GVG) wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird dem Antrag nicht stattgegeben. 2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig Begründung: Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.09.2017, mit dem ihm die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 entzogen wurde, Beschwerde und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde ein, da mit dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein konkretes Vorbringen erstattet. Aus der Beschwerde geht hervor, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Verlässlichkeit für die ordnungsgemäße Verwendung von Probefahrtkennzeichen gegeben sei. Dieses Vorbringen ist jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu erörtern und nicht geeignet, den gestellten Antrag zu stützen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Beschwerde) mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Beschwerde) mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Im angefochtenen Bescheid vom 06.09.2017 wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen und begründend ausgeführt, dass das private Interesse an der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gegenüber dem öffentlichen Interesse als nachrangig zu bewerten sei. Es sei im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich missbräuchlicher Verwendung der Probefahrtkennzeichen eine Verletzung des Universalrechtsgutes der Sicherheit und Ordnung zu erwarten, weshalb Gefahr im Verzug gegeben sei. Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger – weiterhin heranzuziehender – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 25.02.1981, Slg. Nr. 10.381A/1981) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Diese Judikatur zum Verwaltungsgerichtshofverfahren ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anwendbar.Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger – weiterhin heranzuziehender – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 25.02.1981, Slg. Nr. 10.381A/1981) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Diese Judikatur zum Verwaltungsgerichtshofverfahren ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anwendbar. Im gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fehlen nähere Ausführungen hinsichtlich der Interessen des Antragstellers, welche einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides entgegenstehen würden. Das Vorbringen, die Durchführung von Probefahrten sei für den im Aufbau befindlichen Geschäftsbetrieb essentiell, reicht dafür nicht. Auf Grund der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Wiederholungsgefahr, welche auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als gegeben erachtet, konnte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht ausgesprochen werden. Der Antrag ist somit unbegründet. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und auch nicht Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, da ausschließlich Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache wird inhaltlich gesondert zu prüfen und zu entscheiden sein. Es konnte deshalb
GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Es konnte deshalb
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1357.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.