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LVwG-AV-1388/001-2017

Obsah (4)§ 31§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1388/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter

§ 31des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wird der Antrag abgewiesen.

Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Antrag abgewiesen. 2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten befristete dem Beschwerdeführer und Antragsteller die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F bis 06.04.2019 unter gleichzeitiger Auferlegung von Beschränkungen (vierteljährliche Vorlage von Harntests und Besuchsbestätigung der Drogenberatung, Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung und Code 01.06). Gleichzeitig schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid aus. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde und brachte betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor, auch diesen anzufechten. Dazu wurde ausgeführt, dass der Ausspruch nur mit den verba legalia begründet worden sei. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Beschwerde) mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Beschwerde) mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Die Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzug als gegeben erscheine. Das Landesverwaltungsgericht kann seine Rechtsanschauung an die Stelle der belangten Behörde stellen und eine mangelhafte Begründung ergänzen. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob der Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zu Recht erging. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wiederholt Methamphetamin und damit ein Suchtmittel eingenommen hat. Aus amtsärztlicher Sicht wird seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter der Voraussetzung als gegeben angesehen, dass die Lenkberechtigung unter Auflagen und Beschränkungen erteilt wird. Es ist eine Abwägung des Interesses des Antragstellers auf nicht sofortige Wirksamkeit des die Lenkberechtigung einschränkenden Bescheides gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefahren durch gesundheitlich nicht geeignete Verkehrsteilnehmer, abzuwägen. Mit dem ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels soll erreicht werden, dass gesundheitlich nicht geeignete Personen am Straßenverkehr teilnehmen und andere Teilnehmer gefährden. Im konkreten Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem gesundheitlich nicht geeigneten Zustand am Straßenverkehr teilnimmt. Das öffentliche Interesse überwiegt daher. Anzumerken ist, dass der Antragsteller hinsichtlich seines überwiegenden Interesses an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts näher ausgeführt und damit dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und auch nicht Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, da ausschließlich Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache wird inhaltlich gesondert zu prüfen und zu entscheiden sein. Es konnte deshalb

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Es konnte deshalb

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1388.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.