Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 14§ 27§ 13§ 6§ 70§ 20§ 24§ 22Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 23§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-835/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr WZ und Frau AZ (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***. Im Süden grenzt an dieses Grundstück das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, an. Dieses Grundstück steht im Eigentum von Frau DI BB (in der Folge: Bauwerberin): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
- November 2017)“ 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2007 beantragte die Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung
§ 14Z. 2 und Z.
4 NÖ Bauordnung 1996 für die Durchführung von baulichen Änderungen beim bzw. im Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***.Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragte die Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 für die Durchführung von baulichen Änderungen beim bzw. im Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***. 1.2.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- Juli 2007, GZ.: 11/60/16/Wei.23-2007/KA/Fe.-, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die Durchführung von baulichen Abänderungen beim Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in *** - *** im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 erteilt. Dabei wurden im bestehenden Haus folgende Änderungen bewilligt: „- Die nichttragenden Zwischenwände sollen zum Teil abgebrochen, durch neue nichttragende Zwischenwände ersetzt werden. - Raumwidmungen der Zimmer zum Teil geändert - Durchbrüche in tragende Wände. lm Bereich der neuen Veranda sollen 2 Türen als Zugang zur Terrasse eingebracht werden. - Im Außenbereich sollen 3 neue Außentreppen als zusätzlichen Zugang zu den Zimmern errichtet werden. Damit der über diese Treppen eigene Zugang zu den Zimmern ermöglicht werden kann, sollen im Bereich dieser Treppen Türen in die Außenwände eingebracht werden. - Neue mechanische Lüftungsrohre sollen aus den innenliegenden Räumen über Dach geführt werden. - Im Kellergeschoß sollen 2 Fenster der Garage zugemauert und eine ausreichende Lüftung für die Garage hergestellt werden. Weiters werden 2 Fenster neu hergestellt. - Um eine ausreichende Belichtung für diese 2 vergrößerten Fenster im Kellergeschoß zu garantieren, soll das Gelände vor diesen Fenstern (im Südwesten) treppenförmig in Form von Stahlbetonwänden abgestuft werden. - An der Fassade soll zum Teil ein Wärmedämmverbundsystem angebracht werden.“ 1.2.
- Aufgrund von Anrainerbeschwerden und Ortsabwesenheit der Bauwerberin fand über die bewilligungsgemäße Ausführung der mit Bescheid vom
- Juli 2007 genehmigten baulichen Abänderungen beim Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr.*** am
- November 2008 eine baupolizeiliche Überprüfung
§ 27
NÖ Bauordnung 1996 statt.Aufgrund von Anrainerbeschwerden und Ortsabwesenheit der Bauwerberin fand über die bewilligungsgemäße Ausführung der mit Bescheid vom
- Juli 2007 genehmigten baulichen Abänderungen beim Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr.*** am
- November 2008 eine baupolizeiliche Überprüfung
Paragraph 27, NÖ Bauordnung 1996 statt. Am
- November 2008 erging durch den Magistrat der Stadt St. Pölten ein baupolizeilicher Auftrag, in dem folgende Maßnahmen angeordnet wurden: „
- Die bestehende Senkgrube auf Dichtheit überprüfen zu lassen und bis spätestens 31.12.2008 ein Dichtheitsattest vorzulegen.
- Die Abfuhr der Fäkalien aus der Senkgrube rege/mäßig, dem Schmutzwasseranfall entsprechend und rechtzeitig vor dem Übergehen zu veranlassen.
- Die neue Senkgrube (ehemaliger Brunnen, umfunktioniert zu einem Sammelbecken für die Abwässer der Waschmaschine) auf Dichtheit überprüfen zu lassen und bis spätestens 31.12.2008 ein Dichtheitsattest vorzulegen.
- Über die baulichen Abänderungen einen Auswechslungsplan bis spätestens 31.03.2009 vorzulegen. Dieser hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. (bestehende Gebäude, Brunnen und Abwasserentsorgungsanlagen, Ableitung und Beseitigung der Schmutz- und Regenwasser und des Mülls, Solaranlage, Set-Anlage).
- An der Kellerstiege unverzüglich einen Hand/auf anzubringen.
- Die Auflagen
- bis
- des Bescheides vom 30.07.2007, Zl.11/60/16/Wei.23-2007/KA/Fe. Vollinhaltlich einzuhalten. Die Behebung des Mangels sowie die Fertigstellung der baulichen Abänderungen ist der Baubehörde schriftlich zu melden. Das Recht zur Benützung des Bauwerks darf erst nach Anzeige der Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung sowie aller vorgeschriebenen Befunde und Behebung der Mängel ausgeübt werden.“ 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2008 suchte die Bauwerberin um Fristerstreckung bis
- April 2009 der im Bescheid vom
- November vorgeschriebenen Punkte
- bis
- An (Punkt
- wurde als bereits erfüllt gemeldet). 1.2.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- November 2009, GZ.: 11l60l2NV.23-2009/KA/Ze.-, wurden der Bauwerberin diverse bauliche Abänderungen (auf Basis des Auswechslungsplanes vom
- August 2009) bewilligt. Dabei wurden überwiegend Arbeiten im bestehenden Gebäude und im Außenbereich im südöstlichen Bereich des Hauses eine neue Stiegenanlage bewilligt. Im Bereich der südlichen Dachfläche waren insgesamt 4 Dachflächenfenster vorgesehen (in Änderung zum Bescheid vom
- Juli 2007, GZ.: 11/60/16NVei.23-2007/KA/Fe.-). 1.2.
- Mit Schreiben vom
- August 2012 suchte die Bauwerberin um Fristverlängerung hinsichtlich des Bescheids vom
- November 2009 an, da sich aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen eine Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht fristgerecht realisieren ließe. 1.2.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- August 2012, GZ.: 11l60l9NV.23-2012lTW/De.-, wurde der Bauwerberin die Vollendungsfrist bis
- Juli 2014 unter der Bedingung der vollinhaltlichen Einhaltung der getroffenen Vorschreibungen und Anordnungen aus den Bescheiden vom
- Juli 2007und vom
- November 2009 verlängert. Dieser Bescheid beinhaltet keine baulichen Abänderungen zum ursprünglichen Baubewilligungsbescheid. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2014 suchte die Bauwerberin erneut um Fristverlängerung auf 2 weitere Jahre für die Bauvollendung des bewilligten Vorhabens an. Begründend wurde angeführt, dass eine Fortführung der Arbeiten aufgrund von gesundheitlichen und finanziellen Gründen (ordnungsgemäße Herstellung der Kleinkläranlage) nicht möglich gewesen sei. 1.2.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- August 2014, GZ.: 11l60l9NV.12-2014lTW/De.-, wurde die Vollendungsfrist nunmehr Ietztmalig bis
- Juli 2016 unter der Bedingung der vollinhaltlichen Einhaltung der getroffenen Vorschreibungen und Anordnungen aus den Bescheiden vom
- Juli 2007und vom
- November 2009 verlängert. 1.2.
- Mit Antrag vom
- Juli 2016 suchte die Bauwerberin um baubehördliche Bewilligung für Abänderungen beim dem im Umbau befindlichen Haus in *** an. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- November 2016, GZ.: 11760/9/W.23-2016/TW/De.-,wurde dieser Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung
§ 13Abs.
3 AVG 1991 zurückgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 21. November 2016, GZ.: 11760/9/W.23-2016/TW/De.-,wurde dieser Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen. 1.2.
- Für den
- November 2016 wurde ein weiterer Ortsaugenschein auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück anberaumt. 1.
- Verfahren betreffend die Beschwerdeführer: 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 begehrten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung die Zuerkennung der Parteistellung und der Akteneinsicht betreffend der Bescheide vom
- Juli 2007, GZ.: 11/60/16/Wei.23-2007/KA/Fe.-, vom
- November 2009, GZ.: 11/60/2NV.23-2009/KA/Ze.-, vom
- August 2012, GZ.: 11/60/9NV.23-2012/TVV/De.-, und vom
- August 2014, GZ.: 11/60/9NV.12-2014/TW/De.-. Begründend wird ausgeführt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG *** (Anschrift ***, *** folgende Umbauarbeiten durchgeführt worden wären: - Aus einem Einfamilienhaus sei ein Mehrparteienhaus mit 4 Wohneinheiten entstanden, - ein Keller sei ausgegraben worden, - drei Eingangstüren seien errichtet worden, - drei Stiegenaufgänge seien errichtet worden, - ein Balkon sei zugemauert worden, - Fenster seien eingebaut worden, - auf der Nordseite sei die Kellerwand bis zum Fundament freigegraben und sodann Stützmauern errichtet worden. Aufgrund der oben genannten Umbauarbeiten seien iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 die Beschwerdeführer zur Erhebung von Parteirechten legitimiert. Vor allem aufgrund des Umstandes, dass zwei Meter neben ihrem Grundstück Baggerarbeiten durchgeführt worden seien, welche die Standsicherheit gefährden könnten und dadurch, dass aufgrund des Umbaus in ein Mehrfamilienhaus mit erhöhten Immissionen zu rechnen sei, sähen sie sich in ihrer Parteistellung als Nachbar verletzt. Ein Unterlassen der Behörde diese Bauvorhaben mitzuteilen, lasse die Parteistellung nicht erlöschen. Die Geltendmachung von Rechten iSd § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 setze voraus, dass den Nachbarn der Entfall der Bauverhandlung nach § 22 Abs. 1 ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei. In den angeführten Baubewilligungsverfahren wäre den Beschwerdeführern keine Parteistellung zuerkannt worden, obwohl diese durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt wären. § 70 NÖ Bauordnung 2014 sehe vor, dass Bauverfahren, die am
- Februar 2015 anhängig gewesen sind, nach der bisherigen Rechtslage (NÖ Bauordnung 1996) zu Ende zu führen seien.Aufgrund der oben genannten Umbauarbeiten seien iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 die Beschwerdeführer zur Erhebung von Parteirechten legitimiert. Vor allem aufgrund des Umstandes, dass zwei Meter neben ihrem Grundstück Baggerarbeiten durchgeführt worden seien, welche die Standsicherheit gefährden könnten und dadurch, dass aufgrund des Umbaus in ein Mehrfamilienhaus mit erhöhten Immissionen zu rechnen sei, sähen sie sich in ihrer Parteistellung als Nachbar verletzt. Ein Unterlassen der Behörde diese Bauvorhaben mitzuteilen, lasse die Parteistellung nicht erlöschen. Die Geltendmachung von Rechten iSd Paragraph 22, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 setze voraus, dass den Nachbarn der Entfall der Bauverhandlung nach Paragraph 22, Absatz eins, ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei. In den angeführten Baubewilligungsverfahren wäre den Beschwerdeführern keine Parteistellung zuerkannt worden, obwohl diese durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt wären. Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 sehe vor, dass Bauverfahren, die am
- Februar 2015 anhängig gewesen sind, nach der bisherigen Rechtslage (NÖ Bauordnung 1996) zu Ende zu führen seien. 1.3.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- November 2016, Zl. 11/60/0/W.23-2016/TW/De.-, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und Akteneinsicht zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
§ 6Abs.
7 NÖ Bauordnung 2014 Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, ihre Parteistellung verlieren würden, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht werden würde. Da die erstmalige Baubewilligung am
- Juli 2007 erteilt worden sei und mit dem Bescheid vom
- August 2014 zuletzt die Verlängerung der Bauvollendung bewilligt worden sei, liege der tatsächliche Baubeginn jedenfalls länger als ein Jahr seit dem
- Oktober 2016 (Antragstellung zur Zuerkennung der Parteistellung und auf Akteneinsicht) zurück.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- November 2016, Zl. 11/60/0/W.23-2016/TW/De.-, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und Akteneinsicht zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 6, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, ihre Parteistellung verlieren würden, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht werden würde. Da die erstmalige Baubewilligung am
- Juli 2007 erteilt worden sei und mit dem Bescheid vom
- August 2014 zuletzt die Verlängerung der Bauvollendung bewilligt worden sei, liege der tatsächliche Baubeginn jedenfalls länger als ein Jahr seit dem
- Oktober 2016 (Antragstellung zur Zuerkennung der Parteistellung und auf Akteneinsicht) zurück. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese damit, dass
§ 70NÖ Bauordnung 2014, Bauverfahren, die am 1. Februar 2015 anhängig gewesen sind, nach der bisherigen Rechtslage (NÖ Bau
O 1996) zu Ende zu führen seien und daher die NÖ Bauordnung 2014 nicht zur Anwendung gelange. Da die anzuwendende NÖ Bauordnung 1996 ein Erlöschen der Parteistellung in diesem Fall - wie § 6 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 normiere - nicht kenne, hätte die Behörde die gegenständlichen Anträge inhaltlich behandeln müssen und nicht zurückweisen dürfen.Mit Schreiben vom 22. November 2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese damit, dass
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, Bauverfahren, die am
- Februar 2015 anhängig gewesen sind, nach der bisherigen Rechtslage (NÖ BauO 1996) zu Ende zu führen seien und daher die NÖ Bauordnung 2014 nicht zur Anwendung gelange. Da die anzuwendende NÖ Bauordnung 1996 ein Erlöschen der Parteistellung in diesem Fall - wie Paragraph 6, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 normiere - nicht kenne, hätte die Behörde die gegenständlichen Anträge inhaltlich behandeln müssen und nicht zurückweisen dürfen. 1.3.
- Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom
- April 2017 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung vom
- Juni 2007 ein Anbringen nach der NÖ Bauordnung 1996 im Sinne des AVG 1991 darstelle. Ein Baubewilligungsverfahren stelle ein Projektgenehmigungsverfahren dar, dessen Verfahrensdauer sich vom Datum des Einlangens des Bauansuchens (
- Juni 2007) bis zur Erteilung der Baubewilligung (
- Juli 2007) erstrecke. Mit Erteilung der Baubewilligung sei das Verfahren abgeschlossen. Der Baubeginn stelle den schriftlich mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns der Konsumation der rechtskräftigen Baubewilligung dar und löse kein Verfahren im Sinne des AVG 1991 aus. Es habe im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung vom
- November 2008 festgestellt werden können, dass mit den Arbeiten im Zeitraum vom
- August 2007 (Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids) bis zum 11.November 2008 (Überprüfungstermin) tatsächlich begonnen worden sei. Das Unterlassen der Baubeginnanzeige stelle nach § 26 Ieg.cit. eine bloße Gesetzeswidrigkeit im Sinne einer Verwaltungsübertretung (§ 37) dar und hindere im Falle eines tatsächlichen Baubeginns nicht den Lauf von Fristen. Zur mehrmaligen Verlängerung der Fertigstellungs- bzw. Ausführungsfristen sei auszuführen, dass hiermit nicht das Baubewilligungsverfahren als verlängert gelte. Mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gelte das Verfahren als beendet, es komme nur zu einer Verlängerung der Fertigstellungsfrist. Ein Antrag um Fristverlängerung stelle kein Bauansuchen im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 1996 dar, wodurch die Behörde keine Vorprüfung
§ 20Ieg.cit.
durchzuführen habe. Nachbarn könnten somit durch eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
§ 6Ieg.cit.
verletzt werden.
§ 24Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996 habe die Behörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern gehabt, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantrage und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden könne. Da es sich beim ersten Bescheid vom
- Juli 2007 und beim zweiten Bescheid vom 24.Novmber 2009 jeweils um ein Baubewilligungs- bzw. Projektänderungsgenehmigungsverfahren handle und diese Verfahren mit diesen beiden Bescheiden beendet worden seien, liege jedes Anbringen, das nach dem
- Februar 2015 eingelangt sei, in der Sphäre der neuen NÖ Bauordnung
- Dies ergebe sich aus der Übergangsbestimmung des § 70 NÖ Bauordnung
- Da es sich also um abgeschlossene Verfahren aus den Jahren 2007, 2009, 2012 bzw. 2014 handle, mit Ausnahme des per Bescheid vom
- November 2016, zurückgewiesenen Ansuchens um Abänderung, gelten für den vorliegenden Antrag die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014.
§ 6Abs.
7 NÖ Bauordnung 2014 gelte, dass Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen worden seien oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen worden sei, ihre Parteistellung verlieren würden, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden seien und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen sei, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht worden sei. Fristauslösend wirke nur jene Anzeige, aufgrund der innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 1 tatsächlich der Baubeginn gesetzt wurde. Der letzte Baubewilligungsbescheid sei am
- November 2009 ergangen. Die amtliche Feststellung am
- November 2008 an Ort und Stelle habe bestätigt, dass die Bauausführung faktisch im Gange gewesen sei. Da mehr als ein Jahr vergangen sei und die Nachbarn innerhalb dieser Frist ihre Parteistellung nicht geltend gemacht hätten, hätten sie ihre Parteistellung verloren. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei im Lichte des § 6 NÖ Bauordnung 1996 in zweifacher Weise beschränkt. Es bestehe einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt seien, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Sie könnten also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste. Das bedeute folglich auch, dass die Berufungswerber Verfahrensmängel auch nur insoweit geltend machen könnten, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt würden, da prozessuale Rechte der Nachbarn grundsätzlich nicht weitergehen könnten als ihre materiellen Rechte. Es sei durch die Beschwerdeführer in der Berufung vorn
- November 2016 vorgebracht worden, dassMit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom
- April 2017 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung vom
- Juni 2007 ein Anbringen nach der NÖ Bauordnung 1996 im Sinne des AVG 1991 darstelle. Ein Baubewilligungsverfahren stelle ein Projektgenehmigungsverfahren dar, dessen Verfahrensdauer sich vom Datum des Einlangens des Bauansuchens (
- Juni 2007) bis zur Erteilung der Baubewilligung (
- Juli 2007) erstrecke. Mit Erteilung der Baubewilligung sei das Verfahren abgeschlossen. Der Baubeginn stelle den schriftlich mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns der Konsumation der rechtskräftigen Baubewilligung dar und löse kein Verfahren im Sinne des AVG 1991 aus. Es habe im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung vom
- November 2008 festgestellt werden können, dass mit den Arbeiten im Zeitraum vom
- August 2007 (Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids) bis zum 11.November 2008 (Überprüfungstermin) tatsächlich begonnen worden sei. Das Unterlassen der Baubeginnanzeige stelle nach Paragraph 26, Ieg.cit. eine bloße Gesetzeswidrigkeit im Sinne einer Verwaltungsübertretung (Paragraph 37,) dar und hindere im Falle eines tatsächlichen Baubeginns nicht den Lauf von Fristen. Zur mehrmaligen Verlängerung der Fertigstellungs- bzw. Ausführungsfristen sei auszuführen, dass hiermit nicht das Baubewilligungsverfahren als verlängert gelte. Mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gelte das Verfahren als beendet, es komme nur zu einer Verlängerung der Fertigstellungsfrist. Ein Antrag um Fristverlängerung stelle kein Bauansuchen im Sinne des Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 dar, wodurch die Behörde keine Vorprüfung
Paragraph 20, Ieg.cit. durchzuführen habe. Nachbarn könnten somit durch eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
Paragraph 6, Ieg.cit. verletzt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 habe die Behörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern gehabt, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantrage und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden könne. Da es sich beim ersten Bescheid vom
- Juli 2007 und beim zweiten Bescheid vom 24.Novmber 2009 jeweils um ein Baubewilligungs- bzw. Projektänderungsgenehmigungsverfahren handle und diese Verfahren mit diesen beiden Bescheiden beendet worden seien, liege jedes Anbringen, das nach dem
- Februar 2015 eingelangt sei, in der Sphäre der neuen NÖ Bauordnung
- Dies ergebe sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, NÖ Bauordnung
- Da es sich also um abgeschlossene Verfahren aus den Jahren 2007, 2009, 2012 bzw. 2014 handle, mit Ausnahme des per Bescheid vom
- November 2016, zurückgewiesenen Ansuchens um Abänderung, gelten für den vorliegenden Antrag die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014.
Paragraph 6, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 gelte, dass Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen worden seien oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen worden sei, ihre Parteistellung verlieren würden, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden seien und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen sei, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht worden sei. Fristauslösend wirke nur jene Anzeige, aufgrund der innerhalb der Frist nach Paragraph 26, Absatz eins, tatsächlich der Baubeginn gesetzt wurde. Der letzte Baubewilligungsbescheid sei am
- November 2009 ergangen. Die amtliche Feststellung am
- November 2008 an Ort und Stelle habe bestätigt, dass die Bauausführung faktisch im Gange gewesen sei. Da mehr als ein Jahr vergangen sei und die Nachbarn innerhalb dieser Frist ihre Parteistellung nicht geltend gemacht hätten, hätten sie ihre Parteistellung verloren. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei im Lichte des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 in zweifacher Weise beschränkt. Es bestehe einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt seien, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Sie könnten also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste. Das bedeute folglich auch, dass die Berufungswerber Verfahrensmängel auch nur insoweit geltend machen könnten, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt würden, da prozessuale Rechte der Nachbarn grundsätzlich nicht weitergehen könnten als ihre materiellen Rechte. Es sei durch die Beschwerdeführer in der Berufung vorn
- November 2016 vorgebracht worden, dass - aus einem Einfamilienhaus ein Mehrparteienhaus mit 4 Wohneinheiten erstellt worden sei; - ein Keller ausgegraben und Baggerarbeiten durchgeführt worden seien; - drei Eingangstüren, drei Stiegenaufgänge, Fenster eingebaut und ein Balkon zugemauert worden seien und - auf der Nordseite die Kellerwand bis zum Fundament freigegraben und sodann Stützmauern errichtet worden seien. Aufgrund des Aufzählens von bloßen faktischen Gegebenheiten seien keine Angaben über subjektiv-öffentliche Rechte gemacht worden. Somit sei es den beschwerdeführern nicht gelungen, eine Verletzung der durch § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung geschützten Nachbarrechte aufzuzeigen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Errichtung des Kellergeschosses beträfen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gelte gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können.Aufgrund des Aufzählens von bloßen faktischen Gegebenheiten seien keine Angaben über subjektiv-öffentliche Rechte gemacht worden. Somit sei es den beschwerdeführern nicht gelungen, eine Verletzung der durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung geschützten Nachbarrechte aufzuzeigen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Errichtung des Kellergeschosses beträfen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gelte gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom
- Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom
- April 2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führten begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, ***, *** seien. Die Benutzer der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, mit der Adresse ***, ***, hätten auf dieser Liegenschaft mehrere umfangreiche Umbauarbeiten durchgeführt, wobei in den den Umbauarbeiten zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren den Beschwerdeführern keine Parteistellung zuerkannt worden sei. Die Behörde habe im Zuge der Vorprüfung angenommen, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 berühre und die Bauverhandlung
§ 22NÖ Bauordnung 1996 entfallen lassen.
Entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 NÖ Bauordnung 1996 sei dies den Beschwerdeführern jedoch nicht mitgeteilt worden. Soweit die belangte Behörde ausführe, die Beschwerdeführer hätten lediglich „faktische Gegebenheiten“ aufgezählt, jedoch keine Angaben über subjektiv-öffentliche Rechte gemacht, so übersehe sie das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 13. Oktober 2016, in welchem die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, dass zwei Meter neben deren Grundstück Baggerarbeiten durchgeführt wurden, welche die Standsicherheit ihres Bauwerks gefährden würden und aufgrund des konkreten Umbaus mit erhöhten Immissionen zu rechnen sei. Damit würden die Beschwerdeführer sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (und auch der NÖ Bauordnung 2014) geltend machen. Durch die unterlassene Berücksichtigung des unmissverständlichen und klaren Vorbringens der Beschwerdeführer sei der belangten Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen, weicher sich im konkreten Fall auch auf die Entscheidung der Behörde ausgewirkt habe, zumal diese – bei richtiger rechtlicher Beurteilung – der Berufung der Beschwerdeführer ansonsten stattgeben hätte müssen.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 seien die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. In diesem Sinne seien die hier verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 am
- Februar 2015 jedoch noch anhängig iSd § 70 Abs 1 NÖ Bauordnung 2014, zumal die Frist zur Fertigstellung der Bauführung zu jenem Zeitpunkt noch offen gewesen sei. Doch selbst wenn man den Begriff „anhängig“ iSd § 70 Abs. 1 NÖBauO 2014 nicht derart verstehen wolle, übersehe die belangte Behörde, dass ein Antrag auf Zuerkennung einer Parteistellung in Verbindung mit einem Antrag auf Akteneinsicht kein „neues“ Verfahren iSd Bauordnung sei, sondern lediglich eine Eingabe zu einem (allenfalls sogar bereits abgeschlossenen) nach alter Rechtslage zu beurteilenden Verfahren darstelle. Erklärte Absicht von derartigen Übergangsbestimmungen in der NÖ Bauordnung 2014 sei es, zu verhindern, dass an die Behörde herangetragene Sachverhalte mit gleicher Grundlage nach unterschiedlichen Rechtsnormen beurteilt würden. Es widerspräche den Prinzipien jeglicher Rechtssicherheit und -einheit, ein bestimmtes Baubewilligungsverfahren nach den Grundsätzen einer Bauordnung abzuwickeln und in weiterer Folge die Frage der Nachbarrechte hinsichtlich genau jener Baubewilligung nach Maßgabe einer anderen Bauordnung zu beurteilen. In diesem Sinne sei daher die Frage, ob und in welchem Umfang Nachbarrechte zustünden, jedenfalls nach denselben Rechtsnormen zu beurteilen, wie das Bauverfahren selbst, weswegen die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nach Maßgabe der NÖ Bauordnung 1996 abzuwickeln seien. In jener Bauordnung werde das Erlöschen der Parteistellung bei Entfall der Bauverhandlung in § 22 Abs. 2 letzter Satz geregelt. Dort sei festgehalten, dass die Parteien (insbesondere Nachbarn) aufzufordern seien, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen einzubringen, widrigenfalls die Parteistellung erlösche. Unterlasse jedoch die Behörde diese Mitteilung, so erlösche mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Behörde auch die Parteistellung nicht. Selbst für den Fall, dass man im gegenständlichen Fall von einer Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung 2014 ausgehen wolle, wäre die Bestimmung des § 6 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 dennoch nicht anwendbar. Diese normiere nämlich Folgendes: „Nachbarn (...) verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist (...)”. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es also kumulativ sowohl auf den tatsächlichen Beginn des Bauvorhabens als auch auf dessen ordnungsgemäße Anzeige an. Wie die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid selbst ausführe, sei eine derartige Baubeginnsanzeige jedoch niemals abgegeben worden. Soweit die belangte Behörde daher darauf verweise, dass der Baubeginn im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung vom
- November 2008 festgestellt worden sei, sei dies für den Eintritt der in § 6 Abs .7 NÖ Bauordnung 2014 vorgesehenen Rechtsfolge jedenfalls nicht ausreichend. Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang tatsächlich auf den faktischen Beginn der Ausführung des Bauvorhabens abstellen wollen, so wäre es ihm offen gestanden, dies auch so entsprechend zu formulieren. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen können und müssen, dass die Voraussetzungen für den Verlust der Parteisteilung nach § 6 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 im gegenständlichen Fall ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Anwendung dieses Gesetzes gar nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung sowie Akteneinsicht Folge zu geben; in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Mit Schriftsatz vom
- Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom
- April 2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führten begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, ***, *** seien. Die Benutzer der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, mit der Adresse ***, ***, hätten auf dieser Liegenschaft mehrere umfangreiche Umbauarbeiten durchgeführt, wobei in den den Umbauarbeiten zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren den Beschwerdeführern keine Parteistellung zuerkannt worden sei. Die Behörde habe im Zuge der Vorprüfung angenommen, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 berühre und die Bauverhandlung
Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 entfallen lassen. Entgegen Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 NÖ Bauordnung 1996 sei dies den Beschwerdeführern jedoch nicht mitgeteilt worden. Soweit die belangte Behörde ausführe, die Beschwerdeführer hätten lediglich „faktische Gegebenheiten“ aufgezählt, jedoch keine Angaben über subjektiv-öffentliche Rechte gemacht, so übersehe sie das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 13. Oktober 2016, in welchem die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, dass zwei Meter neben deren Grundstück Baggerarbeiten durchgeführt wurden, welche die Standsicherheit ihres Bauwerks gefährden würden und aufgrund des konkreten Umbaus mit erhöhten Immissionen zu rechnen sei. Damit würden die Beschwerdeführer sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (und auch der NÖ Bauordnung 2014) geltend machen. Durch die unterlassene Berücksichtigung des unmissverständlichen und klaren Vorbringens der Beschwerdeführer sei der belangten Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen, weicher sich im konkreten Fall auch auf die Entscheidung der Behörde ausgewirkt habe, zumal diese – bei richtiger rechtlicher Beurteilung – der Berufung der Beschwerdeführer ansonsten stattgeben hätte müssen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 seien die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. In diesem Sinne seien die hier verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 am
- Februar 2015 jedoch noch anhängig iSd Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, zumal die Frist zur Fertigstellung der Bauführung zu jenem Zeitpunkt noch offen gewesen sei. Doch selbst wenn man den Begriff „anhängig“ iSd Paragraph 70, Absatz eins, NÖBauO 2014 nicht derart verstehen wolle, übersehe die belangte Behörde, dass ein Antrag auf Zuerkennung einer Parteistellung in Verbindung mit einem Antrag auf Akteneinsicht kein „neues“ Verfahren iSd Bauordnung sei, sondern lediglich eine Eingabe zu einem (allenfalls sogar bereits abgeschlossenen) nach alter Rechtslage zu beurteilenden Verfahren darstelle. Erklärte Absicht von derartigen Übergangsbestimmungen in der NÖ Bauordnung 2014 sei es, zu verhindern, dass an die Behörde herangetragene Sachverhalte mit gleicher Grundlage nach unterschiedlichen Rechtsnormen beurteilt würden. Es widerspräche den Prinzipien jeglicher Rechtssicherheit und -einheit, ein bestimmtes Baubewilligungsverfahren nach den Grundsätzen einer Bauordnung abzuwickeln und in weiterer Folge die Frage der Nachbarrechte hinsichtlich genau jener Baubewilligung nach Maßgabe einer anderen Bauordnung zu beurteilen. In diesem Sinne sei daher die Frage, ob und in welchem Umfang Nachbarrechte zustünden, jedenfalls nach denselben Rechtsnormen zu beurteilen, wie das Bauverfahren selbst, weswegen die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nach Maßgabe der NÖ Bauordnung 1996 abzuwickeln seien. In jener Bauordnung werde das Erlöschen der Parteistellung bei Entfall der Bauverhandlung in Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz geregelt. Dort sei festgehalten, dass die Parteien (insbesondere Nachbarn) aufzufordern seien, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen einzubringen, widrigenfalls die Parteistellung erlösche. Unterlasse jedoch die Behörde diese Mitteilung, so erlösche mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Behörde auch die Parteistellung nicht. Selbst für den Fall, dass man im gegenständlichen Fall von einer Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung 2014 ausgehen wolle, wäre die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 dennoch nicht anwendbar. Diese normiere nämlich Folgendes: „Nachbarn (...) verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist (...)”. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es also kumulativ sowohl auf den tatsächlichen Beginn des Bauvorhabens als auch auf dessen ordnungsgemäße Anzeige an. Wie die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid selbst ausführe, sei eine derartige Baubeginnsanzeige jedoch niemals abgegeben worden. Soweit die belangte Behörde daher darauf verweise, dass der Baubeginn im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung vom
- November 2008 festgestellt worden sei, sei dies für den Eintritt der in Paragraph 6, Absatz Punkt 7, NÖ Bauordnung 2014 vorgesehenen Rechtsfolge jedenfalls nicht ausreichend. Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang tatsächlich auf den faktischen Beginn der Ausführung des Bauvorhabens abstellen wollen, so wäre es ihm offen gestanden, dies auch so entsprechend zu formulieren. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen können und müssen, dass die Voraussetzungen für den Verlust der Parteisteilung nach Paragraph 6, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 im gegenständlichen Fall ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Anwendung dieses Gesetzes gar nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung sowie Akteneinsicht Folge zu geben; in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Juni 2017 übermittelte die Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen und Gutachten) mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der belangten Behördesowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Feststellungen: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.3. NÖ Bauordnung 2014: § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. … 2.4. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-14:2.4. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-14: Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung: …
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und … Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: …
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; …
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; … Anzeigepflichtige Vorhaben § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können; …
- die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; … Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben § 17.
(1)Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:Paragraph 17,
(1)Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: …
- Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In erster Linie stützt sich die Beschwerde auf das Vorbringen, dass das mit Antrag vom
- Juli 2007 eingeleitete Bauverfahren zu dem am
- Juli 2007 genehmigten und mit Bescheid vom
- November 2009 abgeänderten Bauvorhaben, dessen Vollendungsfrist mit Bescheid vom
- August 2012 und letztmalig mit Bescheid vom
- August 2014 bis
- Juli 2016 verlängert wurde, noch anhängig sei, zumal die Frist zur Fertigstellung der Bauführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 am
- Februar 2015 noch offen gewesen seien. Sohin sei ein Antrag auf Zuerkennung einer Parteistellung in Verbindung mit einem Antrag auf Akteneinsicht kein „neues“ Verfahren iSd Bauordnung, sondern lediglich eine Eingabe zu einem (allenfalls sogar bereits abgeschlossenen) nach alter Rechtslage, also nach der NÖ Bauordnung 1996, zu beurteilenden Verfahren. Nach dieser Rechtslage werde das Erlöschen der Parteistellung bei Entfall der Bauverhandlung in § 22 Abs. 2 letzter Satz geregelt. Dort sei festgehalten, dass die Parteien (insbesondere Nachbarn) aufzufordern seien, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen einzubringen, widrigenfalls die Parteistellung erlösche. Unterlasse jedoch die Behörde diese Mitteilung, so erlösche mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Behörde auch die Parteistellung nicht.In erster Linie stützt sich die Beschwerde auf das Vorbringen, dass das mit Antrag vom
- Juli 2007 eingeleitete Bauverfahren zu dem am
- Juli 2007 genehmigten und mit Bescheid vom
- November 2009 abgeänderten Bauvorhaben, dessen Vollendungsfrist mit Bescheid vom
- August 2012 und letztmalig mit Bescheid vom
- August 2014 bis
- Juli 2016 verlängert wurde, noch anhängig sei, zumal die Frist zur Fertigstellung der Bauführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 am
- Februar 2015 noch offen gewesen seien. Sohin sei ein Antrag auf Zuerkennung einer Parteistellung in Verbindung mit einem Antrag auf Akteneinsicht kein „neues“ Verfahren iSd Bauordnung, sondern lediglich eine Eingabe zu einem (allenfalls sogar bereits abgeschlossenen) nach alter Rechtslage, also nach der NÖ Bauordnung 1996, zu beurteilenden Verfahren. Nach dieser Rechtslage werde das Erlöschen der Parteistellung bei Entfall der Bauverhandlung in Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz geregelt. Dort sei festgehalten, dass die Parteien (insbesondere Nachbarn) aufzufordern seien, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen einzubringen, widrigenfalls die Parteistellung erlösche. Unterlasse jedoch die Behörde diese Mitteilung, so erlösche mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Behörde auch die Parteistellung nicht. 3.1.
- Zur NÖ Bauordnung 2014: Die NÖ Bauordnung 2014 trat am
- Februar 2015 in Kraft.
§ 70Abs.
1 leg.cit. sind aber die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen. Die NÖ Bauordnung 2014 trat am 1. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind aber die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen. Als anhängiges Verfahren im Sinne des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 gelten alle Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet waren, über die jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, § 70 Rz 4).Als anhängiges Verfahren im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 gelten alle Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet waren, über die jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Paragraph 70, Rz 4). 3.1.3. Zur „Anhängigkeit“ von Verfahren: Im vorliegenden Fall wurden Bauansuchen der Bauwerberin mit Bescheiden vom 30. Juli 2007 und vom 24. November 2009 (grundsätzlich) rechtskräftig erledigt, zumal die beantragten Bauansuchen bewilligt wurden und ein Rechtsmittel des Bauwerbers oder Berufungen von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht erhoben wurden – wenngleich auch deswegen, weil die beschwerdeführenden Nachbarn damals nicht verständigt wurden.
§ 23Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 umfasste die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung (vgl. VwGH vom 31. Juli 2012, Zl. 2011/05/0192).
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 umfasste die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung vergleiche VwGH vom
- Juli 2012, Zl. 2011/05/0192). Die genannten Bauverfahren sind sohin (grundsätzlich) rechtskräftig erledigt und seit spätestens Ablauf der Rechtsmittelfristen und dem Erwachsen der Baubescheide vom
- Juli 2007und vom
- November 2009 in Rechtskraft und nicht mehr anhängig. Diese Verfahren sind somit bereits vor langer Zeit zu Ende geführt. Daran mögen auch die mehrfachen Bescheide zur Verlängerung der Frist zum Beginn der Bauausführung nichts ändern, schieben diese doch nicht die Rechtskraft des Baubescheides hinaus, sondern lediglich dessen Möglichkeit zur Umsetzung. Die NÖ Bauordnung 1996 geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird. Wie sich insbesondere aus § 24 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 ergibt, soll möglichst kein Bau errichtet werden, der den aktuellen Raumordnungsvorschriften bzw. den Sicherheitsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Die NÖ Bauordnung 1996 berücksichtigt aber gleichwohl, dass es während des Baugeschehens zu Verzögerungen kommen kann bzw. dass das Baugeschehen länger als im Regelfall dauern kann (vgl. § 24 Abs. 2 leg.cit.). Wird nicht bereits in der Baubewilligung auf das vorhersehbar längere Baugeschehen Bedacht genommen (§ 24 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996), dann kommt eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist
§ 24Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996 nur in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann (vgl. VwGH vom
- November 2014, Zl. Ro 2014/05/0002). Unter einem Baubeginn iSd § 24 NÖ Bauordnung 1996 ist ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen. Auch eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist kommt nur zwecks Vollendung des bewilligten Bauwerkes (und somit eines abgeschlossenen Verfahrens) in Betracht (vgl. VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2011/05/0073).Die NÖ Bauordnung 1996 geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird. Wie sich insbesondere aus Paragraph 24, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 ergibt, soll möglichst kein Bau errichtet werden, der den aktuellen Raumordnungsvorschriften bzw. den Sicherheitsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Die NÖ Bauordnung 1996 berücksichtigt aber gleichwohl, dass es während des Baugeschehens zu Verzögerungen kommen kann bzw. dass das Baugeschehen länger als im Regelfall dauern kann vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit.). Wird nicht bereits in der Baubewilligung auf das vorhersehbar längere Baugeschehen Bedacht genommen (Paragraph 24, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996), dann kommt eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist
Paragraph 24, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 nur in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann vergleiche VwGH vom
- November 2014, Zl. Ro 2014/05/0002). Unter einem Baubeginn iSd Paragraph 24, NÖ Bauordnung 1996 ist ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen. Auch eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist kommt nur zwecks Vollendung des bewilligten Bauwerkes (und somit eines abgeschlossenen Verfahrens) in Betracht vergleiche VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2011/05/0073). Im Ergebnis kann daher im vorliegenden Fall grundsätzlich von zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausgegangen werden. Allerdings ist hervorzuheben, dass gegenüber den Beschwerdeführern nur dann die Rechtskraft der beiden Bescheide eintreten kann bzw. konnte, wenn diese nicht als Parteien des Verfahrens zu werten sind bzw. waren. Wenn die Beschwerdeführer nämlich durch die geplanten Maßnahmen in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnten bzw. konnten, wären sie als Parteien des Verfahrens zu verständigen gewesen bzw. wären sie im Falle der Nichtverständigung als „übergangene Partei“ zu werten gewesen. In diesem Fall wären dann die seinerzeit durchgeführten Bewilligungsverfahren gegenüber den übergangenen Parteien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Mangels Rechtskraft wäre dann das Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 als damals anzuwendendem Verfahrensregime zu beurteilen. 3.1.
- Zur „übergangenen Partei“: Das Auftreten einer übergangenen Partei allein rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Die übergangene Partei hat vielmehr lediglich das Recht auf nachträgliche Durchführung eines zusätzlichen, auf sie und die betreffende Hauptpartei beschränkten Verfahrens (vgl. VwGH vom
- Juni 1980, VwSlg. 3128/79). Die Bauverhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen (vgl. VwGH vom
- Dezember 1987, Zl. 87/05/0148). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung besteht dabei nicht. (vgl. VwGH vom
- Jänner 1983, Zl. 82/05/0124, und vom
- Februar 1984, VwSlg. 2780/80). Das Auftreten einer übergangenen Partei allein rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Die übergangene Partei hat vielmehr lediglich das Recht auf nachträgliche Durchführung eines zusätzlichen, auf sie und die betreffende Hauptpartei beschränkten Verfahrens vergleiche VwGH vom
- Juni 1980, VwSlg. 3128/79). Die Bauverhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen vergleiche VwGH vom
- Dezember 1987, Zl. 87/05/0148). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung besteht dabei nicht. vergleiche VwGH vom
- Jänner 1983, Zl. 82/05/0124, und vom
- Februar 1984, VwSlg. 2780/80). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur dann, wenn die Beschwerdeführer als Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 6 NÖ Bauordnung 1996 verletzt werden konnten, diesen auch Parteistellung zukam bzw. zukommt. Nur dann sind sie auch als „übergangene Parteien“ zu werten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur dann, wenn die Beschwerdeführer als Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 verletzt werden konnten, diesen auch Parteistellung zukam bzw. zukommt. Nur dann sind sie auch als „übergangene Parteien“ zu werten. Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. (vgl. VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 94/05/0294, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage siehe auch VwGH vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1238). Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. vergleiche VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 94/05/0294, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage siehe auch VwGH vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1238). Wenn also die Beschwerdeführer durch die mit den Bescheiden vom
- Juli 2007 und vom
- November 2009 bewilligten Bauvorhaben der Bauwerberin nicht in ihren in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden konnten, liegt auch keine Parteistellung und somit auch keine „übergangene Partei“ vor.Wenn also die Beschwerdeführer durch die mit den Bescheiden vom
- Juli 2007 und vom
- November 2009 bewilligten Bauvorhaben der Bauwerberin nicht in ihren in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden konnten, liegt auch keine Parteistellung und somit auch keine „übergangene Partei“ vor. 3.1.
- Im Lichte der mit den Bescheiden vom
- Juli 2007 und vom
- November 2009 bewilligten Vorhaben auf dem Grundstück der Bauwerberin ist auszuführen, dass die beabsichtigten Baumaßnahmen nur derart geringfügige Eingriffe in tragende Bauteile darstellen, sodass durch diese nicht einmal ansatzweise die Standsicherheit tragender Teile des Gebäudes der Bauwerberin beeinträchtigt werden kann, weil auch bedacht werden muss, dass diese Baumaßnahmen auch einer fachgerechten Ausführung unterliegen (Türen mit entsprechenden Überlagern). Wenn durch diese Bauführung nun nicht einmal die Standsicherheit des Gebäudes der Bauwerberin beeinträchtigt werden kann, umso weniger kann auch die Standsicherheit des Gebäudes der beschwerdeführenden Nachbarn beeinträchtigt werden. Deshalb besitzen diese in den beiden Bewilligungsverfahren diesbezüglich kein Mitspracherecht und konnten somit keine Parteistellung erlangen Weiters sollen mehrere Baumaßnahmen (zwei Türen als Zugang zur Terrasse, zwei neue Kellerfenster samt mit Stahlbetonwänden abgestuftem Geländer vor den Fenstern, Differenzstufenanlage mit Eingangspodest und Windfang und 4 neue Dachflächenfenster) in Bereichen gesetzt werden, die sich alle in Gebäudeseiten befinden, die vom Grundstück der Beschwerdeführer abgewandt sind. Die Beschwerdeführer konnten somit nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 verletzt werden. Weiters sollen mehrere Baumaßnahmen (zwei Türen als Zugang zur Terrasse, zwei neue Kellerfenster samt mit Stahlbetonwänden abgestuftem Geländer vor den Fenstern, Differenzstufenanlage mit Eingangspodest und Windfang und 4 neue Dachflächenfenster) in Bereichen gesetzt werden, die sich alle in Gebäudeseiten befinden, die vom Grundstück der Beschwerdeführer abgewandt sind. Die Beschwerdeführer konnten somit nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 verletzt werden. Schließlich unterliegen die monierte Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems und die Änderung von Raumwidmungen einer bloßen Anzeigepflicht
§ 15NÖ Bauordnung 1996. Im Rahmen eines (Bewilligungs-)
Verfahrens, bei dem auch bloß anzeigepflichtige Maßnahmen miterledigt werden, können die Nachbarn nicht Parteistellung erlangen, da in einem Anzeigeverfahren keine Verständigung der Nachbarn vorgesehen ist. Schließlich unterliegen die monierte Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems und die Änderung von Raumwidmungen einer bloßen Anzeigepflicht
Paragraph 15, NÖ Bauordnung
- Im Rahmen eines (Bewilligungs-)Verfahrens, bei dem auch bloß anzeigepflichtige Maßnahmen miterledigt werden, können die Nachbarn nicht Parteistellung erlangen, da in einem Anzeigeverfahren keine Verständigung der Nachbarn vorgesehen ist. 3.1.
- Vor diesem Hintergrund können bzw. konnten daher die Beschwerdeführer durch die mit den Bescheiden vom
- Juli 2007 und vom
- November 2009 bewilligten Bauvorhaben der Bauwerberin nicht in ihren in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Vor diesem Hintergrund können bzw. konnten daher die Beschwerdeführer durch die mit den Bescheiden vom
- Juli 2007 und vom
- November 2009 bewilligten Bauvorhaben der Bauwerberin nicht in ihren in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Die fehlende Verständigung durch die Baubehörden der mitbeteiligten Stadt St. Pölten ist daher nicht zu beanstanden, da den Beschwerdeführern eben keine Parteistellung zukam. Im Lichte dieser Überlegungen ist daher die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird (vgl. Punkt 3.1.). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird vergleiche Punkt 3.1.). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.835.001.2017