RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1185/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Dr. FP, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 20.06.2017, Zl. 16033-23, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für EW (mitbeteiligte Partei) nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 29.01.2016 beantragte die mitbeteiligte Partei die Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes und die Neuerrichtung eines Nebengebäudes auf den GSt.Nr. .***, *** und ***, EZ ***, KG ***, nachdem zuvor mit Schreiben vom 27.01.2016 die Grundstücksvereinigung der betroffenen Grundstücke beantragt worden war. Mit Schreiben vom 02.02.2016 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der mitbeteiligten Partei und den Nachbarn, u.a. dem nunmehrigen Beschwerdeführer, mit, dass am 24.02.2016 um 08:30 Uhr eine Bauverhandlung stattfinden werde. Die Nachbarn wurden darauf hingewiesen, dass sie in diesem Verfahren nur dann Parteistellung erlangen könnten, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung ihre Rechte geltend machen würden. Spätere Einwendungen würden keine Berücksichtigung finden. Am 24.02.2016 fand die Bauverhandlung statt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer Nachstehendes vorbrachte: „
- Auf die Hangrutschungsgefahr, verschärft durch den soeben erfolgten Güterwegebau, wo bei der heutigen Begehung schon leichte Erosionserscheinungen zu sehen waren, wird hingewiesen.
- Durch den erfolgten Straßenbau wurden an meinem Gebäude, ***, weitere Vergrößerungen der Risse festgestellt. Deswegen bestehen wir auf eine unabhängige Prüfung des geologischen Gutachtens.
- Ich bestreite des Weiteren die Erforderlichkeit der Erweiterung des familieneigenen Wohnbedarfs auf 300 m², da die 72-jährige Bauwerberin alleinstehend ist und auch jetzt nicht mit ihrer restlichen Familie zusammen lebt.
- Ich urgiere weiters, dass gemäß § 5 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sehr wohl eine Änderung des Verwendungszwecks erfolgt, da sowohl aus meiner persönlichen Wahrnehmung seit 20 Jahren als auch diverser einzuvernehmender Zeugen, insbesondere des Nachbarn Herrn N bzw. des Bürgermeisters Herrn L und der Vorbesitzerin der Liegenschaft ***, Frau HB, dieses Gebäude niemals als Wohngebäude genutzt worden ist und auch nicht benutzt werden konnte, wie der jetzige Zustand eindeutig belegt. Daher ist schlagend, dass der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleiben muss. Es werden wesentliche Änderungen der angrenzenden unbebauten Flächen stattfinden.
- Ich urgiere weiters, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 4, NÖ ROG 2014 sehr wohl eine Änderung des Verwendungszwecks erfolgt, da sowohl aus meiner persönlichen Wahrnehmung seit 20 Jahren als auch diverser einzuvernehmender Zeugen, insbesondere des Nachbarn Herrn N bzw. des Bürgermeisters Herrn L und der Vorbesitzerin der Liegenschaft ***, Frau HB, dieses Gebäude niemals als Wohngebäude genutzt worden ist und auch nicht benutzt werden konnte, wie der jetzige Zustand eindeutig belegt. Daher ist schlagend, dass der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleiben muss. Es werden wesentliche Änderungen der angrenzenden unbebauten Flächen stattfinden.
- Bei den massiven Um- und Neubauarbeiten werden die verbleibenden Wände möglicherweise einstürzen. Es wäre dann eine Neubewertung des Bauvorhabens gemäß § 20 Abs. 5 Punkt 6 mit maximal 170 m² erforderlich = Widmungszusatz GEB-STO.“
- Bei den massiven Um- und Neubauarbeiten werden die verbleibenden Wände möglicherweise einstürzen. Es wäre dann eine Neubewertung des Bauvorhabens gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Punkt 6 mit maximal 170 m² erforderlich = Widmungszusatz GEB-STO.“ Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die mitbeteiligte Partei dem Bürgermeister der Gemeinde *** mit, dass sie im geplanten zu- und umgebauten Wohnhaus zukünftig mit ihren Kindern und Enkelkindern wohnen werde und sich somit die eingereichte Bruttogeschoßfläche begründe. Dies habe auch ihr bevollmächtigter Vertreter Dipl.-Ing. JK am Tag der Bauverhandlung zu Protokoll gegeben und sei auf Seite 3 der Niederschrift vermerkt. Der von der mitbeteiligten Partei beauftragte Dr. JL kam in seinem baugeologischen Gutachten vom 11.07.2016 zum Ergebnis, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben bei ordnungsgemäßer Bauausführung keine Rutschungsgefahr zu befürchten sei. Im unmittelbaren Baubereich sei jedoch ein Bodenkriechen in unbedeutendem Ausmaß nicht gänzlich auszuschließen. Es bestehe keine Steinschlaggefahr für die geplanten Bauwerke. Wegen der Gründung auf Fundamentplatten und des hohen Streifenmoduls des Baugrundes seien nur geringfügige und ungleichmäßige Setzungen zu erwarten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblich vergrößerten Rissen am Haus des Beschwerdeführers und der Errichtung der Zufahrtsstraße zum Bauplatz sei nicht erkennbar. Das Bauvorhaben selbst bewirke keine Rutschungsgefahr für das Anwesen des Beschwerdeführers in ***. Die bergseitigen Stahlbetonwände seien anhand der angegebenen Bodenkennwerte auf den zu erwartenden Erddruck zu dimensionieren. In diesem Fall sei ein Grund- oder Böschungsbruch auszuschließen. Zu diesem Gutachten führte der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige Dipl.-Ing. MB in seinem Schreiben vom 06.09.2016 aus, dass aus fachlicher Sicht aufgrund der Ausführungen im baugeologischen Gutachten Dris. JL vom 11.07.2016 keine Einwände gegen die Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens bestünden. Mit Schreiben vom 14.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Gutachtensergänzung und die Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens. Mit Bescheid vom 17.02.2017, Zl. 16033-17, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, den Neubau eines Nebengebäudes, einer Garage und eines Carports, sowie die Errichtung von Steinwurfmauern auf dem GSt.Nr. *** KG ***. Die Niederschrift über die Bauverhandlung vom 24.02.2016, die geologische Stellungnahme vom 22.02.2016 und das baugeologische Gutachten vom 11.07.2016 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die GSt.Nr. .***, *** und *** seien zwischenzeitig vereinigt worden, sodass das Bauvorhaben auf dem neuen GSt.Nr. *** zu liegen komme. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgehalten: Die Einwände Punkt 3 - 5 des Beschwerdeführers würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 NÖ BauO darstellen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Parteistellung erlangt. Daher erfolge keine Beurteilung in Bezug auf die Geltendmachung von Nachbarrechten. Die Prüfung gemäß § 20 Die Einwände Punkt 3 - 5 des Beschwerdeführers würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, NÖ BauO darstellen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Parteistellung erlangt. Daher erfolge keine Beurteilung in Bezug auf die Geltendmachung von Nachbarrechten. Die Prüfung gemäß Paragraph 20, NÖ ROG 2014 sei durch die Bausachverständige Ing. MF erfolgt. Wie in der Niederschrift der Bauverhandlung vom 24.02.2016 dokumentiert sei, seien die Bestimmungen des § 20 NÖ ROG 2014 geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen entspreche. Sowohl im geologischen Gutachten als auch in der dazu eingeholten Stellungnahme des geologischen Dienstes der NÖ Landesregierung sei für das Anwesen des Beschwerdeführers keine Rutschgefahr gegeben. Dies sei schlüssig und nachvollziehbar aufgrund entsprechender Prüfung der geologischen Gegebenheiten dargelegt worden. Der geologische Sachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung Dipl.-Ing. MB habe in seiner Stellungnahme vom 06.09.2016 zusammenfassend ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht aufgrund der Ausführungen im baugeologischen Gutachten Dris. JL vom 11.07.2016 keine Einwände gegen die Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens bestünden.NÖ ROG 2014 sei durch die Bausachverständige Ing. MF erfolgt. Wie in der Niederschrift der Bauverhandlung vom 24.02.2016 dokumentiert sei, seien die Bestimmungen des Paragraph 20, NÖ ROG 2014 geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen entspreche. Sowohl im geologischen Gutachten als auch in der dazu eingeholten Stellungnahme des geologischen Dienstes der NÖ Landesregierung sei für das Anwesen des Beschwerdeführers keine Rutschgefahr gegeben. Dies sei schlüssig und nachvollziehbar aufgrund entsprechender Prüfung der geologischen Gegebenheiten dargelegt worden. Der geologische Sachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung Dipl.-Ing. MB habe in seiner Stellungnahme vom 06.09.2016 zusammenfassend ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht aufgrund der Ausführungen im baugeologischen Gutachten Dris. JL vom 11.07.2016 keine Einwände gegen die Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens bestünden. Die Einwände des Beschwerdeführers wurden daher aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entkräftet und als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden sei, da das Verfahren erhebliche Verfahrensmängel aufweise und mit dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 14.11.2016 einen Antrag auf Gutachtensergänzung gestellt. Die Behörde sei diesem Ersuchen nicht nachgekommen, weshalb wesentliche Fragen nicht ausreichend geklärt seien, um eine geeignete Grundlage für eine Baubewilligung zu bilden. Die Bodenanalyse sei nicht ausreichend, da sie nur an einer Seite des Gebäudes durch eine Schürfe objektiviert worden sei. Verfahrenswesentlich sei auch, dass vom Sachverständigen eine genaue Angabe darüber eingeholt werde, was aus gutachterlicher Sicht eine sachgerechte Ausführung der geplanten Stahlbetonwände darstelle; dies insbesondere zur Klärung der wesentlichen Frage, welche Ausführung der Stahlbetonwände erforderlich sei, um den Grund- und Böschungsbruch zur Gänze auszuschließen. Die bisher vorliegenden Gutachten seien nicht geeignet, die wesentlichen Fragen ausreichend zu klären. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Baubehörde zu Unrecht die Parteistellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einwendungspunkte 3 bis 5 (dies insbesondere zur Frage der Bebauungsweise) verneine. Entgegen der Auffassung der Baubehörde sei insbesondere der Einwand, ob das Bauvorhaben nicht als Neubau und nicht, wie beantragt, lediglich als Zu- und Umbau zu werten sei, von ihr näher zu prüfen. Wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt worden sei, sei der Altbestand nicht mehr in der Lage, umgebaut zu werden. Davon sei offensichtlich auch die mitbeteiligte Partei ausgegangen, da sie selbst im Bauansuchen ausgeführt habe, dass erhebliche Teile der Außenwände abgerissen werden sollen. Die Baubehörde hätte ein Gutachten zur Feststellung darüber einholen müssen, ob der Altbestand zu einem Umbau überhaupt geeignet sei. Verfahrensrelevant sei jedenfalls, dass die Bebauungsweise im aufgezeigten Sinne näher zu prüfen sein werde. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob die mitbeteiligte Partei lediglich 170 m² neu verbauen dürfe oder ob es ihr widerrechtlich gestattet werde, einen Zu- und Umbau mit einer Bruttogeschoßfläche von 294,03 m² zu errichten. Ein bisher mehr als 50 Jahre nicht benutztes und gepflegtes, ja niemals als Wohnhaus genutztes Gebäude in dem in der Natur erkennbaren Zustand sei für einen Umbau gar nicht mehr geeignet. Das vorliegende Bauansuchen würde daher in Wirklichkeit einen kompletten Neubau bedeuten, der in dieser Lage nach geltender Bauordnung unzulässig wäre. Die Bausubstanz sei nicht geeignet, verwendet zu werden, weshalb das Gebäude zur Gänze abzureißen sei. Sofern eine Wohnhauseigenschaft vorliege, hätte die Baubehörde längstens entsprechende baupolizeiliche Maßnahmen anordnen müssen. Die mitbeteiligte Partei habe bis heute keinen Nachweis erbracht, dass dieses Gebäude jemals als Wohnhaus genutzt worden sei. Die gewählte Baubeschreibung, einen Teil der Außenmauern stehen zu lassen, diene offenbar nur dazu, die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 zu umgehen. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Bauansuchen ab- bzw. zurückzuweisen. Der von der Baubehörde beigezogene Amtssachverständige Dipl.-Ing. MB führte in seiner Stellungnahme vom 02.05.2017 ergänzend aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben keine Gefährdung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers bewirke. Eine unsachgemäße Dimensionierung der Stahlbetonmauern könne sich lokal nur auf die Baulichkeiten der mitbeteiligten Partei und nicht auf die des Beschwerdeführers auswirken. Die durchgeführten Bodenanalysen mit mehreren Probeschürfen seien zur Bewertung der Untergrundverhältnisse ausreichend, da im Nahbereich auch andere Untergrundaufschlüsse vorhanden seien, die im Gutachten Dris. JL berücksichtigt worden seien. Die von Dr. JL geforderten Maßnahmen seien aus Sicht des Sachverständigen in die eingereichten Unterlagen eingearbeitet worden. Im Übrigen habe die vom Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 06.09.2016 zum gegenständlichen Bauvorhaben geforderte Auflage den Zweck, eine den Forderungen von Dr. JL entsprechende ordnungsgemäße Umsetzung der Baumaßnahmen zu gewährleisten. Aus Sicht des Sachverständigen seien die vorliegenden Unterlagen für die Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens auf die Nachbarrechte als ausreichend anzusehen. Es seien keine Unterlagenergänzungen erforderlich. Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. 16033-23, wies die belangte Behörde als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zur Frage der Bebauungsweise stellte die belangte Behörde fest, dass diesbezüglich die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NÖ ROG 2014 heranzuziehen seien. Im Hinblick auf die Einwendungspunkte 3 bis 5 habe der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 NÖ BauO. Deshalb werde auch in Bezug darauf die Geltendmachung von Nachbarrechten nicht beurteilt. Zur Frage der Bebauungsweise stellte die belangte Behörde fest, dass diesbezüglich die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NÖ ROG 2014 heranzuziehen seien. Im Hinblick auf die Einwendungspunkte 3 bis 5 habe der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, NÖ BauO. Deshalb werde auch in Bezug darauf die Geltendmachung von Nachbarrechten nicht beurteilt. Unabhängig von der Parteistellung des Beschwerdeführers sei im Bewilligungsverfahren eine baubehördliche Prüfung im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erfolgt. Bereits vor Erteilung der Baubewilligung sei der familieneigene Wohnbedarf von der mitbeteiligten Partei dokumentiert worden. Daher sei die Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf 300 m² gemäß § 20 Abs. 5 Z 2 NÖ ROG zulässig. Unabhängig von der Parteistellung des Beschwerdeführers sei im Bewilligungsverfahren eine baubehördliche Prüfung im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erfolgt. Bereits vor Erteilung der Baubewilligung sei der familieneigene Wohnbedarf von der mitbeteiligten Partei dokumentiert worden. Daher sei die Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf 300 m² gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, NÖ ROG zulässig. Für das auf der Liegenschaft vorhandene GEB (erhaltenswertes Gebäude im Grünland) sei im Flächenwidmungsplan keine Zusatzbezeichnung festgelegt. Daher sei die Erweiterungsmöglichkeit nicht eingegrenzt. Es seien keine verfahrensrechtlichen Mängel festgestellt worden, sodass der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. FP durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde trotz konkreter Antragstellung bis dato keine Gutachtensergänzung eingeholt habe, weshalb wesentliche Fragen unverändert nicht ausreichend geklärt seien, um eine geeignete Grundlage für eine Baubewilligung zu bilden. Die Bodenanalyse sei nicht ausreichend, da sie nur an einer Seite des vorhandenen Gebäudes (von einem alten Wohnhaus könne nämlich keine Rede sein) durch eine Schürfe objektiviert worden sei. Verfahrenswesentlich sei auch, dass vom Sachverständigen eine genaue Angabe darüber eingeholt werde, was aus gutachterlicher Sicht eine sachgerechte Ausführung der geplanten Stahlbetonwände darstelle. Die Aussage des Sachverständigen, wonach die vorliegenden Unterlagen ausreichend und daher keine Ergänzungen erforderlich seien, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Er habe die konkret vom Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht einmal ansatzweise beantwortet. Die belangte Behörde habe neuerlich die Parteistellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Einwendungspunkte 3 bis 5, dies insbesondere zur Frage der Bebauungsweise, verneint. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien die Einwendungen, insbesondere der Einwand, ob das Bauvorhaben nicht als Neubau, und nicht, wie beantragt, lediglich als Zu- und Umbau zu werten sei, von der Baubehörde näher zu prüfen. Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Bebauungsweise (allfällige Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO) sei dabei nicht nur näher zu prüfen, sondern es sei auch zu begründen, warum die Behörde im gegenständlichen Fall von einem Zu- und Umbau des Gebäudes ausgehe, obwohl tatsächlich eine solche Gebäudeeigenschaft in der Natur nicht mehr vorliege. Der Altbestand sei nicht mehr in der Lage, umgebaut zu werden. Davon gehe offenbar auch die Bauwerberin selbst aus, da sie selbst im Bauansuchen ausgeführt habe, dass erhebliche Teile der Außenwände abgerissen werden sollen.Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Bebauungsweise (allfällige Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO) sei dabei nicht nur näher zu prüfen, sondern es sei auch zu begründen, warum die Behörde im gegenständlichen Fall von einem Zu- und Umbau des Gebäudes ausgehe, obwohl tatsächlich eine solche Gebäudeeigenschaft in der Natur nicht mehr vorliege. Der Altbestand sei nicht mehr in der Lage, umgebaut zu werden. Davon gehe offenbar auch die Bauwerberin selbst aus, da sie selbst im Bauansuchen ausgeführt habe, dass erhebliche Teile der Außenwände abgerissen werden sollen. Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde das beantragte Gutachten zur Feststellung darüber, ob der Altbestand zu einem Umbau überhaupt geeignet sei, einholen müssen. In der Natur sei jedenfalls kein erhaltenswertes Gebäude im Grünland mehr erkennbar. Die Baubehörde hätte als Baupolizei für das Hauptgebäude einen Abbruchbescheid erlassen müssen, was bis dato nicht geschehen sei. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob die mitbeteiligte Partei lediglich 170 m² neu verbauen dürfe, oder ob es ihr widerrechtlich gestattet werde, einen Zu- und Umbau mit einer Bruttogeschoßfläche von 294,03 m² zu errichten. Die vorhandene Bausubstanz könne mangels Eignung nicht verwendet werden. Das Gebäude sei zur Gänze abzureißen. Die gewählte Baubeschreibung, einen Teil der Außenmauern stehen zu lassen, diene offenbar nur dazu, die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 zu umgehen. Der beantragte Zu- und Anbau im Ausmaß von 294,03 m² sei aus den aufgezeigten Gründen daher nicht zulässig. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, sodann der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Bauansuchen ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 15.09.2017 legte die Gemeinde *** den Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte die mitbeteiligte Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer stets alles unternehme, um ihr die Nutzung der ihr gehörenden Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Haus nach Möglichkeit zu verleiden und zu behindern, nachdem sie es vor mehr als 16 Jahren abgelehnt habe, dem Beschwerdeführer das Grundstück zu verkaufen. Er habe auch die Errichtung des Güterweges über weit mehr als ein Jahrzehnt verhindert, indem er im dafür erforderlichen Behördenverfahren alles unternommen habe, um es ungebührlich in die Länge zu ziehen. Gleichzeitig habe er – trotz eines entsprechend eingeräumten Servituts – die Nutzung de facto verhindert, indem er Barrieren aufgestellt habe, sodass vor Errichtung des Güterwegs, die mittlerweile seit mehr als einem Jahr abgeschlossen sei, eine Nutzung der Liegenschaft und auch des Gebäudes praktisch unmöglich gemacht worden sei. Vor Fertigstellung des Güterweges sei infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Sanierung des Gebäudes nicht möglich gewesen. Entgegen der ständigen Behauptung habe der Beschwerdeführer seine Liegenschaft erst 1995 erworben und könne daher aus eigener Wahrnehmung gar nicht wissen, wie die Liegenschaft und das darauf befindliche Haus von der mitbeteiligten Partei und den früheren Eigentümern benutzt worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe die gegenständliche Liegenschaft von Herrn Dipl.-Ing. HP im Jahr 1991 erworben. Dieser habe das Haus samt Liegenschaft 1964 gekauft und es auch immer wieder, wenn es seine Zeit zugelassen habe, bewohnt. Nach seiner Pensionierung habe er es dann zu Wohnzwecken verwendet. Aus diesem Grund sei der Erwerb auch unter Einräumung des Wohn- und Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft erfolgt, wobei mangels weiterer Gebäude das Wohnrecht nur in jenem Haus habe ausgeübt werden können, das nun saniert und in diesem Zusammenhang umgebaut werden soll. Das Gebäude, das erstmals 1820 erwähnt werde, sei keinesfalls abbruchreif, wie es der Beschwerdeführer darzustellen versuche. Es verfüge über eine nach wie vor gesunde Substanz. Aufgrund der Entfernung zum Haus des Beschwerdeführers von ca. 80 m sei es unmöglich, dass vom Haus der mitbeteiligten Partei und den notwendigen Umbauarbeiten eine Gefahr für das Haus des Beschwerdeführers ausgehe. Es bedürfe daher keiner weiteren Gutachten und liege auch kein Verfahrensmangel im bisherigen Bauverfahren vor, da ohnehin alle notwendigen Gutachten eingeholt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben sei, weil es verfahrenswesentlich sei, dass vom Sachverständigen eine Angabe darüber eingeholt werde, was aus gutachterlicher Sicht eine sachgerechte Ausführung der geplanten Stahlbetonwände darstelle, so übersehe er, dass sich die Frage der Ausführung eines Bauvorhabens nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens beziehe. Solche Einwendungen könnten von Anrainern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 NÖ BauO vorliege. Dieser Einwand stehe dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben sei, weil es verfahrenswesentlich sei, dass vom Sachverständigen eine Angabe darüber eingeholt werde, was aus gutachterlicher Sicht eine sachgerechte Ausführung der geplanten Stahlbetonwände darstelle, so übersehe er, dass sich die Frage der Ausführung eines Bauvorhabens nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens beziehe. Solche Einwendungen könnten von Anrainern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, NÖ BauO vorliege. Dieser Einwand stehe dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Dass die Einwendungen der Punkte 3 bis 5 keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen würden, habe die belangte Behörde richtig erkannt. Deshalb seien diese Einwendungen auch abzuweisen gewesen. Nicht einmal in der Beschwerde sei ausgeführt worden, weshalb eine der in den Einwendungen 3 bis 5 angeführten Behauptungen unter die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 NÖ BauO fallen sollen. Infolge der großen Distanz zwischen den beiden Gebäuden werde durch das gegenständliche Bauvorhaben eine ausreichende Belichtung des Hauses des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO in keiner Weise beeinträchtigt.Nicht einmal in der Beschwerde sei ausgeführt worden, weshalb eine der in den Einwendungen 3 bis 5 angeführten Behauptungen unter die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO fallen sollen. Infolge der großen Distanz zwischen den beiden Gebäuden werde durch das gegenständliche Bauvorhaben eine ausreichende Belichtung des Hauses des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO in keiner Weise beeinträchtigt. Es seien daher die Einwendungen zu Recht abgewiesen worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, der mitbeteiligten Partei und ihrer Rechtsvertretung sowie von Vertretern der belangten Behörde das beabsichtigte Bauvorhaben und die erhobenen Einwendungen erörtert wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Bauakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstückes ***, EZ ***, KG ***, das mit seiner nördlichen Grundgrenze an das nunmehrige Baugrundstück Nr. *** anschließt. Die Entfernung zwischen dem auf dem GSt.Nr. *** befindlichen Gebäude und dem Bauvorhaben beträgt von Ecke zu Ecke gemessen ca. 60 m. Das vom Beschwerdeführer bewohnte Haus liegt ca. 15 m höher als das geplante Bauvorhaben. Der Zufahrtsweg führt u.a. über das Grundstück Nr. ***. Bisher befand sich auf dem Baugrundstück ein eingeschoßiges Haus mit einem Satteldach und einem Grundriss von 10m x 6 m, das schon sehr lange nicht mehr bewohnt und baufällig ist. Das Baugrundstück hat die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft. Lediglich im Bereich des Gebäudes gibt es seit 1993 die Widmung GEB. Für das im Grünland erhaltenswertes Gebäude ist im Flächenwidmungsplan keine Zusatzbezeichnung festgelegt. Aus der von Baumeister Ing. MK übermittelten Baubeschreibung vom 27.01.2016 ergibt sich, dass der Abstand des Bauvorhabens zur nächst gelegenen Nachbargrundstücksgrenze mehr als 35 m beträgt. Das Gelände vor dem Haus soll eingeebnet werden. Das Haus samt Garage soll im Erdgeschoß in Massivbauweise zu- bzw. umgebaut werden. Dazu soll teilweise bestehendes Stein- bzw. Mischmauerwerk abgetragen werden. Die Wände vom Haupthaus sollen mittels Ziegelmauerwerk errichtet werden. Ein neues Nebengebäude soll mittels Stahlbetonwänden bzw. STP-Decke errichtet werden. Das bestehende Dach soll abgetragen werden. Die neuen Dachflächen sollen als Sattel- bzw. Flachdach ausgeführt werden. Die bestehende Fußbodenfläche im Erdgeschoß soll saniert und gedämmt werden. Die Firsthöhe soll ca. 8,96 m über der Fußbodenoberkante im Erdgeschoß betragen. Sämtliche Räume sollen über Fenster natürlich belichtet und belüftet werden. Mit der bei der Bauverhandlung eingebrachten Einwendung laut Punkt 1 wollte der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen, dass die Errichtung bzw. der Umbau des Gebäudes der mitbeteiligten Partei zu einer Hangrutschung führen und dadurch sein Haus instabil bzw. gefährdet werden könnte. Da das beabsichtigte Bauvorhaben nicht unterkellert wird und ca. 60 m entfernt liegt, kann eine Hangrutschung ausgeschlossen werden. Die Richtigkeit der im Akt liegenden geologischen Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus seiner Sicht seien jedoch Ergänzungen erforderlich, um sicher zu gehen, dass die Standsicherheit des Gebäudes gewährleistet ist. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 6 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, NÖ BauO lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks,
- der Eigentümer des Baugrundstücks,
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder durch diesen durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn). (...) Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Abs. 2Absatz 2 Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsverordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsverordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten: Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass vom Sachverständigen keine Auskunft darüber eingeholt worden sei, was aus gutachterlicher Sicht eine sachgerechte Ausführung der geplanten Stahlbetonwände bedeute, so übersieht er, dass die sachgerechte Ausführung eines Bauvorhabens kein Nachbarrecht darstellt. Durch die Wendung „fertiggestelltes Bauvorhaben“ im § 6 Abs. 1 letzter Absatz NÖ BauO wird verdeutlicht, dass nicht die Auswirkungen während der Ausführung eines Vorhabens von der Baubehörde zu berücksichtigen sind, sondern nur jene, die das fertiggestellte Objekt, dh die bewilligte Verwendung des Objektes, zu erzeugen vermag; nicht maßgeblich sind die Auswirkungen, die mit der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst einhergehen (w. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht,
- Auflage, Anm 15 zu § 6 NÖ BauO). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass vom Sachverständigen keine Auskunft darüber eingeholt worden sei, was aus gutachterlicher Sicht eine sachgerechte Ausführung der geplanten Stahlbetonwände bedeute, so übersieht er, dass die sachgerechte Ausführung eines Bauvorhabens kein Nachbarrecht darstellt. Durch die Wendung „fertiggestelltes Bauvorhaben“ im Paragraph 6, Absatz eins, letzter Absatz NÖ BauO wird verdeutlicht, dass nicht die Auswirkungen während der Ausführung eines Vorhabens von der Baubehörde zu berücksichtigen sind, sondern nur jene, die das fertiggestellte Objekt, dh die bewilligte Verwendung des Objektes, zu erzeugen vermag; nicht maßgeblich sind die Auswirkungen, die mit der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst einhergehen (w. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht,
- Auflage, Anmerkung 15 zu Paragraph 6, NÖ BauO). Die vom Beschwerdeführer angesprochene Bebauungsweise würde nur dann eine Rolle spielen, wenn diese eine ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude des Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO nicht gewähren würde. Schon aufgrund des Abstandes des Bauvorhabens zum bestehenden Gebäude des Beschwerdeführers kann die Gefährdung einer ausreichenden Belichtung von vornherein ausgeschlossen werden. Ob bei den massiven Um- und Neubauarbeiten beim Bauvorhaben verbleibende Wände möglicherweise einstürzen, ist aus nachbarrechtlicher Sicht – wie bereits dargelegt - nicht von Relevanz.Die vom Beschwerdeführer angesprochene Bebauungsweise würde nur dann eine Rolle spielen, wenn diese eine ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude des Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO nicht gewähren würde. Schon aufgrund des Abstandes des Bauvorhabens zum bestehenden Gebäude des Beschwerdeführers kann die Gefährdung einer ausreichenden Belichtung von vornherein ausgeschlossen werden. Ob bei den massiven Um- und Neubauarbeiten beim Bauvorhaben verbleibende Wände möglicherweise einstürzen, ist aus nachbarrechtlicher Sicht – wie bereits dargelegt - nicht von Relevanz. Ob die Behörde von einem Zu- und Umbau des Gebäudes ausgeht und nicht von einem Neubau, hat für den Beschwerdeführer als Nachbarn ebenfalls keine Bedeutung, weil es für ihn keinen Unterschied macht, ob das Gebäude neu errichtet wird, oder ob lediglich ein Zu- oder Umbau erfolgt. Egal wie man das Bauvorhaben bezeichnet (Neu- oder Zu- und Umbau), das Gericht kann diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht iS des § 6 Abs. 2 NÖ BauO erkennen, das vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffen wäre. Ob die Behörde von einem Zu- und Umbau des Gebäudes ausgeht und nicht von einem Neubau, hat für den Beschwerdeführer als Nachbarn ebenfalls keine Bedeutung, weil es für ihn keinen Unterschied macht, ob das Gebäude neu errichtet wird, oder ob lediglich ein Zu- oder Umbau erfolgt. Egal wie man das Bauvorhaben bezeichnet (Neu- oder Zu- und Umbau), das Gericht kann diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht iS des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erkennen, das vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffen wäre. Ob in der Natur ein erhaltenswertes Gebäude im Grünland erkennbar ist, hat für den Beschwerdeführer als Nachbarn ebenfalls keine Bedeutung. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einwendungspunkte 3 bis 5 keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 NÖ BauO darstellen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einwendungspunkte 3 bis 5 keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, NÖ BauO darstellen. Der von der Baubehörde beigezogene Amtssachverständige Dipl.-Ing. MB führte in seiner Stellungnahme vom 02.05.2017 aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben keine Gefährdung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers bewirke. Eine unsachgemäße Dimensionierung der Stahlbetonmauern könne sich nur auf die Baulichkeiten der mitbeteiligten Partei, jedoch nicht auf die des Beschwerdeführers auswirken. Die durchgeführten Bodenanalysen mit mehreren Probeschürfen seien zur Bewertung der Untergrundverhältnisse ausreichend. Aus Sicht des Sachverständigen Dipl.-Ing. MB seien die vorliegenden Unterlagen für die Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens auf die Nachbarrechte des Beschwerdeführers als ausreichend anzusehen. Die Stellungnahme ist nach Ansicht des Gerichtes schlüssig. Der Beschwerdeführer ist dieser Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die alleinige Behauptung, dass Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens fehlen würden, ist nicht ausreichend, um ein allfälliges Nachbarrecht geltend machen zu können. Nachdem sämtliche Einwendungen widerlegt werden konnten, hat die belangte Behörde die Berufung zu Recht abgewiesen. Es musste daher die Beschwerde abgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1185.001.2017