RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-898/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn KL, ***, ***, vertreten durch Dipl.Beh.Päd. SP, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, als gerichtlich bestellte Sachwalterin, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 09.06.2017, GZ. GFJ3-B-1761/001, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch einschließlich des unbekämpft gebliebenen Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch einschließlich des unbekämpft gebliebenen Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Dem Antrag von Herrn KL vom 20.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr KL erhält daher ab dem 03.03.2017 längstens bis zum 31.08.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe:vom 03.03.2017 bis zum 31.03.2017: aliquot € 697,87; „Dem Antrag von Herrn KL vom 20.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr KL erhält daher ab dem 03.03.2017 längstens bis zum 31.08.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe:, vom 03.03.2017 bis zum 31.03.2017: aliquot € 697,87; vom 01.04.2017 bis zum 19.04.2017: aliquot € 457,22; vom 20.04.2017 bis zum 30.04.2017: aliquot € 187,30; vom 01.05.2017 bis zum 31.05.2017: € 486,70; vom 01.06.2017 bis zum 30.06.2017: € 456,47; vom 01.07.2017 bis zum 31.07.2017: € 435,88; vom 01.08.2017 bis zum 31.08.2017: € 435,88.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 09.06.2017, GZ. GFJ3-B-1761/001, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes dahingehend stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer Geldleistungen in der Höhe von € 697,87 für den Zeitraum vom 03.03.2017 bis zum 31.03.2017, von aliquot € 457,22 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 19.04.2017, von aliquot € 187,30 für den Zeitraum vom 20.04.2017 bis zum 30.04.2017, von € 169,64 für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.05.2017 und von monatlich € 130,10 für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.08.2017 zuerkannt wurden. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsangehöriger in einem Mietobjekt in ***, ***, wohnhaft sei und sich seine monatliche Miete auf € 550,-- belaufe. Bis 19.04.2017 sei der Beschwerdeführer alleinstehend gewesen, seither lebe er in Partnerschaft mit Frau MK, die selbst keinen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt habe. MK habe bis 14.05.2017 Wochengeld in der Höhe von € 16,96 täglich und ab dem 15.05.2017 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 20,59 täglich inklusive Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von € 6,06 täglich bezogen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei länger als 5 Jahre. Außerdem lebe auch die minderjährige Tochter von MK, AK, in dieser Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer beziehe monatlich eine Waisenpension von der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von € 122,53 netto. Unterhaltszahlungen würden vom Vater des Beschwerdeführers derzeit nicht geleistet werden. Weiters beziehe der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von € 391,80 monatlich, welches mit Ausnahme des Pflegegeld-Taschengeldes von € 45,20 bei der Pflegeperson MK als Einkommen angerechnet werde. Die erhöhte Familienbeihilfe werde nicht angerechnet. Es würde eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen; eine Krankenversicherung sei vorhanden. Unterhaltsansprüche habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vater geltend gemacht, derzeit würden jedoch keine Unterhaltszahlungen erfolgen. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz, der NÖ Mindeststandardverordnung sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln führte die Verwaltungsbehörde aus, dass das Pflegegeld des Beschwerdeführers mit Ausnahme des Pflegegeld-Taschengeldes von € 45,20 eben bei der Pflegeperson MK als Einkommen anzurechnen sei und sie darüber hinaus Wochengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. Die erhöhte Familienbeihilfe, die für den Beschwerdeführer ebenfalls bewilligt worden sei, werde nicht als Einkommen angerechnet. Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung würden daher die Differenzbeträge auf die jeweils anzuwendenden Mindeststandards (alleinstehend bis 19.04.2017 und in Lebensgemeinschaft ab 20.04.2017) gewährt werden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Sachwalterin erhobenen Beschwerde vom 07.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, das „Verwaltungsgericht Wien“ (gemeint offensichtlich: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) möge in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer im Zeitraum 20.04.2017 bis 31.08.2017 eine Geldleistung in Höhe des Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft abzüglich der Waisenpension in der Höhe von € 122,53 gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs im Zeitraum vom 20.04.2017 bis 31.08.2017 richte. Richtig sei, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers MK ab 21.01.2017 bis 14.05.2017 Wochengeld und seit dem 15.05.2017 Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Lebensgefährtin keinen Unterhaltsanspruch. Diese betreue ihre am *** geborene Tochter und habe dem Arbeitsmarkt wegen mangelnder geeigneter Betreuungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen können. Soweit nun die Verwaltungsbehörde auch das Pflegegeld des Beschwerdeführers als Einkommen berücksichtige, stehe dies im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Pflegegeld der Hilfesuchenden sei nur dann als Einkommen anzurechnen, wenn sie auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringe, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld diene. Tatsächlich bestehe aber für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wegen ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihrer kleinen Tochter gar keine Verdienstmöglichkeiten und sei deshalb eine Anrechnung des Pflegegeldes des Beschwerdeführers zum Einkommen seiner Lebensgefährtin schon aus diesem Grund nicht zulässig. Mit dieser Vorgangsweise umgehe die Behörde auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 der Eigenmittelverordnung.Soweit nun die Verwaltungsbehörde auch das Pflegegeld des Beschwerdeführers als Einkommen berücksichtige, stehe dies im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Pflegegeld der Hilfesuchenden sei nur dann als Einkommen anzurechnen, wenn sie auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringe, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld diene. Tatsächlich bestehe aber für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wegen ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihrer kleinen Tochter gar keine Verdienstmöglichkeiten und sei deshalb eine Anrechnung des Pflegegeldes des Beschwerdeführers zum Einkommen seiner Lebensgefährtin schon aus diesem Grund nicht zulässig. Mit dieser Vorgangsweise umgehe die Behörde auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Eigenmittelverordnung. § 8 Abs. 2 NÖ MSG ermögliche des Weiteren nur, dass das den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigende Einkommen einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin auf den Mindestsicherungsanspruch der hilfesuchenden Person angerechnet werde. Der für die Lebensgefährtin und ihr minderjähriges Kind maßgebende Mindeststandard betrage gesamt € 827,58 und liege das festgestellte tatsächliche Einkommen der Lebensgefährtin unter diesen maßgebenden Mindeststandards, sodass eine Anrechnung nicht in Betracht komme.Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ermögliche des Weiteren nur, dass das den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigende Einkommen einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin auf den Mindestsicherungsanspruch der hilfesuchenden Person angerechnet werde. Der für die Lebensgefährtin und ihr minderjähriges Kind maßgebende Mindeststandard betrage gesamt € 827,58 und liege das festgestellte tatsächliche Einkommen der Lebensgefährtin unter diesen maßgebenden Mindeststandards, sodass eine Anrechnung nicht in Betracht komme. § 8 Abs. 3 NÖ MSG enthalte Vorkehrungen zu Gunsten der hilfesuchenden Person für den Fall, dass diese keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß erhalte und auch keine Rechtsverfolgung in Betracht komme. Eine Anrechnung setze danach voraus, dass die Unterhaltsleistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, tatsächlich regelmäßig erbracht werde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erbringe keine regelmäßigen Unterhaltsleistungen in der von der Verwaltungsbehörde angenommenen Höhe.Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG enthalte Vorkehrungen zu Gunsten der hilfesuchenden Person für den Fall, dass diese keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß erhalte und auch keine Rechtsverfolgung in Betracht komme. Eine Anrechnung setze danach voraus, dass die Unterhaltsleistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, tatsächlich regelmäßig erbracht werde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erbringe keine regelmäßigen Unterhaltsleistungen in der von der Verwaltungsbehörde angenommenen Höhe. Im Übrigen sei die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Berechnung der Höhe der Geldleistungen nicht nachvollziehbar und seien auch die Berechnungsblätter dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Berechnungsgrundlagen seien somit nicht offengelegt und sei dadurch das Parteiengehör verletzt worden. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer mit den ihn zugesprochenen Geldleistungen eine Teilhabe am sozialen Leben nicht möglich und werde die persönliche Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt. Es werde auf seinen Gesundheitszustand um seine soziale Exklusion nicht Rücksicht genommen. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass es für das Land kostengünstiger sei, wenn er bei seiner Lebensgefährtin leben könne und zugleich Unterstützung erhalte. Andernfalls müsste er auf Kosten des Landes betreut werden. Das Niederösterreichische Mindestsicherungsgesetz sei auch entsprechend der Behindertenrechtskonvention auszulegen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 21.07.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. GFJ3-B-1761/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 21.07.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. GFJ3-B-1761/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am 07.11.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsbehörde (entschuldigt) unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. GFJ3-B-1761/001 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie GZ. LVwG-AV-898-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen der Sachwalterin des Beschwerdeführers und der Zeugin MK. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Am 07.11.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsbehörde (entschuldigt) unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten , GZ. GFJ3-B-1761/001 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie , GZ. LVwG-AV-898-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen der Sachwalterin des Beschwerdeführers und der Zeugin MK. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, geb. ***, ist österreichischer Staatsangehöriger und seit dem 03.03.2017 in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet und aufhältig. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.05.2014, GZ. ***, wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter gemäß § 268 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Mit Antrag vom 20.02.2017 beantragte die derzeitige Sachwalterin des Beschwerdeführers Dipl.Beh.Päd. SP seitens des VertretungsNetzes – Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer die Zuerkennungen von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.05.2014, GZ. ***, wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter gemäß Paragraph 268, ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Mit Antrag vom 20.02.2017 beantragte die derzeitige Sachwalterin des Beschwerdeführers Dipl.Beh.Päd. SP seitens des VertretungsNetzes – Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer die Zuerkennungen von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Bis 19.04.2017 lebte der Beschwerdeführer in der Wohnung in *** alleine, seither lebt er in aufrechter Lebensgemeinschaft mit Frau MK, geb. ***, und der gemeinsamen Tochter AK, geb. ***. MK, die ihrerseits bislang keinen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt hat, bestreitet ihren Lebensunterhalt einerseits aus bis 14.05.2017 bezogenem Wochengeld in der Höhe von € 16,96 täglich bzw. seit dem 15.05.2017 bezogenen Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 20,59 täglich zuzüglich der Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter, andererseits aus freiwillig von ihrem Vater geleisteten Unterstützungen in der Höhe von € 70,-- monatlich. Der Beschwerdeführer seinerseits bezieht eine monatliche Waisenpension in der Höhe von € 122,53 nach seiner verstorbenen Mutter, erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von € 391,80 monatlich. Der Beschwerdeführer hat zudem auch einen gerichtlich rechtskräftig zugesprochenen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater, welcher jedoch mit Ausnahme unregelmäßiger und sehr geringfügiger Zahlungen, die im Exekutionswege eingebracht werden, uneinbringlich ist. Das gesamte monatliche Einkommen des Beschwerdeführers wird auf ein auf ihn lautendes Konto überwiesen, über das lediglich die Sachwalterin des Beschwerdeführers verfügungsberechtigt ist, und werden davon von seiner Sachwalterin sämtliche anfallenden Zahlungen für den Beschwerdeführer leistet. Der Beschwerdeführer erhält seinerseits lediglich von seiner Sachwalterin ebenso von diesem Konto ein geringfügiges monatliches persönliches Geld auf ein Sparbuch, worüber er selbst und frei verfügen kann. Wenngleich der Beschwerdeführer zurzeit arbeitsunfähig und am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist, nimmt der Beschwerdeführer keinen Pflegeaufwand, insbesondere einen solchen, der finanzielle Aufwendungen bedeuten würde, in Anspruch. Dementsprechend hat auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für keinen Pflegeaufwand sowohl in faktischer als auch in finanzieller Natur gegenüber dem Beschwerdeführer aufzukommen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat vor der Geburt ihres Kindes die Lehre für Einzelhandelskauffrau begonnen, derzeit aber noch nicht abgeschlossen. Sobald die Tochter den Kindergarten besucht, wird sie diese Lehre fortsetzen und abschließen. Die derzeitige Unterbrechung der Lehre ist demnach ausschließlich auf die Betreuungsnotwendigkeit der Tochter zurückzuführen, wobei sie die Betreuung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer leistet.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Daten des Beschwerdeführers (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz) sind ebenso unstrittig wie der Zeitpunkt und Inhalt der verfahrenseinleitenden Antragstellung. Die Feststellungen über die bestehende Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes *** und der Urkunde des VertretungsNetz – Sachwalterschaft vom 06.02.2017 im Zusammenhang mit der Aussage der Sachwalterin selbst. Die Feststellungen über die Daten der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kind sind ebenso unstrittig und ergeben sich insbesondere aus den vorliegenden Geburtsurkunden und dem Zentralen Melderegister sowie wiederum aus den dazu glaubwürdigen Angaben der Sachwalterin sowie der insgesamt auch glaubwürdigen Aussage der Zeugin MK. Unstrittig ist demnach insbesondere auch der Zeitpunkt der Aufnahme der gemeinsamen Lebensgemeinschaft und ist auch nur ab diesem Zeitpunkt die Höhe der dem Beschwerdeführer zuerkannten Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung strittig. Das festgestellte Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegenden Mitteilungen der NÖ Gebietskrankenkasse vom 29.05.2017 im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin. Aus letzterem ergibt sich auch die Feststellung über die freiwillige monatliche Unterstützung der Zeugin durch ihren Vater. Eben der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin waren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Situation zu entnehmen. Es ist auch augenscheinlich, dass die derzeitige Unterbrechung der beruflichen Ausbildung der Zeugin ausschließlich auf die (auf Grund des Alters des Kindes) notwendige Betreuung eben des gemeinsamen Kindes zurückzuführen ist, zumal insbesondere eine Betreuung des gemeinsamen Kindes durch den Beschwerdeführer alleine nicht möglich ist bzw. die Zeugin dem Beschwerdeführer zumindest nicht zumutet oder zumuten will. Das Einkommen des Beschwerdeführers selbst ist ebenso der Höhe nach unstrittig und ergibt sich im Besonderen auch aus der vorliegenden Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt von Jänner 2016 und dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.02.
- Glaubwürdig wurde in diesem Zusammenhang auch von der Sachwalterin des Beschwerdeführers dargelegt, dies in Übereinstimmung mit der im Akt befindlichen Bewilligung der Gehaltsexekution durch das Bezirksgericht *** vom 01.10.2013, dass der mit vollstreckbarem Beschluss vom 12.11.2001 dem Beschwerdeführer zuerkannte Unterhalt dessen Vaters (zumindest derzeit) nicht einbringlich ist. Zumal der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 anwesend war, konnte sich das erkennende Gericht auch entsprechend der Aussagen der Sachwalterin des Beschwerdeführers und der Zeugin vergewissern, dass der Beschwerdeführer tatsächlich trotz des unstrittigen Umstandes, dass er Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, keinen Pflegebedarf zumindest dahingehend in Anspruch nimmt, dass damit tatsächliche finanzielle Auslagen verbunden sind. Vor allem wurde auch dementsprechend übereinstimmend und glaubwürdig angegeben, dass jedenfalls die Zeugin keinerlei Pflegeleistungen für den Beschwerdeführer zu erbringen hat und demzufolge derartige auch nicht erbringt. Aus eben diesen Aussagen der Sachwalterin und der Zeugin ergibt sich auch, dass (auch naturgemäß) nur die Sachwalterin über jenes Konto verfügungsberechtigt ist und demnach verfügt, auf dem das gesamte monatliche Einkommen des Beschwerdeführers überwiesen wird, und der Beschwerdeführer selbst und umso mehr auch eine dritte Person, sohin auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, kein Zugriffsrecht hat. Demzufolge war auch festzustellen, dass sämtliche Zahlungen, sohin auch die der Höhe nach unstrittigen Mietzinszahlungen von der Sachwalterin des Beschwerdeführers für ihn geleistet werden. Die fehlende Arbeitsfähigkeit und demnach fehlende Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers am allgemeinen Arbeitsmarkt ist ebenso unstrittig. Dass trotzdem der Beschwerdeführer gemeinsam mit dessen Lebensgefährtin das gemeinsame Kind betreut, ergibt sich wiederum aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin, die lediglich Bedenken dahingehend hat, dass der Beschwerdeführer sich alleine um das noch im Babyalter befindliche Kind kümmert. Dementsprechend ist auch glaubwürdig, dass die Zeugin lediglich aus den Gründen der Betreuung des gemeinsamen Kindes derzeit ihre Berufsausbildung und demnach berufliche Tätigkeit unterbrochen hat, jedoch ab dem Kindergartenalter des Kindes wieder ihre Ausbildung fortsetzen wird.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; (…)
- sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben.“ § 5 Abs. 1 und 2 Z 1 NÖ MSG:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 Abs. 1 NÖ MSG:Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.“ § 8 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 8, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.“
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.“ § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, (…)“ § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 NÖ MSG:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, NÖ MSG: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………………………………………………………100%, 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben ……………………………………………………………….…….…………75%, (…)
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV):Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV): „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………………….633,35 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person ……………………………………………………...475,01 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist …………………………………………………………………………..316,67 Euro; (…)
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………………………………………… bis zu 211,11 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person ………………………………………… ..bis zu 158,34 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ……………………………………………………….bis zu 105,56 Euro; (…)“ § 1 Z 4 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:Paragraph eins, Ziffer 4, Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln: „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere: (…) 4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; (…)“ § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 9 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 9 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln: „
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: (…)
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; (…)
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden; (…)“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht erst entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen.In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im Paragraph eins, Absatz eins, , NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht erst entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Der Prüfung im konkreten Fall ist nun zunächst voranzustellen, dass dem Beschwerdevorbringen entsprechend aus der marginalen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erschließen ist, wie sich die von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer zuerkannten Geldleistungen der Höhe nach errechnen. Auch das vom Beschwerdeführer angesprochene Berechnungsblatt, welches offensichtlich von der Verwaltungsbehörde als Grundlage der Berechnung herangezogen wurde, lässt diesbezüglich keine näheren (nachvollziehbaren) Aufschlüsse zu. Zumal jedoch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, waren auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die dementsprechenden Voraussetzungen der Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und die Berechnungen über deren Höhe selbst anzustellen. Dazu ist nun zunächst voranzustellen, dass der Beschwerdeführer – dies sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebend und im Übrigen ohnehin auch unstrittig – die konkreten Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG dahingehend erfüllt, dass er seinen Hauptwohnsitz (und auch seinen tatsächlichen Aufenthalt) in Niederösterreich hat Dazu ist nun zunächst voranzustellen, dass der Beschwerdeführer – dies sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebend und im Übrigen ohnehin auch unstrittig – die konkreten Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG dahingehend erfüllt, dass er seinen Hauptwohnsitz (und auch seinen tatsächlichen Aufenthalt) in Niederösterreich hat (Z 2) und zum dauernden Aufenthalt im Inland im Hinblick auf den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft berechtigt ist (Z 3 iVm Abs. 2 Z 1).(Ziffer 2,) und zum dauernden Aufenthalt im Inland im Hinblick auf den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft berechtigt ist (Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,). Grundsätzlich unstrittig ist zudem auch, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG hilfsbedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG ist und ihm unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien des NÖ Mindestsicherungsgesetzes Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen sind, dies insbesondere deshalb, da das Subsidiaritätsprinzip dahingehend erfüllt ist, da der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen, indem er einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ihm zumindest vorbeugend zur Vermeidung einer bestehenden sozialen Notlage Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sind und die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb seiner Familie und seines sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ist und ihm unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien des NÖ Mindestsicherungsgesetzes Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen sind, dies insbesondere deshalb, da das Subsidiaritätsprinzip dahingehend erfüllt ist, da der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen, indem er einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ihm zumindest vorbeugend zur Vermeidung einer bestehenden sozialen Notlage Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sind und die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb seiner Familie und seines sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Strittig ist und zu klären galt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vielmehr, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer diese Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom 20.04.2017 bis 31.08.2017 zu gewähren sind. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass der Beschwerdeführer seit dem 20.04.2017 in Lebensgemeinschaft mit der Zeugin MK und dem gemeinsamen Kind lebt. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits volljährig, sodass gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG für den Beschwerdeführer der Mindeststandard für „Volljährige in Haushalts- oder Wohngemeinschaft“ heranzuziehen ist, welcher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV € 475,01 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV € 158,34 zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt.Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass der Beschwerdeführer seit dem 20.04.2017 in Lebensgemeinschaft mit der Zeugin MK und dem gemeinsamen Kind lebt. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits volljährig, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG für den Beschwerdeführer der Mindeststandard für „Volljährige in Haushalts- oder Wohngemeinschaft“ heranzuziehen ist, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV € 475,01 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV € 158,34 zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung unter anderem des eigenen Einkommens des Beschwerdeführers zu erfolgen. Als Einkommen zählen gemäß § 1 Z 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln unter anderem auch Einkünfte aus einer Pension, sodass (dies im Übrigen ohnehin auch unstrittig) die Waisenpension des Beschwerdeführers in der festgestellten Höhe von € 122,53 in Abzug zu bringen ist. Ebenso unstrittig und auch richtig ist, dass die vom Beschwerdeführer bezogene erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht zu berücksichtigen ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung unter anderem des eigenen Einkommens des Beschwerdeführers zu erfolgen. Als Einkommen zählen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln unter anderem auch Einkünfte aus einer Pension, sodass (dies im Übrigen ohnehin auch unstrittig) die Waisenpension des Beschwerdeführers in der festgestellten Höhe von € 122,53 in Abzug zu bringen ist. Ebenso unstrittig und auch richtig ist, dass die vom Beschwerdeführer bezogene erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht zu berücksichtigen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von € 391,80 im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogen hat (und auch nach wie vor bezieht). Soweit es die Frage der Anrechenbarkeit dieses Pflegegeldes auf das eigene Einkommen des Beschwerdeführers betrifft, ist offensichtlich unstrittig, dass diesbezüglich die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln anzuwenden ist und dieses Pflegegeld demnach nicht anzurechnen ist, zumal dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe nicht in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil wurde bzw. wird. Diesbezüglich ist auch ohne Belang, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes diese Pflegekosten auch tatsächlich nicht für einen Pflegebedarf des Beschwerdeführers verwendet wurden bzw. werden. Entsprechend der rechtskräftig zuerkannten Bewilligung der Pflegestufe 3 ist davon auszugehen, dass dieser Pflegeaufwand im gesetzlichen Ausmaß unabhängig davon besteht, ob das Pflegegeld tatsächlich dafür verwendet wird oder nicht. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass gleichsam im gegenständlichen Verfahren durch eine dafür sachlich gar nicht zuständige Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren durch ein dafür sachlich gar nicht zuständiges Gericht eine neuerliche Überprüfung dieses notwendigen Pflegebedarfs und demnach eines rechtskräftigen Bescheides (oder allenfalls eines rechtskräftigen Urteiles eines Arbeits- und Sozialgerichtes) stattfinden würde, was nicht rechtens sein kann.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von € 391,80 im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogen hat (und auch nach wie vor bezieht). Soweit es die Frage der Anrechenbarkeit dieses Pflegegeldes auf das eigene Einkommen des Beschwerdeführers betrifft, ist offensichtlich unstrittig, dass diesbezüglich die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln anzuwenden ist und dieses Pflegegeld demnach nicht anzurechnen ist, zumal dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe nicht in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil wurde bzw. wird. Diesbezüglich ist auch ohne Belang, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes diese Pflegekosten auch tatsächlich nicht für einen Pflegebedarf des Beschwerdeführers verwendet wurden bzw. werden. Entsprechend der rechtskräftig zuerkannten Bewilligung der Pflegestufe 3 ist davon auszugehen, dass dieser Pflegeaufwand im gesetzlichen Ausmaß unabhängig davon besteht, ob das Pflegegeld tatsächlich dafür verwendet wird oder nicht. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass gleichsam im gegenständlichen Verfahren durch eine dafür sachlich gar nicht zuständige Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren durch ein dafür sachlich gar nicht zuständiges Gericht eine neuerliche Überprüfung dieses notwendigen Pflegebedarfs und demnach eines rechtskräftigen Bescheides (oder allenfalls eines rechtskräftigen Urteiles eines Arbeits- und Sozialgerichtes) stattfinden würde, was nicht rechtens sein kann. Zusammenzufassen ist somit, dass auch ab dem 20.04.2017 (wie auch im antragsrelevanten Zeitraum zuvor) lediglich die Waisenpension vom (nunmehrigen) Mindeststandard für volljährige Personen in Abzug zu bringen ist. Was den Wohnbedarf betrifft hat sich die Situation für den Beschwerdeführer ohnehin auch in dem im Beschwerdeverfahren relevanten Zeitraum nicht dahingehend geändert, dass er nach wie vor eine Miete in der Höhe von € 550,-- ohne Gewährung eines Wohnzuschusses zu bezahlen hat, welche somit über dem Maximalbetrag des Mindeststandards in der Höhe von € 158,34 liegt. Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind weiters Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nun nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. das Einkommen unter anderem einer mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen ist, als es den für sie nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind weiters Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nun nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, wobei gemäß Absatz 2, leg. cit. das Einkommen unter anderem einer mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen ist, als es den für sie nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass eben diese Lebensgemeinschaft – wie bereits ausgeführt – seit dem 20.04.2017 besteht. Zumal auch der Beschwerdeführer volljährig ist, ist auch im Sinne des § 8 Abs. 2 letzter Halbsatz NÖ MSG für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zu Grunde zu legen, sohin jener für volljährige Personen, die mit einer anderen volljährigen Person in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Entgegen des Beschwerdevorbringens hat das gemeinsame Kind diesbezüglich außer Betracht zu bleiben, zumal dieses nicht im Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 NÖ MSG mitumfasst ist. Ausgangsbasis bildet somit wiederum der sich aus § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 NÖ MSV ergebende Gesamtbetrag von € 633,35.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass eben diese Lebensgemeinschaft – wie bereits ausgeführt – seit dem 20.04.2017 besteht. Zumal auch der Beschwerdeführer volljährig ist, ist auch im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Halbsatz NÖ MSG für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zu Grunde zu legen, sohin jener für volljährige Personen, die mit einer anderen volljährigen Person in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Entgegen des Beschwerdevorbringens hat das gemeinsame Kind diesbezüglich außer Betracht zu bleiben, zumal dieses nicht im Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG mitumfasst ist. Ausgangsbasis bildet somit wiederum der sich aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV ergebende Gesamtbetrag von € 633,
- Das eigene Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers setzt sich nun zunächst entsprechend des festgestellten Sachverhaltes aus dem Wochengeld vom 20.04.2017 bis 14.05.2017 und in weiterer Folge aus dem Kinderbetreuungsgeld ab dem 15.05.2017 zusammen. Für den Zeitraum 20.04.2017 bis 30.04.2017 ergibt sich demnach daraus ein Einkommen der Zeugin in der Höhe von € 186,56, für Mai 2017 von € 587,47, für Juni 2017 von € 617,70 und für Juli und August 2017 von jeweils € 638,
- Weiters ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt zum anderen auch, dass die Zeugin von ihrem Vater freiwillige Unterstützungsleisten von jeweils € 70,-- monatlich erhält. Da es sich diesbezüglich entsprechend des festgestellten Sachverhalts um freiwillige Zahlungen handelt und im Übrigen eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters der Zeugin auf Grund deren eigenen Einkommens auch zumindest derzeit nicht mehr bestehen kann, ist diesbezüglich nicht von Alimentationsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln auszugehen und ist vielmehr diese regelmäßige monatliche Unterstützung ebenso als Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG zu berücksichtigen ist. Demzufolge erhöht sich das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für den Zeitraum 20.04.2017 bis 30.04.2017 (unter aliquoter Aufrechnung dieser Unterstützungsleistung) auf € 212,23, für Mai 2017 auf € 657,47, für Juni 2017 auf Weiters ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt zum anderen auch, dass die Zeugin von ihrem Vater freiwillige Unterstützungsleisten von jeweils € 70,-- monatlich erhält. Da es sich diesbezüglich entsprechend des festgestellten Sachverhalts um freiwillige Zahlungen handelt und im Übrigen eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters der Zeugin auf Grund deren eigenen Einkommens auch zumindest derzeit nicht mehr bestehen kann, ist diesbezüglich nicht von Alimentationsleistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln auszugehen und ist vielmehr diese regelmäßige monatliche Unterstützung ebenso als Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG zu berücksichtigen ist. Demzufolge erhöht sich das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für den Zeitraum 20.04.2017 bis 30.04.2017 (unter aliquoter Aufrechnung dieser Unterstützungsleistung) auf € 212,23, für Mai 2017 auf € 657,47, für Juni 2017 auf € 677,70 und für Juli und August 2017 auf jeweils € 708,
- Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist erkennbar, dass seitens der Verwaltungsbehörde auch das Pflegegeld des Beschwerdeführers in der festgestellten Höhe unter Abzug des „Pflegegeld-Taschengeldes“ in der Höhe von € 45,20 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Einkommen angerechnet wurde. Dieser Rechtsansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus mehrfachen Gründen nicht anschließen. So ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Zeugin gar nicht als „Pflegeperson“ anzusehen ist, werden doch gegenüber dem Beschwerdeführer gar keine Pflegeleistungen erbracht, demzufolge auch nicht von der Zeugin. Weiters ist auf die bereits erwähnte Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu verweisen, wonach eben unter anderem das Pflegegeld als anrechenfreies Einkommen gilt, wenn nicht der Hilfesuchende selbst Anspruch auf diese Leistungen hat und ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Verdienstes zuteil wird. Beide diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist erkennbar, dass seitens der Verwaltungsbehörde auch das Pflegegeld des Beschwerdeführers in der festgestellten Höhe unter Abzug des „Pflegegeld-Taschengeldes“ in der Höhe von € 45,20 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Einkommen angerechnet wurde. Dieser Rechtsansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus mehrfachen Gründen nicht anschließen. So ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Zeugin gar nicht als „Pflegeperson“ anzusehen ist, werden doch gegenüber dem Beschwerdeführer gar keine Pflegeleistungen erbracht, demzufolge auch nicht von der Zeugin. Weiters ist auf die bereits erwähnte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu verweisen, wonach eben unter anderem das Pflegegeld als anrechenfreies Einkommen gilt, wenn nicht der Hilfesuchende selbst Anspruch auf diese Leistungen hat und ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Verdienstes zuteil wird. Beide diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nicht zuletzt ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0090; VwGH 30.05.2001, 95/08/0189) zu verweisen. In den in diesen Judikaten angesprochenen Einzelfällen kann es zu einer Anrechenbarkeit des bezogenen Pflegegeldes kommen, dies aber nur in jenen Fällen, in denen ein unterhaltspflichtiger Angehöriger die Pflegeleistungen gegenüber dem hilfesuchenden Pflegegeldempfänger unter Verwendung des Pflegegeldes verrichtet, zumal sich dadurch seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem hilfesuchenden Pflegegeldempfänger verringern. Abgesehen davon können davon nur Fälle umfasst sein, in denen eben dieser auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu derer Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Diese Fälle unterscheiden sich vom gegenständlichen eben dadurch, dass gegenständlich keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihm gegenüber besteht, dass die sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten der Zeugin derzeit bzw. im verfahrensrelevanten Zeitraum nur deshalb nicht genützt werden bzw. wurden, da sie sich um das gemeinsame Kind (und eben nicht um den Beschwerdeführer) zu kümmern hat bzw. hatte und dass die Zeugin überhaupt keine Pflege gegenüber dem Beschwerdeführer erbringt. Zusammenzufassen ist somit diesbezüglich, dass das Pflegegeld des Beschwerdeführers nicht dem Einkommen dessen Lebensgefährtin hinzuzurechnen ist, sodass sich insgesamt das anrechenbare Einkommen der Zeugin dadurch nicht erhöht. Im Ergebnis liegt somit das Einkommen der Zeugin in Bezug auf den für sie anzuwendenden Mindeststandard im Zeitraum vom 20.04.2017 bis 30.04.2017 unter eben diesem, im Mai 2017 jedoch um 24,12 darüber, im Juni um € 54,35 darüber und im Juli und August 2017 jeweils um € 74,94 darüber, sodass eben diese Beträge jeweils vom Mindeststandard des Beschwerdeführers abzüglich seines Einkommens in Form der Waisenpension, somit vom Betrag in der Höhe von € 510,82, für jedes Monat im verfahrensrelevanten Zeitraum abzuziehen sind. Für den Zeitraum ab 20.04.2017 bis 30.04.2017 hat somit im Ergebnis kein weiterer Abzug vom Mindeststandard des Beschwerdeführers stattzufinden, auf Grund dessen ihm entsprechend des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von (aliquot) € 187,30 zuzuerkennen sind. In den Monaten Mai bis August 2017 hat jedoch eine dementsprechende Reduktion des Mindeststandards des Beschwerdeführers stattzufinden, auf Grund dessen sich spruchgemäß Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für Mai 2017 von € 486,70, für Juni 2017 von € 456,47 und für Juli und August 2017 von je € 435,88 errechnen. Mit diesen Beträgen ist es dem Beschwerdeführer möglich, am sozialen Leben auch außerhalb des Familienkreises teilzunehmen und im generellen die festgehaltenen Prinzipien des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zu erfüllen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.898.001.2017