RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1305/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des MP, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Volkan Kaya, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- September 2017, Zl. VA/Taxi-81-1/2013, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises von achtzehn Monaten auf zwölf Monate (gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 19.9.2017) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises von achtzehn Monaten auf zwölf Monate (gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 19.9.2017) herabgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
- September 2017, Zl. VA/Taxi-81-1/2013, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer den Taxilenkerausweis Nr. *** gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) für einen Zeitraum von achtzehn Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
- September 2017, Zl. VA/Taxi-81-1/2013, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer den Taxilenkerausweis Nr. *** gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) für einen Zeitraum von achtzehn Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen des § 6 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (Vertrauenswürdigkeit) aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen als derzeit nicht gegeben anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des LG für Strafsachen *** vom 27.7.2017 gemäß § 83 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, weil er am 14.5.2017 eine Person vorsätzlich am Körper verletzt (mit Schlägen und Tritten) und mit Gewalt (unter Zuhilfenahme eines Messers) zu einer Duldung genötigt habe.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (Vertrauenswürdigkeit) aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen als derzeit nicht gegeben anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des LG für Strafsachen *** vom 27.7.2017 gemäß Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, weil er am 14.5.2017 eine Person vorsätzlich am Körper verletzt (mit Schlägen und Tritten) und mit Gewalt (unter Zuhilfenahme eines Messers) zu einer Duldung genötigt habe. Dagegen erhob MP, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Volkan Kaya, ***, ***, fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum der Entziehung des Taxilenkerausweises herabgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern nicht ausreichend sei, als weder eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, noch angeführt worden sei, weshalb sich dadurch eine Gefahr in Ansehung der Sicherheit der beförderten Personen realisieren würde. Die gegenständliche Straftat sei weder bei der Beförderung von Personen, noch sonst bei der Verwendung eines Fahrzeuges begangen worden. Der Vorfall habe sich im Familienkreis ereignet. Weiters sei dem Bescheid keine Begründung für den Zeitraum der Entziehung des Taxilenkerausweises zu entnehmen. Der Zeitraum von 18 Monaten komme einem Berufsverbot gleich und sei existenzbedrohend. Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1305-2017 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 25.7.2017, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 25.7.2017, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Begehung zum Nachteil eines Angehörigen sowie die Verwendung einer Waffe (Messer). Mit diesem Urteil wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er am 14.5.2017 in *** FD vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mehrere Schläge mit der Hand und zumindest einen Tritt versetzte sowie ihr mit einem Messer die Haare abschnitt, wodurch diese eine Prellung des Kopfes mit Abschürfungen und eine Prellung des Oberkörpers erlitt. Weiters wurde er für schuldig erkannt, dass er FD mit Gewalt, indem er sie an ihren Haaren packte und sie zu Boden drückte, zu einer Duldung, nämlich dass sie es zuließ, dass er ihr die Haare abschneidet, genötigt hat. FD ist die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Zu der Tat kam es, weil sie sich drei Tage in Deutschland aufgehalten hatte und die gemeinsamen Kinder, einen elfjährigen Sohn und eine 18-jährige Tochter, alleine in der *** Wohnung zurückgelassen hatte. Als der Beschwerdeführer dies erfuhr, suchte er sie am Tag ihrer Rückkehr aus Deutschland in der *** Wohnung auf, wo er ihr dann aus Wut über ihre Sorglosigkeit gegenüber den Kindern die Haare abschnitt und sie am Körper verletzte. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos. Er arbeitet seit 2004 als Taxifahrer, wobei er von 2006 bis 2010 selbständiger Taxiunternehmer war. Bis zum gegenständlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** war er bei der GA KG beschäftigt, nach Kenntnis des Urteils wurde er entlassen. Er hat wieder eine Einstellungszusage von AK Taxiunternehmen, ***, ***, wonach er ab 1.11.2017 als Taxifahrer beschäftigt werden kann. Im Zusammenhang mit seiner selbständigen und auch nicht selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer gab es mit Kunden keinerlei Vorfälle oder Beanstandungen. Abgesehen von der gegenständlichen Verurteilung liegen gegen ihn keine gerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen vor, auch keine getilgten. Der angefochtene Bescheid wurde durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist der 19.9.2017 war. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 25.7.2017, Zl. ***.Die Feststellungen betreffend das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 25.7.2017, Zl. ***. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhafte Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellung betreffend die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides gründet sich auf die Einsichtnahme in den unbedenklichen Rückschein im Akt der Verwaltungsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), idF BGBl. II Nr. 165/2005, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,, lauten wie folgt: § 1.
(1)Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.Paragraph eins,
(1)Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen. § 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.Paragraph 2, Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. § 6.
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6,
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber … 3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, … § 13.
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wennParagraph 13,
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn …
- eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
- eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. …
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Gemäß § 13 BO 1994 wird der Taxiausweis ungültig, wenn eine der in § 6 BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dazu zählt die Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994). Der in § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist dabei auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001). Gemäß Paragraph 13, BO 1994 wird der Taxiausweis ungültig, wenn eine der in Paragraph 6, BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dazu zählt die Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994). Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist dabei auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001). Die Frage, ob eine Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. VwGH, 2009/03/0147; 27.2.2008, 2007/03/0222, mwN). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (vgl. VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222 mit Hinweis auf E vom 25.6.2003, 2000/03/0228 und 2002/03/0112).Die Frage, ob eine Person im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche VwGH, 2009/03/0147; 27.2.2008, 2007/03/0222, mwN). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten vergleiche VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222 mit Hinweis auf E vom 25.6.2003, 2000/03/0228 und 2002/03/0112). Es ist dabei das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist („.... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird“; § 13 Abs. 2 BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001).Es ist dabei das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist („.... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird“; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (vgl. VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222). Der Schutzzweck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ist jedoch nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis auf E vom 14.11.2006, 2006/03/0153.).Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden vergleiche VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222). Der Schutzzweck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ist jedoch nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis auf E vom 14.11.2006, 2006/03/0153.). Angesichts der festgestellten Straftat ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über die notwendige Vertrauenswürdigkeit verfügt. Durch die erst vor etwa einem halben Jahr begangene Straftat (Körperverletzung, Nötigung) verletzte der Beschwerdeführer das von der Rechtsordnung geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen. Allerdings ist festzuhalten, dass sich diese Tat nicht in Ausübung der Beförderung von Personen ereignet hat, sondern im Familienkreis vorgefallen ist. Konkret war der nunmehrige Beschwerdeführer wütend, dass seine geschiedene Frau seine beiden Kinder für drei Tage während eines Auslandsaufenthaltes alleine in Wien zurückgelassen hat. Die Tat hat keine Folgen für die Verletzte nach sich gezogen. Für die Beurteilung, ab wann der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, ist auch das Wohlverhalten seit der Tatbegehung von Bedeutung. Da die Tat am 14.5.2017 begangen wurde, kann zugunsten des Beschwerdeführers das Wohlverhalten lediglich für den nachfolgenden Zeitraum von ca. einem halben Jahr berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich auch zu beachten ist, dass die gerichtlich festgesetzte Probezeit noch nicht abgelaufen ist. In Anbetracht des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er seit mehr als 10 Jahren als Taxifahrer beschäftigt ist und es im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen noch nie Beanstandungen gegeben hat, ist davon auszugehen, dass die von der BO 1994 verlangte Vertrauenswürdigkeit binnen eines Jahres an Zustellung des angefochtenen Bescheides wiedererlangt werden kann. Die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises war daher spruchgemäß herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1305.001.2017