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LVwG-AV-816/001-2017

Obsah (9)§ 17Art. 130§ 1§ 3§ 6§ 27§ 28§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-816/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a.

die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1

AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Paragraph eins, AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

§ 3

AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,

Paragraph 3, AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,

  1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
  3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 6Abs.

2 AVG kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden.

Paragraph 6, Absatz 2, AVG kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 3 Führerscheingesetz - FSG („Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung“) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 3, Führerscheingesetz - FSG („Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung“) lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. (…) § 5 FSG („Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung“) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 5, FSG („Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung“) lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
  1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),
  2. seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,),
  3. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
  4. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und
  5. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen. (…) § 24 FSG („Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung“) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 24, FSG („Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung“) lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen. (…)2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. (…) Wie unstrittig feststeht, hat die Beschwerdeführerin seit 23.3.2017 ihren Hauptwohnsitz nicht im Sprengel der belangten Behörde, sondern in ***. Das erkennende Gericht vermag die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin ein Wahlrecht hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zugekommen wäre (und sie ein solches in Anspruch nehmen hätte dürfen), nicht zu teilen, zumal der von ihr herangezogene letzte Satz des § 5 Abs. 1 FSG ein solches Wahlrecht nur bei Anträgen auf Erteilung der Lenkberechtigung ohne vorherige Ausbildung in einer Fahrschule (das betrifft Anträge auf Erteilung nach: Verzicht, Ablauf der Befristung, Entziehung für eine Dauer von mehr als 18 Monaten, Ablauf der 36-Monate-Frist des § 40 Abs. 5 bezüglich Klasse C, Führerscheinumtausch (§ 23 Abs. 3 FSG), Ausdehnung der Klassen B und F auf BE (§ 2 Abs. 3 Z. 9), Ausbildung nach § 119 KFG, Ausbildung nach § 120 KFG und Eintragung des Codes 95; siehe zu dieser Aufzählung Grundtner/Pürstl, FSG6

(2015)§ 5 Anm. 3a) oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 vorsieht, und im gegenständlichen Fall gar kein Antrag der Beschwerdeführerin vorliegt (also kein „Positivverfahren“ in der Diktion der belangten Behörde; siehe in § 5 Abs. 1 letzter Satz FSG: „… hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen“), sondern ein amtswegiges Verfahren (siehe VwGH vom 4.7.2002, 2001/11/0107) zur Einschränkung einer bis dahin unbeschränkten Lenkberechtigung (ein „Negativverfahren“ in der Diktion der belangten Behörde). Das erkennende Gericht vermag die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin ein Wahlrecht hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zugekommen wäre (und sie ein solches in Anspruch nehmen hätte dürfen), nicht zu teilen, zumal der von ihr herangezogene letzte Satz des Paragraph 5, Absatz eins, FSG ein solches Wahlrecht nur bei Anträgen auf Erteilung der Lenkberechtigung ohne vorherige Ausbildung in einer Fahrschule (das betrifft Anträge auf Erteilung nach: Verzicht, Ablauf der Befristung, Entziehung für eine Dauer von mehr als 18 Monaten, Ablauf der 36-Monate-Frist des Paragraph 40, Absatz 5, bezüglich Klasse C, Führerscheinumtausch (Paragraph 23, Absatz 3, FSG), Ausdehnung der Klassen B und F auf BE (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9,), Ausbildung nach Paragraph 119, KFG, Ausbildung nach Paragraph 120, KFG und Eintragung des Codes 95; siehe zu dieser Aufzählung Grundtner/Pürstl, FSG6
(2015)Paragraph 5, Anmerkung 3a) oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 vorsieht, und im gegenständlichen Fall gar kein Antrag der Beschwerdeführerin vorliegt (also kein „Positivverfahren“ in der Diktion der belangten Behörde; siehe in Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz FSG: „… hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen“), sondern ein amtswegiges Verfahren (siehe VwGH vom 4.7.2002, 2001/11/0107) zur Einschränkung einer bis dahin unbeschränkten Lenkberechtigung (ein „Negativverfahren“ in der Diktion der belangten Behörde). Dieser letzte Satz des § 5 Abs. 1 FSG wurde mit der
  1. FSG-Novelle (BGBl. I Nr. 152/2005) eingeführt, und in den Gesetzesmaterialien (1073 BlgNR XXII. GP) heißt es dazu u.a.: „In erster Linie ist nach den Bestimmungen des FSG festzustellen, welche Behörde im Einzelfall für bestimmte Handlungen zuständig ist. So bestimmt etwa der vierte Satz des § 5 Abs. 1 dass über Anträge auf Erteilung und Ausdehnung der Lenkberechtigung die Standortbehörde der Fahrschule zu entscheiden hat. Somit ist diese Behörde für alle Handlungen, die im Zuge dieses Verfahrens von der Behörde zu setzen sind, zuständig. Ähnliches gilt für die Bestimmung des § 15 Abs. 1 erster Satz, wo für die Duplikatausstellung ein freies Wahlrecht der Führerscheinbehörde besteht. Diesfalls ist die jeweils das Verfahren führende Behörde zuständig. Für alle anderen behördlichen Akte, für die im FSG keine eigene Zuständigkeitsregelung erfolgt ist, ist die zuständige Behörde Dieser letzte Satz des Paragraph 5, Absatz eins, FSG wurde mit der
  2. FSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,) eingeführt, und in den Gesetzesmaterialien (1073 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode heißt es dazu u.a.: „In erster Linie ist nach den Bestimmungen des FSG festzustellen, welche Behörde im Einzelfall für bestimmte Handlungen zuständig ist. So bestimmt etwa der vierte Satz des Paragraph 5, Absatz eins, dass über Anträge auf Erteilung und Ausdehnung der Lenkberechtigung die Standortbehörde der Fahrschule zu entscheiden hat. Somit ist diese Behörde für alle Handlungen, die im Zuge dieses Verfahrens von der Behörde zu setzen sind, zuständig. Ähnliches gilt für die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz, wo für die Duplikatausstellung ein freies Wahlrecht der Führerscheinbehörde besteht. Diesfalls ist die jeweils das Verfahren führende Behörde zuständig. Für alle anderen behördlichen Akte, für die im FSG keine eigene Zuständigkeitsregelung erfolgt ist, ist die zuständige Behörde durch § 3 AVG (d.h. Wohnsitzbehörde) festgelegt.“durch Paragraph 3, AVG (d.h. Wohnsitzbehörde) festgelegt.“ In Verfahren betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung

§ 24

FSG (und dazu gehört auch die Befristung einer Lenkberechtigung) ist also – mangels einer Regelung im FSG selbst –

§ 3

Z. 3 AVG jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der oder die Betreffende (hier: der oder die Inhaber/in der Lenkberechtigung) den Hauptwohnsitz hat.In Verfahren betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung

Paragraph 24, FSG (und dazu gehört auch die Befristung einer Lenkberechtigung) ist also – mangels einer Regelung im FSG selbst –

Paragraph 3, Ziffer 3, AVG jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der oder die Betreffende (hier: der oder die Inhaber/in der Lenkberechtigung) den Hauptwohnsitz hat. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird (vgl. VwGH vom 11.4.1984, 82/11/0358), für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist demnach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (vgl. VwGH vom 30.5.1995, 95/18/0120). Der für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird vergleiche VwGH vom 11.4.1984, 82/11/0358), für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist demnach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich vergleiche VwGH vom 30.5.1995, 95/18/0120). Am 6.6.2017 hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz schon in Wien. Die belangte Behörde hätte somit

§ 6Abs.

1 AVG ihre Unzuständigkeit für die Erlassung eines Befristungsbescheides nach dem FSG von Amts wegen wahrnehmen müssen. Die Zuständigkeitsvorschriften haben nämlich zwingenden Charakter. Die Zuständigkeit der Behörde kann weder durch Vereinbarung von Parteien begründet oder geändert werden (§ 6 Abs. 2 AVG; keine „prorogatio fori“ aufgrund des Parteiwillens), noch ist eine „perpetuatio fori“, also der Fortbestand einer einmal gegebenen Zuständigkeit bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände im Verwaltungsverfahren vorgesehen (vgl. VwGH vom 20.4.2016, Ro 2016/04/0003). Ob die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde vorbringt, um die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde „ausdrücklich ersucht“ hat, braucht daher mangels Relevanz eines solchen Ersuchens (oder gar einer „Zuständigkeitsvereinbarung“) im Geltungsbereich des AVG nicht weiter geprüft zu werden.Am 6.6.2017 hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz schon in Wien. Die belangte Behörde hätte somit

Paragraph 6, Absatz eins, AVG ihre Unzuständigkeit für die Erlassung eines Befristungsbescheides nach dem FSG von Amts wegen wahrnehmen müssen. Die Zuständigkeitsvorschriften haben nämlich zwingenden Charakter. Die Zuständigkeit der Behörde kann weder durch Vereinbarung von Parteien begründet oder geändert werden (Paragraph 6, Absatz 2, AVG; keine „prorogatio fori“ aufgrund des Parteiwillens), noch ist eine „perpetuatio fori“, also der Fortbestand einer einmal gegebenen Zuständigkeit bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände im Verwaltungsverfahren vorgesehen vergleiche VwGH vom 20.4.2016, Ro 2016/04/0003). Ob die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde vorbringt, um die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde „ausdrücklich ersucht“ hat, braucht daher mangels Relevanz eines solchen Ersuchens (oder gar einer „Zuständigkeitsvereinbarung“) im Geltungsbereich des AVG nicht weiter geprüft zu werden. Der bekämpfte Bescheid war daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 21.1.1992, 91/11/0076).Der bekämpfte Bescheid war daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 21.1.1992, 91/11/0076).

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.816.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.