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§ 28§ 25a§ 63§ 66a§ 106RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-669/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom
- März 2016, Zl. WFF/KRU/2015012877, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2015 auf Gewährung der Krankenunterstützung betreffend den Krankenstand vom
- August bis
- August 2015 zurückgewiesen. Begründet ist ausgeführt, dass Anträge auf Krankenunterstützung
§ 63Abs.
4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Satzung) binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen seien. Die verspätete Einbringung könne nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet werde. Der Antrag des Beschwerdeführers sei erst über sechs Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit am 13. Oktober 2015 und daher verspätet gestellt worden; eine Verspätungsbegründung sei nicht erfolgt.Begründet ist ausgeführt, dass Anträge auf Krankenunterstützung
Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Satzung) binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen seien. Die verspätete Einbringung könne nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet werde. Der Antrag des Beschwerdeführers sei erst über sechs Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit am
- Oktober 2015 und daher verspätet gestellt worden; eine Verspätungsbegründung sei nicht erfolgt. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2016 eine als Einspruch bezeichnete selbst verfasste Beschwerde und führte aus, dass die Krankenstandmeldung versehentlich von der Ordination seines Hausarztes Dr. B. verspätet an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) geschickt worden sei. Davon habe er durch ein Schreiben der SVA vom
- Oktober 2015 erfahren, worauf er diese Meldung mit Befunden sofort an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich weitergeleitet habe, mit der Bitte, dies auch an die Merkurversicherung zu schicken. Bei der vierwöchigen Frist habe er als Begründung handschriftlich vermerkt, dass die Krankenstandsmeldung an die SVA und nicht an die Ärztekammer gesendet wurde. Des Weiteren sei er nach dem
- August 2015 zwar zur Arbeit gegangen, jedoch unter sehr starker Schmerzmedikation und laufender physischer Therapie und wöchentlicher Infiltration; von einer Genesung sei vor dem
- Oktober 2015 keine Rede gewesen. 1.
- Aus Anlass dieser Beschwerde forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen der Möglichkeit zur Stellungnahme zur bisherigen Beweisaufnahme mit Schreiben vom
- März 2016 auf, bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum zwischen
- August 2015 und
- Oktober 2015 ein weiterer Krankenstand bestanden habe, und gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.1.
- Aus Anlass dieser Beschwerde forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen der Möglichkeit zur Stellungnahme zur bisherigen Beweisaufnahme mit Schreiben vom
- März 2016 auf, bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum zwischen
- August 2015 und ,
- Oktober 2015 ein weiterer Krankenstand bestanden habe, und gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. 1.
- Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom
- April 2016 mit, dass er bis Anfang Oktober „Hydal 4mg retard 1-0-1 sowie 2,3 mg als Bedarfsmedikation“ genommen habe. Aus diesem Grund sei er bis
- Oktober 2015 nur beschränkt arbeitsfähig und sicher durch die Medikation beeinträchtigt gewesen. Eine allfällige Fristversäumnis sei auch damit begründbar, obwohl der eigentliche Grund die verspätete Einsendung der Krankmeldung durch seinen Hausarzt und die Meldung an die SVA statt an die Ärztekammer für Niederösterreich gewesen sei. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom
- Mai 2016, Zl. WFF/KRU/2015012877, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht bleibe. Begründend ist ausgeführt, dass das Ende der Einbringungsfrist für den Antrag auf Krankenunterstützung der
- September 2015 gewesen, der Antrag jedoch erst am
- Oktober 2015 eingebracht worden sei. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Begründung der Fristversäumung im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung ausreichend sei, könne „analog“ die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen werden. Der Beschwerdeführer müsse sich die verspätete und überdies an die falsche Stelle gerichtete Übermittlung der Krankmeldung durch seinen Hausarzt als dessen Vertreter zurechnen lassen. Auch habe im Zeitraum von
- September 2015 bis
- Oktober 2015 keine Berufsunfähigkeit mehr bestanden, durch welche eine Antragstellung oder die Beauftragung eines Vertreters unmöglich gewesen wäre.Begründend ist ausgeführt, dass das Ende der Einbringungsfrist für den Antrag auf Krankenunterstützung der
- September 2015 gewesen, der Antrag jedoch erst am
- Oktober 2015 eingebracht worden sei. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Begründung der Fristversäumung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung ausreichend sei, könne „analog“ die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen werden. Der Beschwerdeführer müsse sich die verspätete und überdies an die falsche Stelle gerichtete Übermittlung der Krankmeldung durch seinen Hausarzt als dessen Vertreter zurechnen lassen. Auch habe im Zeitraum von
- September 2015 bis
- Oktober 2015 keine Berufsunfähigkeit mehr bestanden, durch welche eine Antragstellung oder die Beauftragung eines Vertreters unmöglich gewesen wäre. 1.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Vorlagenantrag bei der belangten Behörde ein und beantragte insbesondere die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie sich und seinen Hausarzt Dr. B zu vernehmen.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2016 die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt. 2.
- Am
- November 2017 fand am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der Beschwerdeführer und dessen Hausarzt Dr. B als Zeuge einvernommen wurden. 2.2.
- Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe Ende August 2015 mit der Ordinationshilfe seines Hausarztes Dr. B. telefoniert, die ihm zugesagt habe, seine Krankmeldung auch dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zu übermitteln. Er sei davon ausgegangen, dass ihm anschließend von der Ärztekammer für Niederösterreich ein Antragsformular auf Krankenunterstützung übermittelt werde. Nach der Genesung habe der Beschwerdeführer zunächst seinen Ordinationsbetrieb ordnen müssen. Die Ordinationshilfe des Beschwerdeführers habe ab etwa der dritten Septemberwoche 2015 bei der Ärztekammer für Niederösterreich nachgefragt, ob die Krankmeldung bereits eingelangt sei bzw. die Krankenunterstützung schon gewährt wurde. Dies sei verneint und der Ordinationshilfe mitgeteilt worden, dass keine Krankmeldung vorliege. Der Beschwerdeführer habe daraufhin nicht bei der Ordination seines Hausarztes nachgefragt, ob die Krankmeldung dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich tatsächlich übermittelt wurde. Anfang Oktober 2015 habe der Beschwerdeführer das einen Anspruch auf Unterstützungsleistung ablehnende Schreiben der SVA, datiert mit
- Oktober 2015, erhalten. Der Beschwerdeführer habe am
- Oktober 2015 weiters von der Ärztekammer für Niederösterreich ein Antragsformular auf Krankenunterstützung erhalten, dieses sogleich unterschrieben und der Ärztekammer für Niederösterreich geschickt. Dem Beschwerdeführer liege jedoch keine Bestätigung für den Erhalt des Antragsformulars von der Ärztekammer für Niederösterreich bzw. für die Rückübermittlung des ausgefüllten Formulars an die Ärztekammer für Niederösterreich vor. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Antrag auf Krankenunterstützung an eine vierwöchige Frist gebunden sei. Davon habe er erst durch das Antragsformular erfahren. Der Beschwerdeführer habe am
- Jänner 2016 als Urgenz noch einmal das von ihm unterzeichnete und mit
- Oktober 2015 datierte Antragsformular sowie eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes Dr. B., datiert mit
- Jänner 2016, dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich übermittelt. Auch in der Vergangenheit habe die Ordination des Hausarztes Dr. B. für den Beschwerdeführer die Übermittlung der Krankmeldungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich übernommen. Der Beschwerdeführer sei auch noch nach Ende des Krankenstandes am
- August 2015 unter starker Medikation gestanden. Ihm seien Morphium-Tabletten vom Krankenhaus verordnet worden, deren Einnahme zu einer Bewusstseinseintrübung führen könne. Es sei ihm aber möglich gewesen, zweimal pro Woche zu ordinieren. 2.2.
- Der als Zeuge geladene Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. B. gab in der Verhandlung – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes an: Der Zeuge habe kurz vor der Verhandlung mit seiner damaligen Ordinationshilfe ein Gedächtnisprotokoll erhoben. Diese könne sich noch genau daran erinnern, die Krankmeldung betreffend den Krankenstand des Beschwerdeführers – er habe vermerkt von
- August bis
- August 2015 – an die SVA geschickt zu haben. Eventuell sei es ihr erinnerlich, die Krankmeldung auch dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich übermittelt zu haben. Wann diese Meldung(en) vorgenommen wurden, könne nicht mehr angegeben werden. Der Zeuge könne sich nicht daran erinnern, für den Beschwerdeführer schon früher Anträge auf Krankenunterstützung gestellt zu haben. Auch habe er sonst keine Ärzte, die bei ihm Patienten gewesen seien, „wohlfahrtsmäßig“ betreut und für diese Anträge an den Wohlfahrtsfonds übermittelt. Er sei auch nicht darüber informiert gewesen, dass die Ordinationshilfe im konkreten Fall die Übermittlung der Krankmeldung zugesagt habe. Auch wisse er nicht, ob sich der Beschwerdeführer noch einmal bei der Ordinationshilfe nach der Übermittlung erkundigt habe. Des Weiteren gab der Zeuge an, dass „arbeitsfähig“ ein dehnbarer Begriff sei. Als Tag des Krankenstandendes des Beschwerdeführers habe er den
- August 2015 notiert. Die Krankheit des Beschwerdeführers sei jedoch eine langwierige gewesen, die Genesung von einem Bandscheibenvorfall nehme Wochen bis Monate in Anspruch. Auch wenn man „gesundgeschrieben“ werde, sei man nicht voll arbeitsfähig. 2.2.
- Der Vertreter der belangten Behörde wies zur Frage der Gesetzmäßigkeit der in § 63 Abs. 4 der Satzung vorgesehenen Frist zur Antragstellung auf Krankenunterstützung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2007, 2003/11/0063, hin.2.2.
- Der Vertreter der belangten Behörde wies zur Frage der Gesetzmäßigkeit der in Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung vorgesehenen Frist zur Antragstellung auf Krankenunterstützung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2007, 2003/11/0063, hin.
- Feststellungen: Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender Sachverhalt fest: 3.
- Der Beschwerdeführer ist seit
- Jänner 1979 in die Ärzteliste eingetragen und wird seit
- April 1982 als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin in *** geführt. Er gehört seitdem dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich an. 3.
- Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom
- August 2015 bis
- August 2015 wegen einer Lumboischialgie mit Parese links und Wurzelblockade S1 berufsunfähig. Im Zeitraum von
- September 2015 bis
- Oktober 2015 konnte er seinen Beruf als praktischer Arzt nur eingeschränkt ausüben, weil er eine vom Krankenhaus verordnete starke Schmerzmedikation (Morphium-Tabletten), laufende physikalische Therapie und wöchentliche Infiltrationen erhielt. Der Beschwerdeführer war während dieses Zeitraums nur zweimal pro Woche in seiner Ordination tätig und musste überdies zunächst den Ordinationsbetrieb ordnen. 3.
- Der Beschwerdeführer vereinbarte Ende August 2015 mit der Ordinationshilfe seines Hausarztes, dass diese die Krankmeldung betreffend den Krankenstand vom
- August 2015 bis
- August 2015 an die SVA und an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich übermittelt. Die vierwöchige Frist für die Antragstellung auf Krankenunterstützung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich war ihm nicht bekannt. 3.
- Die Ordinationshilfe des Beschwerdeführers erkundigte sich ab etwa der dritten Septemberwoche mehrmals telefonisch bei der Ärztekammer für Niederösterreich, ob die Krankmeldung bereits eingelangt bzw. die Krankenunterstützung schon gewährt worden sei. Dies ist verneint und der Ordinationshilfe mitgeteilt worden, dass keine Krankmeldung vorliege. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin nicht selbst die Krankmeldung bzw. einen Antrag auf Krankenunterstützung beim Wohlfahrtsfonds ein; er erkundigte sich auch nicht bei der Ordination seines Hausarztes über die Übermittlung der Krankmeldung. 3.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der SVA vom
- Oktober 2015 darüber informiert, dass im Hinblick auf die „Einreichung vom 01.10.2015“ ein Anspruch auf Unterstützungsleistung durch die SVA nicht besteht. 3.
- Ein Antrag auf Krankenunterstützung betreffend den Krankenstand des Beschwerdeführers vom
- August bis
- August 2015 wurde beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich nicht vor dem
- Oktober 2015 gestellt. 3.
- Die Ordination des Hausarztes Dr. B hat für den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit die Übermittlung von Krankmeldungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vorgenommen. Die Ordination des Hausarztes Dr. B. betreut Patienten, die Ärzte sind, aber nicht allgemein in Angelegenheiten des Wohlfahrtsfonds, indem etwa Anträge auf Krankenunterstützung gestellt werden.
- Beweiswürdigung: 4.
- Die in den Punkten 3.1., 3.2., 3.3., 3.4., 3.
- und 3.
- getroffenen Feststellungen – einschließlich des Verfahrensganges – ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde einschließlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Vorlageantrag sowie aus den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers und Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- November
- 4.
- Der Feststellung in Punkt 3.
- – ein Antrag auf Krankenunterstützung wurde nicht vor dem
- Oktober 2015 gestellt – legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde, wonach er am
- Oktober 2015 von der Ärztekammer für Niederösterreich ein Antragsformular auf Krankenunterstützung übermittelt bekommen, dieses unterzeichnet und sogleich an die Ärztekammer für Niederösterreich zurückgesendet hätte. Die Richtigkeit dieses Vorbringens muss im Hinblick auf die folgende rechtliche Beurteilung und vor dem Hintergrund des insoweit übereinstimmenden – im Einklang mit dem Verwaltungsakt stehenden – Vorbringens der Parteien, dass ein Antrag auf Krankenunterstützung verspätet (nämlich nicht vor Ablauf der vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit am
- August 2015) gestellt wurde, nicht abschließend beurteilt werden. Nur darauf hingewiesen wird, dass vom Beschwerdeführer ein Beleg insbesondere für die Übermittlung des Antrags auf Krankenunterstützung am
- Oktober 2015 nicht vorgelegt werden konnte und sich diese Übermittlung auch nicht aus mit dem Verwaltungsakt ergibt (danach ist der mit
- Oktober 2015 datierte Antrag auf Krankenunterstützung erst mit Fax – nach der Absendererkennung in der Kopfzeile – des Beschwerdeführers am
- Jänner 2016, 11:08 Uhr, dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich übermittelt worden und war diesem Antrag eine – entsprechend dem Übermittlungsdatum – mit
- Jänner 2016 datierte „ärztliche Bestätigung“ des Hausarztes des Beschwerdeführers angeschlossen). Der Aussage des Zeugen (Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. B.) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – dessen Ordinationshilfe erinnere sich eventuell daran, die Krankmeldung nicht nur der SVA (diese Meldung ist nach dem Antwortschreiben der SVA vom
- Oktober 2015 erst am
- Oktober 2015 vorgenommen worden) sondern auch dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich übermittelt zu haben – konnte schon im Hinblick auf das übereinstimmende Vorbringen der Parteien über die verspätete Antragstellung sowie angesichts der im Verwaltungsakt der belangten Behörde inliegenden Dokumente nicht gefolgt werden (das erste, auch als Antrag auf Krankenunterstützung gewertete, Dokument ist das Fax – nach der Absendererkennung in der Kopfzeile – des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2015, 08:30 Uhr, bestehend aus drei Seiten [„P. 001/003“]; diese drei Seiten sind das durch den Beschwerdeführer handschriftlich ergänzte Schreiben der SVA vom
- Oktober 2015 [Vermerk insbesondere „Meldung an die ÄK mit Befund“ und Hinweis auf den Krankenstand von
- August bis
- August 2015] sowie der stationäre Entlassungsbericht des Universitätsklinikums *** sind).
- Rechtslage: 5.1.
§ 66aAbs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (in der Folge: Ärzte
G 1998) sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 66aAbs. 2 Ärzte
G 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds. 5.1.
Paragraph 66 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (in der Folge: ÄrzteG 1998) sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Paragraph 66 a, Absatz 2, ÄrzteG 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds. 5.2.
§ 106Abs. 1 Ärzte
G 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.
§ 106Abs. 2 Ärzte
G 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.5.2.
Paragraph 106, Absatz eins, ÄrzteG 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.
Paragraph 106, Absatz 2, ÄrzteG 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen. 5.
- § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab
- Juli 2015 geltenden Fassung sah vor, dass Anträge auf Krankenunterstützung frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen sind, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.5.
- Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab
- Juli 2015 geltenden Fassung sah vor, dass Anträge auf Krankenunterstützung frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen sind, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.
- Erwägungen: 6.
- Zur Fristversäumnis für die Beantragung der Krankenunterstützung: Der Antrag auf Krankenunterstützung ist nicht innerhalb der vierwöchigen Frist
§ 63Abs.
4 der Satzung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich eingebracht worden.Der Antrag auf Krankenunterstützung ist nicht innerhalb der vierwöchigen Frist
Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich eingebracht worden. 6.1.
- Die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers endete am
- August
- Die vierwöchige Frist
§ 63Abs.
4 der Satzung endete daher am
- September 2015 (zur Fristberechnung vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017, LVwG-AV-1245/001-2017). Spätestens an diesem Tag hätte der Antrag auf Krankenunterstützung eingebracht werden müssen.6.1.
- Die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers endete am
- August
- Die vierwöchige Frist
Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung endete daher am
- September 2015 (zur Fristberechnung vergleiche das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017, , LVwG-AV-1245/001-2017). Spätestens an diesem Tag hätte der Antrag auf Krankenunterstützung eingebracht werden müssen. 6.1.
- Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, bereits am
- Oktober 2015 den Antrag auf Krankenunterstützung an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich übermittelt zu haben, ist der Antrag auf Krankenunterstützung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich jedenfalls erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist
§ 63Abs.
4 der Satzung eingebracht worden.6.1.
- Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, bereits am
- Oktober 2015 den Antrag auf Krankenunterstützung an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich übermittelt zu haben, ist der Antrag auf Krankenunterstützung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich jedenfalls erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist
Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung eingebracht worden. 6.
- Zur Frage der ausreichenden Begründung der Fristversäumnis: Die Fristversäumnis ist im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung nicht ausreichend begründet.Die Fristversäumnis ist im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung nicht ausreichend begründet. 6.2.
- § 63 Abs. 4 der Satzung sieht vor, dass bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden kann.6.2.
- Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung sieht vor, dass bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden kann. 6.2.
- Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2017, Ra 2017/11/0015, handelt es sich bei der in § 63 Abs. 4 der Satzung umschriebenen Frist um eine materiellrechtliche Frist. Der Satzungsgeber habe aber durch autonome Entscheidung für Ausnahmefälle eine Nachsicht ermöglicht und damit im Ergebnis eine Rechtswohltat geschaffen, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkomme.6.2.
- Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2017, Ra 2017/11/0015, handelt es sich bei der in Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung umschriebenen Frist um eine materiellrechtliche Frist. Der Satzungsgeber habe aber durch autonome Entscheidung für Ausnahmefälle eine Nachsicht ermöglicht und damit im Ergebnis eine Rechtswohltat geschaffen, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkomme. Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung kein Zweifel daran bestehe, dass eine ausnahmsweise Nachsicht
§ 63Abs.
4 der Satzung nur dann in Betracht komme, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sei. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf die – mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist nicht unmittelbar anzuwendenden – Kriterien für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung zurückgreift.Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung kein Zweifel daran bestehe, dass eine ausnahmsweise Nachsicht
Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung nur dann in Betracht komme, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sei. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf die – mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist nicht unmittelbar anzuwendenden – Kriterien für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung zurückgreift. 6.2.
- Die belangte Behörde verweist für das Fehlen einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (etwa VwGH 19.03.2003, 2000/16/0055), wonach das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumnis dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist. 6.2.
- Die belangte Behörde verweist für das Fehlen einer ausreichenden Begründung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (etwa VwGH 19.03.2003, 2000/16/0055), wonach das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumnis dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Ordination seines Hausarztes lediglich damit beauftragt, die Krankmeldung an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zu übermitteln (wobei eine solche Übermittlung der Krankmeldung vom Wohlfahrtsfonds grundsätzlich als Antrag auf Krankenunterstützung gewertet wird; vgl. hierzu etwa das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2016, LVwG-AV-474/001-2016; s. auch VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), und nicht im eigenen Namen einen Antrag auf Krankenunterstützung für den Beschwerdeführer zu stellen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Ordination seines Hausarztes lediglich damit beauftragt, die Krankmeldung an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zu übermitteln (wobei eine solche Übermittlung der Krankmeldung vom Wohlfahrtsfonds grundsätzlich als Antrag auf Krankenunterstützung gewertet wird; vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2016, , LVwG-AV-474/001-2016; s. auch VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), und nicht im eigenen Namen einen Antrag auf Krankenunterstützung für den Beschwerdeführer zu stellen. Selbst wenn man daher von einer – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdeführer günstigeren – Botenhandlung anstatt von einer Vertretungshandlung für den Beschwerdeführer ausgeht, ist die verspätete und überdies an die falsche Stelle gerichtete Übermittlung der Krankmeldung durch die Ordination des Hausarztes dennoch dem Beschwerdeführer zuzurechnen: Der Beschwerdeführer ist seiner ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. – diese Rechtsprechung zusammenfassend – jüngst VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0105 mwN) zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der als Bote handelnden Ordination seines Hausarztes nicht nachgekommen, indem er nach Beauftragung der Ordination, die Krankmeldung auch dem Wohlfahrtsfonds zu übermitteln, diese nicht mehr über die tatsächliche Ausführung des Auftrages befragt hat. Eine solche Kontrolle wäre im vorliegenden Fall angesichts der an die Ordinationshilfe des Beschwerdeführers erteilten telefonischen Auskunft der Ärztekammer für Niederösterreich in der dritten Septemberwoche 2015, dass noch keine Krankmeldung vorliege, umso mehr geboten gewesen. Auch vermögen die bis mindestens
- Oktober 2015 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers oder der organisatorische Aufwand in der Ordination nach seiner Genesung nichts an der Zumutbarkeit einer Nachfrage bei der Ordination seines Hausarztes – etwa auch durch seine Ordinationshilfe – zu ändern; dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer an zwei Tagen pro Woche ordinieren und er seine Ordinationshilfe beauftragen konnte, die Ärztekammer für Niederösterreich zu kontaktieren. Die Tatsache, dass die Ordination des Hausarztes in der Vergangenheit fristgerecht die Übermittlung von Krankmeldungen an den Wohlfahrtfonds vorgenommen hat, bewirkt ebenso keinen bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung, weil einerseits nicht hervorgekommen ist, dass die Nichterfüllung des Auftrags eine durch besondere Umstände des Einzelfalles bedingte Fehlleistung der Ordination des Hausarztes gewesen ist und andererseits die Übermittlung von Krankmeldungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich keine typische bzw. alltägliche Aufgabe einer Hausarztordination – auch im Hinblick auf die Ausführungen des Zeugen – darstellt (vgl. etwa in diesem Sinne zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VwGH 30.09.1999, 99/02/0157).Die Tatsache, dass die Ordination des Hausarztes in der Vergangenheit fristgerecht die Übermittlung von Krankmeldungen an den Wohlfahrtfonds vorgenommen hat, bewirkt ebenso keinen bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung, weil einerseits nicht hervorgekommen ist, dass die Nichterfüllung des Auftrags eine durch besondere Umstände des Einzelfalles bedingte Fehlleistung der Ordination des Hausarztes gewesen ist und andererseits die Übermittlung von Krankmeldungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich keine typische bzw. alltägliche Aufgabe einer Hausarztordination – auch im Hinblick auf die Ausführungen des Zeugen – darstellt vergleiche etwa in diesem Sinne zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VwGH 30.09.1999, 99/02/0157). 6.2.
- Die behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers von der normierten vierwöchigen Frist kann ein Nachsehen der Fristversäumnis nicht rechtfertigen, zumal dem Beschwerdeführer als Arzt und Kammermitglied, das seit dem 1982 als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin tätig ist, die ihn betreffenden einschlägigen Bestimmungen hätten bekannt sein müssen (vgl. – wenn auch zu einer anderen Rechtsmaterie – VwGH 17.06.1992, 91/02/0147, VwGH 29.04.1993, 92/12/0282).6.2.
- Die behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers von der normierten vierwöchigen Frist kann ein Nachsehen der Fristversäumnis nicht rechtfertigen, zumal dem Beschwerdeführer als Arzt und Kammermitglied, das seit dem 1982 als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin tätig ist, die ihn betreffenden einschlägigen Bestimmungen hätten bekannt sein müssen vergleiche – wenn auch zu einer anderen Rechtsmaterie – VwGH 17.06.1992, 91/02/0147, VwGH 29.04.1993, 92/12/0282). 6.2.
- Ebenso kann die beschränkte Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche zweifellos auch noch nach Ende des Krankenstandes am
- August 2015 bestanden hat, die Fristversäumnis im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung nicht ausreichend begründen. Die Beeinträchtigung kann nicht als so stark angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Antrag auf Krankenunterstützung rechtzeitig selbst zu stellen oder über einen Vertreter stellen zu lassen; dies wiederum schon im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweimal pro Woche ordinieren und Aufträge an seine Ordinationshilfe erteilen konnte. Auch bedarf es – wie schon in dem anhängigen Verfahren zu sehen ist – für die Antragstellung weder besonderer Rechtskenntnisse noch eines besonderen Aufwandes.6.2.
- Ebenso kann die beschränkte Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche zweifellos auch noch nach Ende des Krankenstandes am
- August 2015 bestanden hat, die Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung nicht ausreichend begründen. Die Beeinträchtigung kann nicht als so stark angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Antrag auf Krankenunterstützung rechtzeitig selbst zu stellen oder über einen Vertreter stellen zu lassen; dies wiederum schon im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweimal pro Woche ordinieren und Aufträge an seine Ordinationshilfe erteilen konnte. Auch bedarf es – wie schon in dem anhängigen Verfahren zu sehen ist – für die Antragstellung weder besonderer Rechtskenntnisse noch eines besonderen Aufwandes. 6.
- Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die vierwöchige Antragsfrist: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 3 Abs. 4 der Satzung vorgesehenen Frist für die Antragstellung auf Krankenunterstützung.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Paragraph 3 Absatz 4, der Satzung vorgesehenen Frist für die Antragstellung auf Krankenunterstützung. Diese ist als eine vom satzungsgebenden Organ festzulegende zulässige Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 106 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren (vgl. schon VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063).Diese ist als eine vom satzungsgebenden Organ festzulegende zulässige Anspruchsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren vergleiche schon VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). 6.
- Zusammenfassung und Ergebnis: 6.4.
- Der Antrag auf Krankenunterstützung wurde verspätet nach Ablauf der vierwöchigen Frist
§ 63Abs.
4 der Satzung eingebracht.6.4.1. Der Antrag auf Krankenunterstützung wurde verspätet nach Ablauf der vierwöchigen Frist
Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung eingebracht. 6.4.
- Die Fristversäumnis ist im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung nicht ausreichend begründet.6.4.
- Die Fristversäumnis ist im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung nicht ausreichend begründet. 6.4.
- Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und die erhobene Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. allgemein VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035 sowie bereits zur Frage des Vorliegens einer ausreichenden Begründung für die Versäumung der Frist für den Antrag auf Krankenunterstützung VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche allgemein VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035 sowie bereits zur Frage des Vorliegens einer ausreichenden Begründung für die Versäumung der Frist für den Antrag auf Krankenunterstützung VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.669.001.2016