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{'item': 'LVwG-S-2428/001-2016'}

Obsah (15)§ 52§ 64§ 24a§ 26§ 24§ 27Art. 130Art. 133§ 22§ 2§ 25a§ 19§ 5§ 1§ 79

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2428/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 558,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  2. August 2016, Zl. MDS2-V-15 53200/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten: Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma H GmbH mit Sitz in ***, ***, ***, ***, ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom
  3. Mai 2014 bis
  4. Februar 2015 insgesamt 302.860 kg Abfälle der Schlüsselnummer 18718, „Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet“ an die L GmbH, ***, ***, übergeben hat, obwohl diese für den genannten Zeitraum nicht über die Erlaubnis gem. § 24a AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung dieser Abfallart verfügte. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma H GmbH mit Sitz in ***, ***, ***, ***, ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom
  5. Mai 2014 bis
  6. Februar 2015 insgesamt 302.860 kg Abfälle der Schlüsselnummer 18718, „Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet“ an die L GmbH, ***, ***, übergeben hat, obwohl diese für den genannten Zeitraum nicht über die Erlaubnis gem. Paragraph 24 a, AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung dieser Abfallart verfügte. Die L GmbH verfügt erst durch den Bescheid vom
  7. März 2015, Zahl AUWR-2015-31229/12-Pr, welcher mit
  8. März 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, über diese Erlaubnis. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 79 Abs. 2 Z 4 iVm § 15 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), zuzüglich

§ 64Abs. 2 VSt

G Verfahrenskosten in der Höhe von € 45,--, verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), zuzüglich

Paragraph 64, Absatz 2, VStG Verfahrenskosten in der Höhe von € 45,--, verhängt. Begründet wurde ausgeführt, dass die ggst. Verwaltungsübertretung der belangten Behörde durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Umwelt- und Energierecht mit Schreiben vom 06. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Nachdem Stellungnahmen der Niederösterreichischen und Oberösterreichischen Landesregierungen eingeholt wurden, wurde festgestellt, dass der Tatbestand objektiv erfüllt gewesen sei, da die Fa. L GmbH zum Tatzeitpunkt keine Berechtigung

§ 24a

AWG 2002 innehatte.Nachdem Stellungnahmen der Niederösterreichischen und Oberösterreichischen Landesregierungen eingeholt wurden, wurde festgestellt, dass der Tatbestand objektiv erfüllt gewesen sei, da die Fa. L GmbH zum Tatzeitpunkt keine Berechtigung

Paragraph 24 a, AWG 2002 innehatte. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass die übernehmende Firma über eine entsprechende Berechtigung verfügt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
  2. September 2016 wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde zur Gänze bekämpft. Vorgebracht wurde, dass die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Gesellschaft vom Landeshauptmann von Niederösterreich

§ 24a

AWG 2002 eine Genehmigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen erteilt bekommen habe. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei als verantwortliche Person

§ 26

AWG 2002 namhaft gemacht.Vorgebracht wurde, dass die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Gesellschaft vom Landeshauptmann von Niederösterreich

Paragraph 24 a, AWG 2002 eine Genehmigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen erteilt bekommen habe. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei als verantwortliche Person

Paragraph 26, AWG 2002 namhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe bereits gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom

  1. September 2015 einen Einspruch eingelegt und sich in diesem damit gerechtfertigt, dass die L GmbH als Unternehmen, das gewerbsmäßig Papier und Pappe abgibt, für die Rücknahme von Abfällen aus diesen Produkten keiner Bewilligung bedarf, wenn diese Abfälle einem berechtigten Sammler/Behandler weitergegeben werden. Der Beschwerdeführer ist daher der Meinung, dass der Übernehmer des Altpapiers der Ausnahme des § 24a Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 unterliegen würde. Bei dieser Bestimmung geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Person, die Produkte gewerbsmäßig abgibt, Abfälle, die aus diesen Produkten bestehen ohne Nachweis von besonderen Kenntnissen und Qualifikationen zurücknehmen kann, wenn diese Abfälle vom Rücknehmer in weiterer Folge an einen befugten Sammler übergeben werden (Beispiel: KFZ Werkstätten, die Altautos zurücknehmen, Elektrohändler, die Elektroaltgeräte zurücknehmen und eben auch Papier und Kartonhändler, die Altpapier zurücknehmen). Der Straftatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 4 AWG könne daher nicht erfüllt sein.Der Beschwerdeführer habe bereits gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom
  2. September 2015 einen Einspruch eingelegt und sich in diesem damit gerechtfertigt, dass die L GmbH als Unternehmen, das gewerbsmäßig Papier und Pappe abgibt, für die Rücknahme von Abfällen aus diesen Produkten keiner Bewilligung bedarf, wenn diese Abfälle einem berechtigten Sammler/Behandler weitergegeben werden. Der Beschwerdeführer ist daher der Meinung, dass der Übernehmer des Altpapiers der Ausnahme des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 unterliegen würde. Bei dieser Bestimmung geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Person, die Produkte gewerbsmäßig abgibt, Abfälle, die aus diesen Produkten bestehen ohne Nachweis von besonderen Kenntnissen und Qualifikationen zurücknehmen kann, wenn diese Abfälle vom Rücknehmer in weiterer Folge an einen befugten Sammler übergeben werden (Beispiel: KFZ Werkstätten, die Altautos zurücknehmen, Elektrohändler, die Elektroaltgeräte zurücknehmen und eben auch Papier und Kartonhändler, die Altpapier zurücknehmen). Der Straftatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, AWG könne daher nicht erfüllt sein. Darüber hinaus würde es kein Verschulden des Beschwerdeführers geben und noch dazu könne von der Strafe abgesehen werden, weil das Verschulden des Beschwerdeführers gering gewesen wäre und die Folgen der Übergabe unbedeutend seien, weil das Altpapier ohnedies von der Übernehmerin an ein nach § 24a AWG 2002 berechtigtes Unternehmen übergeben worden sei.Darüber hinaus würde es kein Verschulden des Beschwerdeführers geben und noch dazu könne von der Strafe abgesehen werden, weil das Verschulden des Beschwerdeführers gering gewesen wäre und die Folgen der Übergabe unbedeutend seien, weil das Altpapier ohnedies von der Übernehmerin an ein nach Paragraph 24 a, AWG 2002 berechtigtes Unternehmen übergeben worden sei. Aus dem Straferkenntnis ergebe sich offenbar, dass die Oberösterreichische Landesregierung (richtig wäre der Landeshauptmann von Oberösterreich) von der belangten Behörde zum Einwand der nicht erforderlichen Erlaubnispflicht befragt worden sei. Zur Frage der Anwendung des § 24a Abs. 2 Z. 5 AWG gebe es jedoch keine Aussage.Aus dem Straferkenntnis ergebe sich offenbar, dass die Oberösterreichische Landesregierung (richtig wäre der Landeshauptmann von Oberösterreich) von der belangten Behörde zum Einwand der nicht erforderlichen Erlaubnispflicht befragt worden sei. Zur Frage der Anwendung des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG gebe es jedoch keine Aussage. Des Weiteren wurden in der Beschwerde formelle Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemacht. Insbesondere wurde vorgebracht, dass der (vermeintliche) Schriftverkehr mit der Oberösterreichischen Landesregierung weder zum Parteiengehör noch sonst zur Kenntnis gebracht wurde. Somit habe die belangte Behörde gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu einem ordentlichen Ermittlungsverfahren verstoßen. Das Ermittlungsverfahren sei auch mangelhaft gewesen, weil die Behörde Feststellungen treffe, die auf falsch wiedergegebenen und angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Beantragt wurde daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben.Beantragt wurde daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der ggst. Rechtssache wurde am
  2. Oktober 2017 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist. Zu Beginn dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom erkennenden Gericht von der zuständigen Abteilung der Oberösterreichischen Landesregierung der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
  3. März 2015, Zl. AUWR-2015-31229/12-Pr, betreffend die Bewilligung der L GmbH

§ 24a

AWG 2002 eingeholt, und diese ins Beweisverfahren miteinbezogen.Zu Beginn dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom erkennenden Gericht von der zuständigen Abteilung der Oberösterreichischen Landesregierung der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 2015, Zl. AUWR-2015-31229/12-Pr, betreffend die Bewilligung der L GmbH

Paragraph 24 a, AWG 2002 eingeholt, und diese ins Beweisverfahren miteinbezogen. Im ergänzenden Vorbringen führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass es nicht richtig sei, dass die L GmbH selbst Abfälle behandelt. Diese Abfälle werden ohne Ausnahme an die L AG weitergegeben. Die L GmbH ist ein reines Handelsunternehmen, das Papier, Pappe und Karton verkauft und im Gegenzug genau diese Materialien zurücknimmt. Die L GmbH verfügt über keine Anlagen. Es handelt sich bei diesem Unternehmen, wie bereits ausgeführt, um einen erlaubnisfreien Rücknehmer. Zum Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, dass das Unternehmen H GmbH 2007 gegründet wurde und Rohstofflieferant für Papier für die H Gruppe ist. Kernaufgabe des Unternehmens ist die Altpapierbeschaffung. Dieses Unternehmen ist gewerblich in der Abfallwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Geschäftsführer der H mit Sitz in ***. Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm nicht bewusst war, wann die L GmbH gegründet wurde. Es wurde immer an „die L“ geliefert. Es hat sich für sein Unternehmen auch nichts geändert, nur der Name. Selbst die Adresse war die gleiche. Im Zuge von behördlichen Prüfungen ist es der H GmbH aufgefallen, dass sich der Name des Unternehmens geändert hat. Im firmeneigenen System sind alle Handelspartner erfasst. Dies trifft auch auf Unternehmen zu, die aus einem bereits bestehenden hervorgegangen sind. Nach der angesprochenen behördlichen Prüfung wurde Kontakt mit der L GmbH aufgenommen. Dabei wurde mitgeteilt, dass die L GmbH es verabsäumt hat, eine Überleitung

§ 27Abs. 1 AWG 2002 zu beantragen. Trotzdem gab die L Gmb

H der H GmbH bekannt, dass sie nach wie vor der Meinung waren, dass sie erlaubnisfreier Rücknehmer im Sinne des § 24 a Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 waren.Nach der angesprochenen behördlichen Prüfung wurde Kontakt mit der L GmbH aufgenommen. Dabei wurde mitgeteilt, dass die L GmbH es verabsäumt hat, eine Überleitung

Paragraph 27, Absatz eins, AWG 2002 zu beantragen. Trotzdem gab die L GmbH der H GmbH bekannt, dass sie nach wie vor der Meinung waren, dass sie erlaubnisfreier Rücknehmer im Sinne des Paragraph 24, a Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 waren. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, ob es dem Beschwerdeführer immer klar war, dass der Geschäftspartner über sämtliche erforderliche Genehmigungen für Sammlung und Behandlung verfüge, gab der Beschwerdeführer an, dass Genehmigungen angefordert wurden und immer klar war, dass der Geschäftspartner über alle notwendigen Genehmigungen verfügt. Wenn die Geschäftstätigkeit mit neuen Unternehmern aufgenommen wird, werden von diesen immer alle notwendigen Genehmigungen hinterfragt. Über weiteres Befragen führte der Beschwerdeführer aus, dass im Zeitpunkt der Anlieferung bei „der L“ keine Anhaltspunkte gegeben waren, die dagegen sprachen. Die ganze Papierbranche liefert zu “L“. Der Beschwerdeführervertreter gab in seinen Schlussausführungen an, dass er nach wie vor der Meinung ist, bei der L GmbH handelt es sich um einen erlaubnisfreien Rücknehmer Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG

  1. Sollte dies nicht so sein, und die L GmbH habe das übernommene Altpapier nicht weitergegeben, sondern selbst behandelt, besteht keine Sorgfaltsübertretung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der H GmbH. Er konnte nicht wissen, dass der Partner die erforderliche Genehmigung nicht gehabt hätte. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit „L“ war schlicht nicht erkennbar, dass die erforderlichen Genehmigungen nunmehr nach der Ausgliederung gefehlt hätten.Der Beschwerdeführervertreter gab in seinen Schlussausführungen an, dass er nach wie vor der Meinung ist, bei der L GmbH handelt es sich um einen erlaubnisfreien Rücknehmer Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG
  2. Sollte dies nicht so sein, und die L GmbH habe das übernommene Altpapier nicht weitergegeben, sondern selbst behandelt, besteht keine Sorgfaltsübertretung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der H GmbH. Er konnte nicht wissen, dass der Partner die erforderliche Genehmigung nicht gehabt hätte. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit „L“ war schlicht nicht erkennbar, dass die erforderlichen Genehmigungen nunmehr nach der Ausgliederung gefehlt hätten. Die Beschwerde wurde daher in vollem Umfang aufrechterhalten.
  3. Feststellungen: 4.
  4. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens H in ***, und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person dieses Unternehmens. 4.1.1.Das Unternehmen H GmbH ist mit der Altpapierbeschaffung gewerblich in der Abfallwirtschaft tätig. Das Unternehmen L GmbH ist ein Recyclingunternehmen, das aus Altpapier verschiedene Produkte wie recycelt Klopapier, Briefumschläge, Plakate und flexible Verpackungen herstellt. Für die Herstellung dieser Produkte werden von diesem Unternehmen Abfälle mit entsprechenden Anlagen und Behandlungsverfahren behandelt. Das Unternehmen L AG ist ein Hersteller von botanischen Cellulosefasern mit einer Bandbreite von Faserzellstoff über Standardfasern bis Spezialfasern und verwendet für die Produktion Naturprodukte. Die Fa. L AG ist 40%iger Eigentümer der Fa. L GmbH. 4.2.
  5. Das Unternehmen L GmbH verfügte im Tatzeitraum über keine Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen. Das Unternehmen L AG verfügt seit dem Jahre 1984 über die Erlaubnis, Altpapier aufzubereiten. Im Tatzeitraum erfolgte keine weitere Übergabe der von der L GmbH übernommenen Altpapierabfälle an die L AG, da dieses Unternehmen ausschließlich mit Naturprodukten arbeitet. Die L GmbH hat die von der H GmbH übernommene Menge an Altpapier selbst mit den dafür im Unternehmen vorhandenen Anlagen behandelt und zu Recyclingprodukten verarbeitet. Die L GmbH erhielt mit Bescheid vom Landeshauptmann von Oberösterreich vom
  6. März 2015, Zl. AUWR-2015-31229/12-Pr, die Erlaubnis

§ 24aAbs.

1 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung inklusive der dazugehörigen Behandlungsverfahren für die ggst. Abfälle.Die L GmbH erhielt mit Bescheid vom Landeshauptmann von Oberösterreich vom 9. März 2015, Zl. AUWR-2015-31229/12-Pr, die Erlaubnis

Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung inklusive der dazugehörigen Behandlungsverfahren für die ggst. Abfälle. Es handelt sich somit um keinen erlaubnisfreien Rücknehmer von Abfällen im Sinne des § 24a Abs.1 Z. 5 AWG 2002.Es handelt sich somit um keinen erlaubnisfreien Rücknehmer von Abfällen im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG

  1. 4.
  2. Das Unternehmen des Beschwerdeführers, die H GmbH, hat in der Zeit vom
  3. Mai 2014 bis
  4. Februar 2015 Abfälle der Schlüsselnummer 18718, „Altpapier, Papier und Pappe unbeschichtet“ an die L GmbH in ***, übergeben. Es handelte sich im ggst. Tatzeitraum um folgende 16 Übergaben von Altpapier an die L GmbH: Am 27.05.2014, 18.840 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 17.7.2014, 21.640 kg von Abfällen des EWC Codes 20 01 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 21.07.2014, 18.840 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 12.08.2014, 18.400 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 29.08.2014, 22.580 kg von Abfällen des EWC Codes 20 01 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 29.08.2014, 23.580 kg von Abfällen des EWC Codes 20 01 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 19.09.2014, 17.620 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 27.10.2014, 16.280 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 21.11.2014, 18.700 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 26.11.2014, 19.060 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 12.12.2014, 17.660 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 17.12.2014, 18.820 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 15.1.2015, 15.960 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 17.1.2015, 17.260 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 13.2.2015, 18.700 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Am 26.2.2015, 18.920 kg von Abfällen des EWC Codes 19 12 01 durch die H GmbH an die L GmbH. Dies ergibt eine Gesamtmenge im Ausmaß von 302.860 kg, die im Tatzeitraum an die L GmbH übergeben wurde. Bei Abfällen mit den EWC Codes 19 12 01 und 20 01 01 handelt es sich um Papierabfälle mit der Schlüsselnummer 18718

ÖNORM S 2100, und sind somit nicht gefährliche Abfälle. Diese Übergaben sind aufgrund des Geschäftsmodelles der H GmbH nicht als einzelne Übergaben sondern als fortgesetztes Delikt zu werten. 4.

  1. Das Unternehmen H GmbH verfügt über kein ausreichendes Kontrollsystem, damit verhindert wird, dass Abfälle an weitere Unternehmen weitergegeben werden, die nicht dazu berechtigt sind. Es zeigt sich, dass das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kurz dargestellte Kontrollsystem, welches die Aufnahme von Geschäften mit neuen Geschäftspartnern einer Kontrolle der notwendigen Genehmigungen unterzieht, im ggst. Fall mangelhaft war.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, dem Inhalt der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5.
  3. Unstrittig blieb die Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH. Des Weiteren blieb unstrittig, dass dieses Unternehmen gewerblich in der Abfallwirtschaft tätig ist. Auch unwidersprochen blieb, dass das Unternehmen L GmbH mit Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
  4. März 2015 eine Bewilligung

§ 24aAWG 2002 erhielt.

Daraus ergibt sich, dass dieses Unternehmen im Tatzeitraum über keine diesbezügliche Bewilligung verfügte.Auch unwidersprochen blieb, dass das Unternehmen L GmbH mit Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 2015 eine Bewilligung

Paragraph 24 a, AWG 2002 erhielt. Daraus ergibt sich, dass dieses Unternehmen im Tatzeitraum über keine diesbezügliche Bewilligung verfügte. Die Anzahl und Menge der Altpapierabfälle, ersichtlich an der im Verwaltungsstrafakt inneliegenden Liste von Wiegescheinen, welche von der H GmbH an die L GmbH übergeben wurde, wurde wie deren Abfalleigenschaft nicht bestritten. 5.2. Die Feststellung des Versagens der Erlaubnisfreiheit zur Abfallrücknahme

§ 24aAbs. 1 Z. 5 AWG 2002 ergibt sich daraus, dass die L Gmb

H die übernommenen Abfälle selbst einer Abfallbehandlung unterzieht und daraus Recyclingprodukte herstellt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem öffentlich zugänglichen Internetauftritts des Unternehmens (http://www.***.com/de/home). Unteranderem wird dort als Behandlungsmethode das „Deiniking“ (Farbstoffentfernung) angeführt, das seitens des erkennenden Gerichtes als typische Abfallbehandlung für Altpapier gewertet wird. 5.2. Die Feststellung des Versagens der Erlaubnisfreiheit zur Abfallrücknahme

Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 ergibt sich daraus, dass die L GmbH die übernommenen Abfälle selbst einer Abfallbehandlung unterzieht und daraus Recyclingprodukte herstellt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem öffentlich zugänglichen Internetauftritts des Unternehmens (http://www.***.com/de/home). Unteranderem wird dort als Behandlungsmethode das „Deiniking“ (Farbstoffentfernung) angeführt, das seitens des erkennenden Gerichtes als typische Abfallbehandlung für Altpapier gewertet wird. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Altpapierabfälle werden nach Lieferung an die L GmbH, welches durch den Verkauf von Papier, Pappe und Karton ein reines Handelsunternehmen darstellt, an die L AG übergeben ins Leere. Darüber hinaus ist hinzuzufügen, dass die L AG als vermeintlicher Übernehmer dieser Altpapierabfälle ein Hersteller von botanischen Cellulosefasern ist und für die Produktion Naturprodukte verwendet. Dies ist ebenso am Internetauftritt dieses Unternehmens zu erkennen (https://www.***.com/home.html). Eine Übernahme von Altpapierabfällen hätte daher für die L AG keinen wirtschaftlichen Nutzen. 5.

  1. Bei der L GmbH handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen in der Abfallwirtschaft. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die L AG als Inhaber einer Bewilligung nach § 24a AWG 2002 mit 40% an der L GmbH beteiligt ist oder nicht. Die Eigenständigkeit der L GmbH ergibt sich eindeutig aus dem Firmenbuchauszug. Selbst der Beschwerdeführer und sein Vertreter brachten vor, dass die L GmbH von der L AG ausgegliedert wurde und ist daran die Eigenständigkeit dieses Unternehmens zu erkennen. Dabei ist auch irrelevant, in welchem Eigentum die für die Behandlung notwendigen Anlagen(teile) stehen. Die Abfallbehandlung wird von der L GmbH und nicht von der L AG durchgeführt.5.
  2. Bei der L GmbH handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen in der Abfallwirtschaft. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die L AG als Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 24 a, AWG 2002 mit 40% an der L GmbH beteiligt ist oder nicht. Die Eigenständigkeit der L GmbH ergibt sich eindeutig aus dem Firmenbuchauszug. Selbst der Beschwerdeführer und sein Vertreter brachten vor, dass die L GmbH von der L AG ausgegliedert wurde und ist daran die Eigenständigkeit dieses Unternehmens zu erkennen. Dabei ist auch irrelevant, in welchem Eigentum die für die Behandlung notwendigen Anlagen(teile) stehen. Die Abfallbehandlung wird von der L GmbH und nicht von der L AG durchgeführt. Da die H GmbH ebenso wie die L GmbH in der Abfallwirtschaft tätig ist, hätte es dem Beschwerdeführer bei seiner Geschäftstätigkeit mit der L GmbH auffallen müssen, dass es sich um ein eigenständiges Unternehmen handelt und eine entsprechende Bewilligung benötigt. 5.
  3. Die Feststellungen betreffend das nicht ausreichende Kontrollsystem in der H GmbH ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In dieser gab er zu Protokoll, dass es ihm nicht bewusst war, dass und wann die L GmbH gegründet wurde. Sein Vorbringen, es wurde immer an „die L“ geliefert, zeigt ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendige Sorgfalt mit sich brachte, damit er feststellen konnte, ob die H GmbH überhaupt an die L GmbH Altpapierabfälle liefern durfte. Immerhin handelt es sich bei „der L“ um eine Gruppe an Unternehmen, die in unterschiedlichen Bereichen tätig sind. Es wurde somit unterlassen, zu überprüfen, ob es sich bei den Unternehmen L GmbH und L AG um die festgestellten unterschiedlichen Unternehmen handelt. Auch wenn vorgebracht wurde, es hatte sich lediglich der Name der Firma geändert, aber die Adresse sei die gleiche geblieben, zeigt das lediglich, dass die H GmbH nicht mit ausreichender Sorgfalt ihre Geschäfte tätigt. Der Beschwerdeführer konnte zwar darlegen, dass bei Anbahnung von Geschäften mit neuen Geschäftspartnern überprüft wird, ob alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, so wurde dies im ggst. Fall unterlassen. Die L GmbH mag zwar ein ausgegliedertes Unternehmen der L AG sein, dennoch tritt dieses Unternehmen als eigenständiges auf und hätte die H GmbH dieses ihrer eigenständigen Kontrolle im Sinne des vom Beschwerdeführer angesprochenen Kontrollsystems unterziehen müssen. Dadurch waren die einzelnen 16 Lieferungen der H GmbH an die L GmbH als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren.
  4. Rechtslage: Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 50.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet auszugsweise: Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15. Paragraph 15, [...]

(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a)Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
  1. a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
  2. b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. […] Abfallsammler und -behandler Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen § 24a.
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

§ 22Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Paragraph 24 a,

(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(2)Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
  1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
  2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
  3. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann

Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann

Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

  1. Sammel- und Verwertungssysteme;
  2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; […] Strafhöhe § 79.

(2)WerParagraph 79,
(2)Wer […]
  1. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
  2. Erwägungen: Die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) setzt zunächst voraus, dass der gelagerte Asphaltbruch und die Baurestmassen den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 erfüllen. Die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) setzt zunächst voraus, dass der gelagerte Asphaltbruch und die Baurestmassen den Abfallbegriff des Paragraph 2, AWG 2002 erfüllen. 7.1.

§ 2Abs.

1 Z 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv (VwGH 22. März 2012, 2010/07/0178) bzw. das Hauptmotiv (VwGH 15. September 2005, 2003/07/0022) für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist.7.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv (VwGH

  1. März 2012, 2010/07/0178) bzw. das Hauptmotiv (VwGH
  2. September 2005, 2003/07/0022) für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist. Aus der Natur der Sache – es handelt sich gegenständlich um Altpapier - geht hervor, dass es sich um keine neuen Sachen handelt, da dieses Altpapier einem Unternehmen zum Recycling übergeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft ausreicht, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH vom
  3. Mai 2014, 2012/07/0017). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. VwGH vom
  4. April 2005, 2003/07/0017).Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an vergleiche VwGH vom
  5. April 2005, 2003/07/0017). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (VwGH
  6. November 2010, 2008/07/0004; VwGH
  7. Jänner 2012, 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)§ 2 Rz 37).Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (VwGH
  1. November 2010, 2008/07/0004; VwGH
  2. Jänner 2012, 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 2, Rz 37). Der subjektive Abfallbegriff

§ 2Abs.

1 Z 1 AWG 2002 ist somit jedenfalls erfüllt. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH

  1. November 2013, 2010/07/0144). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH
  2. April 2009, 2006/07/0032).Der subjektive Abfallbegriff

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist somit jedenfalls erfüllt. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH

  1. November 2013, 2010/07/0144). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH
  2. April 2009, 2006/07/0032). 7.
  3. Die Übergaben von Altpapier durch die H GmbH an die L GmbH im Tatzeitraum stellen ein fortgesetztes Begehungsdelikt dar. Das Tatbild dieser Übertretung wird daher erfüllt, wenn und solange fortgesetzte Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzte Begehungsaktes zu laufen, und zwar auch dann, wenn der durch die verpönte Tätigkeit geschaffenen Zustand (noch) nicht beseitigt worden ist (vgl. VwGH vom
  4. September 2013, 2011/04/0002).7.
  5. Die Übergaben von Altpapier durch die H GmbH an die L GmbH im Tatzeitraum stellen ein fortgesetztes Begehungsdelikt dar. Das Tatbild dieser Übertretung wird daher erfüllt, wenn und solange fortgesetzte Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG mit dem Ende des letzte Begehungsaktes zu laufen, und zwar auch dann, wenn der durch die verpönte Tätigkeit geschaffenen Zustand (noch) nicht beseitigt worden ist vergleiche VwGH vom
  6. September 2013, 2011/04/0002). Da im gegenständlichen Fall der letzte Begehungsakt am
  7. Februar 2015 erfolgte, unterlag die vorgeworfene Übertretung noch nicht der Verjährung. 7.
  8. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vertreters, die L GmbH ist ein erlaubnisfreier Rücknehmer im Sinne des § 24a Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 führt ihn nicht zum Erfolg. 7.
  9. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vertreters, die L GmbH ist ein erlaubnisfreier Rücknehmer im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 führt ihn nicht zum Erfolg. Die L GmbH ist ein eigenständiges Unternehmen, tritt als solches auf und ist ohne Zweifel als Abfallbehandler tätig, indem es aus Altpapier Recyclingprodukte herstellt. Beim Internetauftritt dieses Unternehmens wird unter anderem der technische Vorgang des „Deinking[s]“ vorgestellt, bei dem es sich um einen technischen Vorgang zur Entfernung von Druckfarben von Altpapier, und somit um einen Verarbeitungs- bzw. Behandlungsvorgang im Sinne des Anhangs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) handelt. Im engeren Sinne stellt dieser Vorgang einen Schlüsselprozess beim Papierrecycling zum Entfernen der Druckfarbe aus dem Altpapier dar. Rein technisch gesehen ist dies eine mechanische und chemische Bleichung. Es ist ohne Bedeutung, ob die L GmbH eine Tochtergesellschaft oder ein ausgegliedertes Unternehmen der L AG mit einem 40%igen Anteil ist, da das Unternehmen selbst als Behandler nach dem AWG 2002 auftritt und deshalb eine Behandlungserlaubnis

§ 25aAWG 2002 benötigt. Daher geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die zum Recycling notwendigen Anlagen der L Gmb

H sind der L AG zuzurechnen, ins Leere, da die L GmbH selbst als Behandler tätig wird. Es ist ohne Bedeutung, ob die L GmbH eine Tochtergesellschaft oder ein ausgegliedertes Unternehmen der L AG mit einem 40%igen Anteil ist, da das Unternehmen selbst als Behandler nach dem AWG 2002 auftritt und deshalb eine Behandlungserlaubnis

Paragraph 25 a, AWG 2002 benötigt. Daher geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die zum Recycling notwendigen Anlagen der L GmbH sind der L AG zuzurechnen, ins Leere, da die L GmbH selbst als Behandler tätig wird. 7.

  1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der Geschäftsaufnahme mit neuen Partnern erfolgt eine Überprüfung der notwendigen Genehmigungen, stellt, wie bereits festgestellt, kein wirksames Kontrollsystem dar. Es wurde vom Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eingehalten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen wie im gegenständlichen das Verschulden des handelsrechtlichen Geschäftsführers nur dann ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte im Geschäftsbetrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grunde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden konnte. Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH vom 25.03.2009, GZ 2008/03/0145).7.
  2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der Geschäftsaufnahme mit neuen Partnern erfolgt eine Überprüfung der notwendigen Genehmigungen, stellt, wie bereits festgestellt, kein wirksames Kontrollsystem dar. Es wurde vom Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eingehalten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen wie im gegenständlichen das Verschulden des handelsrechtlichen Geschäftsführers nur dann ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte im Geschäftsbetrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grunde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden konnte. Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche VwGH vom 25.03.2009, GZ 2008/03/0145). Es zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass nicht gefährliche Abfälle an einen Nichtberechtigten übergeben wurden und somit die Einhaltung der einschlägigen Rechtsnormen nicht gewahrt werden konnte. Die Sorgfaltspflichtverletzung zeigt sich, wie dargestellt, auch darin, dass der Beschwerdeführer schon immer an „die L“ geliefert hat. Er hat somit nicht geprüft, an welches Unternehmen der L-Gruppe er tatsächlich seine Lieferungen tätigte. 7.
  3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, die L GmbH habe es verabsäumt, die Überleitung der Genehmigung von der L AG an sich selbst

§ 27AWG zu beantragen.

Auch dies mag eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Überdies handelt es sich bei der L GmbH ohnehin um einen Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen und § 27 AWG 2002 ordnet explizit an, dass bei der Umgründung eine Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen eine neue Erlaubnis zu beantragen ist. Dies gelte, wie im gegenständlichen Fall, nicht für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (VwGH vom 26. September 2017, Ra 2016/05/0090).7.5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, die L GmbH habe es verabsäumt, die Überleitung der Genehmigung von der L AG an sich selbst

Paragraph 27, AWG zu beantragen. Auch dies mag eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Überdies handelt es sich bei der L GmbH ohnehin um einen Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen und Paragraph 27, AWG 2002 ordnet explizit an, dass bei der Umgründung eine Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen eine neue Erlaubnis zu beantragen ist. Dies gelte, wie im gegenständlichen Fall, nicht für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (VwGH vom 26. September 2017, Ra 2016/05/0090). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die L GmbH diese Form der Umgründung

§ 27

AWG 2002 binnen einer Frist von 3 Monaten dem Landeshauptmann von Oberösterreich melden hätte müssen, wodurch sie ohne weiteren Genehmigungsantrag über die notwendige Bewilligung verfügt hätte. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die L GmbH diese Form der Umgründung

Paragraph 27, AWG 2002 binnen einer Frist von 3 Monaten dem Landeshauptmann von Oberösterreich melden hätte müssen, wodurch sie ohne weiteren Genehmigungsantrag über die notwendige Bewilligung verfügt hätte. Vor diesem Hintergrund ist somit erkennbar, dass die L GmbH kein erlaubnisfreier Rücknehmer im Sinne des § 24 Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 ist.Vor diesem Hintergrund ist somit erkennbar, dass die L GmbH kein erlaubnisfreier Rücknehmer im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 ist. Diese Bestimmung ist darauf ausgerichtet, dass Unternehmen, die im Sinne des § 2 EStG 1988 auf Dauer eine Tätigkeit ausüben, die auf Gewinn gerichtet ist, die Rücknahme und Weitergabe von Abfällen an einen befugten Abfallsammler oder-behandler vollbringen. Ein Paradebeispiel für diese Erlaubnisfreiheit ist die in der Beschwerde angeführte Rücknahme von Altautos bei KFZ-Werkstätten. Der Unterschied zum gegenständlichen Fall besteht jedoch darin, dass eine KFZ-Werkstätte die übernommenen Altautos einem berechtigten Behandler übergibt und nicht wie die L GmbH die übernommenen Abfälle selbst behandelt. Diese Bestimmung ist darauf ausgerichtet, dass Unternehmen, die im Sinne des Paragraph 2, EStG 1988 auf Dauer eine Tätigkeit ausüben, die auf Gewinn gerichtet ist, die Rücknahme und Weitergabe von Abfällen an einen befugten Abfallsammler oder-behandler vollbringen. Ein Paradebeispiel für diese Erlaubnisfreiheit ist die in der Beschwerde angeführte Rücknahme von Altautos bei KFZ-Werkstätten. Der Unterschied zum gegenständlichen Fall besteht jedoch darin, dass eine KFZ-Werkstätte die übernommenen Altautos einem berechtigten Behandler übergibt und nicht wie die L GmbH die übernommenen Abfälle selbst behandelt. 8. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über ein Einkommen von ca. € 10.000,--, und habe keine Sorgepflichten. Von der belangten Behörde wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund gewertet. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich das Verschulden betreffend um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Der Unrechtsgehalt der Strafnorm besteht darin, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldig) nicht beachtet (VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182)

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch wenn er ein mögliches Kontrollsystem beschrieben hat, indem bei der Geschäftsaufnahme mit neuen Partnern überprüft wird, ob alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, hat es gezeigt, dass dieses in seinem Verantwortungsbereich liegend fehlerhaft ist und stellt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers dar, sodass in subjektiver Hinsicht unter Zugrundelegung des § 5 Abs. 1 VStG von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch wenn er ein mögliches Kontrollsystem beschrieben hat, indem bei der Geschäftsaufnahme mit neuen Partnern überprüft wird, ob alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, hat es gezeigt, dass dieses in seinem Verantwortungsbereich liegend fehlerhaft ist und stellt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers dar, sodass in subjektiver Hinsicht unter Zugrundelegung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Durch die Übertretung der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Bestimmung hat er nicht unwesentlich gegen das geschützte Rechtsgut verstoßen. Die Übergabe von Abfällen erfordert eine Berechtigung des Übernehmers, damit die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt und die öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.Durch die Übertretung der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Bestimmung hat er nicht unwesentlich gegen das geschützte Rechtsgut verstoßen. Die Übergabe von Abfällen erfordert eine Berechtigung des Übernehmers, damit die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt und die öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden. Durch das fehlerhafte Kontrollsystem des Beschwerdeführers konnte somit die mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht verhindert werden. Bestraft wurde der Beschwerdeführer mit der Mindeststrafe

§ 79Abs.

2 AWG 2002, jedoch für Beschuldigte, die nicht gewerblich in der Abfallwirtschaft tätig sind.Bestraft wurde der Beschwerdeführer mit der Mindeststrafe

Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002, jedoch für Beschuldigte, die nicht gewerblich in der Abfallwirtschaft tätig sind. Die belangte Behörde wird daher darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall eine Strafverfügung nie erlassen hätte werden dürfen, da bereits aufgrund der Anzeige ersichtlich war, dass die H GmbH gewerblich in der Abfallwirtschaft tätig ist und somit eine Mindeststrafe von € 2.100,-- zu verhängen gewesen wäre. Aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen bedarf es der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass es gerade bei Übertretungen wie der gegenständlichen zumindest zu einer erheblichen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter kommen kann. Zudem ist auch die Allgemeinheit im Sinne der Erfüllung eines generalpräventiven Zwecks durch die Verhängung von entsprechenden Geldstrafen von der Übertretung dieser Normen abzuschrecken. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz VStG kam nicht zur Anwendung, da das Verschulden der Beschwerdeführerin auch nicht als gering zu beurteilen ist.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz VStG kam nicht zur Anwendung, da das Verschulden der Beschwerdeführerin auch nicht als gering zu beurteilen ist. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2428.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.