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{'item': 'LVwG-S-2660/001-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 64§ 7b§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2660/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.08.2016 wurden dem Beschuldigten zwei Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) angelastet; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit:

  1. 2016 /
  2. 2016 Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung:
  3. Sie haben es als Arbeitgeber/in zu verantworten, dass der Arbeitnehmer MK, geb. ***, bei der Baustelle in ***, beschäftigt wurde, ohne dass ein Nachweise über die Sozialversicherung am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurde, wobei Sie der Aufforderung, diese Unterlagen bis zum
  4. 2016 bzw. bis zum 21.
  5. 2016 der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, nicht nachgekommen sind.
  6. Sie haben es als Arbeitgeber/in zu verantworten, dass der Arbeitnehmer OM, geb. ***, bei der Baustelle in ***, beschäftigt wurde, ohne dass ein Nachweise über die Sozialversicherung am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurde, wobei Sie der Aufforderung, diese Unterlagen bis zum
  7. 2016 bzw. bis zum 21.
  8. 2016 der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, nicht nachgekommen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  9. § 7b Abs. 5 AVRAG iVm. § 7b Abs.
  10. Z. 4 AVRAGzu
  11. Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, AVRAG zu
  12. § 7b Abs. 5 AVRAG iVm. § 7b Abs. 8 Z. 4 AVRAGzu
  13. Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu

  1. € 500,00 24 Stunden § 7b Abs. 8 Z. 4 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, AVRAG zu
  2. € 500,00 24 Stunden § 7b Abs. 8 Z. 4 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, AVRAG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 „ Vertreten durch die Herren Mag. Helmut Marschitz & Dr. Harald G. Beber, Rechtsanwälte in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, bei der Strafbemessung sei lediglich das Fehlen von Vormerkungen als mildernd gewertet worden, weitere Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Auch hätte die Behörde Nachforschungen anstellen müssen, ob der Beschwerdeführer Verpflichtungen zu erfüllen habe, die die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Geldstrafe beeinflussen würden. Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, habe er auch am 18.03.2016 um 15.14 Uhr die erforderlichen Unterlagen an die Finanzpolizei übermittelt; die Behörde hätte daher Untersuchungen dahingehend anstellen müssen, ob die Unterlagen nicht beispielsweise in einem „Spam-Ordner“ bei der Behörde eingelangt seien. Was die geforderte Übermittlung der Unterlagen in deutscher Sprache betreffe, so sei die dafür eingeräumte Frist zu kurz gewesen, sodass eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen nicht beigeschafft werden konnte; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag der Behörde aber grundsätzlich nachgekommen sei, stelle jedenfalls einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Auch hätte der Beschwerdeführer, zumal er tschechischer Staatsbürger sei, anlässlich seiner Vernehmung über die Möglichkeit/Erforderlichkeit einer rechtsfreundlichen Vertretung hingewiesen werden müssen. Schließlich habe der Beschwerdeführer offensichtlich in Unkenntnis eines Gesetzes gehandelt, wobei im Fall unverschuldeter Unkenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschrift jedoch keine Bestrafung zu erfolgen habe. Dem Beschwerdeführer, der kein Jurist sei, könne seine Verantwortung nicht dahingehend überspannt werden, sich betreffend sämtlicher Verwaltungsgesetze konform in Österreich zu verhalten, die Unkenntnis des Gesetzes in diesem Detail stelle einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar. Der Beschwerdeführer hätte auch die entsprechenden Unterlagen nachgereicht, hätte ihm die Behörde mitgeteilt, dass diese nicht eingelangt seien. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen rechtswidrigen Inhalts aufzuheben. Im Übrigen sei auffällig, dass in insgesamt fünf anhängigen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach immer der gleiche Sachbearbeiter (WS) mit der Angelegenheit betraut sei, eine unvoreingenommene Behandlung der Angelegenheiten könne daher seitens der Behörde nicht gewährleistet sein. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben oder das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Finanzamtes *** vom 14.04.2016 wurde durch die Finanzpolizei am 10.03.2016 um 09.30 Uhr eine Kontrolle nach dem AVRAG auf einer Baustelle in ***, *** durchgeführt. Dort wurden zwei Mitarbeiter der tschechischen Firma CF s.r.o. bei Ausbesserungsarbeiten an einem Carport (Dach) angetroffen. Noch auf der Baustelle wurde von der Finanzpolizei an diese tschechische Firma ein Mail betreffend der fehlenden Unterlagen für die beiden Arbeiter übermittelt, als Frist wurde der 18.03.2016 gesetzt. Am 16.03.2016 stellte die tschechische Firma per Mail einen Antrag um Fristverlängerung bis 21.03.

  1. Bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung wurden jedoch seitens der tschechischen Firma der Finanzpolizei keine Unterlagen übermittelt. Es wurden somit trotz Aufforderung in einer angemessenen Frist die fehlenden Unterlagen (ZKO 3 – Meldung und Versicherungsformulare A1) der Finanzpolizei nicht übermittelt, sodass ein Strafantrag gelegt wurde. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat in seiner zur Beschwerde ergangenen Stellungnahme ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers beim Finanzamt *** als zuständige Finanzbehörde lediglich ein E-Mail vom 16.03.2016 eingelangt ist, in welchem dieser eine Fristverlängerung beantragt hat. Was die vom Beschuldigten angeblich nachträglich übermittelten Unterlagen betreffe, so ergebe sich aus den vom Beschuldigten mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, dass diese am
  2. April 2016 Unterlagen an Frau „UB“ (in tschechischer Sprache) übermittelt wurden; Frau UB sei Bedienstete des Finanzamtes *** (***) und habe nach telefonischer Rücksprache angegeben, sie habe ihr Mailarchiv durchsucht und an diesem Tag kein Mail von der oben angeführten Firma erhalten; dies habe sie auch gar nicht erhalten können, da in der Mailadresse ihr Familienname falsch geschrieben wurde (B*** statt B***), sodass das Mail wieder an den Versender zurückgegangen sei. Was die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG betreffe, so entschuldige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei. Dies sei im vorliegenden Fall nach Ansicht der Finanzpolizei nicht gegeben, da für den Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Firma die Verpflichtung bestanden habe, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend des AVRAG laufend vertraut zu machen, wobei dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.Was die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG betreffe, so entschuldige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei. Dies sei im vorliegenden Fall nach Ansicht der Finanzpolizei nicht gegeben, da für den Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Firma die Verpflichtung bestanden habe, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend des AVRAG laufend vertraut zu machen, wobei dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 7bAbs.

5 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter – Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselten Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen .Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.

Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins,, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter – Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselten Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen .Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die geforderten Unterlagen (Nachweise über die Sozialversicherung für die Arbeitnehmer MK und OM) der Finanzbehörde sehr wohl (per E-Mail) übermittelt; die Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen, ob die Unterlagen nicht beispielsweise in einem „Spam-Ordner“ bei der Behörde eingelangt seien. Hiezu ist auszuführen, dass die geforderten Unterlagen (Nachweise über die Sozialversicherung für die beiden im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer) laut Mitteilung der Finanzbehörde nicht bei dieser eingelangt sind, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem derartigen Fall der Absender das Risiko trägt (dieser ist verpflichtet, sich bezüglich des tatsächlichen Einlangens zu vergewissern). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer allerdings unbestrittenermaßen weder innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist noch innerhalb der von ihm erbetenen Nachfrist (bis

  1. März 2016) die erforderlichen Unterlagen übermittelt (was die am
  2. April 2016 übermittelten Unterlagen betrifft, so wurden diese nicht an die zuständige Finanzbehörde, sondern an eine Bedienstete des Finanzamtes *** gesendet, sind dort jedoch (wegen eines falsch geschriebenen Namens) wieder an den Versender zurückgemittelt worden). Wenn der Beschuldigte weiters die unverschuldete Unkenntnis der verfahrensgegenständlichen Vorschriften des AVRAG geltend macht, so ist hiezu auf § 5 Abs. 2 VStG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Wenn der Beschuldigte weiters die unverschuldete Unkenntnis der verfahrensgegenständlichen Vorschriften des AVRAG geltend macht, so ist hiezu auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im vorliegenden Fall kann von einer unverschuldeten Unkenntnis des Beschwerdeführers bezüglich der relevanten Vorschriften des AVRAG nach Auffassung des Gerichts allerdings keine Rede sein, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Unternehmer (und somit um eine am Wirtschaftsleben teilnehmende Person) handelt, welcher vor der Aufnahme seiner Tätigkeit in Österreich verpflichtet gewesen wäre, sich hinsichtlich der hiebei in Österreich zu beachtenden Rechtsvorschriften genaue Kenntnis zu verschaffen, was er offensichtlich unterlassen hat (ein Vorbringen dahingehend, dass er sich als sorgfältig handelnder Unternehmer mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichend vertraut gemacht und sich bei den zuständigen Behörden informiert habe, wurde vom Beschuldigten nicht erstattet). Somit hat er auch dem von ihm zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab, welcher an am Wirtschaftsleben in Österreich teilnehmende Personen zu legen ist, jedenfalls nicht entsprochen, sodass das Vorliegen eines unverschuldeten Irrtums zu verneinen und somit kein Schuldausschließungsgrund gegeben ist. Für die Behörde bestand auch keinerlei Notwendigkeit, den Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme auf die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts ausdrücklich hinzuweisen, zumal einerseits davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit selbst bewusst gewesen sein musste, und andererseits im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwaltspflicht besteht. Inwiefern schließlich der Umstand, dass in mehreren gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach anhängigen Verfahren jeweils der gleiche Sachbearbeiter als Bearbeiter tätig war, Anlass zu Befürchtungen bezüglich des Vorliegens einer Befangenheit geben sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des Gerichts hat somit der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

§ 7bAbs.

8 Z 4 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen.

Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen. Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte als erheblich zu betrachten. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zumindest grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Mildernde ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Was die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wurde der Beschuldigte in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.04.2016 aufgefordert, der Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bis zum 10.05.2016 bekanntzugeben; andernfalls werde von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1.000,-- ausgegangen. Der Beschuldigte hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben und auch im Rahmen seiner Einvernahme am 10.05.2016 keine konkreten Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht, sodass seitens des Gerichts ebenso wie von der Verwaltungsbehörde von einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich € 1.000,-- und dem Fehlen ihn treffender Sorgepflichten ausgegangen wird. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen in Höhe von zweimal je € 500,-- nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit bereits die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt wurde (der gesetzliche Strafrahmen reicht von € 500,-- bis zu € 5.000,--).

§ 54b Abs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2660.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.