AG beträgt 55,10 Euro.Der Ersatz der Reisekosten
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt 55,10 Euro. b) Die Entschädigung für Zeitversäumnis
AG beträgt 99,40 Euro.Die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt 99,40 Euro.
AG) kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Nach § 18 Abs1 Z 2 lit b Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist dem selbständig erwerbstätigen Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das tatsächlich entgangene Einkommen (den tatsächlich entgangenen Verdienst) nicht auf ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen, sondern auf den konkret eingetretenen Vermögensschaden abzustellen. Ein tatsächlicher Einkommensentgang liegt nur vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Letzteres ist nicht der Fall, wenn Tätigkeiten versäumt wurden, die später nachgeholt werden können (Krammer/Schmidt, MGA GebAG³ E 22, 24, 37ff zu § 18 GebAG; Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, SV1989/3, 3f). Nach Paragraph 18, Abs1 Ziffer 2, Litera b, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist dem selbständig erwerbstätigen Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das tatsächlich entgangene Einkommen (den tatsächlich entgangenen Verdienst) nicht auf ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen, sondern auf den konkret eingetretenen Vermögensschaden abzustellen. Ein tatsächlicher Einkommensentgang liegt nur vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Letzteres ist nicht der Fall, wenn Tätigkeiten versäumt wurden, die später nachgeholt werden können (Krammer/Schmidt, MGA GebAG³ E 22, 24, 37ff zu Paragraph 18, GebAG; Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, SV1989/3, 3f). Sie werden daher
AG in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anzugeben, Sie werden daher
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 3, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anzugeben, welches Einkommen Ihnen durch die Befolgung der gerichtlichen Ladung konkret entgangen ist, welche Tätigkeit Sie im Einzelnen nicht verrichten konnten und weshalb Ihnen dadurch Einkommen für immer entgangen ist, und zu welchem Zeitpunkt (Uhrzeit) Ihre Einvernahme als Zeuge am 28.11.2017 beendet war. …“ Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit (auszugsweise): „… [I]ch …habe Ihr Schreiben vom 25. Juli 2017 erhalten und möchte die auf Seite 4 gestellten Fragen wie folgt beantworten: ● Ich hätte einem Waldbesitzer in *** am Verhandlungstag bei Schlägerungsarbeiten im Wald helfen sollen. Er hätte mich für fachgerechtes Fällen von 100jährigen Eichen und deren fachgerechte Ausformung den ganzen Tag (8 Stunden) gebraucht (einschließlich meiner Motorsäge). Dadurch hätte ich ein Einkommen von € 400,-- erwirtschaftet. Da ich keine Zeit hatte, engagierte er einen anderen fachkundigen Berufskollegen. Mir ist daher durch die Befolgung der gerichtlichen Ladung ein Einkommen in der erwähnten Höhe entgangen. ● Wann meine Einvernahme als Zeuge beendet war, kann ich nicht mehr genau sagen. Ich war zwar nicht der Letzte, aber einer der Letzten die einvernommen wurden. Da mir niemand gesagt hat, dass ich nach meiner Einvernahme nicht mehr gebraucht werde, habe ich es als meine Pflicht angesehen, bis zum Verhandlungsende zu bleiben. Die Uhrzeit steht vermutlich im Protokoll. Meiner Erinnerung nach endete die Verhandlung um ca. 16:30 Uhr. …“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete daraufhin folgendes Schreiben vom 04.09.2017 an den Beschwerdeführer (auszugsweise): „… Mit Schreiben vom 01.08.2017 haben Sie bekannt gegeben, dass Sie am Tag der Erfüllung der Zeugenpflicht (28.11.2016) einem Waldbesitzer bei Schlägerungsarbeiten im Wald hätten helfen sollen und durch Ihre Verhinderung dieser einen anderen fachkundigen Berufskollegen damit beauftragt hat. Dadurch sei Ihnen ein Verdienstentgang von 400,-- Euro entstanden. Macht ein Zeuge einen konkreten Einkommensentgang für die Zeugengebühr
AG) geltend, muss der Nachweis immer für den konkreten Einzelfall geführt werden. Macht ein Zeuge einen konkreten Einkommensentgang für die Zeugengebühr
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) geltend, muss der Nachweis immer für den konkreten Einzelfall geführt werden. Ein solcher Nachweis ist dann nicht erforderlich, wenn lediglich die im § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG angeführte Pauschalgebühr (Euro 14,20 pro Stunde) geltend gemacht wird. Ein solcher Nachweis ist dann nicht erforderlich, wenn lediglich die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführte Pauschalgebühr (Euro 14,20 pro Stunde) geltend gemacht wird.
AG) kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Sie werden daher aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Namen und die Anschrift des Auftraggebers bekannt zu geben und einen eventuell vorhandenen schriftlichen Auftrag für die genannten Schlägerungsarbeiten zu übermitteln. Anmerkung: Die Erhebungen sind auch deshalb erforderlich, um die Gebühren für Zeugen (§ 94 LLDG 1989) dem im Disziplinarverfahren allenfalls zur Tragung der Verfahrenskosten und Barauslagen Verpflichteten begründet vorschreiben zu können.Die Erhebungen sind auch deshalb erforderlich, um die Gebühren für Zeugen (Paragraph 94, LLDG 1989) dem im Disziplinarverfahren allenfalls zur Tragung der Verfahrenskosten und Barauslagen Verpflichteten begründet vorschreiben zu können. …“ Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit, dass er sich mit der Pauschalgebühr von Euro 14,20 pro Stunde (§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) zufrieden gebe und seinen ursprünglichen Antrag auf Verdienstentgang zurückziehe. Insgesamt habe er 8 Stunden aufgewendet.Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit, dass er sich mit der Pauschalgebühr von Euro 14,20 pro Stunde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) zufrieden gebe und seinen ursprünglichen Antrag auf Verdienstentgang zurückziehe. Insgesamt habe er 8 Stunden aufgewendet.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher das Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 94, Absatz 3, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher das Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): „Umfang der Gebühr§ 3.Paragraph 3,
3 Z. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer Euro 0,42.
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer Euro 0,
AG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen
Paragraph 9, Absatz 3, GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Der Zweck des § 3 Abs 1 Z. 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (vgl. VwGH vom 24.09.1997, Zl. 96/03/0058).Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde vergleiche VwGH vom 24.09.1997, Zl. 96/03/0058). Um um 13:00 Uhr in ***, ***, zu sein, ist die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) von *** aus um 07:25 Uhr bzw. von *** aus (Eisenbahn) nach *** um 09:41 Uhr anzutreten. Am Verhandlungstag war die letzte Abfahrtsmöglichkeit von *** (mit dem *** von ***) bereits um 16:04 Uhr, um ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch am selben Tag in *** (um 18:31 Uhr) anzukommen. Nach 16:25 Uhr (Ende der Verhandlung) kann die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach *** frühestens um 16:50 Uhr vom Bahnhof *** (***) angetreten werden und nach Umsteigen in *** in die ÖBB mit der Ankunft um 18:39 Uhr in *** fortgesetzt werden. Eine zeitnahe Alternative ergibt sich mit dem *** von *** (***, Abfahrt um 17:04 Uhr) nach *** (Ankunft um 18:48 Uhr). Dazu kommt noch die Fahrzeit von 9 Minuten zwischen dem Bahnhof in *** und der Wohnung des Beschwerdeführers in ***, ***, für eine Strecke von 5,7 km. Um die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von *** nach *** fortzusetzen wäre ein Aufenthalt in *** über Nacht erforderlich gewesen. Die 5,7 Kilometer lange Strecke zwischen dem Bahnhof *** und der Wohnung des Beschwerdeführers in *** (zumal bei Dunkelheit) zu Fuß zurückzulegen, erscheint nicht zumutbar. Für die Reise mit dem PKW von der Wohnung des Beschwerdeführers bis zum Bahnhof *** (bei Fortsetzung der Reise nach *** mit öffentlichen Verkehrsmitteln) sind bei der Hinfahrt unter Berücksichtigung des Kartenkaufs am Bahnhof *** ca. 15 Minuten und bei der Rückfahrt ca. 10 Minuten zu veranschlagen. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in *** am selben Tag bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch zwischen *** und *** nicht möglich gewesen. Es ist daher im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 GebAG und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080) auf Grund der langen Wartezeit in *** bis zur Weiterfahrt nach *** zuzugestehen, dass der Teil der Wegstrecke zwischen der Wohnung in *** und dem Bahnhof *** mit dem PKW zurückzulegen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in *** am selben Tag bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch zwischen *** und *** nicht möglich gewesen. Es ist daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG und der dazu ergangenen Judikatur vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080) auf Grund der langen Wartezeit in *** bis zur Weiterfahrt nach *** zuzugestehen, dass der Teil der Wegstrecke zwischen der Wohnung in *** und dem Bahnhof *** mit dem PKW zurückzulegen gewesen wäre. Die Hinreise nach *** wäre somit mit dem PKW um 09:26 Uhr in *** anzutreten gewesen und um 09:41 Uhr mit der Eisenbahn (ÖBB) in *** fortzusetzen gewesen. Die Rückreise von *** nach *** hätte entweder mit der „***“ (Abfahrt um 16:50 Uhr vom Bahnhof ***) mit Umsteigen in *** in die Eisenbahn der ÖBB nach *** (Ankunft in *** um 18:39 Uhr) und der Weiterfahrt mit dem PKW nach *** (Ankunft 18:49 Uhr) oder mit dem *** von *** (Abfahrt um 17:04 Uhr) nach *** (Ankunft um 18:48 Uhr) und der Weiterfahrt mit dem PKW nach *** (Ankunft 18:58 Uhr) erfolgen können. Die Zeugengebühr kann unter Berücksichtigung der Benützung des eigenen PKW berechnet werden, wenn sie sich dadurch nicht höher stellt als bei Geltendmachung einer Entschädigung für Zeitversäumnis bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Die Vergütung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges darf die Kosten des Massenbeförderungsmittels so weit übersteigen, als dadurch an Entschädigung für Zeitversäumnis eingespart wird. Ebenso ist eine allfällige Ersparnis an Aufenthaltskosten zu berücksichtigen. Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind die angemessenen tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Benützt der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehene Vergütung. Diese beträgt je Fahrkilometer für PKW 0,42 Euro. Für die gesamte Hin- und Rückfahrt (zwischen *** und ***) mit dem PKW wären 246 Fahrkilometer zu berechnen, wobei sich Euro 103,32 ergeben. Wie sich nachstehend ergibt, übersteigt dieser Betrag jedoch jenen der Reisekosten bei Benützung (auch) öffentlicher Verkehrsmittel. Für die mit dem PKW zurückzulegende Wegstrecke zwischen *** und dem Bahnhof *** (2 x 5,7 km, aufgerundet 12 km) ergeben sich gerundet Euro 5,00 (12 x 0,42 = 5,04). Die Kosten für eine Fahrt mit der Eisenbahn (ÖBB) von *** nach *** betragen Euro 20,80. Insgesamt ergeben sich somit Reisekosten in der Höhe von 46,60 Euro (20,80 x 2 + 5,00). Da die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor 11:00 Uhr anzutreten gewesen wäre und nach 14:00 Uhr (aber nicht nach 19:00 Uhr) beendet gewesen wäre, ist der Mehraufwand
AG für das Mittagessen zu vergüten. Diese Verpflegungskosten betragen Euro 8,50.Da die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor 11:00 Uhr anzutreten gewesen wäre und nach 14:00 Uhr (aber nicht nach 19:00 Uhr) beendet gewesen wäre, ist der Mehraufwand
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG für das Mittagessen zu vergüten. Diese Verpflegungskosten betragen Euro 8,50. Die Kosten
AG betragen somit insgesamt Euro 55,10 (46,60 + 8,50). Die Kosten
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG betragen somit insgesamt Euro 55,10 (46,60 + 8,50). Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens den Antrag auf Geltendmachung seines tatsächlichen Einkommensentgangs zurückgezogen und statt dessen die Entschädigung für Zeitversäumnis
AG beantragt.Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens den Antrag auf Geltendmachung seines tatsächlichen Einkommensentgangs zurückgezogen und statt dessen die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beantragt. Nach dem Routenplaner „Von A nach B“ beträgt die reine Fahrzeit für die Strecke von *** nach *** mit dem PKW eine Stunde und 20 Minuten. Um unter Einberechnung der Parkplatzsuche zu Beginn der Verhandlung um 13:00 Uhr pünktlich zu erscheinen, ist die Abfahrtszeit mit dem PKW mit 11:10 Uhr anzusetzen. Nach Ende der Verhandlung um 16:25 Uhr ist die Ankunft in *** mit 18:00 Uhr anzunehmen. Daraus ergeben sich sieben Stunden an Zeitversäumnis für den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Dem Beschwerdeführer ist somit die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag
AG für sieben Stunden zu je 14,20 Euro, somit insgesamt 99,40 Euro, zu gewähren.Dem Beschwerdeführer ist somit die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für sieben Stunden zu je 14,20 Euro, somit insgesamt 99,40 Euro, zu gewähren. Der Beschwerde war somit sowohl hinsichtlich der Höhe der Kosten
AG (Reisekosten und Verpflegung) als auch hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis
AG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid abzuändern.Der Beschwerde war somit sowohl hinsichtlich der Höhe der Kosten
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (Reisekosten und Verpflegung) als auch hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass laut Gebührengesetz für Eingaben betreffend Zeugengebühren die Pauschalgebühr von 30,-- Euro nicht vorgesehen sei und er sich gegen deren Vorschreibung beschwere, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich diesbezüglich im bekämpften Bescheid lediglich um einen Hinweis handelt und diese Gebühr nicht bescheidmäßig von der belangten Behörde vorgeschrieben wurde. Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer die für die Erhebung einer Beschwerde erforderliche Beschwer. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen. Im Übrigen handelt es sich um eine Bundesabgabe, für deren Vorschreibung Finanzbehörden des Bundes zuständig sind, sodass für eine bescheidmäßige Absprache über diese Gebühr eine Zuständigkeit der belangten Behörde auch nicht vorliegt. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 9. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis von der in der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.30.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.