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{'item': 'LVwG-AV-1085/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1085/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von AR, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 27.7.2017, ZTS1-F-1731/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz - FSG, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B von 14 Monaten auf 11 Monate (ab der Zustellung des Mandatsbescheides am 22.5.2017) herabgesetzt wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit (Mandats-)Bescheid vom 17.5.2017 entzog die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von 14 Monaten ab der Zustellung des Bescheides (diese erfolgte am 22.5.2017); weiters wurden eine Nachschulung und die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 27.3.2017 um 16:45 Uhr in einem durch Alkohol (Atemluftalkoholgehalt: 1,06 mg/

  1. l)und Suchtmittel beeinträchtigten Zustand den Pkw mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und dann Fahrerflucht begangen habe, weshalb er verkehrsunzuverlässig sei. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erhob u.a., dass sich der Beschwerdeführer (laut einem Gutachten der Gerichtsmedizin GmbH in *** vom 8.5.2017) zum Zeitpunkt der Blutabnahme (27.3.2017, 19:49 Uhr) unter Berauschung durch Cannabis befunden hat, dass gegen ihn keine Verwaltungsstrafvormerkungen vorliegen und dass der Polizei keine Umstände bekannt sind, welche seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellten, bzw. dass nicht der Eindruck bestehe, er werde sich im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.7.2017, ZTS1-F-1731/001, gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge; die Entziehungsdauer wurde mit „bis einschließlich 22. Juli 2018“ präzisiert. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehungsdauer auf den Zeitraum bis 22.1.2018 reduziert werde, in eventu die Aufhebung und Zurückweisung, und zwar mit folgender Begründung: Es werde nicht bestritten, dass er zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,94 mg/
  2. l)im Stadtgebiet von *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und dann Fahrerflucht begangen habe; mit vorgelegtem rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei er wegen Übertretung der §§ 4 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 5 und 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden. Bestritten werde, dass er sich zur Tatzeit in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden habe; er habe lediglich nach dem Lenken Cannabis konsumiert. Nach der Judikatur des LVwG NÖ sei es angemessen, die gesetzliche sechsmonatige Mindestentziehungsdauer um zwei Monate zu überschreiten. Er sei privat und beruflich auf seine Lenkberechtigung angewiesen.In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehungsdauer auf den Zeitraum bis 22.1.2018 reduziert werde, in eventu die Aufhebung und Zurückweisung, und zwar mit folgender Begründung: Es werde nicht bestritten, dass er zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,94 mg/
  3. l)im Stadtgebiet von *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und dann Fahrerflucht begangen habe; mit vorgelegtem rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei er wegen Übertretung der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera c,, 4 Absatz 5 und 5 Absatz eins, StVO 1960 bestraft worden. Bestritten werde, dass er sich zur Tatzeit in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden habe; er habe lediglich nach dem Lenken Cannabis konsumiert. Nach der Judikatur des LVwG NÖ sei es angemessen, die gesetzliche sechsmonatige Mindestentziehungsdauer um zwei Monate zu überschreiten. Er sei privat und beruflich auf seine Lenkberechtigung angewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt; noch vor deren Abhaltung hat der Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit seinem Rechtsvertreter schriftlich erklärt, auf eine Verhandlung zu verzichten und mit einer Reduktion der Entziehungsdauer auf 11 Monate einverstanden zu sein. Die belangte Behörde, die bereits bei der Aktenvorlage einen Verhandlungsverzicht erklärt hat, hat sich nicht dagegen ausgesprochen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 27.3.2017 um 16:45 Uhr in einem durch Alkohol (Atemluftalkoholgehalt: 1,06 mg/
  4. l)und Suchtmittel (Cannabis) beeinträchtigten Zustand den Pkw Mercedes Benz mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von ***. Beim Ausparken verschuldete er einen Sachschaden an dem auf einem Parkplatz abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen ***, verließ unmittelbar danach den Unfallort und verständigte auch nicht die nächste Polizeidienststelle, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht erfolgte. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.8.2017, VerkR96-13271-2017, wurde er rechtskräftig wegen Übertretungen gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a und § 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 bestraft.Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 27.3.2017 um 16:45 Uhr in einem durch Alkohol (Atemluftalkoholgehalt: 1,06 mg/
  5. l)und Suchtmittel (Cannabis) beeinträchtigten Zustand den Pkw Mercedes Benz mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von ***. Beim Ausparken verschuldete er einen Sachschaden an dem auf einem Parkplatz abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen ***, verließ unmittelbar danach den Unfallort und verständigte auch nicht die nächste Polizeidienststelle, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht erfolgte. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.8.2017, VerkR96-13271-2017, wurde er rechtskräftig wegen Übertretungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 bestraft. Das erkennende Gericht gelingt zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung: Grundsätzlich legt das erkennende Gericht den Inhalt des rechtskräftigen Straferkenntnisses seinen Feststellungen zu Grunde. Das Unfallgeschehen und sein Verhalten danach wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; dass ihn als Ausparkenden das Alleinverschulden an der Beschädigung des geparkten Fahrzeuges trifft, ergibt sich aus der Aktenlage und wird ebenfalls nicht bestritten. Auch die im Akt angeführte Tatzeit (16:45 Uhr) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ein 2:25 Stunden später, nämlich um 19:10 Uhr, durchgeführter Alkomattest ergab laut Aktenlage einen Atemluftalkoholgehalt von 0,94 mg/l (das entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,88 ‰); dieser Wert liegt auch dem rechtskräftigen Straferkenntnis zugrunde. Unter Berücksichtigung eines – für den Beschwerdeführer günstigsten – durchschnittlichen stündlichen Blutalkohol-Abbauwertes von 0,10 ‰ (wie ihn auch der Amtsarzt der belangten Behörde nachvollziehbar angewendet hat; die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht von einem durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,10 bis 0,12 ‰ aus) errechnet sich für die Unfall- bzw. Tatzeit 16:45 Uhr ein Blutalkoholwert von 2,12 ‰ (das entspricht einem Atemluftalkoholgehalt von 1,06 mg/l). Dass die Strafbehörde diese plausible Rückrechnung nicht vorgenommen hat, hindert das Verwaltungsgericht nicht am Gegenteil. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer den Polizisten, die bei ihm zu Hause Nachschau hielten, nachdem diese bei ihm intensiven Geruch nach alkoholischen Getränken und Cannabis wahrgenommen hatten, mitgeteilt hat, vor dem Unfall drei Gespritzte Weißwein bzw. nach dem Unfall ein Viertel Weißwein getrunken und „Cannabis geraucht“ zu haben, und dass er bei der danach um 19:49 Uhr durchgeführten ärztlichen Untersuchung und Blutabnahme angegeben hat, „mehr als 10 Gespritzte“ getrunken und um 17:15 Uhr „2 Joints Cannabis“ geraucht zu haben. Bei einer Einvernahme am 6.4.2017 bei der Polizeiinspektion *** hat der Beschwerdeführer wiederum angegeben, einen Joint mit Marihuana nach dem Unfall geraucht zu haben, und in der Beschwerde ist nur von „Cannabis“ in unbestimmter Menge die Rede. Aus dem Gutachten der Gerichtsmedizin GmbH vom 8.5.2017 ergibt sich, dass die Blutprobe eine THC-Konzentration von 0,0270 mg/l, eine 11-OH-THC-Konzentration von 0,0074 mg/l und eine THC-COOH-Konzentration von 0,0750 mg/l aufwies, lässt sich aber nicht ableiten, ob er sich im Unfallzeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis befunden hat. Zumal aber die strenge höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit eines „Nachtrunkes“ (vgl. z.B. VwGH vom 25.5.2007, 2007/02/0141) ohne weiteres auf die Behauptung, nach dem Lenken Cannabis konsumiert zu haben, zu übertragen ist (vgl. LVwG Tirol vom 18.12.2014, LVwG-2014/20/2972-2), lag es am Beschwerdeführer, die Menge der nachträglich konsumierten Droge entsprechend konkret zu behaupten und zu beweisen, was ihm gegenständlich nicht gelungen ist, da (vgl. VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0274) Nachtrunkbehauptungen bei im Verfahren wechselnden Angaben zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden können.Das erkennende Gericht gelingt zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung: Grundsätzlich legt das erkennende Gericht den Inhalt des rechtskräftigen Straferkenntnisses seinen Feststellungen zu Grunde. Das Unfallgeschehen und sein Verhalten danach wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; dass ihn als Ausparkenden das Alleinverschulden an der Beschädigung des geparkten Fahrzeuges trifft, ergibt sich aus der Aktenlage und wird ebenfalls nicht bestritten. Auch die im Akt angeführte Tatzeit (16:45 Uhr) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ein 2:25 Stunden später, nämlich um 19:10 Uhr, durchgeführter Alkomattest ergab laut Aktenlage einen Atemluftalkoholgehalt von 0,94 mg/l (das entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,88 ‰); dieser Wert liegt auch dem rechtskräftigen Straferkenntnis zugrunde. Unter Berücksichtigung eines – für den Beschwerdeführer günstigsten – durchschnittlichen stündlichen Blutalkohol-Abbauwertes von 0,10 ‰ (wie ihn auch der Amtsarzt der belangten Behörde nachvollziehbar angewendet hat; die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht von einem durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,10 bis 0,12 ‰ aus) errechnet sich für die Unfall- bzw. Tatzeit 16:45 Uhr ein Blutalkoholwert von 2,12 ‰ (das entspricht einem Atemluftalkoholgehalt von 1,06 mg/l). Dass die Strafbehörde diese plausible Rückrechnung nicht vorgenommen hat, hindert das Verwaltungsgericht nicht am Gegenteil. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer den Polizisten, die bei ihm zu Hause Nachschau hielten, nachdem diese bei ihm intensiven Geruch nach alkoholischen Getränken und Cannabis wahrgenommen hatten, mitgeteilt hat, vor dem Unfall drei Gespritzte Weißwein bzw. nach dem Unfall ein Viertel Weißwein getrunken und „Cannabis geraucht“ zu haben, und dass er bei der danach um 19:49 Uhr durchgeführten ärztlichen Untersuchung und Blutabnahme angegeben hat, „mehr als 10 Gespritzte“ getrunken und um 17:15 Uhr „2 Joints Cannabis“ geraucht zu haben. Bei einer Einvernahme am 6.4.2017 bei der Polizeiinspektion *** hat der Beschwerdeführer wiederum angegeben, einen Joint mit Marihuana nach dem Unfall geraucht zu haben, und in der Beschwerde ist nur von „Cannabis“ in unbestimmter Menge die Rede. Aus dem Gutachten der Gerichtsmedizin GmbH vom 8.5.2017 ergibt sich, dass die Blutprobe eine , THC-Konzentration von 0,0270 mg/l, eine 11-OH-THC-Konzentration von 0,0074 mg/l und eine THC-COOH-Konzentration von 0,0750 mg/l aufwies, lässt sich aber nicht ableiten, ob er sich im Unfallzeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis befunden hat. Zumal aber die strenge höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit eines „Nachtrunkes“ vergleiche z.B. VwGH vom 25.5.2007, 2007/02/0141) ohne weiteres auf die Behauptung, nach dem Lenken Cannabis konsumiert zu haben, zu übertragen ist vergleiche LVwG Tirol vom 18.12.2014, LVwG-2014/20/2972-2), lag es am Beschwerdeführer, die Menge der nachträglich konsumierten Droge entsprechend konkret zu behaupten und zu beweisen, was ihm gegenständlich nicht gelungen ist, da vergleiche VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0274) Nachtrunkbehauptungen bei im Verfahren wechselnden Angaben zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden können. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …,
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, … Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst wenige Monate zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Pkw nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst wenige Monate zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Pkw nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 Z. 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der (bloße) Alkoholisierungsgrad von 2,12 ‰ vermag also für sich allein gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen.Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der (bloße) Alkoholisierungsgrad von 2,12 ‰ vermag also für sich allein gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne Fremdbeteiligung verschuldet hat. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich beim oben zitierten § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG, wo bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 Promille die dort normierte Mindestentziehungsdauer um 2 Monate auf das Dreifache erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet; daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls erheblich entzugsdauererhöhend wirkt (vgl. VwGH vom 28.3.2003, 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde (vgl. VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214). Im gegenständlichen Fall ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne Fremdbeteiligung verschuldet hat. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich beim oben zitierten Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, wo bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 Promille die dort normierte Mindestentziehungsdauer um 2 Monate auf das Dreifache erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet; daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls erheblich entzugsdauererhöhend wirkt vergleiche VwGH vom 28.3.2003, 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde vergleiche VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214). Weiters fällt in vergleichbarem Ausmaß ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seinen Lenkerverpflichtungen nach dem Verkehrsunfall in keinster Weise nachgekommen ist und „Fahrerflucht begangen“ hat (vgl. VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210). Hätte nicht ein unbeteiligter Zufallszeuge die Kollision wahrgenommen, wäre der Beschwerdeführer als Unfalllenker wohl für immer unausgeforscht geblieben. Schlussendlich muss verschärfend berücksichtigt werden, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht nur massiv alkoholisiert war, sondern auch unter Drogeneinfluss stand und dies laufend zu verschleiern versucht hat.Weiters fällt in vergleichbarem Ausmaß ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seinen Lenkerverpflichtungen nach dem Verkehrsunfall in keinster Weise nachgekommen ist und „Fahrerflucht begangen“ hat vergleiche VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210). Hätte nicht ein unbeteiligter Zufallszeuge die Kollision wahrgenommen, wäre der Beschwerdeführer als Unfalllenker wohl für immer unausgeforscht geblieben. Schlussendlich muss verschärfend berücksichtigt werden, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht nur massiv alkoholisiert war, sondern auch unter Drogeneinfluss stand und dies laufend zu verschleiern versucht hat. Im soeben zitierten Erkenntnis vom 8.8.2002 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entziehungsdauer von 10 Monaten (noch bei einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten nach § 26 Abs. 2 FSG in der Fassung vor Inkrafttreten der
  3. FSG-Novelle) bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, Fahrerflucht und 1,36 ‰ (§ 99 Abs. 1a StVO), also einer wesentlich geringeren Alkoholisierung als im verfahrensgegenständlichen Fall, als angemessen erachtet. Private und berufliche Umstände, wie sie in der Beschwerde vorgebracht wurden, haben laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017).Im soeben zitierten Erkenntnis vom 8.8.2002 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entziehungsdauer von 10 Monaten (noch bei einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG in der Fassung vor Inkrafttreten der
  4. FSG-Novelle) bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, Fahrerflucht und 1,36 ‰ (Paragraph 99, Absatz eins a, StVO), also einer wesentlich geringeren Alkoholisierung als im verfahrensgegenständlichen Fall, als angemessen erachtet. Private und berufliche Umstände, wie sie in der Beschwerde vorgebracht wurden, haben laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017). Aus all diesen Gründen ist es im konkreten Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes angemessen, die gesetzlich gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten um 5 Monate zu überschreiten. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf 11 Monate herabzusetzen. Die von der belangten Behörde mit 14 Monaten bemessene Entziehungsdauer erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Fall des unbescholtenen Beschwerdeführers (eines „Ersttäters“) zu lange, da dies vergleichsweise die vom Gesetzgeber fixierte Mindestentziehungsdauer eines Wiederholungstäters, der innerhalb von fünf Jahren wiederum ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begeht, noch um zwei Monate übersteigt (vgl. § 26 Abs 2 Z 2 FSG).Aus all diesen Gründen ist es im konkreten Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes angemessen, die gesetzlich gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten um 5 Monate zu überschreiten. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf 11 Monate herabzusetzen. Die von der belangten Behörde mit 14 Monaten bemessene Entziehungsdauer erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Fall des unbescholtenen Beschwerdeführers (eines „Ersttäters“) zu lange, da dies vergleichsweise die vom Gesetzgeber fixierte Mindestentziehungsdauer eines Wiederholungstäters, der innerhalb von fünf Jahren wiederum ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begeht, noch um zwei Monate übersteigt vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens bzw. der verkehrspsychologischen Stellungnahme richtet, ist diesbezüglich (Teil-)Rechtskraft eingetreten und vom Verwaltungsgericht darüber nicht mehr abzusprechen. Es wird aber angemerkt, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung dieser behördlichen Anordnungen endet.Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens bzw. der verkehrspsychologischen Stellungnahme richtet, ist diesbezüglich (Teil-)Rechtskraft eingetreten und vom Verwaltungsgericht darüber nicht mehr abzusprechen. Es wird aber angemerkt, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung dieser behördlichen Anordnungen endet. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte von einer solchen abgesehen werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte von einer solchen abgesehen werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1085.001.2017

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