RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-926/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des Mag. WH, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Juli 2017, Zl. MDS1-F-17230/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Dem nunmehrigen Beschwerdeführer Mag. WH wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Juli 2017, Zl. MDS1-F-17230/001, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Zugleich wurde mit diesem Bescheid aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund des Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen feststeht, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gesundheitlich nicht geeignet sei. Die Amtsärztin führte in ihrem Gutachten aus, dass bei der am 12.07.2017 erfolgten Beobachtungsfahrt zahlreiche Mängel wie falsche Spurgestaltung, Missachten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, Überforderung in komplexen Verkehrssituationen festgestellt worden sei, obwohl die Fahrt auf einer dem Probanden bekannten Strecke erfolgt sei.
- Zum Beschwerdevorbringen:
- Zum Beschwerdevorbringen:, Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in welcher er ausführt, dass er das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten in der näheren Umgebung auf ihm vertrauten Strecken verwende. Zweck dieser Fahrten sei die Besorgung notwendiger Güter zur Lebensgestaltung wie Lebensmittel oder sonstiger Haushaltsbedarf, Arztbesuche, Fahrten zur Gebietskrankenkasse oder Bankzweigstelle. In dem Bescheid sei kein Zeitpunkt der behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung angegeben. Mit Schreiben, das am
- August 2017 beim erkennenden Gericht einlangte, übersandte der Beschwerdeführer die Kopie eines ärztlichen Gutachtens seines Gesundheitszustandes sowie Befundberichte.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich veranlasste die Durchführung einer neuerlichen Beobachtungsfahrt, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ausführte, dass es zu den Fahrfehlern gekommen sei, dass er mit dem Fahrzeug nicht vertraut gewesen sei, was eine erhöhte Konzentration zur Bedienung des Fahrzeuge erfordert hätte. Auch sei ihm die Fahrstrecke nicht bekannt gegeben worden. Das erkennende Gericht veranlasste sohin die Durchführung einer neuerlichen Beobachtungsfahrt zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 Führerscheingesetz. Diese Beobachtungsfahrt wurde am 12.10.2017 mit einem Fahrschulfahrzeug der Fahrschule *** im Beisein eines Fahrlehrers, eines Technikers, der ein verkehrstechnisches Gutachten erstellte, und im Beisein der Amtsärztin Frau Dr. KR durchgeführt.Das erkennende Gericht veranlasste sohin die Durchführung einer neuerlichen Beobachtungsfahrt zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nach Paragraph 8, Führerscheingesetz. Diese Beobachtungsfahrt wurde am 12.10.2017 mit einem Fahrschulfahrzeug der Fahrschule *** im Beisein eines Fahrlehrers, eines Technikers, der ein verkehrstechnisches Gutachten erstellte, und im Beisein der Amtsärztin Frau Dr. KR durchgeführt. Das verkehrstechnische Gutachten wurde am 13.10.2017 wie folgt erstattet: „GUTACHTEN gem. § 9 FSG i. V. m. § 3
(4)FSG-GVgem. Paragraph 9, FSG i. römisch fünf. m. Paragraph 3,
(4)FSG-GV Befund: Grundlage für das verkehrstechnische Gutachten stellt die am 12.10.2017 durchgeführte Beobachtungsfahrt dar. Die Beobachtungsfahrt wurde im Beisein der Amtsärztin Fr. Dr. KR durchgeführt. Herr WH Mag., geb. *** Ausweis: ÖRP-Nr.: P3493456 KFZ: Fahrschulfahrzeug der Fahrschule HE, VW Golf mit Schaltgetriebe (Ausgleichseinrichtungen NEIN) Wetter: Sonnig Dauer: 13:55 bis 14:30 Uhr Strecke: Fahrschule HE – *** – *** – ***. - *** – ***. – *** – *** -*** – *** – *** – *** - *** – *** - *** Autobahn Richtung *** – Abfahrt *** – ***. – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** - *** - *** – *** – *** – Fahrschule HE Vor Beginn der Beobachtungsfahrt wurde mit Hr. WH der Ablauf der Fahrprobe für die Klasse B besprochen und ausführlich erklärt. Für Hr. WH ist dies bereits die zweite Beobachtungsfahrt. Im Vorfeld der zweiten Beobachtungsfahrt hat Hr. WH lt. eigenen Angaben eine Fahrstunde bei der Fahrschule HE in Anspruch genommen um sich mit dem Fahrzeug vertraut zu machen. Im Vorgespräch erklärte Hr. WH, dass er keinerlei Einschränkungen der Lenkberechtigung möchte. Auffälligkeiten im Verkehr: Im Zuge der Beobachtungsfahrt wurden folgende kraftfahrspezifische Leistungsdefizite festgestellt: ● Der Proband führt trotz Gegenverkehr einen Fahrstreifenwechsel auf die Gegenfahrbahn durch (am rechten Fahrbahnrand abgestellter LKW, ***). Der Gegenverkehr musste dadurch anhalten. ● Beim Annähern zum Linksabbiegen (*** - ***) verringert Hr. WH das Tempo deutlich. Als das Fahrzeug bereits beinahe angehalten wurde beginnen Fußgänger am linken Fahrbahnrand den Schutzweg zur Querung der Fahrbahn zu nutzen. Als diese sich bereits am Schutzweg befinden beginnt Hr. WH zu voll zu beschleunigen worauf der Fahrlehrer das Fahrzeug abbremst. Die verdutzten Fußgänger verlassen darauf den Schutzweg so rasch wie möglich. Nach dem Abbiegen erklärt Hr. WH er habe die Fußgänger zu spät gesehen. ● Im Bereich der Kreuzung (*** – ***) fährt Hr. WH ohne Ansage auf den Linksabbiegestreifen. Als er dies erkennt fährt er über die Sperrlinie zurück auf den rechten Fahrstreifen. ● Bei parkenden Fahrzeugen fährt Hr. WH mit deutlich zu geringem Seitenabstand und zu hohem Tempo vorbei (***, ***). In der *** muss der Fahrlehrer eingreifen und das Fahrzeug abbremsen und auslenken da es sonst zu einem Unfall gekommen wäre. ● Beim Umspuren vor dem Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen wurde keine Anzeige durchgeführt (***, ***, ***, ***). ● Beim Umspuren vor dem Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen wurde keine Kontaktaufnahme (3-S-Blick) durchgeführt (***, ***, ***, ***). ● Es erfolgte keinerlei Anpassung der Annäherungsgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des Sehtrichters beim Annähern an Kreuzungen mit Rechtsvorrang (***, ***). ● Beim Rechtsabbiegen (*** – ***) hält der Proband das Fahrzeug an, obwohl der Richtungspfeil der Ampelanlage grün zeigt. Erst nachdem nachfolgende Fahrzeuge hupen fährt Hr. WH weiter. ● Spurgestaltung bzw. Fahrlinie sowie Blickverhalten mangelhaft. Auf der *** fährt der Proband bei Geradeausfahrt über die Randlinie rechts. ● Fehlendes Blickverhalten beim Ein- bzw. Ausfahren auf die Autobahn (bei Ausfahren Innenspiegel genutzt). ● Beim Einfahren auf die Autobahnnützt Hr. WH den Beschleunigungstreifen nicht sondern fährt am Beginn des Beschleunigungsstreifens über die Sperrlinie auf die erste Spur obwohl sich dort ein Fahrzeug befindet. ● Auf der *** fährt Hr. WH mit durchgehend ca. 90 km/h obwohl nur 80 km/h erlaubt sind. ● Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden LKW auf der *** zu gering (< 1 sec.). ● Anzeige beim Linksabbiegen in die Hauptstraße *** erfolgte zu spät (bei Haltelinie STOP Tafel). ● Auf der Hauptstraße *** und der *** fährt Hr. WH mit durchgehend ca. 55 km/h obwohl nur 40 km/h erlaubt sind. ● Der Proband führt trotz Gegenverkehr einen Fahrstreifenwechsel auf die Gegenfahrbahn durch (parkende PKW, ***.). Der Gegenverkehr musste dadurch anhalten. ● Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen in der *** zu gering – Eingriff Fahrlehrer. ● Beim Rechtsabbiegen (***. – ***.) fährt der Proband einen zu weiten Bogen über die Fahrspur des Gegenverkehrs. ● Beim Vorbeifahren an einem Bus in der Haltestelle beschleunigt Hr. WH das Fahrzeug (***, ***, Gefahrenpotential nicht erkannt). ● Beim Vorbeifahren an einem Bus in der Haltestelle fährt Hr. WH trotz Gegenverkehr über die Sperrlinie in der Fahrbahnmitte (***). ● Fehlendes Blickverhalten während der gesamten Fahrt. Hr. WH führt vor dem Einbiegen keinerlei Blickführung durch. ● Beinahe während der gesamten Fahrt hält Hr. WH das Lenkrad nur mit der linken Hand. ● Beim Einparken vor der Fahrschule fährt der Proband mit dem linken Vorderrad auf den Randstein. Gutachten: Im Zuge der am 12.10.2017 durchgeführten Beobachtungsfahrt wurde aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht festgestellt, dass Hr. WH nicht in der Lage ist, die Schalt- und Betätigungseinrichtungen eines serienmäßig ausgestatteten Kraftfahrzeuges der Klasse B (mit Schaltgetriebe) mit ausreichender Sicherheit zu betätigen. Anhand des im Befund aufgelisteten Fehlverhaltens wird festgestellt, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit von Hr. WH aufgrund seiner Prägungen, Verhaltensweisen und seines Wahrnehmungsvermögens nicht ausreicht und er somit nicht in der Lage ist, die allgemeinen Verkehrsregeln und Bestimmungen der StVO einzuhalten bzw. ein Kraftfahrzeug verkehrsangepasst, mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtig zu lenken.“ Aufgrund dieses Gutachtens erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz, in welchem ausgeführt wird wie folgt:Aufgrund dieses Gutachtens erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein amtsärztliches Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz, in welchem ausgeführt wird wie folgt: „Die Beobachtungsfahrt fand am 12.10.2017 im Beisein eines Fahrlehrers der Fahrschule HE, Hr. DWI (FH) NA (WST8) und Dr. KR mit einem VW Golf mit Schaltgetriebe der Fahrschule Ing HE, ***, *** von 10:55 – 11:34 Uhr statt. Hr. Mag. WH gibt an sich mit dem Fahrschulauto vor zwei Tagen vertraut gemacht zu haben, da habe er eine Fahrstunde genommen. Er wird vor Aufnahme der Fahrt von Hr. DWI (FH) NA ordnungsgemäß in den Ablauf eingewiesen. Die genaue Streckenführung und Dokumentation der Fahrfehler kann dem Gutachten von Hr. DWI (FH) NA vom 13.07.2017 WST8-A-17/1142-2017 entnommen werden. Es kam zu wiederholten Eingriffen des Fahrlehrers (wie z.B.: Beinahe–Überfahren von zwei Fußgängern am Schutzweg, Beinahe–Unfall beim Auffahren auf die Autobahn sowie diversen Vorrangverletzungen, Geschwindigkeitsübertretungen, Überfahren von Sperrlinien, mangelnde Sicherheitsabstände zu parkenden wie auch vorausfahrenden Fahrzeugen, Halten hinter der Sperrlinie bei einer Ampel sowie Mängel im Blickverhalten). Dr. Mag. WH ist somit nicht mehr in der Lage ein serienmäßig ausgestattetes Kraftfahrzeug der Klasse B (mit Schaltgetriebe) sicher zu lenken. Die von Hr. Mag. WH gezeigten Fahrfehler sind so zu beurteilen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr für übrige Verkehrsteilnehmer entsteht. Es ist somit nicht mehr in der Lage die allgemeinen Verkehrsregeln und Bestimmungen der StVO einzuhalten bzw. ein Kraftfahrzeug verkehrsangepasst, mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu lenken.“ 4. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund der schlüssigen Gutachten davon aus, dass der 90-jährige Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, Kraftfahrzeug der Klassen AM und B zu lenken, da er nicht mehr in der Lage ist, die allgemeinen Verkehrsregeln und die Bestimmungen der StVO einzuhalten und ein Kraftfahrzeug verkehrsangepasst mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtig zu lenken.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund der schlüssigen Gutachten davon aus, dass der 90-jährige Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, Kraftfahrzeug der Klassen AM und B zu lenken, da er nicht mehr in der Lage ist, die allgemeinen Verkehrsregeln und die Bestimmungen der StVO einzuhalten und ein Kraftfahrzeug verkehrsangepasst mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtig zu lenken., Die Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes, in denen die amtsärztlichen und verkehrstechnischen Gutachten enthalten sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] […] Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Absatz eins,;
- die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.Die näheren Bestimmungen gemäß Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] […] Dauer der Entziehung § 25.
(1)[…]Paragraph 25,
(1)[…]
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. […] […] Ablauf der Entziehungsdauer § 28.
(1)Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wennParagraph 28,
(1)Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
- die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
- keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
(2)Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig. 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, (FSG-GV) lauten:4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, (FSG-GV) lauten: Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. […] […] Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom
- Juli
- Eine im Beschwerdeverfahren neuerlich durchgeführte Beobachtungsfahrt im Beisein der Amtsärztin, ein neuerlich erstattetes amtsärztliches Gutachten und verkehrstechnischen Gutachten ergaben abermals, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt, da er nicht mehr in der Lage ist, die allgemeinen Verkehrsregeln und Bestimmungen der StVO einzuhalten bzw. ein Kraftfahrzeug verkehrsangepasst mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtig zu lenken, nicht in der Lage ist, die Schaltbetätigungseinrichtung eines serienmäßig ausgestatteten Kraftfahrzeuges der Klasse B (mit Schaltgetriebe) mit ausreichender Sicherheit zu betätigen. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B nicht mehr gegeben ist, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.926.001.2017