GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.08.2016 wurden dem Beschuldigten zwei Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) angelastet; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit:
zu
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 „ Vertreten durch die Herren Mag. Helmut Marschitz & Dr. Harald G. Beber, Rechtsanwälte in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, bei der Strafbemessung sei lediglich das Fehlen von Vormerkungen als mildernd gewertet worden, weitere Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Auch hätte die Behörde Nachforschungen anstellen müssen, ob der Beschwerdeführer Verpflichtungen zu erfüllen habe, die die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Geldstrafe beeinflussen würden. Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, habe er auch am 18.03.2016 um 15.14 Uhr die erforderlichen Unterlagen an die Finanzpolizei übermittelt; die Behörde hätte daher Untersuchungen dahingehend anstellen müssen, ob die Unterlagen nicht beispielsweise in einem „Spam-Ordner“ bei der Behörde eingelangt seien. Was die geforderte Übermittlung der Unterlagen in deutscher Sprache betreffe, so sei die dafür eingeräumte Frist zu kurz gewesen, sodass eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen nicht beigeschafft werden konnte; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag der Behörde aber grundsätzlich nachgekommen sei, stelle jedenfalls einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Auch hätte der Beschwerdeführer, zumal er tschechischer Staatsbürger sei, anlässlich seiner Vernehmung über die Möglichkeit/Erforderlichkeit einer rechtsfreundlichen Vertretung hingewiesen werden müssen. Schließlich habe der Beschwerdeführer offensichtlich in Unkenntnis eines Gesetzes gehandelt, wobei im Fall unverschuldeter Unkenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschrift jedoch keine Bestrafung zu erfolgen habe. Dem Beschwerdeführer, der kein Jurist sei, könne seine Verantwortung nicht dahingehend überspannt werden, sich betreffend sämtlicher Verwaltungsgesetze konform in Österreich zu verhalten, die Unkenntnis des Gesetzes in diesem Detail stelle einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar. Der Beschwerdeführer hätte auch die entsprechenden Unterlagen nachgereicht, hätte ihm die Behörde mitgeteilt, dass diese nicht eingelangt seien. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen rechtswidrigen Inhalts aufzuheben. Im Übrigen sei auffällig, dass in insgesamt fünf anhängigen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach immer der gleiche Sachbearbeiter (WS) mit der Angelegenheit betraut sei, eine unvoreingenommene Behandlung der Angelegenheiten könne daher seitens der Behörde nicht gewährleistet sein. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben oder das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Finanzamtes *** vom 14.04.2016 wurde durch die Finanzpolizei am 10.03.2016 um 09.30 Uhr eine Kontrolle nach dem AVRAG auf einer Baustelle in ***, *** durchgeführt. Dort wurden zwei Mitarbeiter der tschechischen Firma CF s.r.o. bei Ausbesserungsarbeiten an einem Carport (Dach) angetroffen. Noch auf der Baustelle wurde von der Finanzpolizei an diese tschechische Firma ein Mail betreffend der fehlenden Unterlagen für die beiden Arbeiter übermittelt, als Frist wurde der 18.03.2016 gesetzt. Am 16.03.2016 stellte die tschechische Firma per Mail einen Antrag um Fristverlängerung bis 21.03.
5 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter – Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselten Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen .Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins,, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter – Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselten Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen .Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die geforderten Unterlagen (Nachweise über die Sozialversicherung für die Arbeitnehmer MK und OM) der Finanzbehörde sehr wohl (per E-Mail) übermittelt; die Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen, ob die Unterlagen nicht beispielsweise in einem „Spam-Ordner“ bei der Behörde eingelangt seien. Hiezu ist auszuführen, dass die geforderten Unterlagen (Nachweise über die Sozialversicherung für die beiden im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer) laut Mitteilung der Finanzbehörde nicht bei dieser eingelangt sind, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem derartigen Fall der Absender das Risiko trägt (dieser ist verpflichtet, sich bezüglich des tatsächlichen Einlangens zu vergewissern). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer allerdings unbestrittenermaßen weder innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist noch innerhalb der von ihm erbetenen Nachfrist (bis
8 Z 4 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen.
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen. Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte als erheblich zu betrachten. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zumindest grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Mildernde ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Was die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wurde der Beschuldigte in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.04.2016 aufgefordert, der Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bis zum 10.05.2016 bekanntzugeben; andernfalls werde von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1.000,-- ausgegangen. Der Beschuldigte hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben und auch im Rahmen seiner Einvernahme am 10.05.2016 keine konkreten Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht, sodass seitens des Gerichts ebenso wie von der Verwaltungsbehörde von einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich € 1.000,-- und dem Fehlen ihn treffender Sorgepflichten ausgegangen wird. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen in Höhe von zweimal je € 500,-- nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit bereits die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt wurde (der gesetzliche Strafrahmen reicht von € 500,-- bis zu € 5.000,--).
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2660.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.