RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2663/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§§ 7bAbs.
5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung des jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen bis zum
- 2016 bzw. zum
- 2016 vorzulegen und sind dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen.Arbeitnehmer: MK, geb. ***, tschechischer Staatsbürger Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen bei der Baustelle in *** am 10.03.2016 um 09:30 Uhr dadurch behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) nicht binnen der vorgeschriebenen Frist übermittelt wurden, obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, das
Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung des jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen bis zum
- 2016 bzw. zum
- 2016 vorzulegen und sind dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen., Arbeitnehmer: MK, geb. ***, tschechischer Staatsbürger
- Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen bei der Baustelle in *** am 10.03.2016 um 09:30 Uhr dadurch behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) nicht binnen der vorgeschriebene Frist übermittelt wurden, obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, das
§§ 7bAbs.
5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung des jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen bis zum
- 2016 bzw.
- 2016 vorzulegen und sind dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen.Arbeitnehmer: OM, geb. ***, tschechischer Staatsbürger Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen bei der Baustelle in *** am 10.03.2016 um 09:30 Uhr dadurch behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) nicht binnen der vorgeschriebene Frist übermittelt wurden, obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, das
Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung des jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen bis zum
- 2016 bzw.
- 2016 vorzulegen und sind dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen., Arbeitnehmer: OM, geb. ***, tschechischer Staatsbürger Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 7i Abs. 1 i.V.m. § 7f Abs. 1 Ziffer 3
- Fall AVRAGzu
- Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3
- Fall AVRAG zu
- § 7i Abs. 1 i.V.m. § 7f Abs. 1 Ziffer 3
- Fall AVRAGzu
- Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3
- Fall AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu € 500,00 24 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu € 500,00 24 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 „ Vertreten durch die Herren Mag. Helmut Marschitz & Dr. Harald G. Beber, Rechtsanwälte in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, bei der Strafbemessung sei lediglich das Fehlen von Vormerkungen als mildernd gewertet worden, weitere Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Auch hätte nbezüglich der Strafhöhe die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, habe er auch am 18.03.2016 um 15.14 Uhr die erforderlichen Unterlagen an die Finanzpolizei übermittelt; die Behörde hätte daher Untersuchungen dahingehend anstellen müssen, ob die Unterlagen nicht beispielsweise in einem „Spam-Ordner“ bei der Behörde eingelangt seien. Was die geforderte Übermittlung der Unterlagen in deutscher Sprache betreffe, so sei die dafür eingeräumte Frist zu kurz gewesen, sodass eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen nicht beigeschafft werden konnte; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag der Behörde aber grundsätzlich nachgekommen sei, stelle jedenfalls einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Auch hätte der Beschwerdeführer, zumal er tschechischer Staatsbürger sei, anlässlich seiner Vernehmung über die Möglichkeit/Erforderlichkeit einer rechtsfreundlichen Vertretung hingewiesen werden müssen. Schließlich habe der Beschwerdeführer offensichtlich in Unkenntnis eines Gesetzes gehandelt, wobei im Fall unverschuldeter Unkenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschrift jedoch keine Bestrafung zu erfolgen habe. Dem Beschwerdeführer, der kein Jurist sei, könne seine Verantwortung nicht dahingehend überspannt werden, sich betreffend sämtlicher Verwaltungsgesetze konform in Österreich zu verhalten, die Unkenntnis des Gesetzes in diesem Detail stelle einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar. Der Beschwerdeführer hätte auch die entsprechenden Unterlagen nachgereicht, die Behörde hätte ihn jedoch bezüglich der Folgen eines Versäumnisses rechtzeitig aufklären müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen rechtswidrigen Inhalts aufzuheben. Im Übrigen sei auffällig, dass in insgesamt fünf anhängigen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach immer der gleiche Sachbearbeiter (WS) mit der Angelegenheit betraut sei, eine unvoreingenommene Behandlung der Angelegenheiten könne daher seitens der Behörde nicht gewährleistet sein. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben oder das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Finanzamtes *** vom 14.04.2016 wurde durch die Finanzpolizei am 10.03.2016 um 09.30 Uhr eine Kontrolle nach dem AVRAG auf einer Baustelle in ***, *** durchgeführt. Dort wurden zwei Mitarbeiter der tschechischen Firma CF s.r.o. bei Ausbesserungsarbeiten an einem Carport (Dach) angetroffen. Noch auf der Baustelle wurde von der Finanzpolizei an diese tschechische Firma ein Mail betreffend der fehlenden Unterlagen für die beiden Arbeiter übermittelt, als Frist wurde der 18.03.2016 gesetzt. Am 16.03.2016 stellte die tschechische Firma per Mail einen Antrag um Fristverlängerung bis 21.03.
- Bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung wurden jedoch seitens der tschechischen Firma der Finanzpolizei keine Unterlagen übermittelt. Es wurden somit trotz Aufforderung in einer angemessenen Frist die fehlenden Unterlagen (Lohnunterlagen) der Finanzpolizei nicht übermittelt, sodass ein Strafantrag gelegt wurde. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat in seiner zur Beschwerde ergangenen Stellungnahme ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers beim Finanzamt *** als zuständige Finanzbehörde lediglich ein E-Mail vom 16.03.2016 eingelangt ist, in welchem dieser eine Fristverlängerung beantragt hat. Was die vom Beschuldigten angeblich nachträglich übermittelten Unterlagen betreffe, so ergebe sich aus den vom Beschuldigten mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, dass diese am
- April 2016 Unterlagen an Frau „UB“ (in tschechischer Sprache) übermittelt wurden; Frau UB sei Bedienstete des Finanzamtes *** (***) und habe nach telefonischer Rücksprache angegeben, sie habe ihr Mailarchiv durchsucht und an diesem Tag kein Mail von der oben angeführten Firma erhalten; dies habe sie auch gar nicht erhalten können, da in der Mailadresse ihr Familienname falsch geschrieben wurde (*** statt ***), sodass das Mail wieder an den Versender zurückgegangen sei. Was die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG betreffe, so entschuldige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei. Dies sei im vorliegenden Fall nach Ansicht der Finanzpolizei nicht gegeben, da für den Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Firma die Verpflichtung bestanden habe, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend des AVRAG laufend vertraut zu machen, wobei dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.Was die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG betreffe, so entschuldige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei. Dies sei im vorliegenden Fall nach Ansicht der Finanzpolizei nicht gegeben, da für den Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Firma die Verpflichtung bestanden habe, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend des AVRAG laufend vertraut zu machen, wobei dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das
§§ 7bAbs.
5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das
Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die geforderten Unterlagen (Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer MK und OM) der Finanzbehörde sehr wohl (per E-Mail) übermittelt; die Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen, ob die Unterlagen nicht beispielsweise in einem „Spam-Ordner“ bei der Behörde eingelangt seien. Hiezu ist auszuführen, dass die geforderten Lohnunterlagen laut Mitteilung der Finanzbehörde nicht bei dieser eingelangt sind, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem derartigen Fall der Absender das Risiko trägt (dieser ist verpflichtet, sich bezüglich des tatsächlichen Einlangens zu vergewissern). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer allerdings unbestrittenermaßen weder innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist noch innerhalb der von ihm erbetenen Nachfrist (bis
- März 2016) die erforderlichen Unterlagen übermittelt (was die am
- April 2016 übermittelten Unterlagen betrifft, so wurden diese nicht an die zuständige Finanzbehörde, sondern an eine Bedienstete des Finanzamtes *** gesendet, sind dort jedoch (wegen eines falsch geschriebenen Namens) wieder an den Versender zurückgemittelt worden). Wenn der Beschuldigte weiters die unverschuldete Unkenntnis der verfahrensgegenständlichen Vorschriften des AVRAG geltend macht, so ist hiezu auf § 5 Abs. 2 VStG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Wenn der Beschuldigte weiters die unverschuldete Unkenntnis der verfahrensgegenständlichen Vorschriften des AVRAG geltend macht, so ist hiezu auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im vorliegenden Fall kann von einer unverschuldeten Unkenntnis des Beschwerdeführers bezüglich der relevanten Vorschriften des AVRAG nach Auffassung des Gerichts allerdings keine Rede sein, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Unternehmer (und somit um eine am Wirtschaftsleben teilnehmende Person) handelt, welcher vor der Aufnahme seiner Tätigkeit in Österreich verpflichtet gewesen wäre, sich hinsichtlich der hiebei in Österreich zu beachtenden Rechtsvorschriften genaue Kenntnis zu verschaffen, was er offensichtlich unterlassen hat (ein Vorbringen dahingehend, dass er sich als sorgfältig handelnder Unternehmer mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichend vertraut gemacht und sich bei den zuständigen Behörden informiert habe, wurde vom Beschuldigten nicht erstattet). Somit hat er auch dem von ihm zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab, welcher an am Wirtschaftsleben in Österreich teilnehmende Personen zu legen ist, jedenfalls nicht entsprochen, sodass das Vorliegen eines unverschuldeten Irrtums zu verneinen und somit kein Schuldausschließungsgrund gegeben ist. Für die Behörde bestand auch keinerlei Notwendigkeit, den Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme auf die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts ausdrücklich hinzuweisen, zumal einerseits davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit selbst bewusst gewesen sein musste, und andererseits im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwaltspflicht besteht. Inwiefern schließlich der Umstand, dass in mehreren gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach anhängigen Verfahren jeweils der gleiche Sachbearbeiter als Bearbeiter tätig war, Anlass zu Befürchtungen bezüglich des Vorliegens einer Befangenheit geben sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des Gerichts hat somit der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen: Gemäß § 7i Abs. 1 ASVG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von Gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, ASVG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen. Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte als erheblich zu betrachten. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zumindest grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Was die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wurde der Beschuldigte in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.04.2016 aufgefordert, der Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bis zum 10.05.2016 bekanntzugeben; andernfalls werde von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1.000,-- ausgegangen. Der Beschuldigte hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben und auch im Rahmen seiner Einvernahme am 10.05.2016 keine konkreten Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht, sodass seitens des Gerichts ebenso wie von der Verwaltungsbehörde von einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich € 1.000,-- und dem Fehlen ihn treffender Sorgepflichten ausgegangen wird. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen in Höhe von zweimal je € 500,-- nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit bereits die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt wurde (der gesetzliche Strafrahmen reicht von € 500,-- bis zu € 5.000,--). Gemäß § 54 b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2663.001.2016