GVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden
die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Paragraph eins, AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,
Paragraph 3, AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
2 AVG kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden.
Paragraph 6, Absatz 2, AVG kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 3 Führerscheingesetz - FSG („Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung“) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 3, Führerscheingesetz - FSG („Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung“) lautet auszugsweise wie folgt:
5 ein neuer Führerschein auszustellen. (…)2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. (…) Wie unstrittig feststeht, hat die Beschwerdeführerin seit 23.3.2017 ihren Hauptwohnsitz nicht im Sprengel der belangten Behörde, sondern in ***. Das erkennende Gericht vermag die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin ein Wahlrecht hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zugekommen wäre (und sie ein solches in Anspruch nehmen hätte dürfen), nicht zu teilen, zumal der von ihr herangezogene letzte Satz des § 5 Abs. 1 FSG ein solches Wahlrecht nur bei Anträgen auf Erteilung der Lenkberechtigung ohne vorherige Ausbildung in einer Fahrschule (das betrifft Anträge auf Erteilung nach: Verzicht, Ablauf der Befristung, Entziehung für eine Dauer von mehr als 18 Monaten, Ablauf der 36-Monate-Frist des § 40 Abs. 5 bezüglich Klasse C, Führerscheinumtausch (§ 23 Abs. 3 FSG), Ausdehnung der Klassen B und F auf BE (§ 2 Abs. 3 Z. 9), Ausbildung nach § 119 KFG, Ausbildung nach § 120 KFG und Eintragung des Codes 95; siehe zu dieser Aufzählung Grundtner/Pürstl, FSG6
FSG (und dazu gehört auch die Befristung einer Lenkberechtigung) ist also – mangels einer Regelung im FSG selbst –
Z. 3 AVG jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der oder die Betreffende (hier: der oder die Inhaber/in der Lenkberechtigung) den Hauptwohnsitz hat.In Verfahren betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung
Paragraph 24, FSG (und dazu gehört auch die Befristung einer Lenkberechtigung) ist also – mangels einer Regelung im FSG selbst –
Paragraph 3, Ziffer 3, AVG jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der oder die Betreffende (hier: der oder die Inhaber/in der Lenkberechtigung) den Hauptwohnsitz hat. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird (vgl. VwGH vom 11.4.1984, 82/11/0358), für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist demnach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (vgl. VwGH vom 30.5.1995, 95/18/0120). Der für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird vergleiche VwGH vom 11.4.1984, 82/11/0358), für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist demnach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich vergleiche VwGH vom 30.5.1995, 95/18/0120). Am 6.6.2017 hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz schon in Wien. Die belangte Behörde hätte somit
1 AVG ihre Unzuständigkeit für die Erlassung eines Befristungsbescheides nach dem FSG von Amts wegen wahrnehmen müssen. Die Zuständigkeitsvorschriften haben nämlich zwingenden Charakter. Die Zuständigkeit der Behörde kann weder durch Vereinbarung von Parteien begründet oder geändert werden (§ 6 Abs. 2 AVG; keine „prorogatio fori“ aufgrund des Parteiwillens), noch ist eine „perpetuatio fori“, also der Fortbestand einer einmal gegebenen Zuständigkeit bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände im Verwaltungsverfahren vorgesehen (vgl. VwGH vom 20.4.2016, Ro 2016/04/0003). Ob die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde vorbringt, um die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde „ausdrücklich ersucht“ hat, braucht daher mangels Relevanz eines solchen Ersuchens (oder gar einer „Zuständigkeitsvereinbarung“) im Geltungsbereich des AVG nicht weiter geprüft zu werden.Am 6.6.2017 hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz schon in Wien. Die belangte Behörde hätte somit
Paragraph 6, Absatz eins, AVG ihre Unzuständigkeit für die Erlassung eines Befristungsbescheides nach dem FSG von Amts wegen wahrnehmen müssen. Die Zuständigkeitsvorschriften haben nämlich zwingenden Charakter. Die Zuständigkeit der Behörde kann weder durch Vereinbarung von Parteien begründet oder geändert werden (Paragraph 6, Absatz 2, AVG; keine „prorogatio fori“ aufgrund des Parteiwillens), noch ist eine „perpetuatio fori“, also der Fortbestand einer einmal gegebenen Zuständigkeit bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände im Verwaltungsverfahren vorgesehen vergleiche VwGH vom 20.4.2016, Ro 2016/04/0003). Ob die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde vorbringt, um die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde „ausdrücklich ersucht“ hat, braucht daher mangels Relevanz eines solchen Ersuchens (oder gar einer „Zuständigkeitsvereinbarung“) im Geltungsbereich des AVG nicht weiter geprüft zu werden. Der bekämpfte Bescheid war daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 21.1.1992, 91/11/0076).Der bekämpfte Bescheid war daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 21.1.1992, 91/11/0076).
GVG war von einer Verhandlung abzusehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.816.001.2017
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