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LVwG-S-2312/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2312/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau Dr. LG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28.08.2017, Zl. MES2-V-17 49671/3 betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen: „Herr WJOJ hat am 17.03.2017, dadurch, dass er den achtjährigen Pekinesen „***“ durch die Tierärztin Dr. KE töten (euthanasieren) ließ, ein Tier ohne vernünftigen Grund getötet, weil dieser weder alt noch so krank gewesen ist, dass er durch eine ordnungsgemäße veterinärmedizinische Versorgung nicht geheilt hätte werden können. Er hat dadurch gegen §§ 6 Abs. 1 TSchG verstoßen und wird über ihn gemäß § 38 Abs.1 Z 2 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt.Er hat dadurch gegen Paragraphen 6, Absatz eins, TSchG verstoßen und wird über ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt. Ferner hat er gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“Ferner hat er gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“ II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG). Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte (in der Folge B. genannt) vom Vorwurf der Übertretungen der §§ 6 Abs.1 iVm § 38 Abs.1 Z.2 des Tierschutzgesetzes freigesprochen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte (in der Folge B. genannt) vom Vorwurf der Übertretungen der Paragraphen 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, des Tierschutzgesetzes freigesprochen. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.07.2017, Zl.MES2-V-17 49671/3, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 17.03.2017 Ort: ***, ***, Kleintierpraxis ***, Dr. KE & Team Tatbeschreibung: Sie haben den Hund Ihrer Mutter und zwar einen Pekinesen (Rüde, Rufname "***") ohne vernünftigen Grund durch die Tierärztin Dr. KE töten (euthanisieren) lassen, obwohl dies verboten ist. Sie gaben als Grund für die Euthanisierung an, dass der Hund alt und krank war.“ In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Beschuldigte Folgendes vor: „Ich mochte Berufung gegen das Urteil der angegebenen Aktenzeichen einlegen da die Tatsache nicht richtig ist das die Tötung von *** unbegründet war ! Nun zu den Fakten : ca 1 Monat bevor das mit unserer Tochter TS passiert ist wurde *** von einem auto angefahren und dabei wurde seim Kiefer verletzt bzw wie sich bei der Tierärztin heraus gestellt hat sogar gebrochen ! Er konnte nua mehr sehr schwer bis garnicht mehr fressen ! Wir wollten versuchen ob es ihm wider besser geht ohne einer teuren Operation die ca 9-10 tausend € gekostet hätte !! Meine Tochter hat mit unserem Kater gespielt woraufhin *** sie einfach so gebissen hat dan kam Rettung und Polizei ! Von der Polizei hatten wir dann die Auflage *** 10 Tage unter karantene zu halten ! *** ging es von Tag zu Tag schlechter er hat nichts mehr gefressen und getrunken und den Wunsch meiner Großmutter haben wir ihn dan einschläfern lassen da sie nicht wollte das er länger leiden muss !! Also war es nicht unbegründet !! Bitte um einen Rückruf unter der Nummer *** um diese angelegenheit klar zustellen da das Urteil nicht der Wahrheit entspricht ! MFG WJOJ“„Ich mochte Berufung gegen das Urteil der angegebenen Aktenzeichen einlegen da die Tatsache nicht richtig ist das die Tötung von *** unbegründet war ! , Nun zu den Fakten : ca 1 Monat bevor das mit unserer Tochter TS passiert ist wurde *** von einem auto angefahren und dabei wurde seim Kiefer verletzt bzw wie sich bei der Tierärztin heraus gestellt hat sogar gebrochen ! Er konnte nua mehr sehr schwer bis garnicht mehr fressen ! , Wir wollten versuchen ob es ihm wider besser geht ohne einer teuren Operation die ca 9-10 tausend € gekostet hätte !! Meine Tochter hat mit unserem Kater gespielt woraufhin *** sie einfach so gebissen hat dan kam Rettung und Polizei ! Von der Polizei hatten wir dann die Auflage *** 10 Tage unter karantene zu halten ! *** ging es von Tag zu Tag schlechter er hat nichts mehr gefressen und getrunken und den Wunsch meiner Großmutter haben wir ihn dan einschläfern lassen da sie nicht wollte das er länger leiden muss !! Also war es nicht unbegründet !! Bitte um einen Rückruf unter der Nummer *** um diese angelegenheit klar zustellen da das Urteil nicht der Wahrheit entspricht ! MFG WJOJ“ Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr von der Tierschutzombudsfrau angefochtenen Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschuldigte mit der Begründung, sein Arbeitgeber würde ihm nicht frei geben, nicht erschienen ist. Er hat aber vorweg folgende Stellungnahmen abgegeben: „Geschäftszahl= Lvwg-S-2312/0012017 06.11.2017 Wie Folgt angegeben auf der Polizei und angaben an die BH Melk Habe ich den Hund nicht ohne Grund Euthanasieren da ich am besagten Termin nicht Stellung nähmen kann schreibe ich ihnen Jetzt noch mal ich Habe diesen Hund sicher nicht ohne Grund Einschläfern lassen. Ich habe lediglich im Willen meiner Großmutter gehandelt ich erklärte ihr auch das der Hund einen angebrochenen unter Kiffer habe laut Arzt. Dazu gekommen ist auch noch das der Hund 10 Tage in Untersuchung war wegen dem Biss.Ich bin weder Tier Hasser und weder Menschenhasser das verfahren wurde eingestellt und ich kann nicht mehr dazu sagen als auf der Polizei oder das schreiben an die BH Melk die das Verfahren einstellte. Ich werde daher an den angegebenen Termin nicht erscheinen da ich von der Arbeit nicht Frei bekomme. Ich WJOJ Züchte selber Tiere für den Eigenbedarf. Und ich verstehe daher nicht wenn ein Tier leidet sollte man es laut ihnen leiden lassen ???? Da ich alles Angegeben habe Würde ich um einen Rückruf bitten wegen einem anderen Termin oder sie Nähmen mein Schreiben jetzt wirklich mal zur Kenntnis. Da ich sehr unter Stress stehe gebe ich ihnen die Nummer meiner Lebensgefährtin ***. Gut ich Habe mich somit vertreten und habe mich gemeldet wie gesagt Termin Sollte verschoben werden oder sie nähmen das zur Kenntnis. Mfg .: WJOJ“ „Sehr geehrte Damen und Herren .: vwG-S-2312/001-2017 Wie bereits Erklärt am Telefon kann ich nicht kommen da mein Arbeitgeber sehr oft meint wir haben keine zeit für Urlaub oder Faulenzen. Jeder ist ersetzbar. So nun Jetzt erst mal zu mir ich bin 24 Jahre alt und Habe 2 Kinder und bin Arbeiter und Pfleger zugleich. Frau und Ich haben das Haus unserer Oma übernommen und somit haben die Probleme angefangen. Nun Jetzt zu meiner Verteidigung.: Ich wurde Zeuge eines Angriffes von *** der auf meine Tochter hin gebissen hat. Ich trennte Sie sofort den Hund sperrte ich in das Badezimmer da wo die Polizei den Hund auch vorgefunden hat.Meine Tochter Spielte zuvor mit dem Kater der Beste Freund des Hundes. Ca 1Monat zuvor hatte jemand *** schon mal angefahren der Mit Blutenden Mund Nachhause kam. Oma sagte das war eh schon öfter doch es stellte sich raus das er nicht mehr Ordentlich Fressen konnte wir Probierten Nass- futter da hat er langsam Nahrung aufgenommen . Der Arzt hat mir bei der ersten Untersuchung gesagt das muss sein und der Hund probierte den Arzt zu Beissen und ja. Sagte auch das der Hund nicht viel frisst sagte sie es könnte stressbedingt sein ich sagte Das der Hund angefahren worden war sie tastete alles ab so 50/50 und sagte alles Ok . Naja für mich war das nicht so ich merkte das es ihm nicht gut geht ich kenne diesen Hund sagte ich. Wurde Belächelt. Noch den 10 Tagen hatte ich nochmal einen Termin die letzte Untersuchung so Sie schaute *** nochmal an und auf einmal stellte sie Fest das der unterkiffer des Hundes weich war ich sagte ihr ich hab ihnen gesagt er frisst nicht viel....darauf sagte sie war das beim letzten mal auch schon ?????? ich sagte ja und sie sagten alles OK.?.Es ist so herausgekommen das wir den Hund nicht mehr leiden lassen wollten und sie sagte der Hund ist krank wir Euthanasieren ihn. Ich sagte ja da er echt gelitten hat. Ende Ich bin kein ein Tierquäler ich kann sehr gut einschätzen wenn es Tiere schlecht geht ich habe zuhause Geflügel Zucht und ich kenne jedes Tier da ich es Gebrütet habe wenn sie denken ich bin oder habe Falsch gehandelt irren sie sich. Ja ich Töte meine Tiere auch selber da ich kein Fleisch kaufen möchte. Ich weiß nämlich sehr gut wie es in solchen Firmen zugeht. Ich Schaue auf meine Tiere und Töte nicht Wahllos. Ich habe jetzt alles angegeben etwas durcheinander aber Fakt ist ich Töte nicht Wahllos. Wenn nicht machen sie mir einen neuen Termin das wir uns Zusammen setzen Können da können sie mich Kennenlernen und sie dann Besser verstehen wie oder wer ich bin M.F.G WJOJ 09.11.2017“ Im Rahmen der Verhandlung wurden die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Melk, Frau Dr. H, die euthanasierende Tierärztin Frau Dr. KE und der Meldungsleger GI S einvernommen. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige DDr. He erstattete zu den Fragen, ob der Zustand des Tieres – bzw. das geschilderte aggressive Verhalten des Tieres – einen vernünftigen Grund zur sofortigen Tötung am 17.03.2017 dargestellt hat, nachstehendes Gutachten: „Gutachten„Gutachten, Aus veterinärfachlicher Sicht hat Herr WJOJ am 17.03.2017 die Tierärztin Dr. KE ohne vernünftigen Grund veranlasst, den 8-jährigen Pekinesen „***“ zu töten. Aus veterinärfachlicher Sicht hat Herr WJOJ am 17.03.2017 die Tierärztin Dr. KE ohne vernünftigen Grund veranlasst, den 8-jährigen Pekinesen „***“ zu töten. , BegründungBegründung, Aus den Unterlagen gehen keine vernünftigen Gründe hervor, den Hund töten zu lassen. Da der Unterkieferbruch bereits lange zurück gelegen ist und der Hund trotzdem Nahrung aufgenommen hat ist davon auszugehen, dass der Bruch verheilt war und dem Tier keine wesentlichen Beschwerden verursacht hat. Es liegen auch keine näheren Befunde über diese Erkrankung vor, auch keinerlei Unterlagen über Untersuchungen, die auch nur eine Kostenschätzung ermöglicht hätten. Aus den Unterlagen gehen keine vernünftigen Gründe hervor, den Hund töten zu lassen. Da der Unterkieferbruch bereits lange zurück gelegen ist und der Hund trotzdem Nahrung aufgenommen hat ist davon auszugehen, dass der Bruch verheilt war und dem Tier keine wesentlichen Beschwerden verursacht hat. Es liegen auch keine näheren Befunde über diese Erkrankung vor, auch keinerlei Unterlagen über Untersuchungen, die auch nur eine Kostenschätzung ermöglicht hätten. , Das Alter des Hundes von 8 Jahren war ebenso keinesfalls als vernünftiger Grund für die Tötung anzusehen, da kleine Hunderassen eher langlebig sind und der Hund nicht einmal 2 Drittel seiner Lebenserwartung erreicht hat. Das Alter des Hundes von 8 Jahren war ebenso keinesfalls als vernünftiger Grund für die Tötung anzusehen, da kleine Hunderassen eher langlebig sind und der Hund nicht einmal 2 Drittel seiner Lebenserwartung erreicht hat. , Eine einmalige leichte Verletzung eines Kindes kann auch nicht einen sicheren Hinweis auf die Aggressivität eines Hundes geben, insbesondere weil hier die näheren Umstände völlig ungeklärt sind. Zudem hat der Beschuldigte auch nicht versucht, Maßnahmen gegen die angebliche Aggressivität zu setzen. Eine einmalige leichte Verletzung eines Kindes kann auch nicht einen sicheren Hinweis auf die Aggressivität eines Hundes geben, insbesondere weil hier die näheren Umstände völlig ungeklärt sind. Zudem hat der Beschuldigte auch nicht versucht, Maßnahmen gegen die angebliche Aggressivität zu setzen. , DDr. He“DDr. He“, Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschuldigte betreute den achtjährigen Pekinesenrüden „***“ seiner Großmutter während deren Abwesenheit. Nach Angaben des Beschuldigten wurde der Hund infolge eines Verkehrsunfalles im Februar 2017 am Kiefer verletzt und wegen der drohenden hohen Tierarztkosten nicht behandelt. Eine Nahrungsaufnahme war nach Angaben des Halters schwer möglich. Am 07.03.2017 wurde die dreijährige Tochter des B., die sich mit dem Hund unbeaufsichtigt im Badezimmer aufhielt, in die Wange gebissen. (zwei stecknadelkopfgroße Wunden). Der Hund wurde von der Tierärztin Dr. KE auf Tollwut untersucht, wobei keine Erkrankung oder Verletzung beim Hund diagnostiziert wurde. Am 17.03.2017 wurde der Hund auf Wunsch des Halters euthanasiert. Der Hund sei aggressiv gewesen und wurde ein alter Bruch des Unterkiefers nach seinem Tod von der Tierärztin festgestellt. Eine Nahrungsaufnahme sei bis zu seinem Tod möglich gewesen. Am 26.04.2017 gab der Beschuldigte dem Bericht der PI *** zufolge an, dass der Hund alt und krank gewesen sei und keine feste Nahrung zu sich nehmen konnte, da der Kiefer in einem schlechten Zustand gewesen sei. Am 27.04.2017 erstattete die Tierärztin folgende Stellungnahme zur Euthanasie des Tieres: „Der unkastrierte Pekingesenrüde *** von Hr. WJOJ, ca.8 Jahre alt , wurde am 7.3.2017 zur Untersuchung auf Tollwut in meine Ordination gebracht ‚ da er die 3 jährige Tochter des Tierbesitzers gebissen hatte. Er zeigte ein äußerst agressives Vehalten gegenüber mir ‚ meinen Mitarbeiterinnen und dem Tierbesitzer .Er ließ sich nicht angreifen ‚sondern versuchte gleich zu beißen . Hr. WJOJ selbstfürchtete sich . Der Hund wurde von mir am 17.3.2017 ‚wegen des starken Verdachtes einen Hirntumor zu haben, euthanasiert. Der Hund lebte schon lange im Haushalt des Tierbesitzers und war bis vor einiger Zeit unauffällig, dann machte sich verändertes Verhalten bemerkbar in Form zunehmender Agressivität .Veränderungen im Gehirn können mit einer Wesensänderung und zunehmender Agressivität einhergehen und sind mit starken Schmerzen verbunden . Die Schmerzen können auch wieder ein agressives Verhalten auslösen. Der Tierbesitzer war leider nicht bereit mit dem Tier in die Tierklinik *** zu fahren und eine CT oder MRT Untersuchung des Gehirnes mit Liquorpunktion durchführen zu lassen ‚ die den Verdacht eines Hirntumors bestätigt hätten. Da der Hund zu Hause immer wieder versuchte , auch im Beisein der Tierbesitzer ‚ die 3 jährigeTochter , aber auch andere Familienmitglieder zu beißen ‚ entschloss ich mich ‚ vor allem wegen derGefährdung des Kleinkindes , die vom Tierbesitzer gewünschte Euthansie durchzuführen . Bei der postmortalen Untersuchung des Tieres stellte ich eine alte Verletzung an der Epiphysenfugedes Unterkiefers fest . Da der Hund immer gefressen hatte und noch am Tag der Euthanasie beißenwollte und sich nicht untersuchen ließ ‚ sehe ich keinen Zusammenhang zwischen dieser Verletzungund der extremen Agressivität des Tieres . Hr. WJOJ war angeblich nie was aufgefallen . Von einer Anzeige gegen Hr. WJOJ wegen Tierquälerei sah ich ab , da mir die Beweise dafür zu gering erschienen. Hr WJOJ war jedesmal emotional extrem aufgewühlt ‚ da er sich einerseits sehr um seine Tochter sorgte ‚ andererseits an seinem Hund hing . Als Tierärztin mit 33 jähriger Berufserfahrung bin ich mir sicher ‚ die richtige Entscheidung getroffen zu haben . Einerseits zum Schutz des Kindes ‚ da ich mir eine schwere Verletzung des Kindes durch den Hund hätte nie verzeihen können Andererseits auch dem Hund gegenüber , da ich ihn von seinen Leiden erlöst habe .“ Nach den Angaben der Amtstierärztin habe der B. am 26. April 2017 bei der Befragung durch die Polizei nicht gewusst, dass der Hund wegen des Verdachtes auf einen Hirntumor euthanasiert wurde. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse und der Ergebnisse der Tollwutuntersuchungen durch Dr. KE, welche zweimal im Abstand von 10 Tagen bestätigen, dass der Hund keine neurologische Störung gehabt hätte, sei der Verdacht auf Hirntumor, welcher erstmalig in der von Frau Dr. KE verfassten Stellungnahme vom 27. April 2017 thematisiert worden sei, unwahrscheinlich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 6 Tierschutzgesetz lautet:Paragraph 6, Tierschutzgesetz lautet: Verbot der Tötung § 6.

(1)Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.Paragraph 6,
(1)Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Die Tötung von Tieren aus veterinärmedizinischen Indikationen ist dann gerechtfertigt, wenn die Indikation mit Schmerzen oder Leiden verbunden ist und eine Therapie nicht möglich bzw. nicht erfolgversprechend scheint oder dem Tierhalter aus Kostengründen nicht zumutbar ist. Ein vernünftiger Grund liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm die Tötung ausdrücklich zulässt, eine Notwehr - oder Notstandssituation gegeben ist oder wenn es sich nach entsprechender Güterabwägung ergibt, dass die berechtigten Interessen an der Tötung des Tieres schwerer wiegen als die Interessen des Tierschutzes am Erhalt des tierlichen Lebens. Die Beurteilung des Vorliegens eines „vernünftigen Grundes“ setzt eine gesamthafte Güter - bzw. Interessenabwägung voraus, d.h. dass das Interesse an der Tötung des Tieres den Interessen des Tieres bzw. des Tierschutzes gegenüberzustellen sind. Tierschutz ist mittlerweile ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse. Der Grund für die Tötung eines Tieres muss triftig, einsichtig, von einem schutzwürdigen Interesse getragen sein und schwerer wiegen als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit. Ökonomische Gründe allein, wie z. B. Arbeits-, Zeit- und Kostenersparnis oder das Streben nach Gewinnmaximierung sind nicht geeignet, die Anforderungen an das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ zu erfüllen. Der Zweck, der mit der Tötung des Tieres erreicht wird, darf weder rechtswidrig sein, noch gegen die guten Sitten verstoßen und muss die Tötung als Mittel zur Erreichung eines als legitim beurteilten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Wie die Tierschutzombudsfrau zutreffend ausführt, widersprechen sich nicht nur die Angaben des Tierhalters und der euthanasierenden Tierärztin, sondern auch die Angaben des Tierhalters selbst. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Tierärztin den Verdacht eines Hirntumors ausgesprochen hat, wobei auch dieser Verdacht nach Ansicht des Gerichts noch keine unmittelbare Euthanasie rechtfertigen würde. Keinesfalls rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts das aggressive Verhalten des Hundes ohne nähere Abklärung der Ursache der Tierärztin gegenüber den Wunsch nach der Tötung des Tieres auszusprechen. Das aggressive Verhalten des bislang unauffälligen Tieres lässt vielmehr den Schluss nach einer nicht ordnungsgemäßen Haltung bzw nicht ordnungsgemäßen veterinärmedizinischen Betreuung des Tieres schließen. Keinesfalls hätte der B. ohne veterinärfachlicher Abklärung eine Euthanasie anordnen dürfen, lediglich um Kosten zu sparen. Einen vernünftigen Grund im Sinne des § 6 des Tierschutzgesetzes kann das Gericht nicht erblicken und hat auch die pathologische Untersuchung des Tieres keinen Hinweis auf einen Hirntumor oder sonstigen schweren Erkrankung des Tieres ergeben, die einen vernünftigen Grund zur Tötung geliefert hätte.Einen vernünftigen Grund im Sinne des Paragraph 6, des Tierschutzgesetzes kann das Gericht nicht erblicken und hat auch die pathologische Untersuchung des Tieres keinen Hinweis auf einen Hirntumor oder sonstigen schweren Erkrankung des Tieres ergeben, die einen vernünftigen Grund zur Tötung geliefert hätte. Das Tier töten zu lassen, um die dreijährige Tochter zu schützen, stellt nach Ansicht des Gerichtes ebenso keinen vernünftigen Grund dar, weil – wie oben ausgeführt – vorerst die Ursache abzuklären gewesen wäre, um sodann das Verhalten zu therapieren oder aber – eine Abgabe des Tieres zu erwägen. Nicht unerwähnt muss dabei bleiben, dass ein ordentlicher Tierhalter keinesfalls einen Hund unbeaufsichtigt mit einem dreijährigen Kind in einem Raum belässt, selbst wenn es sich nicht um einen aggressiven Hund handelt. Insgesamt kann nach dem Beweisergebnis keinesfalls ein vernünftiger Grund zur Tötung des achtjährigen und somit keineswegs alten Hundes, dessen angebliche Krankheit überhaupt nicht festgestellt wurde und welche auch tatsächlich nicht vorlag, erblickt werden. Der Beschuldigte hat die Übertretung daher sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat , (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Mildernd und erschwerend war hiebei nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies auch unter Zugrundelegung ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2312.001.2017

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