RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-291/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des SH, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.01.2017, Zl. AMS2-V-1534065/5, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des , SH, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.01.2017, Zl. AMS2-V-1534065/5, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Spruch des angefochtene Bescheid wird insofern berichtigt, als er wie folgt zu lauten hat: Der Antrag vom 22.11.2016 auf Wiederaufnahme der Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. AMS2-V-1534065/3 wird mangels zugrundeliegender rechtskräftiger Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag vom 22.11.2016 auf Wiederaufnahme der Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. AMS2-V-1534065/3 wird mangels zugrundeliegender rechtskräftiger Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 2 Z. 1, § 7, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG)Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 7,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) § 9, § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 9,, Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.01.2017, Zl. AMS2-V-1534065/5 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. AMS2-V-1534065/3 vom 22.11.2016 gemäß § 69 AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 und 6 VStG ein Kostenbeitrag für das Wiederaufnahmeverfahren iHv € 10,-- vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.01.2017, , Zl. AMS2-V-1534065/5 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. AMS2-V-1534065/3 vom 22.11.2016 gemäß Paragraph 69, AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und 6 VStG ein Kostenbeitrag für das Wiederaufnahmeverfahren iHv € 10,-- vorgeschrieben. Dem Verfahren auf Wiederaufnahme liegt eine Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2015, Zl. AMS2-V-1534065/3, zugrunde, mit welcher der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) bestraft wurde. Angelastet wurde dem Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 16.05.2015, 19:18 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h nach Abzug von 5 % Messtoleranz und damit schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein. Die Zustellung erfolgte im Wege der Ersatzzustellung mit 10.08.2015.Dem Verfahren auf Wiederaufnahme liegt eine Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2015, Zl. AMS2-V-1534065/3, zugrunde, mit welcher der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) bestraft wurde. Angelastet wurde dem Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 16.05.2015, 19:18 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h nach Abzug von 5 % Messtoleranz und damit schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein. Die Zustellung erfolgte im Wege der Ersatzzustellung mit 10.08.
- Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zugrundeliegenden Strafverfügung rechtskräftig bestraft worden sei. Aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten medizinischen Gutachten ergebe sich, dass ab dem 30.09.2015 in Arztbriefen der Verdacht einer schweren Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers geäußert wurde. Die Gutachterin ging davon aus, dass die Persönlichkeitsstörung gegen Ende Juli 2015 begann und zumindest bis Februar 2016 dokumentiert ist. Im Gutachten sei auch angeführt worden, affektive Psychosen wie Manien entwickeln sich relativ rasch aus einem Zustand vormaliger psychischer Gesundheit und können mehrere Monate andauern, klingen aber zumeist nach ca. 6 Monaten wieder ab, wobei in einzelnen Fällen eine längere Dauer möglich sei. Die belangte Behörde führte weiters aus, im Wiederaufnahmeantrag sei vorgebracht worden, dass davon ausgegangen werden müsse, die mangelnde Schuldfähigkeit des SH sei auch für das Verwaltungsstrafverfahren relevant und habe bereits zur Zeit der Begehung der Parkdelikte bestanden. Es lege jedoch kein Hinweis vor, dass im April oder Mai 2015 eine relevante psychische Beeinträchtigung bestand. Aus der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im durchschnittlichen Ausmaß könne – im Gegensatz zur Begehung der im Gutachten angeführten gerichtlich strafbaren Betrugsdelikte – nicht darauf geschlossen werden, dass eine psychische Beeinträchtigung wahrscheinlich sei. Geschwindigkeitsüberschreitungen im durchschnittlichen Ausmaß werden in der Regel von psychisch gesunden Fahrzeuglenkern begangen. Zusammengefasst sei es somit sehr unwahrscheinlich, dass am 16.05.2015 eine Bewusstseinsstörung oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit in einem so starken Ausmaß vorgelegen sei, dass der Beschwerdeführer das Unerlaubte seiner Tat nicht einsehen oder dieser Einsicht gemäß handeln konnte. Daher könne weder von einer neu hervorgekommenen „Tatsache“ iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gesprochen werden, noch würde dadurch „voraussichtlich“ ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid herbeigeführt werden. Zusammengefasst sei es somit sehr unwahrscheinlich, dass am 16.05.2015 eine Bewusstseinsstörung oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit in einem so starken Ausmaß vorgelegen sei, dass der Beschwerdeführer das Unerlaubte seiner Tat nicht einsehen oder dieser Einsicht gemäß handeln konnte. Daher könne weder von einer neu hervorgekommenen „Tatsache“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gesprochen werden, noch würde dadurch „voraussichtlich“ ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid herbeigeführt werden. Indem das vorgelegte Gutachten vom 10.05.2016 erst nach Verfahrensabschluss erstellt wurde, stelle dieses auch kein neu hervorgenommenes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dar, denn neue hervorgekommene Beweismittel seien nur Tatsachen oder Beweismittel, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden, aber erst später bekannt wurde. Indem das vorgelegte Gutachten vom 10.05.2016 erst nach Verfahrensabschluss erstellt wurde, stelle dieses auch kein neu hervorgenommenes Beweismittel iSd , Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, denn neue hervorgekommene Beweismittel seien nur Tatsachen oder Beweismittel, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden, aber erst später bekannt wurde. Im Übrigen sei im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages auszugehen, da dem Sachwalter erst mit Schreiben vom 18.11.2016 die offenen Strafen und die Tatzeitpunkte zu diesen Strafen mitgeteilt wurden.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid vom 04.01.2017, Zl. AMS2-V-1534065/5, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des SH, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Rudolf Franzmayr. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die bei ihm festgestellte bipolare Störung F 31.2 zweifellos eine neue Tatsache darstelle, welche bereits im Tatzeitpunkt bestanden habe und erst durch das Gutachten bekannt worden sei. Der Zeitraum Ende April bis Ende Juli stelle einen Zeitraum dar, währenddessen die manische Phase bereits bestanden haben könne. Insbesondere da im Gutachten auch Regelverstöße im Straßenverkehr als vom Krankheitsbild umfasst angeführt wurden, sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum schuldfähig war. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst in der Weise zu entscheiden, dass die Wiederaufnahme bewilligt und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten legte den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- Juli 2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 07.02.2017 vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde mit 10.08.2015 eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 03.08.2015, Zl. AMS2-V-1534065/3 durch Ersatzzustellung zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer handlungsunfähig. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG *** vom 10.08.2016 zu GZ *** ein einstweiliger Sachwalter u.a. für die Vertretung bei Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Dem bestellten Sachwalter wurde diese Strafverfügung weder zugestellt noch ist sie ihm tatsächlich zugekommen. Mit 22.011.2016 beantragte der bestellte Sachwalter die Wiederaufnahme des Verfahrens.
- Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen auf Grund des Akteninhaltes, in welchem das bei der belangten Behörde geführte Verfahren nachvollziehbar und vollständig dokumentiert ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Bestellung des einstweiligen Sachwalters und des ihm übertragenen Vertretungsbereiches sind als unstrittig zu bezeichnen. Ebenso im Wesentlichen unstrittig ist, dass dem Sachwalter die Strafverfügung vom 03.08.2015 weder zugestellt wurde noch tatsächlich zugekommen ist. Dies lässt sich vor allem aus dem Aktenverlauf entnehmen als auch aus den wiederholten Eingaben des Sachwalters. Außerdem legte die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid selbst dar, dass dem Sachwalter erst mit 18.11.2016 die offenen Strafen und die Tatzeitpunkte mitgeteilt wurden. Zur Feststellung der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers am 10.08.2015 wird auf das medizinische SV-Gutachten des Strafverfahrens vor dem LG *** zu GZ *** verwiesen. Darin wurde die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers nach ICD-10, F 31.2 (bipolare affektive Störung, zuletzt manische Episode mit psychotischen Symptomen) mit Beginn gegen Ende Juli 2015 dokumentiert. Dazu gilt es auszuführen, dass diese Erkrankung bekanntermaßen eine chronische Erkrankung mit wiederkehrenden depressiven und/oder manischen Episoden mit einhergehendem Verlust der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ist, welche sich individuell bereits ab dem jüngeren Erwachsenenalter erstmals etablieren kann. Gleichfalls unterliegen erstmalige sowie erneute Entwicklungen von manischen Episoden großen Schwankungsbreiten und können Tage bis Monate betragen. Da im zitierten Gutachten der Ausbruch der Erkrankung vage mit gegen Ende Juli 2015 angegeben wurde, gilt es im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers eine frühere Krankheitsentwicklung doch in der Form zu hinterfragen, ob es sich tatsächlich um einen Erstausbruch der Erkrankung handelte, oder ob es bereits frühere Episoden gegeben hat. Dies kann nicht per se ausgeschlossen werden, da im zitierten Gutachten ein Eintrag im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 06.12.2012 wegen §§ 159, 161, 153, 156 StGB sowie 122 GmbHG – im Wesentlichen betrügerische Handlungen gegen fremde Vermögenswerte – erwähnt ist und im weiteren Verlauf des Gutachtens ausgeführt wird, dass manisch Kranke unter forensischen Gesichtspunkten vor allem durch Betrugshandlungen auffallen. Da der im Gutachten zu beurteilende Zeitraum erst mit 26.07.2015 begann – wobei erneut Betrugsdelikten begangen wurden – ist es verständlich, dass zu dem vorhergehenden Zeitraum keine Aussagen getroffen wurden. Angeführt wurde auch, die Episoden dauern in der Regel mehrere Monate an, klingen aber zumeist wieder nach ca. 6 Monaten ab, wobei in einzelnen Fällen eine längere Dauer möglich ist. Dies schließt jedoch nicht einen möglichen früheren Beginn aus, welchen die belangte Behörde als „sehr unwahrscheinlich“ annahm. Interessant ist auch die im Gutachten angeführte seit Anfang 2015 bezogene Berufsunfähigkeitspension, welche im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers stehen kann. Weiters erfolgte die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung mit 10.08.2015 und damit nach dem vage bezeichneten Zeitpunkt des Ausbruches der Erkrankung. Zur Feststellung der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers am 10.08.2015 wird auf das medizinische SV-Gutachten des Strafverfahrens vor dem LG *** zu GZ *** verwiesen. Darin wurde die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers nach ICD-10, F 31.2 (bipolare affektive Störung, zuletzt manische Episode mit psychotischen Symptomen) mit Beginn gegen Ende Juli 2015 dokumentiert. Dazu gilt es auszuführen, dass diese Erkrankung bekanntermaßen eine chronische Erkrankung mit wiederkehrenden depressiven und/oder manischen Episoden mit einhergehendem Verlust der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ist, welche sich individuell bereits ab dem jüngeren Erwachsenenalter erstmals etablieren kann. Gleichfalls unterliegen erstmalige sowie erneute Entwicklungen von manischen Episoden großen Schwankungsbreiten und können Tage bis Monate betragen. Da im zitierten Gutachten der Ausbruch der Erkrankung vage mit gegen Ende Juli 2015 angegeben wurde, gilt es im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers eine frühere Krankheitsentwicklung doch in der Form zu hinterfragen, ob es sich tatsächlich um einen Erstausbruch der Erkrankung handelte, oder ob es bereits frühere Episoden gegeben hat. Dies kann nicht per se ausgeschlossen werden, da im zitierten Gutachten ein Eintrag im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 06.12.2012 wegen Paragraphen 159, 161, 153, 156, StGB sowie 122 GmbHG – im Wesentlichen betrügerische Handlungen gegen fremde Vermögenswerte – erwähnt ist und im weiteren Verlauf des Gutachtens ausgeführt wird, dass manisch Kranke unter forensischen Gesichtspunkten vor allem durch Betrugshandlungen auffallen. Da der im Gutachten zu beurteilende Zeitraum erst mit 26.07.2015 begann – wobei erneut Betrugsdelikten begangen wurden – ist es verständlich, dass zu dem vorhergehenden Zeitraum keine Aussagen getroffen wurden. Angeführt wurde auch, die Episoden dauern in der Regel mehrere Monate an, klingen aber zumeist wieder nach ca. 6 Monaten ab, wobei in einzelnen Fällen eine längere Dauer möglich ist. Dies schließt jedoch nicht einen möglichen früheren Beginn aus, welchen die belangte Behörde als „sehr unwahrscheinlich“ annahm. Interessant ist auch die im Gutachten angeführte seit Anfang 2015 bezogene Berufsunfähigkeitspension, welche im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers stehen kann. Weiters erfolgte die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung mit 10.08.2015 und damit nach dem vage bezeichneten Zeitpunkt des Ausbruches der Erkrankung. In Zusammenschau dieser Umstände kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auf die entsprechend erforderliche Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, welche jedoch feststehen muss und nicht nur bloß „sehr unwahrscheinlich“ sein darf. Daher vermag das erkennende Landesverwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur und Literatur (siehe insb. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 3 Rz 5 [Stand 1.5.2017, rdb.at]; Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 2ff [Stand 1.1.2014, rdb.at]), der Ansicht der belangten Behörde, die Prozessfähigkeit sei im Zeitpunkt der Zustellung vorgelegen, nicht beizutreten. Nachdem es im gegenständlichen Fall nach rund 2,5 Jahren höchst fraglich ist, einen zuverlässigen Beginn der mangelnden Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch ein entsprechendes ergänzendes Gutachten noch feststellen zu können, insbesondere da bereits das vorliegende Gutachten auf Aktenbasis erstellt werden musste, war von der Beauftragung desselben Abstand zu nehmen und ist gemäß des Grundsatzes in dubio pro reo von seiner Prozessunfähigkeit im Zeitpunkt der Ersatzzustellung auszugehen.In Zusammenschau dieser Umstände kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auf die entsprechend erforderliche Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, welche jedoch feststehen muss und nicht nur bloß „sehr unwahrscheinlich“ sein darf. Daher vermag das erkennende Landesverwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur und Literatur (siehe insb. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 3, Rz 5 [Stand 1.5.2017, rdb.at]; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 2ff [Stand 1.1.2014, rdb.at]), der Ansicht der belangten Behörde, die Prozessfähigkeit sei im Zeitpunkt der Zustellung vorgelegen, nicht beizutreten. Nachdem es im gegenständlichen Fall nach rund 2,5 Jahren höchst fraglich ist, einen zuverlässigen Beginn der mangelnden Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch ein entsprechendes ergänzendes Gutachten noch feststellen zu können, insbesondere da bereits das vorliegende Gutachten auf Aktenbasis erstellt werden musste, war von der Beauftragung desselben Abstand zu nehmen und ist gemäß des Grundsatzes in dubio pro reo von seiner Prozessunfähigkeit im Zeitpunkt der Ersatzzustellung auszugehen. Darüber hinaus erscheint die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im angegebenen Tatzeitpunkt mit 16.05.2015 gleichfalls hinterfragenswert, insbesondere da im zitierten Gutachten auch erwähnt ist, dass bei manisch Kranken Regelverstöße im Straßenverkehr relativ häufig sind.
- Rechtslage: Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:, Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person
- „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete , Person Heilung von Zustellmängeln §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellung an den Empfänger, Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Ersatzzustellung, Ersatzzustellung §
- Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lauten: Rechts- und Handlungsfähigkeit §
- Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und […].Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und […].
- Erwägungen: Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung vom 03.08.2015, Zl. AMS2-V-1534065/3, prozessfähig gewesen, wodurch die Ersatzzustellung mit 10.08.2015 rechtswirksam erfolgt sei. Eine Ersatzzustellung gilt rechtlich als eine Zustellung an den Empfänger und setzt dessen Prozessfähigkeit voraus. Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 14.12.2012, 2011/02/0053; mwN) Da der Beschwerdeführer, wie dargelegt, im Zeitpunkt der Ersatzzustellung handlungs- und somit prozessunfähig war, ist diese Ersatzzustellung als nicht rechtswirksam erfolgt zu werten. Aufgrund des Beschluss des BG *** vom 10.08.2016 zu GZ *** trat der bestellte Sachwalter als Empfänger für den Beschwerdeführer an dessen Stelle. Wie dargelegt, erfolgte jedoch keine (neuerliche) Zustellung der Strafverfügung an den Sachwalter und ist ihm diese Strafverfügung auch nicht tatsächlich zugekommen. Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an den prozessunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels ist damit nicht eingetreten. Daraus folgt, dass die zugrundeliegende Strafverfügung der belangten Behörde weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch seinem Sachwalter rechtswirksam erlassen wurde. Gemäß § 69 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und weitere Gründe vorliegen. Gemäß Paragraph 69, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und weitere Gründe vorliegen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt somit voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl. VwGH
- 1991, 90/08/0223;
- 1996, 96/03/0001). Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtswirksam erlassen, dh entweder mündlich verkündet oder schriftlich (in konventioneller oder elektronischer Form) zugestellt oder ausgefolgt worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben. Ein Verwaltungsverfahren, das nicht durch Bescheid geendet hat, kann nicht gem. § 69 AVG wieder aufgenommen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 3, 5 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt somit voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde vergleiche VwGH
- 1991, 90/08/0223;
- 1996, 96/03/0001). Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtswirksam erlassen, dh entweder mündlich verkündet oder schriftlich (in konventioneller oder elektronischer Form) zugestellt oder ausgefolgt worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben. Ein Verwaltungsverfahren, das nicht durch Bescheid geendet hat, kann nicht gem. , Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 3, 5 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Indem die dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende Strafverfügung nicht rechtswirksam erlassen wurde, liegt auch kein Bescheid vor, der das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat. Somit war in Ermangelung der Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides spruchgemäß abzuändern.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.291.001.2017