verdacht der Verwaltungsübertretung der M GmbH nach § 79 Abs. 1 Z. 17 AWG 2002 verständigt, da diese den Anordnungen bzw. Aufträgen
§ 62Abs.
2 AWG 2002 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 nicht nachgekommen sei.Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juli 2016 wurde sodann die belangte Behörde vom Verdacht der Verwaltungsübertretung der M GmbH nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 verständigt, da diese den Anordnungen bzw. Aufträgen
Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde leitete daher gegen Herrn HPM (im Folgenden: Beschwerdeführer), welcher handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH ist, ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren ein und übermittelte sie diesem nachweislich eine Aufforderung zur Rechtefertigung vom
- September 2016; eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Die belangte Behörde erließ sodann gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom
- Oktober 2016, Zl. BLS2-V-16 38112/5, in welchem ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Strafe verhängt wurde: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 02.06.2016 - 01.07.2016 Betretungsort: Baustelle in ***, *** Tatort: M GmbH, ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als
§ 9VSt
G Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M GmbH, mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese als Abfallsammler und -behandler gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft, der
§ 62Abs.2 AWG 2002 verfügten Anordnung nicht nachgekommen ist.
Sie haben es als
Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M GmbH, mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese als Abfallsammler und -behandler gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft, der
Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 verfügten Anordnung nicht nachgekommen ist. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Wiener Umweltschutzabteilung, ***, vom 24.6.2016 wurde der M GmbH
§ 62Abs.
2 AWG 2002 die sofortige Entfernung bzw. Stilllegung der mobilen Brechanlage Typ Extec C-12 (Maschinennr. ***, Motornr. ***), auf dem Standort ***, ***, aufgetragen. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Wiener Umweltschutzabteilung, ***, vom 24.6.2016 wurde der M GmbH
Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die sofortige Entfernung bzw. Stilllegung der mobilen Brechanlage Typ Extec C-12 (Maschinennr. ***, Motornr. ***), auf dem Standort ***, ***, aufgetragen. Bei einer neuerlichen Kontrolle am 1.7.2016 wurde seitens der Wiener Landesregierung festgestellt, dass sie dieser bescheidmäßigen Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 79 Abs. 1 Z. 17 iVm § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
§ 79Abs.
1 Z. 17 AWG eine Geldstrafe von € 5.500,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 350 Stunden.
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG eine Geldstrafe von € 5.500,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 350 Stunden. Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 550,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 550,00 Gesamtbetrag: € 6.050,00“ Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die M GmbH dem Auftrag des Bescheides vom
- Juni 2016, der ihr laut Rückschein am
- Juni 2016 zugestellt worden sei, nicht nachgekommen sei, da bei einer Überprüfung am
- Juli 2016 ein neuerlicher konsenswidriger Betrieb der Brecheranlage festgestellt worden sei. Da auch ein Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG vorliege, zumal ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, sei aufgrund der durchgeführten Strafbemessung die verfahrensgegenständliche Strafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zu verhängen gewesen, zumal von einem durchschnittlichen Einkommen von € 3.000,00, von keinen Sorgepflichten und vom Besitz einer Firma ausgegangen worden sei. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen, straferschwerend seien hingegen drei rechtskräftige Vormerkungen vom
- November 2015, vom
- Dezember 2015 und vom
- Jänner 2016 zu werten gewesen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die M GmbH dem Auftrag des Bescheides vom
- Juni 2016, der ihr laut Rückschein am
- Juni 2016 zugestellt worden sei, nicht nachgekommen sei, da bei einer Überprüfung am
- Juli 2016 ein neuerlicher konsenswidriger Betrieb der Brecheranlage festgestellt worden sei. Da auch ein Verschulden nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG vorliege, zumal ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, sei aufgrund der durchgeführten Strafbemessung die verfahrensgegenständliche Strafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zu verhängen gewesen, zumal von einem durchschnittlichen Einkommen von € 3.000,00, von keinen Sorgepflichten und vom Besitz einer Firma ausgegangen worden sei. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen, straferschwerend seien hingegen drei rechtskräftige Vormerkungen vom
- November 2015, vom
- Dezember 2015 und vom
- Jänner 2016 zu werten gewesen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH sei. Die M GmbH habe auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände Abbrucharbeiten vorgenommen; dabei sei insbesondere eine als mobile Abfallbehandlungsanlage genehmigte Brecheranlage vom Typ Extec C-12 eingesetzt worden. Ein Verstoß gegen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 sei nicht möglich, da dessen Vollstreckbarkeit infolge einer Beschwerde der M GmbH an das Verwaltungsgericht Wien nicht eingetreten sei. Der Bescheid vom
- Juni 2016 stütze sich auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 und ordne die sofortige Entfernung oder Stilllegung der mobilen Brecheranlage an. Bescheide nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 seien aber, wie sich e contrario aus § 62 Abs. 2c AWG 2002 ergeben würde, im Gegensatz zu Bescheiden nach § 62 Abs. 2a oder Abs. 2b AWG 2002 nicht sofort vollstreckbar; auch sei im Bescheid vom
- Juni 2016 die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen worden. Dies sei deshalb relevant, weil die M GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 am
- Juli 2016 eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben habe. Im Tatzeitraum sei dieses Beschwerdeverfahren nach wie vor anhängig. Der Beschwerde komme nach § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Da dieser Bescheid während des vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht in Rechtskraft erwachsen sei, habe dieser bis dato keine Verpflichtungswirkung für den Beschwerdeführer oder die M GmbH entfaltet. Insbesondere müssten weder die M GmbH noch der Beschwerdeführer für eine Entfernung oder Stilllegung der mobilen Brecheranlage sorgen. Ein Verstoß gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 sei während des vorgeworfenen Tatzeitraumes somit nicht möglich gewesen. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, das den Beschwerdeführer für schuldig erkenne, einen Verstoß gegen den - nicht rechtskräftigen - Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 verantworten zu müssen, sei daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH sei. Die M GmbH habe auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände Abbrucharbeiten vorgenommen; dabei sei insbesondere eine als mobile Abfallbehandlungsanlage genehmigte Brecheranlage vom Typ Extec C-12 eingesetzt worden. Ein Verstoß gegen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 sei nicht möglich, da dessen Vollstreckbarkeit infolge einer Beschwerde der M GmbH an das Verwaltungsgericht Wien nicht eingetreten sei. Der Bescheid vom
- Juni 2016 stütze sich auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 und ordne die sofortige Entfernung oder Stilllegung der mobilen Brecheranlage an. Bescheide nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 seien aber, wie sich e contrario aus Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG 2002 ergeben würde, im Gegensatz zu Bescheiden nach Paragraph 62, Absatz 2 a, oder Absatz 2 b, AWG 2002 nicht sofort vollstreckbar; auch sei im Bescheid vom
- Juni 2016 die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen worden. Dies sei deshalb relevant, weil die M GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 am
- Juli 2016 eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben habe. Im Tatzeitraum sei dieses Beschwerdeverfahren nach wie vor anhängig. Der Beschwerde komme nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Da dieser Bescheid während des vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht in Rechtskraft erwachsen sei, habe dieser bis dato keine Verpflichtungswirkung für den Beschwerdeführer oder die M GmbH entfaltet. Insbesondere müssten weder die M GmbH noch der Beschwerdeführer für eine Entfernung oder Stilllegung der mobilen Brecheranlage sorgen. Ein Verstoß gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 sei während des vorgeworfenen Tatzeitraumes somit nicht möglich gewesen. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, das den Beschwerdeführer für schuldig erkenne, einen Verstoß gegen den - nicht rechtskräftigen - Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 verantworten zu müssen, sei daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Zudem werde der Tatzeitpunkt rechtswidrig umschrieben. Laut dem verfahrensgegenständlichen Spruch soll er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Nichtbeachtung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016) während des Tatzeitraums vom
- Juni 2016 bis zum 1, Juli 2016 begangen haben. Der Bescheid vom
- Juni 2016 sei jedoch erst am
- Juni 2016 zugestellt und somit erlassen worden. Selbst wenn der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 umgehend vollstreckbar gewesen wäre, was aber im vorliegenden Fall nicht zutreffe, wäre ein Verstoß gegen diesen Bescheid frühestens mit der Zustellung, also am
- Juni 2016, möglich gewesen. Ganz offensichtlich bestehe somit ein Widerspruch zwischen dem im Spruch angeführten Tatzeitraum und der Begründung des vorgeworfenen Tatzeitraumes. Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung, z.B. über konkrete Tatumstände wie die Tatzeit, würden die inhaltliche Rechtswidrigkeit im betroffenen Spruchumfang nach sich ziehen. Das bekämpfte Straferkenntnis leide somit auch aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Weiters sei auch die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig erfolgt. § 16 Abs. 2 VStG sehe vor, dass eine ersatzweise verhängte Freiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt sei, zwei Wochen nicht übersteigen dürfe. Im vorliegenden Fall sei für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nichts Spezielles vorgesehen. Es wäre daher im Verurteilungsfall die Höchstfrist von zwei Wochen einzuhalten. Die belangte Behörde habe jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 350 Stunden verhängt. Das seien mehr als 14 Tage und somit mehr als zwei Wochen. Diese Strafhöhe sei rechtswidrig und leide das Straferkenntnis auch aus diesem weiteren Grund an Rechtswidrigkeit seines Inhalts.Weiters sei auch die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig erfolgt. , Paragraph 16, Absatz 2, VStG sehe vor, dass eine ersatzweise verhängte Freiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt sei, zwei Wochen nicht übersteigen dürfe. Im vorliegenden Fall sei für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nichts Spezielles vorgesehen. Es wäre daher im Verurteilungsfall die Höchstfrist von zwei Wochen einzuhalten. Die belangte Behörde habe jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 350 Stunden verhängt. Das seien mehr als 14 Tage und somit mehr als zwei Wochen. Diese Strafhöhe sei rechtswidrig und leide das Straferkenntnis auch aus diesem weiteren Grund an Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 62Abs.
2 AWG 2002 hat die Behörde, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die
den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, besteht - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 hat die Behörde, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die
den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, besteht - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen. Nach Abs. 2c dieser Gesetzesstelle sind die Bescheide
Abs. 2a oder 2b sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.Nach Absatz 2 c, dieser Gesetzesstelle sind die Bescheide
Absatz 2 a, oder 2b sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Absatz 2, 2 a, oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
§ 13Abs. 1 Vw
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Wer den Anordnungen oder Aufträgen
§ 62Abs.
2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –
§ 79Abs.
1 Z. 17 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Wer den Anordnungen oder Aufträgen
Paragraph 62, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, 6, 7, 8, 9, oder 10 nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
§ 9Abs. 1 VSt
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH (FN ***) und für das gegenständliche Verfahren auch verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG ist. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH (FN ***) und für das gegenständliche Verfahren auch verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG ist. Unbestritten steht auch fest, dass die M GmbH ihren Firmensitz in ***, ***, hat. Unstrittig steht weiters fest, dass der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 24. Juni 2016, Zl. MA 22-231604/2016/22, gegenüber der M GmbH
§ 62Abs.
2 AWG 2002 die sofortige Entfernung oder Stilllegung der verfahrens-gegenständlichen mobilen Brecheranlage vom verfahrensgegenständlichen Gelände verfügt hat. Unstrittig steht weiters fest, dass der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 24. Juni 2016, Zl. MA 22-231604/2016/22, gegenüber der M GmbH
Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die sofortige Entfernung oder Stilllegung der verfahrens-gegenständlichen mobilen Brecheranlage vom verfahrensgegenständlichen Gelände verfügt hat. Unstrittig ist auch, dass dieser Bescheid der M GmbH laut dem sich im vorgelegen Akt befindlichen Zustellnachweis am
- Juni 2016 zugestellt und ihr gegenüber somit am
- Juni 2016 erlassen worden ist. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daher darauf, dass ihm und der M GmbH ein Verstoß gegen den Bescheid vom
- Juni 2016 im vorgeworfenen Tatzeitraum vom
- Juni 2016 bis zum
- Juni 2016, also vor Erlassung dieses Bescheides, gar nicht vorgeworfen werden kann, zumal er nicht gegen einen Bescheid verstoßen kann, der noch gar nicht erlassen worden ist. Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit hinsichtlich des Tatzeitraumes vom
- Juni 2016 bis zum
- Juni 2016 bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Zum vorgeworfenen Tatzeitraum vom
- Juni 2016 bis zum
- Juli 2016 wird festgehalten: Unstrittig steht fest, dass die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beschwerde gegen den Bescheid vom
- Juni 2016 nicht ausgeschlossen worden ist. Unstrittig steht auch fest, dass die M GmbH gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Wien eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhoben hat.Unstrittig steht auch fest, dass die M GmbH gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Wien eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben hat. Unstrittig ist auch, dass das Verwaltungsgericht Wien die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid nicht ausgeschlossen hat und dass das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. VGW-122/043/10263/2016-9, in seinem Spruchpunkt I. der Beschwerde der M GmbH
§ 28Abs. 1 Vw
GVG Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2016 aufgehoben hat. Unstrittig ist auch, dass das Verwaltungsgericht Wien die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid nicht ausgeschlossen hat und dass das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. VGW-122/043/10263/2016-9, in seinem Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde der M GmbH
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2016 aufgehoben hat. Aus § 62 Abs. 2c AWG 2002 ergibt sich, dass ein Bescheid, der auf Grundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 erlassen worden ist, - im Gegensatz zu den Bescheiden nach § 62 Abs. 2a und 2b AWG 2002 - nicht sofort vollstreckbar ist.Aus Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG 2002 ergibt sich, dass ein Bescheid, der auf Grundlage des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 erlassen worden ist, - im Gegensatz zu den Bescheiden nach Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 b AWG 2002 - nicht sofort vollstreckbar ist. Aus diesen Feststellungen und den vorhin zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass während des von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraumes vom
- Juni 2016 bis zum
- Juli 2016 ein Verstoß gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 nicht möglich war, da dessen Vollstreckbarkeit infolge der von der M GmbH erhobenen Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z. 1 B-VG gegen diesen Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien für diesen Tatzeitraum nicht eingetreten ist.Aus diesen Feststellungen und den vorhin zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass während des von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraumes vom
- Juni 2016 bis zum
- Juli 2016 ein Verstoß gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 nicht möglich war, da dessen Vollstreckbarkeit infolge der von der M GmbH erhobenen Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen diesen Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien für diesen Tatzeitraum nicht eingetreten ist. Dieser Beschwerde kam nämlich
§ 13Abs. 1 Vw
GVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juni 2016 während dieses Tateitraumes nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Dieser Beschwerde kam nämlich
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 während dieses Tateitraumes nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Dieser Bescheid vom
- Juni 2016 stützt sich nämlich auf die Bestimmung des § 62 Abs. 2 AWG
- Bescheide nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 sind aber, wie sich e contrario aus § 62 Abs. 2c AWG 2002 ergibt, im Gegensatz zu Bescheiden nach § 62 Abs. 2a oder Abs. 2b AWG 2002 nicht sofort vollstreckbar. Dieser Bescheid vom
- Juni 2016 stützt sich nämlich auf die Bestimmung des , Paragraph 62, Absatz 2, AWG
- Bescheide nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 sind aber, wie sich e contrario aus Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG 2002 ergibt, im Gegensatz zu Bescheiden nach , Paragraph 62, Absatz 2 a, oder Absatz 2 b, AWG 2002 nicht sofort vollstreckbar. Im Bescheid vom
- Juni 2016 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien nicht ausgeschlossen, sodass die von der M GmbH gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 zulässige und rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien den Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides verhinderte, wobei vom Verwaltungsgericht Wien erst mit Erkenntnis vom
- März 2017 in dieser Sache eine Entscheidung erlassen wurde. Da dieser Bescheid während dieses Tatzeitraumes somit nicht in Rechtskraft erwachsen war, hat dieser während dieses Tatzeitraumes auch keine Verpflichtungswirkung für den Beschwerdeführer oder die M GmbH entfaltet. Insbesondere mussten weder die M GmbH noch der Beschwerdeführer für eine Entfernung oder Stilllegung der mobilen Brecheranlage während dieses vorgeworfenen Tatzeitraumes sorgen. Da somit ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 während des gesamten vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht vorliegt, erweist sich das angefochtene Straferkenntnis somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Aus diesem Grund erübrigten sich auch nähere Ausführungen zum Vorwurf der Verhängung einer rechtwidrigen Ersatzfreiheitsstrafe. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
§ 44Abs. 2 Vw
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Da die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nach der herangezogenen Strafbestimmung keine Verwaltungsübertretung bildet, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen. Zu Spruchpunkt 2.: Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Entscheidung weicht weder vom Gesetzeswortlaut noch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Entscheidung weicht weder vom Gesetzeswortlaut noch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3019.001.2016