RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2605/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die RichterinHR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ES, vertreten durch Taufner Huber Haberer Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Juli 2016, Zl. MES2-V-16 8909/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin, HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ES, vertreten durch Taufner Huber Haberer Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Juli 2016, , Zl. MES2-V-16 8909/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die sechs von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von je 335,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 13 Stunden) auf den Betrag von je 166,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 7 Stunden) herabgesetzt werden.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 99,60 Euro neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Juli 2016, Zl. MES2-V-16 8909/5, wurde der Beschwerdeführer in den Spruchpunkten
- bis
- wegen Übertretungen des § 130 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit Geldstrafen von je € 335,--(Ersatzfreiheitsstrafen je 13 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber seit 19.11.2015 bis 10.3.2016 in ***, ***,
- entgegen dem ASchG keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb durchgeführt hat (§§ 4 Abs. 1 iVm 130 Abs.1 Z 5 ASchG)
- nicht dafür gesorgt hat, dass die Prüfbefunde für elektrische Anlagen oder deren Kopien in der Arbeitsstätte einsehbar waren (§ 11 Abs. 3 ESV 2012 iVm § 130 Abs.1 Z 14 ASchG)Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom ,
- Juli 2016, Zl. MES2-V-16 8909/5, wurde der Beschwerdeführer in den Spruchpunkten
- bis
- wegen Übertretungen des Paragraph 130, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit Geldstrafen von je € 335,--(Ersatzfreiheitsstrafen je 13 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber seit 19.11.2015 bis 10.3.2016 in ***, ***, ,
- entgegen dem ASchG keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb durchgeführt hat (Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 130 Absatz eins, Ziffer 5, ASchG),
- nicht dafür gesorgt hat, dass die Prüfbefunde für elektrische Anlagen oder deren Kopien in der Arbeitsstätte einsehbar waren (Paragraph 11, Absatz 3, ESV 2012 in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 14, ASchG)
- die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften verletzt hat, da keine Sicherheitsfachkraft bestellt war (§§ 73 Abs. 1 iVm 130 Abs.1 Z 27 ASchG)
- die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften verletzt hat, da keine Sicherheitsfachkraft bestellt war (Paragraphen 73, Absatz eins, in Verbindung mit 130 Absatz eins, , Ziffer 27, ASchG)
- die Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmedizinern verletzt, da kein Arbeitsmediziner bestellt war (§§ 79 Abs. 1 iVm 130 Abs.1 Z 27 ASchG)
- die Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmedizinern verletzt, da kein Arbeitsmediziner bestellt war (Paragraphen 79, Absatz eins, in Verbindung mit 130 Absatz eins, Ziffer 27, ASchG)
- die Verpflichtung zur Überprüfung des Handfeuerlöscher in der angeführten Arbeitsstätte verletzt hat (§ 13 Abs. 2 AStV iVm § 130 Abs.1 Z 15 ASchG)
- die Verpflichtung zur Überprüfung des Handfeuerlöscher in der angeführten Arbeitsstätte verletzt hat (Paragraph 13, Absatz 2, AStV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG)
- die Verpflichtung betreffend den Betrieb von Arbeitsstätten verletzt, da keine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitgestellt wurde (§ 39 Abs. 1 AStV iVm § 130 Abs.1 Z 15 ASchG).
- die Verpflichtung betreffend den Betrieb von Arbeitsstätten verletzt, da keine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitgestellt wurde (Paragraph 39, Absatz eins, AStV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG).
- Zum Beschwerdevorbringen: Die gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht zunächst gegen Schuld und Strafe erhobene Beschwerde wurde auf das Strafausmaß eingeschränkt. Das Beschwerdevorbringen verweist zum Strafausmaß darauf, es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsinspektorates sei auch nicht von einem bedingten Vorsatz auszugehen und habe die Behörde selbst angeführt, dass Fahrlässigkeit vorliege. Aufgrund der Gesamtumstände sei mit der Mindeststrafe das Auslangen zu finden. Dem Arbeitsinspektorat wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde durch das Arbeitsinspektorat nicht erhoben. In der Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen wurde darauf hingewiesen, dass der lange Tatzeitraum als erschwerend zu werten sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Mit der Einschränkung des Beschwerdevorbringens auf das Strafausmaß verwies der Beschwerdeführer auf sein als gering anzusehendes Verschulden sowie darauf, dass zur Tatzeit bereits ein Projekt mit der Gebietskrankenkasse im Lauf gewesen sei, weshalb er davon ausgehen habe dürfen, den Verpflichtungen Genüge getan zu haben. Insofern sei er einem Rechtsirrtum unterlegen. Weiter habe er eine Assistentin angewiesen, entsprechende Schritte zu setzen, wobei sich im Nachhinein erwiesen habe, dass diese Mitarbeiterin nicht sehr verlässlich gewesen war. Im Übrigen sei ihm eine Fristverlängerung gewährt worden. Im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde die Herabsetzung der Geldstrafen auf das jeweilige Mindestmaß beantragt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Mit der Einschränkung des Beschwerdevorbringens auf das Strafausmaß verwies der Beschwerdeführer auf sein als gering anzusehendes Verschulden sowie darauf, dass zur Tatzeit bereits ein Projekt mit der Gebietskrankenkasse im Lauf gewesen sei, weshalb er davon ausgehen habe dürfen, den Verpflichtungen Genüge getan zu haben. Insofern sei er einem Rechtsirrtum unterlegen. Weiter habe er eine Assistentin angewiesen, entsprechende Schritte zu setzen, wobei sich im Nachhinein erwiesen habe, dass diese Mitarbeiterin nicht sehr verlässlich gewesen war. Im Übrigen sei ihm eine Fristverlängerung gewährt worden. Im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde die Herabsetzung der Geldstrafen auf das jeweilige Mindestmaß beantragt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Montagetischlerei. Am
- November 2015 wurde ein Betriebsbesuch seitens des Arbeitsinspektorates durchgeführt. Die aus diesem Anlass festgestellten Mängel arbeitnehmerschutzrechtlicher Natur wurden dem Beschwerdeführer mit anschließendem Schreiben des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht und es erfolgte am
- März 2016 neuerlich eine Überprüfung des Betriebes. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Zeitpunkt der ersten Kontrolle ein Projekt betreffend betriebliche Gesundheitsvorsorge bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingeleitet. Dieses beinhaltete auch die psychische Evaluierung und war mit diesem Projekt am
- Jänner 2015 gestartet worden. Der Abschlussbericht datiert mit 8.4.
- Die bei der ersten Kontrolle festgestellten Mängel waren zum Zeitpunkt der zweiten Kontrolle nicht behoben.Eine Mitarbeiterin wurde vom Beschwerdeführer mit der Setzung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel bereits nach der ersten Kontrolle beauftragt. Aufgrund unzureichender Ausführung der vom Beschwerdeführer beauftragten Maßnahmen wurde das Dienstverhältnis mit ihr beendet.Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Montagetischlerei. Am
- November 2015 wurde ein Betriebsbesuch seitens des Arbeitsinspektorates durchgeführt. Die aus diesem Anlass festgestellten Mängel arbeitnehmerschutzrechtlicher Natur wurden dem Beschwerdeführer mit anschließendem Schreiben des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht und es erfolgte am
- März 2016 neuerlich eine Überprüfung des Betriebes. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Zeitpunkt der ersten Kontrolle ein Projekt betreffend betriebliche Gesundheitsvorsorge bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingeleitet. Dieses beinhaltete auch die psychische Evaluierung und war mit diesem Projekt am
- Jänner 2015 gestartet worden. Der Abschlussbericht datiert mit 8.4.
- Die bei der ersten Kontrolle festgestellten Mängel waren zum Zeitpunkt der zweiten Kontrolle nicht behoben., Eine Mitarbeiterin wurde vom Beschwerdeführer mit der Setzung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel bereits nach der ersten Kontrolle beauftragt. Aufgrund unzureichender Ausführung der vom Beschwerdeführer beauftragten Maßnahmen wurde das Dienstverhältnis mit ihr beendet.
- Erwägungen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Zufolge Einschränkung des Beschwerdevorbringens war somit ausschließlich die Angemessenheit der verhängten Strafen zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Zufolge Einschränkung des Beschwerdevorbringens war somit ausschließlich die Angemessenheit der verhängten Strafen zu überprüfen. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 130 Abs. 1 ASchG sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen von je € 166,-- bis € 8.324,-- vor.Fest steht, dass der Beschwerdeführer noch nicht wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft wurde. Fest steht aber weiter auch, dass er verwaltungsstrafrechtlich nicht absolut unbescholten ist, somit in diesem Zusammenhang ein Milderungsgrund nicht vorliegt, da lediglich die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten ist.Paragraph 130, Absatz eins, ASchG sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen von je € 166,-- bis € 8.324,-- vor., , Fest steht, dass der Beschwerdeführer noch nicht wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft wurde. Fest steht aber weiter auch, dass er verwaltungsstrafrechtlich nicht absolut unbescholten ist, somit in diesem Zusammenhang ein Milderungsgrund nicht vorliegt, da lediglich die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten ist. Die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die damit verbundene Evaluierungspflicht, in deren Rahmen das (dynamische) Konzept des ASchG umgesetzt wurde, sind von zentraler Bedeutung für den Arbeitnehmerschutz. Der technische Arbeitnehmerschutz umfasst Bestimmungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen. Er beinhaltet Vorkehrungen, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen. Geeignete Vorkehrungen auf dem Gebiet des Brandschutzes gehören dazu ebenso wie Vorkehrungen, damit Arbeitnehmern im Fall von Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann. Die diesbezüglichen Aufbewahrungsstellen müssen gut erreichbar sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Der Einhaltung der Vorschriften des technischen Arbeitnehmerschutzes durch den Arbeitgeber kommt daher zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer große Bedeutung zu. Die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die damit verbundene Evaluierungspflicht, in deren Rahmen das (dynamische) Konzept des ASchG umgesetzt wurde, sind von zentraler Bedeutung für den Arbeitnehmerschutz. , , Der technische Arbeitnehmerschutz umfasst Bestimmungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen. Er beinhaltet Vorkehrungen, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen. Geeignete Vorkehrungen auf dem Gebiet des Brandschutzes gehören dazu ebenso wie Vorkehrungen, damit Arbeitnehmern im Fall von Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann. Die diesbezüglichen Aufbewahrungsstellen müssen gut erreichbar sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Der Einhaltung der Vorschriften des technischen Arbeitnehmerschutzes durch den Arbeitgeber kommt daher zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer große Bedeutung zu. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine vorhergehende Aufforderung des Arbeitsinspektorates, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, nicht Voraussetzung der Strafbarkeit ist (vgl. z.B. VwGH 2004/02/0312). Insofern durfte sich der Beschwerdeführer somit weder auf eine von ihm ins Treffen geführte Fristverlängerung, noch auf den Umstand verlassen, dass er eine Mitarbeiterin mit der Umsetzung von [entsprechenden] Maßnahmen beauftragt hat. Die Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften trifft den Arbeitgeber. Bedient er sich zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten weiterer Personen, so kann er sich von seiner Verantwortung nur durch Darlegung eines geeigneten Kontrollsystems befreien. In dem offensichtlichen Vertrauen, dass seine Mitarbeiterin die von ihm erwarteten, notwendigen Schritte setzen werde, ist das Bestehen eines ausreichenden Kontrollsystems nicht einmal im Ansatz dargelegt (vgl. Rechtsprechung des VwGH, z.B. 2010/08/0172), woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis mit der Mitarbeiterin in der Folge gerade auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit beendet hat. Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer bereits Maßnahmen eingeleitet waren, von denen er davon ausging, dass diese jedenfalls zum Teil die aus Anlass der Kontrolle aufgezeigten Mängel beseitigen könnten (Projekt „betriebliche Gesundheitsvorsorge“ mit der GKK), im Zusammenhang mit dem nachvollziehbaren Bemühen, die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen durch Anordnung an seine Bedienstete zumindest voran zu bringen, spricht im gegebenen Zusammenhang jedoch für die Schuldform der Fahrlässigkeit, auch wenn es zweifellos am Beschwerdeführer selbst gelegen gewesen wäre, der Umsetzung der Maßnahmen zum Erfolg zu verhelfen, er somit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre. Dem mit Hinweis auf die Rechtsprechung getätigten Einwand des Arbeitsinspektorates, es sei mit Blick auf die seitens des Arbeitsinspektorates ergangene Aufforderung zur Beseitigung der Mängel von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, ist dem gegenüber im konkreten Fall auf Grund der dargestellten Tatumstände nicht zu folgen. Wenn die Behörde den langen Tatzeitraum als erschwerend gewertet hat, ist dem nicht entgegen zu treten. Dennoch waren in Beachtung sämtlicher Strafzumessungskriterien, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens und mit Rücksicht auf spezial-, aber auch generalpräventive Überlegungen die Geldstrafen auf das Ausmaß jeweils der gesetzlichen Mindeststrafe herabzusetzen. Damit ist auch den vom Beschwerdeführer dargestellten allseitigen Verhältnissen Rechnung getragen. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine vorhergehende Aufforderung des Arbeitsinspektorates, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, nicht Voraussetzung der Strafbarkeit ist vergleiche z.B. VwGH 2004/02/0312). Insofern durfte sich der Beschwerdeführer somit weder auf eine von ihm ins Treffen geführte Fristverlängerung, noch auf den Umstand verlassen, dass er eine Mitarbeiterin mit der Umsetzung von [entsprechenden] Maßnahmen beauftragt hat. Die Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften trifft den Arbeitgeber. Bedient er sich zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten weiterer Personen, so kann er sich von seiner Verantwortung nur durch Darlegung eines geeigneten Kontrollsystems befreien. In dem offensichtlichen Vertrauen, dass seine Mitarbeiterin die von ihm erwarteten, notwendigen Schritte setzen werde, ist das Bestehen eines ausreichenden Kontrollsystems nicht einmal im Ansatz dargelegt vergleiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. 2010/08/0172), woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis mit der Mitarbeiterin in der Folge gerade auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit beendet hat. , Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer bereits Maßnahmen eingeleitet waren, von denen er davon ausging, dass diese jedenfalls zum Teil die aus Anlass der Kontrolle aufgezeigten Mängel beseitigen könnten (Projekt „betriebliche Gesundheitsvorsorge“ mit der GKK), im Zusammenhang mit dem nachvollziehbaren Bemühen, die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen durch Anordnung an seine Bedienstete zumindest voran zu bringen, spricht im gegebenen Zusammenhang jedoch für die Schuldform der Fahrlässigkeit, auch wenn es zweifellos am Beschwerdeführer selbst gelegen gewesen wäre, der Umsetzung der Maßnahmen zum Erfolg zu verhelfen, er somit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre. Dem mit Hinweis auf die Rechtsprechung getätigten Einwand des Arbeitsinspektorates, es sei mit Blick auf die seitens des Arbeitsinspektorates ergangene Aufforderung zur Beseitigung der Mängel von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, ist dem gegenüber im konkreten Fall auf Grund der dargestellten Tatumstände nicht zu folgen. , , Wenn die Behörde den langen Tatzeitraum als erschwerend gewertet hat, ist dem nicht entgegen zu treten. Dennoch waren in Beachtung sämtlicher Strafzumessungskriterien, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens und mit Rücksicht auf spezial-, aber auch generalpräventive Überlegungen die Geldstrafen auf das Ausmaß jeweils der gesetzlichen Mindeststrafe herabzusetzen. Damit ist auch den vom Beschwerdeführer dargestellten allseitigen Verhältnissen Rechnung getragen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2605.001.2016