← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1130/001-2017'}

Obsah (9)§ 76bArt 139§ 29§ 76c§ 23§ 28§ 43§ 67§ 341

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1130/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

dem Vorplan- Vermessungsurkunde GZ Nr. 4904/17 der Fa. Prof. DI Dr. Techn. WD, ***, ***, bestätigt. Auch in diesem Zusammenhang wird ersichtlich, dass es sich bei der im Antrag angeführten Grundstücksnummer „***“ um einen Schreibfehler handelt und womöglich die Nummer der Vermessungsurkunde mit der Grundstücksnummer verwechselt wurde. Der zukünftige Berufssitz, für den die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke beantragt wurde, ist aus Sicht der Behörde ausreichend konkretisiert. Die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke wird für den Standort ***, für jenen Bereich des Grundstücks der KG *** mit der Grundstücksnummer *** erteilt, der bereits als Bauland-Wohngebiet gewidmet wurde. Dieser Bereich entspricht dem zukünftig entstehenden Grundstück mit der Grundstücksnummer ***. Zum Vorbringen des fehlenden Berufssitzes: In der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 9.5.2017 wurde ausgeführt, dass die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einen tatsächlichen bestehenden Berufssitz der antragsstellenden Ärztin voraussetze. Die Antragstellerin habe ihren Berufssitz an einem derzeit unbebauten Grundstück angegeben, das zweifellos nicht die Anforderungen eines ärztlichen Berufssitzes im Sinne des § 45 Ärztegesetz 1998 erfüllt. In der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 9.5.2017 wurde ausgeführt, dass die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einen tatsächlichen bestehenden Berufssitz der antragsstellenden Ärztin voraussetze. Die Antragstellerin habe ihren Berufssitz an einem derzeit unbebauten Grundstück angegeben, das zweifellos nicht die Anforderungen eines ärztlichen Berufssitzes im Sinne des Paragraph 45, Ärztegesetz 1998 erfüllt. Aus dem Ansuchen von Frau Dr. KF geht hervor, dass diese beabsichtigt, ihren derzeitigen Berufssitz in ***, *** an die Adresse ***, Gst.Nr.*** zu verlegen und dort eine Kassenordination mit Hausapotheke zu betreiben. Grundeigentümer des Grundstückes ***, Gst.Nr.*** ist die Gemeinde ***. Diese hat mit Schreiben vom 31.5.2017, welches als Anhang zur Stellungnahme der Gemeinde *** vom 30.5.2017 übermittelt wurde, die Verkaufsabsicht über die Teilfläche 1, neue Grundstücksnummer ***, im Ausmaß von 608 m² vom Grundstück Nr. *** an Frau Dr. KF

dem Vorplan - Vermessungsurkunde GZ Nr. 4904/17 der Fa. Prof. DI Dr. techn. WD, bestätigt. Weiters wurde ausgeführt, dass diese Teilfläche des Grundstücks Nr. *** zu diesem Anlass der Errichtung einer Arztpraxis im Zuge des Umwidmungsverfahrens im Dezember 2016 auf Bauland-Wohngebiet umgewidmet worden sei. Der Gemeinderat von *** habe in seiner Sitzung vom

  1. März 2017, Top 9, einstimmig dem Grundverkauf an Frau Dr. KF zugestimmt. Ein entsprechender Entwurf des Kaufvertrages sei bereits durch den öffentlichen Notar Herrn Mag. EKG in *** erstellt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auffassung, dass die Antragstellung durch den Arzt das Bestehen eines Berufssitzes voraussetzt, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, durch das Apothekengesetz nicht gestützt (vgl. VwGH 03.10.2008, Zl 2007/10/0266). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auffassung, dass die Antragstellung durch den Arzt das Bestehen eines Berufssitzes voraussetzt, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, durch das Apothekengesetz nicht gestützt vergleiche , VwGH 03.10.2008, Zl 2007/10/0266). Im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung des ApG hat der VwGH ausgeführt, dass für die Auffassung, dass die Antragstellung durch den Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes bereits das Bestehen eines Berufssitzes, an dem die ärztliche Tätigkeit als Nachfolger ausgeübt wird, voraussetzt, sich im ApG keine die Antragstellung in dieser Weise einschränkende Norm findet. Eine derartige Bestimmung hätte im Übrigen zur Folge, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes erst nach Einrichtung der Ordinationsräume - unter Berücksichtigung des Raumbedarfs für die Hausapotheke - und Aufnahme seiner Tätigkeit die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke beantragen könnte, was dazu führen würde, dass die Patienten während der Verfahrensdauer nicht mit Medikamenten aus der ärztlichen Hausapotheke versorgt werden könnten. Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (VwGH 3.10.2008, 2007/10/0266). Dem folgend kann somit auch für einen künftigen Berufssitz die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke beantragt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die antragstellende Ärztin bereits ihren Berufssitz an der beantragten Örtlichkeit hat. Eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke kann auch für einen künftigen Berufssitz erteilt werden. Zur Gesetzwidrigkeit der Wohnstraße-Verordnungen der Gemeinde ***: Die Apothekerkammer führt in ihrer Stellungnahme vom
  2. Mai 2017 aus, dass die vorliegenden Straßenabschnitte nicht die Erfordernisse einer Wohnstraße im Sinne des § 76b StVO 1960 erfülle. Die verordneten Wohnstraßen im Bereich der Passivhaussiedlung würden sich nicht als erforderlich im Sinne des § 76b StVO 1960 erweisen, um die Wohnbevölkerung an einer konkreten Straßenstelle oder in einem bestimmten Gebiet vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. Die Apothekerkammer führt in ihrer Stellungnahme vom
  3. Mai 2017 aus, dass die vorliegenden Straßenabschnitte nicht die Erfordernisse einer Wohnstraße im Sinne des Paragraph 76 b, StVO 1960 erfülle. Die verordneten Wohnstraßen im Bereich der Passivhaussiedlung würden sich nicht als erforderlich im Sinne des Paragraph 76 b, StVO 1960 erweisen, um die Wohnbevölkerung an einer konkreten Straßenstelle oder in einem bestimmten Gebiet vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. Die L-Apotheke *** KG führt in ihrer Stellungnahme vom 4.8.2017 ebenfalls aus, dass die erforderliche Entfernung von sechs Straßenkilometer nicht erfüllt ist, da die Verordnungen nicht gesetzesgemäß kundgemacht wurden und auch mangels Rechtmäßigkeit rechtsunwirksam sind. Hierzu wird von der Behörde ausgeführt, dass über die Existenz und der ordnungsgemäßen Kundmachung der hier gegenständlichen Verordnungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten keine Zweifel bestehen. Einerseits bestätigt der Bürgermeister von ***, dass entsprechende Verordnungen von der Gemeinde *** erlassen wurden, andererseits nimmt die Straßenmeisterei *** in ihrer Stellungnahme Bezug auf „die beschilderten bzw. gekennzeichneten Wohnstraßen“. Darüber hinaus ist es nicht Inhalt des Verfahrens zur Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach dem Apothekengesetz, die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens und des Inhalts von Gemeindeverordnungen

§ 76bSt

VO 1960 zu überprüfen. Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wohnstraßen-Verordnungen der Gemeinde *** durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten würde mangels entsprechender Kompetenz eine Entscheidung einer unzuständigen Behörde darstellen. Zustandekommens und des Inhalts von Gemeindeverordnungen

Paragraph 76 b, StVO 1960 zu überprüfen. Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wohnstraßen-Verordnungen der Gemeinde *** durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten würde mangels entsprechender Kompetenz eine Entscheidung einer unzuständigen Behörde darstellen. Auch kann eine Verordnungsprüfung des VfGH

Art 139

B-VG von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mangels Antragslegitimation nicht eingeleitet werden. Auch kann eine Verordnungsprüfung des VfGH

Artikel 139

, B-VG von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mangels Antragslegitimation nicht eingeleitet werden. Die Verordnungen der Gemeinde ***, mit denen die hier gegenständlichen Straßenabschnitte zu Wohnstraßen erklärt wurden, sind somit für die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im vorliegenden Verfahren aufgrund der Definition von „Straßenkilometer“ für die Abstandsberechnung zu beachten. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der VfGH in diesem Zusammenhang bereits erkannt hat, dass Verordnungen betreffend Erklärung bestimmter Straßenstellen zu einer Wohnstraße von ihrem Zweck und Inhalt her keinesfalls die "Konzessionärin und Mitinhaberin der öffentlichen Apotheke ..." zur Normadressatin haben und darum auch nicht in ihre so gestaltete Rechtssphäre iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar eingreifen können (VfGH 6.6.2005 V 41/05). Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der VfGH in diesem Zusammenhang bereits erkannt hat, dass Verordnungen betreffend Erklärung bestimmter Straßenstellen zu einer Wohnstraße von ihrem Zweck und Inhalt her keinesfalls die "Konzessionärin und Mitinhaberin der öffentlichen Apotheke ..." zur Normadressatin haben und darum auch nicht in ihre so gestaltete Rechtssphäre iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar eingreifen können (VfGH 6.6.2005 römisch fünf 41/05). Zur Entfernung zwischen den zukünftigen Berufssitz von Frau Dr. KF und der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke: Die Einwendung, dass der zukünftige Berufssitz von Frau Dr. KF von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke in *** weniger als 6 Straßenkilometer entfernt ist, wurde sowohl von jeweiligen Vertretern der L-Apotheke *** KG, der öffentlichen Apotheke zum heiligen M in *** und der öffentlichen Apotheke in *** eingewendet, als auch in der Stellungnahme der österreichischen Apothekerkammer ausgeführt. Hierbei ist festzuhalten, dass Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken nur geltend machen können, dass die Entfernung zu ihrer öffentlichen Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer beträgt (vgl. VwGH 12.11.2001, 2000/10/108, zur Entfernung im Apothekenkonzessionsverfahren). Diese Einwendung kann daher im vorliegenden Fall nur von der von der behaupteten Entfernungsunterschreitung betroffenen L-Apotheke in *** zulässig eingewendet werden. Hierbei ist festzuhalten, dass Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken nur geltend machen können, dass die Entfernung zu ihrer öffentlichen Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer beträgt vergleiche VwGH 12.11.2001, 2000/10/108, zur Entfernung im Apothekenkonzessionsverfahren). Diese Einwendung kann daher im vorliegenden Fall nur von der von der behaupteten Entfernungsunterschreitung betroffenen L-Apotheke in *** zulässig eingewendet werden. Wie bereits ausgeführt wurde, sind die von der Gemeinde *** verordneten Wohnstraßen für die Abstandsberechnung im vorliegenden Verfahren zur Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu beachten.

§ 76bAbs. 1 St

VO 1960 ist in einer Wohnstraße der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

Paragraph 76 b, Absatz eins, StVO 1960 ist in einer Wohnstraße der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Die im § 29 Abs 1 ApG genannten "Straßenkilometer" sind auf einer Straße zu messen, die grundsätzlich ganzjährig und nicht auf die Anrainer beschränkt dem Kraftverkehr dient (VwGH 27.03.1991, 90/10/0026; 27.03.1991, 90/10/0029). Einbahnregelungen sowie Regelungen hinsichtlich einer Beschränkung der Straßenbenützer nur auf den Anrainerverkehr sind mit jenem Regelungsinhalt beachtlich, wie er im Bescheiderlassungszeitpunkt vorliegt (VwGH 27.03.1991, 90/10/0026). Die im Paragraph 29, Absatz eins, ApG genannten "Straßenkilometer" sind auf einer Straße zu messen, die grundsätzlich ganzjährig und nicht auf die Anrainer beschränkt dem Kraftverkehr dient (VwGH 27.03.1991, 90/10/0026; 27.03.1991, 90/10/0029). Einbahnregelungen sowie Regelungen hinsichtlich einer Beschränkung der Straßenbenützer nur auf den Anrainerverkehr sind mit jenem Regelungsinhalt beachtlich, wie er im Bescheiderlassungszeitpunkt vorliegt (VwGH 27.03.1991, 90/10/0026). Somit geht aus der Judikatur des VwGH eindeutig hervor, dass Wohnstraßen bei der Berechnung der Mindestentfernung zwischen dem Berufssitz des Arztes und der nächsten öffentlichen Apotheke iSd § 29 Abs 1 Z 3 ApG nicht herangezogen werden dürfen. Berechnung der Mindestentfernung zwischen dem Berufssitz des Arztes und der nächsten öffentlichen Apotheke iSd Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG nicht herangezogen werden dürfen. Das vom Antragsteller beigebrachte geodätische Gutachten hält als Entfernung 6458 m und die von der Behörde in Auftrag gegebene Streckenmessung durch die Straßenmeisterei *** 6448 m als kürzeste Entfernung fest. In diesen beiden Entfernungsmessungen sind die verordneten Wohnstraßen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Berechnung der Wegstrecke herangezogen worden. Hierzu wird von der Behörde abschließend festgestellt, dass somit die dem § 29 Abs. 1 Z. 3 entsprechende Entfernung des zukünftigen Berufssitzes von Frau Dr. KF zu der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke – der L-Apotheke in *** – mehr als sechs Straßenkilometer beträgt. Hierzu wird von der Behörde abschließend festgestellt, dass somit die dem , Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechende Entfernung des zukünftigen Berufssitzes von Frau Dr. KF zu der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke – der L-Apotheke in *** – mehr als sechs Straßenkilometer beträgt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 Abs 1 ApG zur Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, ApG zur Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. […]“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen wurde von der L-Apotheke *** KG, damals vertreten durch den alleinvertretungsbefugten Konzessionär und Komplementär Mag. pharm. RK, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, („Beschwerdeführerin“) fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser ist insbesondere Nachstehendes zu entnehmen: „[…] I.römisch eins. Erklärung über den Umfang der Anfechtung Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9.8.2017, GZ:AMA5-S-175/001, wird in vollem Umfang bekämpft. II.römisch zwei. Beschwerdepunkte Als Beschwerdepunkte werden insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die mangelhafte und unrichtige Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, Begründungsmängel sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. III.römisch drei. Begründung 1. Sachverhalt Die belangte Behörde hat mit dem hier bekämpften Bescheid der Antragstellerin, Dr. KF, die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke am Standort ***, im als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Bereich des Grundstücks mit der Gst Nr *** (zukünftige Gst Nr ***), KG ***, erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde, ohne im Detail auf diese einzugehen, pauschal und — wie die nachstehenden Ausführungen zeigen — zu Unrecht verworfen. 2. Mindestentfernung nach § 29 ApG. angebliche Wohnstraßen-VerordnungenMindestentfernung nach Paragraph 29, ApG. angebliche Wohnstraßen-Verordnungen 2.1.

§ 29Ap

G ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem praktischen Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Kilometer entfernt ist.2.1.

Paragraph 29, ApG ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem praktischen Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Kilometer entfernt ist. Zentrale Bedeutung kommt somit der Frage zu, ob der Berufssitz der Antragstellerin von der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. 2.

  1. Genau mit dieser Frage setzt sich die belangte Behörde aber nicht bzw nur völlig oberflächlich auseinander. Die belangte Behörde geht in ihren Feststellungen nämlich — ohne dies näher zu begründen und ohne entsprechende Beweismittel aufzunehmen, geschweige denn zu würdigen — willkürlich und damit rechtswidrig davon aus, dass die beiden Siedlungsstraßen nördlich und südlich des Gst Nr ***, KG ***, sowie das Straßenstück östlich desselben Grundstücks von der Gemeinde *** im September 2015 bzw im Dezember 2016 durch Verordnung zu Wohnstraßen erklärt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat diese Mutmaßungen der belangten Behörde wiederholt in Zweifel gezogen und bestritten, ohne dass die Behörde zur Frage, ob die angeblichen Wohnstraßen-Verordnungen tatsächlich existieren und — falls ja — geltendes Recht sind, Ermittlungen angestellt hätte. Diese Frage ist somit nach wie vor gänzlich unbeantwortet und ungeprüft. Ebenso hat es die belangte Behörde durch ihre einseitige und antizipierende Beweiswürdigung unterlassen, weitere Ermittlungen und/oder Feststellungen zu alternativen Streckenführungen anzustellen bzw zu treffen. 2.
  2. Hätte die belangte Behörde den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit entsprechende Ermittlungen angestellt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die fraglichen Verordnungen gar nicht existieren oder — falls doch — nicht mit der gesetzlich geforderten Willensbildung zustande gekommen sind und auch nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurden (OGH 15.2.1979, ZVR 1980/59). Die kürzeste Wegstrecke hätte dann, wie von der Österreichischen Apothekerkammer richtig und unstrittig berechnet, deutlich weniger als sechs Straßenkilometer betragen und hätte der gegenständliche Antrag somit abgewiesen werden müssen. Bereits dadurch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit Rechtswidrigkeit behaftet und wird der Beschwerde Folge zu geben sein.
  3. Interessensabwägung

§ 76bSt

VOInteressensabwägung

Paragraph 76 b, StVO 3.

  1. Soweit im vorliegenden Fall überhaupt Verordnungen erlassen und gesetzesgemäß kundgemacht wurden (wofür es bisher im gesamten Akt keinen Anhaltpunkt gibt), sind diese rechtsunwirksam; jedenfalls die angebliche Verordnung vom Dezember 2016 (siehe oben 2.2.). Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit ist nämlich nach § 76b StVO, dass es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehr oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebiets erfordert, durch Verordnung, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen zu erklären.Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit ist nämlich nach Paragraph 76 b, StVO, dass es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehr oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebiets erfordert, durch Verordnung, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen zu erklären. 3.
  2. Aus der Stellungnahme der Gemeinde *** vom 30.5.2017 ergibt sich nicht, welche Verordnungen tatsächlich erlassen wurden und ebenfalls nicht, warum oben angesprochene Kriterien bei einer allfälligen Verordnungserlassung im vorliegenden Fall erfüllt sein sollten. 3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung einer Verkehrsbeschränkung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an einer ungehinderten Benutzung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (zu § 43 StVO 1960, VfGH 1.1.2008, V2-07 ua mit Verweis VFSIG 9089/1981). Die sohin gebotene Interessensabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, also auch eine Untersuchung der „Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse“ durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens (VfGH 1.10.2008, V2-07 ua mit Verweis auf VFSLG 12485/1990, 16.805/2003).3.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung einer Verkehrsbeschränkung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an einer ungehinderten Benutzung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (zu Paragraph 43, StVO 1960, VfGH 1.1.2008, V2-07 ua mit Verweis VFSIG 9089 aus 1981,). Die sohin gebotene Interessensabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, also auch eine Untersuchung der „Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse“ durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens (VfGH 1.10.2008, V2-07 ua mit Verweis auf VFSLG 12485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,). So judiziert der VfGH, dass die zuständige Behörde bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in § 20 Abs 2 StVO festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (VfGH 28.11.2000 , V 101/99).So judiziert der VfGH, dass die zuständige Behörde bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in Paragraph 20, Absatz 2, StVO festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (VfGH 28.11.2000 , römisch fünf 101/99). Wurde die Erforderlichkeit der durch eine Verordnung bewirkten Verkehrsbeschränkung nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd § 43 StVO festgestellt und keine ausreichende lnteressenabwägung iS dieser Bestimmung durchgeführt, erweist sich die Verordnung als rechtswidrig (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [
  5. Lfg 2015] zu § 43 StVO, E 1a; VfGH
  6. 2014, ZVR 2015/11).Wurde die Erforderlichkeit der durch eine Verordnung bewirkten Verkehrsbeschränkung nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 43, StVO festgestellt und keine ausreichende lnteressenabwägung iS dieser Bestimmung durchgeführt, erweist sich die Verordnung als rechtswidrig (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [
  7. Lfg 2015] zu Paragraph 43, StVO, E 1a; VfGH
  8. 2014, ZVR 2015/11). Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom B-VG und der StVO geschützte Zweck dies rechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ist diese Verhältnismäßigkeit anders nicht gewährleistet, müssen erforderliche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verkehrsbeschränkung zugelassen oder eine weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkung verfügt werden (Pürstl, StVO14.00-ON § 43 StVO, Erl 7).Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom B-VG und der StVO geschützte Zweck dies rechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ist diese Verhältnismäßigkeit anders nicht gewährleistet, müssen erforderliche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verkehrsbeschränkung zugelassen oder eine weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkung verfügt werden (Pürstl, StVO14.00-ON Paragraph 43, StVO, Erl 7). 3.
  9. lm vorliegenden Fall wurde offenkundig, soweit überhaupt eine ordnungsgemäß erlassene und kundgemachte Verordnung vorliegt, weder die Erforderlichkeit des Verkehrsverbots in eine ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd § 76b bzw § 43 StVO festgestellt, noch hat eine ausreichende lnteressenabwägung stattgefunden. Soweit nämlich die Gemeinde *** ausführt, dass die Gemeinde dafür zu sorgen habe, dass Gefahrenquellen des Verkehrs weitestgehend minimiert werden, um so die hier lebenden Kinder und Erwachsene bestmöglich zu schützen, geht daraus nicht hervor, warum eine allfällige Verordnung einer Wohnstraße tatsächlich erforderlich sein sollte. Dass3.
  10. lm vorliegenden Fall wurde offenkundig, soweit überhaupt eine ordnungsgemäß erlassene und kundgemachte Verordnung vorliegt, weder die Erforderlichkeit des Verkehrsverbots in eine ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 76 b, bzw Paragraph 43, StVO festgestellt, noch hat eine ausreichende lnteressenabwägung stattgefunden. Soweit nämlich die Gemeinde *** ausführt, dass die Gemeinde dafür zu sorgen habe, dass Gefahrenquellen des Verkehrs weitestgehend minimiert werden, um so die hier lebenden Kinder und Erwachsene bestmöglich zu schützen, geht daraus nicht hervor, warum eine allfällige Verordnung einer Wohnstraße tatsächlich erforderlich sein sollte. Dass nämlich eine Gemeinde tatsächlich dafür zu sorgen hat, dass Gefahrenquellen des Straßenverkehrs minimiert werden, ist eine Selbstverständlichkeit und keine nachvollziehbar und gesetzeskonforme Begründung. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder die Einrichtung einer Begegnungszone

§ 76cSt

VO — als im obigen Sinne weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkungen — wäre im vorliegenden Fall bei Abwägung aller Interessen ausreichend und angezeigt gewesen.Eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder die Einrichtung einer Begegnungszone

Paragraph 76 c, StVO — als im obigen Sinne weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkungen — wäre im vorliegenden Fall bei Abwägung aller Interessen ausreichend und angezeigt gewesen. lm weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, welche Gefahren für die Bevölkerung tatsächlich vorhanden sind, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll. Da dies bislang nicht erfolgt ist, ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

  1. Das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken 4.
  2. Im österreichischen Apothekenrecht gilt im Verhältnis zwischen öffentlicher Apotheke und ärztlicher Hausapotheke das Primat der Heilmittelversorgunq durch öffentliche Apotheken. Dieses Primat der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken findet ungeachtet der weitgehend formalisierten Trennung der beiden Versorgungsteilsysteme noch immer im § 29 Abs 4 bis 8 Apothekengesetz seinen normativen Niederschlag (VwGH 3.7.
  3. 86/08/0125).4.
  4. Im österreichischen Apothekenrecht gilt im Verhältnis zwischen öffentlicher Apotheke und ärztlicher Hausapotheke das Primat der Heilmittelversorgunq durch öffentliche Apotheken. Dieses Primat der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken findet ungeachtet der weitgehend formalisierten Trennung der beiden Versorgungsteilsysteme noch immer im Paragraph 29, Absatz 4 bis 8 Apothekengesetz seinen normativen Niederschlag (VwGH 3.7.
  5. 86/08/0125). Der VfGH hat zuletzt in seinem Beschluss vom 16.12.2009, B 990/09-5, neuerlich das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken ausführlich betont. Dieser grundsätzlichen Systementscheidung entspricht es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurückzunehmen sind. Dem Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken liegt der Kerngedanke zugrunde, dass die Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken der zu versorgenden Bevölkerung ua höhere Standards (inkl rund um die Uhr Wochenend- und Bereitschaftsdienste), ein größeres Sortiment und eine bessere Beratung gewährleistet. 4.
  6. Demgemäß würde es dem Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken offenkundig widersprechen, wenn einzig und allein aufgrund eines willkürlichen Behördenakts erreicht wird, dass eine Hausapotheke als außerhalb des 6-Km-Radius der nächsten öffentlichen Apotheke liegend dargestellt wird, obwohl dies faktisch, tatsächlich und — bei richtiger Beurteilung auch — rechtlich nicht der Fall ist. Auch aus diesem Grund sind die von der belangten Behörde behaupteten Verordnungen gesetzwidrig. Insbesondere die angeblich im Dezember 2016 erlassene Wohnstraßen-Verordnung steht in verdächtig engem/nahem zeitlichen Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Antragstellung. Die Erfahrungen zeigen leider (siehe zB Gemeinde Mooskirchen, LVwG Steiermark, LVwG 48.30-3000/2015), dass Gemeinden fallweise dazu tendieren, ihre Verordnungskompetenz aus völlig sachfremden Motiven zum Nachteil der öffentlichen Apotheken dafür einsetzen, um die Umgehung der Mindestentfernung

§ 29Ap

G zu ermöglichen.Insbesondere die angeblich im Dezember 2016 erlassene Wohnstraßen-Verordnung steht in verdächtig engem/nahem zeitlichen Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Antragstellung. Die Erfahrungen zeigen leider (siehe zB Gemeinde Mooskirchen, LVwG Steiermark, LVwG 48.30-3000/2015), dass Gemeinden fallweise dazu tendieren, ihre Verordnungskompetenz aus völlig sachfremden Motiven zum Nachteil der öffentlichen Apotheken dafür einsetzen, um die Umgehung der Mindestentfernung

Paragraph 29, ApG zu ermöglichen. Auch und besonders aus diesem Grund ist es im vorliegenden Fall zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens der hier seitens der belangten Behörde behaupteten Verordnungen besonders genau zu prüfen. 5. Anregung

Art 139

B-VGAnregung

Artikel 139

, B-VG Die Beschwerdeführerin regt an, beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der von der belangten Behörde behaupteten Verordnung/en

Art 139

B-VG zu stellen, zu dem jedes Gericht verpflichtet ist, wenn es aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen eine von ihm anzuwendende Verordnung hat (Mayer/Mutzak, B-VG5 Art 139 llI.1).Die Beschwerdeführerin regt an, beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der von der belangten Behörde behaupteten Verordnung/en

Artikel 139

, B-VG zu stellen, zu dem jedes Gericht verpflichtet ist, wenn es aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen eine von ihm anzuwendende Verordnung hat (Mayer/Mutzak, B-VG5 Artikel 139, llI.1). 6. Ergebnis Hätte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände geprüft, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die kürzeste Wegstrecke zwischen dem in Aussicht genommenen Berufssitz der Antragstellerin und der nächst gelegenen öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin nur ca fünf Straßenkilometer beträgt und somit ein zwingender Versagungsgrund

§ 29Ap

G vorliegt.Hätte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände geprüft, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die kürzeste Wegstrecke zwischen dem in Aussicht genommenen Berufssitz der Antragstellerin und der nächst gelegenen öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin nur ca fünf Straßenkilometer beträgt und somit ein zwingender Versagungsgrund

Paragraph 29, ApG vorliegt. Auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Antragstellerin die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in *** zu versagen gewesen. All dies ist in rechtswidriger Weise und zum Nachteil der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgt. IV.römisch vier. Anträge Es werden daher gestellt folgende A N T R Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 1. der Beschwerde Folge geben und die hier beantragte Hausapothekenbewilligung versagen; in eventu 2. bei der Gemeinde *** jene Verfahrensakten einholen, in denen die von der belangten Behörde behaupteten Wohnstraßen-Verordnungen

§ 76bSt

VO erlassen wurden;bei der Gemeinde *** jene Verfahrensakten einholen, in denen die von der belangten Behörde behaupteten Wohnstraßen-Verordnungen

Paragraph 76 b, StVO erlassen wurden; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid

§ 23Abs 3 Vw

GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen;den angefochtenen Bescheid

Paragraph 23, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen;

  1. die Vertretung der Beschwerdeführerin jedenfalls von den Ergebnissen eines allfälligen weiteren Ermittlungsverfahrens (im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme) verständigen.“ Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde mit Schreiben vom
  2. September 2017 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungserfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Frau Dr. KF, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus Lechner, die gegenständliche Beschwerde mitgeteilt und Gelegenheit eingeräumt von dieser Kenntnis zu nehmen und sich allenfalls schriftlich zu äußern. Mit Stellungnahme vom
  4. September 2017 beantragte Frau Dr. KF der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Begründet wurde dies wie folgt: „[…] 1.) Zur Unzulässigkeit des angeregten Normprüfungsverfahrens: In einem Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wären die gegenständlichen Verordnungen überhaupt nicht zu überprüfen: a.) Fehlende unmittelbar anzuwendende Verordnungen:

Art 139

B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die "unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist." Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger - mit VfSlg. 805 8/1977 eingeleiteter Rechtsprechung ausführt, ist es daher eine grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Betroffenen unmittelbar eingreift und sie – im Fall der Gesetzwidrigkeit - verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. auch den unter b. zitierten Beschluss V 41/2005 vom 6.6.2005).

Artikel 139

, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die "unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist." Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger - mit VfSlg. 805 8 aus 1977, eingeleiteter Rechtsprechung ausführt, ist es daher eine grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Betroffenen unmittelbar eingreift und sie – im Fall der Gesetzwidrigkeit - verletzt (ständige Rechtsprechung, vergleiche auch den unter b. zitierten Beschluss römisch fünf 41 aus 2005, vom 6.6.2005). Die gegenständlichen Verordnungen der Gemeinde *** sind im vorliegenden Verfahren aber nicht unmittelbar, sondern allenfalls höchstens mittelbar anwendbar, nämlich bei der Messung der Entfernung der beabsichtigten Ordinationsstätte vom Betriebsstandort der beschwerdeführenden Apotheke. b.) Fehlender Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Apotheke: Im Übrigen fehlt auch ein Eingriff/eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der beschwerdeführenden Apotheke, was ebenfalls Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Normprüfungsverfahren wäre: Der VfGH hat — von der belangten Bezirkshauptmannschaft richtigerweise zitiert — bereits darauf hingewiesen, dass einer öffentlichen Apotheke kein Recht auf Stellung eines Individualantrags auf Normenkontrolle gegen eine verkehrsbeschränkende Verordnung wegen fehlenden Eingriffs in die Rechtssphäre der Öffentlichen Apoptheke zukommt; eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen reicht zur Antragslegitimation nicht aus. Amtlicher Rechtssatz VfGH V 41/2005 vom 6.6.2005:Amtlicher Rechtssatz VfGH römisch fünf 41 aus 2005, vom 6.6.2005: Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung zweier Verordnungen des Bürgermeisters der Gemeinde *** jeweils vom 01.12. 04, womit

§ 76bSt

VO bestimmte Straßenstellen zu einer Wohnstraße erklärt wurden, sowie einer Verordnung des Bezirkshauptmannes von Mistelbach vom 14.12.04 über ein Fahrverbot mangels Legitimation.Paragraph 76 b, StVO bestimmte Straßenstellen zu einer Wohnstraße erklärt wurden, sowie einer Verordnung des Bezirkshauptmannes von Mistelbach vom 14.12.04 über ein Fahrverbot mangels Legitimation. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die bekämpften Verordnungen von ihrem Zweck und Inhalt her keinesfalls die Antragstellerin als ”Konzessionärin und Mitinhaberin der Öffentlichen Apotheke ” zur Normadressatin haben und darum auch nicht in ihre so gestaltete Rechtssphäre iSd Art139 Abs 1 letzter Satz B- VG unmittelbar eingreifen können.Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die bekämpften Verordnungen von ihrem Zweck und Inhalt her keinesfalls die Antragstellerin als ”Konzessionärin und Mitinhaberin der Öffentlichen Apotheke ” zur Normadressatin haben und darum auch nicht in ihre so gestaltete Rechtssphäre iSd Art139 Absatz eins, letzter Satz B- VG unmittelbar eingreifen können. Diese Ausführungen des Höchstgerichts zu einem Individualantrag auf Normenkontrollen haben im Bereich von Normprüfungsverfahren durch Gerichte oder durch Parteien genauso zu gelten. c.) Die Durchführung des angeregten Normprüfungsverfahrens durch das angerufene Landesverwaltungsgericht wäre daher wegen fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnungen und wegen fehlenden Eingriffs in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Apotheke unzulässig; der VfGH würde ein solches Normprüfungsverfahren daher mangels Legitimation als unzulässig zurückweisen. 2.) Zur Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnungen: Selbst für den Fall, dass das angerufene LVwG NÖ wider Erwarten der Rechtsansicht sein sollte, die gegenständlichen Verordnungen meritorisch prüfen zu müssen, sind diese ordnungsgemäß zustande gekommen und ordnungsgemäß kundgemacht: a.) Im Übrigen sind die gegenständlichen Verordnungen gesetzmäßig zustande gekommen und auch ordnungsgemäß kundgemacht; es verwundert daher auch nicht, dass die Beschwerdeführerin nur ganz allgemein und ohne konkretes Vorbringen zu erstatten auf ein gesetzwidriges Zustandekommen und eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung verweist. So wäre es zB für den Konzessionär der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, sich davon selbst an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die Verordnungen gehörig kundgemacht sind (dass nämlich die entsprechenden Verkehrsschilder angebracht sind, was auch schon die belangte Bezirkshauptmannschaft festhält). Ein bloßes Zitieren gesetzlicher Bestimmungen und von Gerichtsentscheidungen vermag ein konkretes Vorbringen auch nicht zu ersetzen, sodass diesbezüglich die Beschwerde auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. b.) Im Übrigen hat bereits der Bürgermeister der Gemeinde *** der belangten Bezirkshauptmannschaft gegenüber im Verfahren darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Verordnungen zur Verkehrsberuhigung in einem Wohngebiet dienen, in dem auch viele Familien mit Kindern wohnen (werden). Demgegenüber tritt ein Interesse von Fußballplatzbesuchern an einer nur unwesentlich kürzeren Zufahrtsstrecke zum Fußballplatz jedenfalls zurück, sodass die gegenständlichen Verordnungen nach einer umfassenden Interessensabwägung betroffener Interessen im öffentlichen Interesse zustande gekommen sind. Dieses öffentliche Interesse ist im Übrigen auch offenkundig. c.) Wie der Bürgermeister der Gemeinde *** weiter in seiner Stellungnahme an die belangte Bezirkshauptmannschaft ausführt, wurden Stellungnahmen zu den Verordnungsentwürfen eingeholt. Sogar ein Amtssachverständiger für Verkehrswesen der NÖ Landesregierung wurde beigezogen; auch dieser befürwortete die gegenständlichen Verordnungen. Von keiner Stelle wurden gegen die geplanten Verordnungen Einwände erhoben, sondern wurden die Verordnungen vielmehr genehmigt. d.) Die gegenständlichen Verordnungen sind daher nicht zu beanstanden und jedenfalls der Entfernungsmessung zugrunde zu legen. 3.) Zum Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Konzession: a.) Die Antragstellerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Konzession, was im Verfahren auch unstrittig ist und nicht einmal von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen wurde. b.) Dass nach der Judikatur des VwGH und des angerufenen LVwG NÖ Hausapothekenkonzessionsanträge „im Grünen“ zulässig sind, wird in der Beschwerde nicht weiter angezweifelt; auf die rechtsrichtigen Entscheidungsgründe im angefochtenen Bescheid und das diesbezügliche umfassende Vorbringen der Antragstellerin im Verfahren I. Instanz wird verwiesen.Dass nach der Judikatur des VwGH und des angerufenen LVwG NÖ Hausapothekenkonzessionsanträge „im Grünen“ zulässig sind, wird in der Beschwerde nicht weiter angezweifelt; auf die rechtsrichtigen Entscheidungsgründe im angefochtenen Bescheid und das diesbezügliche umfassende Vorbringen der Antragstellerin im Verfahren römisch eins. Instanz wird verwiesen. c.) In der Beschwerde wird auch nicht weiter bestritten, dass in Anwendung der gegenständlichen Verordnung die Entfernung der beabsichtigten Ordinationsstätte der Antragstellerin und der Betriebsstätte der beschwerdeführenden, nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer beträgt. Im Übrigen wird auf das im Akt erliegende, von der Antragstellerin vorgelegte Vermessungsgutachten verwiesen. 4.) Zum angeblichen Primat der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken: Dem Apothekengesetz ist eindeutig zu entnehmen, dass die Medikamentenversorgung der Bevölkerung in dünn besiedelten, ländlichen Gebieten vorrangig durch ärztliche Hausapotheken zu erfolgen hat. Dies betrifft insbesondere sogenannte „Ein-Arzt-Gemeinden“, also Gemeinden, in denen nach dem Stellenplan nur ein Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin ordiniert. Dies ist auch folgerichtig: Kassenvertragsärzte haben nicht nur Ordinationszeiten, sondern führen Visiten in entlegene Gebiete durch, dies auch während der Wochenenddienste, in denen sie sogar ein noch größeres Gebiet als das im Stellenplan festgelegte zu versorgen haben. Es mag zwar sein, dass immer irgendwo eine öffentliche Apotheke dienstbereit ist. Diese kann aber — wie Beispiele in NÖ zeigen — über 30 Kilometer entfernt sein. Niemand kann ernsthaft behaupten, dass es im Sinne der Bevölkerung ist, dass der Arzt am Wochenende zwar auf Visite zum kranken Patienten kommt, der kranke Patient dann aber über 30 Kilometer fahren muss, um die verordneten Medikamente zu bekommen, nur weil am konkreten Wochenende zufälligerweise die am weitesten entfernte öffentliche Apotheke dienstbereit ist. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin hiezu (und auch die gegenständlichen in Pkt 4.) nicht rechtserheblich. [….]“ Mit Stellungnahme vom 13. November 2017 teilte die L-Apotheke *** KG mit, dass sich die Person ihres Konzessionärs/Komplementärs mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 17.10.2017 in „Dr. et Mag. pharm. FBH“ geändert hat. Zudem wurde Nachstehendes vorgebracht: „[…] Zu den Absichten der hier Beteiligten, die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 ApG rechtswidrig zu umgehen, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 7.9.2017 verwiesen. Die nachstehenden Umstände untermauern und bestätigen die Einwände der Beschwerdeführerin. Zu den Absichten der hier Beteiligten, die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG rechtswidrig zu umgehen, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 7.9.2017 verwiesen. Die nachstehenden Umstände untermauern und bestätigen die Einwände der Beschwerdeführerin. 1. Entfällt die Entfernungsvoraussetzung

§ 28

Abs 3 oder

Abs 1a auf 1. Entfällt die Entfernungsvoraussetzung

Paragraph 28, Absatz 3, oder

Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen (§ 29 Abs 1b ApG). Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen (Paragraph 29, Absatz eins b, ApG). Das bedeutet, dass die beantragte Hausapothekenbewilligung im vorliegenden Fall bei Auflassung der strittigen Wohnstraße – mangels Verlegung des Berufssitzes – aufrecht bliebe (bzw nicht entzogen werden könnte) und das Ziel der hier beabsichtigten Umgehung endgültig erreicht würde.

  1. Die örtlich Situierung der beantragten Hausapotheke sowie der hier strittigen Wohnstraße ergibt folgendes Bild (siehe auch Beilage./2 bis Beilage./6): - Die behauptete Wohnstraße ist gerade einmal um die 100 m lang. - Die Verordnung zur Wohnstraße hätte zur Folge, dass sämtliche Besucher/Sportler künftig nicht mehr direkt vom Ortszentrum aus zum Friedhof und zu den Sportstätten zufahren könnten. - Die Verordnung zur Wohnstraße hätte aber außerdem – und das ist der zentrale Punkt – zur Folge, dass die beantragte Hausapotheke vom Ortszentrum praktisch abgeschnitten würde und zu ihr vom Ortszentrum aus nicht mehr (bzw nur noch über den Umweg der ***) zugefahren werden könnte (siehe insbesondere Beilage./3).
  2. Die Darstellung der Gemeinde ***, wonach der Standort der geplanten Arztpraxis aufgrund der bevorstehenden Siedlungsentwicklung ins dicht besiedelte Gebiet mit Jungfamilien rückt, ist schlichtweg falsch: Eine kurz- bis mittelfristige Siedlungsentwicklung in Richtung Norden ist aufgrund der aktuellen Flächenwidmung als Grünland, Grünland Land- und Forstwirtschaft bzw Grünland Freihalteflächen (Beilage./7) nicht zu erwarten. Von einem ins dicht besiedelte Gebiet Rücken kann im vorliegenden Fall daher nicht die Rede sein. Vielmehr tritt bei richtiger (lebensnaher) Betrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls die eigentliche Motivation der Beteiligten, nämlich § 29 Abs 1 Z 3 ApG rechtswidrig zu umgehen, offen zu Tage. Von einem ins dicht besiedelte Gebiet Rücken kann im vorliegenden Fall daher nicht die Rede sein. Vielmehr tritt bei richtiger (lebensnaher) Betrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls die eigentliche Motivation der Beteiligten, nämlich Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG rechtswidrig zu umgehen, offen zu Tage.
  3. Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung

§ 43Abs 1 lit b St

VO nach ständiger Rechtsprechung des VfGH dann, wenn sie auf Grund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des ruhenden Verkehrs dient und sich auf Grund des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt. 4. Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung

Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO nach ständiger Rechtsprechung des VfGH dann, wenn sie auf Grund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des ruhenden Verkehrs dient und sich auf Grund des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt. Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom B-VG und der StVO geschützte Zweck dies rechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ist diese Verhältnismäßigkeit anders nicht gewährleistet, müssen erforderliche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verkehrsbeschränkung zugelassen oder eine weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkung verfügt werden (Pürstl, StVO-ON14.00 § 43 StVO, Erl 7). Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom B-VG und der StVO geschützte Zweck dies rechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ist diese Verhältnismäßigkeit anders nicht gewährleistet, müssen erforderliche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verkehrsbeschränkung zugelassen oder eine weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkung verfügt werden (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 43, StVO, Erl 7). Der vorliegende Fall zeigt, dass die Verordnung der hier strittigen Wohnstraße zu dem geradezu grotesken Ergebnis führen würde, dass die antragstellende Arztpraxis vom gesamten Siedlungsgebiet der Gemeinde *** verkehrsmäßig abgeschnitten wird. *** hat derzeit rund 2.250 Einwohner (Beilage./8). Auch vor diesem Hintergrund wäre es völlig widersinnig, für (künftig vielleicht) gerade einmal 100 Einwohner die Notwendigkeit einer Hausapotheke zu argumentieren und gleichzeitig alle anderen rund 2.150 Einwohner (insbesondere Kranke und Ältere) durch eine Wohnstraße von dieser Hausapotheke verkehrsmäßig abzuschneiden. Die einzig logische Erklärung für das Vorgehen der Gemeinde *** kann nur sein, die Vorgabe des § 29 Abs 1 Z 3 ApG in unsachlicher Art und Weise durch Üben sein, die Vorgabe des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG in unsachlicher Art und Weise durch Üben von blanker Willkür zum Nachteil der Beschwerdeführerin gesetz- und verfassungs- widrig zu umgehen, um die strittige Wohnstraße nach Rechtskraft der Hausapothekenbewilligung wieder aufzuheben (siehe auch oben 1.). Weiteres Vorbringen und das Stellen weiterer Beweisanträge – insbesondere die Namhaftmachung von Zeugen, die es anlässlich der mündlichen Verhandlung zu ermitteln gilt – bleibt ausdrücklich vorbehalten; ebenso, den vorliegenden Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zu Prüfung weiterzuleiten. Ergänzend wird gestellt der A N T R A G : Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge (anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2017) einen Ortsaugenschein (durchführen) anberaumen.“ Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde von der Gemeinde *** die verfahrensrelevanten Verordnungen zur Bestimmung der Wohnstraßen angefordert. Demnach verordnete der Bürgermeister der Gemeinde ***

§ 76bAbs.

1 Straßenverkehrsordnung 1960, dass die Gemeindestraßen *** *** *** und *** (*** West) im gesamten Bereich von der Kreuzung mit der Landesstraße *** (auf Parzelle Nr. ***, KG ***), bei Straßenkilometer *** und bei Straßenkilometer *** bis zur *** (Parzelle Nr. ***, KG ***), zur Wohnstraße erklärt werden. Diese Verordnung war vom 14. September 2015 bis 29. September 2015 an der Amtstafel der Gemeinde *** angeschlagen. Demnach verordnete der Bürgermeister der Gemeinde ***

Paragraph 76 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, dass die Gemeindestraßen *** *** *** und *** (*** West) im gesamten Bereich von der Kreuzung mit der Landesstraße *** (auf Parzelle Nr. ***, KG ***), bei Straßenkilometer *** und bei Straßenkilometer *** bis zur *** (Parzelle Nr. ***, KG ***), zur Wohnstraße erklärt werden. Diese Verordnung war vom 14. September 2015 bis 29. September 2015 an der Amtstafel der Gemeinde *** angeschlagen. Zudem verordnete der Bürgermeister der Gemeinde ***

§ 76bAbs.

1 Straßenverkehrsordnung 1960, dass die Gemeindestraße Nr. ***, vom Pfarrhof, *** zum Friedhof, *** und weiter Richtung Sportstätte, *** im Bereich vom süd-westlichen Grundstückspunkt *** der Parzelle Nr. *** bis zum süd-westlichen Beginn des Parkplatzes für den Friedhof auf Parzelle Nr. ***, jeweils KG ***, zur Wohnstraße erklärt wird. Zudem verordnete der Bürgermeister der Gemeinde ***

Paragraph 76 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, dass die Gemeindestraße Nr. ***, vom Pfarrhof, *** zum Friedhof, *** und weiter Richtung Sportstätte, *** im Bereich vom süd-westlichen Grundstückspunkt *** der Parzelle Nr. *** bis zum süd-westlichen Beginn des Parkplatzes für den Friedhof auf Parzelle Nr. ***, jeweils KG ***, zur Wohnstraße erklärt wird. Diese Verordnung war vom

  1. Dezember 2016 bis
  2. Dezember 2016 an der Amtstafel der Gemeinde *** angeschlagen. Zu dieser zweiten Verordnung übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde *** einen Aktenvermerk vom 9.2.2017, wonach eine eine Verordnungsprüfung durch die Abteilung Verkehrsrecht (RU 6) des Amtes der NÖ Landesregierung stattgefunden habe. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde würden bei der vorgelegten Verordnung keine Mängel vorliegen. Auch die negative Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Amstetten könne die Rechtskonformität der Verordnung nicht erschüttern. Aus diesem Grund liege somit die Rechtskraft der Verordnung vor. Zudem wurde eine Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu dieser Wohnstraße, datiert mit
  3. November 2016, übermittelt. Der verkehrstechnische Amtssachverständige legte darin dar, dass der Hauptzweck der Verordnung darin bestehe, eine Verkehrsberuhigung im gegenständlichen Bereich (***) zu erreichen. Dies sei aus verkehrstechnischer Sicht möglich. Hingewiesen wurde aber darauf, dass in einer Wohnstraße u.a. mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist und

§§ 23, 2a St

V0 1960 das Parken nur auf gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Empfohlen wurde zu prüfen, ob nicht die Verordnung einer Fahrradstraße

§ 67St

VO 1960 zweckdienlich wäre, was aus verkehrstechnischer Sicht auch möglich wäre.Zudem wurde eine Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu dieser Wohnstraße, datiert mit 17. November 2016, übermittelt. Der verkehrstechnische Amtssachverständige legte darin dar, dass der Hauptzweck der Verordnung darin bestehe, eine Verkehrsberuhigung im gegenständlichen Bereich (***) zu erreichen. Dies sei aus verkehrstechnischer Sicht möglich. Hingewiesen wurde aber darauf, dass in einer Wohnstraße u.a. mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist und

Paragraphen 23, 2 a, StV0 1960 das Parken nur auf gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Empfohlen wurde zu prüfen, ob nicht die Verordnung einer Fahrradstraße

Paragraph 67, StVO 1960 zweckdienlich wäre, was aus verkehrstechnischer Sicht auch möglich wäre. Weiters wurde eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, datiert mit

  1. August 2017, Zl. RU6-V-46/003-2016 von der Gemeinde *** vorgelegt, welcher insbesondere Nachstehendes zu entnehmen ist: „[…] Inhaltlich wird dazu festgehalten:
  2. Für die Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung für eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße (= Wohnstraße) ist der B ü r g e r m e i s t e r in Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches (vgl § 94d Z. 8a StVO 1960, BGBI 1960/159 idgF.‚ und § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ GemeindeO 1973, LGBI 1000-23) zuständig (n i c h t der Gemeinderat!).
  3. Für die Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung für eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße (= Wohnstraße) ist der B ü r g e r m e i s t e r in Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches vergleiche , Paragraph 94 d, Ziffer 8 a, StVO 1960, BGBI 1960/159 idgF.‚ und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GemeindeO 1973, LGBI 1000-23) zuständig (n i c h t der Gemeinderat!).
  4. Im Einklang mit den im ersten Teil der ha. Vorschrift 10-05/00—7503 vom
  5. April 2002 erläuterten Grundsätzen (vgl. insb. Pkt. 8) wurde bislang von einer schriftlichen Verständigung der Gemeinde *** abgesehen.
  6. Im Einklang mit den im ersten Teil der ha. Vorschrift 10-05/00—7503 vom
  7. April 2002 erläuterten Grundsätzen vergleiche insb. Pkt. 8) wurde bislang von einer schriftlichen Verständigung der Gemeinde *** abgesehen.
  8. Weil der § 88 NÖ GO in seinem Abs. 3 bestimmt, daß „nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Gemeinde erlassenen Verordnung bei der
  9. Weil der Paragraph 88, NÖ GO in seinem Absatz 3, bestimmt, daß „nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Gemeinde erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ihre Aufhebung nicht mehr zulässig ist”, könnte die gegenständliche Verordnung nur durch eine anders lautende Verordnung des B ü r g e r m e i s t e r s ersetzt werden.“ Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am 20.November 2017 eine öffentliche-mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Vorfeld der Verhandlung wurde vom erkennenden Richter die kürzeste Wegstrecke zwischen der L-Apotheke in *** bis zum beabsichtigten Standort der beantragten Hausapotheke in *** abgefahren. Dabei konnte festgestellt werden, dass die gefahrene Distanz jedenfalls mehr als 6 km beträgt und die Kundmachung der gegenständlichen Wohnstraßenverordnungen durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 48 StVO 1960 erfolgt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am 20.November 2017 eine öffentliche-mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Vorfeld der Verhandlung wurde vom erkennenden Richter die kürzeste Wegstrecke zwischen der L-Apotheke in *** bis zum beabsichtigten Standort der beantragten Hausapotheke in *** abgefahren. Dabei konnte festgestellt werden, dass die gefahrene Distanz jedenfalls mehr als 6 km beträgt und die Kundmachung der gegenständlichen Wohnstraßenverordnungen durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen im Sinne des Paragraph 48, StVO 1960 erfolgt. In der Verhandlung selbst wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit geboten, ihre Standpunkte darzulegen. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführervertreter in neuerlich vor, dass die Verordnung einer Wohnstraße im Bereich des Friedhofes aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei. In diesem Straßenzug gäbe es derzeit keine Zugänge zu Wohnhausanlagen, es handele sich um eine bloße Durchzugsstraße. Auch sei aus seiner Sicht nicht verständlich, weshalb eine Zufahrt unmittelbar über das Ortsgebiet *** zu der neuen Arztpraxis verhindert werde und die Zufahrt lediglich über den Umweg über den Sportplatz möglich sei. Bei richtiger Interessenabwägung hätte die Gemeinde hier keine Wohnstraße verordnen dürfen, sondern andere möglicherweise geeignetere verkehrspolizeiliche Maßnahmen setzen können und müssen. Erwähnt werde in diesem Zusammenhang, dass nicht nur die Zufahrt zu der beabsichtigten Arztpraxis durch diese verkehrspolitische Maßnahme verhindert sei, sondern auch die Zufahrt zu den Parkplätzen zum Friedhof. Es entspreche nicht der gelebten Praxis der Ortsansässigen den nun zwingenden Umweg zu wählen. Naheliegend werde nach wie vor der nun als Wohnstraße verordnete Straßenzug als Durchzugsstraße verwendet unter Missachtung der derzeit kundgemachten Wohnstraße. In diesem Zusammenhang werde auch angemerkt, dass die Einhaltung der maßgeblichen Verkehrsbestimmungen derzeit nicht kontrolliert und auch nicht geahndet werde. Vom Konsenswerbervertreter wurde entgegnet, dass es sich beim betreffenden Gebiet um ein Wohngebiet mit neuen Gebäuden handle, in welchem vorwiegend junge Familien wohnen, deren Kinder auf der Straße spielen würden. Im Übrigen sei von der Gemeinde eine beträchtliche Erweiterung dieses Wohngebietes geplant. Dieses Wohngebiet werde sich südlich und östlich des Friedhofes befinden. Auch dort würden in Zukunft vorwiegend Familien mit jungen Kindern wohnen. Die Verordnung von Wohnstraßen sei daher verkehrspolitisch jedenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass durch die gegenständliche Verordnung auch die kürzeste Wegstrecke der Ärztin zu den Bürgern in *** verhindert werde und auch die Ärztin im Falle eines Hausbesuches den längeren Weg über den Sportplatz wählen werde müssen. Der Beschwerdeführervertreter ergänzte, dass hinsichtlich der beabsichtigten Erschließung des Gebietes im Bereich des Friedhofes derzeit nichts aktenkundig sei. Der bei der Verhandlung anwesende Bürgermeister der Gemeinde *** erläuterte in diesem Zusammenhang, dass die Änderung der Flächenwidmung hinsichtlich des Gebietes im Bereich des Friedhofes rechtskräftig abgeschlossen sei. Derzeit würden Verkaufsgespräche mit Interessenten laufen. Einen konkreten Zeitplan dafür gäbe es jedoch nicht, es hänge vom weiteren Verlauf der Verkaufsgespräche ab.
  10. Feststellungen: Frau Dr. KF steht seit
  11. Juli 2016 in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis. Frau Dr. KF steht seit
  12. Juli 2016 in einem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis. In der Gemeinde *** befindet sich keine öffentliche Apotheke. Frau Dr. KF hat ihren Berufssitz in ***. Der zukünftige Berufssitz von Frau Dr. KF im Standort ***, im als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Bereich des Grundstücks mit der Gst.Nr. *** (zukünftige Gst.Nr. ***), KG ***, ist von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke, welche die L-Apotheke in *** ist, mehr als sechs Straßenkilometer entfernt.
  13. Beweiswürdigung: Anhand des unbedenklichen Aktenmaterials konnte unstrittig festgestellt werden, dass Frau Dr. KF in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht und sich in *** keine öffentliche Apotheke befindet.Anhand des unbedenklichen Aktenmaterials konnte unstrittig festgestellt werden, dass Frau Dr. KF in einem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht und sich in *** keine öffentliche Apotheke befindet. Die Distanz zwischen der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke und dem zukünftigen Berufssitz der Bewilligungswerberin von mehr als 6 km stützt sich einerseits auf das von der Bewilligungswerberin beigebrachte geodätische Gutachten von Prof. Dipl. Ing. Dr. Techn. WD vom
  14. März 2017, GZ.: 4904 A/17, wonach die kürzeste dem § 29 Apothekengesetz entsprechende Straßenverbindung zwischen den Standorten der L-Apotheke, ***, *** und der geplanten Arzt-Apotheke beim Gemeindefriedhof in *** 6458 m, bei einer Standardabweichung von +/- 2 m, beträgt. Die Distanz zwischen der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke und dem zukünftigen Berufssitz der Bewilligungswerberin von mehr als 6 km stützt sich einerseits auf das von der Bewilligungswerberin beigebrachte geodätische Gutachten von Prof. Dipl. Ing. Dr. Techn. WD vom
  15. März 2017, GZ.: 4904 A/17, wonach die kürzeste dem Paragraph 29, Apothekengesetz entsprechende Straßenverbindung zwischen den Standorten der L-Apotheke, ***, *** und der geplanten Arzt-Apotheke beim Gemeindefriedhof in *** 6458 m, bei einer Standardabweichung von +/- 2 m, beträgt. Von der Straßenmeisterei *** wurde am
  16. Juli 2017 ebenso die Entfernung zwischen der L-Apotheke und dem zukünftigen Berufssitz vermessen. Demnach ergab diese Messung mit einem im Fahrzeug eingebauten Wegstreckenmessgerät eine Distanz von 6.448 m. Vom erkennenden Richter wurden diese Messergebnisse im Vorfeld der mündlichen Verhandlung durch Abfahrt mit dem eigenen PKW verifiziert.
  17. Rechtslage: § 29 Abs. 1 Apothekengesetz lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz lautet: „§ 29.

(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
  1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
  2. dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
  3. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
  4. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

§ 341

ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung. (…)“ 7. Erwägungen Unstrittig sind im konkreten Verfahren die zwingenden Bedingungen

§ 29Abs. 1 .1 und 2 Ap

G erfüllt. Strittig ist im Gegenstand, ob dies auch hinsichtlich der Ziffer 3 leg.cit. zutrifft.Unstrittig sind im konkreten Verfahren die zwingenden Bedingungen

, Paragraph 29, Absatz eins, .1 und 2 ApG erfüllt. Strittig ist im Gegenstand, ob dies auch hinsichtlich der Ziffer 3 leg.cit. zutrifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (VwGH 17.3.1988, Zl. 87/08/0330, VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026), gehört zum Begriffsinhalt des vom Apothekengesetzgeber gewählten Terminus STRASSEN- im § 29 Apothekengesetz die damit verbundene Vorstellung von einer typischen Benutzbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, wobei im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung auf die grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit abzustellen ist. (VwGH 24.3.1992, Zl. 87/08/0089, VwGH 30.9.2015, Zl. Ra 2014/10/002). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (VwGH 17.3.1988, Zl. 87/08/0330, VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026), gehört zum Begriffsinhalt des vom Apothekengesetzgeber gewählten Terminus STRASSEN- im Paragraph 29, Apothekengesetz die damit verbundene Vorstellung von einer typischen Benutzbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, wobei im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung auf die grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit abzustellen ist. (VwGH 24.3.1992, Zl. 87/08/0089, VwGH 30.9.2015, Zl. Ra 2014/10/002). Der Gesetzgeber hat nicht auf die Entfernung, gemessen nach der Luftlinie abgestellt, weil es bei der primär der Wohnbevölkerung dienenden Versorgung mit Heilmitteln auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand ankommt. Dabei wurde der Terminus "Straßenkilometer" und nicht etwa "Wegstrecke" gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr mit einschließt, zu Grunde liegt. Als Anknüpfungspunkt wurde formalisiert der Verkehrsaufwand des Patienten, der unmittelbar am Ort der Ordination des Arztes - die sich

§ 29Abs.

1 Apothekengesetz in einer Ortschaft (vgl. zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/10/0022 - 0024, 0030) ohne öffentliche Apotheke befinden muss - wohnt, gewählt. Auf die durch die geographischen und verkehrsmäßigen in unendlicher Vielfalt gegebenen Verhältnisse im Einzelfall konnte eine generelle, den Bedarf typisierende Regelung nicht Bedacht nehmen. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachter Weise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als sechs Straßenkilometern in einer Richtung nicht zugemutet werden soll. Darauf, wie lange die konkreten Straßenstrecken konkreter Patienten vom Wohnort zum Arzt und von der Apotheke nach Hause sind - die allein schon danach sehr divergieren können, ob der Patient innerhalb oder außerhalb des Umkreises von sechs Straßenkilometern von der öffentlichen Apotheke wohnt - kommt es nicht an (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).Der Gesetzgeber hat nicht auf die Entfernung, gemessen nach der Luftlinie abgestellt, weil es bei der primär der Wohnbevölkerung dienenden Versorgung mit Heilmitteln auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand ankommt. Dabei wurde der Terminus "Straßenkilometer" und nicht etwa "Wegstrecke" gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr mit einschließt, zu Grunde liegt. Als Anknüpfungspunkt wurde formalisiert der Verkehrsaufwand des Patienten, der unmittelbar am Ort der Ordination des Arztes - die sich

Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz in einer Ortschaft vergleiche zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/10/0022 - 0024, 0030) ohne öffentliche Apotheke befinden muss - wohnt, gewählt. Auf die durch die geographischen und verkehrsmäßigen in unendlicher Vielfalt gegebenen Verhältnisse im Einzelfall konnte eine generelle, den Bedarf typisierende Regelung nicht Bedacht nehmen. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachter Weise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als sechs Straßenkilometern in einer Richtung nicht zugemutet werden soll. Darauf, wie lange die konkreten Straßenstrecken konkreter Patienten vom Wohnort zum Arzt und von der Apotheke nach Hause sind - die allein schon danach sehr divergieren können, ob der Patient innerhalb oder außerhalb des Umkreises von sechs Straßenkilometern von der öffentlichen Apotheke wohnt - kommt es nicht an (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).

§ 76bAbs. 1 St

VO 1960 kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

Paragraph 76 b, Absatz eins, StVO 1960 kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Wie oben dargestellt sind im Gegenstand für die Entfernung des Berufssitzes des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zwei verordnete Wohnstraßen entscheidungsrelevant. Wären diese Wohnstraßen nicht vorhanden, würde die Entfernung weniger als die maßgeblichen 6 Straßenkilometer betragen. Weder am gesetzmäßigen Zustandekommen der Wohnstraßenverordnungen noch an deren ordnungsgemäßer Kundmachung gibt es jedoch haltbare Zweifel. Ex lege ist ein Durchfahren über diese Wohnstraßen nicht zulässig. Damit folgt nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Judikatur, dass als kürzeste Wegstrecke im Gegenstand der Umweg über den Sportplatz zu wählen ist, womit im Ergebnis die Entfernung mehr als die geforderten 6 Straßenkilometer beträgt. Somit ist als letzte Bewilligungsbedingung auch § 29 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. erfüllt.Ex lege ist ein Durchfahren über diese Wohnstraßen nicht zulässig. Damit folgt nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Judikatur, dass als kürzeste Wegstrecke im Gegenstand der Umweg über den Sportplatz zu wählen ist, womit im Ergebnis die Entfernung mehr als die geforderten 6 Straßenkilometer beträgt. Somit ist als letzte Bewilligungsbedingung auch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. erfüllt. Insgesamt war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 8. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1130.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.