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{'item': 'LVwG-S-2522/001-2017'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 1§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2522/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., 2.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtsgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 07.07.2017, 04:30 Uhr – 06:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Tatbeschreibung: Sie haben als Halter eines Hundes diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können, da durch das Bellen und Heulen Ihres Hundes Anrainer in Ihrer Nachtruhe gestört werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 10 Abs.1 Z.1 iVm § 1 Abs.1 NÖ HundehaltegesetzParagraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von § 100,00Paragraph 100,,00 6 Stunden § 10 Abs.2 1.Strafsatz iVm Paragraph 10, Absatz 2, 1.Strafsatz iVm § 10 Abs.1 Z1 Paragraph 10, Absatz eins, Z1 NÖ Hundehaltegesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag € 110,00“ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit, dass auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen anzusehen sei, dies sowohl hinsichtlich des Vorliegens der objektiven als auch der subjektiven Tatseite, weshalb die Behörde die gegenständliche Strafe, bei deren Bemessung auf die Bestimmung des § 19 VStG Bedacht genommen worden wäre, zu verhängen hatte.Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit, dass auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen anzusehen sei, dies sowohl hinsichtlich des Vorliegens der objektiven als auch der subjektiven Tatseite, weshalb die Behörde die gegenständliche Strafe, bei deren Bemessung auf die Bestimmung des Paragraph 19, VStG Bedacht genommen worden wäre, zu verhängen hatte. Mittels der fristgerecht vom Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung richtet, Verfahrensfehler moniert und den Antrag enthält, der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht hat in Entsprechung des § 44 VwGVG in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei befragt und der Anzeigeleger, sowie auch seine an der gleichen Adresse wohnhafte Lebensgefährtin als Zeugen einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei befragt und der Anzeigeleger, sowie auch seine an der gleichen Adresse wohnhafte Lebensgefährtin als Zeugen einvernommen wurden. Ausgehend von diesem Beweisverfahren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Einfamilienhaus bewohnt, welches unmittelbar neben einem Mehrfamilienhaus liegt, in welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung benutzte, welche faktisch an das Haus des Beschwerdeführers grenzt und auch eine teilweise Sicht in den Garten des Beschwerdeführers zuließ. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter eines Hundes ist, blieb im Verfahren unbestritten. Der vom Beschwerdeführer gehaltene Hund hat jedenfalls zu der im Straferkenntnis angeführten Tatzeit, sohin den 7. Juli 2017 von 04.30 Uhr bis 06.00 Uhr morgens fallweise, d.h. immer einige Minuten hindurch geheult und sich anschließend wieder ruhig verhalten, wobei sowohl der Anzeigeleger als auch dessen Lebensgefährtin durch das Heulen des Hundes in ihrem Schlaf gestört waren, wobei sich der Hund des Beschwerdeführers während des Jaulens bzw. Bellens nicht im Haus selbst, sondern in dem nicht zur Gänze vom Anzeiger einsehbaren Garten hinter dem Haus aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar sowohl den Aufenthalt seines Hundes während der Nachtstunden außerhalb des Hauses, sowie er ebenfalls ein Heulen und Bellen durch seinen Hund, welches störend sein könnte, in Abrede stellt, dies unter Hinweis darauf, dass es abgesehen von der gegenständlichen Anzeige keinerlei Beanstandungen oder einen Hinweis auf eventuelle Störungen durch seinen Hund gegeben habe, sowie darüberhinaus in der Umgebung auch mehrere Hunde gehalten würden, welche tatsächlich bellen. Diesbezüglich besteht allerdings für das entscheidende Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben der beiden einvernommenen Zeugen anzuzweifeln, also dass sie während der Nachtstunden durch das Geheul und Gebell des Hundes des Beschwerdeführers u.a. auch zur angelasteten Tatzeit in ihrer Nachtruhe gestört und sie solcherart durch das Gebell und Geheul des Hundes über das zumutbare Maß hinaus belästigt worden sind.

§ 1Abs.

1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

§ 10Abs.

1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmung des § 1 verstößt und sinngemäß Abs. 2 leg.cit Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu € 10.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu vier Wochen zu verhängen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmung des Paragraph eins, verstößt und sinngemäß Absatz 2, leg.cit Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu € 10.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu vier Wochen zu verhängen. Ausgehend von der zitierten Rechtsvorschrift verlangt die einem Hundehalter auferlegte Obsorgepflicht, dass länger anhaltendes Bellen oder Heulen von Hunden im Nahbereich von Wohngebäuden insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe abgestellt wird. Ein lautes und anhaltendes sich wiederholendes Hundegebell oder Heulen zur Nachtzeit im Nahbereich von Wohnungen ist jedenfalls objektiv dazu geeignet, als ungebührlich und störend empfunden zu werden, dies ausgehend von den Erfahrungen des täglichen Lebens, zumal ein lautes Hundegebell kein gleichmäßiges Dauergeräusch darstellt, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher sehr störende Lärmquelle (vgl. etwa VwGH am 18.03.2004, Zl. 2003/05/0201). Darüber hinaus ergibt sich aus der Bestimmung, dass eine Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus durch die Haltung von Hunden nicht eintreten soll. Auch steht eine ansonsten in tierschutzrechtlicher und auch gesetzeskonformer Hinsicht erfolgte Haltung des Hundes, wie sie vom Beschwerdeführer eingewandt wird, einer derartigen durch seinen Hund gesetzten Störung der Nachtruhe nicht entgegen.Ausgehend von der zitierten Rechtsvorschrift verlangt die einem Hundehalter auferlegte Obsorgepflicht, dass länger anhaltendes Bellen oder Heulen von Hunden im Nahbereich von Wohngebäuden insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe abgestellt wird. Ein lautes und anhaltendes sich wiederholendes Hundegebell oder Heulen zur Nachtzeit im Nahbereich von Wohnungen ist jedenfalls objektiv dazu geeignet, als ungebührlich und störend empfunden zu werden, dies ausgehend von den Erfahrungen des täglichen Lebens, zumal ein lautes Hundegebell kein gleichmäßiges Dauergeräusch darstellt, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher sehr störende Lärmquelle vergleiche etwa VwGH am 18.03.2004, Zl. 2003/05/0201). Darüber hinaus ergibt sich aus der Bestimmung, dass eine Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus durch die Haltung von Hunden nicht eintreten soll. Auch steht eine ansonsten in tierschutzrechtlicher und auch gesetzeskonformer Hinsicht erfolgte Haltung des Hundes, wie sie vom Beschwerdeführer eingewandt wird, einer derartigen durch seinen Hund gesetzten Störung der Nachtruhe nicht entgegen. Ebenso hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete und von ihm bestrittene Tathandlung auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten. Unabhängig davon, ob er vom einvernommenen Zeugen bereits vor Erstattung der Anzeige damit konfrontiert wurde, dass sein Hund während der Nachtstunden über das zumutbare Maß hinaus bellt, hätte er bei sorgfältiger Überlegung und Überwachung davon ausgehen müssen, dass das Gebell seines Hundes zumindest die unmittelbaren Nachbarn in deren Nachtruhe stört, weshalb ihm die angelastete Übertretung auch subjektiv vorwerfbar ist. Die belangte Behörde ist deshalb zutreffend von zumindest fahrlässiger Deliktsetzung durch den Beschwerdeführer ausgegangen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt im Straferkenntnis einer anderen rechtlichen Subsumtion unterzogen hat als in der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung sich zum Deliktsvorwurf zu rechtfertigen. Ebenso enthält das angefochtene Straferkenntnis im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde, in seinem Spruch sowohl die Übertretungs- als auch die Strafnorm des NÖ Hundehaltegesetzes. Für die Bemessung der Strafe stellt nach § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, die Grundlage dar. Nach Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommendenen Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Für die Bemessung der Strafe stellt nach Paragraph 19, VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, die Grundlage dar. Nach Absatz 2, leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommendenen Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der mit der vorgeworfenen Übertretung verbunden ist, sohin der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes ist jedenfalls nicht als unerheblich anzusehen, weil ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Hunde so gehalten werden, dass u.a. Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, wobei diese gesetzliche Zielsetzung auch dem gedeihlichen Zusammenleben von Personen ohne Hund und Hundehaltern dient. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, wobei weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen waren. Den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, weshalb die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessene Strafe als tat- und schuldangemessen zu sehen ist, sowie insbesondere spezial- und auch generalpräventive Erwägungen einer etwaigen Herabsetzung der verhängten Strafe entgegenstanden. Der Beschwerdeführer hat deshalb den Strafbetrag, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2522.001.2017

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