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{'item': 'LVwG-AV-30/001-2017'}

Obsah (14)§ 3§ 20§ 18Art. 130§ 17§ 28§ 31§ 94§ 10§ 9§ 14§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-30/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 3Abs. 1 Z 1 Geb

AG beträgt 55,10 Euro.Der Ersatz der Reisekosten

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt 55,10 Euro. b) Die Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG beträgt 99,40 Euro.Die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt 99,40 Euro.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen:  § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, – VwGVG  § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, – VwGG Entscheidungsgründe:
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: In einem Verfahren vor der Disziplinarkommission für Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen beim Amt der NÖ Landesregierung (in der Folge: Disziplinarkommission) fand am 28.11.2016 in St. Pölten eine mündliche Verhandlung statt, zu der DI Dr. FF (in der Folge: Beschwerdeführer) als Zeuge geladen und als solcher vernommen wurde. Mit Schreiben vom 29.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche wie folgt: ● Reisekosten für die Fahrt von *** über *** und *** nach *** und zurück: 44,-- Euro ● Einkommensentgang als Bauer und Winzer für acht Arbeitsstunden: 320,-- Euro Die Disziplinarkommission forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2016 auf, den Nachweis der Fahrtkosten zu erbringen bzw. unter Angabe der Kilometer auszuführen, warum eine Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel nicht möglich gewesen sei. Hierauf ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2016 seinen Antrag und führte aus, dass er Euro 44,-- für die Fahrtkosten in Rechnung gestellt habe, weil dies die Kosten für den Bus von *** nach *** und die Bahnfahrt von *** nach *** und zurück seien. Er habe aber in der Früh noch einen Termin gehabt und hätte auch unbeeinflusst von seinen Kollegen die Zeugenaussage machen wollen. Deshalb sei er mit seinem eigenen Auto nach *** gefahren. Er machte sodann geltend wie folgt: ● Fahrtkosten mit eigenem PKW von *** nach *** und zurück: 240 km x 0,42 Euro = 100,80 Euro ● Einkommensentgang als Bauer und Winzer für acht Arbeitsstunden: 320,-- Euro Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Disziplinarkommission vom 14.12.2016, Zl. K4-A-317/021-2015, wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Vernehmung am 28.11.2016 bei der Disziplinarkommission bestimmt und wurde dem Antrag auf Erstattung der Kosten für die Fahrt von *** nach *** in der Höhe von 41,60 Euro stattgegeben. Das Mehrbegehren von 69,20 Euro wurde abgewiesen. Der Antrag auf Erstattung des Verdienstentganges in der Höhe von 320,-- Euro wurde abgewiesen. Begründend wurde im Bescheid nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die Anreise mit dem Auto auf Grund eines vorangegangenen Termins rechtfertige einen Ersatz des Kilometergeldes nicht. Dem Beschwerdeführer sei lediglich der Ersatz der Reisekosten mit einem Massenbeförderungsmittel von *** nach *** in der Höhe von 41,60 Euro zu erstatten. Der Betrag ergebe sich aus der Abfrage der zurückgelegten Strecke bei den ÖBB. Zum Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis habe der Beschwerdeführer weder eine Begründung noch die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens bescheinigt. Die Plausibilität dieses Betrages für den Beschwerdeführer sei für die Behörde unerheblich, wenn der Verdienstentgang nicht nachvollziehbar begründet und bescheinigt vorgelegt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 09.01.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Es seien zu Unrecht nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und nicht das amtliche Kilometergeld für die Verwendung des PKW genehmigt worden. Da der letzte Bus von *** nach *** am Abend um 18:11 Uhr in *** wegfahre, hätte er keine Möglichkeit mehr gehabt, mit öffentlichen Verkehrsmitteln von *** nach *** zu fahren, da der in Frage kommende Zug von *** bzw. *** erst später in *** angekommen wäre. Er beantrage daher nochmals das amtliche Kilometergeld für seine Autofahrt von *** nach *** und zurück für 240 km in der Höhe von 100,80,-- Euro. Die Beantragung seines Einkommensentganges für 8 Stunden in der Höhe von Euro 320,-- halte er für plausibel und verhältnismäßig. Verglichen mit anderen Berufsgruppen halte er diesen sogar für bescheiden und zu niedrig bemessen. Da er ein buchführender Landwirt sei, könne er auch mit Zahlen argumentieren und durch die Ergebnisse seines Rechnungswesens über die L GmbH, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Abteilung Agrarökonomie, belegen. Die Erhebungen bezüglich des Arbeitszeitaufwandes für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Stunden würden zudem noch durch Standardwerte des AWI (Agrarwirtschaftlichen Institutes) und der aktuellen betriebswirtschaftlichen Fachliteratur sowie durch Lehrmeinungen des Institutes für Agrarökonomik der Universität für Bodenkultur bestätigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre habe er Einkünfte aus der Landwirtschaft in der Höhe von Euro 12.000,-- pro Jahr erwirtschaftet und dafür pro Jahr 250 Arbeitsstunden aufgewendet. Daraus ergebe sich ein Einkommen von Euro 48,-- pro Stunde für seine Arbeit als Landwirt. Er bleibe aber bei seinem Antrag von Euro 40,-- pro Stunde als Einkommensentgang für seine Zeugentätigkeit.
  5. Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete folgendes Schreiben vom 25.07.2017 an den Beschwerdeführer (auszugsweise): „…

§ 20Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (Geb

AG) kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Nach § 18 Abs1 Z 2 lit b Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist dem selbständig erwerbstätigen Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das tatsächlich entgangene Einkommen (den tatsächlich entgangenen Verdienst) nicht auf ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen, sondern auf den konkret eingetretenen Vermögensschaden abzustellen. Ein tatsächlicher Einkommensentgang liegt nur vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Letzteres ist nicht der Fall, wenn Tätigkeiten versäumt wurden, die später nachgeholt werden können (Krammer/Schmidt, MGA GebAG³ E 22, 24, 37ff zu § 18 GebAG; Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, SV1989/3, 3f). Nach Paragraph 18, Abs1 Ziffer 2, Litera b, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist dem selbständig erwerbstätigen Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das tatsächlich entgangene Einkommen (den tatsächlich entgangenen Verdienst) nicht auf ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen, sondern auf den konkret eingetretenen Vermögensschaden abzustellen. Ein tatsächlicher Einkommensentgang liegt nur vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Letzteres ist nicht der Fall, wenn Tätigkeiten versäumt wurden, die später nachgeholt werden können (Krammer/Schmidt, MGA GebAG³ E 22, 24, 37ff zu Paragraph 18, GebAG; Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, SV1989/3, 3f). Sie werden daher

§ 20Abs. 2 Geb

AG in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anzugeben, Sie werden daher

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 3, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anzugeben,  welches Einkommen Ihnen durch die Befolgung der gerichtlichen Ladung konkret entgangen ist,  welche Tätigkeit Sie im Einzelnen nicht verrichten konnten und weshalb Ihnen dadurch Einkommen für immer entgangen ist, und  zu welchem Zeitpunkt (Uhrzeit) Ihre Einvernahme als Zeuge am 28.11.2017 beendet war. …“ Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit (auszugsweise): „… [I]ch …habe Ihr Schreiben vom 25. Juli 2017 erhalten und möchte die auf Seite 4 gestellten Fragen wie folgt beantworten: ● Ich hätte einem Waldbesitzer in *** am Verhandlungstag bei Schlägerungsarbeiten im Wald helfen sollen. Er hätte mich für fachgerechtes Fällen von 100jährigen Eichen und deren fachgerechte Ausformung den ganzen Tag (8 Stunden) gebraucht (einschließlich meiner Motorsäge). Dadurch hätte ich ein Einkommen von € 400,-- erwirtschaftet. Da ich keine Zeit hatte, engagierte er einen anderen fachkundigen Berufskollegen. Mir ist daher durch die Befolgung der gerichtlichen Ladung ein Einkommen in der erwähnten Höhe entgangen. ● Wann meine Einvernahme als Zeuge beendet war, kann ich nicht mehr genau sagen. Ich war zwar nicht der Letzte, aber einer der Letzten die einvernommen wurden. Da mir niemand gesagt hat, dass ich nach meiner Einvernahme nicht mehr gebraucht werde, habe ich es als meine Pflicht angesehen, bis zum Verhandlungsende zu bleiben. Die Uhrzeit steht vermutlich im Protokoll. Meiner Erinnerung nach endete die Verhandlung um ca. 16:30 Uhr. …“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete daraufhin folgendes Schreiben vom 04.09.2017 an den Beschwerdeführer (auszugsweise): „… Mit Schreiben vom 01.08.2017 haben Sie bekannt gegeben, dass Sie am Tag der Erfüllung der Zeugenpflicht (28.11.2016) einem Waldbesitzer bei Schlägerungsarbeiten im Wald hätten helfen sollen und durch Ihre Verhinderung dieser einen anderen fachkundigen Berufskollegen damit beauftragt hat. Dadurch sei Ihnen ein Verdienstentgang von 400,-- Euro entstanden. Macht ein Zeuge einen konkreten Einkommensentgang für die Zeugengebühr

§ 18Abs. 1 Z. 2. lit. b Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (Geb

AG) geltend, muss der Nachweis immer für den konkreten Einzelfall geführt werden. Macht ein Zeuge einen konkreten Einkommensentgang für die Zeugengebühr

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) geltend, muss der Nachweis immer für den konkreten Einzelfall geführt werden. Ein solcher Nachweis ist dann nicht erforderlich, wenn lediglich die im § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG angeführte Pauschalgebühr (Euro 14,20 pro Stunde) geltend gemacht wird. Ein solcher Nachweis ist dann nicht erforderlich, wenn lediglich die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführte Pauschalgebühr (Euro 14,20 pro Stunde) geltend gemacht wird.

§ 20Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (Geb

AG) kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Sie werden daher aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Namen und die Anschrift des Auftraggebers bekannt zu geben und einen eventuell vorhandenen schriftlichen Auftrag für die genannten Schlägerungsarbeiten zu übermitteln. Anmerkung: Die Erhebungen sind auch deshalb erforderlich, um die Gebühren für Zeugen (§ 94 LLDG 1989) dem im Disziplinarverfahren allenfalls zur Tragung der Verfahrenskosten und Barauslagen Verpflichteten begründet vorschreiben zu können.Die Erhebungen sind auch deshalb erforderlich, um die Gebühren für Zeugen (Paragraph 94, LLDG 1989) dem im Disziplinarverfahren allenfalls zur Tragung der Verfahrenskosten und Barauslagen Verpflichteten begründet vorschreiben zu können. …“ Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit, dass er sich mit der Pauschalgebühr von Euro 14,20 pro Stunde (§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) zufrieden gebe und seinen ursprünglichen Antrag auf Verdienstentgang zurückziehe. Insgesamt habe er 8 Stunden aufgewendet.Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit, dass er sich mit der Pauschalgebühr von Euro 14,20 pro Stunde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) zufrieden gebe und seinen ursprünglichen Antrag auf Verdienstentgang zurückziehe. Insgesamt habe er 8 Stunden aufgewendet.

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Verhandlung am 28.11.2016 als Landwirtschaftlicher Fachlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Er übte einen selbständigen Beruf als Landwirt aus und wohnte in ***, ***, einer Katastralgemeinde der Stadtgemeinde ***. Der Beschwerdeführer erhielt am 08.11.2016 die Ladung als Zeuge zur Verhandlung am 28.11.2016 in ***. Der Beschwerdeführer ist zur Vernehmung als Zeuge am 28.11.2016 mit dem eigenen PKW von *** über *** nach *** und zurück gereist. Die Verhandlung endete um 16:25 Uhr. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist vom Beginn der Verhandlung um 13:00 Uhr bis 16:25 Uhr erforderlich gewesen. Der Entlassungszeitpunkt des Zeugen ist im Verhandlungsprotokoll nicht festgehalten. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung ausdrücklich als Zeuge geladen und als solcher vernommen worden. Um um 13:00 Uhr in ***, ***, zu sein, ist die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort des Beschwerdeführers in *** aus nach *** um 07:25 Uhr zu beginnen. Die Wohnung des Beschwerdeführers liegt vier Gehminuten von der Bushaltestelle in *** entfernt. Am Verhandlungstag selbst war die letzte Abfahrtsmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ***, ***, um 16:04 Uhr, um noch am selben Tag in *** (um 18:31 Uhr) anzukommen. Um um 13:00 Uhr in ***, ***, zu sein, ist die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖBB) von *** aus nach *** um 09:41 Uhr anzutreten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Rückreise nach *** nach Ende der Verhandlung (16:25 Uhr) um 16:50 Uhr vom Bahnhof *** (***) angetreten werden und nach Umsteigen in *** in die ÖBB mit der Ankunft um 18:39 Uhr in *** fortgesetzt werden. Die Abfahrt mit dem *** in ***, ***, erfolgt um 17:04 Uhr und die Ankunft in *** um 18:48 Uhr. Für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegende Strecke zwischen *** und *** ergeben sich nach dem Tarif des VOR für die Einzelfahrt mit den ÖBB Euro 20,
  2. Für die Fahrt mit dem *** von *** nach *** ergeben sich Euro 17,--. Mit einem PKW sind für die Fahrt von *** nach *** (***) und zurück insgesamt 246 Kilometer zurückzulegen. Die Fahrzeit beträgt für eine Richtung eine Stunde und 20 Minuten. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und dem Bahnhof in *** beträgt 5,7 km, die Fahrzeit mit dem PKW 9 Minuten.
  3. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer zur Vernehmung als Zeuge geladen und als solcher vernommen worden ist, ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Ladung vom 04.11.2016 und aus der Verhandlungsschrift vom 28.11.2016 zur Zahl K4-A-2583/002-
  4. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, sowie aus dem Fahrplan der ÖBB und dem im Internet zugänglichen Routenplaner „Von A nach B“.
  5. Rechtsgrundlagen:

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 94Abs.

3 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher das Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 94, Absatz 3, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher das Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): „Umfang der Gebühr§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Die Gebühr des Zeugen umfaßt 1.Ziffer eins den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2.Ziffer 2 die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)Absatz 2,Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.“Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.“ „Reisekosten§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.“Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.“ „Andere als Massenbeförderungsmittel§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen, 1.Ziffer eins wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist, 2.Ziffer 2 wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, 3.Ziffer 3 wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder 4.Ziffer 4 wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Absatz 2,Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Absatz 3,Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.“Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.“ „Kilometergeld§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer, 1.Ziffer eins wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder 2.Ziffer 2 wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3)Absatz 3,Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km. Aufenthaltskosten§ 13.Paragraph 13, Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen 1.Ziffer eins den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und 2.Ziffer 2 die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Verpflegung§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1.Ziffer eins für das Frühstück 4,00 € 2.Ziffer 2 für das Mittagessen 8,50 € 3.Ziffer 3 für das Abendessen 8,50 €
(2)Absatz 2,Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Nächtigung§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Absatz 2,Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.“Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.“ „Entschädigung für Zeitversäumnis§ 17.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1.Ziffer eins 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2.Ziffer 2 anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins a)Litera a beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, b)Litera b beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen, c)Litera c anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d)Litera d die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Geltendmachung der Gebühr§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
(3)Absatz 3,Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß. Bestimmung der Gebühr§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Absatz 2,Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.“Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a, bis 89i GOG anzuwenden.“

§ 10Abs.

3 Z. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer Euro 0,42.

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer Euro 0,

  1. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall beantragt der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme als Zeuge an einer Verhandlung die Erstattung der Reisekosten und davon die Fahrtkosten mit dem PKW und weiters die Entschädigung für Zeitversäumnis als selbständig Erwerbstätiger in Form der Pauschalgebühr von Euro 14,20 pro Stunde (§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG). Im gegenständlichen Fall beantragt der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme als Zeuge an einer Verhandlung die Erstattung der Reisekosten und davon die Fahrtkosten mit dem PKW und weiters die Entschädigung für Zeitversäumnis als selbständig Erwerbstätiger in Form der Pauschalgebühr von Euro 14,20 pro Stunde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG). Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen

§ 9Abs. 3 Geb

AG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen

Paragraph 9, Absatz 3, GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Der Zweck des § 3 Abs 1 Z. 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (vgl. VwGH vom 24.09.1997, Zl. 96/03/0058).Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde vergleiche VwGH vom 24.09.1997, Zl. 96/03/0058). Um um 13:00 Uhr in ***, ***, zu sein, ist die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) von *** aus um 07:25 Uhr bzw. von *** aus (Eisenbahn) nach *** um 09:41 Uhr anzutreten. Am Verhandlungstag war die letzte Abfahrtsmöglichkeit von *** (mit dem *** von ***) bereits um 16:04 Uhr, um ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch am selben Tag in *** (um 18:31 Uhr) anzukommen. Nach 16:25 Uhr (Ende der Verhandlung) kann die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach *** frühestens um 16:50 Uhr vom Bahnhof *** (***) angetreten werden und nach Umsteigen in *** in die ÖBB mit der Ankunft um 18:39 Uhr in *** fortgesetzt werden. Eine zeitnahe Alternative ergibt sich mit dem *** von *** (***, Abfahrt um 17:04 Uhr) nach *** (Ankunft um 18:48 Uhr). Dazu kommt noch die Fahrzeit von 9 Minuten zwischen dem Bahnhof in *** und der Wohnung des Beschwerdeführers in ***, ***, für eine Strecke von 5,7 km. Um die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von *** nach *** fortzusetzen wäre ein Aufenthalt in *** über Nacht erforderlich gewesen. Die 5,7 Kilometer lange Strecke zwischen dem Bahnhof *** und der Wohnung des Beschwerdeführers in *** (zumal bei Dunkelheit) zu Fuß zurückzulegen, erscheint nicht zumutbar. Für die Reise mit dem PKW von der Wohnung des Beschwerdeführers bis zum Bahnhof *** (bei Fortsetzung der Reise nach *** mit öffentlichen Verkehrsmitteln) sind bei der Hinfahrt unter Berücksichtigung des Kartenkaufs am Bahnhof *** ca. 15 Minuten und bei der Rückfahrt ca. 10 Minuten zu veranschlagen. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in *** am selben Tag bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch zwischen *** und *** nicht möglich gewesen. Es ist daher im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 GebAG und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080) auf Grund der langen Wartezeit in *** bis zur Weiterfahrt nach *** zuzugestehen, dass der Teil der Wegstrecke zwischen der Wohnung in *** und dem Bahnhof *** mit dem PKW zurückzulegen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in *** am selben Tag bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch zwischen *** und *** nicht möglich gewesen. Es ist daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG und der dazu ergangenen Judikatur vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080) auf Grund der langen Wartezeit in *** bis zur Weiterfahrt nach *** zuzugestehen, dass der Teil der Wegstrecke zwischen der Wohnung in *** und dem Bahnhof *** mit dem PKW zurückzulegen gewesen wäre. Die Hinreise nach *** wäre somit mit dem PKW um 09:26 Uhr in *** anzutreten gewesen und um 09:41 Uhr mit der Eisenbahn (ÖBB) in *** fortzusetzen gewesen. Die Rückreise von *** nach *** hätte entweder mit der „***“ (Abfahrt um 16:50 Uhr vom Bahnhof ***) mit Umsteigen in *** in die Eisenbahn der ÖBB nach *** (Ankunft in *** um 18:39 Uhr) und der Weiterfahrt mit dem PKW nach *** (Ankunft 18:49 Uhr) oder mit dem *** von *** (Abfahrt um 17:04 Uhr) nach *** (Ankunft um 18:48 Uhr) und der Weiterfahrt mit dem PKW nach *** (Ankunft 18:58 Uhr) erfolgen können. Die Zeugengebühr kann unter Berücksichtigung der Benützung des eigenen PKW berechnet werden, wenn sie sich dadurch nicht höher stellt als bei Geltendmachung einer Entschädigung für Zeitversäumnis bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Die Vergütung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges darf die Kosten des Massenbeförderungsmittels so weit übersteigen, als dadurch an Entschädigung für Zeitversäumnis eingespart wird. Ebenso ist eine allfällige Ersparnis an Aufenthaltskosten zu berücksichtigen. Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind die angemessenen tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Benützt der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehene Vergütung. Diese beträgt je Fahrkilometer für PKW 0,42 Euro. Für die gesamte Hin- und Rückfahrt (zwischen *** und ***) mit dem PKW wären 246 Fahrkilometer zu berechnen, wobei sich Euro 103,32 ergeben. Wie sich nachstehend ergibt, übersteigt dieser Betrag jedoch jenen der Reisekosten bei Benützung (auch) öffentlicher Verkehrsmittel. Für die mit dem PKW zurückzulegende Wegstrecke zwischen *** und dem Bahnhof *** (2 x 5,7 km, aufgerundet 12 km) ergeben sich gerundet Euro 5,00 (12 x 0,42 = 5,04). Die Kosten für eine Fahrt mit der Eisenbahn (ÖBB) von *** nach *** betragen Euro 20,80. Insgesamt ergeben sich somit Reisekosten in der Höhe von 46,60 Euro (20,80 x 2 + 5,00). Da die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor 11:00 Uhr anzutreten gewesen wäre und nach 14:00 Uhr (aber nicht nach 19:00 Uhr) beendet gewesen wäre, ist der Mehraufwand

§ 14Abs. 1 Geb

AG für das Mittagessen zu vergüten. Diese Verpflegungskosten betragen Euro 8,50.Da die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor 11:00 Uhr anzutreten gewesen wäre und nach 14:00 Uhr (aber nicht nach 19:00 Uhr) beendet gewesen wäre, ist der Mehraufwand

Paragraph 14, Absatz eins, GebAG für das Mittagessen zu vergüten. Diese Verpflegungskosten betragen Euro 8,50. Die Kosten

§ 3Abs. 1 Z. 1 Geb

AG betragen somit insgesamt Euro 55,10 (46,60 + 8,50). Die Kosten

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG betragen somit insgesamt Euro 55,10 (46,60 + 8,50). Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens den Antrag auf Geltendmachung seines tatsächlichen Einkommensentgangs zurückgezogen und statt dessen die Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs. 1 Z. 1 Geb

AG beantragt.Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens den Antrag auf Geltendmachung seines tatsächlichen Einkommensentgangs zurückgezogen und statt dessen die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beantragt. Nach dem Routenplaner „Von A nach B“ beträgt die reine Fahrzeit für die Strecke von *** nach *** mit dem PKW eine Stunde und 20 Minuten. Um unter Einberechnung der Parkplatzsuche zu Beginn der Verhandlung um 13:00 Uhr pünktlich zu erscheinen, ist die Abfahrtszeit mit dem PKW mit 11:10 Uhr anzusetzen. Nach Ende der Verhandlung um 16:25 Uhr ist die Ankunft in *** mit 18:00 Uhr anzunehmen. Daraus ergeben sich sieben Stunden an Zeitversäumnis für den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Dem Beschwerdeführer ist somit die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG für sieben Stunden zu je 14,20 Euro, somit insgesamt 99,40 Euro, zu gewähren.Dem Beschwerdeführer ist somit die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für sieben Stunden zu je 14,20 Euro, somit insgesamt 99,40 Euro, zu gewähren. Der Beschwerde war somit sowohl hinsichtlich der Höhe der Kosten

§ 3Abs. 1 Z. 1 Geb

AG (Reisekosten und Verpflegung) als auch hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 3Abs. 1 Z. 2 Geb

AG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid abzuändern.Der Beschwerde war somit sowohl hinsichtlich der Höhe der Kosten

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (Reisekosten und Verpflegung) als auch hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass laut Gebührengesetz für Eingaben betreffend Zeugengebühren die Pauschalgebühr von 30,-- Euro nicht vorgesehen sei und er sich gegen deren Vorschreibung beschwere, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich diesbezüglich im bekämpften Bescheid lediglich um einen Hinweis handelt und diese Gebühr nicht bescheidmäßig von der belangten Behörde vorgeschrieben wurde. Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer die für die Erhebung einer Beschwerde erforderliche Beschwer. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen. Im Übrigen handelt es sich um eine Bundesabgabe, für deren Vorschreibung Finanzbehörden des Bundes zuständig sind, sodass für eine bescheidmäßige Absprache über diese Gebühr eine Zuständigkeit der belangten Behörde auch nicht vorliegt. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 9. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis von der in der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.30.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.