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{'item': 'LVwG-AV-1409/001-2017'}

Obsah (4)§ 31Art. 133§ 13Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1409/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richteri

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.10.2017, Zl. BNS1-F-17316/001, wurde dem nunmehrigen Antragsteller MO die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B bis zum 29.09.2018 befristet. Die Gültigkeit der Lenkberichtigung wurde insofern eingeschränkt, als angeordnet wurde, dass er alle drei Monate auf ein Jahr hindurch, gerechnet ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, dem Amtsarzt der Behörde ein GGT, CDT und MCV Befund vorzulegen habe(dh. 29.12.2017, 29.03.2018, 29.06.2018 und 29.09.2018). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Antragsteller das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben sowie der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte er aus, dass als Begründung für die verfügten Maßnahmen die angeführten gesetzlichen Bestimmungen und das amtsärztliche Gutachten herangezogen worden seien, aus diesen könne jedoch nicht deren Anwendung abgeleitet werden, sondern nur aus einem festgestellten Sachverhalt, welcher einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen gewesen wäre. Aus dem amtsärztlichen Gutachten seien nach den Denkgesetzen der Logik aber weder der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch die im Bescheid erteilten Auflagen ableitbar. Weder aus dem amtsärztlichen Gutachten, noch aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme, sei eine Gefahr im Verzug, wie sie § 13 Abs. 2 VwGVG fordere, ableitbar. Dem amtsärztlichen Befund sei kein einziges Argument für die im Gutachten vorgeschlagenen Nachuntersuchungen sowie die vorgeschriebenen Auflagen zu unternehmen. Das amtsärztliche Gutachten sei nicht nur mangelhaft, sondern überhaupt nicht begründet. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme sei ausdrücklich festgehalten, dass sich ein chronischer Alkoholmissbrauch nicht objektivieren lasse, er seinem Fehlverhalten selbstkritisch gegenüberstünde, sodass auch daraus keine Begründung für die angefochtenen Auflagen abgeleitet werden könne. Er habe sich der verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen, damit sei aber dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG ausreichend Rechnung getragen. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 24.11.2005, Zl. 2004/11/0121, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung ausgesprochen, dass konkret zu befürchten sein müsse, dass der Betreffende in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde. Nichts anderes gelte für § 24 Abs. 4 FSG 1997:In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Antragsteller das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben sowie der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte er aus, dass als Begründung für die verfügten Maßnahmen die angeführten gesetzlichen Bestimmungen und das amtsärztliche Gutachten herangezogen worden seien, aus diesen könne jedoch nicht deren Anwendung abgeleitet werden, sondern nur aus einem festgestellten Sachverhalt, welcher einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen gewesen wäre. Aus dem amtsärztlichen Gutachten seien nach den Denkgesetzen der Logik aber weder der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch die im Bescheid erteilten Auflagen ableitbar. Weder aus dem amtsärztlichen Gutachten, noch aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme, sei eine Gefahr im Verzug, wie sie Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG fordere, ableitbar. Dem amtsärztlichen Befund sei kein einziges Argument für die im Gutachten vorgeschlagenen Nachuntersuchungen sowie die vorgeschriebenen Auflagen zu unternehmen. Das amtsärztliche Gutachten sei nicht nur mangelhaft, sondern überhaupt nicht begründet. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme sei ausdrücklich festgehalten, dass sich ein chronischer Alkoholmissbrauch nicht objektivieren lasse, er seinem Fehlverhalten selbstkritisch gegenüberstünde, sodass auch daraus keine Begründung für die angefochtenen Auflagen abgeleitet werden könne. Er habe sich der verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen, damit sei aber dem öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausreichend Rechnung getragen. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 24.11.2005, Zl. 2004/11/0121, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung ausgesprochen, dass konkret zu befürchten sein müsse, dass der Betreffende in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde. Nichts anderes gelte für Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997: Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert habe, ohne, dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne, dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, begründet noch keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG, die die Behörde ermächtigen, den Betreffenden zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern. Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert habe, ohne, dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne, dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, begründet noch keine Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG, die die Behörde ermächtigen, den Betreffenden zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bezogen auf den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.10.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt erwogen:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

§ 13Abs. 5 Vw

GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden (z.B. VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043). Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Die vom Antragsteller gerügte Aktenwidrigkeit liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor. Den vom Antragsteller getätigten Ausführungen, dass sich auch aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme kein Hinweis ergebe, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht notwendig wären, ist entgegenzuhalten, dass laut den Ausführungen des Institutes KFV Sicherheit-Service GmbH in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 14.09.2017 der Antragsteller MO zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B unter der Auflage unauffälliger Labortests bedingt geeignet ist und aufgrund einer latenten Neigung zu funktionalem Alkoholkonsum und um die Rückfallgefahr, die sich nach Rückgang der derzeit erkennbaren hohen Motivationslage erhöhen könnte, zu minimieren, vorerst nur eine befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung gekoppelt an unauffällige Labortests empfohlen wird. Nach einer vorfallsfreien Verkehrsteilnahme über einen Zeitraum von 12 Monaten könne eine Streichung der Befristung erfolgen. Die vom Beschwerdeführer als unbegründet vorgeschriebene Befristung und Vorschreibung der Auflagen liegt sohin nicht vor. Ob der Beschwerdeführer nun konkret als verkehrsunzuverlässig gilt oder nicht und, ob demnach die Bezirkshauptmannschaft Baden zu Recht oder zu Unrecht die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eingeschränkt hat, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Um weiters die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil des Antragsstellers durch die Vornahme der Kontrolluntersuchungen, der die dargelegten öffentlichen Interessen überwiegt, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Entziehung (auch die Befristung) der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter sondern ist als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren (VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011). Bei Alkoholdelikten über 1,6 Promille ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen, sodass strikte Abstinenz sicherzustellen ist, um eine positive Veränderung bis zum Eintritt einer Stabilität betreffend die Trinkgewohnheiten bei Personen mit erhöhter Alkoholtoleranz herbeizuführen. („Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern“ erstellt im Auftrag des BMVIT unter der Leitung des KFV

(2013)). Die vorzeitige Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar, als allfällige – gegenständlich vom Antragssteller gar nicht näher konkretisierte negative Auswirkungen in der Person des Antragstellers. Es stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen isd § 13 Abs. 2 VwGVG entgegen. Es stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen isd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entgegen. Die ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist deshalb nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen um keine handelt, deren erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. Ra 2017/11/0284-3 vom 15.11.2017) ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. , Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1409.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.