← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1067/001-2017'}

Obsah (6)§ 14§ 27§ 28§ 23§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1067/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 14

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für den Abbruch eines Nebengebäudes und den Neubau einer Kfz-Werkstätte beantragt.Mit Ansuchen vom 12.4.2017 hat TM (im Folgenden: „Bauwerber“) bei der Marktgemeinde *** die Baubewilligung

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für den Abbruch eines Nebengebäudes und den Neubau einer Kfz-Werkstätte beantragt. Mit Bescheid vom 31.5.2017, 131-031/06-2017, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Nebengebäudes und zum Neubau einer Kfz-Werkstätte unter bestimmten Auflagen erteilt. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung der Nachbarn LM und HM (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 4.7.2017, 131-040/SB29-2017, keine Folge gegeben; der erstinstanzliche Bescheid wurde vollinhaltlich bestätigt. In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 1.8.2017 beantragen die Beschwerdeführer u.a. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuerst die Beschwerde mitsamt dem Akt vorgelegt. Nunmehr hat sie mitgeteilt, dass der Bauwerber mit Schreiben vom 21.11.2017 sein Bauansuchen zurückgezogen hat, und dieses Schreiben vorgelegt, das wörtlich wie folgt lautet: „Mit Bauansuchen vom 12. April 2017 habe ich bei der Marktgemeinde *** ein Ansuchen zum Abbruch eines Nebengebäudes und Neubau einer KFZ-Werkstätte auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** angesucht. Hiermit ziehe ich dieses Bauansuchen zurück. Mit freundlichen Grüßen TM“. – Weiters hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass die zwischenzeitlich über ein eingebrachtes neues Bauansuchen des Bauwerbers (für den Abbruch eines Nebengebäudes und Neubau einer Kfz-Werkstätte) ergangene Baubewilligung am 14.11.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 23Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.

Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Ein Baubewilligungsbescheid ist demnach nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0079, und vom 12.12.1991, 90/06/0127) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass die Baubehörde nur bewilligen darf, was der Bauwerber beantragt hat. Ein Baubewilligungsbescheid ist demnach nur dann rechtmäßig, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (vgl. VwGH vom 11.5.2010, 2009/05/0064), und folglich rechtswidrig, wenn er ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages ergeht (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0118).Ein Baubewilligungsbescheid ist demnach nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0079, und vom 12.12.1991, 90/06/0127) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass die Baubehörde nur bewilligen darf, was der Bauwerber beantragt hat. Ein Baubewilligungsbescheid ist demnach nur dann rechtmäßig, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt vergleiche VwGH vom 11.5.2010, 2009/05/0064), und folglich rechtswidrig, wenn er ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages ergeht vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0118).

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach dieser Bestimmung steht es einem Bauwerber frei, sein Bauansuchen, solange es unerledigt ist, also in jedem Stadium des Verfahrens, und somit auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zurückzuziehen. Da im gegenständlichen Verfahren nun der Bauwerber sein Bauansuchen zurückgezogen hat und somit kein aufrechtes Bauansuchen mehr vorliegt, fällt die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über dieses Ansuchen bzw. zur Erlassung einer Baubewilligung nachträglich weg. Da damit (nachträglich) die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt wird, ist das Verwaltungsgericht gehalten, diesen ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, und vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42, rdb.at). Damit ist dieses Baubewilligungsverfahren gänzlich beendet und erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.Nach dieser Bestimmung steht es einem Bauwerber frei, sein Bauansuchen, solange es unerledigt ist, also in jedem Stadium des Verfahrens, und somit auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zurückzuziehen. Da im gegenständlichen Verfahren nun der Bauwerber sein Bauansuchen zurückgezogen hat und somit kein aufrechtes Bauansuchen mehr vorliegt, fällt die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über dieses Ansuchen bzw. zur Erlassung einer Baubewilligung nachträglich weg. Da damit (nachträglich) die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt wird, ist das Verwaltungsgericht gehalten, diesen ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, und vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 42, rdb.at). Damit ist dieses Baubewilligungsverfahren gänzlich beendet und erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1067.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.