GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.08.2016 wurden dem Beschuldigten zwei Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) angelastet; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 10.03.2016, 09:30 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung:
zu € 1.000,00 36 Stunden § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu € 1.000,00 26 Stunden § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00 Gesamtbetrag: € 2.200,00 „ Vertreten durch die Herren Mag. Helmut Marschitz & Dr. Harald G. Beber, Rechtsanwälte in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, bei der Strafbemessung sei lediglich das Fehlen von Vormerkungen als mildernd gewertet worden, weitere Milderungsgründe, insbesondere das Geständnis des Beschwerdeführers, seien nicht berücksichtigt worden. Auch hätten bezüglich der Strafhöhe die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, habe er auch am 18.03.2016 um 15.14 Uhr die erforderlichen Unterlagen an die Finanzpolizei übermittelt; die Behörde hätte daher Untersuchungen dahingehend anstellen müssen, ob die Unterlagen nicht beispielsweise in einem „Spam-Ordner“ bei der Behörde eingelangt seien. Was die geforderte Übermittlung der Unterlagen in deutscher Sprache betreffe, so sei die dafür eingeräumte Frist zu kurz gewesen, sodass eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen nicht beigeschafft werden konnte; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag der Behörde aber grundsätzlich nachgekommen sei, stelle jedenfalls einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Auch hätte der Beschwerdeführer, zumal er tschechischer Staatsbürger sei, anlässlich seiner Vernehmung über die Möglichkeit/Erforderlichkeit einer rechtsfreundlichen Vertretung hingewiesen werden müssen. Aus den übermittelten Unterlagen ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer immer den Mindestlohn bezahlt habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer offensichtlich in Unkenntnis eines Gesetzes gehandelt, wobei im Fall unverschuldeter Unkenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschrift jedoch keine Bestrafung zu erfolgen habe. Dem Beschwerdeführer, der kein Jurist sei, könne seine Verantwortung nicht dahingehend überspannt werden, sich betreffend sämtlicher Verwaltungsgesetze konform in Österreich zu verhalten, die Unkenntnis des Gesetzes in diesem Detail stelle einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar. Der Beschwerdeführer hätte auch die entsprechenden Unterlagen nachgereicht, die Behörde hätte ihn jedoch bezüglich der Folgen eines Versäumnisses rechtzeitig aufklären müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen rechtswidrigen Inhalts aufzuheben. Im Übrigen sei auffällig, dass in insgesamt fünf anhängigen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach immer der gleiche Sachbearbeiter (WS) mit der Angelegenheit betraut sei, eine unvoreingenommene Behandlung der Angelegenheiten könne daher seitens der Behörde nicht gewährleistet sein. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben oder das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Finanzamtes *** vom 14.04.2016 wurde durch die Finanzpolizei am 10.03.2016 um 09.30 Uhr eine Kontrolle nach dem AVRAG auf einer Baustelle in ***, *** durchgeführt. Dort wurden zwei Mitarbeiter der tschechischen Firma CF s.r.o. bei Ausbesserungsarbeiten an einem Carport (Dach) angetroffen; Lohnunterlagen für diese Arbeitnehmer in deutscher Sprache konnten nicht vorgelegt werden. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat in seiner zur Beschwerde ergangenen Stellungnahme ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers beim Finanzamt *** als zuständige Finanzbehörde lediglich ein E-Mail vom 16.03.2016 eingelangt ist, in welchem dieser eine Fristverlängerung beantragt hat. Was die vom Beschuldigten angeblich nachträglich übermittelten Unterlagen betreffe, so ergebe sich aus den vom Beschuldigten mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, dass diese am 26. April 2016 Unterlagen an Frau „UB“ (in tschechischer Sprache) übermittelt wurden; Frau UB sei Bedienstete des Finanzamtes *** (***) und habe nach telefonischer Rücksprache angegeben, sie habe ihr Mailarchiv durchsucht und an diesem Tag kein Mail von der oben angeführten Firma erhalten; dies habe sie auch gar nicht erhalten können, da in der Mailadresse ihr Familienname falsch geschrieben wurde (*** statt ***), sodass das Mail wieder an den Versender zurückgegangen sei. Was die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG betreffe, so entschuldige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei. Dies sei im vorliegenden Fall nach Ansicht der Finanzpolizei nicht gegeben, da für den Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Firma die Verpflichtung bestanden habe, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend des AVRAG laufend vertraut zu machen, wobei dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.Was die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG betreffe, so entschuldige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei. Dies sei im vorliegenden Fall nach Ansicht der Finanzpolizei nicht gegeben, da für den Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Firma die Verpflichtung bestanden habe, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend des AVRAG laufend vertraut zu machen, wobei dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den Österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitsnehmer/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den Österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitsnehmer/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle durch die Abgabenbehörde dort keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die beiden dort beschäftigten Arbeitnehmer aufgelegen sind. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe die Unterlagen zumindest nachträglich übermittelt, was jedenfalls als Milderungsgrund berücksichtigt werden müsste. Hiezu ist auszuführen, dass die geforderten Lohnunterlagen laut Mitteilung der Finanzbehörde nicht bei dieser eingelangt sind, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem derartigen Fall der Absender das Risiko trägt (dieser ist verpflichtet, sich bezüglich des tatsächlichen Einlangens zu vergewissern). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer allerdings unbestrittenermaßen weder innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist noch innerhalb der von ihm erbetenen Nachfrist (bis
4 Z 1 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen §d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von € 2.000,-- bis
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen §d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Wiederholungsfall von € 4.000,-- bis € 50.000,-- zu bestrafen. Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte als erheblich zu betrachten. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zumindest grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Wenn der Beschuldigte weiters auf sein erfolgtes Geständnis verweist, welches als weiterer Milderungsgrund bei der Strafbemessung hätte berücksichtigt werden müssen, so ist hiezu auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur einem schuldeinsichtigen und reumütigen Geständnis die Eignung als Milderungsgrund zugebilligt werden kann, wobei ein solches nach Auffassung des Gerichts im Vorbringen des Beschuldigten allerdings nicht erblickt werden kann. Was die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wurde der Beschuldigte in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.04.2016 aufgefordert, der Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bis zum 10.05.2016 bekanntzugeben; andernfalls werde von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1.000,-- ausgegangen. Der Beschuldigte hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben und auch im Rahmen seiner Einvernahme am 10.05.2016 keine konkreten Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht, sodass seitens des Gerichts ebenso wie von der Verwaltungsbehörde von einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich € 1.000,-- und dem Fehlen ihn treffender Sorgepflichten ausgegangen wird. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen in Höhe von zweimal je € 1.000,-- nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit bereits die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt wurde (der gesetzliche Strafrahmen reicht von € 1.000,-- bis zu € 10.000,--).
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2661.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.