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{'item': 'LVwG-AV-1304/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1304/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der NL GmbH, ***, *** (Zustelladresse: ***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. Oktober 2016, Zl.SBW2-V-102/007, betreffend Aussetzung von Verfahren über Anträge gemäß § 17 Eisenbahngesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der NL GmbH, ***, *** (Zustelladresse: ***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  2. Oktober 2016, Zl.SBW2-V-102/007, betreffend Aussetzung von Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 17, Eisenbahngesetz, zu Recht:
  3. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Darüber hinaus wird folgender Beschluss gefasst:
  5. Der Antrag auf Erteilung von Genehmigungen nach § 17 EisbG durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Erteilung von Genehmigungen nach Paragraph 17, EisbG durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  6. Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
  7. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am
  8. April 2016 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Eisenbahngesetz (EisbG) zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Strecke *** – ***.
  9. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am
  10. April 2016 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 17, Eisenbahngesetz (EisbG) zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Strecke *** – ***. Bei dieser Bahnstrecke handelt es sich um einen Streckenteil der früheren Bahnstrecke *** – ***, für den mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom
  11. Mai 1988 den damaligen Ö die Bewilligung zur dauernden Betriebseinstellung erteilt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  12. November 2010 wurde (nunmehr der der Ö AG) auch die Bewilligung für die Einstellung des Betriebes auf dem verbliebenen Streckenteil von *** nach *** (mit Ausnahme des Streckenteils bis km *** im Stadtgebiet von ***) erteilt. Das daraufhin eingeleitete eisenbahnrechtliche Auflassungsverfahren wurde für den Streckenteil bis *** (km *** bis km ***) mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  13. Februar 2012 abgeschlossen. Das Auflassungsverfahren hinsichtlich des Streckenteils von *** nach *** (km *** bis km ***) ist hingegen noch nicht abgeschlossen.
  14. Am
  15. Juli 2016 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 EisbG zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen für die Strecke *** – ***. Dabei handelt es sich um einen Streckenteil (km *** bis km ***) der Strecke *** – ***, für den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  16. Dezember 2011 der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes erteilt wurde. Das Auflassungsverfahren für diesen Streckenteil ist noch nicht abgeschlossen.
  17. Am
  18. Juli 2016 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 17, EisbG zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen für die Strecke *** – ***. Dabei handelt es sich um einen Streckenteil (km *** bis km ***) der Strecke *** – ***, für den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  19. Dezember 2011 der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes erteilt wurde. Das Auflassungsverfahren für diesen Streckenteil ist noch nicht abgeschlossen.
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde sowohl das Verfahren über den Antrag vom
  21. April 2016 als auch jenes über den Antrag vom
  22. Juli 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängigen Auflassungsverfahren betreffend den Streckenteil *** – *** „bzw. bis zu dem Zeitpunkt, wo feststeht, dass hier eine Befreiung von der Auflassungsverpflichtung gemäß § 29 Abs. 1
  23. Satz,
  24. Halbsatz, EisbG, besteht“, aus. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Entscheidung im Auflassungsverfahren eine wesentliche Vorfrage für die beiden Verfahren nach § 17 EisbG sei.
  25. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde sowohl das Verfahren über den Antrag vom
  26. April 2016 als auch jenes über den Antrag vom
  27. Juli 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängigen Auflassungsverfahren betreffend den Streckenteil *** – *** „bzw. bis zu dem Zeitpunkt, wo feststeht, dass hier eine Befreiung von der Auflassungsverpflichtung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,
  28. Satz,
  29. Halbsatz, EisbG, besteht“, aus. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Entscheidung im Auflassungsverfahren eine wesentliche Vorfrage für die beiden Verfahren nach Paragraph 17, EisbG sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Erteilung der beantragten Genehmigungen begehrt. Dies begründet die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Weiterführung des Betriebes auf den eingestellten Streckenteilen gemäß § 29 Abs. 1 EisbG kein Auflassungsverfahren erforderlich sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Erteilung der beantragten Genehmigungen begehrt. Dies begründet die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Weiterführung des Betriebes auf den eingestellten Streckenteilen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, EisbG kein Auflassungsverfahren erforderlich sei.
  30. Dieser Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und wird in der Beschwerde nicht bestritten. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
  31. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten: (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  32. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […] […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 2. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013, lautet:2. Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF. BGBl. I 137/2015, lauten:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015,, lauten: „Eisenbahnen § 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph eins, Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
  1. a)Hauptbahnen;
  2. b)Nebenbahnen:
  3. c)Straßenbahnen; 2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
  4. a)Anschlussbahnen;
  5. b)Materialbahnen. […] Öffentliche Eisenbahnen § 2. Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr).Paragraph 2, Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr). Nicht-öffentliche Eisenbahnen § 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).Paragraph 3, Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr). Hauptbahnen, Nebenbahnen § 4.
(1)Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen SchienenbahnenParagraph 4,
(1)Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen
  1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
  2. die gemäß Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
  3. die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.
(2)Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind. […] Anschlussbahnen §
  1. Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden inParagraph 7, Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in 1.Ziffer eins Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen; 2.Ziffer 2 Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen; 3.Ziffer 3 Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb. […] Erforderlichkeit der Genehmigung §
  2. Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.Paragraph 17, Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich. Genehmigungsverfahren § 17a.
(1)Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.Paragraph 17 a,
(1)Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).
(3)Absatz 3,In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden. Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr § 17b.
(1)Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.Paragraph 17 b,
(1)Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.
(2)Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausüben oder dem Unternehmen, dem die Eisenbahn dient, angehören. Die Behörde kann durch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sowie von Personen, die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).
(3)Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 2 hinausgehend die Beförderung – jedoch ohne Beförderungspflicht – von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(3)Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Absatz 2, hinausgehend die Beförderung – jedoch ohne Beförderungspflicht – von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(4)In dem Verfahren, in dem über die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn zu entscheiden ist, bedarf es keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht, wenn die nicht-öffentliche Eisenbahn noch bis ein Jahr vor Antragstellung eine öffentliche Eisenbahn war.
(5)Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt. […] Auflassung einer Eisenbahn § 29.
(1)Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt § 19 Abs. 2 auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hat der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.Paragraph 29,
(1)Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt Paragraph 19, Absatz 2, auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hat der im Absatz 2, angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.
(2)Bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn hat der Landeshauptmann, bei dauernder Einstellung des Betriebes einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer nicht-öffentlichen Eisenbahn hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird. Ist keine behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder dem Inhaber von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn mitzuteilen.
(3)Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn hat die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.
(4)Die dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn gelten als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung gemäß Abs. 2 erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die aufgelassene Eisenbahn oder für den aufgelassenen Teil einer Eisenbahn.
(4)Die dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn gelten als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung gemäß Absatz 2, erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die aufgelassene Eisenbahn oder für den aufgelassenen Teil einer Eisenbahn. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallenden Frage gefällt werden kann. Es muss sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde oder ein Gericht bildet (VwGH 21.09.2007, Zl. 2007/05/0169 mwN). Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 17 f EisbG ist einerseits, dass es sich bei der geplanten Eisenbahn um eine nicht-öffentliche (dh insbesondere um eine Anschlussbahn nach § 7 EisbG) handelt und andererseits, dass öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen oder dass das öffentliche Interesse an der Erbauung und am Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn; § 17a Abs. 2 EisbG).Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach den Paragraphen 17, f EisbG ist einerseits, dass es sich bei der geplanten Eisenbahn um eine nicht-öffentliche (dh insbesondere um eine Anschlussbahn nach Paragraph 7, EisbG) handelt und andererseits, dass öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen oder dass das öffentliche Interesse an der Erbauung und am Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn; Paragraph 17 a, Absatz 2, EisbG). Über keine dieser Genehmigungsvoraussetzungen wird als Hauptfrage im Auflassungsverfahren nach § 29 EisbG abgesprochen. Dieses ist nach Abs. 1 grundsätzlich als Anzeigeverfahren ausgestaltet. Lediglich wenn die angezeigten Maßnahmen nicht ausreichen, ergeht gemäß § 29 Abs. 2 EisbG ein behördlicher Auftrag zu weiteren Vorkehrungen in Bescheidform. Die Durchführung der angezeigten bzw. bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflassungsmaßnahmen, deren Ausführung der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn nach § 29 Abs. 3 EisbG wiederum der Behörde anzuzeigen hat, wird gemäß § 29 Abs. 4 EisbG mit Bescheid festgestellt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung. Dieses Erlöschen ist eine Rechtsfolge der Rechtskraft des Feststellungsbescheides, nicht jedoch Gegenstand des Ausspruches nach § 29 Abs. 4 EisbG. Über keine dieser Genehmigungsvoraussetzungen wird als Hauptfrage im Auflassungsverfahren nach Paragraph 29, EisbG abgesprochen. Dieses ist nach Absatz eins, grundsätzlich als Anzeigeverfahren ausgestaltet. Lediglich wenn die angezeigten Maßnahmen nicht ausreichen, ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, EisbG ein behördlicher Auftrag zu weiteren Vorkehrungen in Bescheidform. Die Durchführung der angezeigten bzw. bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflassungsmaßnahmen, deren Ausführung der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn nach Paragraph 29, Absatz 3, EisbG wiederum der Behörde anzuzeigen hat, wird gemäß Paragraph 29, Absatz 4, EisbG mit Bescheid festgestellt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung. Dieses Erlöschen ist eine Rechtsfolge der Rechtskraft des Feststellungsbescheides, nicht jedoch Gegenstand des Ausspruches nach Paragraph 29, Absatz 4, EisbG. Keine der Fragen, über die in einem Bescheid nach § 29 Abs. 2 bzw. Abs. 4 EisbG als Hauptfrage abgesprochen wird, stellt eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 EisbG dar. Insbesondere hängt die Frage der Qualifikation einer Eisenbahn als Anschlussbahn (§ 7 EisbG) nicht vom Ergebnis des Auflassungsverfahrens ab. Die Qualität der aufzulassenden Eisenbahn als öffentliche Eisenbahn ist vielmehr schon mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides über die Einstellung verloren gegangen (vgl. insoweit VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0330).Keine der Fragen, über die in einem Bescheid nach Paragraph 29, Absatz 2, bzw. Absatz 4, EisbG als Hauptfrage abgesprochen wird, stellt eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 17, EisbG dar. Insbesondere hängt die Frage der Qualifikation einer Eisenbahn als Anschlussbahn (Paragraph 7, EisbG) nicht vom Ergebnis des Auflassungsverfahrens ab. Die Qualität der aufzulassenden Eisenbahn als öffentliche Eisenbahn ist vielmehr schon mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides über die Einstellung verloren gegangen vergleiche insoweit VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0330). Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Ergebnis des Auflassungsverfahrens eine Vorfrage iSd des § 38 AVG darstellen würde. Deshalb war der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Genehmigungsverfahren bis zum Abschluss des Auflassungsverfahrens betreffend die Strecke *** – *** ausgesetzt hat, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos zu beheben.Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Ergebnis des Auflassungsverfahrens eine Vorfrage iSd des Paragraph 38, AVG darstellen würde. Deshalb war der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Genehmigungsverfahren bis zum Abschluss des Auflassungsverfahrens betreffend die Strecke *** – *** ausgesetzt hat, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos zu beheben.
  2. Gegenstand („Sache“) des angefochtenen Bescheides war lediglich die Aussetzung der beiden Genehmigungsverfahren, somit eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232). Daher ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf diesen Gegenstand begrenzt. Eine Entscheidung in der Hauptsache der Verfahren vor der belangten Behörde, also eine Entscheidung über die beantragten eisenbahnrechtlichen Genehmigungen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, kommt somit nicht in Betracht, weil damit die Sache des angefochtenen Bescheides überschritten würde. Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt vielmehr der belangten Behörde vorbehalten (vgl. zum vergleichbaren Fall der Zurückweisung eines Antrages durch die Verwaltungsbehörde VwGH 01.09.2017, Zl. Ra 2016/03/0055).
  3. Gegenstand („Sache“) des angefochtenen Bescheides war lediglich die Aussetzung der beiden Genehmigungsverfahren, somit eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232). Daher ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf diesen Gegenstand begrenzt. Eine Entscheidung in der Hauptsache der Verfahren vor der belangten Behörde, also eine Entscheidung über die beantragten eisenbahnrechtlichen Genehmigungen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, kommt somit nicht in Betracht, weil damit die Sache des angefochtenen Bescheides überschritten würde. Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt vielmehr der belangten Behörde vorbehalten vergleiche zum vergleichbaren Fall der Zurückweisung eines Antrages durch die Verwaltungsbehörde VwGH 01.09.2017, Zl. Ra 2016/03/0055). Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Erteilung der mit den bei der belangten Behörde gestellten Anträgen vom
  4. April bzw. vom
  5. Juli 2016 begehrten Genehmigungen nach § 17 EisbG durch das Landesverwaltungsgericht war daher unzulässig und gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/11/0044).Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Erteilung der mit den bei der belangten Behörde gestellten Anträgen vom
  6. April bzw. vom
  7. Juli 2016 begehrten Genehmigungen nach Paragraph 17, EisbG durch das Landesverwaltungsgericht war daher unzulässig und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/11/0044).
  8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat die beschwerdeführende Gesellschaft in ihren Beschwerden nicht beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geklärt erscheint und das Beschwerdevorbringen davon nicht abweicht, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung als nicht erforderlich, weshalb eine solche gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleibt. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
  9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat die beschwerdeführende Gesellschaft in ihren Beschwerden nicht beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geklärt erscheint und das Beschwerdevorbringen davon nicht abweicht, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung als nicht erforderlich, weshalb eine solche gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleibt. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 38 AVG sowie der §§ 7, 17 und 29 EisbG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 38, AVG sowie der Paragraphen 7, 17 und 29 EisbG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1304.001.2016

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